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Entscheid

VB.2018.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00349

3. Oktober 2018Deutsch29 min

(URT.2018.20213)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A verfügt seit Februar 1998 über ein

Mittelschullehrdiplom im Fach …, seit Juli 2009 über ein Diplom als

Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I in den Fächern … sowie seit März 2011

über ein Diplom für das höhere Lehramt in ....

Nachdem er ab Mai 2005 regelmässig an der Zürcher

Volksschule vikarisiert hatte, teilte ihm das Volksschulamt des Kantons Zürich

am 30. November 2011 mit, mehrere negative Rückmeldungen über seinen

Unterricht erhalten zu haben, weshalb künftig aktiv Berichte über seine

Vikariatseinsätze eingeholt würden und seine Zulassung als Vikar überprüft

werden müsse, wenn seine Klassenführung erneut Anlass zu Kritik oder gar zur

Kündigung geben sollte.

Nach weiteren Vorkommnissen – insbesondere der

vorzeitigen Beendigung zweier Vikariatseinsätze in den Gemeinden B und C im

Frühjahr 2016 bzw. 2017 – verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, A

bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen

und sein Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 1. Juni 2017 an die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit

Verfügung vom 7. Mai 2018 in der Hauptsache abwies.

III.

Am 5./7. Juni 2018 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die

Auflösung des Vikariates in B sei nachträglich als ungültig zu erklären

und der Lohn bis zur damaligen Rückkehr der vertretenen Lehrerin D

nachzuzahlen, da die vorzeitige Auflösung vom Schulleiter durch

unlautere Machenschaften erzwungen wurde

2.

Die

Kündigung bei Krankheit in C sei nachträglich als ungültig zu erklären (mit

entsprechenden Konsequenzen wie z.B. weitere Lohnzahlung)

3.

Es sei

der Entscheid […] vom 7.5.2018 (zugestellt am 11.5.2018) aufzuheben (allenfalls

unter Weiterbildungsverpflichtung)"

Die

Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 27./28. Juni 2018 auf Abweisung

der Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte am 2. Juli 2018 die Abweisung

des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A unterm

13.

August 2018, nachdem ihm zuvor auf (wiederholtes) Ersuchen hin

Einsicht in die "mit [s]einem Fall zusammenhängende[n]

Gerichtsurteile" in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2014.00354

und VB.2015.00737 gewährt worden war und er eine ihm wegen Schulden aus Verfahren

bei zürcherischen Behörden auferlegte Kaution fristgerecht

geleistet hatte; in Ergänzung seines dritten Rechtsbegehrens beantragte

er zudem neu, dass – sollte der Rekursentscheid nicht aufgehoben werden –

"die Zeitdauer und/oder die Weiterbildungserfordernisse (z.B. zusätzlich

ein Primarlehrerdiplom) zu umreissen" seien und ihm "der Zugang zum

Mailservice für Dauerstellen weiterhin freizuhalten" sei. Die

Beschwerdeanträge 1 und 2 waren bereits mit Eingaben vom 5. und 19. Juli

2018.

zurückgezogen worden.

Unterm 15. und 16. August

2018.

offerierte A dem Verwaltungsgericht ferner "[a]ngelehnt an den Fall

VB.2014.00354 […] den sofortigen Antritt eines Coachings an der Schule Z auf

Kosten des Volksschulamtes vor der Übernahme weiterer Vikariate" bzw.

ersuchte "um Bekanntgabe des Namens aus VB.2014.00354".

Mit Urteil vom 18. September

2018.

trat das Bundesgericht schliesslich auf eine Beschwerde As nicht ein, mit

welcher dieser die Rückzahlung der vom ihm geleisteten Kaution verlangt hatte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet

des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Gemäss § 54

Abs. 1 VRG hat die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 53 Satz 2

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) einzureichende Beschwerdeschrift

einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Änderungen und Ergänzungen

eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich; nach

Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs

auf ein Minus reduziert werden. Wird im Beschwerdeverfahren – wie hier – ein

zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen

die Beschwerdeanträge geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht

möglich ist dies bei der Ausübung des Replikrechts (vgl. zum Ganzen Alain

Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 16).

Der mit

Eingaben vom 5. und 19. Juli

2018.

erfolgte Rückzug der Beschwerdeanträge 1

und 2 erweist sich folglich als zulässig und beachtlich, weshalb das Verfahren

in diesem Umfang abzuschreiben ist. Dagegen erscheint fraglich, ob die mit

Schreiben vom 13. August 2018 vorgenommene Ergänzung des Beschwerdeantrags 3

lediglich einen Nebenpunkt des bisherigen Streitgegenstands bildet oder ob sie

diesen unzulässig erweitert und damit unbeachtlich zu bleiben hat. Die Frage

braucht indes nicht beantwortet zu werden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nämlich abzuweisen,

wie im Folgenden gezeigt wird.

2.

2.1

Vorab ist auf die prozessualen Begehren des

Beschwerdeführers einzugehen, den Wahrheitsgehalt "der vom

Volksschulamt behaupteten aktiven Einholung von Rückmeldungen" bei den

Schulleitern zweier (weiterer) Schulen, an denen er Anfang 2017 vikarisiert

habe, zu überprüfen und die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2014.00354 zur

Auflösung ihrer Vikariate zu befragen bzw. ihren Namen bekannt zu geben, damit

er die Befragung selbst durchführen könne.

2.2

Der in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör

beinhaltet insbesondere das Recht der Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig

und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel; auf die Abnahme

eines angebotenen Beweismittels darf indes verzichtet werden, wenn die

Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein

bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in

antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 60 N. 11; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3,

130.

II 425 E. 2.1, alles mit weiteren Hinweisen).

Wie nachfolgend zu zeigen

sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten.

Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung

der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

verzichtet werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht

ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Befragung der genannten

Schulleiter bzw. der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VB.2014.00354

verschaffen könnte. So geht aus den Akten klar hervor, dass auch nach dem

Verweis im November 2011 nicht auf jedes (Kurz-)Vikariat des Beschwerdeführers

hin bei der jeweiligen Schulleitung um Rückmeldung ersucht wurde, und besteht –

einmal abgesehen von den sich stellenden Rechtsfragen – keinerlei Zusammenhang

zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren VB.2014.00354; vgl. VGr,

AEG.2018.00001–3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör, weil die Vorinstanz sich nicht mit dem "Aspekt

auseinandergesetzt" habe, dass er seit Erhalt des Handelslehrerdiploms

"nur in 3 von 14 Fällen negative Rückmeldungen" bezüglich seiner

Lehrtätigkeit erhalten habe, während "die Quote" vorher

"wesentlich schlechter" gewesen sei.

3.2

Neben dem

vorskizzierten Recht der Betroffenen auf Beweisabnahme fliesst aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV unter anderem auch die

Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b

mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss

so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229

E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35

N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).

Der Rekursentscheid genügt diesen Anforderungen ohne

Weiteres. Dass die Vorinstanz darin nicht auf jedes der Vorbringen des

Beschwerdeführers im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung

nichts zu ändern; die Gründe, warum sie den Entscheid des Beschwerdegegners,

den Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher

Volksschule einzusetzen, als rechtens erachtet, finden sich in der

vorinstanzlichen Verfügung jedenfalls einlässlich dargelegt. Ob diese

inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon ausging, das

nach dem Verweis des Beschwerdeführers Vorgefallene reiche für einen Entzug

seiner Zulassung als Vikar aus, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen

Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt

sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

4.

4.1

Nach Art. 116

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende öffentliche

Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der

Schülerinnen und Schüler.

Gemäss § 25 des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ordnet in der

Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare

ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit Personen ein, welche gemäss

den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen

sind (Abs. 3). Der Beschwerdegegner ist gemäss § 38 Abs. 2 des

Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1

lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent.

Wie er zu Recht geltend macht, zeichnet er als Anstellungsbehörde der

Vikarinnen und Vikare dafür verantwortlich, dass diese "eine gute Arbeit

im Klassenverbund leisten und eine gute Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen

und der Schulleitung pflegen" und damit zu einem

"ordnungsgemässen" Schulbetrieb beitragen bzw. einem solchen nicht

abträglich sind.

4.2

Den

Vikarinnen und Vikaren kommt kein Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine

Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (; vgl. VGr, 5. September 2012,

VB.2012.00391, E. 2.4, und 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 2

[nicht auf www.vgrzh.ch]). Auch steht die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen

Schule nicht unter dem Schutz der in Art. 27 BV garantierten

Wirtschaftsfreiheit und verschafft diese Bestimmung keinen Anspruch auf

Anstellung im öffentlichen Dienst (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.1; BGr, 24. Juni

2011,2C_165/2011, E. 3.4; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in

der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1065 f.; Ulrich Häfelin

et. al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A.,

Zürich etc. 2016, N. 632 f. und 641; Regina Kiener/Walter

Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 361).

Während die übrigen

Interessentinnen und Interessenten insofern lediglich keinen Anspruch auf

Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule haben, wird der

Beschwerdeführer durch die im Streit liegende Anordnung des Beschwerdegegners

vom 24. April 2017 bzw. den vorinstanzlichen Entscheid von künftigen

Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss muss

sich wie jeder staatliche Akt auf vernünftige und sachliche Gründe stützen

(lassen) und darf im Ergebnis nicht in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (Art. 9 BV; vgl. Häfelin et. al.,

N. 814; Müller/Schefer, S. 5). Sodann darf die Massnahme den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht verletzen (Art. 5

Abs. 2 BV).

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner begründet seine Verfügung vom 24. April 2017 im

Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar an der

Zürcher Volksschule in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zu negativen

Rückmeldungen gegeben habe bzw. Einsätze vorzeitig hätten beendet werden

müssen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die jüngste negative Rückmeldung

der Schulverwaltung der Gemeinde C bzw. die vorzeitige Beendigung seines

dortigen Vikariats mache dabei deutlich, dass er bis heute nicht verstanden

haben wolle, "worum es eigentlich geht". So lasse sein in diesem

Zusammenhang an die Schulpflege der Gemeinde gerichtetes Schreiben jegliche

Selbstreflexion und kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen Handlungen

und seinem Verhalten vermissen. Auch habe er keine Bereitschaft gezeigt,

"sich anlässlich eines Gesprächs gegenüber dem Volksschulamt als

Arbeitgeber zu den negativen Wahrnehmungen zu äussern und zu reflektieren".

5.2

Aus den Akten ergibt sich hierzu

Folgendes:

5.2.1

Der Beschwerdeführer war erstmals ab Mai 2005 an der Zürcher Volksschule

tätig. Sein Einsatz wurde indes von bzw. auf Antrag der betreffenden

(Oberstufen-)Schulpflege bereits nach rund einem Monat vorzeitig beendet, da

sich – so die Sekretärin der Schulpflege gegenüber dem Beschwerdegegner – beim

Beschwerdeführer schon sehr rasch schwerwiegende Mängel bezüglich

Klassenführung, Ordnung im Klassenzimmer und Teamverhalten gezeigt hätten und

er trotz "Interventionsmassnahme[n]" für sie nicht länger tragbar

gewesen sei.

Von den im Anschluss zwischen

März 2007 und Dezember 2010 vom Beschwerdeführer geleisteten weiteren fünf

Vikariatseinsätzen mussten zwei abermals vorzeitig beendet werden. So lässt

sich den Akten zu einem am 13. Dezember 2007 angetretenen Einsatz des

Beschwerdeführers in der Schulgemeinde E entnehmen, dass sich die zuständige

Schulleitung bereits nach rund zwei Wochen an den Beschwerdegegner wandte mit

der Bitte, sich für das noch bis April 2008 dauernde Vikariat nach einem neuen

Vikar bzw. einer neuen Vikarin umsehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer mache

einen unsicheren und leicht verwirrten Eindruck und reagiere auf berechtigte

Kritik an seiner Lehrtätigkeit bzw. seinem Umgang mit Schülerinnen und Schülern

(insbesondere Fehlen eines Handlungsrepertoires bei disziplinarischen

Problemen, zu komplexe Erklärungen und Verlust des Überblicks über die Klasse

[Chaos, Lärm]) ausschliesslich mit Rechtfertigungen, weshalb man "keine

Möglichkeit mehr" sehe, "die Situation zu verbessern". Ähnlich

tönt es hinsichtlich des Verlaufs eines abgebrochenen Einsatzes des

Beschwerdeführers Ende November 2010 in der Schulgemeinde F. Nur gerade einen

Tag nach Beginn des Vikariats setzte der damalige Schulleiter den

Beschwerdegegner darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer freigestellt

worden sei, da ihm in der ersten Lektion die Kontrolle über die – freilich

nicht "ganz einfache" – Klasse entglitten sei. "Übermässige

Lautstärke, umher geworfenes Material und permissives Verhalten kombiniert mit

massiven Drohungen" seitens des Beschwerdeführers hätten einen

vernünftigen Unterricht verunmöglicht, wobei auch ein mehrmaliges Einschreiten

seinerseits nichts an der Situation zu ändern vermocht habe. Stattdessen sei

die Situation in der nächsten Stunde vollends eskaliert (gegenseitiges

Anschreien und Bewerfen mit Schulmaterial, Androhen von Schlägen, Bedrängen

eines Schülers mit einem Stuhl etc.). Der Beschwerdeführer zeige sich unfähig,

die Lage und sein Verhalten zu reflektieren, weshalb zu befürchten sei, dass er

– wo auch immer er künftig vikarisieren werde – innert kurzer Zeit zu einer

unhaltbaren Belastung für das schulische Umfeld werde.

Zum Verlauf der restlichen drei

Vikariate des Beschwerdeführers während des betrachteten Zeitraums lässt sich

den Akten nichts entnehmen.

5.2.2

Am 30. November 2011 übernahm der Beschwerdeführer ein Vikariat in der

Sekundarschulgemeinde G. Gleichentags teilte ihm der Beschwerdegegner unter

Hinweis insbesondere auf den letztgenannten Vorfall in der Schulgemeinde F

sowie eine (nicht in den Akten liegende) Stellungnahme des Beschwerdeführers

vom 14. Dezember 2010 hierzu schriftlich mit, dass bei Vorliegen mehrerer

negativer Rückmeldungen über Lehrpersonen üblicherweise bei weiteren Einsätzen

aktiv um Berichte über die Vikarinnen und Vikare nachgesucht werde; zusammen

mit seiner Ab­ordnung werde der "Schulleitung in G" daher ein

entsprechendes Schreiben zugestellt. Sollte seine Klassenführung erneut Anlass

zu Kritik oder gar zur Kündigung geben, müsse entschieden werden, ob er

überhaupt für weitere Stellvertretungen im Kanton Zürich zugelassen werden

könne. Das betreffende Schreiben schliesst mit der an den Beschwerdeführer

gerichteten Bitte, "den Fokus unbedingt auf früher kritisierte Punkte zu richten".

Die im Folgenden beim

Beschwerdegegner eingegangene Rückmeldung über den knapp 20-tägigen

Vikariatseinsatz in G attestiert dem Beschwerdeführer grundsätzlich das nötige

Sach- bzw. Fachwissen sowie die erforderliche Motivation zur Lehrtätigkeit

("gibt sich redlich Mühe"); indes steht – den Angaben des Bericht

erstattenden Schulleiters zufolge – die Persönlichkeit des Beschwerdeführers

einem erfolgreichen Unterrichten im Weg. Dieser finde den Zugang zu den

Jugendlichen nicht, meide Blickkontakte und habe so keinen Überblick über die

Klasse. Die besuchte Mathematiklektion sei von Frontalunterricht geprägt

gewesen (wenig Interaktion, Fehlen von Orientierungspunkten wie Folien oder einem

Tafelanschrieb), und die Schülerinnen und Schüler hätten bei der

Parallellehrerin geltend gemacht, nicht verstanden zu haben, was der

Beschwerdeführer ihnen habe erklären wollen. Er glaube, das Vikariat habe

überhaupt nur deshalb zu Ende geführt werden können, weil "es sich um eine

brave 1. Sek A-Klasse" gehandelt habe und die Parallellehrerin die

Schülerinnen und Schüler immer wieder habe beruhigen und motivieren können.

5.2.3

Zum nachfolgenden Einsatz des Beschwerdeführers im Schulkreis H der Stadt I

Ende Januar/Anfang Februar 2013 enthalten die Akten wiederum keine Hinweise.

Demgegenüber findet sich zu einer von ihm vom 16. bis zum 18. Dezember

2013.

an der Sekundarschule J übernommenen Stellvertretung eine positive

Rückmeldung des stellvertretenden Schulleiters. In dem betreffenden Bericht

wird jedoch betont, dass es aufgrund der kurzen Einsatzdauer sowie des

Umstands, dass sie sich "in einer turbulenten Abschlusswoche"

befunden hätten, nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer in Bezug auf

Klassenführung, Unterrichtsgestaltung und Engagement für Lehrerteam und Schule

systematisch zu evaluieren. Dieser habe sich jedenfalls am 13. Dezember

2013.

sofort "vor Ort" vorgestellt, mit der Klassenlehrerin

kurzgeschlossen und sich vorbereitet. Die Koordination mit den

Parallellehrpersonen habe geklappt und kurze Rückfragen "(in den

Pausen)" hätten ergeben, dass das Unterrichten problemlos laufe und keine

Beschwerden vorlängen.

Nach einem Kurzeinsatz als

Vikar an einer Sekundarschule in I-K im Januar 2014, dessen Verlauf nicht

dokumentiert ist, übernahm der Beschwerdeführer als Nächstes vom 21. Oktober

bis zum 5. November 2014 ein Vikariat an der Sekundarschule L in M. Der

damalige Schulleiter wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2014 an den

Beschwerdegegner und teilte mit, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei,

das ausgeschriebene Vikariat sehr "zeitnah" und spontan zu übernehmen,

was man ihm verdanke. "Aus den Erfahrungen und Rückmeldungen heraus

möchte" er allerdings in Zukunft auf einen weiteren Einsatz des

Beschwerdeführers als Vikar verzichten. So hätten zwei Unterrichtsbesuche sowie

Aussagen von Kolleginnen und Kollegen wie auch Schülerinnen und Schülern

ergeben, dass es sich für diesen schwierig gestaltet habe, eine gute Beziehung

zu den Klassen und Schülerinnen und Schülern aufzubauen. Das habe sicher

einerseits auch daran gelegen, dass es für die Kinder gerade wegen der nicht

anwesenden Klassenlehrperson emotional nicht einfach gewesen sei; es habe

jedoch in Teilen auch direkten Widerstand gegen den Unterricht des

Beschwerdeführers oder die darin gestellten Anforderungen gegeben. In den

besuchten Lektionen hätten sich einige Schülerinnen und/oder Schüler schnell

ausgeklinkt, wobei sie selbst und andere Lehrpersonen die Ursache hierfür darin

gesehen hätten, "dass der Stoff eher wie im Gymi als Sek-B angemessen

vermittelt" worden sei. Erst später habe er von Eltern Rückmeldungen

erhalten, dass sich einzelne Schülerinnen bzw. Schüler zu Hause "eher

nicht so positiv" zum Vikariatseinsatz des Beschwerdeführers geäussert

hätten. Noch am Abend des gleichen Tags bezog der Beschwerdeführer ebenfalls

auf elektronischem Weg Stellung zu diesem Bericht der Schulleitung und brachte

dagegen vor, den "Stoff nicht unbedingt unangemessen für das Niveau der

Sek. B vermittelt" und zudem selbst nicht den Eindruck gehabt zu haben,

dass seine Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern schlecht gewesen sei. Er

habe sogar mehrere Anrufe von Einzelnen von ihnen erhalten, in denen sie sich

nach seinem Wohlergehen und seinem plötzlichen Abgang erkundigt hätten. Zudem

habe er bemerkt, dass das Vikariat nach seinem Austritt noch dreimal

ausgeschrieben worden sei; mit seinen Nachfolgerinnen bzw. Nachfolgern habe es

somit offenbar "noch schlechter geklappt".

Ab 7. März 2016 war

der Beschwerdeführer daraufhin an der Sekundarschule B tätig. Gemäss einem vom

22.

März 2016 datierenden Bericht des Schulleiters machte dieser zu Beginn

des Vikariats einen Unterrichtsbesuch, weil ihm von den "beteiligten

Lehrpersonen (IF/Klassenassistenz usw.)" zugetragen worden sei, dass der

Beschwerdeführer die übernommene Klasse nicht führen könne und die Inhalte auf

einem Niveau unterrichte, welches die meisten Schülerinnen und Schüler

überfordere. Der besuchte Unterricht sei indes fachlich bzw. inhaltlich nicht

zu beanstanden gewesen und die Klasse habe sich äusserst anständig benommen. Im

Lauf des Vikariats habe er allerdings feststellen müssen, dass es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Beziehung zu den Schülerinnen und

Schülern herzustellen. Im Unterricht sei gejasst worden "(ohne

Konsequenz)", und als er einmal in einer Pause ins Schulzimmer gekommen

sei, sei der Boden mit Papierschnipseln und Fliegern übersät gewesen; ein

solches Bild habe er noch nie gesehen. Kolleginnen und Kollegen, welche

gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer unterrichtet hätten, hätten ferner

ausgesagt, dass die Zusammenarbeit mit ihm beinahe unmöglich sei bzw.

"eine Lehrperson deshalb zwei Klassen unterrichtete, er einfach daneben

sass und eigentlich nichts zu tun hatte". Die Aufgaben der

Klassenlehrperson "(Führung Pausenkiosk, Begleitung Projektunterricht,

Klassenführung") habe er wohl ebenfalls nicht wahrgenommen. Gegipfelt habe

das Ganze darin, dass zwei Schüler zu ihm ins Büro gekommen seien "(das

erste Mal in 3 Jahren)" und sich dahingehend geäussert hätten, "dass

sie nichts verstünden, was da doziert würde (der Unterricht war extrem

lehrerzentriert) und sie nicht sicher seien, wie lange sie sich noch

zusammenreissen könnten. Es gehe gar nicht und sie könnten tun, was sie

wollten." Der eine Schüler sei zwar "als Schlitzohr durchaus bekannt,

jedoch der andere eher das Gegenteil", weshalb er den beiden geglaubt

habe. Mit den betreffenden Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer

gar nicht verstanden, wo das Problem liege, denn in seinen Augen sei alles

normal gelaufen. "Mit solch unterschiedlichen Wahrnehmungen (an einer

Schulkonferenz betitelte der Parallellehrer die Situation als

haarsträubend)" sei eine Zusammenarbeit natürlich sehr schwierig, weshalb

man sich mit dem Beschwerdeführer darauf geeinigt habe, das Vikariat per 24. März

2016.

im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig zu beenden.

5.2.4

Es folgten zwischen Mai 2016 und März 2017 sieben weitere

Vikariatseinsätze, welche dem Beschwerdegegner zufolge mit durchschnittlich

fünf Tagen zu kurz für eine Rückmeldung waren. Am 29./30. März 2017

erhielt Letzterer schliesslich eine Meldung seitens der Schulverwaltung der

Gemeinde C, wonach man "heute" den für einen Vikariatseinsatz

erschienen Beschwerdeführer wieder nach Hause habe entlassen müssen, da sein

Auftreten verwirrt, fahrig und unsicher gewirkt bzw. er insgesamt "keinen

gesunden Eindruck" hinterlassen habe. Er habe wiederholt ausführlich und

ausholend erklärt, aufgrund einer Baustelle den Weg nach C fast nicht gefunden

zu haben, was ihn extrem zu beschäftigen schien. Er habe mithin "eine

riesen Geschichte" daraus gemacht und gemeint, dass man ihn auf die

Baustelle hätte hinweisen müssen. Beim Sprechen habe er dabei keinen

Augenkontakt herstellen können, sein Ausdruck sei "fahrig", seine

Sprache schwerfällig gewesen. Was er gesagt habe, sei zwar korrekt gewesen,

aber nicht der Situation entsprechend. Sie hätten umgehend erkannt, dass sie

den Beschwerdeführer nicht vor eine Klasse treten lassen könnten, und ihm

deshalb mitgeteilt, dass die zu vertretende Lehrperson wider Erwarten wieder

genesen sei.

Am 10. April 2017

konfrontierte die "Sektorleiterin Vikariate" des Beschwerdegegners

den Beschwerdeführer mit den Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der

Schulverwaltung C und teilte ihm mit, dass man derartige Aussagen von

Schulleitungen ernst nehme und mit ihm gerne anlässlich eines persönlichen

Gesprächs hierüber sowie über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am Folgetag

reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines an

die Schulpflege der Gemeinde C gerichteten Schreibens ein und erklärte, dass

sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe. Sollte dem nicht

so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen Gespräch beharren,

erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine Zeitentschädigung.

In dem angefügten Schreiben vom

11.

April 2017, welches – in Kombination mit der Gesprächsverweigerung –

letztlich den Ausschlag für die Ausgangsverfügung vom 24. April 2017 gab,

wirft der Beschwerdeführer der Schulleitung der Schule C "völlig unprofessionelle[s]

Verhalten" vor. So würden professionelle Schulleitungen im Vorfeld über

unerwartete Zufahrtsschwierigkeiten informieren. Als er nach einem Umweg um

8.45

Uhr – vereinbart sei 8.30 Uhr gewesen – in der Schule angekommen sei, sei

die zuständige Schulleiterin im Übrigen noch gar nicht dort gewesen; sie sei

erst etwa gegen 9.00 Uhr eingetroffen mit der Entschuldigung, heute zum ersten

Mal mit dem Fahrrad gekommen zu sein. Ein "seriöses Gespräch" habe in

der Folge nicht stattgefunden, weshalb er es als absolute Anmassung empfinde,

nun eine solch oberflächliche Beurteilung zu erhalten. Mit professioneller

Schulführung habe dies auch im Entferntesten nichts zu tun. Er hoffe daher, die

Schulpflege werde "die Konsequenzen ergreifen, die eine solch

unprofessionelle Schulleitung verdient, nämlich die Entlassung."

6.

6.1

Nach § 18

LPG unterrichtet und erzieht die an der Volksschule tätige Lehrperson die

Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung sowie nach den im

Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen und achtet sie die

Persönlichkeit der Kinder (Abs. 1). Sie bereitet den Unterricht

gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus (Abs. 2 Satz 1).

Sie stellt sich zudem in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur

Verfügung (§ 18a Abs. 2 LPG) und arbeitet mit den anderen

Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen

im Umfeld der Schule zusammen (§ 18b LPG).

6.2

Aus dem

oben (5.2.1–4) Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner

Verwarnung durch den Beschwerdegegner im November 2011 insgesamt sieben

Vikariate an der Zürcher Volksschule leistete, wovon drei wegen teils

gravierender Mängel insbesondere in den Bereichen Klassenführung und

Unterrichtsgestaltung vorzeitig beendet werden mussten. Von den folgenden

insgesamt 14 Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers mussten zwei ebenfalls

vorzeitig (bzw. noch vor Stellenantritt) beendet werden (B und C); daneben

gingen dem Beschwerdegegner eine negative (G), eine eher negative (M) und eine

positive Rückmeldung (J) zu. Letzterer kommt indes nur beschränktes Gewicht zu,

da auf eine Evaluation des Unterrichts des Beschwerdeführers ausdrücklich

verzichtet wurde. Aus dem Umstand wiederum, dass zu seinen weiteren (neun)

Einsätzen zwischen November 2011 und März 2017 keine Rückmeldungen seitens

der Schulen beim Beschwerdegegner eingingen, kann nicht geschlossen werden,

dass sämtliche dieser Vikariate zur beiderseitigen Zufriedenheit verliefen.

Zudem darf von einer Lehrperson erwartet werden, dass sie ihren Berufsauftrag

laufend und umfassend erfüllt.

Der Berufsauftrag

enthält dabei eine Vielfalt von Aufgaben, deren Erfüllung fachliche, wesentlich

aber auch persönliche Kompetenz verlangt. Eine

der wichtigsten Aufgaben einer Lehrperson besteht insofern darin, eine Klasse

zu führen und ein lernförderliches Unterrichtsklima zu schaffen. Gerade in

diesem Bereich aber zeigte der Beschwerdeführer nicht nur vor seiner Verwarnung

im Jahr 2011 gewichtige Defizite, sondern – entgegen seinem Dafürhalten – auch

danach bzw. nach Erlangen des Diploms für das höhere Lehramt. So gehen die

Berichte aus G, B sowie M einig darin, dass es dem Beschwerdeführer weder

gelang, eine (positive) Beziehung zu seinen Schülerinnen und Schülern

aufzubauen und bei auftretenden Schwierigkeiten bzw. Störungen im

Unterricht angemessen zu handeln, noch für ein produktives Anspruchsniveau zu

sorgen. Er praktiziere Frontalunterricht und gehe weder auf das Anspruchs- bzw.

Bildungsniveau noch auf die Fragen seiner Schülerinnen und Schüler hinreichend

ein; da er der Klasse insgesamt zu wenig Aufmerksamkeit schenke, komme es zu

Unruhen bzw. Unterrichtsstörungen, welchen er – wohl insbesondere wegen seiner

unzureichenden Kompetenz zur Selbstreflexion (dazu sogleich 6.3 Abs. 1) –

nicht (adäquat) zu begegnen vermöge. Dass die Situation an den letztgenannten

Schulen nicht in der Form eskalierte, dass wie noch zuvor in F von aussen

Sofortmassnahmen ergriffen werden mussten, scheint denn auch primär darauf

zurückzuführen sein, dass es sich anders als in diesem Fall nicht um

"schwierige" Klassen handelte bzw. die Schülerinnen und Schüler

zusätzliche Unterstützung durch andere Lehrkräfte erfuhren. Es darf aber nicht

sein, dass der "Erfolg" einer Stellvertretung allein von der

Klassenzusammensetzung bzw. dem Grad der Unterstützung der Stellvertreterin

bzw. des Stellvertreters durch ihre bzw. seine Kolleginnen und Kollegen

abhängt.

Was den gleichermassen Teil

des Berufsauftrags bildenden Umgang mit anderen Lehrpersonen bzw. der

Schulleitung und die Zusammenarbeit im Kollegium anbelangt, wird dem Beschwerdeführer

mit den dem Beschwerdegegner eingereichten Rückmeldungen sodann ebenfalls –

übereinstimmend – ein überwiegend schlechtes Zeugnis ausgestellt. Es entsteht

diesbezüglich der Gesamteindruck eines nicht teamfähigen Einzelgängers, welcher

über ein unsicheres Auftreten verfügt, sich in Gesprächen in

Nebensächlichkeiten verliert und auf Kritik uneinsichtig reagiert. Dieser

Eindruck findet sich – grösstenteils – durch die jüngsten Schilderungen der

Schulverwaltung C bestätigt.

6.3

In

Anbetracht des Umstands, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar

über die Jahre hinweg Anlass zu immer wieder beinahe deckungsgleichen

Beanstandungen seitens diverser Schulen gab, durfte und musste der

Beschwerdegegner davon ausgehen, die Vorwürfe seien begründet. Dies gilt umso

mehr, als den Stellungnahmen des Beschwerdeführers eine echte

Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten regelmässig nicht entnommen werden

kann. Im Gegenteil reagierte er auf Kritik bis zuletzt in erster Linie mit

(teils heftigen) Angriffen in Form von Gegenkritik an Schülerinnen und

Schülern, der Schulleitung oder der Arbeit seiner Vorgängerinnen und Vorgänger;

ein nach dem jüngsten Vorfall im Frühjahr 2017 vom Beschwerdegegner erbetenes

Gespräch zu seinem Verhalten und zu seiner Zukunft als Vikar stufte er von

vornherein als überflüssig ein bzw. machte er von Bedingungen abhängig.

Dass sich die negativen

Berichte zu den Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers zu weiten Teilen auf

Angaben von Schülerinnen und Schülern bzw. Kolleginnen und Kollegen stützen und

nicht in jedem Fall ein (aufgezeichneter) Unterrichtsbesuch durch den

betreffenden Schulleiter bzw. die betreffende Schulleiterin oder eine

"Fachperson" stattfand, mindert deren Beweiswert sodann nicht, ist

doch gerade bei Kurzvikariaten eine persönliche Visitation durch die

Schulleitung oft schon aus Zeitgründen gar nicht möglich und kann das Ergebnis

eines solchen einmaligen Besuchs zudem regelmässig auch nicht als besonders

repräsentativ eingestuft werden. Dafür, dass die einzelnen negativen

Rückmeldungen erlogen bzw. "durch unlautere Machenschaften zu Stande

gekommen" wären, wie der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, liegen

schliesslich keine Hinweise vor. Es ist denn auch weder ersichtlich noch

dargetan, welches Interesse die Bericht erstattenden Personen daran haben

sollten, den Beschwerdeführer durch eine entsprechende Falschaussage zu

schädigen.

6.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer

weise in für eine Lehrperson zentralen Punkten wesentliche Defizite auf,

weshalb ein funktionierender Schulbetrieb nicht sichergestellt und das Wohl der

Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn er weiterhin als Vikar eingesetzt

werde. Namentlich die ungenügenden Klassenführungskompetenzen, so insbesondere

das Unvermögen, eine persönliche Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern

aufzubauen, und das Fehlen eines Handlungsrepertoires bei Unterrichtsstörungen,

die mangelhafte (nicht auf die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler

abgestimmte) Unterrichtsgestaltung sowie die praktisch gänzlich fehlende Team- und

Kritikfähigkeit sind mit dem Berufsauftrag von Lehrpersonen gemäss § 18

LPG nicht zu vereinen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von künftigen

Einsätzen als Vikar ist daher sachlich begründet.

Zu prüfen bleibt die

Verhältnismässigkeit des am 24. April 2017 verfügten generellen

Ausschlusses des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar:

7.

7.1

Der

generelle Ausschluss einer die Berufsanforderungen nicht erfüllenden Person von

weiteren Vikariaten ist ohne Weiteres geeignet, eine erneute Beeinträchtigung

des Schulbetriebs zu vermeiden. Nachdem der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer – entgegen seinem diesbezüglichen Einwand – bereits im Jahr

2011.

erfolglos einschlägig verwarnt und explizit dazu angehalten hat, den Fokus

künftig auf die – ihm im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten – kritisierten Punkte

zu legen, erweist sich die mit Verfügung vom 24. April 2017 ausgesprochene

Massnahme auch als erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.

7.2

Das öffentliche

Interesse an einem funktionierenden, qualitativ hochstehenden Schulbetrieb und

am Schutz des Wohls der Schülerinnen und Schüler ist sodann höher zu gewichten

als das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der blossen

Möglichkeit einer weiteren Abordnung als Vikar an der Zürcher Volksschule. So

mag der Beschwerdeführer dem Lehrberuf zwar in der Vergangenheit

ausschliesslich im Rahmen verschiedener Vikariatseinsätze nachgegangen sein; er

hat jedoch keinen Anspruch auf erneute Abordnung als Vikar (oben 4.2) und wird

durch den Ausschluss von weiteren Vikariaten im Kanton zudem nicht geradezu an

der weiteren Lehrtätigkeit gehindert. Vielmehr kann er an Privatschulen

uneingeschränkt und an der öffentlichen Schule im Rahmen einer Festanstellung

weiterhin unterrichten, wobei er als Interessent für "Dauerstellen"

auch künftig in der "Stellenbörse Regelschulen" des Beschwerdegegners

eingetragen bleiben und den kostenlosen Mail-Service nutzen kann

(vgl. www.vsa.zh.ch > Aktuell > Stellenbörse > Stellenbörse

Regelschulen). Da der Beschwerdeführer über das Diplom für das höhere Lehramt

in den Handelsfächern verfügt, kann er sich zudem als Lehrperson an

Mittelschulen, Berufsschulen sowie anderen Ausbildungsinstitutionen wirtschaftlicher

Richtung anstellen lassen. Ebenso sind Tätigkeiten im Rahmen der

Erwachsenenbildung denkbar.

7.3

Der

Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist sich

nach dem Gesagten als verhältnismässig, weshalb ihm der Beschwerdegegner auch

kein "Coaching" bzw. eine Weiterbildung anzubieten hatte.

8.

8.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht als durch

Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

8.2

Gemäss § 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit

einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. In

Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn es sich um

eine Streitigkeit grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a

N. 29 f.). Da die Zulassung zum Vikariat

(anders als noch die ursprünglich mitbeantragte Ungültigerklärung einer

Kündigung) keinen Streitwert hat und es sich – wie aufgezeigt (7.2) – auch

nicht um eine Entscheidung grosser Tragweite handelt, sind die Gerichtskosten

deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 31. Juli

2013, VB.2013.00180, E. 3.2, und 5. September

2012, VB.2012.00391, E. 6.1).

9.

Gegen Entscheide auf dem

Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83

lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind

Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen

verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 171).

Nach Art. 85 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn der

Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf

Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert

nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven

Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG

N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und

stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als

durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an