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Entscheid

VB.2018.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00359

22. Oktober 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20253)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von Rechtsanwalt RA B in einem Strafverfahren

amtlich verteidigt. In diesem Zusammenhang hat A am 1. und 12. Oktober sowie

am 27. November 2017 Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt RA B wegen

Nötigung, Erpressung und Drohung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft I des

Kantons Zürich eröffnete zwei Strafverfahren wegen Nötigung und Drohung etc.

gegen Rechtsanwalt RA B und forderte diesen am 23. und 26. Februar

2018 auf, zu den Strafanzeigen einen schriftlichen Bericht im Sinn von

Art. 145 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO) abzugeben.

Am 26. März 2018 ersuchte Rechtsanwalt RA B die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan

Aufsichtskommission), ihn vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden, soweit

dies für seine Verteidigung bezüglich der von A gegen ihn eingereichten Strafanzeigen

erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für die Verteidigung

bezüglich der von A erstatteten Strafanzeigen gegen ihn erforderlich sei.

Erwägungen

II.

Am 6. Juni 2018 (Poststempel vom 14. Juni 2018) erhob

A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der

Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Mai 2018 aufzuheben und

Rechtsanwalt RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden sei. Sollte

Rechtsanwalt RA B vom Berufsgeheimnis entbunden werden, sei er zu

verpflichten, sein Pflichtverteidigermandat niederzulegen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 stellte der

Abteilungspräsident gestützt auf die vom Untersuchungsgefängnis C abgegebene

Stellungnahme vom 25. Juni 2018 fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden sei.

Am 3. Juli 2018 verzichtete die Aufsichtskommission

auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Juli 2018 stellte A ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Es sei ihm ein Rechtsanwalt

zur Seite zu stellen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000.

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) oder des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. No­vember 2003 (AnwG) ergangene

Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.

1.2

Da weder

die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht zuständig ist für den

Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO), ist die

Aufsichtskommission dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht

nicht gefolgt und ist auf den vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Antrag,

den Beschwerdegegner 1 aus dem Pflichtmandat zu entlassen, nicht

einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft

anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Diese Regelung stimmt

mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (§ 14 Abs. 1 AnwG).

Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der

Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321

Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Zu verweigern ist

eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein

höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (§ 34

Abs. 3 AnwG).

2.2

Der

Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden

lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Klienten

an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr

zumutbar ist. Wie die Aufsichtskommission mit Hinweis auf das Urteil 2C_503/2011

des Bundesgerichts vom 21. September 2011, E. 2.2, zutreffend

ausführte, ist die Schweigepflicht insbesondere unzumutbar, wenn sie den

Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder

Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen

oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Das

Interesse des Anwalts am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des

Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (Lorenz Erni,

Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 19; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015,

S. 206; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und

Kernbereich, Zürich 2009, N. 660).

2.3

Dem

Beschwerdegegner 1 ist es demnach nicht zumutbar, sich im gegen ihn

eröffneten Strafverfahren wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht verteidigen zu

können. Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer

Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht

vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als

dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist

insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den

Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen.

Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern

ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des

disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier

infrage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen (BGr, 21. September 2011,

2C_503/2011, E. 2.2). Die Aufsichtskommission durfte daher die Entbindung

vom Berufsgeheimnis gewähren.

3.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und steht ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein

aussichtslos erweisen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'110.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …