VB.2018.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00354
9. Oktober 2018Deutsch14 min
(URT.2018.20242)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00354
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausstandsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Beim
Statthalteramt Zürich ist derzeit ein Verfahren betreffend Erlass der Verfahrenskosten,
die der Antragstellerin A mit den rechtskräftigen Rekursentscheiden des
Statthalteramts B vom 30. November 2015 (Geschäftsnummer 01: total Fr. 1'126.-)
und vom 6. November 2015 (Geschäftsnummer 02: total Fr. 1'294.-;
diese reduziert mit Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. Juni 2016
auf 2/3 dieser Kosten) auferlegt wurden, hängig.
B. Mit
Eingabe vom 17. Februar 2018 stellte A ein sinngemässes Ausstandsbegehren
gegen den Statthalter des Bezirks Zürich und ersuchte darum, eine neutrale Stelle
für das Inkasso zu benennen.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte das
Statthalteramt des Bezirks Zürich den Regierungsrat des Kantons Zürich um
Beurteilung des Ausstandsbegehrens und, im Fall einer Gutheissung, die Akten
zur weiteren Bearbeitung einem anderen Statthalteramt zuzuweisen.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 hielt A unter
anderen sinngemäss an ihrem Ausstandsbegehren gegen den Statthalter des Bezirks
Zürich fest und ersuchte um Vereinigung des Verfahrens mit der
Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Zürich.
C. Mit
Beschluss vom 23. Mai 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich das
Ausstandsbegehren von A ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Juni 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats vom 23. Mai 2018, indem sie geltend machte, das Vorgehen
des Statthalters, sie zu betreiben, sei nicht statthaft, und es seien die
Kosten zu sistieren.
Die Akten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sowie der
beiden betreffenden Verfahren beim Statthalteramt (mit Ausnahme der fehlenden
Aktoren 1, 2, 6, 7 und 8 aus Geschäftsnummer 02) wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Da das
vorliegende Ausstandsgesuch zur Beurteilung vom Beschwerdegegner an die
Vorinstanz überwiesen und vor dieser ein diesbezüglich separates Verfahren
geführt wurde, handelt es sich beim Beschluss der Vorinstanz vom 23. Mai
2018.
um einen Endentscheid, der ohne einschränkende Voraussetzungen mit
Beschwerde anfechtbar ist.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf
richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine
zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit,
Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge
Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler
Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 4, auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).
Die Anforderungen an die
Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von
Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass
diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten
Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des infrage stehenden
Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. unten E. 2.2; Markus
Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).
Konkretisiert wird dieser
grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG
treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder
durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei
sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist
der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn
es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese
Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2
VRG).
2.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn
sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem
bestimmten Verhalten der betreffenden Person begründet sein. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche
Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I
238.
E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen;
Kiener, § 5a N. 15; Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30
N. 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).
2.3
Das
persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv
rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen
unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies
trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise Äusserungen im
Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den Schluss
zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des Ausgangs des
Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238 E. 2.1 Abs. 3
und E. 2.4, 125 I 119 E. 3a Abs. 2; Kiener, § 5a N. 20).
Die Freiheit, im Verlauf des Verfahrens zu einer anderen als einer (vorläufig)
gefassten Meinung zu gelangen, erscheint in besonderem Mass eingeschränkt, wenn
Äusserungen über den mutmasslichen Ausgang eines Prozesses gegenüber Dritten,
insbesondere der Presse, gemacht werden, da ein "Umschwenken" in
einem solchen Fall besonders schwierig ist (BGr, 9. Januar 2006,
1P.687/2005, E. 7 und insbesondere 7.1 gegen Ende; BGE 134 I 238
E. 2.4 S. 243, 115a I 180 3b; vgl. auch Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, S. 181 ff.; Steinmann, Art. 30
N. 18).
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache geltend, der Statthalter
gebe sich in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu Unrecht als
Geschädigter aus. Zudem werfe sie ihm vor, ihr die Existenzgrundlage nehmen zu
wollen und sie zu "drangsalieren". Er sei frustriert, spiele mit ihr
"Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch. Da er sowohl das
Rekursverfahren 02 instruiert habe als auch für das Inkassoverfahren zuständig
sei und überdies gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, sei er aufgrund
einer unzulässigen Funktionenkumulation ihr gegenüber "in jeder
Hinsicht" befangen. Sinngemäss mache die Beschwerdeführerin demnach eine
Befangenheit des Statthalters aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer
unzulässigen Mehrfachbefassung geltend.
3.1.2
Soweit sie vorbringe, der Statthalter spiele mit ihr
"Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch, handle es sich um
nicht substanziierte Behauptungen, für die keine Anhaltspunkte in den Akten
bestünden. Dasselbe gelte dafür, dass er ihr die Existenzgrundlage nehmen wolle
oder sie "drangsaliere". Die nicht näher begründeten Vorwürfe liessen
zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen.
Verbale Anfeindungen und Unterstellungen gegen ein Behördenmitglied durch eine
Verfahrenspartei begründeten für sich allein nicht den Anschein der
Befangenheit, andernfalls eine Verfahrenspartei es in der Hand hätte, ein
Behördenmitglied in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung der
Behörde zu beeinflussen. Durch eine Strafanzeige könne ein Konflikt eine
persönliche Dimension erhalten. Es sei aktenkundig, dass der Statthalter gegen
die Beschwerdeführerin am 18. April 2017 eine Strafanzeige wegen Drohung
und falscher Anschuldigungen eingereicht habe. Statthalterämter seien von der
Anzeigepflicht von Art. 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
(StPO) erfasst und hätten deshalb alle Delikte, die sie innerhalb ihrer
Amtstätigkeit zur Kenntnis nähmen, bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts
anzuzeigen. Gestützt auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18. April
2017.
liege ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder eine
Nötigung vor. Der Statthalter habe die Strafanzeige demnach in Ausübung der ihm
obliegenden Anzeigepflicht erstattet.
3.1.3
Da vor diesem Hintergrund weniger schnell von einer ausstandsbegründenden
Befangenheit auszugehen sei, liege im vorliegenden Fall insgesamt keine
singuläre Situation vor, in welcher sich der objektive Anschein bejahen liesse,
dass der Statthalter nicht mehr frei von Parteilichkeit über das Begehren der
Beschwerdeführerin betreffend Kostenerlass urteilen könne. Im Verfahren um
Erlass der Verfahrenskosten seien auch nicht die Charaktereigenschaften der
Beschwerdeführerin zu würdigen, weshalb die im Rahmen seiner Anzeigepflicht
erstattete Strafanzeige den Statthalter nicht als befangen erscheinen lasse.
3.1.4
Der Beschwerdegegner habe in dem am 6. November 2015 abgeschlossenen
Rekursverfahren 02 im Wesentlichen über ein Zugangsgesuch der
Beschwerdeführerin zum Protokoll über Zugriffe auf ihre Daten im … zu
entscheiden gehabt, während es im zurzeit hängigen Verfahren um die Prüfung
eines Gesuchs auf Erlass der Verfahrenskosten gehe. Da sich somit nicht
dieselben Rechtsfragen stellten, liege keine unzulässige Mehrfachbefassung
derselben Amtsperson vor. Ebenso wenig lasse die Durchführung des auf die
Rekursverfahren folgenden Verfahrens auf Erlass der Verfahrenskosten den
Statthalter als unzulässig vorbefasst erscheinen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin stellte infrage, ob denn Haft- und Amoklaufandrohungen nicht
die zum Ausstand verlangte persönliche Feindschaft begründeten. Dem Statthalter
sei alles zuzumuten, und die finanzielle Lage sei für sie nicht mehr auszuhalten.
Sie beantrage dringendst Hilfe vor der Bedrohung durch den Statthalter. Die
Beziehung zwischen ihm und ihr habe die Intensität von Töten und Morden. Sie
bitte um Hilfe und Mediation, da kein Gericht sie so drangsaliere und an Leib
und Leben bedrohe wie der Beschwerdegegner.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich in ihrer
Situation und dem Behördenkontakt bzw. den Verfahren vor dem Beschwerdegegner
bzw. durch den Statthalter selbst persönlich bedroht fühle. Der gegen die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eingereichten Strafanzeige vom 18. April
2017.
geht die gleichentags um 01:08 Uhr von der Beschwerdeführerin an den
Ombudsmann des Kantons Zürich und in Kopie an den Beschwerdegegner versandte
E-Mail vor, in welcher sich die Beschwerdeführerin wie folgt äusserte:
"[…] ich möchte ja nicht zur Gewalt gegen das
Statthalteramt schreiten – nur – was kann ich denn anderes tun als irgendeine
Gewalttat vorzubereiten, wenn mir dieses Amt dauernd DROHT und KEINE Bitten / Anfragen
/ Gesuche / Briefe die ich sende beantwortet? […] und ich muss mir überlegen
gegen das Statthalteramt gewalttätig vorzugehen damit die merken dass ich ein
Mensch aus Fleisch bin […] mir bleib nun nur noch die Gewalt um mich den
ständigen Drohungen dieses Amtes zu retten – die sind so gefährlich! […]
Selbstmord oder Amoklauf Es muss nun etwas geschehen […] Da geht nur noch ein
Amoklauf eine Gewalttat […] Wenn Sie einen Amoklauf verhindern wollen – müssen
Sie das Statthalteramt zwingen – das von mir gestellte Erlassgesuch zu
beantworten !!!! Ansonsten sehe ich keinen Ausweg mehr […]"
4.2
Nach Art. 302
Abs. 1 StPO sind Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei
ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden
sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht
selbst zuständig sind. Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschwerdegegner als
Strafverfolgungsbehörde im Verfahren betreffend Übertretungen gegen Erwachsene
von der gesetzlichen Anzeigepflicht erfasst (§ 89 und § 86 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]).
Die Kenntnisnahme erfolgte vorliegend auch zweifelsohne im Rahmen der
Amtstätigkeit, war die E-Mail doch an die Info-E-Mail-Adresse des
Beschwerdegegners gesandt worden und stand im Zusammenhang mit dem hängigen
Verfahren. Da die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der E-Mail wiederholt
und mit gewisser Vehemenz erfolgten und die Gesamtumstände es nicht erlaubten,
dies als "Lapallie" abzutun, war ein Verdacht auf die Erfüllung eines
Straftatbestands wie der Drohung oder Nötigung angezeigt. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz darin einen genügenden Anfangsverdacht sah,
welcher die Anzeige der möglichen Straftaten am 18. April 2017 bei der
Kantonspolizei rechtfertigte.
4.3
Es ist
zudem nicht ersichtlich, dass der Statthalter die Strafanzeige aufgrund
ausgeprägter persönlicher Spannungen zur Beschwerdeführerin erstattet hätte. Es
ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner mehr oder
anderes unternommen hätte, die offene Geldforderung anderweitig als auf dem
gesetzlichen und üblichen Weg der Betreibung bzw. zunächst mit
Zahlungserinnerungen und Mahnungen einzufordern. Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführerin auch auf ihr Gesuch um Ratenzahlung vom Beschwerdegegner ein
Vorschlag zur Zahlung gemacht. Die Anfrage des Ombudsmannes, an welchen sich
die Beschwerdeführerin gewandt hatte, wurde denn auch vom Beschwerdegegner
sachlich mit dem Hinweis, dass bisher eben kein substanziiertes
Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin eingegangen sei, beantwortet. Zudem
hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin schriftlich auf ihre Schreiben
betreffend Erlass, Stundung oder Abtretung geantwortet und sich überdies darin
für das Versehen, wonach irrtümlicherweise ein "Strafbefehl"
angegeben gewesen sei, entschuldigt und die Beschwerdeführerin erneut auf die
Voraussetzungen zur Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Forderung hingewiesen.
Des Weiteren wurde – was wohl zunächst irrtümlicherweise nicht geschehen war –
die aufgrund im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht auf 2/3 reduzierte
Kostenauflage berücksichtigt und in der Rechnung entsprechend korrigiert. Diese
Umstände sind zwar tatsächlich als nicht optimal zu bezeichnen und wohl
geeignet, Unmut bei der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen, doch bieten sie
noch nicht Anlass zu einem objektiven Anschein der Befangenheit des
Statthalters, zumal sie mit einfacher Erklärung gelöst werden konnten und
keinerlei Anzeichen für einen diesbezüglichen Vorsatz bestehen.
4.4
Verbale
Anfeindungen oder Unterstellungen einer Partei, wie sie die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Statthalter erhebt, wonach dieser sie bedrohe und drangsaliere,
vermögen für sich allein ebenfalls nicht den Anschein von Befangenheit zu
begründen (vgl. BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4). Die
Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Beschwerdegegner zudem
verleumdet oder unrecht behandelt werde und arrogante Antworten erhalte, sind
nicht belegt. Worin die gegen sie offenbar geäusserten Drohungen bestehen
sollten, ist ebenso wenig substanziiert. Im Versand von Zahlungserinnerungen
über noch offene Forderungen betreffend Kosten aus rechtskräftigen Verfahren
oder im Hinweis auf Substanziierung ist noch keine Drohung ersichtlich.
Inwiefern durch die reine Eintreibung einer Geldforderung ihr Leben in Gefahr
sein sollte, entbehrt ebenso einer Grundlage und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert. Das von der Beschwerdeführerin
angestrebte Strafverfahren gegen den Statthalter (sowie einen Staatsanwalt)
wegen Amtsmissbrauchs etc. wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April 2018 nicht an die Hand
genommen. Weiter steht das strittige Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang
mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten in der Vergangenheit liegenden
"Fall C".
Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Statthalter die Streitigkeit nicht mehr neutral und ohne jegliche
persönlich-negative Gefühle entscheiden könnte, umso mehr, als bei einem
Inkassoverfahren kein grosses Ermessen besteht, der Sachverhalt aufgrund der
rechtskräftigen Forderung weitgehend bestimmt ist und der Entscheid mit keinen
Emotionen oder der Beurteilung von Charaktereigenschaften der
Beschwerdeführerin verbunden ist (anders als beispielsweise ein
Kindesschutzverfahren, vgl. BGr, 16. Oktober 2017,5A_715/2017, E. 3.4).
Bei der Beurteilung der
Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Intensität einer
persönlichen Feindschaft, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, basiert
nach dem Gesagten vielmehr auf subjektivem Empfinden als auf objektiven
Anhaltspunkten.
4.5
Bezüglich
einer möglichen Mehrfachbefassung oder Vorbefassung des Statthalters, was von
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht gerügt wird, kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festhielt, dass
sich in dem rechtskräftig entschiedenen Rekursverfahren und dem darauffolgenden
Inkassoverfahren nicht dieselben Rechtsfragen stellen, weshalb keine
unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliege.
4.6
Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie mehrere Erlassgesuche gestellt habe
und dass andere Instanzen wie das Bundesgericht solchen offenbar stattgegeben
hatten, ist schliesslich zur Beurteilung des vorliegend strittigen
Ausstandsgesuchs nicht relevant. Die Beschwerdeführerin wird hierfür in das –
nach diesem Entscheid nach wie vor hängige – Inkassoverfahren verwiesen.
4.7
Die von der
Vorinstanz abgelehnte Verfahrensvereinigung des Ausstandsbegehrens mit der
Aufsichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.
4.8
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …