VB.2018.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00359
22. Oktober 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20253)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00359
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis
C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von Rechtsanwalt RA B in einem Strafverfahren
amtlich verteidigt. In diesem Zusammenhang hat A am 1. und 12. Oktober sowie
am 27. November 2017 Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt RA B wegen
Nötigung, Erpressung und Drohung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich eröffnete zwei Strafverfahren wegen Nötigung und Drohung etc.
gegen Rechtsanwalt RA B und forderte diesen am 23. und 26. Februar
2018 auf, zu den Strafanzeigen einen schriftlichen Bericht im Sinn von
Art. 145 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO) abzugeben.
Am 26. März 2018 ersuchte Rechtsanwalt RA B die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan
Aufsichtskommission), ihn vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden, soweit
dies für seine Verteidigung bezüglich der von A gegen ihn eingereichten Strafanzeigen
erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für die Verteidigung
bezüglich der von A erstatteten Strafanzeigen gegen ihn erforderlich sei.
Erwägungen
II.
Am 6. Juni 2018 (Poststempel vom 14. Juni 2018) erhob
A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der
Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Mai 2018 aufzuheben und
Rechtsanwalt RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden sei. Sollte
Rechtsanwalt RA B vom Berufsgeheimnis entbunden werden, sei er zu
verpflichten, sein Pflichtverteidigermandat niederzulegen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 stellte der
Abteilungspräsident gestützt auf die vom Untersuchungsgefängnis C abgegebene
Stellungnahme vom 25. Juni 2018 fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden sei.
Am 3. Juli 2018 verzichtete die Aufsichtskommission
auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Juli 2018 stellte A ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Es sei ihm ein Rechtsanwalt
zur Seite zu stellen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000.
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) oder des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene
Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.
1.2
Da weder
die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht zuständig ist für den
Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO), ist die
Aufsichtskommission dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht
nicht gefolgt und ist auf den vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Antrag,
den Beschwerdegegner 1 aus dem Pflichtmandat zu entlassen, nicht
einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Diese Regelung stimmt
mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (§ 14 Abs. 1 AnwG).
Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der
Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321
Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Zu verweigern ist
eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein
höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (§ 34
Abs. 3 AnwG).
2.2
Der
Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden
lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Klienten
an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr
zumutbar ist. Wie die Aufsichtskommission mit Hinweis auf das Urteil 2C_503/2011
des Bundesgerichts vom 21. September 2011, E. 2.2, zutreffend
ausführte, ist die Schweigepflicht insbesondere unzumutbar, wenn sie den
Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder
Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen
oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Das
Interesse des Anwalts am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des
Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (Lorenz Erni,
Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 19; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015,
S. 206; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und
Kernbereich, Zürich 2009, N. 660).
2.3
Dem
Beschwerdegegner 1 ist es demnach nicht zumutbar, sich im gegen ihn
eröffneten Strafverfahren wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht verteidigen zu
können. Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer
Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht
vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als
dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist
insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den
Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen.
Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern
ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des
disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier
infrage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen (BGr, 21. September 2011,
2C_503/2011, E. 2.2). Die Aufsichtskommission durfte daher die Entbindung
vom Berufsgeheimnis gewähren.
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und steht ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein
aussichtslos erweisen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'110.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …