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Entscheid

VB.2018.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00357

7. November 2019Deutsch38 min

(URT.2019.21223)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Januar 2010 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. August 2016 beschloss die

Sozialkommission der Gemeinde B, dass A ab 1. Oktober 2016 monatlich mit

Fr. 1'613.05 (inkl. KVG-Prämien) an wirtschaftlicher Hilfe unterstützt

werde. A wurde zudem angewiesen, sich eine Wohnung mit einem Mietzins von

maximal Fr. 1'700.- (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen und

monatlich acht Suchbemühungen schriftlich zu dokumentieren, ansonsten der

anrechenbare Mietzins per 31. März 2017 auf monatlich Fr. 850.-

gekürzt werde. Im selben Beschluss wurde festgehalten, dass die

Integrationszulage weiterhin monatlich Fr. 100.- betrage, sofern monatlich

mindestens fünf Stellenbemühungen nachgewiesen würden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. September 2016 Rekurs beim

Bezirksrat C. Dieser hiess mit Beschluss vom 17. Mai 2018 den Rekurs

teilweise gut und setzte die wirtschaftliche Hilfe auf monatlich Fr. 1'424.10

zuzüglich KVG-Prämien fest. A wurde zudem angewiesen, bis spätestens 31. Oktober

2018.

eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl.

Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen und monatlich mindestens

fünf Suchbemühungen schriftlich zu dokumentieren, ansonsten der anrechenbare

Mietzins per 31. März 2019 auf monatlich Fr. 850.- gekürzt werden

könne. Sodann leistete der Bezirksrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

A. Mit Eingabe

vom 12. Juni 2018 (Poststempel: 14. Juni 2018) erhob A Beschwerde

gegen den Entscheid des Bezirksrates. Er beantragte für das Beschwerdeverfahren

sowie für weitere Verfahren eine Kostengutsprache, um sich von einem Anwalt

unterstützen zu lassen und um Fristverlängerung von 90 Tagen, damit er

einen Anwalt suchen und dieser seine Schriften verfassen könne. Weiter

beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Nichtigerklärung des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. August 2018

(recte: 2016), insbesondere sei auf die Weisung zur Wohnungssuche und auf die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu verzichten bzw. eventualiter seine

korrekte Berechnung als Grundlage zu verwenden und höhere Krankenkassenprämien

sowie eine höhere Integrationszulage zu berücksichtigen. Sodann sei die Sozialbehörde

zu verpflichten, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihm ein

neues und korrektes Budget zu erstellen. Das erwiesene Fehlverhalten und die

Pflichtverletzungen der Sozialbehörde seien zu ahnden und es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 wurde das Gesuch von A um Erteilung

einer Kostengutsprache und Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und

gleichzeitig der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat C Frist zur Stellungnahme und

Einreichung der Akten angesetzt.

C. Der

Bezirksrat C verzichtete am 28. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 beantragte die Gemeinde B die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Mit Präsidialverfügung

vom 6. September 2018 wurde die Gemeinde B aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht sämtliche die Beratung durch einen externen Anwalt im Sozialhilfedossier

des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen einzureichen. Die Gemeinde B

liess am 14. September 2018 verlauten, dass sie dieser Aufforderung nicht

nachkomme. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2018 wurde die Gemeinde B

wiederum aufgefordert, die erwähnten Unterlagen einzureichen. Diese Verfügung

wurde mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 beim Bundesgericht angefochten,

welches mit Urteil 8C_848/2018 vom 17. Dezember 2018 nicht auf die

Beschwerde eintrat.

E. Daraufhin

reichte die Gemeinde B am 15. Januar 2019 die verlangten Unterlagen ein.

Nach Sichtung der Akten durch das Verwaltungsgericht wurde A mit

Präsidialverfügung vom 25. April 2019 Frist angesetzt, um die dem

Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten am Verwaltungsgericht einzusehen und

daraufhin innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

F. A nahm

am 27. Juni 2019 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten des

Beschwerdeverfahrens und reichte am 5. Juli 2019 dazu eine Stellungnahme

ein. Im Anschluss daran nahm die Gemeinde B am 14. August 2019 zu den

Vorbringen von A Stellung und dieser äusserte sich nochmals mit Schreiben vom

31.

August 2019.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm höhere wirtschaftliche Hilfe als die

zugesprochene zu gewähren, indem unter anderem auf die Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags zu verzichten sei. Die Beschwerdegegnerin setzte die

monatliche Unterstützung ab 1. Oktober 2016 auf einen Betrag von

Fr. 1'613.05, zuzüglich einer Integrationszulage von Fr. 100.-,

sofern mindestens fünf Stellensuchbemühungen vorgewiesen würden, fest. Der

Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz einen monatlichen Betrag von

Fr. 2'683.70 sowie eine Integrationszulage von Fr. 200.-.

Gemäss der Rechtsprechung richtet sich der Streitwert

einerseits nach den Rechtsbegehren, die vor der Vorinstanz streitig waren

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 15). Andererseits ist bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14.

August 2018, VB.2018.00230, E. 1; Plüss, § 65a N. 17). Vor

Vorinstanz war nach dem oben Ausgeführten die Differenz zwischen der

zugesprochenen und der verlangten wirtschaftlichen Hilfe sowie die

Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.- streitig, womit der gesamte

Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate Fr. 20'000.- nicht übersteigt.

Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die

Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragte, es sei das erwiesene Fehlverhalten und die

Pflichtverletzungen seitens der Sozialbehörde zu ahnden und sie zu

verpflichten, ihn zielgerichtet sowie gemäss Gesetz und Verordnung auf dem Weg

in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Anträge sind

aufsichtsrechtlicher Natur und fallen nicht in die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a

N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005;

§§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht

kommt keine Aufsichtsfunktion über die Verwaltungsbehörden zu, weshalb auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Sodann ist auch von einer

Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz

abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,

weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG

entfällt (Plüss, § 5 N. 48). Dasselbe gilt soweit der

Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, wonach den aufsichtsrechtlichen

Rügen keine Folge geleistet werde, anficht, wogegen wiederum bloss die

Aufsichtsbeschwerde an die obere Aufsichtsinstanz zur Verfügung stünde

(Bertschi, Vorbem. §§ 19–28a N. 85). Im Übrigen ist der Beschwerde zu

diesen Anträgen auch keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen Anwalt

beigezogen habe und ihm Einsicht in dessen Berichte verweigere. Damit macht er

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf

Akteneinsicht, geltend.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet unter

anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht gilt voraussetzungslos,

das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug

zu einem bestimmten Beweisthema (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

3.

A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 51). Aus diesem

Grund macht denn auch § 8 Abs. 1 VRG die Akteneinsicht einzig von der

Rechtsmittellegitimation und nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche

verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu

bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den

Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).

Ausgenommen sind allein die sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu

verstehen sind, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung

dienen und deshalb nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum

Beispiel Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen oder Anträge (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 14 mit Hinweisen). Soweit Dokumente

Informationen enthalten, die als Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie

jedoch nicht zu den internen Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober

2014,1C_159/2014, E. 4.3 f.; VGr, 4. Februar 2016,

VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2). In der

Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe

beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in

der Lehre und eingehender Begründung; Albertini Michele, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 229 f., plädiert gar für einen Verzicht auf die

Unterscheidung zwischen internen und entscheiderheblichen Akten). Insgesamt ist

der Begriff der verwaltungsinternen Akten, solange an der Unterscheidung

festgehalten wird, eng auszulegen.

Sodann vermögen überwiegende Interessen der Öffentlichkeit

und von Drittpersonen das verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht einzuschränken

(§ 9 Abs. 1 VRG; Griffel, § 9 N. 3). Die Verweigerung oder

Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird, ob

das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen

Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher

Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen (BGE 122

I 153 E. 6a; BGE 115 V 297 E. 2e ff.). Schutzwürdige private

Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen

vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der

Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von

Drittpersonen (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.

Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann

eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren

geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz

über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge

Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl.

Albertini, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137 I 195

E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den

Unterlagen, die den Beizug eines Anwalts betreffen, um interne Akten handle,

die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen würden.

2.4

Akten,

welche durch einen beigezogenen Anwalt verfasst wurden, sind nicht per se als

interne Akten zu betrachten. Lässt eine Gemeinde ihr obliegende Aufgaben im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ganz oder in Teilen durch beigezogene

Rechtsanwälte erledigen, kann sie sich dadurch nicht ihrer Aktenführungspflicht

entledigen bzw. sich darauf berufen, die an ihrer Stelle vom Anwalt

verfertigten Aktenstücke seien als Anwaltskorrespondenz oder interne Akten

allesamt dem Akteneinsichtsrecht entzogen. Dies hätte eine zu weitreichende Einschränkung

dieses Verfahrensrechts zur Folge. Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen

derartige Akten, wenn sie bspw. das Honorar des Anwalts oder die Abklärungen

von Prozesschancen sowie Strategien, welche der internen Meinungsbildung

dienen, betreffen. Auch der Mailverkehr einer Behörde gilt nicht grundsätzlich

als intern, jedenfalls dann nicht, wenn die E-Mails einen Bezug zum Verfahren

aufweisen und nicht bloss der internen Meinungsbildung dienen (Griffel, § 8

N. 12 und 14).

2.5

Nach

Einholung der Akten bei der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer Frist

zur Einsicht der dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten angesetzt. Er

nahm diese Möglichkeit war und nahm daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli

2019.

dazu Stellung. Insofern konnte die Gehörsverletzung, welche angesichts des

Umstands, dass dem Beschwerdeführer in alle übrigen Akten bereits vor Vorinstanz

Einsicht gewährt wurde, nicht besonders schwer wiegt, im Verfahren vor

Verwaltungsgericht geheilt werden.

3.

3.1

Gemäss § 14

SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren

Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des

Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der

hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw.

eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,

soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren

Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur

Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).

3.1.1

Die in familienähnlichen Gemeinschaften

zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als Unterstützungseinheit.

Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person

unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen

rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe

Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der

tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich

mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V

513.

E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010,

8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3;

SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1 sowie F.5–3; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhand­buch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 6. Januar

2019.

sowie Kap. 17.5.01, 16. Dezember 2016). Von einem stabilen

Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die

Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1).

Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines

stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,

nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so

stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer

Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.03, 6. Januar 2019; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296,

E. 3.3).

3.1.2

Ist von einem stabilen Konkubinat auszugehen,

so kommt es nicht darauf an, ob der nicht von der Sozialhilfe unterstützte Partner

sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten

Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (BGE 141 I 153 E. 6.2.1;

BGr, 13. April 2018,8C_698/2017, E. 6.3.2). Die Bereitschaft eines

Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig

unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von

der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte

diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide

Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig

machen würden (VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1).

3.2

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und D eine dauerhafte

Lebensgemeinschaft führten, die sowohl eine geistig-seelische wie auch eine

wirtschaftliche und körperliche Verbundenheit aufweise. Da sie zudem seit über

zehn Jahren zusammenlebten, sei vermutungsweise von einem stabilen Konkubinat

auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung zu

widerlegen. Da ein stabiles Konkubinat bestehe, sei es folglich irrelevant, ob

die Partnerin tatsächlich bereit sei, einen Unterstützungsbeitrag zu leisten.

Darüber hinaus sei vorliegend aber auch ersichtlich, dass die beiden Partner

ihre finanziellen Verpflichtungen nicht strikte auseinander hielten und die

beidseitigen Lasten nach ihren Möglichkeiten aus den beidseitig verfügbaren

Einkünften tragen würden.

3.2.1

Auch die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Beschluss vom 31. August

2016.

davon aus, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und D um ein stabiles Konkubinat handelt. Deshalb seien die den erweiterten

Lebensbedarf übersteigenden Einkünfte der wirtschaftlich selbständigen Person

bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für die andere Person zu

berücksichtigen.

3.2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Gleichstellung des Konkubinats

mit der Ehe und die Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags in der

Sozialhilfe verfassungswidrig und zwar insbesondere ein Verstoss gegen das

Gebot der Rechtsgleichheit und zudem willkürlich sei. Im Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sei das Konkubinat kein

vorgesehener Zivilstand und eine Gleichstellung mit der Ehe erfolge auch in

keinem anderen Rechtsgebiet. Sodann dürfe der Konkubinatsbeitrag in seinem Fall

nicht berücksichtigt werden, da ein solcher von seiner Partnerin nicht

geleistet werde.

3.3

Die Vorinstanz würdigte sämtliche Umstände, bspw. dass der Beschwerdeführer

bereits seit mindestens zehn Jahren mit D zusammenlebe und sie das Schlafzimmer

teilten, beide auf dem Mietvertrag aufgeführt seien, sie in der Öffentlichkeit

als Paar auftreten würden (insb. Zeitungsberichte), dass die beiden über ein

gemeinsames Bankkonto sowie über eine gemeinsame Haushaltversicherungspolice

verfügten, und kam zum Schluss, dass ein stabiles Konkubinat im Sinn der oben

aufgeführten Erwägungen vorläge. Auf diese Sachverhaltsfeststellungen und

Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG). Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen der Vorinstanz nichts

entgegen, vielmehr beschränkt er sich darauf, generell die Angleichung des

Konkubinats zur Ehe im Bereich der Sozialhilfe infrage zu stellen und sich auf

den Standpunkt zu stellen, dass seine Partnerin nicht bereit sei, ihm

finanziellen Beistand zu leisten, was aber gemäss obigen Erwägungen ohnehin

keine Rolle spielen kann (oben, E. 3.1.2). Angesichts des unbestritten

gebliebenen Sachverhalts ist vom Bestehen eines stabilen Konkubinats zwischen

dem Beschwerdeführer und D auszugehen.

3.3.1

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als die Konkubinatspartner

einander nicht wie Ehepartner aus dem Zivilrecht zu Beistand und Unterhalt

verpflichtet sind. Aus Sicht des Sozialhilferechts, welches auf dem Grundsatz

der Subsidiarität beruht und vom Gedanke der Solidarität unter

Konkubinatspartnern ausgeht, rechtfertigt sich jedoch eine andere Sichtweise,

die im Sinn des Grundsatzes der Rechtsgleichheit auch geboten ist, da sonst

nicht verheiratete Paare gegenüber verheirateten Paaren wesentlich besser

gestellt wären (vgl. oben E. 3.1.1; BGE 142 V 513 E. 5.2.1). Dabei

handelt es sich bloss um eine Angleichung und nicht um eine Gleichstellung, da

der unterstützte Partner mit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags immer

noch wesentlich besser gestellt ist, als wenn eine Lebensgemeinschaft als

Unterstützungseinheit erfasst würde, wie dies bei verheirateten Paaren oder

eingetragenen Partnerschaften der Fall ist. In diesen Fällen würde beim Partner

kein erweitertes Budget berücksichtigt werden, insbesondere würden trotz

steuerpflichtigem Erwerbseinkommen keine Steuerzahlungen angerechnet.

Allerdings statuiert auch das Sozialhilferecht keine Beistands- und

Unterhaltspflicht, sondern höchstens eine moralische Verpflichtung; spielt es

doch für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags keine Rolle, ob der Partner

sich bereit erklärt, einen solchen Betrag auch tatsächlich zu leisten (vgl.

oben, E. 3.1.2; Bernadette von Deschwanden, Konkubinat: Wie sind Einnahmen

des Partners zu berücksichtigen?, zeso 1/13, S. 8).

3.3.2

Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Praxis beruhe auf keiner

genügenden gesetzlichen Grundlage, ist unbegründet: Durch den in § 17 SHV

enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Verordnung. Da

die Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats

darstellt, benötigt sie keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt

auch nicht den Grundsatz der Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die

Richtlinien gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine

genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall

und damit auch für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des

Konkubinatsbeitrags (VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2).

3.3.3

Folglich war es sowohl verhältnis- als auch rechtmässig, dem

Beschwerdeführer in seinem Unterstützungsbudget einen Konkubinatsbeitrag

anzurechnen. Soweit der Beschwerdeführer die Haushaltsentschädigung in

allgemeiner Weise bemängelt, ist nicht näher darauf einzugehen, da die

Anrechnung einer solchen Entschädigung gar nicht infrage steht.

4.

4.1

Bei der

Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien von einem

erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, das unter anderem auch Ein­kommensfreibeträge,

eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen

Grundversicherung, laufende Steuern und Schuldentilgungsraten berücksichtigt.

In Bezug auf die Wohnkosten wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der

nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird, wobei bei einem

stabilen Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet wird, bis

eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–2).

4.2

Die

Vorinstanz überprüfte den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen

Konkubinatsbeitrag. Mangels Auskünften des Beschwerdeführers und dessen

Konkubinatspartnerin musste eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden

Unterlagen vorgenommen werden. Demzufolge berechnete die Vorinstanz den

anteilmässigen Grundbedarf, anteilmässige Wohnkosten gemäss der von ihr

vorgenommenen Korrektur im Budget des Beschwerdeführers, Beträge für

Zahnarztkosten, die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung,

laufende Steuerverpflichtungen sowie die KVG-Prämien von monatlich

Fr. 230.- und den Anteil für die Franchise und Selbstbehalt, welchen sie

auf Fr. 266.65 korrigierte. Ebenfalls rechnete sie der Partnerin des Beschwerdeführers

einen Einkommensfreibetrag von Fr. 320.- entsprechend ihres

Beschäftigungsumfangs von 80 % an. Einnahmeseitig ging die Vorinstanz von

einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'130.- und einem Vermögensverzehr von

Fr. 195.80 aus. Im Ergebnis errechnete sie einen Konkubinatsbeitrag von

Fr. 892.90, welcher zwar höher sei als derjenige in der angefochtenen

Verfügung, was aber, weil die dem Beschwerdeführer zu entrichtende

wirtschaftliche Hilfe insgesamt höher ausfalle, trotzdem einer Gutheissung des Rekurses

entspreche.

Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass der Vermögensfreibetrag und der Vermögensverzehr sowie die

Ausgaben für Steuern falsch berechnet worden seien. Im Weiteren sei bei D ein

höherer Einkommensfreibetrag von mindestens Fr. 700.-, eine

Integrationszulage und die Prämien der Krankenzusatzversicherung zu

berücksichtigen. Entsprechend dem Abzug für laufende Steuern sei das Einkommen

aus Erwerbstätigkeit auf Fr. 3'833.- zu berechnen bzw. es sei das

steuerbare Einkommen zu berücksichtigen und nicht das Einkommen gemäss

Lohnausweis. Zudem rügt er die widerrechtliche Beschaffung der entsprechenden

Daten durch die Beschwerdegegnerin.

4.3

Dass die

Beschwerdegegnerin eine Steuererklärung der Konkubinatspartnerin des

Beschwerdeführers einholte, nachdem weder diese noch der Beschwerdeführer der

Aufforderung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen nachgekommen waren,

ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht zu beanstanden. Das

Gesetz sieht in § 18 Abs. 4 SHG gerade vor, dass die Sozialbehörde

auch ohne Zustimmung zur Einholung solcher Auskünfte berechtigt ist. Damit kann

von keiner widerrechtlichen Beschaffung dieser Unterlagen die Rede sein.

4.4

Dem nicht

unterstützten Konkubinatspartner sind im Rahmen des erweiterten Budgets Einkommensfreibeträge

oder Integrationszulagen, welche bei Unterstützung gewährt würden, anzurechnen

(SKOS-Richtlinien, H.10–1). Daraus ergibt sich bereits, dass in der Regel

entweder der Einkommensfreibetrag oder eine Integrationszulage

berücksichtigt wird, sodann werden Integrationszulagen nur nicht erwerbstätigen

Personen gewährt, die sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration

bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2–1).

4.4.1

Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen

erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein

bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im

Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen

Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum

hinausgehen. Der Freibetrag soll gemäss SKOS-Richtlinien zwischen

Fr. 400.- bis Fr. 700.- betragen, wobei die Kantone und/oder

Gemeinden die genauen Beträge festlegen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–2). Der Einkommensfreibetrag

wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton

Zürich sowie in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin Fr. 400.- bei einer

100.

%-Anstellung. Bei Teilzeitarbeit wird der Einkommensfreibetrag

entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens

Fr. 100.- (Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Weisung der

Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien, 19. November

2015; aktueller Beschluss der Sozialkommission der Beschwerdegegnerin vom 4. März

2015.

zur Umsetzung der Weisung der Sicherheitsdirektion). Diese Grundsätze

finden auch beim erweiterten Budget von Konkubinatspartnern Anwendung

(SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–1).

4.4.2

Die Vorinstanz ging von einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 80 % von

D aus, was unbestritten geblieben ist. Aufgrund des Maximalbetrags von

Fr. 400.- bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit, ist der angerechnete

Einkommensfreibetrag von Fr. 320.- somit nicht zu beanstanden.

4.4.3

Ausnahmsweise kommt eine Kombination von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage

infrage. Eine solche Ausnahme ist indessen auf Konstellationen beschränkt, in

denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und

daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt, etwa indem

sie zu 50 % einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und

zusätzlich noch ein Praktikum absolviert, um damit zukünftig die Chancen zu

erhöhen, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden

und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung

des jeweiligen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag

als auch eine Integrationszulage gewährt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.2, 12. Februar 2016; VGr, 26. April 2016,

VB.2015.00638, E. 4.1). Ein so gelagerter Fall liegt bei der

Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers, welche zu 80 % einer

Erwerbstätigkeit nachgeht und im Übrigen als selbständige Therapeutin tätig ist,

ohne damit einen Gewinn zu erwirtschaften, nicht vor. Aus diesem Grund fällt vorliegend

die zusätzliche Anrechnung einer Integrationszulage ausser Betracht.

4.5

Sofern die leistungspflichtige Person über Vermögen verfügt, welches

insgesamt den Freibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung

– und nicht den allgemeinen Vermögensfreibetrag – übersteigt, ist dieses für

den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–3).

Die Vermögensfreibeträge für den nicht unterstützten Konkubinatspartner

belaufen sich demnach bei Einzelpersonen auf Fr. 25'000.-, bei Ehepaaren

auf Fr. 40'000.-, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.-,

maximal auf Fr. 55'000.- pro Familie (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–2).

Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz beträgt das Vermögen von D Fr. 12'700.- und übersteigt den

Vermögensfreibetrag somit nicht. Das Vermögen von D hat folglich

unberücksichtigt zu bleiben und ihr erweitertes Budget ist um den durch die

Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 195.80 für den Vermögensverzehr

zu korrigieren.

4.6

Die

SKOS-Richtlinien gehen davon aus, dass bei der Berechnung des

Konkubinatsbeitrags nur die medizinische Grundversorgung, sprich die Prämie für

die obligatorische Krankenversicherung, zu berücksichtigen ist. Zusätzlich ist

eine Pauschale für Zahnbehandlungskosten sowie Franchise und Selbstbehalte zu

berechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–1). Nicht vorgesehen ist die

Berücksichtigung der Prämie der Krankenzusatzversicherung nach VVG, ohne dass

besondere Gründe vorliegen würden, wobei der Sozialbehörde bei der Beurteilung,

ob diese zu berücksichtigen sind, ein weites Ermessen zukommt (VGr, 13. Januar

2005, VB.2004.00419, E. 3.5 [nicht publiziert]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 8.1.16, 4. Januar 2017 sowie Kap. 8.1.02, 13. Februar

2017). Das Verwaltungsgericht darf diesen Ermessensentscheid nicht überprüfen,

solange nicht eine Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessensspielraums vorliegt (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG), was hier nicht der Fall ist, da keine besonderen Gründe

vorgebracht werden. Demzufolge ist die

Nichtberücksichtigung der VVG-Prämien als rechtmässig zu erachten.

4.7

Die

Vorinstanz ging von einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 4'130.-

aus, was einem Jahreseinkommen von Fr. 49'560 entspräche. Sodann

berücksichtigte sie im erweiterten Budget von D Fr. 300.- für laufende

Steuern. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingesendeten Berechnungen entspricht

dieser Steuerbetrag einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 46'000.-.

Das steuerbare Einkommen beinhaltet diverse Abzüge wie Krankenkassenprämien,

sodann weist D in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von rund

Fr. 44'000.- aus, welches für die Steuerberechnung massgebend ist. Der

Steuerbetrag von monatlich Fr. 300.- ist somit nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt auch für das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 49'560.-,

da für das den Ausgaben gegenüberzustellende Einkommen das Erwerbseinkommen

(abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV sowie berufliche Vorsorge) sowie

weitere Einnahmen (bspw. aus Vermögensertrag) massgebend sind; die in der

Steuererklärung möglichen Abzüge sind als solche im erweiterten Budget zu

prüfen (insb. Krankenkassenprämien). Wäre das steuerbare Einkommen zu

berücksichtigen, würde dies zu einer doppelten Berücksichtigung der Ausgaben

führen.

4.8

Aufgrund der Nichtberücksichtigung des Vermögens von D reduziert sich der

anrechenbare Konkubinatsbeitrag entsprechend (um Fr. 195.80, oben E. 4.5). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dies im Budget des

Beschwerdeführers entsprechend zu korrigieren ist.

5.

5.1

Die

Sozialkommission der Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer an, sich eine

Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- (bei einem

Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Dazu habe er pro Monat acht Suchbemühungen

nachzuweisen. Die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin erwog dazu, dass der

Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers, in welcher er zusammen mit D wohne,

nicht den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspräche; diese sähen für einen

Zweipersonenhaushalt maximale Mietkosten von Fr. 1'700.- vor. Da keine

Gründe ersichtlich seien, welche die Übernahme der hohen Wohnkosten

erforderlich machten, und nicht davon auszugehen sei, dass die Partner sich

aufgrund des stabilen Konkubinats und des langen Zusammenlebens separate

Wohnungen suchen würden, sei die Weisung gerechtfertigt.

5.1.1

Die Vorinstanz erwog dazu, dass der aktuelle Mietzinsanteil des

Beschwerdeführers von Fr. 1'462.50 die in der Mietzinsrichtlinie

enthaltene Obergrenze von Fr. 850.- pro Person im Zweipersonenhaushalt

erheblich überschreite und keine Gründe ersichtlich seien, welche einen Umzug

unverhältnismässig erscheinen liessen, denn es liege einerseits keine besondere

Verwurzelung vor und andererseits zeige eine Recherche, dass sehr wohl

Wohnungen in der Gemeinde B verfügbar seien, die dem vorgesehenen

Mietzinsmaximum entsprächen und für einen Zweipersonenhaushalt geeignet seien.

Sodann könne bei Bestehen eines stabilen Konkubinats davon ausgegangen werden,

dass der nicht unterstützte Partner bereit sei, mit dem unterstützten Partner

in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu ziehen. Allerdings sei

die Auflage, mindestens acht Suchbemühungen nachzuweisen, nicht den Umständen

entsprechend und sei deshalb auf mindestens fünf Nachweise pro Monat zu

korrigieren. Zudem sei die Auflage insofern zu präzisieren, als der maximale

Mietzins bei einem Zweipersonenhaushalt Fr. 1'700.- exkl. Nebenkosten

zu betragen habe und die Frist für die Wohnungssuche aufgrund des

Rechtsmittelverfahrens bis zum 31. Oktober 2018 festzulegen sei.

5.1.2

In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass es

unmöglich sei, mit dem vorgegebenen Betrag eine Wohnung zu finden; in den

letzten 21 Tagen sei in der Gemeinde B lediglich eine einzige dem

Mietzinsmaximum entsprechende Wohnung ausgeschrieben gewesen. Es sei sodann

davon auszugehen, dass seine Wohnkosten bei einem Wohnungswechsel anstiegen,

weil sich die Wege der beiden Konkubinatspartner dann trennten, und

Umzugskosten dazu kommen würden. Ausserdem sei der Betrag von der

Beschwerdegegnerin bewusst tief angesetzt worden, damit sich in der Gemeinde

keine Sozialhilfebezüger niederliessen.

5.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei

der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom

Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50

Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Angesichts

des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional

oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser

Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden

abstellen, die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen.

Die erlassenen Mietzinsrichtlinien dürfen namentlich nicht dazu dienen, den Zu-

oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern (SKOS-Richtlinien

Kap. B.1–1 und B.3–1 ff.).

5.2.1

Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,

24.

März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni

2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

5.2.2

Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der

individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für

den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels

einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen

die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV

auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden

wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person

während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen

nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten

nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie

muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person

jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die

übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April

2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

5.3

Der

Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Partnerin eine 4,5-Zimmerwohnung zu einem

Mietzins von Fr. 2'925.- brutto bzw. Fr. 2'705.00 netto. Die

Mietzinsrichtlinie der Beschwerdegegnerin sieht für einen Zweipersonenhaushalt

ein Maximum von Fr. 1'700.- netto vor. Der aktuelle Mietzins der Wohnung

des Beschwerdeführers überschreitet das vorgesehene Maximum, was auch

unbestritten geblieben ist. Ebenso wenig wird die Annahme der Vorinstanz

beanstandet, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Wohnung zu

gleichen Teilen nutzen und demzufolge von hälftigen Mietzinsanteilen auszugehen

ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.02, Ziff. 2 lit. b,

6.

Januar 2019).

5.3.1

Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'700.- für die Mietkosten eines

Zweipersonenhaushalts in B knapp bemessen ist und die Suche nach einer solchen

Wohnung sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen hat die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich dabei nicht um eine

marktfremde Feststellung handelt, die das erfolgreiche Auffinden einer

passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Zudem hat die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche angemessen zu

unterstützen. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und

des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Ohnehin

weist der Beschwerdeführer jedoch nicht aus, überhaupt erfolglos und ernsthaft nach

einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben.

5.3.2

Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der

Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche

nicht von vornherein unzulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der

Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine angemessene Wohnung zu finden,

jedoch ein entsprechendes Angebot in den umliegenden Gemeinden vorhanden ist,

so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in den

vorliegenden Verhältnissen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine

andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung

beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40

Abs. 1 SHG (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit

weiteren Hinweisen). Zu präzisieren ist jedoch, dass dies voraussetzt, dass die

der unterstützten Person gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt,

welche ihr realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde

entsprechenden Wohnraum zu finden, was ein grundsätzlich vorhandenes

Wohnungsangebot in diesem Preissegment voraussetzt. Dies ist – wie erwähnt (E. 5.3.1)

– hier gerade noch der Fall.

5.3.3

Bei Personen, die im selben Haushalt in einem stabilen Konkubinat leben,

ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte – davon auszugehen, dass der nicht

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder

mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien

übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen, insofern unterscheidet sich das hier

vorliegende stabile Konkubinat von einer reinen Zweckwohngemeinschaft (VGr, 8. März

2018, VB.2017.00331, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass der

Beschwerdeführer mit einer nicht unterstützten Person im selben Haushalt lebt,

steht der Auflage zur Suche einer neuen Wohnung somit nicht entgegen. Im

Weiteren steht auch die Pflege seiner Mutter, welche sich im Altersheim in E

befinde, und die ehrenamtliche Tätigkeit als Juniorenbetreuer in F einem Umzug

nicht entgegen, sind doch keine Gründe ersichtlich, die nach einem Umzug

innerhalb der Gemeinde B (oder gegebenenfalls in eine umliegende Gemeinde)

diese Tätigkeiten verunmöglichen würden.

5.4

Ein

Wohnungswechsel erscheint unter den gegebenen Umständen als zumutbar und die

Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.5

Die

Sozialkommission der Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer am

31.

August 2016 Frist bis zum 31. März 2017 zum Wechsel der Wohnung

an, wobei der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Mietzins von Fr. 1'300.-

ebenfalls bis zum 31. März 2017 berücksichtigt würde. Die Vorinstanz

passte die Weisung an und wies den Beschwerdeführer an, bis spätestens per 31. Oktober

2018.

eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl.

Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Ansonsten der

anrechenbare Mietzins per 31. März 2019 auf monatlich Fr. 850.-

gekürzt werden könne. Die Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Dem

Beschwerdeführer ist im Rechtsmittelverfahren eine entsprechend neue Frist zur

Wohnungssuche und zum Nachweis seiner Suchbemühungen im von der Vorinstanz

skizzierten Umfang anzusetzen. Diese ist auf den 31. März 2020

festzusetzen. Kann er mittels Belegen nachweisen, dass er sich erfolglos bemüht

hat, ist ihm gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen. Entsprechend ist nach

den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine allfällige Wohnkostenkürzung

frühestens ab 30. September 2020 möglich, was die Beschwerdegegnerin

entsprechend zu verfügen hätte.

6.

6.1

Die

Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss

KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu

gewährleisten. Prämien für Zusatzversicherungen und von

komplementärmedizinischen Leistungen werden von der Sozialhilfe grundsätzlich

nicht übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1–8; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

13.

Februar 2017, Kap. 8.1.02).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Krankenversicherungsprämie betrage

monatlich Fr. 309.50 und nicht nur Fr. 278.40, wie vom Bezirksrat

ausgeführt worden sei. Sodann sei ihm die Umweltabgabe doppelt abgezogen worden.

6.3

Der

Beschwerdeführer macht keine besonderen Gründe geltend, die es rechtfertigten,

die Prämien für Zusatzversicherungen zu übernehmen, und solche sind auch nicht

ersichtlich. Die Prämie des Beschwerdeführers für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach KVG betrug im Jahr 2016 monatlich Fr. 373.80,

das Unfallrisiko wurde für Fr. 28.10 mitversichert. Davon sind die

Umweltabgaben von Fr. 5.20 sowie die Prämienverbilligung von Fr. 130.00

abzuziehen. Dies ergibt für das Jahr 2016 einen Betrag von Fr. 266.70,

welcher auch vom Bezirksrat so errechnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdegegnerin im Budget für das Jahr 2019 die aktuelle Prämie

entsprechend berücksichtigt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Nach § 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen

Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration

der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen

solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und

Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die

SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende

Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu

gehört neben dem Einkommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im ersten

Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die Integrationszulage

für Nicht-Erwerbstätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen anerkannt, welche die

Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen

oder erhalten. Die Integrationszulage beträgt je nach erbrachter

(individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen

Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Monat (SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1;

Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar

2016). Dabei liegt der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer

Integrationszulage weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 23. Juni

2016, VB.2015.00797, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, die ihm gewährte Integrationszulage von monatlich

Fr. 100.- sei wieder auf Fr. 200.- zu erhöhen. Dazu bringt er vor,

dass die Herabsetzung der Integrationszulage auf Fr. 100.- nicht

zielführend sei, womit er sinngemäss vorbringt, dass aufgrund seiner intensiven

Bemühungen um eine Stelle die Integrationszulage höher zu bemessen sei. In

seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 wirft er sodann die Frage auf, weshalb er,

währendem er beim Projekt Innopark gearbeitet habe, nur eine Integrationszulage

von Fr. 200.- erhalten habe.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass die

Herabsetzung der Integrationszulage bereits mit Rekursentscheid vom 28. Juli

2016.

beurteilt worden sei und der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen

vorbringe, weshalb die Integrationszulage im Betrag von Fr. 100.-

vorliegend zu bestätigen sei.

7.3

Tatsächlich

war die Senkung der Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- auf

Fr. 200.- bereits Gegenstand des Rekursentscheids des Bezirksrats C vom

28.

Juli 2016. Damit wurde über die Herabsetzung der Integrationszulage

bereits befunden, weshalb dies ohnehin nicht Thema der vorliegenden Beschwerde

sein kann. Es ist deshalb nur der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die –

im Sinn einer Anpassung – eine Erhöhung der Integrationszulage von

Fr. 100.- auf Fr. 200.- geböten.

Die Integrationszulage, die dem Beschwerdeführer für seine

Teilnahme am Integrationsprogramm im Innopark gewährt wurde, ist vorliegend

nicht Streitgegenstand, und soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Anträge

stellt, wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten.

7.4

Die dem

Beschwerdeführer auszurichtende Integrationszulage ist an die Bedingung

geknüpft, dass er mindestens fünf Stellenbemühungen pro Monat vorweist. Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass man von ihm verlangen sollte, zehn Bewerbungen

zu schreiben, und dafür die Integrationszulage verdoppeln sollte. Die

zugesprochene Integrationszulage von Fr. 100.- im Monat für das Verfassen

von mindestens fünf Stellenbewerbungen liegt innerhalb des in den

SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (vgl. oben E. 7.1).

Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere

Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist angesichts der von ihm verlangten

Anzahl Stellenbewerbungen nicht ersichtlich, und wäre auch bei zehn verlangten

Stellenbewerbungen nicht anders zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist die

Beschwerde dahingehend abzuweisen.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als

auch der Bezirksrat seinen Antrag auf Kostengutsprache für einen Anwalt

abgelehnt haben und dies obwohl die Sozialbehörde einen Anwalt beigezogen habe.

Weiter sei er durch einen Anwalt zu unterstützen und ihm die Frist um 90 Tage

zu verlängern, um einen Anwalt zu suchen und eine Rechtsschrift einzureichen.

8.2

Die vom

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gestellten Anträge um Erteilung

einer "Kostengutsprache", um sich durch einen Anwalt unterstützen zu

lassen, und Gewährung einer "Fristverlängerung" von 90 Tagen,

damit er "einen Anwalt finden und dieser seine Schriften verfassen"

könne, wurden bereits in der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018

behandelt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Soweit er jedoch

geltend macht, die Sozialbehörde sowie der Bezirksrat hätten seinen Antrag um

Kostengutsprache für einen Anwalt zu Unrecht abgewiesen, ist im Folgenden näher

darauf einzugehen.

8.3

Grundsätzlich

werden keine Kostengutsprache oder Kostenvorschüsse für eine anwaltliche Vertretung

geleistet, da das Verfahrensrecht dafür keine gesetzliche Grundlage vorsieht.

Auch wenn der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss als ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung entgegen zu nehmen gewesen wäre, so wäre aufgrund

der umfangreichen, teilweise auf (bundesgerichtliche) Rechtsprechung

verweisende Eingaben des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass

dieser durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbständig geltend

zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Demnach bestand nur schon –

mangels Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – kein Anspruch

auf Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (vgl. § 16 Abs. 2

VRG). Dies gilt auch unter dem Aspekt der "gleich langen Spiesse"

bzw. der Waffengleichheit, soweit der Beschwerdeführer anführt, die

Sozialbehörde habe selbst einen Anwalt beigezogen, da auch aus dem Beizug eines

Anwalts durch die Gegenseite nicht zwingend folgt, dass der Beschwerdeführer

zur Wahrung seiner Interessen auf einen Rechtsbeistand angewiesen war (vgl.

BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8; VGr, 2. Mai 2019,

VB.2018.00799, E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach

unbegründet.

9.

9.1

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Budget des Beschwerdeführers

entsprechend der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des Vermögensverzehrs

bei seiner Konkubinatspartnerin zu korrigieren (oben, E. 4.8).

Angesichts des durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Verfahrensakten

vollständig einzureichen und diese schlussendlich zu akturieren, weshalb das

Aktenverzeichnis durch das Verwaltungsgericht erstellt wurde, verursachten

zusätzlichen Aufwandes, ist es angezeigt, die Gerichtsgebühr entsprechend zu

erhöhen und diese Erhöhung nach dem

Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unter

Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung und des durch die Beschwerdegegnerin

verursachten Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je hälftig ihr

und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.2

Da es sich

bei der Beschwerdegegnerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung

von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das

vorliegende Verfahren für sie weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51),

ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt.

9.3

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch,

wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von

der Mittellosigkeit auszugehen, sodann erwiesen sich die Begehren nicht als

offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu

verzichten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.4

Der

Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 auf die

Möglichkeit, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ersuchen, hingewiesen,

was er in der Folge nicht getan hat. Sollte es sich bereits bei seinem Antrag

auf Kostengutsprache um ein solches Gesuch handeln, wäre dieses aus den dort

und in E. 8.3 genannten Gründen abzuweisen gewesen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats vom

17.

Mai 2018, soweit die Berechnung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe

betroffen ist, aufgehoben und das Budget des Beschwerdeführers im Sinn der

Erwägungen korrigiert.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen eine neue

Frist bis zum 31. März 2020 angesetzt, um eine andere Wohnung (monatlicher

Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl. Nebenkosten bei einem

Zweipersonenhaushalt) zu suchen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil

wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …