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Entscheid

VB.2018.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00353

14. November 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20349)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 2. Februar 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft III

des Kantons Zürich A (wohnhaft im Land C) wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)

als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts D vom 22. März 2016,

welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à

Fr. 150.- auferlegt hatte.

B. Am

29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A

Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in

Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im

Normalregime zu verbüssen habe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am

5.

Februar 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom

29.

Dezember 2018 sei aufzuheben. Bis zum Eingang der Stellungnahme zur

Rechtskraft des Strafbefehls seines ihn im Strafbefehlsverfahren verteidigenden

Rechtsanwalts, Dr. iur. E, sei das Verfahren zu sistieren. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Justizdirektion das

Sistierungsgesuch ab und setzte dem Amt für Justizvollzug Frist an, um sich

insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses und der Rechtskraft des

Strafbefehls vernehmen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Amt für

Justizvollzug mit Eingabe vom 2. März 2018 nach, wozu A wiederum Stellung

nehmen konnte. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung

sprach sie ihm nicht zu.

III.

A. Nunmehr

nicht mehr anwaltlich vertreten gelangte A am 12. Juni 2018 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom

8.

Mai 2018 und 29. Dezember 2017. Ferner seien die Akten der

Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich "zur Entscheidung

über die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 zu

übertragen". Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens habe das Amt für Justizvollzug zu tragen.

B. Mit

Schreiben vom 14. Juni 2018 machte das Verwaltungsgericht A auf § 6b

Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) aufmerksam, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben haben. Das

Verwaltungsgericht informierte A zudem darüber, dass sich sein Rechtsvertreter

im Rekursverfahren bereit erklärt habe, im Beschwerdeverfahren Zustellungen des

Verwaltungsgerichts für ihn entgegenzunehmen. Ohne seinen – von A –

ausdrücklichen Gegenbericht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er

damit einverstanden sei. Nachdem dieses Schreiben am 29. Juni 2018

(irrtümlicherweise) per Einschreiben und mit Rückschein verschickt und von A

nicht auf der Post abgeholt worden war, wurde es in der Folge ein zweites Mal

per A-Post versandt.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 lud das Verwaltungsgericht das Amt

für Justizvollzug und die Justizdirektion zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und der Akten ein. Am 16. Juli 2018

ersuchte die Justizdirektion um Abweisung der Beschwerde.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 3. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht A

aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland gestützt auf § 15 Abs. 2

lit. a VRG eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls

treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von

Fr. 1'000.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

E. Das Amt

für Justizvollzug beantragte am 10. September 2018 ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde.

F. Am

3.

Oktober 2018 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zum Beleg der

rechtzeitigen Leistung der ihm auferlegten Kaution an. Mit Eingabe vom

11.

Oktober 2018 erbrachte A den entsprechenden Nachweis, woraufhin das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 den

Schriftenwechsel fortsetzte. Die Parteien liessen sich indes nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist.

1.2

Mit dem

vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers zu

befinden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der

Beschwerde kam mangels gegenteiliger Anordnung der Vorinstanz ohnehin von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1 und 3 VRG).

1.3

Für die

sinngemäss vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens

gegen den für den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 verantwortlichen Staatsanwalt

ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, zumal kein ausreichender

Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG

Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017,

§ 167 N. 4). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf

eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden gemäss

§ 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer Fristgebundenheit der

Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).

2.

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die

von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und

anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch

Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2

StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog mit Verweis auf Art. 356 Abs. 2 und Art. 438

StPO, Einwendungen gegen das Strafbefehlsverfahren und die Rechtskraft des

Strafbefehls könnten im verwaltungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht

gehört werden. Der Strafvollzugsbehörde – und damit auch ihr, der Vorinstanz –

stehe eine Überprüfung der Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl

bzw. der Entscheid über die Rechtskraft eines Entscheids nicht zu. Im Übrigen

ergäben sich aus den Akten aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Strafbefehl vom 2. Februar 2017 nicht rechtskräftig sei. Dieser sei Rechtsanwalt

Dr. iur. E am 14. Februar 2017 zugestellt worden, womit die

Einsprachefrist am 24. Februar 2017 geendet habe. Rechtsanwalt Dr. iur. E

habe den Strafbefehl erst am 20. Februar 2017 an den Beschwerdeführer

versandt, der ihn am 27. Februar 2017 in Empfang genommen habe. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer Einsprache bei

der Staatsanwaltschaft erhoben und um Wiederherstellung der Einsprachefrist

gebeten mit dem Hinweis, am 27. Februar 2017 Kenntnis vom Strafbefehl

erhalten zu haben. Das undatierte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. E,

das am 28. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei und in

welchem er erklärt habe, der Beschwerdeführer sei mit dem Strafbefehl nicht

einverstanden, lasse sich zwar nicht nachverfolgen. Indes erkläre Rechtsanwalt Dr. iur. E

darin, "heute" vom Beschwerdeführer eine E-Mail erhalten zu haben,

dass er den durch ihn weitergeleiteten Strafbefehl empfangen habe. Das

undatierte Schreiben könne somit nicht vor dem 27. Februar 2017 verfasst

worden sein, unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E das Wort

"heute" richtig verwendet habe bzw. partiell dement gewesen sei.

Weiter sei im vorliegenden Verfahren weder zu klären, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E

eine Pflichtverletzung begangen habe, noch könne er zu einer Edition oder

Aussage verpflichtet werden. Es könne einzig festgestellt werden, dass gegen

den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei und die

Staatsanwaltschaft deshalb von dessen Rechtskraft ausgehe.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag diese überzeugenden,

auf die Akten gestützten Erwägungen nicht infrage zu stellen. In Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf

verwiesen werden.

3.2.1

Ob sich der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 materiell als rechtmässig

erweist, ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen (Vollzugs-)Verfahren nicht

zu prüfen. Allfällige Fehler oder Unzulänglichkeiten formeller oder

inhaltlicher Art sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden (eigenständigen)

Vollzugsverfahrens. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten

ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine

Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein

Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden

rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die

Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell

fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in

denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie

von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein

überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn wegen schwerster Mängel oder

gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage

liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines

Urteils schlechthin unerträglich wäre. Dabei ist die Nichtigkeit eines

Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen

zu beachten (BGr, 23. Juni 2017,6B_334/2017,6B_470/2017, E. 3.2.3;

2.

März 2016,6B_941/2015, E. 3.1; BGE 138 II 501 E. 3.1). Als

Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht wie etwa der

Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren

teilzunehmen (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012, E. 1.2.1).

Der Beschwerdeführer rügt, im

Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sei gegen mehrere Bestimmungen der

Strafprozessordnung verstossen worden. Dass der Strafbefehl deshalb geradezu

nichtig wäre, macht er indes nicht geltend und ist im Sinn der dargelegten

Evidenztheorie auch nicht offensichtlich. Namentlich bringt der

Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend

abgeklärt und sein rechtliches Gehör wiederholt verletzt, indem er nicht bzw.

nicht umfassend angehört worden sei. Selbst wenn diese Vorwürfe, die der

Beschwerdeführer indes nicht näher belegt, zutreffen sollten, dürfte dies nicht

die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge haben. Bei einem unvollständigen

Sachverhalt wäre diese einerseits wohl erst anzunehmen, wenn ein Strafbefehl

ohne jegliche Faktengrundlage ausgefällt würde, was hier zweifellos nicht der

Fall war. Vielmehr läge darin wohl eine einfache Fehlerhaftigkeit des

Strafbefehls. Andererseits ist die Einvernahme des Beschuldigten im

Strafbefehlsverfahren von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgesehen, sondern

bloss fakultativ (vgl. Marc Thommen, forumpoenale 1/2016, S. 24 ff.,

29). Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2015 habe der gleiche Sachverhalt

wie dem Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zugrunde gelegen, weshalb

letzterer nicht hätte ergehen dürfen, übersieht er, dass jene Untersuchung

mangels Arglist der des Betrugs beschuldigten Person nicht anhand genommen

wurde, während er selber anderer Delikte beschuldigt war. Schliesslich enthielt

der Strafbefehl durchaus eine Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv­ziffer 10).

Es bleibt dem Beschwerdeführer anheimgestellt, ob bzw. inwiefern er in Bezug

auf die Frage der Rechtmässigkeit des Strafbefehls noch zu diesem Zeitpunkt den

Rechtsweg beschreiten möchte. Für eine Weiterleitung der Akten an das

Obergericht gemäss Antrag 3 der Beschwerde besteht jedenfalls kein Anlass.

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer wie schon mit Rekurs die Rechtskraft des

Strafbefehls vom 2. Februar 2017 infrage stellt, verkennt er erneut, dass

weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz für die Feststellung der

Rechtskraft (im engeren Sinn) und die Beurteilung diesbezüglicher

Streitigkeiten zuständig sind (vgl. Art. 438 Abs. 1 und 3 StPO).

Wie die Vorinstanz aufgrund der

Akten bzw. der (Versand- und Eingangs-)Daten der verschiedenen Schreiben zu

Recht festhält, bestehen darüber hinaus aber auch keine Zweifel an der

Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Zum einen sind die auf dem Strafbefehl

angebrachten Stempel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

widersprüchlich, da die Rechtskraft gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO

rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt wurde,

vorliegend also den 2. Februar 2017. Zum anderen vermag daran auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

28.

Februar 2017 um Wiederherstellung der Einsprachefrist bat, nichts zu

ändern. So ist seiner Auffassung zu widersprechen, wonach zu seinem Gesuch noch

kein Entscheid gefällt worden sei. Tatsächlich stellt das Antwortschreiben der

Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 an seinen damaligen Verteidiger in

materieller Hinsicht einen solchen dar, auch wenn er nicht sämtliche formellen

Anforderungen erfüllt (vgl. Art. 81 StPO). Dem Schreiben ist immerhin klar

zu entnehmen, dass und weshalb dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht

stattgegeben wird (Begründung und Dispositiv). Eine Rechtsmittelbelehrung ist

demgegenüber nicht vorhanden. Aus einer fehlenden oder fehlerhaften

Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien grundsätzlich zwar kein Nachteil

erwachsen. Vertrauensschutz geniesst aber nur, wer die Unrichtigkeit der

Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit

nicht hätte erkennen können (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 94 N. 5). Der

Verteidiger des Beschwerdeführers, dem das Schreiben vom 9. März 2017 am

10.

März 2017 zugestellt wurde, hätte den Entscheidcharakter bemerken und

dagegen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung – sei es bei der

Staatsanwaltschaft, sei es bei der Rechtsmittelinstanz – intervenieren müssen.

Dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben nicht dem Beschwerdeführer selbst,

sondern seinem Verteidiger zukommen liess, ist im Übrigen nicht zu beanstanden,

durfte sie doch mangels anderslautender Informationen von einem weiterhin

bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt dieses im

Beschwerdeverfahren anders als noch im Rekursverfahren nicht mehr ausdrücklich

infrage. Jedenfalls hätte es an ihm gelegen, einen Nachweis für den Entzug des

Mandats zu erbringen.

3.2.3

Wie dies schon die Vorinstanz feststellte, sind allfällige

Pflichtverletzungen des Verteidigers des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

(späten) Weiterleitung des Strafbefehls oder des Schreibens der

Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 vorliegend nicht von Relevanz. Der

Beschwerdeführer muss sich das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. iur. E

anrechnen lassen, zumal es sich um seinen erbetenen Verteidiger handelte

(Brüschweiler, Art. 94 N. 4, mit Hinweis auf BGr, 31. Juli 2012,

1B_250/2012, E. 2.3).

3.3

Nach dem

Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Wenn das Datum des Strafantritts während des

Beschwerdeverfahrens verstreicht, setzt das Verwaltungsgericht praxisgemäss

unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Termin fest (statt vieler

VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134, E. 5.3). Vorliegend ist davon

indes abzusehen, da der Beschwerdegegner noch zu prüfen haben wird, ob der

Beschwerdeführer die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 1'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss § 15 N. 67). Der durch den

Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Dem Beschwerdeführer stünde eine

solche mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag

wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils in Rechnung gestellt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …