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Entscheid

VB.2018.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00354

9. Oktober 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20242)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Beim

Statthalteramt Zürich ist derzeit ein Verfahren betreffend Erlass der Verfahrenskosten,

die der Antragstellerin A mit den rechtskräftigen Rekursentscheiden des

Statthalteramts B vom 30. November 2015 (Geschäftsnummer 01: total Fr. 1'126.-)

und vom 6. November 2015 (Geschäftsnummer 02: total Fr. 1'294.-;

diese reduziert mit Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. Juni 2016

auf 2/3 dieser Kosten) auferlegt wurden, hängig.

B. Mit

Eingabe vom 17. Februar 2018 stellte A ein sinngemässes Ausstandsbegehren

gegen den Statthalter des Bezirks Zürich und ersuchte darum, eine neutrale Stelle

für das Inkasso zu benennen.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte das

Statthalteramt des Bezirks Zürich den Regierungsrat des Kantons Zürich um

Beurteilung des Ausstandsbegehrens und, im Fall einer Gutheissung, die Akten

zur weiteren Bearbeitung einem anderen Statthalteramt zuzuweisen.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 hielt A unter

anderen sinngemäss an ihrem Ausstandsbegehren gegen den Statthalter des Bezirks

Zürich fest und ersuchte um Vereinigung des Verfahrens mit der

Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Zürich.

C. Mit

Beschluss vom 23. Mai 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich das

Ausstandsbegehren von A ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Juni 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats vom 23. Mai 2018, indem sie geltend machte, das Vorgehen

des Statthalters, sie zu betreiben, sei nicht statthaft, und es seien die

Kosten zu sistieren.

Die Akten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sowie der

beiden betreffenden Verfahren beim Statthalteramt (mit Ausnahme der fehlenden

Aktoren 1, 2, 6, 7 und 8 aus Geschäftsnummer 02) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Da das

vorliegende Ausstandsgesuch zur Beurteilung vom Beschwerdegegner an die

Vorinstanz überwiesen und vor dieser ein diesbezüglich separates Verfahren

geführt wurde, handelt es sich beim Beschluss der Vorinstanz vom 23. Mai

2018.

um einen Endentscheid, der ohne einschränkende Voraussetzungen mit

Beschwerde anfechtbar ist.

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf

richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine

zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit,

Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge

Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler

Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina

Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 4, auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).

Die Anforderungen an die

Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von

Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass

diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten

Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des infrage stehenden

Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. unten E. 2.2; Markus

Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).

Konkretisiert wird dieser

grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG

treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie

oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder

durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei

sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist

der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn

es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese

Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2

VRG).

2.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn

sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen

Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem

bestimmten Verhalten der betreffenden Person begründet sein. Dabei ist nicht

auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche

Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I

238.

E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen;

Kiener, § 5a N. 15; Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30

N. 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

2.3

Das

persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv

rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen

unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies

trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise Äusserungen im

Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den Schluss

zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des Ausgangs des

Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238 E. 2.1 Abs. 3

und E. 2.4, 125 I 119 E. 3a Abs. 2; Kiener, § 5a N. 20).

Die Freiheit, im Verlauf des Verfahrens zu einer anderen als einer (vorläufig)

gefassten Meinung zu gelangen, erscheint in besonderem Mass eingeschränkt, wenn

Äusserungen über den mutmasslichen Ausgang eines Prozesses gegenüber Dritten,

insbesondere der Presse, gemacht werden, da ein "Umschwenken" in

einem solchen Fall besonders schwierig ist (BGr, 9. Januar 2006,

1P.687/2005, E. 7 und insbesondere 7.1 gegen Ende; BGE 134 I 238

E. 2.4 S. 243, 115a I 180 3b; vgl. auch Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, S. 181 ff.; Steinmann, Art. 30

N. 18).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache geltend, der Statthalter

gebe sich in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu Unrecht als

Geschädigter aus. Zudem werfe sie ihm vor, ihr die Existenzgrundlage nehmen zu

wollen und sie zu "drangsalieren". Er sei frustriert, spiele mit ihr

"Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch. Da er sowohl das

Rekursverfahren 02 instruiert habe als auch für das Inkassoverfahren zuständig

sei und überdies gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, sei er aufgrund

einer unzulässigen Funktionenkumulation ihr gegenüber "in jeder

Hinsicht" befangen. Sinngemäss mache die Beschwerdeführerin demnach eine

Befangenheit des Statthalters aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer

unzulässigen Mehrfachbefassung geltend.

3.1.2

Soweit sie vorbringe, der Statthalter spiele mit ihr

"Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch, handle es sich um

nicht substanziierte Behauptungen, für die keine Anhaltspunkte in den Akten

bestünden. Dasselbe gelte dafür, dass er ihr die Existenzgrundlage nehmen wolle

oder sie "drangsaliere". Die nicht näher begründeten Vorwürfe liessen

zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen.

Verbale Anfeindungen und Unterstellungen gegen ein Behördenmitglied durch eine

Verfahrenspartei begründeten für sich allein nicht den Anschein der

Befangenheit, andernfalls eine Verfahrenspartei es in der Hand hätte, ein

Behördenmitglied in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung der

Behörde zu beeinflussen. Durch eine Strafanzeige könne ein Konflikt eine

persönliche Dimension erhalten. Es sei aktenkundig, dass der Statthalter gegen

die Beschwerdeführerin am 18. April 2017 eine Strafanzeige wegen Drohung

und falscher Anschuldigungen eingereicht habe. Statthalterämter seien von der

Anzeigepflicht von Art. 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO) erfasst und hätten deshalb alle Delikte, die sie innerhalb ihrer

Amtstätigkeit zur Kenntnis nähmen, bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts

anzuzeigen. Gestützt auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18. April

2017.

liege ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder eine

Nötigung vor. Der Statthalter habe die Strafanzeige demnach in Ausübung der ihm

obliegenden Anzeigepflicht erstattet.

3.1.3

Da vor diesem Hintergrund weniger schnell von einer ausstandsbegründenden

Befangenheit auszugehen sei, liege im vorliegenden Fall insgesamt keine

singuläre Situation vor, in welcher sich der objektive Anschein bejahen liesse,

dass der Statthalter nicht mehr frei von Parteilichkeit über das Begehren der

Beschwerdeführerin betreffend Kostenerlass urteilen könne. Im Verfahren um

Erlass der Verfahrenskosten seien auch nicht die Charaktereigenschaften der

Beschwerdeführerin zu würdigen, weshalb die im Rahmen seiner Anzeigepflicht

erstattete Strafanzeige den Statthalter nicht als befangen erscheinen lasse.

3.1.4

Der Beschwerdegegner habe in dem am 6. November 2015 abgeschlossenen

Rekursverfahren 02 im Wesentlichen über ein Zugangsgesuch der

Beschwerdeführerin zum Protokoll über Zugriffe auf ihre Daten im … zu

entscheiden gehabt, während es im zurzeit hängigen Verfahren um die Prüfung

eines Gesuchs auf Erlass der Verfahrenskosten gehe. Da sich somit nicht

dieselben Rechtsfragen stellten, liege keine unzulässige Mehrfachbefassung

derselben Amtsperson vor. Ebenso wenig lasse die Durchführung des auf die

Rekursverfahren folgenden Verfahrens auf Erlass der Verfahrenskosten den

Statthalter als unzulässig vorbefasst erscheinen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stellte infrage, ob denn Haft- und Amoklaufandrohungen nicht

die zum Ausstand verlangte persönliche Feindschaft begründeten. Dem Statthalter

sei alles zuzumuten, und die finanzielle Lage sei für sie nicht mehr auszuhalten.

Sie beantrage dringendst Hilfe vor der Bedrohung durch den Statthalter. Die

Beziehung zwischen ihm und ihr habe die Intensität von Töten und Morden. Sie

bitte um Hilfe und Mediation, da kein Gericht sie so drangsaliere und an Leib

und Leben bedrohe wie der Beschwerdegegner.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich in ihrer

Situation und dem Behördenkontakt bzw. den Verfahren vor dem Beschwerdegegner

bzw. durch den Statthalter selbst persönlich bedroht fühle. Der gegen die

Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eingereichten Strafanzeige vom 18. April

2017.

geht die gleichentags um 01:08 Uhr von der Beschwerdeführerin an den

Ombudsmann des Kantons Zürich und in Kopie an den Beschwerdegegner versandte

E-Mail vor, in welcher sich die Beschwerdeführerin wie folgt äusserte:

"[…] ich möchte ja nicht zur Gewalt gegen das

Statthalteramt schreiten – nur – was kann ich denn anderes tun als irgendeine

Gewalttat vorzubereiten, wenn mir dieses Amt dauernd DROHT und KEINE Bitten / Anfragen

/ Gesuche / Briefe die ich sende beantwortet? […] und ich muss mir überlegen

gegen das Statthalteramt gewalttätig vorzugehen damit die merken dass ich ein

Mensch aus Fleisch bin […] mir bleib nun nur noch die Gewalt um mich den

ständigen Drohungen dieses Amtes zu retten – die sind so gefährlich! […]

Selbstmord oder Amoklauf Es muss nun etwas geschehen […] Da geht nur noch ein

Amoklauf eine Gewalttat […] Wenn Sie einen Amoklauf verhindern wollen – müssen

Sie das Statthalteramt zwingen – das von mir gestellte Erlassgesuch zu

beantworten !!!! Ansonsten sehe ich keinen Ausweg mehr […]"

4.2

Nach Art. 302

Abs. 1 StPO sind Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei

ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden

sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht

selbst zuständig sind. Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschwerdegegner als

Strafverfolgungsbehörde im Verfahren betreffend Übertretungen gegen Erwachsene

von der gesetzlichen Anzeigepflicht erfasst (§ 89 und § 86 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]).

Die Kenntnisnahme erfolgte vorliegend auch zweifelsohne im Rahmen der

Amtstätigkeit, war die E-Mail doch an die Info-E-Mail-Adresse des

Beschwerdegegners gesandt worden und stand im Zusammenhang mit dem hängigen

Verfahren. Da die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der E-Mail wiederholt

und mit gewisser Vehemenz erfolgten und die Gesamtumstände es nicht erlaubten,

dies als "Lapallie" abzutun, war ein Verdacht auf die Erfüllung eines

Straftatbestands wie der Drohung oder Nötigung angezeigt. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz darin einen genügenden Anfangsverdacht sah,

welcher die Anzeige der möglichen Straftaten am 18. April 2017 bei der

Kantonspolizei rechtfertigte.

4.3

Es ist

zudem nicht ersichtlich, dass der Statthalter die Strafanzeige aufgrund

ausgeprägter persönlicher Spannungen zur Beschwerdeführerin erstattet hätte. Es

ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner mehr oder

anderes unternommen hätte, die offene Geldforderung anderweitig als auf dem

gesetzlichen und üblichen Weg der Betreibung bzw. zunächst mit

Zahlungserinnerungen und Mahnungen einzufordern. Des Weiteren wurde der

Beschwerdeführerin auch auf ihr Gesuch um Ratenzahlung vom Beschwerdegegner ein

Vorschlag zur Zahlung gemacht. Die Anfrage des Ombudsmannes, an welchen sich

die Beschwerdeführerin gewandt hatte, wurde denn auch vom Beschwerdegegner

sachlich mit dem Hinweis, dass bisher eben kein substanziiertes

Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin eingegangen sei, beantwortet. Zudem

hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin schriftlich auf ihre Schreiben

betreffend Erlass, Stundung oder Abtretung geantwortet und sich überdies darin

für das Versehen, wonach irrtümlicherweise ein "Strafbefehl"

angegeben gewesen sei, entschuldigt und die Beschwerdeführerin erneut auf die

Voraussetzungen zur Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Forderung hingewiesen.

Des Weiteren wurde – was wohl zunächst irrtümlicherweise nicht geschehen war –

die aufgrund im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht auf 2/3 reduzierte

Kostenauflage berücksichtigt und in der Rechnung entsprechend korrigiert. Diese

Umstände sind zwar tatsächlich als nicht optimal zu bezeichnen und wohl

geeignet, Unmut bei der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen, doch bieten sie

noch nicht Anlass zu einem objektiven Anschein der Befangenheit des

Statthalters, zumal sie mit einfacher Erklärung gelöst werden konnten und

keinerlei Anzeichen für einen diesbezüglichen Vorsatz bestehen.

4.4

Verbale

Anfeindungen oder Unterstellungen einer Partei, wie sie die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Statthalter erhebt, wonach dieser sie bedrohe und drangsaliere,

vermögen für sich allein ebenfalls nicht den Anschein von Befangenheit zu

begründen (vgl. BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4). Die

Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Beschwerdegegner zudem

verleumdet oder unrecht behandelt werde und arrogante Antworten erhalte, sind

nicht belegt. Worin die gegen sie offenbar geäusserten Drohungen bestehen

sollten, ist ebenso wenig substanziiert. Im Versand von Zahlungserinnerungen

über noch offene Forderungen betreffend Kosten aus rechtskräftigen Verfahren

oder im Hinweis auf Substanziierung ist noch keine Drohung ersichtlich.

Inwiefern durch die reine Eintreibung einer Geldforderung ihr Leben in Gefahr

sein sollte, entbehrt ebenso einer Grundlage und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert. Das von der Beschwerdeführerin

angestrebte Strafverfahren gegen den Statthalter (sowie einen Staatsanwalt)

wegen Amtsmissbrauchs etc. wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft I

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April 2018 nicht an die Hand

genommen. Weiter steht das strittige Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang

mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten in der Vergangenheit liegenden

"Fall C".

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Statthalter die Streitigkeit nicht mehr neutral und ohne jegliche

persönlich-negative Gefühle entscheiden könnte, umso mehr, als bei einem

Inkassoverfahren kein grosses Ermessen besteht, der Sachverhalt aufgrund der

rechtskräftigen Forderung weitgehend bestimmt ist und der Entscheid mit keinen

Emotionen oder der Beurteilung von Charaktereigenschaften der

Beschwerdeführerin verbunden ist (anders als beispielsweise ein

Kindesschutzverfahren, vgl. BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4).

Bei der Beurteilung der

Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen

(statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Intensität einer

persönlichen Feindschaft, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, basiert

nach dem Gesagten vielmehr auf subjektivem Empfinden als auf objektiven

Anhaltspunkten.

4.5

Bezüglich

einer möglichen Mehrfachbefassung oder Vorbefassung des Statthalters, was von

der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht gerügt wird, kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festhielt, dass

sich in dem rechtskräftig entschiedenen Rekursverfahren und dem darauffolgenden

Inkassoverfahren nicht dieselben Rechtsfragen stellen, weshalb keine

unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliege.

4.6

Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie mehrere Erlassgesuche gestellt habe

und dass andere Instanzen wie das Bundesgericht solchen offenbar stattgegeben

hatten, ist schliesslich zur Beurteilung des vorliegend strittigen

Ausstandsgesuchs nicht relevant. Die Beschwerdeführerin wird hierfür in das –

nach diesem Entscheid nach wie vor hängige – Inkassoverfahren verwiesen.

4.7

Die von der

Vorinstanz abgelehnte Verfahrensvereinigung des Ausstandsbegehrens mit der

Aufsichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb nicht weiter

darauf einzugehen ist.

4.8

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …