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Entscheid

VB.2018.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00348

9. Mai 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A war Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der N-Strasse in D,

die Erbengemeinschaft E Eigentümerin der süd-westlich daran anstossenden

Parzelle Kat-Nr. 02, worauf eine alte Scheune (Vers.-Nr. 03) steht,

deren westliche Ecke direkt an die N-Strasse anstösst. Mit der nahezu direkt

gegenüberliegenden Liegenschaft N-Strasse 04 auf Kat.-Nr. 05 (Vers.-Nr. 06),

deren östliche Ecke ebenfalls direkt an die N-Strasse anstösst, besteht eine

Engstelle auf der N-Strasse von 2,90 m Breite, die das Kreuzen von

Fahrzeugen, insbesondere von einem Lastwagen mit einem Personenwagen, verunmöglicht.

Aufgrund des Gesuchs eines Grundeigentümers leitete der Gemeinderat D mangels

genügender Feinerschliessung am 30. September 2008 das

Quartierplanverfahren "QP O" ein. Nach dem zweiten Quartierplanentwurf

wurde bei der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) ein Gutachten

zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Ortsbildes im O eingeholt. Danach soll

die erwähnte Engstelle zum Schutz des Ortsbildes grundsätzlich bewahrt, jedoch

mittels eines Ersatzbaus der nicht erhaltenswürdigen Scheune Vers.-Nr. 03

unter Beibehaltung des Gebäudeprofils mit Versetzung hinter die neue

Strassengrenze auf eine lichte Durchfahrbreite von 3,60 m aufgeweitet

werden. Dabei muss ein Ersatzbau der Scheune mit seiner westlichen Ecke

wiederum auf die (neue) Strassengrenze zu liegen kommen.

B. Im

zweiten Quartierplanentwurf wurde zur genügenden Erschliessung im Bereich

zwischen der P-Strasse – in welche die N-Strasse nördlicherseits mündet – und

der Scheune Vers.-Nr. 03 eine Ausweichstelle vorgesehen, da auch die geplante

Durchfahrbreite von 3,60 m ein Kreuzen von Fahrzeugen nicht erlaubt.

Während diese Ausweichstelle ursprünglich auf der Bergseite der N-Strasse zu Lasten

des Grundstücks Kat.-Nr. 07 erstellt werden sollte, was mutmasslich den

Bau einer Stützmauer erfordert hätte, wurde im überarbeiteten

Quartierplanentwurf die Ausweichstelle nunmehr talseitig entlang der N-Strasse

und oberhalb der nördlichen Front der Scheune Vers.-Nr. 03 ausgeschieden.

Für diese Ausweichstelle "Variante Süd", wovon 20 m2

in der Kernzone liegen, sollten zusätzlich fehlende 11 m2

Landwirtschaftsland zu Lasten der Grundstücke Kat.-Nr. 01 (9 m2)

und Kat.-Nr. 02 (2 m2) in die Wohnzone umgezont werden.

Der Quartierplan O wurde vom Gemeinderat am 19. Januar 2016 festgesetzt

und der Baudirektion zur Genehmigung vorgelegt; die Genehmigung steht noch aus.

C. Mit

Beschluss vom 12. Juni 2017 änderte die Gemeindeversammlung D im Rahmen

einer Teilrevision des Zonenplans die Nutzungsplanung dahingehend, dass die für

die Ausweichstelle an der N-Strasse benötigte Fläche von gesamthaft 11 m2

von den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 01 neu der Wohnzone W2/1.4 und

damit einer Bauzone zugeordnet wurde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017

genehmigte die Baudirektion diese Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung.

Die öffentliche Publikation erfolgte in der Zürichsee-Zeitung am 3. November

2017.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob A beim

Baurekursgericht Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde D vom 12. Juni

2017.

und gegen die Verfügung der Baudirektion vom 16. Oktober 2017 und

machte geltend, die Einzonung von Landwirtschaftsland wäre nie notwendig

gewesen. Bereits im zweiten Quartierplanentwurf habe eine Lösung für die

Ausweichstelle, damals zu Lasten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 07,

vorgelegen (vorn I.B), die später verworfen worden sei. Darum sei die Einzonung

für ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 9. Mai 2018 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs von A nicht ein, da er nicht beschwert sei und

sich seine Vorbringen im Wesentlichen auf den Quartierplan bezögen, nicht aber

auf die Einzonung als solche.

III.

A. Dagegen

richtet sich die von A am 8. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht

gerichtete Beschwerde, worin er verlangt, die Einzonung sei abzulehnen, eventualiter

für ungültig zu erklären oder [das Verfahren] zu sistieren, bis die

Baudirektion den Quartierplan genehmigt habe; während der Sistierung sei der

Ombudsmann des Kantons Zürich zu einer Mediation beizuziehen. Auf eine

Kostenfolge sei zu verzichten. Das Baurekursgericht beantragte am 22. Juni

2018.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde und

den Verzicht auf Sistierung und verwies dazu auf den Bericht des Amtes für

Raumentwicklung vom 3. Juli 2018. Darin beantragte das Amt ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde und den Verzicht auf eine Sistierung. Mit Eingabe vom

1.

September 2018 beanstandete A, dass das Verwaltungsgericht den Betreff

des Verfahrens mit "Baubewilligung" bezeichnet habe.

B. Am

29.

Januar 2019 teilte die Gemeinde D mit, dass A verstorben sei. Mit

Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde das Verfahren sistiert, damit die

Erbengemeinschaft des verstorbenen A dessen Tod urkundlich belege sowie sämtliche

Erben bezeichne und mitteile, ob und gegebenenfalls welche die Erbschaft

ausgeschlagen hätten. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 wies der Sohn, B,

das Versterben seines Vaters urkundlich nach. Mit Eingabe vom 24. April

2019.

sandte B namens der Erbengemeinschaft die Erbbescheinigung des

Bezirksgerichts S vom 18. April 2019 an das Gericht, wonach die Nachkommen

B und seine Schwester C einzige Erben des Verstorbenen sind; die Erbschaft

wurde von niemandem ausgeschlagen. Mit Verfügung vom 26. April 2019 wurde

vorgemerkt, dass die Erbengemeinschaft A, bestehend aus B und C, in das

Verfahren anstelle des verstorbenen A eingetreten sei. Das Rubrum wurde

entsprechend angepasst, die Sistierung aufgehoben und das Verfahren wieder

aufgenommen. Es erweist sich nunmehr als spruchreif.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerde

zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich schon daraus,

dass sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wehren darf,

wenn diese wie vorliegend eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt

betrachtete (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 8). Ob sie auch als Eigentümerin des von der

Umzonung zur Hauptsache betroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 zum Rekurs und

zur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts legitimiert

wäre (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]), bleibt zu klären (hinten E. 2). Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist jedenfalls einzutreten.

1.2

Zu Recht

beanstandete die Beschwerdeführerin den für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren verwendeten Betreff der "Baubewilligung". Tatsächlich geht

es vorliegend um eine Teilrevision der Nutzungsplanung, indem 9 m2

Landwirtschaftsland des Beschwerdeführers in die Wohnzone umgeteilt werden

sollen. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis der Quartierplan

rechtmässig festgesetzt worden sei, und während dieser Dauer eine Mediation,

geführt vom Ombudsmann des Kantons Zürich.

1.3.1

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Regelung der

Verfahrenssistierung, doch können dazu die zivilrechtlichen Sistierungsvorschriften

beigezogen werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der

schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Eine

Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein, was bedeutet, dass sie das Gebot

der Verfahrensbeschleunigung überwiegt. Sie kann sich insbesondere

rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig

ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 39 f.). Die Abhängigkeit wird aufgrund des Ausnahmecharakters der

Sistierung jedoch restriktiv beurteilt. Erforderlich ist mindestens, dass die

Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide

angebracht erscheint (Julia Gschwend, in Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik

Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A., Basel

2017, Art. 126 N. 11). Eine Sistierung kann sich auch dann

rechtfertigen, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder

rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage

stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden

Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind (Bertschi/Plüss, N. 40).

1.3.2

Die Beschwerdeführerin will mit der Sistierung offenkundig bewirken, dass

die Ausweichstelle "Variante Süd" im Nutzungsplan nicht oder nicht

präjudiziell festgelegt wird. Damit müsste die Festsetzung des Quartierplans

noch ohne Einzonung eines kleinen Teils ihres Grundstücks erfolgen. Dem ist

nicht zu folgen.

1.3.3

Nach § 128 Abs. 1 und 2 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb

eines Quartierplans durch den Quartierplan erschlossen werden und an

gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen

teilhaben. Wie erwähnt, besteht zwischen der Scheune Vers.-Nr. 03 und dem

Gebäude N-Strasse 04 eine Engstelle von nur 2,90 m Breite, welche das

Zirkulieren von Rettungsfahrzeugen erschwert. Gemäss dem Gutachten der Natur-

und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom 17. April 2013

(Gutachten 08) wird zwar die Verbreiterung der Strasse auf Höhe N-Strasse 04/Scheune

Vers.-Nr. 03 auf 3,60 m für die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen als

notwendig erachtet. Dabei dürfe aber die charakteristische räumliche

Konstellation an dieser Stelle nicht verloren gehen, weshalb auch die Stellung

der [westlichen] Ecke des Scheunen-Ersatzbaus direkt an der Strasse und direkt

gegenüber der Hausecke von Nr. 04 zwingend sei. Die Kommission stellte

ausdrücklich den Antrag, es sei durch geeignete planerische Feststellungen

sicherzustellen, dass die für das Ortsbild typische und bedeutungsvolle

räumliche Konstellation des Engnisses auch mit dem Ersatzbau realisiert werden

könne, was bei der Erschliessungslösung zu berücksichtigen war.

1.3.4

Wie aus dem Antrag des Gemeinderates D für die Gemeindeversammlung vom

12.

Juni 2017 hervorgeht, soll mit der infrage stehenden Einzonung die

rechtsgenügende Erschliessung des oberen Teils der N-Strasse sichergestellt

werden. Die leicht auf 3,60 m aufgeweitete Engstelle bei der Scheune

Vers.-Nr. 03 wird bewahrt. Jedoch ist die immer noch deutlich unter den

Normen liegende Erschliessungslösung für die N-Strasse auf eine Ausweichstelle

angewiesen. Dasselbe ergibt sich aus der Verfügung der Baudirektion vom

16.

Oktober 2017, wonach die N-Strasse nicht auf normgerechte Breiten

ausgebaut werden kann, weshalb eine Ausweichstelle für das Kreuzen von

Lastwagen und Personenwagen vorzusehen sei, um die rechtsgenügende

Erschliessung zu gewährleisten. Mit der "Variante Süd" ergebe sich

eine deutlich bessere landschaftliche Einordnung der Ausweichstelle.

1.3.5

Der Erläuternde Bericht zur Teilrevision der Nutzungsplanung geht davon

aus, dass die Einzonung des Landwirtschaftslandes eine

Genehmigungsvoraussetzung für den Quartierplan darstelle. In der Rekursantwort

ging auch die Baudirektion davon aus, dass (erst) mit der infrage stehenden

Einzonung einer Kleinstfläche von der Landwirtschafts- in die Wohnzone eine

Erschliessung im Sinn des Quartierplans O möglich sei. Eine Landumlegung kann

aber auch vor oder nach der Nutzungsplanung und getrennt von dieser erfolgen.

Die Koordinationsvorschriften von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG) verpflichten nicht zwingend zu einer

Koordination der beiden Verfahren, wenngleich es in aller Regel üblich ist,

dass die grundlegenden Planungsentscheide als Teil einer übergeordneten

Planungsstufe vor der Durchführung der Landumlegung erfolgen (Eloi Jeannerat,

in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 20 Rz. 56). Demnach bedarf

es keiner Sistierung des Einzonungsverfahrens, um den

Quartierplan-Genehmigungsentscheid abzuwarten.

1.3.6

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die infrage stehende

Einzonung sei durch falsche Behauptungen eines Grundeigentümers ausgelöst

worden. Ihre Vorbringen, wonach falsche Behauptungen von den Behörden nicht

überprüft worden, im Gegenteil sogar noch für diese Einzonung verwendet worden

seien, seien nicht gehört worden. Das mit vielen Ungereimtheiten zustande

gekommene Verfahren müsse bei einer allfälligen Sistierung unter Beizug des

Ombudsmannes als Mediator bereinigt werden. Nachdem eine Sistierung vorliegend

nicht infrage kommt, bedarf es jedoch keiner Aufarbeitung der Teilrevision der

Nutzungsplanung unter Beizug des Ombudsmannes. Ob das Baurekursgericht

– wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss gerügt – das rechtliche Gehör

verletzt hat, indem es auf den Vorwurf, die Einzonung sei durch falsche

Behauptungen in Gang gesetzt worden, nicht eingegangen sei, kann dahingestellt

bleiben, ist der vor­instanzliche Entscheid doch ohnehin, wie noch zu zeigen

ist, aufzuheben. Was die sinngemässe Rüge der fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung betrifft, kann auf E. 2 verwiesen werden.

2.

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid

einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Einzonung 9 m2

Bauland gewinne, was zwar bloss eine Kleinstfläche sei, dennoch einen gewissen

Mehrwert bedeute. Eine Beschwer sei durch die blosse Einzonung damit

nicht erkennbar. Anderseits bringe die Beschwerdeführerin keine Gründe gegen

die Einzonung als solche vor, sondern beanstande detailliert das

Quartierplanverfahren, das jedoch nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens

bilde. Ihre Rügen könnten deshalb nicht geprüft werden. Insofern geht die

Vorinstanz von einer ungenügenden Begründung des Rekurses aus. Beides

trifft nicht zu.

2.1

Nach

§ 338a PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

bzw. den angefochtenen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2.2

Nach

Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-

sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen

Aufwand möglich ist. Bei der strassenmässigen Erschliessung ist in der Regel

jene Variante zu bevorzugen, welche die Sicherheit der Strassenbenützerinnen

und -benützer am besten gewährleistet. Ferner muss die Erschliessung die

Interessen der Betroffenen berücksichtigen und die geltenden Vorschriften

beachten, insbesondere den raumplanerischen Grundsatz der haushälterischen

Nutzung des Bodens (Art. 75 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]).

Strassen zur Erschliessung von Grundstücken in der Bauzone müssen daher –

Ausnahmefälle vorbehalten – über das bestehende Siedlungsgebiet führen und

dürfen grundsätzlich kein Land ausserhalb der Bauzone beanspruchen. Vorstellbar

ist allerdings, dass sich ein kürzerer neuer Weg, der den Boden nur geringfügig

beansprucht, als besser erweist (Jeannerat, Praxiskommentar RPG, Art. 19

N. 56). Die Nutzungspläne müssen aber eine Landumlegung erfordern

(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 20

N. 9).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Kleinbauzonen im Allgemeinen

unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die

Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht

freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch

keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung

bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist

sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren

Interessenabwägung beruht und einem planerischen Bedürfnis entspricht (BGE 124

II 391 E. 3a S. 395; 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 116 Ia 339

E. 4 S. 343; BGr, 26. April 2006,1A.271/2005, E. 3.1;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 1173). Das ist der Fall, wenn die betreffende

Parzelle direkt an den eingezonten Siedlungsteil angrenzt oder eine

geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets darstellt und somit nicht

eine (isolierte) Kleinstbauzone, sondern eine Erweiterung des Siedlungsgebiets

vorliegt (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 246). Die Beschwerdegegnerin 2 war der

Meinung, einzelfallweise dürfe eine Kleinstfläche von 11 m2 zur

Optimierung der Nutzung bestehender Bauzonen, die nicht der Bereitstellung von

neuem Wohnraum oder der Ansiedlung von Arbeitsplätzen auf nicht eingezontem

Land diene, eingezont werden, insbesondere wegen der deutlich besseren

landschaftlichen Einordnung der Ausweichstelle.

2.4

Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war die Erstellung einer Ausweichstelle

ursprünglich in der Bauzone zulasten der Parzelle Kat.-Nr. 07 vorgesehen.

Allerdings liess die Beschwerdegegnerin 1 den am Quartierplan O Beteiligten

ein Schreiben vom 27. Januar 2014 zukommen, wonach weitere Optimierungen

des Quartierplans vorgenommen werden sollten. Anscheinend hatte sie dem

Eigentümer von Kat.-Nr. 07 schon im Dezember 2013 die Zusicherung gegeben,

dass sein Land nicht für die vorgesehene Ausweichstelle ("Variante Nord")

beansprucht würde. Aus den Akten geht nicht hervor, worauf sie sich dafür

stützte; insbesondere fehlt auch eine sachlich vertretbare Interessenabwägung

(vorn E. 2.2). Danach wurde im Quartierplanverfahren nur noch die

"Variante Süd" verfolgt. Angesichts dessen, dass Strassen zur

Erschliessung von Grundstücken in der Bauzone grundsätzlich nur Land in der

Bauzone beanspruchen dürfen (vorn E. 2.1), ergab sich jedenfalls kein

Zwang, im Voraus von einem Ausnahmefall auszugehen und die Parzelle Kat.-Nr. 07

von der Erschliessung auszunehmen.

2.5

Allerdings

kam der Hochbauausschuss der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Protokoll vom 17. März

2015.

zum Schluss, der Schnitt durch die Ausweichstelle ("Variante

Nord") zeige, dass bei hangseitiger Verbreiterung der Strasse eine neue

Stützmauer in der Höhe von ca. 1,50 m nötig würde, was – soweit

ersichtlich – im Technischen Bericht zum Quartierplan vom 4. Januar 2016,

im Erläuternden Bericht vom 28. Juni 2017 und in der Vernehmlassung des Amtes

für Raumentwicklung vom 3. Januar 2018 zum Rekurs jeweils ungeprüft

übernommen und an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2017 auch erwähnt wurde.

Mit dem Hinweis auf die massgebenden Querprofile ist die Notwendigkeit einer

Stützmauer jedoch nicht genügend dargetan. Ebenso wenig wurde die Notwendigkeit

für die Erstellung einer Kleinstbauzone (vorn E. 2.2) dargelegt; dass eine

solche unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, ändert daran nichts.

2.6

Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin zum Rekurs

legitimiert, ist sie durch die Anordnung (Einzonung) doch berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse i. S. v.

§ 21 Abs. 1 VRG. Dass es ihr an der Beschwer mangle, weil die

Einzonung einen gewissen Mehrwert bedeute und weil sie keine Gründe vorgebracht

habe, die gegen die Einzonung sprächen, kann nicht gesagt werden (dazu sogleich

E. 3). Kommt hinzu, dass die Kriterien der materiellen Beschwer weder mit

dem geltend gemachten Beschwerdegrund noch mit den vorgebrachten Rügen

zusammenhängen (Bertschi, § 21 N. 18, 55 und 57).

3.

Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass sich die

Rekursschrift der Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen das

Quartierplanverfahren richte, das nicht Gegenstand des Rekurses sei.

3.1

Die

Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23

Abs. 1 VRG). Aus Antrag und Begründung muss hervorgehen, was am

angefochtenen Akt nach Auffassung des Rekurrenten mangelhaft und deshalb neu zu

beurteilen ist. Dabei trifft den Rekurrenten eine Rüge- und Substanziierungspflicht

(Griffel, § 23 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33).

Die Begründung muss sachbezogen sein und mindestens im Ansatz erkennen lassen,

in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird.

Eine Begründung kann in formaler Hinsicht auch dann genügen, wenn sie sachlich

unzutreffend oder untauglich ist. Handelt es sich bei der angefochtenen

Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt

werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen

(Griffel, § 23 N. 18 f.).

3.2

Es trifft

zu, dass die Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2017 in

weiten Teilen kritische Ausführungen zum Gang des Quartierplanverfahrens

enthält. Indessen erklärte die Beschwerdeführerin darin ausdrücklich auch, dass

die Einzonung in keiner Weise notwendig und daher abzulehnen sei. Es bestehe

weder technisch noch landschaftlich ein Grund, die Ausweichstelle nicht in der

vorhandenen Bauzone zu erstellen [gemeint Kat.-Nr. 07]. Mit dem zweiten

Entwurf des Quartierplans habe diese Lösung bereits vorgelegen. Die

Ausweichstelle passe "wunderbar" in diese Bauzone. Demgegenüber

widerspreche das Verlegen der Ausweichstelle dem Anliegen der schützenswerten

Ortsbildstruktur, auch weil sie direkt an die Fassade der Scheune zu liegen

komme. Damit nahm die Beschwerdeführerin durchaus Bezug zur Frage der

Einzonung. Anzufügen ist, dass die Sichtverhältnisse in der "Variante

Nord" weit besser wären, indem die auf der N-Strasse Richtung See

fahrenden Fahrzeuge von der Ausweichstelle durch das Engnis bei der Scheune

Vers.-Nr. 03 hindurchsehen und umgekehrt den bergauf fahrenden Fahrzeugen

der Blick auf die Ausweichstelle frei stünde, was bei der "Variante

Süd" nicht der Fall ist. Zudem sind im Rahmen des planerischen Ermessens

keine überwiegenden Gründe für eine Einzonung zu erkennen (vorn E. 2). Das

machte die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift geltend, ebenso in der

Beschwerde.

3.3

Folglich genügt die von einem juristischen Laien verfasste

Rekursschrift – wie im Übrigen auch die Beschwerdeschrift – den formellen

Anforderungen durchaus. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz grundsätzlich gehalten

gewesen wäre, der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Behebung des

Mangels anzusetzen, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, die Rekursschrift genüge

den formellen Anforderungen nicht (§ 23 Abs. 2 VRG). Sodann trifft es

nicht zu, dass die Anträge der Beschwerdeführerin ausserhalb des

Streitgegenstands gelegen hätten. Denn für die Bestimmung des Streitgegenstands

sind die Rekursbegehren, nicht deren Begründung massgebend (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 47). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer

Rekursschrift ausdrücklich, "die Einzonung […] abzulehnen", und – wie

gezeigt (E. 3.2) – bezog sich ausserdem auch die Begründung der

Rekursschrift auf die Frage der Einzonung. Das Baurekursgericht ist somit zu

Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. Ob die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Gründe genügen, um die Einzonung aufzuheben, ist indes eine Frage

der materiellen Beurteilung.

4.

4.1

Demnach

hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eintreten müssen.

Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 9. Mai 2018 aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht ist

es dagegen mangels vollständig erhobenen Sachverhalts (vorn E. 2.3, 2.4,

3.

) verwehrt, die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auch materiell

zu beurteilen. Diesbezüglich ist die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen,

um die notwendigen Abklärungen und eine sachlich vertretbare Interessenabwägung

betreffend Notwendigkeit der Einzonung von Nichtbauzonenland für eine

Ausweichstelle an der N-Strasse vorzunehmen und neu darüber zu entscheiden.

4.2

Praxisgemäss

entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen

Obsiegen (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Ein teilweises Obsiegen

läge dann vor, wenn auch nach der vorzunehmenden Neubeurteilung das

ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin höchstens teilweise gutgeheissen

werden könnte (BGr, 1. Juli 2015,1C_597/2014, E. 6.1; BGr, 16. Februar

2016,2C_809/2015, E. 6.3), was vorliegend nicht zutrifft; vielmehr

erscheint der Ausgang des Verfahrens als offen. Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte zu

auferlegen (§ 65a Abs. 2 VRG). Entsprechend wird der sinngemäss

gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ("Auf eine Kostenfolge ist zu verzichten")

gegenstandslos. Mangels eines entsprechenden Antrags ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133

II 409 E. 1.2). Solche sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Betreff im Rubrum wird auf "Teilrevision der Nutzungsplanung"

abgeändert.

2.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Mai

2018.

aufgehoben und die Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen zur

Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer

Entscheidung.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 2'240.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird entsprechend als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …