VB.2018.00357
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00357
7. November 2019Deutsch38 min
(URT.2019.21223)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00357
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Januar 2010 von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. August 2016 beschloss die
Sozialkommission der Gemeinde B, dass A ab 1. Oktober 2016 monatlich mit
Fr. 1'613.05 (inkl. KVG-Prämien) an wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
werde. A wurde zudem angewiesen, sich eine Wohnung mit einem Mietzins von
maximal Fr. 1'700.- (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen und
monatlich acht Suchbemühungen schriftlich zu dokumentieren, ansonsten der
anrechenbare Mietzins per 31. März 2017 auf monatlich Fr. 850.-
gekürzt werde. Im selben Beschluss wurde festgehalten, dass die
Integrationszulage weiterhin monatlich Fr. 100.- betrage, sofern monatlich
mindestens fünf Stellenbemühungen nachgewiesen würden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 13. September 2016 Rekurs beim
Bezirksrat C. Dieser hiess mit Beschluss vom 17. Mai 2018 den Rekurs
teilweise gut und setzte die wirtschaftliche Hilfe auf monatlich Fr. 1'424.10
zuzüglich KVG-Prämien fest. A wurde zudem angewiesen, bis spätestens 31. Oktober
2018.
eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl.
Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen und monatlich mindestens
fünf Suchbemühungen schriftlich zu dokumentieren, ansonsten der anrechenbare
Mietzins per 31. März 2019 auf monatlich Fr. 850.- gekürzt werden
könne. Sodann leistete der Bezirksrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
A. Mit Eingabe
vom 12. Juni 2018 (Poststempel: 14. Juni 2018) erhob A Beschwerde
gegen den Entscheid des Bezirksrates. Er beantragte für das Beschwerdeverfahren
sowie für weitere Verfahren eine Kostengutsprache, um sich von einem Anwalt
unterstützen zu lassen und um Fristverlängerung von 90 Tagen, damit er
einen Anwalt suchen und dieser seine Schriften verfassen könne. Weiter
beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Nichtigerklärung des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. August 2018
(recte: 2016), insbesondere sei auf die Weisung zur Wohnungssuche und auf die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu verzichten bzw. eventualiter seine
korrekte Berechnung als Grundlage zu verwenden und höhere Krankenkassenprämien
sowie eine höhere Integrationszulage zu berücksichtigen. Sodann sei die Sozialbehörde
zu verpflichten, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihm ein
neues und korrektes Budget zu erstellen. Das erwiesene Fehlverhalten und die
Pflichtverletzungen der Sozialbehörde seien zu ahnden und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 wurde das Gesuch von A um Erteilung
einer Kostengutsprache und Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und
gleichzeitig der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat C Frist zur Stellungnahme und
Einreichung der Akten angesetzt.
C. Der
Bezirksrat C verzichtete am 28. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 beantragte die Gemeinde B die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. Mit Präsidialverfügung
vom 6. September 2018 wurde die Gemeinde B aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht sämtliche die Beratung durch einen externen Anwalt im Sozialhilfedossier
des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen einzureichen. Die Gemeinde B
liess am 14. September 2018 verlauten, dass sie dieser Aufforderung nicht
nachkomme. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2018 wurde die Gemeinde B
wiederum aufgefordert, die erwähnten Unterlagen einzureichen. Diese Verfügung
wurde mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 beim Bundesgericht angefochten,
welches mit Urteil 8C_848/2018 vom 17. Dezember 2018 nicht auf die
Beschwerde eintrat.
E. Daraufhin
reichte die Gemeinde B am 15. Januar 2019 die verlangten Unterlagen ein.
Nach Sichtung der Akten durch das Verwaltungsgericht wurde A mit
Präsidialverfügung vom 25. April 2019 Frist angesetzt, um die dem
Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten am Verwaltungsgericht einzusehen und
daraufhin innert 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
F. A nahm
am 27. Juni 2019 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten des
Beschwerdeverfahrens und reichte am 5. Juli 2019 dazu eine Stellungnahme
ein. Im Anschluss daran nahm die Gemeinde B am 14. August 2019 zu den
Vorbringen von A Stellung und dieser äusserte sich nochmals mit Schreiben vom
31.
August 2019.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm höhere wirtschaftliche Hilfe als die
zugesprochene zu gewähren, indem unter anderem auf die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags zu verzichten sei. Die Beschwerdegegnerin setzte die
monatliche Unterstützung ab 1. Oktober 2016 auf einen Betrag von
Fr. 1'613.05, zuzüglich einer Integrationszulage von Fr. 100.-,
sofern mindestens fünf Stellensuchbemühungen vorgewiesen würden, fest. Der
Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz einen monatlichen Betrag von
Fr. 2'683.70 sowie eine Integrationszulage von Fr. 200.-.
Gemäss der Rechtsprechung richtet sich der Streitwert
einerseits nach den Rechtsbegehren, die vor der Vorinstanz streitig waren
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 15). Andererseits ist bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14.
August 2018, VB.2018.00230, E. 1; Plüss, § 65a N. 17). Vor
Vorinstanz war nach dem oben Ausgeführten die Differenz zwischen der
zugesprochenen und der verlangten wirtschaftlichen Hilfe sowie die
Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.- streitig, womit der gesamte
Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate Fr. 20'000.- nicht übersteigt.
Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die
Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragte, es sei das erwiesene Fehlverhalten und die
Pflichtverletzungen seitens der Sozialbehörde zu ahnden und sie zu
verpflichten, ihn zielgerichtet sowie gemäss Gesetz und Verordnung auf dem Weg
in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Anträge sind
aufsichtsrechtlicher Natur und fallen nicht in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a
N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005;
§§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht
kommt keine Aufsichtsfunktion über die Verwaltungsbehörden zu, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Sodann ist auch von einer
Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz
abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,
weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG
entfällt (Plüss, § 5 N. 48). Dasselbe gilt soweit der
Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, wonach den aufsichtsrechtlichen
Rügen keine Folge geleistet werde, anficht, wogegen wiederum bloss die
Aufsichtsbeschwerde an die obere Aufsichtsinstanz zur Verfügung stünde
(Bertschi, Vorbem. §§ 19–28a N. 85). Im Übrigen ist der Beschwerde zu
diesen Anträgen auch keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen Anwalt
beigezogen habe und ihm Einsicht in dessen Berichte verweigere. Damit macht er
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf
Akteneinsicht, geltend.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet unter
anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht gilt voraussetzungslos,
das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug
zu einem bestimmten Beweisthema (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3.
A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 51). Aus diesem
Grund macht denn auch § 8 Abs. 1 VRG die Akteneinsicht einzig von der
Rechtsmittellegitimation und nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).
Ausgenommen sind allein die sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu
verstehen sind, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung
dienen und deshalb nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum
Beispiel Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen oder Anträge (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 14 mit Hinweisen). Soweit Dokumente
Informationen enthalten, die als Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie
jedoch nicht zu den internen Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober
2014,1C_159/2014, E. 4.3 f.; VGr, 4. Februar 2016,
VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2). In der
Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe
beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in
der Lehre und eingehender Begründung; Albertini Michele, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 229 f., plädiert gar für einen Verzicht auf die
Unterscheidung zwischen internen und entscheiderheblichen Akten). Insgesamt ist
der Begriff der verwaltungsinternen Akten, solange an der Unterscheidung
festgehalten wird, eng auszulegen.
Sodann vermögen überwiegende Interessen der Öffentlichkeit
und von Drittpersonen das verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht einzuschränken
(§ 9 Abs. 1 VRG; Griffel, § 9 N. 3). Die Verweigerung oder
Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird, ob
das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen
Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher
Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen (BGE 122
I 153 E. 6a; BGE 115 V 297 E. 2e ff.). Schutzwürdige private
Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen
vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der
Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von
Drittpersonen (BGE 113 Ia 1 E. 4a mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann
eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren
geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz
über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge
Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl.
Albertini, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137 I 195
E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den
Unterlagen, die den Beizug eines Anwalts betreffen, um interne Akten handle,
die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen würden.
2.4
Akten,
welche durch einen beigezogenen Anwalt verfasst wurden, sind nicht per se als
interne Akten zu betrachten. Lässt eine Gemeinde ihr obliegende Aufgaben im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ganz oder in Teilen durch beigezogene
Rechtsanwälte erledigen, kann sie sich dadurch nicht ihrer Aktenführungspflicht
entledigen bzw. sich darauf berufen, die an ihrer Stelle vom Anwalt
verfertigten Aktenstücke seien als Anwaltskorrespondenz oder interne Akten
allesamt dem Akteneinsichtsrecht entzogen. Dies hätte eine zu weitreichende Einschränkung
dieses Verfahrensrechts zur Folge. Nicht dem Einsichtsrecht unterliegen
derartige Akten, wenn sie bspw. das Honorar des Anwalts oder die Abklärungen
von Prozesschancen sowie Strategien, welche der internen Meinungsbildung
dienen, betreffen. Auch der Mailverkehr einer Behörde gilt nicht grundsätzlich
als intern, jedenfalls dann nicht, wenn die E-Mails einen Bezug zum Verfahren
aufweisen und nicht bloss der internen Meinungsbildung dienen (Griffel, § 8
N. 12 und 14).
2.5
Nach
Einholung der Akten bei der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer Frist
zur Einsicht der dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten angesetzt. Er
nahm diese Möglichkeit war und nahm daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli
2019.
dazu Stellung. Insofern konnte die Gehörsverletzung, welche angesichts des
Umstands, dass dem Beschwerdeführer in alle übrigen Akten bereits vor Vorinstanz
Einsicht gewährt wurde, nicht besonders schwer wiegt, im Verfahren vor
Verwaltungsgericht geheilt werden.
3.
3.1
Gemäss § 14
SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren
Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des
Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der
hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw.
eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,
soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren
Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur
Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).
3.1.1
Die in familienähnlichen Gemeinschaften
zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als Unterstützungseinheit.
Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person
unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen
rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe
Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der
tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich
mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V
513.
E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010,
8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3;
SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1 sowie F.5–3; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 6. Januar
2019.
sowie Kap. 17.5.01, 16. Dezember 2016). Von einem stabilen
Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5–1).
Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines
stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,
nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so
stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer
Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.03, 6. Januar 2019; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296,
E. 3.3).
3.1.2
Ist von einem stabilen Konkubinat auszugehen,
so kommt es nicht darauf an, ob der nicht von der Sozialhilfe unterstützte Partner
sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten
Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (BGE 141 I 153 E. 6.2.1;
BGr, 13. April 2018,8C_698/2017, E. 6.3.2). Die Bereitschaft eines
Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig
unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von
der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte
diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide
Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig
machen würden (VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1).
3.2
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und D eine dauerhafte
Lebensgemeinschaft führten, die sowohl eine geistig-seelische wie auch eine
wirtschaftliche und körperliche Verbundenheit aufweise. Da sie zudem seit über
zehn Jahren zusammenlebten, sei vermutungsweise von einem stabilen Konkubinat
auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung zu
widerlegen. Da ein stabiles Konkubinat bestehe, sei es folglich irrelevant, ob
die Partnerin tatsächlich bereit sei, einen Unterstützungsbeitrag zu leisten.
Darüber hinaus sei vorliegend aber auch ersichtlich, dass die beiden Partner
ihre finanziellen Verpflichtungen nicht strikte auseinander hielten und die
beidseitigen Lasten nach ihren Möglichkeiten aus den beidseitig verfügbaren
Einkünften tragen würden.
3.2.1
Auch die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Beschluss vom 31. August
2016.
davon aus, dass es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und D um ein stabiles Konkubinat handelt. Deshalb seien die den erweiterten
Lebensbedarf übersteigenden Einkünfte der wirtschaftlich selbständigen Person
bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für die andere Person zu
berücksichtigen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Gleichstellung des Konkubinats
mit der Ehe und die Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags in der
Sozialhilfe verfassungswidrig und zwar insbesondere ein Verstoss gegen das
Gebot der Rechtsgleichheit und zudem willkürlich sei. Im Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sei das Konkubinat kein
vorgesehener Zivilstand und eine Gleichstellung mit der Ehe erfolge auch in
keinem anderen Rechtsgebiet. Sodann dürfe der Konkubinatsbeitrag in seinem Fall
nicht berücksichtigt werden, da ein solcher von seiner Partnerin nicht
geleistet werde.
3.3
Die Vorinstanz würdigte sämtliche Umstände, bspw. dass der Beschwerdeführer
bereits seit mindestens zehn Jahren mit D zusammenlebe und sie das Schlafzimmer
teilten, beide auf dem Mietvertrag aufgeführt seien, sie in der Öffentlichkeit
als Paar auftreten würden (insb. Zeitungsberichte), dass die beiden über ein
gemeinsames Bankkonto sowie über eine gemeinsame Haushaltversicherungspolice
verfügten, und kam zum Schluss, dass ein stabiles Konkubinat im Sinn der oben
aufgeführten Erwägungen vorläge. Auf diese Sachverhaltsfeststellungen und
Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG). Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen der Vorinstanz nichts
entgegen, vielmehr beschränkt er sich darauf, generell die Angleichung des
Konkubinats zur Ehe im Bereich der Sozialhilfe infrage zu stellen und sich auf
den Standpunkt zu stellen, dass seine Partnerin nicht bereit sei, ihm
finanziellen Beistand zu leisten, was aber gemäss obigen Erwägungen ohnehin
keine Rolle spielen kann (oben, E. 3.1.2). Angesichts des unbestritten
gebliebenen Sachverhalts ist vom Bestehen eines stabilen Konkubinats zwischen
dem Beschwerdeführer und D auszugehen.
3.3.1
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als die Konkubinatspartner
einander nicht wie Ehepartner aus dem Zivilrecht zu Beistand und Unterhalt
verpflichtet sind. Aus Sicht des Sozialhilferechts, welches auf dem Grundsatz
der Subsidiarität beruht und vom Gedanke der Solidarität unter
Konkubinatspartnern ausgeht, rechtfertigt sich jedoch eine andere Sichtweise,
die im Sinn des Grundsatzes der Rechtsgleichheit auch geboten ist, da sonst
nicht verheiratete Paare gegenüber verheirateten Paaren wesentlich besser
gestellt wären (vgl. oben E. 3.1.1; BGE 142 V 513 E. 5.2.1). Dabei
handelt es sich bloss um eine Angleichung und nicht um eine Gleichstellung, da
der unterstützte Partner mit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags immer
noch wesentlich besser gestellt ist, als wenn eine Lebensgemeinschaft als
Unterstützungseinheit erfasst würde, wie dies bei verheirateten Paaren oder
eingetragenen Partnerschaften der Fall ist. In diesen Fällen würde beim Partner
kein erweitertes Budget berücksichtigt werden, insbesondere würden trotz
steuerpflichtigem Erwerbseinkommen keine Steuerzahlungen angerechnet.
Allerdings statuiert auch das Sozialhilferecht keine Beistands- und
Unterhaltspflicht, sondern höchstens eine moralische Verpflichtung; spielt es
doch für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags keine Rolle, ob der Partner
sich bereit erklärt, einen solchen Betrag auch tatsächlich zu leisten (vgl.
oben, E. 3.1.2; Bernadette von Deschwanden, Konkubinat: Wie sind Einnahmen
des Partners zu berücksichtigen?, zeso 1/13, S. 8).
3.3.2
Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Praxis beruhe auf keiner
genügenden gesetzlichen Grundlage, ist unbegründet: Durch den in § 17 SHV
enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Verordnung. Da
die Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats
darstellt, benötigt sie keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt
auch nicht den Grundsatz der Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die
Richtlinien gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine
genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall
und damit auch für die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des
Konkubinatsbeitrags (VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2).
3.3.3
Folglich war es sowohl verhältnis- als auch rechtmässig, dem
Beschwerdeführer in seinem Unterstützungsbudget einen Konkubinatsbeitrag
anzurechnen. Soweit der Beschwerdeführer die Haushaltsentschädigung in
allgemeiner Weise bemängelt, ist nicht näher darauf einzugehen, da die
Anrechnung einer solchen Entschädigung gar nicht infrage steht.
4.
4.1
Bei der
Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien von einem
erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, das unter anderem auch Einkommensfreibeträge,
eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen
Grundversicherung, laufende Steuern und Schuldentilgungsraten berücksichtigt.
In Bezug auf die Wohnkosten wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der
nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird, wobei bei einem
stabilen Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange angerechnet wird, bis
eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–2).
4.2
Die
Vorinstanz überprüfte den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen
Konkubinatsbeitrag. Mangels Auskünften des Beschwerdeführers und dessen
Konkubinatspartnerin musste eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden
Unterlagen vorgenommen werden. Demzufolge berechnete die Vorinstanz den
anteilmässigen Grundbedarf, anteilmässige Wohnkosten gemäss der von ihr
vorgenommenen Korrektur im Budget des Beschwerdeführers, Beträge für
Zahnarztkosten, die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung,
laufende Steuerverpflichtungen sowie die KVG-Prämien von monatlich
Fr. 230.- und den Anteil für die Franchise und Selbstbehalt, welchen sie
auf Fr. 266.65 korrigierte. Ebenfalls rechnete sie der Partnerin des Beschwerdeführers
einen Einkommensfreibetrag von Fr. 320.- entsprechend ihres
Beschäftigungsumfangs von 80 % an. Einnahmeseitig ging die Vorinstanz von
einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'130.- und einem Vermögensverzehr von
Fr. 195.80 aus. Im Ergebnis errechnete sie einen Konkubinatsbeitrag von
Fr. 892.90, welcher zwar höher sei als derjenige in der angefochtenen
Verfügung, was aber, weil die dem Beschwerdeführer zu entrichtende
wirtschaftliche Hilfe insgesamt höher ausfalle, trotzdem einer Gutheissung des Rekurses
entspreche.
Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass der Vermögensfreibetrag und der Vermögensverzehr sowie die
Ausgaben für Steuern falsch berechnet worden seien. Im Weiteren sei bei D ein
höherer Einkommensfreibetrag von mindestens Fr. 700.-, eine
Integrationszulage und die Prämien der Krankenzusatzversicherung zu
berücksichtigen. Entsprechend dem Abzug für laufende Steuern sei das Einkommen
aus Erwerbstätigkeit auf Fr. 3'833.- zu berechnen bzw. es sei das
steuerbare Einkommen zu berücksichtigen und nicht das Einkommen gemäss
Lohnausweis. Zudem rügt er die widerrechtliche Beschaffung der entsprechenden
Daten durch die Beschwerdegegnerin.
4.3
Dass die
Beschwerdegegnerin eine Steuererklärung der Konkubinatspartnerin des
Beschwerdeführers einholte, nachdem weder diese noch der Beschwerdeführer der
Aufforderung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen nachgekommen waren,
ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht zu beanstanden. Das
Gesetz sieht in § 18 Abs. 4 SHG gerade vor, dass die Sozialbehörde
auch ohne Zustimmung zur Einholung solcher Auskünfte berechtigt ist. Damit kann
von keiner widerrechtlichen Beschaffung dieser Unterlagen die Rede sein.
4.4
Dem nicht
unterstützten Konkubinatspartner sind im Rahmen des erweiterten Budgets Einkommensfreibeträge
oder Integrationszulagen, welche bei Unterstützung gewährt würden, anzurechnen
(SKOS-Richtlinien, H.10–1). Daraus ergibt sich bereits, dass in der Regel
entweder der Einkommensfreibetrag oder eine Integrationszulage
berücksichtigt wird, sodann werden Integrationszulagen nur nicht erwerbstätigen
Personen gewährt, die sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration
bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2–1).
4.4.1
Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen
erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein
bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im
Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen
Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum
hinausgehen. Der Freibetrag soll gemäss SKOS-Richtlinien zwischen
Fr. 400.- bis Fr. 700.- betragen, wobei die Kantone und/oder
Gemeinden die genauen Beträge festlegen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1–2). Der Einkommensfreibetrag
wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton
Zürich sowie in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin Fr. 400.- bei einer
100.
%-Anstellung. Bei Teilzeitarbeit wird der Einkommensfreibetrag
entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens
Fr. 100.- (Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Weisung der
Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien, 19. November
2015; aktueller Beschluss der Sozialkommission der Beschwerdegegnerin vom 4. März
2015.
zur Umsetzung der Weisung der Sicherheitsdirektion). Diese Grundsätze
finden auch beim erweiterten Budget von Konkubinatspartnern Anwendung
(SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–1).
4.4.2
Die Vorinstanz ging von einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 80 % von
D aus, was unbestritten geblieben ist. Aufgrund des Maximalbetrags von
Fr. 400.- bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit, ist der angerechnete
Einkommensfreibetrag von Fr. 320.- somit nicht zu beanstanden.
4.4.3
Ausnahmsweise kommt eine Kombination von Einkommensfreibetrag und Integrationszulage
infrage. Eine solche Ausnahme ist indessen auf Konstellationen beschränkt, in
denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und
daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt, etwa indem
sie zu 50 % einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und
zusätzlich noch ein Praktikum absolviert, um damit zukünftig die Chancen zu
erhöhen, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden
und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung
des jeweiligen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag
als auch eine Integrationszulage gewährt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.2, 12. Februar 2016; VGr, 26. April 2016,
VB.2015.00638, E. 4.1). Ein so gelagerter Fall liegt bei der
Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers, welche zu 80 % einer
Erwerbstätigkeit nachgeht und im Übrigen als selbständige Therapeutin tätig ist,
ohne damit einen Gewinn zu erwirtschaften, nicht vor. Aus diesem Grund fällt vorliegend
die zusätzliche Anrechnung einer Integrationszulage ausser Betracht.
4.5
Sofern die leistungspflichtige Person über Vermögen verfügt, welches
insgesamt den Freibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung
– und nicht den allgemeinen Vermögensfreibetrag – übersteigt, ist dieses für
den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–3).
Die Vermögensfreibeträge für den nicht unterstützten Konkubinatspartner
belaufen sich demnach bei Einzelpersonen auf Fr. 25'000.-, bei Ehepaaren
auf Fr. 40'000.-, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.-,
maximal auf Fr. 55'000.- pro Familie (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–2).
Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz beträgt das Vermögen von D Fr. 12'700.- und übersteigt den
Vermögensfreibetrag somit nicht. Das Vermögen von D hat folglich
unberücksichtigt zu bleiben und ihr erweitertes Budget ist um den durch die
Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 195.80 für den Vermögensverzehr
zu korrigieren.
4.6
Die
SKOS-Richtlinien gehen davon aus, dass bei der Berechnung des
Konkubinatsbeitrags nur die medizinische Grundversorgung, sprich die Prämie für
die obligatorische Krankenversicherung, zu berücksichtigen ist. Zusätzlich ist
eine Pauschale für Zahnbehandlungskosten sowie Franchise und Selbstbehalte zu
berechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10–1). Nicht vorgesehen ist die
Berücksichtigung der Prämie der Krankenzusatzversicherung nach VVG, ohne dass
besondere Gründe vorliegen würden, wobei der Sozialbehörde bei der Beurteilung,
ob diese zu berücksichtigen sind, ein weites Ermessen zukommt (VGr, 13. Januar
2005, VB.2004.00419, E. 3.5 [nicht publiziert]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.16, 4. Januar 2017 sowie Kap. 8.1.02, 13. Februar
2017). Das Verwaltungsgericht darf diesen Ermessensentscheid nicht überprüfen,
solange nicht eine Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessensspielraums vorliegt (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG), was hier nicht der Fall ist, da keine besonderen Gründe
vorgebracht werden. Demzufolge ist die
Nichtberücksichtigung der VVG-Prämien als rechtmässig zu erachten.
4.7
Die
Vorinstanz ging von einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 4'130.-
aus, was einem Jahreseinkommen von Fr. 49'560 entspräche. Sodann
berücksichtigte sie im erweiterten Budget von D Fr. 300.- für laufende
Steuern. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingesendeten Berechnungen entspricht
dieser Steuerbetrag einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 46'000.-.
Das steuerbare Einkommen beinhaltet diverse Abzüge wie Krankenkassenprämien,
sodann weist D in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von rund
Fr. 44'000.- aus, welches für die Steuerberechnung massgebend ist. Der
Steuerbetrag von monatlich Fr. 300.- ist somit nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt auch für das angerechnete Jahreseinkommen von Fr. 49'560.-,
da für das den Ausgaben gegenüberzustellende Einkommen das Erwerbseinkommen
(abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV sowie berufliche Vorsorge) sowie
weitere Einnahmen (bspw. aus Vermögensertrag) massgebend sind; die in der
Steuererklärung möglichen Abzüge sind als solche im erweiterten Budget zu
prüfen (insb. Krankenkassenprämien). Wäre das steuerbare Einkommen zu
berücksichtigen, würde dies zu einer doppelten Berücksichtigung der Ausgaben
führen.
4.8
Aufgrund der Nichtberücksichtigung des Vermögens von D reduziert sich der
anrechenbare Konkubinatsbeitrag entsprechend (um Fr. 195.80, oben E. 4.5). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dies im Budget des
Beschwerdeführers entsprechend zu korrigieren ist.
5.
5.1
Die
Sozialkommission der Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer an, sich eine
Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- (bei einem
Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Dazu habe er pro Monat acht Suchbemühungen
nachzuweisen. Die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin erwog dazu, dass der
Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers, in welcher er zusammen mit D wohne,
nicht den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspräche; diese sähen für einen
Zweipersonenhaushalt maximale Mietkosten von Fr. 1'700.- vor. Da keine
Gründe ersichtlich seien, welche die Übernahme der hohen Wohnkosten
erforderlich machten, und nicht davon auszugehen sei, dass die Partner sich
aufgrund des stabilen Konkubinats und des langen Zusammenlebens separate
Wohnungen suchen würden, sei die Weisung gerechtfertigt.
5.1.1
Die Vorinstanz erwog dazu, dass der aktuelle Mietzinsanteil des
Beschwerdeführers von Fr. 1'462.50 die in der Mietzinsrichtlinie
enthaltene Obergrenze von Fr. 850.- pro Person im Zweipersonenhaushalt
erheblich überschreite und keine Gründe ersichtlich seien, welche einen Umzug
unverhältnismässig erscheinen liessen, denn es liege einerseits keine besondere
Verwurzelung vor und andererseits zeige eine Recherche, dass sehr wohl
Wohnungen in der Gemeinde B verfügbar seien, die dem vorgesehenen
Mietzinsmaximum entsprächen und für einen Zweipersonenhaushalt geeignet seien.
Sodann könne bei Bestehen eines stabilen Konkubinats davon ausgegangen werden,
dass der nicht unterstützte Partner bereit sei, mit dem unterstützten Partner
in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu ziehen. Allerdings sei
die Auflage, mindestens acht Suchbemühungen nachzuweisen, nicht den Umständen
entsprechend und sei deshalb auf mindestens fünf Nachweise pro Monat zu
korrigieren. Zudem sei die Auflage insofern zu präzisieren, als der maximale
Mietzins bei einem Zweipersonenhaushalt Fr. 1'700.- exkl. Nebenkosten
zu betragen habe und die Frist für die Wohnungssuche aufgrund des
Rechtsmittelverfahrens bis zum 31. Oktober 2018 festzulegen sei.
5.1.2
In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass es
unmöglich sei, mit dem vorgegebenen Betrag eine Wohnung zu finden; in den
letzten 21 Tagen sei in der Gemeinde B lediglich eine einzige dem
Mietzinsmaximum entsprechende Wohnung ausgeschrieben gewesen. Es sei sodann
davon auszugehen, dass seine Wohnkosten bei einem Wohnungswechsel anstiegen,
weil sich die Wege der beiden Konkubinatspartner dann trennten, und
Umzugskosten dazu kommen würden. Ausserdem sei der Betrag von der
Beschwerdegegnerin bewusst tief angesetzt worden, damit sich in der Gemeinde
keine Sozialhilfebezüger niederliessen.
5.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei
der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom
Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Angesichts
des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional
oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser
Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden
abstellen, die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen.
Die erlassenen Mietzinsrichtlinien dürfen namentlich nicht dazu dienen, den Zu-
oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern (SKOS-Richtlinien
Kap. B.1–1 und B.3–1 ff.).
5.2.1
Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr,
24.
März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni
2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
5.2.2
Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der
individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für
den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels
einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen
die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV –
auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden
wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person
während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen
nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten
nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie
muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person
jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die
übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April
2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
5.3
Der
Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Partnerin eine 4,5-Zimmerwohnung zu einem
Mietzins von Fr. 2'925.- brutto bzw. Fr. 2'705.00 netto. Die
Mietzinsrichtlinie der Beschwerdegegnerin sieht für einen Zweipersonenhaushalt
ein Maximum von Fr. 1'700.- netto vor. Der aktuelle Mietzins der Wohnung
des Beschwerdeführers überschreitet das vorgesehene Maximum, was auch
unbestritten geblieben ist. Ebenso wenig wird die Annahme der Vorinstanz
beanstandet, wonach der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Wohnung zu
gleichen Teilen nutzen und demzufolge von hälftigen Mietzinsanteilen auszugehen
ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.02, Ziff. 2 lit. b,
6.
Januar 2019).
5.3.1
Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'700.- für die Mietkosten eines
Zweipersonenhaushalts in B knapp bemessen ist und die Suche nach einer solchen
Wohnung sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich dabei nicht um eine
marktfremde Feststellung handelt, die das erfolgreiche Auffinden einer
passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Zudem hat die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche angemessen zu
unterstützen. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und
des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Ohnehin
weist der Beschwerdeführer jedoch nicht aus, überhaupt erfolglos und ernsthaft nach
einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben.
5.3.2
Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der
Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche
nicht von vornherein unzulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der
Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine angemessene Wohnung zu finden,
jedoch ein entsprechendes Angebot in den umliegenden Gemeinden vorhanden ist,
so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in den
vorliegenden Verhältnissen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine
andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung
beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40
Abs. 1 SHG (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit
weiteren Hinweisen). Zu präzisieren ist jedoch, dass dies voraussetzt, dass die
der unterstützten Person gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt,
welche ihr realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde
entsprechenden Wohnraum zu finden, was ein grundsätzlich vorhandenes
Wohnungsangebot in diesem Preissegment voraussetzt. Dies ist – wie erwähnt (E. 5.3.1)
– hier gerade noch der Fall.
5.3.3
Bei Personen, die im selben Haushalt in einem stabilen Konkubinat leben,
ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte – davon auszugehen, dass der nicht
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder
mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien
übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen, insofern unterscheidet sich das hier
vorliegende stabile Konkubinat von einer reinen Zweckwohngemeinschaft (VGr, 8. März
2018, VB.2017.00331, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass der
Beschwerdeführer mit einer nicht unterstützten Person im selben Haushalt lebt,
steht der Auflage zur Suche einer neuen Wohnung somit nicht entgegen. Im
Weiteren steht auch die Pflege seiner Mutter, welche sich im Altersheim in E
befinde, und die ehrenamtliche Tätigkeit als Juniorenbetreuer in F einem Umzug
nicht entgegen, sind doch keine Gründe ersichtlich, die nach einem Umzug
innerhalb der Gemeinde B (oder gegebenenfalls in eine umliegende Gemeinde)
diese Tätigkeiten verunmöglichen würden.
5.4
Ein
Wohnungswechsel erscheint unter den gegebenen Umständen als zumutbar und die
Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.5
Die
Sozialkommission der Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer am
31.
August 2016 Frist bis zum 31. März 2017 zum Wechsel der Wohnung
an, wobei der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Mietzins von Fr. 1'300.-
ebenfalls bis zum 31. März 2017 berücksichtigt würde. Die Vorinstanz
passte die Weisung an und wies den Beschwerdeführer an, bis spätestens per 31. Oktober
2018.
eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl.
Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen. Ansonsten der
anrechenbare Mietzins per 31. März 2019 auf monatlich Fr. 850.-
gekürzt werden könne. Die Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Dem
Beschwerdeführer ist im Rechtsmittelverfahren eine entsprechend neue Frist zur
Wohnungssuche und zum Nachweis seiner Suchbemühungen im von der Vorinstanz
skizzierten Umfang anzusetzen. Diese ist auf den 31. März 2020
festzusetzen. Kann er mittels Belegen nachweisen, dass er sich erfolglos bemüht
hat, ist ihm gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen. Entsprechend ist nach
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine allfällige Wohnkostenkürzung
frühestens ab 30. September 2020 möglich, was die Beschwerdegegnerin
entsprechend zu verfügen hätte.
6.
6.1
Die
Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss
KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu
gewährleisten. Prämien für Zusatzversicherungen und von
komplementärmedizinischen Leistungen werden von der Sozialhilfe grundsätzlich
nicht übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1–8; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
13.
Februar 2017, Kap. 8.1.02).
6.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Krankenversicherungsprämie betrage
monatlich Fr. 309.50 und nicht nur Fr. 278.40, wie vom Bezirksrat
ausgeführt worden sei. Sodann sei ihm die Umweltabgabe doppelt abgezogen worden.
6.3
Der
Beschwerdeführer macht keine besonderen Gründe geltend, die es rechtfertigten,
die Prämien für Zusatzversicherungen zu übernehmen, und solche sind auch nicht
ersichtlich. Die Prämie des Beschwerdeführers für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach KVG betrug im Jahr 2016 monatlich Fr. 373.80,
das Unfallrisiko wurde für Fr. 28.10 mitversichert. Davon sind die
Umweltabgaben von Fr. 5.20 sowie die Prämienverbilligung von Fr. 130.00
abzuziehen. Dies ergibt für das Jahr 2016 einen Betrag von Fr. 266.70,
welcher auch vom Bezirksrat so errechnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdegegnerin im Budget für das Jahr 2019 die aktuelle Prämie
entsprechend berücksichtigt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Nach § 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen
Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration
der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen
solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und
Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die
SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende
Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu
gehört neben dem Einkommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im ersten
Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die Integrationszulage
für Nicht-Erwerbstätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen anerkannt, welche die
Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen
oder erhalten. Die Integrationszulage beträgt je nach erbrachter
(individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen
Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Monat (SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1;
Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar
2016). Dabei liegt der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer
Integrationszulage weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 23. Juni
2016, VB.2015.00797, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, die ihm gewährte Integrationszulage von monatlich
Fr. 100.- sei wieder auf Fr. 200.- zu erhöhen. Dazu bringt er vor,
dass die Herabsetzung der Integrationszulage auf Fr. 100.- nicht
zielführend sei, womit er sinngemäss vorbringt, dass aufgrund seiner intensiven
Bemühungen um eine Stelle die Integrationszulage höher zu bemessen sei. In
seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 wirft er sodann die Frage auf, weshalb er,
währendem er beim Projekt Innopark gearbeitet habe, nur eine Integrationszulage
von Fr. 200.- erhalten habe.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass die
Herabsetzung der Integrationszulage bereits mit Rekursentscheid vom 28. Juli
2016.
beurteilt worden sei und der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen
vorbringe, weshalb die Integrationszulage im Betrag von Fr. 100.-
vorliegend zu bestätigen sei.
7.3
Tatsächlich
war die Senkung der Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- auf
Fr. 200.- bereits Gegenstand des Rekursentscheids des Bezirksrats C vom
28.
Juli 2016. Damit wurde über die Herabsetzung der Integrationszulage
bereits befunden, weshalb dies ohnehin nicht Thema der vorliegenden Beschwerde
sein kann. Es ist deshalb nur der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die –
im Sinn einer Anpassung – eine Erhöhung der Integrationszulage von
Fr. 100.- auf Fr. 200.- geböten.
Die Integrationszulage, die dem Beschwerdeführer für seine
Teilnahme am Integrationsprogramm im Innopark gewährt wurde, ist vorliegend
nicht Streitgegenstand, und soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Anträge
stellt, wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten.
7.4
Die dem
Beschwerdeführer auszurichtende Integrationszulage ist an die Bedingung
geknüpft, dass er mindestens fünf Stellenbemühungen pro Monat vorweist. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass man von ihm verlangen sollte, zehn Bewerbungen
zu schreiben, und dafür die Integrationszulage verdoppeln sollte. Die
zugesprochene Integrationszulage von Fr. 100.- im Monat für das Verfassen
von mindestens fünf Stellenbewerbungen liegt innerhalb des in den
SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (vgl. oben E. 7.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere
Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist angesichts der von ihm verlangten
Anzahl Stellenbewerbungen nicht ersichtlich, und wäre auch bei zehn verlangten
Stellenbewerbungen nicht anders zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist die
Beschwerde dahingehend abzuweisen.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als
auch der Bezirksrat seinen Antrag auf Kostengutsprache für einen Anwalt
abgelehnt haben und dies obwohl die Sozialbehörde einen Anwalt beigezogen habe.
Weiter sei er durch einen Anwalt zu unterstützen und ihm die Frist um 90 Tage
zu verlängern, um einen Anwalt zu suchen und eine Rechtsschrift einzureichen.
8.2
Die vom
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gestellten Anträge um Erteilung
einer "Kostengutsprache", um sich durch einen Anwalt unterstützen zu
lassen, und Gewährung einer "Fristverlängerung" von 90 Tagen,
damit er "einen Anwalt finden und dieser seine Schriften verfassen"
könne, wurden bereits in der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018
behandelt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Soweit er jedoch
geltend macht, die Sozialbehörde sowie der Bezirksrat hätten seinen Antrag um
Kostengutsprache für einen Anwalt zu Unrecht abgewiesen, ist im Folgenden näher
darauf einzugehen.
8.3
Grundsätzlich
werden keine Kostengutsprache oder Kostenvorschüsse für eine anwaltliche Vertretung
geleistet, da das Verfahrensrecht dafür keine gesetzliche Grundlage vorsieht.
Auch wenn der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss als ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung entgegen zu nehmen gewesen wäre, so wäre aufgrund
der umfangreichen, teilweise auf (bundesgerichtliche) Rechtsprechung
verweisende Eingaben des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass
dieser durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbständig geltend
zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Demnach bestand nur schon –
mangels Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – kein Anspruch
auf Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (vgl. § 16 Abs. 2
VRG). Dies gilt auch unter dem Aspekt der "gleich langen Spiesse"
bzw. der Waffengleichheit, soweit der Beschwerdeführer anführt, die
Sozialbehörde habe selbst einen Anwalt beigezogen, da auch aus dem Beizug eines
Anwalts durch die Gegenseite nicht zwingend folgt, dass der Beschwerdeführer
zur Wahrung seiner Interessen auf einen Rechtsbeistand angewiesen war (vgl.
BGr, 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8; VGr, 2. Mai 2019,
VB.2018.00799, E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach
unbegründet.
9.
9.1
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Budget des Beschwerdeführers
entsprechend der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung des Vermögensverzehrs
bei seiner Konkubinatspartnerin zu korrigieren (oben, E. 4.8).
Angesichts des durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Verfahrensakten
vollständig einzureichen und diese schlussendlich zu akturieren, weshalb das
Aktenverzeichnis durch das Verwaltungsgericht erstellt wurde, verursachten
zusätzlichen Aufwandes, ist es angezeigt, die Gerichtsgebühr entsprechend zu
erhöhen und diese Erhöhung nach dem
Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unter
Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung und des durch die Beschwerdegegnerin
verursachten Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je hälftig ihr
und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
9.2
Da es sich
bei der Beschwerdegegnerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung
von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das
vorliegende Verfahren für sie weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Plüss, § 17 N. 51),
ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt.
9.3
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch,
wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von
der Mittellosigkeit auszugehen, sodann erwiesen sich die Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Gerichtskosten vorläufig zu
verzichten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.4
Der
Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 auf die
Möglichkeit, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ersuchen, hingewiesen,
was er in der Folge nicht getan hat. Sollte es sich bereits bei seinem Antrag
auf Kostengutsprache um ein solches Gesuch handeln, wäre dieses aus den dort
und in E. 8.3 genannten Gründen abzuweisen gewesen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats vom
17.
Mai 2018, soweit die Berechnung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe
betroffen ist, aufgehoben und das Budget des Beschwerdeführers im Sinn der
Erwägungen korrigiert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen eine neue
Frist bis zum 31. März 2020 angesetzt, um eine andere Wohnung (monatlicher
Mietzins von maximal Fr. 1'700.- exkl. Nebenkosten bei einem
Zweipersonenhaushalt) zu suchen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …