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Entscheid

VB.2018.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00350

6. August 2018Deutsch30 min

(URT.2018.20064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Egg eröffnete mit Publikation im kantonalen

Amtsblatt vom 21. Juli 2017 ein selektives Submissionsverfahren zur Planung und

Realisierung des "Neubaus Schulhauserweiterung und der Turnhalle Bützi"

sowie der Anpassung des bestehenden Schulhauses Bützi und der Umnutzung der

bestehenden Turnhalle zu einem Mehrzweckraum. Als Auftragsart gab die Gemeinde

Egg die Bezeichnungen "Bauauftrag" bzw. "Gesamtleisterangebot

(Totalunternehmer)" an. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 lud der Gemeinderat

Egg die fünf erstplatzierten von acht teilnehmenden Unternehmen zur zweiten

Phase ein. Gemäss Offertöffnungsprotokoll offerierte die A AG in der Folge

ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 20'678'401.-, die E AG zu einem Preis

von Fr. 22'923'463.15. In der Gesamtbewertung gemäss Beschluss der

Gemeinde Egg vom 20. März 2018 rangierte die A AG auf Platz 1 und die

E AG auf Platz 2; diese beiden Unternehmen wurden mit gleichem Beschluss zur

Überarbeitung ihrer Eingaben eingeladen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll

offerierte die A AG in der Folge ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 19'978'350.-,

die E AG zu einem Preis von Fr. 20'160'872.- In der Gesamtbewertung

rangierte die E AG in der Folge auf Platz 1 und die A AG auf Platz 2.

Demgemäss beauftragte der Gemeinderat Egg mit Beschluss vom 28. Mai 2018 die E

AG mit der Realisierung des Projekts. Dieses Ergebnis wurde der A AG mit

Schreiben vom 29. Mai 2018 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben, die E

AG vom Vergabeverfahren auszuschliessen und den Zuschlag der A AG zu

erteilen, eventualiter die Gemeinde Egg anzuweisen, ihr den Zuschlag zu

erteilen. Subeventualiter ersuchte die A AG, die Ausschreibung zu

wiederholen und subsubeventualiter um Feststellung, dass die Zuschlagsverfügung

an die E AG rechtswidrig sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Gemeinde Egg.

In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde Egg sämtliche

Vollzugshandlungen, namentlich den Vertragsschluss mit der E AG, zu untersagen.

Weiter ersuchte sie um Akteneinsicht, um vertrauliche Behandlung ihrer Angebote

sowie um die Verpflichtung der Gemeinde Egg, zu verschiedenen Punkten umfassend

Auskunft zu geben und Nachweise zu erbringen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2018 wurde der

Gemeinde Egg der Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Die Gemeinde Egg beantragte am 25. Juni 2018, die

Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Die E AG hat

sich nicht vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2018 wurde der A AG

teilweise Akteneinsicht gewährt und Frist zur Replik angesetzt. Mit Replik vom

19.

Juli 2018 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt die

Aufhebung des Zuschlagsentscheids und die Vergabe der Arbeiten an sie selbst

bzw. die (teilweise) Wiederholung des Verfahrens. Würde sie mit ihren Rügen

(teilweise) durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance auf den

Zuschlag. Ihre Legitimation ist ohne Weiteres zu bejahen.

3.

3.1

In

formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, der Zuschlag sei nicht

an die Mitbeteiligte, sondern an eine falsche Firma in G erteilt worden. Die

Zuschlagsverfügung sei somit rechtswidrig bzw. nichtig.

Es trifft zu, dass in

der Zuschlagsverfügung die Firma "E AG, G" aufgeführt ist. Wie

bereits in der Präsidialverfügung vom 4. Juli 2018 festgehalten, hat die Mitbeteiligte

ihren Sitz an der H-Strasse 01 in I. Diese Adresse entspricht ihren Angaben in

der Offerte vom 16. April 2018, weshalb das Rubrum im Beschwerdeverfahren entsprechend

angepasst wurde. Der in der Zuschlagsverfügung enthaltene unrichtige Zusatz

"G" erweist sich klarerweise als Versehen, das letztlich nur die

Adressierung betrifft. Solches führt nicht zur Annahme von Nichtigkeit oder zur

Aufhebung der Zuschlagsverfügung.

3.2

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter ein ungenügendes Offertöffnungsprotokoll. Es

trifft zu, dass das Protokoll vom 17. April 2018 über die Öffnung der beiden

überarbeiteten Angebote ein falsches Eingangsdatum trägt. Dieses Versehen rechtfertigt

es angesichts der übrigen Umstände allerdings nicht, von einem derartigen

Protokollmangel auszugehen, der die Aufhebung des Zuschlagsentscheids rechtfertigen

würde.

Die Beschwerdeführerin

wertet die falsche Datierung der Offerteingänge namentlich als Indiz dafür,

dass die Mitbeteiligte ihr Angebot verspätet eingereicht haben könnte (vgl.

auch prozessualer Antrag 3 al. 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das

Angebot der Mitbeteiligten vom 16. April 2018 datiert. Weiter fällt in Betracht,

dass die Eingabefrist für die beiden verbliebenen Anbieterinnen ohne nähere

zeitliche Einschränkung auf den 16. April 2018 festgelegt wurde (vgl.

Beschluss des Gemeinderats Egg vom 20. März 2018), weshalb es nicht als

auffällig erscheint, dass das Offertöffnungsprotokoll vom Folgetag (17. April

2018) datiert. Und vor allem liegt eine unterzeichnete Empfangsbestätigung des

Gemeindeschreibers bei den Akten, wonach die Unterlagen von der Mitbeteiligten

am 16. April 2018 um 14.30 Uhr überbracht wurden. Es besteht kein begründeter

Anlass, um an diesen Angaben zu zweifeln.

4.

4.1

Wie

eingangs dargelegt, lagen die Beschwerdeführerin und Mitbeteiligte in der

Gesamtbewertung der 2. Phase auf den Plätzen 1 und 2. Beide wurden

mit Beschluss der Gemeinde Egg vom 20. März 2018 zur Überarbeitung ihrer Eingaben

eingeladen. Dazu stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die

Ausschreibungsunterlagen, deren Programm unter dem Titel "8.

Entschädigung, Weiterbearbeitung" Folgendes vorsah:

"Die

Veranstalterin behält sich das Recht vor, allenfalls maximal 2 Teilnehmer zu

einer Überarbeitung einzuladen. Die Entschädigung wird vor Auftragserteilung

festgelegt."

Der Einladung zur

Überarbeitung leisteten beide Unternehmen Folge und reichten jeweils ein

geändertes Angebot ein. Diese beiden Angebote bildeten die Grundlage für die

abschliessende Bewertung und für den Zuschlag an die Mitbeteiligte.

4.2

Die Beschwerdeführerin

rügt die Durchführung dieser Überarbeitungsrunde als rechtswidrig. Sie erblickt

namentlich einen Verstoss gegen das Transparenzgebot, das Gleichheitsgebot und

das Gebot zur Stabilität der Ausschreibung. Sie erblickt darin eine versteckte

Abgebotsrunde.

4.3

Zunächst ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit den Rügen gegen

die Durchführung der infrage stehenden Überarbeitungsrunde zuzulassen ist. Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Rügen verspätet.

4.3.1

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der

Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;

VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =

BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc A,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine

Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10).

Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis

allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn

gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein

kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr,

2.

März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001,

VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg

ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei

gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2017,

VB.2013.00758, E. 2.4.1). An­gesichts des Zeitdrucks und der beschränkten

Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der

Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen

an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

4.3.2

Vorliegend lässt sich wohl nicht sagen, dass ein offensichtlicher Mangel

bereits in der Ausschreibung ersichtlich gewesen war. Diese Frage kann aber aus

den nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat die beiden bestplatzierten Anbieterinnen zu einer

Überarbeitung ihrer Angebote eingeladen, die mit den Grundsätzen des

Vergabeverfahrens nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen und der kantonalen Submissionsverordnung klarerweise nicht

vereinbar war: Im Beschluss des Gemeinderats zur Einladung der beiden

Beteiligten vom 20. März 2018 hielt der Gemeinderat fest, dass bei der

Weiterbearbeitung "alle möglichen und vertretbaren Kosteneinsparungen,

insbesondere bei der Turnhalle" geprüft werden sollen. Diese Formulierung

überliess den beiden Anbieterinnen einen weiten, geradezu unlimitierten

Spielraum zur Anpassung und Abänderung ihrer Angebote. Dasselbe vermittelte die

Beschwerdegegnerin in den Unternehmergesprächen vom 16. März 2018 noch

dezidierter: Es sollten "alle möglichen Kosteneinsparungen" geprüft

werden. Sodann erfolgten für beide Beteiligten zahlreiche, jeweils

projektbezogene Hinweise auf Optimierungsmöglichkeiten (jeweils S. 2).

Ein solches Vorgehen, das den

Anbieterinnen eine weit offenstehende Überarbeitung ihrer Angebote auch in

preislicher Hinsicht mit dem offensichtlichen Ziel der Kosteneinsparung

ermöglicht, steht im klaren Widerspruch zum Verbot von Abgebotsrunden

(Art. 11 lit. c IVöB; § 31 der kantonalen Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 ([SubmV]). Dies umso mehr angesichts des Umstands, dass

den beiden verbliebenen Anbietenden die Offertkosten der jeweiligen

Konkurrentin bereits bekannt waren.

Abgesehen davon liegt es in der Natur der Sache, dass die

Vergabebehörde bei Aufträgen wie dem vorliegenden projektbezogene und damit für

die Anbieterinnen unterschiedliche Änderungen und Anpassungen der Projekte

vorschlägt, welche sich ganz unterschiedlich auf die Offertkosten auswirken und

im Widerspruch zum Transparenz- und Gleichheitsgebot stehen.

4.3.4

Dass die Überarbeitungsrunde offensichtlich auf eine Preisreduktion zielte,

musste der bau- und planungsrechtlich erfahrenen Beschwerdeführerin bereits

nach dem Gespräch vom 16. März 2018 klar sein. Bei dieser Sachlage hätte sie mit

Blick auf eine spätere Anfechtung der Überarbeitungsrunde die Obliegenheit

gehabt, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin frühzeitig zu beanstanden,

spätestens jedenfalls mit der Einreichung ihres überarbeiteten Angebots. Sie

durfte nicht abwarten, ob ihr Angebot in der Bewertung weiterhin auf dem

1.

Platz rangieren würde und der Vergabeentscheid für sie positiv

ausfällt, um andernfalls mit Beschwerde die Unrechtmässigkeit der Überarbeitungsrunde

geltend zu machen – dies verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Abgesehen

davon ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Chancen in diesem

Stadium des Submissionsverfahrens als Erstplatzierte der vorläufigen Bewertung dadurch

kompromittiert hätte, dass sie gegenüber der Vergabestelle Vorbehalte zur Durchführung

der Über­arbeitungsrunde deponiert hätte. Die diesbezüglichen Rügen der

Beschwerdeführerin sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht

zuzulassen.

5.

Somit ist im Folgenden auf die Kritik der Beschwerdeführerin

an der Bewertung der Angebote einzugehen und die Bewertung entsprechend zu

überprüfen.

5.1

Die

Bewertung der Angebote erfolgte nach den für die 2. Phase mit Gewichtung

vorgegebenen Zuschlagskriterien (genannt "Beurteilungskriterien"),

nämlich:

- (1) Erfüllung des Raumprogramms,

Raumangebot, Ausstattung (20 %)

- (2) Volumetrische Einordnung in die

Gesamtanlage (10 %)

- (3) Gestalterische Qualität,

Materialien, Fassadengestaltung (20 %)

- (4) Investitionskosten (40 %)

- (5) jährlich wiederkehrende Kosten

für Unterhalt, Energie, Reinigung etc. (10 %)

In der für den Zuschlag massgeblichen Gesamtbewertung der

Angebote gemäss Bericht des Beurteilungsgremiums vom 23. Mai 2018 erreichte die

Beschwerdeführerin die Note 5,43 und die Mitbeteiligte die Note 5,53.

Vor der Überarbeitungsrunde hatte noch das Angebot der Beschwerdeführerin auf

Platz 1 rangiert (Note 5,22) und dasjenige der Mitbeteiligten auf Platz 2

mit der Note 4,93.

5.2

Namentlich

bezüglich der Qualitativen Zuschlagskriterien (ZK 1–3) macht die

Beschwerdeführerin geltend, deren Bewertung sei ungenügend begründet.

5.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) umfasst unter anderem den

Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids. Diesem Anspruch wird dann

nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und

gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen

kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken. Es müssen jedoch wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229 E. 5.2; VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 5.1;

Alain Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 28

N. 5, in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25).

Dabei kann die Ver­ga­be­be­hör­de bei ihrem Ent­scheid auch nicht ohne Weiteres

gemäss § 10 Abs. 1 lit. i SubmV auf die Empfehlung der Jury

abstellen, sondern muss eigene Erwägungen anstellen und einen eigenen Ent­scheid

treffen (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.6).

Allerdings lässt es die

gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Vergabeinstanzen

die Begründung ihrer Entscheide noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen

und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte, beheben

(VGr, 8. September 2010, VB.2009.00393 E. 6, RB 2000 Nr. 59 = BEZ

2000.

Nr. 25 E. 4a, RB 2003 Nr. 56 = BEZ 2003 Nr. 50). Die

ergänzenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zur

Bewertung der Angebote sind folglich zu berücksichtigen.

Die Parteien verkennen im Übrigen nicht, dass es sich

vorliegend um ein "gewöhnliches" Submissionsverfahren handelt, für

welches die Bestimmungen des IVöB, des IVöB-Bei­trittsgesetzes und der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ohne Vorbehalte und nicht

etwa Sonderbestimmungen zu den Architekturwettbewerben zur Anwendung gelangen.

5.2.2

Die drei genannten Qualitativen Zuschlagskriterien (1. Erfüllung des

Raumprogramms, Raumangebot, Ausstattung; 2. Volumetrische Einordnung in

die Gesamtanlage; 3. Gestalterische Qualität, Materialien,

Fassadengestaltung) sind jeweils nach zwei bzw. drei (wiederum gewichteten)

Unterkriterien bewertet worden. Zu den daraus resultierenden acht

Unterkriterien erfolgte in der Bewertungstabelle jeweils eine Bemerkung sowie

eine Benotung. Die Bemerkungen stellen eine Kurzbegründung dar für die

verteilten Noten bzw. für die Unterschiede in der Benotung. Zudem haben die

beiden Projekte im Bericht des Beurteilungsgremiums eine ausführliche

Beurteilung und schliesslich einen zusammenfassenden Vergleich erfahren. Schliesslich

hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Bewertung der Angebote ergänzend

begründet. Unter Zusammenrechnung dieser verschiedenen Begründungselemente ist

das Vorliegen einer prinzipiell mangelhaften Begründung – auch unter

Berücksichtigung, dass vorliegend keine Sondernormen zur Anwendung gelangen –

zu verneinen.

5.3

Kommen

keine Sondernormen zur Anwendung, so laufen die Rügen der Beschwerdeführerin zu

besonderen Anforderungen an die Jurierung ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat

die Zusammensetzung des Gremiums bereits im Programm vom 23. Oktober 2017

transparent kommuniziert. Welche Personen an welcher Sitzung oder Besichtigung

dabei waren oder nicht (vgl. den prozessualen Antrag 3 al. 2), kann

deshalb für die Rechtmässigkeit des vorliegenden Submissionsverfahrens nicht

entscheidend sein. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der abschliessende

Jurybericht eine klare Auffassung zur Qualität der Projekte äusserte.

5.4

Nicht

substanziiert sind die im Zusammenhang mit der Bewertung deponierten

Ausführungen zu zwei verschiedenen Kostenvergleichsdokumenten. Es wird nicht

näher aufgezeigt, aus welchen Abweichungen zwischen den beiden Dokumenten auf

eine unrechtmässige Bewertung zu schliessen wäre. Zur Bereinigung der Kosten

ist im Rahmen des Zuschlagskriteriums Investitionskosten zurückzukommen (vgl.

unten E. 6.7.1–8); weitere Auskünfte der Vergabebehörde über allfällige

interne Kostenvergleichsdokumente (vgl. prozessualer Antrag 3 al. 4) sind

für die Überprüfung der Kosten entbehrlich.

5.5

Die

Beschwerdeführerin beanstandet im Hinblick auf die Bewertung sodann die

Besichtigung von Referenzobjekten durch die Jury, obschon eine solche Besichtigung

im Programm nicht vorgesehen gewesen sei.

Auch wenn die Besichtigung

von Referenzobjekten im ausgeschriebenen Programm nicht vorgesehen war, so ist

nicht ersichtlich, dass dieses Hilfsmittel für die Beurteilung der Angebote

unzulässig sein sollte. Die Besichtigung der Referenzobjekte kann dem

Beurteilungsgremium durchaus hilfreich und damit zweckmässig sein, um sich ein

griffigeres Bild von den offerierten Projekten zu machen. Eine in den Vorgaben

nicht vorgesehene Bewertung der Referenzobjekte als Zuschlagskriterium

erfolgte nicht. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Abgesehen davon gilt

auch hier, dass die Rüge nach Treu und Glauben als verspätet erscheint. Es war

für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ersichtlich, dass sie nur nachträglich

zur Nennung von Referenzobjekten aufgefordert wurde und dass eine Besichtigung

derselben vorgenommen werden sollte. Auch daran hat sie sich ohne Vorbehalte

beteiligt.

6.

Die Beschwerdeführerin

macht bezüglich der verschiedenen einzelnen Zuschlags- und Unterkriterien eine

unrichtige oder nicht nachvollziehbare Bewertung geltend. Sie geht davon aus,

dass ihr Angebot bei korrekter Bewertung vor demjenigen der Mitbeteiligten auf

dem 1. Platz rangieren würde.

6.1

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Die

Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen

zwar an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber

eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der

Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim Zuschlag

selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner

kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. b VRG).

6.2

Die

qualitative Bewertung der Angebote erfolgte in der Schlussrunde getrennt nach

dem Teilprojekt Schulhauserweiterung und dem Teilprojekt Turnhalle. Die

Beschwerdeführerin erachtet dies als problematisch, weil eine solche Trennung

bei der vorherigen Bewertung nicht erfolgt sei. Inwieweit solche Änderungen im

Verlauf eines Submissionsverfahrens zulässig sind, braucht hier nicht vertieft

abgeklärt zu werden: Zum einen macht eine differenzierte Beurteilung, wie sie

hier in der Schlussrunde vorgenommen wurde, grundsätzlich Sinn. Zum anderen

bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich dies zum Nachteil der

Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte; Entsprechendes wird denn auch nicht

geltend gemacht. Das Vorgehen der Vergabebehörde ist insoweit nicht zu beanstanden.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin

unzulässige Mehrfachbewertungen vorgenommen hätte. Dass eine Eigenschaft des

angebotenen Produkts unter verschiedenen Kriterien gewürdigt wird, stellt keine

Rechtsverletzung dar.

6.3

Zuschlagskriterium 1,

Unterkriterium 1 Raumprogramm/Erfüllung der Raumprogramme gemäss Ausschreibungsunterlagen:

Die Mitbeteiligte erhielt für Turnhalle und Schulhaus je

die Maximalnote 6,0. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Turnhalle die Note 5,75

und für das Schulhaus die Note 6,0 mit der Bemerkung "Halle fehlt

Reinigungsraum und Hallenwart". Die Beschwerde weist darauf hin, dass sie

die entsprechenden Räume kombiniert vorgesehen habe, weshalb ihr ebenfalls die Note 6,0

zustehe. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Antwort das Vorhandensein der

Räume ein, führt jedoch aus, das Projekt der Beschwerdeführerin sehe einen

gefangenen Raum ohne Tageslicht vor, was den Anforderungen an eine natürliche

Belichtung widerspreche. Dieser Begründung wird mit der Replik nicht näher

widersprochen und macht den Abzug um eine Viertelnote nachvollziehbar.

6.4

Zuschlagskriterium 1,

Unterkriterium 3, Ausstattung/Nutzbarkeit/Möblierbarkeit der Räume,

Nutzbarkeit bezogen auf das Layout (Lage der Räume):

Die Mitbeteiligte erhielt für Turnhalle und Schulhaus je

die Maximalnote 6,0. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Turnhalle die Note 5,0

und für das Schulhaus die Note 4,5 mit der Bemerkung "Anordnung und

Nutzbarkeit erfüllt. Turnhalle 2-geschossig mit zwei Eingängen". Beim

Angebot der Mitbeteiligten wurde "Gute Erfüllung aller Kriterien"

vermerkt. Die Beschwerdeführerin vermag keine plausible Begründung für die

bessere Benotung zu erkennen. In der Tat ist eine solche nicht nachvollziehbar,

zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort diesbezüglich keine ergänzenden

Argumente vorbringt. Ist demnach kein einleuchtender Grund für die

Besserbewertung des Angebots der Mitbeteiligten ersichtlich, so erscheint die

Besserbewertung als unhaltbar. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls die Maximalnote 6,0

zu erteilen, was gewichtet 0,60 statt 0,48 ergibt. Dadurch erhöht sich die Note der

Beschwerdeführerin für das Zuschlagskriterium 1 um 0,12 auf neu 4,78,

woraus gewichtet insgesamt 0,96 statt bisher 0,93 Punk­te resultieren.

6.5

Zuschlagskriterium 2,

Unterkriterium 1 Einordnung der gesetzten Volumen/Ein­ord­nung in Bezug

auf die Schulanlage (Ausraumgestaltung, Höhenlage), Einordnung in Bezug auf das

Umfeld (Nachbarliegenschaften, Höhenlagen):

Die Mitbeteiligte erhielt für die Turnhalle die Note 5,5

und für das Schulhaus die Note 5,0 (Gesamt 5,25). Die Beschwerdeführerin

erhielt für die Turnhalle die Note 5,0 und für das Schulhaus die Note 5,5

(Gesamt ebenfalls 5,25) mit der Bemerkung "Zentraler Platz auf Höhe best.

Schulanlage. Schulhaus und Turnhalle nahezu Nachbarliegenschaften". Nach

Meinung der Beschwerdeführerin ist es nicht gerechtfertigt, ihrem Angebot hier

eine tiefere Note zu vergeben als in der früheren Bewertung vom 10. März

2018.

Tatsächlich hat das Angebot der Beschwerdeführerin in der früheren Bewertung

noch die Maximalnote 6,0 erhalten.

Zu Recht wendet die Beschwerdegegnerin allerdings ein,

dass eine Bindung an die damals vergebene Note nicht besteht. Es fragt

sich daher, ob das Projekt der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einordnung

tatsächlich rundum überzeugt oder ob eine tiefere Note, wie sie dem Angebot

vergeben wurde, plausibel ist. Dazu wird im Beurteilungsbericht vom 23. Mai

2018.

erwähnt, dass die topografischen Anschlüsse an die Bestandesbauten nicht

in allen Teilen überzeugen würden; zudem würde die Architektur eine ganz andere

Sprache sprechen als die Neubauten, sodass nicht ein rundum überzeugendes

Ensemble entstehe. Mit der Beschwerdeantwort ergänzt die Beschwerdegegnerin,

dass auch der Bezug zu den Nachbarliegenschaften etwas schlechter zu bewerten

sei, weil die Baukörper höher und massiver in Erscheinung treten würden als

diejenigen der Mitbeteiligten. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und

werden von der Beschwerdeführerin letztlich nicht näher infrage gestellt.

Insgesamt erscheint die Vergabe der Gesamtnote 5,25 an

die Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium als haltbar.

6.6

Zuschlagskriterium 3

Gestalterische Qualität, Materialien, Fassadengestaltung:

Die Parteien sind sich einig, dass dieses Kriterium zu

hoch gewichtet wurde, da die drei Unterkriterien zusammen 110 % statt 100 %

ausmachen. Gemäss übereinstimmender und zutreffender Auffassung hat dies

allerdings nur eine marginale Auswirkung auf die Benotung: Folgt man der

Berechnung der Beschwerdeführerin, so verkleinert sich deswegen ihr

Notenrückstand auf die Mitbeteiligte in diesem Zuschlagskriterium um 0,022 Punkte

bzw. gewichtet (20 %) um lediglich 0,004 Punkte.

6.7

Zuschlagskriterium 4

Investitionskosten (Preis):

Die Beschwerdeführerin rügt

diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin in der 1. und der 2.

Bewertungsmatrix nicht die gleiche Preisformel verwendet habe. Dadurch werde

das Transparenzgebot verletzt. Die Beschwerdeführerin räumt allerdings selbst ein,

dass sich dies vorliegend – wenn auch aus purem Zufall – zwar wenig, aber doch

im Nachkommabereich ausgewirkt habe (S. 33). Die Beschwerdegegnerin führte aus,

dass die Verwendung der (neuen) Preisbewertungsformel nicht den geringsten

Einfluss auf die Noten- und Punkteverteilung habe. Mit der Replik unterlässt es

die Beschwerdeführerin, einen Einfluss auf die Notenvergabe zu substanziieren.

6.7.1

Die Beschwerdegegnerin hat beim Angebot der Mitbeteiligten im Rahmen der

Preisbereinigung verschiedene als optional bezeichnete Beträge zur

Angebotssumme hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Bereinigung um den Betrag von Fr. 590'304.- sei unvollständig. Die

massgeblichen Kosten für das Angebot der Mitbeteiligten seien höher zu

veranschlagen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergeben sich Hinweise, dass

nicht alle notwendigen Beträge einberechnet worden seien. So habe die Mitbeteiligte

zum Beispiel die "BKP 17 Spezielle Fundation/Baugrubensicherung" mit

einem Fantasiepreis ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin verlangte deshalb mit

der Beschwerde Auskunft über die Art und Höhe der Aufrechnung von Leistungen

bei den Angeboten der Mitbeteiligten sowie darüber, welche internen

Kostenvergleichsdokumente vorhanden seien und was daraus hervorgehe (vgl. auch prozessualer

Antrag 3 al. 3 und 4). Mit der Replik erwartet die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin

in diesem Zusammenhang weitere Erklärungen.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass zur Herstellung

der Vergleichbarkeit der Angebote eine Erhöhung des Gesamtpreises um ca. Fr. 590'000.-

erfolgt sei. Für eine Aufrechnung weiterer Kosten bestehe kein Anlass. Für die

von der Beschwerdeführerin beanstandete Position "BKP 17 Spezielle

Fundation/Baugrubensicherung" machte die Beschwerdegegnerin bezüglich der

erheblichen Preisdifferenz zwischen den Angeboten von Beschwerdeführerin und

Mitbeteiligter in der Folge plausible Ausführungen, denen mit der Replik nichts

Näheres entgegensetzt wurde.

Da die Beschwerdeführerin mangels Einsichtsgewährung in

die vertraulichen Akten keine näheren Ausführungen zur Offerte bzw. zur deren

Bereinigung machen kann, ist diese im Folgenden auch ohne substanziierte Rügen

einer Prüfung zu unterziehen. Dabei ist auf die Akten und die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin zur Bereinigung abzustellen. Es besteht kein Anlass, von der

Beschwerdegegnerin Auskunft zu verlangen (vgl. prozessualer Antrag 3 al. 3).

6.7.2

Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung stellt in solchen

Fällen eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (Galli/Moser/Lang/A, S. 289,

Rz. 664 f.). Es ist deshalb namentlich zu prüfen, ob im Angebot der Mitbeteiligten

gewisse als "Optionen" bezeichnete Positionen zu Unrecht nicht

aufgerechnet worden sind.

Die Mitbeteiligte hat in ihrem Leistungsverzeichnis vom

16.

April 2018 in mehreren Positionen (insgesamt deren 20, nämlich 10 für das

Schulhaus und 10 für die Turnhalle) Mehrpreise für "Optionen"

angeboten. Diese sogenannten Optionen entsprachen zu einem erheblichen Teil den

Vorgaben der Vergabebehörde und sind dementsprechend dem Angebot der

Mitbeteiligten aufgerechnet worden (vgl. Kostenvergleich vom 15. Mai 2018,

rechte Halbspalte in der Spalte Schulhaus sowie Spalte Bemerkungen). In den

Positionen 272, 283 und 285 (Schulhaus), 239 und 244 (Turnhalle) sowie in Position

4.

(Umgebung Schulhaus) sind die Optionen, soweit ersichtlich, hingegen nicht

aufgerechnet worden. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dies als zulässig zu

erachten ist.

6.7.3

Zu Position 272 Schulhaus (S. 16) offerierte die Mitbeteiligte neben der

Fluchttreppe optional eine Metalltreppe vom Erdgeschoss ins 2. Obergeschoss. Es

ist nicht ersichtlich, dass eine solche Treppe vorgegeben wäre. Es ist deshalb

zulässig, die entsprechenden optionalen Kosten ausser Acht zu lassen.

6.7.4

Zu Position 283 Schulhaus (S. 20) offerierte die Mitbeteiligte die

Deckenverkleidungen grundsätzlich ohne Holztäferung. Als Option zu einem

Mehrpreis von Fr. 78'400.- offerierte sie Holztäferung in allen

Klassenzimmern. Die Holztäferung entspricht der Vorgabe im Baubeschrieb

Schulhaus vom 23. Oktober 2017, wonach – abgesehen vom Untergeschoss – alle

Räume mit Holztäferungen auszustatten sind.

Indessen ergibt sich aus dem

Angebot der Beschwerdeführerin, dass diese für die Schulhauserweiterung

ebenfalls keine Holztäferdecken vorsieht (vgl. Streichung in ihrem Angebot vom

16.

April 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint es als zulässig, dass die

optionale Position Holztäferdecken der Mitbeteiligten beim Schulhaus (im

Gegensatz zum Projekt Turnhalle) nicht aufgerechnet wurde.

6.7.5

Zu Position 4 BKP 021 Schulhaus (S. 25) offerierte die Mitbeteiligte

optional zu einem Mehrpreis von Fr. 80'500.- neue Spielgeräte und dergleichen.

Allerdings hat die Mitbeteiligte Ähnliches und teilweise offensichtlich

dasselbe (Klettergerüst, Sandkasten) unter BKP 423 zu einem Preis von Fr. 149'073.65

(S. 24) offeriert. Es rechtfertigt sich daher, als optionalen Preis eine etwas

reduzierte Summe von Fr. 70'000.- aufzurechnen.

6.7.6

Zu Position 239 Turnhalle (S. 12) offerierte die Mitbeteiligte optional

eine Brandmeldeanlage, welche nach den Richtlinien nicht notwendig sei. Das

Angebot der Beschwerdeführerin vermerkt seinerseits keine Brandmeldeanlage: Ihr

Konzept Elektroanlagen erwähnt unter BKP 235.6/235.7 zwar verschiedene im Preis

inbegriffene Arbeiten im Zusammenhang mit Alarmierung und Evakuation; die

Erstellung einer Brandmeldeanlage wird nicht namentlich erwähnt. Auch das

Angebot der Mitbeteiligten umfasst ein Informationssystem mit Notfallauslösung

über Mikrofon etc. Der Verzicht auf die Aufrechnung der Kosten für die Erstellung

einer Brandmeldeanlage ist nachvollziehbar.

6.7.7

Zu Position 244 Turnhalle (S. 13) offerierte die Mitbeteiligte optional

eine Lüftungsanlage für die Halle. Zu dieser Position verlangten die Vorgaben

der Beschwerdegegnerin eine Lüftungsanlage lediglich für Garderoben bzw.

Duschanlagen; für die Halle war eine mechanische Lüftung (Verdrängungslüftung)

verlangt. Ohne Option verzeichnete die Mitbeteiligte für die Position 244 den

Betrag Fr. 125'640.-, wobei aufgrund der Formulierung der Eindruck erweckt

wird, dass sich dies nur auf die Lüftungsanlage der Garderobe/Duschen bezieht,

nicht aber auf die Turnhalle. Damit hätte es die Mitbeteiligte unterlassen, für

die Halle überhaupt eine Lüftung anzubieten. Davon ausgehend, erscheint das

Angebot der Mitbeteiligten hier als nicht vollständig, weshalb es sich

aufdrängt, für die Vergleichbarkeit der beiden Angebote der Mitbeteiligten in

der Position 244 denselben Betrag anzurechnen wie der Beschwerdeführerin, also Fr. 161'192.-.

Damit ist das Angebot der Mitbeteiligten in der Position 244 zwecks Bereinigung

um Fr. 35'552.- zu erhöhen.

Geht man davon aus, dass es für Position 244 an einem

Grundangebot fehlt, so kann sich ferner die Frage nach einem Ausschluss des

Angebots der Mitbeteiligten stellen. Angesichts der Unklarheit über den Umfang

des Angebots und des im Vergleich zur gesamten Angebotssumme geringen Betrags

wäre ein Ausschluss allerdings unverhältnismässig: Gemäss § 4a Abs. 1

IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn

sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies

ist unter anderem bei Unvollständigkeit des Angebots der Fall (§ 4a

Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG). Bei der Beurteilung solcher Mängel

ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes zwar ein strenger Massstab anzulegen. Die

Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um

einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit

weiteren Hinweisen). Des Weiteren muss die Verhältnismässigkeit berücksichtigt

werden: Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf eine Anbieterin nicht

ausgeschlossen werden. Weicht ein Angebot von den Ausschreibungsunterlagen ab,

so muss die Abweichung für die Rechtfertigung eines Ausschlusses von einer

gewissen Schwere bzw. nicht unwesentlich sein (Galli/Moser/ Lang/A, S. 209 f.

Rz. 471). Die Vorinstanz hat somit zu Recht von einem Ausschluss des

Angebots der Mitbeteiligten abgesehen.

In diesem Zusammenhang bleibt noch Folgendes anzumerken:

Wie gesehen hat die Mitbeteiligte in verschiedenen Positionen das geforderte

Produkt zusätzlich zu einer Grundleistung als Option angeboten; darin liegt

letztlich nur der Vorschlag für eine Einsparungsmöglichkeit; auf ein fehlendes

Grundangebot, das zum Ausschluss führen würde, kann daraus entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden.

6.7.8

Zusammenfassend ergibt die Überprüfung der Bereinigung des Angebots der Mitbeteiligten,

dass dieses in zwei zusätzlichen Positionen um total Fr. 105'552.- zu

erhöhen ist. Daraus resultiert für die Bewertung ein Preis von Fr. 20'856'728.-.

Für die Beschwerdeführerin bleibt die Angebotssumme unverändert bei Fr. 19'978'350.-.

Gemäss der ursprünglichen und

von der Beschwerdeführerin propagierten Preisbewertungsformel (Note 6 für

den günstigsten Anbieter; Abzug von einer Note pro Fr. 1 Mio.

teureres Angebot) ergibt sich damit folgendes Ergebnis: Das Angebot der Beschwerdeführerin

erhält unverändert die Maximalnote 6. Für das nun um Fr. 878'378.-

teurere Angebot erhält die Mitbeteiligte die Note 5,12 (statt bisher 5,23).

Gewichtet resultieren damit für die Beschwerdeführerin unverändert 2,40 Punkte

und für die Mitbeteiligte neu noch 2,05 statt 2,09 Punkte.

6.8

Zuschlagskriterium 5

Jährlich wiederkehrende Kosten für Unterhalt, Energie, Reinigung etc.:

Das Angebot der Mitbeteiligten erzielte hier insgesamt die

Note 5,25, das Angebot der Beschwerdeführerin die Note 4,75. Nach Auffassung

der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um ein unzulässiges Kriterium,

da die Anbietenden wissen müssten, worauf sich die Bewertung ihrer Angebote

stützen wird.

Dass nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die

längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht den

Zielsetzungen des Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 IVöB; VGr, 28. September

2011, VB.2010.00708, E. 5.2 mit Hinweisen). Sollen die längerfristigen

finanziellen Konsequenzen einer Beschaffung soweit möglich bereits zum

Vergabezeitpunkt auch zahlenmässig erfasst werden, stellt dies allerdings hohe

Ansprüche an die Transparenz des Verfahrens, da die Anbietenden wissen müssen,

worauf sich die Bewertung ihrer Angebote stützen wird (VGr, 18. Januar 2018,

VB.2017.00496, E. 4.4.2). Indessen verlangt das Transparenzgebot nicht

zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche

bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr,

22.

Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Die Anbieterinnen waren mit den Ausschreibungsunterlagen

in keiner Weise aufgefordert worden, zu den jährlich wiederkehrenden Kosten

Angaben zu machen. Damit lag es für die Anbieterfirmen auf der Hand, dass hier

eine Bewertung aufgrund der Beschaffenheit der jeweiligen Projekte erfolgen

würde. Die Vergabebehörde hat die Angebote einerseits anhand des

Unterkriteriums Unterhalt/Reinigung und anderseits anhand des Unterkriteriums

Energie bewertet bzw. benotet. Dies ist nachvollziehbar und widerspricht dem

Transparenzgebot nicht. Die entsprechenden Noten, ergänzt durch plausible Ausführungen

in der Beschwerdeantwort, sind nicht unhaltbar.

Problematisch kann die Berücksichtigung von jährlichen

Investitionskosten etwa dann sein, wenn die Vergabebehörde unbesehen auf verlangte

Angaben der Anbietenden zu den jährlich wiederkehrenden Kosten abstellt, ohne

dass diese Unterhaltskosten Bestandteil der Vergabe und damit des Vertrags

sind; in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Anbietenden als wiederkehrende

Kosten zu tiefe Beträge angeben, welche für die Berücksichtigung eine vertiefte

Plausibilitätsprüfung voraussetzen. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

6.9

Somit

ergibt sich zusammenfassend, dass die Bewertung der Angebote in zwei Punkten zu

korrigieren ist. Im Zuschlagskriterium 1 erhält das Angebot der Beschwerdeführerin

neu 0,96 statt bisher 0,93 Punkte, was zu einer Aufbesserung ihrer Gesamtnote um

0,03 auf 5,46 führt. Sodann führt die Notenreduktion um 0,04 im

Zuschlagskriterium Investitionskosten für das Angebot der Mitbeteiligten zur neuen

Gesamtnote 5,49. Damit verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten, wenn auch

knapp, vor demjenigen der Beschwerdeführerin. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8.

8.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können einem Beteiligten die Kosten, die er durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens überbunden werden (vgl. dazu Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59).

8.2

Wie sich

aus den Ausführungen zur Sache ergibt, hat die Beschwerdegegnerin die

Vorschriften des Vergabeverfahrens mit der Durchführung einer auf Kostensenkung

ausgerichteten Überarbeitungsrunde klarerweise verletzt. Damit hat sie nach

allgemeiner Lebenserfahrung entscheidend zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde

beigetragen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

lediglich zu ¼ der unterliegenden Beschwerdeführerin und zu ¾ der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Analog dazu ist die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer

reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, da

in der vorliegenden Sache der Beizug einer Rechtsvertretung ohne Weiteres

gerechtfertigt war (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.). Als reduzierte

Parteientschädigung erscheint ein Betrag von Fr. 6'000.- als angemessen.

9.

Der geschätzte Auftragswert von rund Fr. 20 Mio. übersteigt

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert bei Weitem

(Art. 1 der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und

2019.

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls

steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 25'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …