VB.2018.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00349
3. Oktober 2018Deutsch29 min
(URT.2018.20213)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
als Vikar,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A verfügt seit Februar 1998 über ein
Mittelschullehrdiplom im Fach …, seit Juli 2009 über ein Diplom als
Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I in den Fächern … sowie seit März 2011
über ein Diplom für das höhere Lehramt in ....
Nachdem er ab Mai 2005 regelmässig an der Zürcher
Volksschule vikarisiert hatte, teilte ihm das Volksschulamt des Kantons Zürich
am 30. November 2011 mit, mehrere negative Rückmeldungen über seinen
Unterricht erhalten zu haben, weshalb künftig aktiv Berichte über seine
Vikariatseinsätze eingeholt würden und seine Zulassung als Vikar überprüft
werden müsse, wenn seine Klassenführung erneut Anlass zu Kritik oder gar zur
Kündigung geben sollte.
Nach weiteren Vorkommnissen – insbesondere der
vorzeitigen Beendigung zweier Vikariatseinsätze in den Gemeinden B und C im
Frühjahr 2016 bzw. 2017 – verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, A
bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen
und sein Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 1. Juni 2017 an die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 7. Mai 2018 in der Hauptsache abwies.
III.
Am 5./7. Juni 2018 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die
Auflösung des Vikariates in B sei nachträglich als ungültig zu erklären
und der Lohn bis zur damaligen Rückkehr der vertretenen Lehrerin D
nachzuzahlen, da die vorzeitige Auflösung vom Schulleiter durch
unlautere Machenschaften erzwungen wurde
2.
Die
Kündigung bei Krankheit in C sei nachträglich als ungültig zu erklären (mit
entsprechenden Konsequenzen wie z.B. weitere Lohnzahlung)
3.
Es sei
der Entscheid […] vom 7.5.2018 (zugestellt am 11.5.2018) aufzuheben (allenfalls
unter Weiterbildungsverpflichtung)"
Die
Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 27./28. Juni 2018 auf Abweisung
der Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte am 2. Juli 2018 die Abweisung
des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A unterm
13.
August 2018, nachdem ihm zuvor auf (wiederholtes) Ersuchen hin
Einsicht in die "mit [s]einem Fall zusammenhängende[n]
Gerichtsurteile" in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2014.00354
und VB.2015.00737 gewährt worden war und er eine ihm wegen Schulden aus Verfahren
bei zürcherischen Behörden auferlegte Kaution fristgerecht
geleistet hatte; in Ergänzung seines dritten Rechtsbegehrens beantragte
er zudem neu, dass – sollte der Rekursentscheid nicht aufgehoben werden –
"die Zeitdauer und/oder die Weiterbildungserfordernisse (z.B. zusätzlich
ein Primarlehrerdiplom) zu umreissen" seien und ihm "der Zugang zum
Mailservice für Dauerstellen weiterhin freizuhalten" sei. Die
Beschwerdeanträge 1 und 2 waren bereits mit Eingaben vom 5. und 19. Juli
2018.
zurückgezogen worden.
Unterm 15. und 16. August
2018.
offerierte A dem Verwaltungsgericht ferner "[a]ngelehnt an den Fall
VB.2014.00354 […] den sofortigen Antritt eines Coachings an der Schule Z auf
Kosten des Volksschulamtes vor der Übernahme weiterer Vikariate" bzw.
ersuchte "um Bekanntgabe des Namens aus VB.2014.00354".
Mit Urteil vom 18. September
2018.
trat das Bundesgericht schliesslich auf eine Beschwerde As nicht ein, mit
welcher dieser die Rückzahlung der vom ihm geleisteten Kaution verlangt hatte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet
des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gemäss § 54
Abs. 1 VRG hat die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 53 Satz 2
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) einzureichende Beschwerdeschrift
einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Änderungen und Ergänzungen
eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich; nach
Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs
auf ein Minus reduziert werden. Wird im Beschwerdeverfahren – wie hier – ein
zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen
die Beschwerdeanträge geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht
möglich ist dies bei der Ausübung des Replikrechts (vgl. zum Ganzen Alain
Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 16).
Der mit
Eingaben vom 5. und 19. Juli
2018.
erfolgte Rückzug der Beschwerdeanträge 1
und 2 erweist sich folglich als zulässig und beachtlich, weshalb das Verfahren
in diesem Umfang abzuschreiben ist. Dagegen erscheint fraglich, ob die mit
Schreiben vom 13. August 2018 vorgenommene Ergänzung des Beschwerdeantrags 3
lediglich einen Nebenpunkt des bisherigen Streitgegenstands bildet oder ob sie
diesen unzulässig erweitert und damit unbeachtlich zu bleiben hat. Die Frage
braucht indes nicht beantwortet zu werden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nämlich abzuweisen,
wie im Folgenden gezeigt wird.
2.
2.1
Vorab ist auf die prozessualen Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen, den Wahrheitsgehalt "der vom
Volksschulamt behaupteten aktiven Einholung von Rückmeldungen" bei den
Schulleitern zweier (weiterer) Schulen, an denen er Anfang 2017 vikarisiert
habe, zu überprüfen und die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2014.00354 zur
Auflösung ihrer Vikariate zu befragen bzw. ihren Namen bekannt zu geben, damit
er die Befragung selbst durchführen könne.
2.2
Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
beinhaltet insbesondere das Recht der Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig
und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel; auf die Abnahme
eines angebotenen Beweismittels darf indes verzichtet werden, wenn die
Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein
bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in
antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 60 N. 11; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3,
130.
II 425 E. 2.1, alles mit weiteren Hinweisen).
Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten.
Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung
der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
verzichtet werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht
ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Befragung der genannten
Schulleiter bzw. der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VB.2014.00354
verschaffen könnte. So geht aus den Akten klar hervor, dass auch nach dem
Verweis im November 2011 nicht auf jedes (Kurz-)Vikariat des Beschwerdeführers
hin bei der jeweiligen Schulleitung um Rückmeldung ersucht wurde, und besteht –
einmal abgesehen von den sich stellenden Rechtsfragen – keinerlei Zusammenhang
zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren VB.2014.00354; vgl. VGr,
AEG.2018.00001–3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Vorinstanz sich nicht mit dem "Aspekt
auseinandergesetzt" habe, dass er seit Erhalt des Handelslehrerdiploms
"nur in 3 von 14 Fällen negative Rückmeldungen" bezüglich seiner
Lehrtätigkeit erhalten habe, während "die Quote" vorher
"wesentlich schlechter" gewesen sei.
3.2
Neben dem
vorskizzierten Recht der Betroffenen auf Beweisabnahme fliesst aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV unter anderem auch die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b
mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229
E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35
N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).
Der Rekursentscheid genügt diesen Anforderungen ohne
Weiteres. Dass die Vorinstanz darin nicht auf jedes der Vorbringen des
Beschwerdeführers im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern; die Gründe, warum sie den Entscheid des Beschwerdegegners,
den Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher
Volksschule einzusetzen, als rechtens erachtet, finden sich in der
vorinstanzlichen Verfügung jedenfalls einlässlich dargelegt. Ob diese
inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon ausging, das
nach dem Verweis des Beschwerdeführers Vorgefallene reiche für einen Entzug
seiner Zulassung als Vikar aus, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt
sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.
4.
4.1
Nach Art. 116
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende öffentliche
Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der
Schülerinnen und Schüler.
Gemäss § 25 des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ordnet in der
Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare
ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit Personen ein, welche gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen
sind (Abs. 3). Der Beschwerdegegner ist gemäss § 38 Abs. 2 des
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1
lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent.
Wie er zu Recht geltend macht, zeichnet er als Anstellungsbehörde der
Vikarinnen und Vikare dafür verantwortlich, dass diese "eine gute Arbeit
im Klassenverbund leisten und eine gute Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen
und der Schulleitung pflegen" und damit zu einem
"ordnungsgemässen" Schulbetrieb beitragen bzw. einem solchen nicht
abträglich sind.
4.2
Den
Vikarinnen und Vikaren kommt kein Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine
Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (; vgl. VGr, 5. September 2012,
VB.2012.00391, E. 2.4, und 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 2
[nicht auf www.vgrzh.ch]). Auch steht die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen
Schule nicht unter dem Schutz der in Art. 27 BV garantierten
Wirtschaftsfreiheit und verschafft diese Bestimmung keinen Anspruch auf
Anstellung im öffentlichen Dienst (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.1; BGr, 24. Juni
2011,2C_165/2011, E. 3.4; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in
der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1065 f.; Ulrich Häfelin
et. al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A.,
Zürich etc. 2016, N. 632 f. und 641; Regina Kiener/Walter
Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 361).
Während die übrigen
Interessentinnen und Interessenten insofern lediglich keinen Anspruch auf
Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule haben, wird der
Beschwerdeführer durch die im Streit liegende Anordnung des Beschwerdegegners
vom 24. April 2017 bzw. den vorinstanzlichen Entscheid von künftigen
Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss muss
sich wie jeder staatliche Akt auf vernünftige und sachliche Gründe stützen
(lassen) und darf im Ergebnis nicht in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (Art. 9 BV; vgl. Häfelin et. al.,
N. 814; Müller/Schefer, S. 5). Sodann darf die Massnahme den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht verletzen (Art. 5
Abs. 2 BV).
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner begründet seine Verfügung vom 24. April 2017 im
Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar an der
Zürcher Volksschule in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zu negativen
Rückmeldungen gegeben habe bzw. Einsätze vorzeitig hätten beendet werden
müssen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die jüngste negative Rückmeldung
der Schulverwaltung der Gemeinde C bzw. die vorzeitige Beendigung seines
dortigen Vikariats mache dabei deutlich, dass er bis heute nicht verstanden
haben wolle, "worum es eigentlich geht". So lasse sein in diesem
Zusammenhang an die Schulpflege der Gemeinde gerichtetes Schreiben jegliche
Selbstreflexion und kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen Handlungen
und seinem Verhalten vermissen. Auch habe er keine Bereitschaft gezeigt,
"sich anlässlich eines Gesprächs gegenüber dem Volksschulamt als
Arbeitgeber zu den negativen Wahrnehmungen zu äussern und zu reflektieren".
5.2
Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes:
5.2.1
Der Beschwerdeführer war erstmals ab Mai 2005 an der Zürcher Volksschule
tätig. Sein Einsatz wurde indes von bzw. auf Antrag der betreffenden
(Oberstufen-)Schulpflege bereits nach rund einem Monat vorzeitig beendet, da
sich – so die Sekretärin der Schulpflege gegenüber dem Beschwerdegegner – beim
Beschwerdeführer schon sehr rasch schwerwiegende Mängel bezüglich
Klassenführung, Ordnung im Klassenzimmer und Teamverhalten gezeigt hätten und
er trotz "Interventionsmassnahme[n]" für sie nicht länger tragbar
gewesen sei.
Von den im Anschluss zwischen
März 2007 und Dezember 2010 vom Beschwerdeführer geleisteten weiteren fünf
Vikariatseinsätzen mussten zwei abermals vorzeitig beendet werden. So lässt
sich den Akten zu einem am 13. Dezember 2007 angetretenen Einsatz des
Beschwerdeführers in der Schulgemeinde E entnehmen, dass sich die zuständige
Schulleitung bereits nach rund zwei Wochen an den Beschwerdegegner wandte mit
der Bitte, sich für das noch bis April 2008 dauernde Vikariat nach einem neuen
Vikar bzw. einer neuen Vikarin umsehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer mache
einen unsicheren und leicht verwirrten Eindruck und reagiere auf berechtigte
Kritik an seiner Lehrtätigkeit bzw. seinem Umgang mit Schülerinnen und Schülern
(insbesondere Fehlen eines Handlungsrepertoires bei disziplinarischen
Problemen, zu komplexe Erklärungen und Verlust des Überblicks über die Klasse
[Chaos, Lärm]) ausschliesslich mit Rechtfertigungen, weshalb man "keine
Möglichkeit mehr" sehe, "die Situation zu verbessern". Ähnlich
tönt es hinsichtlich des Verlaufs eines abgebrochenen Einsatzes des
Beschwerdeführers Ende November 2010 in der Schulgemeinde F. Nur gerade einen
Tag nach Beginn des Vikariats setzte der damalige Schulleiter den
Beschwerdegegner darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer freigestellt
worden sei, da ihm in der ersten Lektion die Kontrolle über die – freilich
nicht "ganz einfache" – Klasse entglitten sei. "Übermässige
Lautstärke, umher geworfenes Material und permissives Verhalten kombiniert mit
massiven Drohungen" seitens des Beschwerdeführers hätten einen
vernünftigen Unterricht verunmöglicht, wobei auch ein mehrmaliges Einschreiten
seinerseits nichts an der Situation zu ändern vermocht habe. Stattdessen sei
die Situation in der nächsten Stunde vollends eskaliert (gegenseitiges
Anschreien und Bewerfen mit Schulmaterial, Androhen von Schlägen, Bedrängen
eines Schülers mit einem Stuhl etc.). Der Beschwerdeführer zeige sich unfähig,
die Lage und sein Verhalten zu reflektieren, weshalb zu befürchten sei, dass er
– wo auch immer er künftig vikarisieren werde – innert kurzer Zeit zu einer
unhaltbaren Belastung für das schulische Umfeld werde.
Zum Verlauf der restlichen drei
Vikariate des Beschwerdeführers während des betrachteten Zeitraums lässt sich
den Akten nichts entnehmen.
5.2.2
Am 30. November 2011 übernahm der Beschwerdeführer ein Vikariat in der
Sekundarschulgemeinde G. Gleichentags teilte ihm der Beschwerdegegner unter
Hinweis insbesondere auf den letztgenannten Vorfall in der Schulgemeinde F
sowie eine (nicht in den Akten liegende) Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 14. Dezember 2010 hierzu schriftlich mit, dass bei Vorliegen mehrerer
negativer Rückmeldungen über Lehrpersonen üblicherweise bei weiteren Einsätzen
aktiv um Berichte über die Vikarinnen und Vikare nachgesucht werde; zusammen
mit seiner Abordnung werde der "Schulleitung in G" daher ein
entsprechendes Schreiben zugestellt. Sollte seine Klassenführung erneut Anlass
zu Kritik oder gar zur Kündigung geben, müsse entschieden werden, ob er
überhaupt für weitere Stellvertretungen im Kanton Zürich zugelassen werden
könne. Das betreffende Schreiben schliesst mit der an den Beschwerdeführer
gerichteten Bitte, "den Fokus unbedingt auf früher kritisierte Punkte zu richten".
Die im Folgenden beim
Beschwerdegegner eingegangene Rückmeldung über den knapp 20-tägigen
Vikariatseinsatz in G attestiert dem Beschwerdeführer grundsätzlich das nötige
Sach- bzw. Fachwissen sowie die erforderliche Motivation zur Lehrtätigkeit
("gibt sich redlich Mühe"); indes steht – den Angaben des Bericht
erstattenden Schulleiters zufolge – die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
einem erfolgreichen Unterrichten im Weg. Dieser finde den Zugang zu den
Jugendlichen nicht, meide Blickkontakte und habe so keinen Überblick über die
Klasse. Die besuchte Mathematiklektion sei von Frontalunterricht geprägt
gewesen (wenig Interaktion, Fehlen von Orientierungspunkten wie Folien oder einem
Tafelanschrieb), und die Schülerinnen und Schüler hätten bei der
Parallellehrerin geltend gemacht, nicht verstanden zu haben, was der
Beschwerdeführer ihnen habe erklären wollen. Er glaube, das Vikariat habe
überhaupt nur deshalb zu Ende geführt werden können, weil "es sich um eine
brave 1. Sek A-Klasse" gehandelt habe und die Parallellehrerin die
Schülerinnen und Schüler immer wieder habe beruhigen und motivieren können.
5.2.3
Zum nachfolgenden Einsatz des Beschwerdeführers im Schulkreis H der Stadt I
Ende Januar/Anfang Februar 2013 enthalten die Akten wiederum keine Hinweise.
Demgegenüber findet sich zu einer von ihm vom 16. bis zum 18. Dezember
2013.
an der Sekundarschule J übernommenen Stellvertretung eine positive
Rückmeldung des stellvertretenden Schulleiters. In dem betreffenden Bericht
wird jedoch betont, dass es aufgrund der kurzen Einsatzdauer sowie des
Umstands, dass sie sich "in einer turbulenten Abschlusswoche"
befunden hätten, nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer in Bezug auf
Klassenführung, Unterrichtsgestaltung und Engagement für Lehrerteam und Schule
systematisch zu evaluieren. Dieser habe sich jedenfalls am 13. Dezember
2013.
sofort "vor Ort" vorgestellt, mit der Klassenlehrerin
kurzgeschlossen und sich vorbereitet. Die Koordination mit den
Parallellehrpersonen habe geklappt und kurze Rückfragen "(in den
Pausen)" hätten ergeben, dass das Unterrichten problemlos laufe und keine
Beschwerden vorlängen.
Nach einem Kurzeinsatz als
Vikar an einer Sekundarschule in I-K im Januar 2014, dessen Verlauf nicht
dokumentiert ist, übernahm der Beschwerdeführer als Nächstes vom 21. Oktober
bis zum 5. November 2014 ein Vikariat an der Sekundarschule L in M. Der
damalige Schulleiter wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2014 an den
Beschwerdegegner und teilte mit, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei,
das ausgeschriebene Vikariat sehr "zeitnah" und spontan zu übernehmen,
was man ihm verdanke. "Aus den Erfahrungen und Rückmeldungen heraus
möchte" er allerdings in Zukunft auf einen weiteren Einsatz des
Beschwerdeführers als Vikar verzichten. So hätten zwei Unterrichtsbesuche sowie
Aussagen von Kolleginnen und Kollegen wie auch Schülerinnen und Schülern
ergeben, dass es sich für diesen schwierig gestaltet habe, eine gute Beziehung
zu den Klassen und Schülerinnen und Schülern aufzubauen. Das habe sicher
einerseits auch daran gelegen, dass es für die Kinder gerade wegen der nicht
anwesenden Klassenlehrperson emotional nicht einfach gewesen sei; es habe
jedoch in Teilen auch direkten Widerstand gegen den Unterricht des
Beschwerdeführers oder die darin gestellten Anforderungen gegeben. In den
besuchten Lektionen hätten sich einige Schülerinnen und/oder Schüler schnell
ausgeklinkt, wobei sie selbst und andere Lehrpersonen die Ursache hierfür darin
gesehen hätten, "dass der Stoff eher wie im Gymi als Sek-B angemessen
vermittelt" worden sei. Erst später habe er von Eltern Rückmeldungen
erhalten, dass sich einzelne Schülerinnen bzw. Schüler zu Hause "eher
nicht so positiv" zum Vikariatseinsatz des Beschwerdeführers geäussert
hätten. Noch am Abend des gleichen Tags bezog der Beschwerdeführer ebenfalls
auf elektronischem Weg Stellung zu diesem Bericht der Schulleitung und brachte
dagegen vor, den "Stoff nicht unbedingt unangemessen für das Niveau der
Sek. B vermittelt" und zudem selbst nicht den Eindruck gehabt zu haben,
dass seine Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern schlecht gewesen sei. Er
habe sogar mehrere Anrufe von Einzelnen von ihnen erhalten, in denen sie sich
nach seinem Wohlergehen und seinem plötzlichen Abgang erkundigt hätten. Zudem
habe er bemerkt, dass das Vikariat nach seinem Austritt noch dreimal
ausgeschrieben worden sei; mit seinen Nachfolgerinnen bzw. Nachfolgern habe es
somit offenbar "noch schlechter geklappt".
Ab 7. März 2016 war
der Beschwerdeführer daraufhin an der Sekundarschule B tätig. Gemäss einem vom
22.
März 2016 datierenden Bericht des Schulleiters machte dieser zu Beginn
des Vikariats einen Unterrichtsbesuch, weil ihm von den "beteiligten
Lehrpersonen (IF/Klassenassistenz usw.)" zugetragen worden sei, dass der
Beschwerdeführer die übernommene Klasse nicht führen könne und die Inhalte auf
einem Niveau unterrichte, welches die meisten Schülerinnen und Schüler
überfordere. Der besuchte Unterricht sei indes fachlich bzw. inhaltlich nicht
zu beanstanden gewesen und die Klasse habe sich äusserst anständig benommen. Im
Lauf des Vikariats habe er allerdings feststellen müssen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Beziehung zu den Schülerinnen und
Schülern herzustellen. Im Unterricht sei gejasst worden "(ohne
Konsequenz)", und als er einmal in einer Pause ins Schulzimmer gekommen
sei, sei der Boden mit Papierschnipseln und Fliegern übersät gewesen; ein
solches Bild habe er noch nie gesehen. Kolleginnen und Kollegen, welche
gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer unterrichtet hätten, hätten ferner
ausgesagt, dass die Zusammenarbeit mit ihm beinahe unmöglich sei bzw.
"eine Lehrperson deshalb zwei Klassen unterrichtete, er einfach daneben
sass und eigentlich nichts zu tun hatte". Die Aufgaben der
Klassenlehrperson "(Führung Pausenkiosk, Begleitung Projektunterricht,
Klassenführung") habe er wohl ebenfalls nicht wahrgenommen. Gegipfelt habe
das Ganze darin, dass zwei Schüler zu ihm ins Büro gekommen seien "(das
erste Mal in 3 Jahren)" und sich dahingehend geäussert hätten, "dass
sie nichts verstünden, was da doziert würde (der Unterricht war extrem
lehrerzentriert) und sie nicht sicher seien, wie lange sie sich noch
zusammenreissen könnten. Es gehe gar nicht und sie könnten tun, was sie
wollten." Der eine Schüler sei zwar "als Schlitzohr durchaus bekannt,
jedoch der andere eher das Gegenteil", weshalb er den beiden geglaubt
habe. Mit den betreffenden Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer
gar nicht verstanden, wo das Problem liege, denn in seinen Augen sei alles
normal gelaufen. "Mit solch unterschiedlichen Wahrnehmungen (an einer
Schulkonferenz betitelte der Parallellehrer die Situation als
haarsträubend)" sei eine Zusammenarbeit natürlich sehr schwierig, weshalb
man sich mit dem Beschwerdeführer darauf geeinigt habe, das Vikariat per 24. März
2016.
im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig zu beenden.
5.2.4
Es folgten zwischen Mai 2016 und März 2017 sieben weitere
Vikariatseinsätze, welche dem Beschwerdegegner zufolge mit durchschnittlich
fünf Tagen zu kurz für eine Rückmeldung waren. Am 29./30. März 2017
erhielt Letzterer schliesslich eine Meldung seitens der Schulverwaltung der
Gemeinde C, wonach man "heute" den für einen Vikariatseinsatz
erschienen Beschwerdeführer wieder nach Hause habe entlassen müssen, da sein
Auftreten verwirrt, fahrig und unsicher gewirkt bzw. er insgesamt "keinen
gesunden Eindruck" hinterlassen habe. Er habe wiederholt ausführlich und
ausholend erklärt, aufgrund einer Baustelle den Weg nach C fast nicht gefunden
zu haben, was ihn extrem zu beschäftigen schien. Er habe mithin "eine
riesen Geschichte" daraus gemacht und gemeint, dass man ihn auf die
Baustelle hätte hinweisen müssen. Beim Sprechen habe er dabei keinen
Augenkontakt herstellen können, sein Ausdruck sei "fahrig", seine
Sprache schwerfällig gewesen. Was er gesagt habe, sei zwar korrekt gewesen,
aber nicht der Situation entsprechend. Sie hätten umgehend erkannt, dass sie
den Beschwerdeführer nicht vor eine Klasse treten lassen könnten, und ihm
deshalb mitgeteilt, dass die zu vertretende Lehrperson wider Erwarten wieder
genesen sei.
Am 10. April 2017
konfrontierte die "Sektorleiterin Vikariate" des Beschwerdegegners
den Beschwerdeführer mit den Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der
Schulverwaltung C und teilte ihm mit, dass man derartige Aussagen von
Schulleitungen ernst nehme und mit ihm gerne anlässlich eines persönlichen
Gesprächs hierüber sowie über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am Folgetag
reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines an
die Schulpflege der Gemeinde C gerichteten Schreibens ein und erklärte, dass
sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe. Sollte dem nicht
so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen Gespräch beharren,
erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine Zeitentschädigung.
In dem angefügten Schreiben vom
11.
April 2017, welches – in Kombination mit der Gesprächsverweigerung –
letztlich den Ausschlag für die Ausgangsverfügung vom 24. April 2017 gab,
wirft der Beschwerdeführer der Schulleitung der Schule C "völlig unprofessionelle[s]
Verhalten" vor. So würden professionelle Schulleitungen im Vorfeld über
unerwartete Zufahrtsschwierigkeiten informieren. Als er nach einem Umweg um
8.45
Uhr – vereinbart sei 8.30 Uhr gewesen – in der Schule angekommen sei, sei
die zuständige Schulleiterin im Übrigen noch gar nicht dort gewesen; sie sei
erst etwa gegen 9.00 Uhr eingetroffen mit der Entschuldigung, heute zum ersten
Mal mit dem Fahrrad gekommen zu sein. Ein "seriöses Gespräch" habe in
der Folge nicht stattgefunden, weshalb er es als absolute Anmassung empfinde,
nun eine solch oberflächliche Beurteilung zu erhalten. Mit professioneller
Schulführung habe dies auch im Entferntesten nichts zu tun. Er hoffe daher, die
Schulpflege werde "die Konsequenzen ergreifen, die eine solch
unprofessionelle Schulleitung verdient, nämlich die Entlassung."
6.
6.1
Nach § 18
LPG unterrichtet und erzieht die an der Volksschule tätige Lehrperson die
Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung sowie nach den im
Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen und achtet sie die
Persönlichkeit der Kinder (Abs. 1). Sie bereitet den Unterricht
gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus (Abs. 2 Satz 1).
Sie stellt sich zudem in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur
Verfügung (§ 18a Abs. 2 LPG) und arbeitet mit den anderen
Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen
im Umfeld der Schule zusammen (§ 18b LPG).
6.2
Aus dem
oben (5.2.1–4) Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner
Verwarnung durch den Beschwerdegegner im November 2011 insgesamt sieben
Vikariate an der Zürcher Volksschule leistete, wovon drei wegen teils
gravierender Mängel insbesondere in den Bereichen Klassenführung und
Unterrichtsgestaltung vorzeitig beendet werden mussten. Von den folgenden
insgesamt 14 Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers mussten zwei ebenfalls
vorzeitig (bzw. noch vor Stellenantritt) beendet werden (B und C); daneben
gingen dem Beschwerdegegner eine negative (G), eine eher negative (M) und eine
positive Rückmeldung (J) zu. Letzterer kommt indes nur beschränktes Gewicht zu,
da auf eine Evaluation des Unterrichts des Beschwerdeführers ausdrücklich
verzichtet wurde. Aus dem Umstand wiederum, dass zu seinen weiteren (neun)
Einsätzen zwischen November 2011 und März 2017 keine Rückmeldungen seitens
der Schulen beim Beschwerdegegner eingingen, kann nicht geschlossen werden,
dass sämtliche dieser Vikariate zur beiderseitigen Zufriedenheit verliefen.
Zudem darf von einer Lehrperson erwartet werden, dass sie ihren Berufsauftrag
laufend und umfassend erfüllt.
Der Berufsauftrag
enthält dabei eine Vielfalt von Aufgaben, deren Erfüllung fachliche, wesentlich
aber auch persönliche Kompetenz verlangt. Eine
der wichtigsten Aufgaben einer Lehrperson besteht insofern darin, eine Klasse
zu führen und ein lernförderliches Unterrichtsklima zu schaffen. Gerade in
diesem Bereich aber zeigte der Beschwerdeführer nicht nur vor seiner Verwarnung
im Jahr 2011 gewichtige Defizite, sondern – entgegen seinem Dafürhalten – auch
danach bzw. nach Erlangen des Diploms für das höhere Lehramt. So gehen die
Berichte aus G, B sowie M einig darin, dass es dem Beschwerdeführer weder
gelang, eine (positive) Beziehung zu seinen Schülerinnen und Schülern
aufzubauen und bei auftretenden Schwierigkeiten bzw. Störungen im
Unterricht angemessen zu handeln, noch für ein produktives Anspruchsniveau zu
sorgen. Er praktiziere Frontalunterricht und gehe weder auf das Anspruchs- bzw.
Bildungsniveau noch auf die Fragen seiner Schülerinnen und Schüler hinreichend
ein; da er der Klasse insgesamt zu wenig Aufmerksamkeit schenke, komme es zu
Unruhen bzw. Unterrichtsstörungen, welchen er – wohl insbesondere wegen seiner
unzureichenden Kompetenz zur Selbstreflexion (dazu sogleich 6.3 Abs. 1) –
nicht (adäquat) zu begegnen vermöge. Dass die Situation an den letztgenannten
Schulen nicht in der Form eskalierte, dass wie noch zuvor in F von aussen
Sofortmassnahmen ergriffen werden mussten, scheint denn auch primär darauf
zurückzuführen sein, dass es sich anders als in diesem Fall nicht um
"schwierige" Klassen handelte bzw. die Schülerinnen und Schüler
zusätzliche Unterstützung durch andere Lehrkräfte erfuhren. Es darf aber nicht
sein, dass der "Erfolg" einer Stellvertretung allein von der
Klassenzusammensetzung bzw. dem Grad der Unterstützung der Stellvertreterin
bzw. des Stellvertreters durch ihre bzw. seine Kolleginnen und Kollegen
abhängt.
Was den gleichermassen Teil
des Berufsauftrags bildenden Umgang mit anderen Lehrpersonen bzw. der
Schulleitung und die Zusammenarbeit im Kollegium anbelangt, wird dem Beschwerdeführer
mit den dem Beschwerdegegner eingereichten Rückmeldungen sodann ebenfalls –
übereinstimmend – ein überwiegend schlechtes Zeugnis ausgestellt. Es entsteht
diesbezüglich der Gesamteindruck eines nicht teamfähigen Einzelgängers, welcher
über ein unsicheres Auftreten verfügt, sich in Gesprächen in
Nebensächlichkeiten verliert und auf Kritik uneinsichtig reagiert. Dieser
Eindruck findet sich – grösstenteils – durch die jüngsten Schilderungen der
Schulverwaltung C bestätigt.
6.3
In
Anbetracht des Umstands, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar
über die Jahre hinweg Anlass zu immer wieder beinahe deckungsgleichen
Beanstandungen seitens diverser Schulen gab, durfte und musste der
Beschwerdegegner davon ausgehen, die Vorwürfe seien begründet. Dies gilt umso
mehr, als den Stellungnahmen des Beschwerdeführers eine echte
Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten regelmässig nicht entnommen werden
kann. Im Gegenteil reagierte er auf Kritik bis zuletzt in erster Linie mit
(teils heftigen) Angriffen in Form von Gegenkritik an Schülerinnen und
Schülern, der Schulleitung oder der Arbeit seiner Vorgängerinnen und Vorgänger;
ein nach dem jüngsten Vorfall im Frühjahr 2017 vom Beschwerdegegner erbetenes
Gespräch zu seinem Verhalten und zu seiner Zukunft als Vikar stufte er von
vornherein als überflüssig ein bzw. machte er von Bedingungen abhängig.
Dass sich die negativen
Berichte zu den Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers zu weiten Teilen auf
Angaben von Schülerinnen und Schülern bzw. Kolleginnen und Kollegen stützen und
nicht in jedem Fall ein (aufgezeichneter) Unterrichtsbesuch durch den
betreffenden Schulleiter bzw. die betreffende Schulleiterin oder eine
"Fachperson" stattfand, mindert deren Beweiswert sodann nicht, ist
doch gerade bei Kurzvikariaten eine persönliche Visitation durch die
Schulleitung oft schon aus Zeitgründen gar nicht möglich und kann das Ergebnis
eines solchen einmaligen Besuchs zudem regelmässig auch nicht als besonders
repräsentativ eingestuft werden. Dafür, dass die einzelnen negativen
Rückmeldungen erlogen bzw. "durch unlautere Machenschaften zu Stande
gekommen" wären, wie der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, liegen
schliesslich keine Hinweise vor. Es ist denn auch weder ersichtlich noch
dargetan, welches Interesse die Bericht erstattenden Personen daran haben
sollten, den Beschwerdeführer durch eine entsprechende Falschaussage zu
schädigen.
6.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer
weise in für eine Lehrperson zentralen Punkten wesentliche Defizite auf,
weshalb ein funktionierender Schulbetrieb nicht sichergestellt und das Wohl der
Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn er weiterhin als Vikar eingesetzt
werde. Namentlich die ungenügenden Klassenführungskompetenzen, so insbesondere
das Unvermögen, eine persönliche Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern
aufzubauen, und das Fehlen eines Handlungsrepertoires bei Unterrichtsstörungen,
die mangelhafte (nicht auf die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler
abgestimmte) Unterrichtsgestaltung sowie die praktisch gänzlich fehlende Team- und
Kritikfähigkeit sind mit dem Berufsauftrag von Lehrpersonen gemäss § 18
LPG nicht zu vereinen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von künftigen
Einsätzen als Vikar ist daher sachlich begründet.
Zu prüfen bleibt die
Verhältnismässigkeit des am 24. April 2017 verfügten generellen
Ausschlusses des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar:
7.
7.1
Der
generelle Ausschluss einer die Berufsanforderungen nicht erfüllenden Person von
weiteren Vikariaten ist ohne Weiteres geeignet, eine erneute Beeinträchtigung
des Schulbetriebs zu vermeiden. Nachdem der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer – entgegen seinem diesbezüglichen Einwand – bereits im Jahr
2011.
erfolglos einschlägig verwarnt und explizit dazu angehalten hat, den Fokus
künftig auf die – ihm im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten – kritisierten Punkte
zu legen, erweist sich die mit Verfügung vom 24. April 2017 ausgesprochene
Massnahme auch als erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.
7.2
Das öffentliche
Interesse an einem funktionierenden, qualitativ hochstehenden Schulbetrieb und
am Schutz des Wohls der Schülerinnen und Schüler ist sodann höher zu gewichten
als das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der blossen
Möglichkeit einer weiteren Abordnung als Vikar an der Zürcher Volksschule. So
mag der Beschwerdeführer dem Lehrberuf zwar in der Vergangenheit
ausschliesslich im Rahmen verschiedener Vikariatseinsätze nachgegangen sein; er
hat jedoch keinen Anspruch auf erneute Abordnung als Vikar (oben 4.2) und wird
durch den Ausschluss von weiteren Vikariaten im Kanton zudem nicht geradezu an
der weiteren Lehrtätigkeit gehindert. Vielmehr kann er an Privatschulen
uneingeschränkt und an der öffentlichen Schule im Rahmen einer Festanstellung
weiterhin unterrichten, wobei er als Interessent für "Dauerstellen"
auch künftig in der "Stellenbörse Regelschulen" des Beschwerdegegners
eingetragen bleiben und den kostenlosen Mail-Service nutzen kann
(vgl. www.vsa.zh.ch > Aktuell > Stellenbörse > Stellenbörse
Regelschulen). Da der Beschwerdeführer über das Diplom für das höhere Lehramt
in den Handelsfächern verfügt, kann er sich zudem als Lehrperson an
Mittelschulen, Berufsschulen sowie anderen Ausbildungsinstitutionen wirtschaftlicher
Richtung anstellen lassen. Ebenso sind Tätigkeiten im Rahmen der
Erwachsenenbildung denkbar.
7.3
Der
Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist sich
nach dem Gesagten als verhältnismässig, weshalb ihm der Beschwerdegegner auch
kein "Coaching" bzw. eine Weiterbildung anzubieten hatte.
8.
8.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht als durch
Rückzug erledigt abzuschreiben ist.
8.2
Gemäss § 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. In
Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn es sich um
eine Streitigkeit grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a
N. 29 f.). Da die Zulassung zum Vikariat
(anders als noch die ursprünglich mitbeantragte Ungültigerklärung einer
Kündigung) keinen Streitwert hat und es sich – wie aufgezeigt (7.2) – auch
nicht um eine Entscheidung grosser Tragweite handelt, sind die Gerichtskosten
deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 31. Juli
2013, VB.2013.00180, E. 3.2, und 5. September
2012, VB.2012.00391, E. 6.1).
9.
Gegen Entscheide auf dem
Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83
lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind
Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen
verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 171).
Nach Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert
nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven
Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG
N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und
stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als
durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an
…