VB.2018.00360
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00360
24. Oktober 2018Deutsch26 min
(URT.2018.20376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00360
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia
Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In
Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 12. Mai 1986 und
Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 15. Oktober 1994 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 12. Januar 2005 im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis
7. Oktober 2020.
Am 12. November 2009 heiratete er
die Landsfrau C, geboren 1980, welche am 7. März 2010 in die Schweiz
reiste. Ihre gemeinsame Tochter, D, kam am 5. Dezember 2010 zur Welt. Die
Ehe A/C wurde am 5. November 2013 geschieden.
A ist in der Schweiz straffällig
geworden:
-
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Arbon vom
23. März 2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit
einer Busse von Fr. 900.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von
einem Jahr.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 24. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls, fahrlässiger
Körperverletzung mit schwerer Schädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(alkoholisiert und aus anderen Gründen), versuchter Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) mit einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.
In der Folge wurde A mit Verfügung des
Migrationsamts vom 31. Oktober 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch
ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
20. März 2013 wurde er wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (alkoholisiert) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 100.-, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und einer
Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung
und Übertretung des SVG mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu
Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Probezeiten
gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012
und gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. März 2013 wurden
zugleich je um ein weiteres Jahr verlängert.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 wurde er wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises, unter Einbezug der widerrufenen Strafe vom 20. März 2013 mit
gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden als Gesamtstrafe bestraft.
Mit seiner heutigen Schweizer
Lebenspartnerin, E, geboren 1990, hat A einen am 15. März 2016 geborenen
Sohn namens F.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. September
2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2018
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Juli 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beigabe von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sei ihm im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2018 auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Diese Eingaben wurden der
Vertreterin des Beschwerdeführers am 29. Juni 2018 zugestellt. Die
Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reichte am 5. September 2018 ihre
Kostennote und weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64
oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG zudem widerrufen werden, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat.
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Damit waren die
Widerrufsvoraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG an
sich erfüllt. Das Migrationsamt sah mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 von
einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte den
Beschwerdeführer. Wenn die Behörde in solchen Fällen aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung ausspricht, bedeutet das nicht, dass
ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, wenn eine erneute Verurteilung für
sich allein die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Ziel der fremdenpolizeilichen
Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines
Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den
für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen,
ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde (BGr,
15.
November 2013,2C_160/2013, E. 2.2.3). Nicht jedes noch so
geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für einen
späteren Bewilligungswiderruf. Der Widerrufsgrund ist aber erfüllt, wenn den
Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses
Verhalten für sich allein noch keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Im
Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen, wobei sowohl das der Verwarnung zugrundeliegende sowie das daran
anschliessende Verhalten zu beurteilen ist (zum Ganzen BGr, 6. März 2014,
2C_844/2013, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das
Migrationsamt fest, dass vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass er im Sinn
einer letzten Chance "sich fortan um eine in jeder Beziehung geordnete
Lebensweise bemühen wird". Der Beschwerdeführer erwirkte nach seiner
Verwarnung dennoch insgesamt drei weitere Verurteilungen, erneut im Bereich des
Strassenverkehrsrechts. Er erfüllt damit zweifellos den Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AuG.
Weiter weist der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Betreibungen über Fr. 18'000.-
und 54 Verlustscheine über rund Fr. 180'000.- auf. Substanzielle
Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung werden weder behauptet noch sind solche
aus den Akten ersichtlich. Der bloss behauptete Kontakt zu einem
Schuldenberater reicht hierfür nicht aus. Die Herkunft der Schulden ist zudem
wenig klar – der Beschwerdeführer führt aus, dass er "jung und naiv"
war, er lange ohne Arbeit gewesen sei und zudem auch noch Gerichtskosten zu tragen
hatte. Damit erscheint die Verschuldung selbst verschuldet und ist dem
Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar (BGr., 6. November 2010,
2C_273/2010, E. 3.3.), er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG i. V. mit Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
3.
3.1
Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen
Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als
verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens,
der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen
Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das
trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt
oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
3.2
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem
Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26. November 2013,
Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen
Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration
fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8
EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben
kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,
wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene
Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
3.3
Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im
Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so
besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig
Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen
Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei
der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates
Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine
einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn
die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,
2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,
25.
April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche
Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215
E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das Strafmass
indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgeblich ist.
4.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu
würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen
oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen
Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl
und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das
migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
4.2.1
Dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
lediglich die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juli 2011
ausgesprochene Strafhöhe angefochten hatte. Betreffend das deliktische
Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach auf das Urteil des Bezirksgerichts
abgestellt werden. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
grösstenteils geständig war. Im Zeitraum von November 2005 bis April 2006 war
der Beschwerdeführer an mehreren Fahrzeugaufbrüchen beteiligt, bei welchen
Benzinkarten, Autoradios und weitere Gegenstände entwendet wurden. In der Folge
konnte der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Beteiligten unrechtmässig
Benzin in der Höhe von ca. Fr. 14'500.- beziehen. Zur subjektiven
Tatschwere hielt das Bezirksgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus rein
egoistischen und monetären Motiven gehandelt habe.
In der Nacht vom 6. Januar 2009 fuhr
der Beschwerdeführer unter Einfluss von Marihuana als Lenker eines
Personenwagens mit einem anderen Personenwagen um die Wette. Die beiden Lenker
haben sich dabei mit überhöhter Geschwindigkeit mehrmals gegenseitig überholt.
Der Beschwerdeführer verlor sodann die Kontrolle über das Fahrzeug und
verursachte einen Unfall, wobei sein Beifahrer lebensgefährlich verletzt wurde.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen. Trotzdem
entwendete er am 17. Mai 2009 ein Motorrad, flüchtete mit diesem vor der
Polizei, vereitelte eine Alkoholprobe und als er zu Hause von der Polizei
aufgesucht wurde, flüchtete der Beschwerdeführer erneut, stellte sich aber
später bei der Regionalwache.
Das Bezirksgericht wertete das
Nachtatverhalten und die Kooperation des Beschwerdeführers mit den
Untersuchungsbehörden deutlich strafmindernd. Der Beschwerdeführer habe zudem
eine gewisse Reue für seine Taten gezeigt. Straferhöhend fiel ins Gewicht, dass
er nach Eröffnung des Strafverfahrens und nachdem er in Untersuchungshaft
gewesen war 2009 wieder delinquierte. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt
hierzu fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer
eine günstige Prognose gestellt wurde, überzeugten. In der Folge wurde die
gekürzte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und eine minimale Probezeit von
zwei Jahren angesetzt.
Trotz
ausländerrechtlicher Verwarnung durch das Migrationsamt mit Verfügung vom
31.
Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer danach weiterhin straffällig.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen
Lenkens eines Personenwagens mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens
1,17 Promille mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Am
22.
August 2013 lenkte der Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad, ohne über
den dafür notwendigen Fahrausweis zu verfügen und ohne einen Helm zu tragen,
weswegen er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit einer Geldstrafe
und einer Busse bestraft wurde. Rund ein Jahr später fuhr der Beschwerdeführer
mit dem Auto seines Vaters, ohne dessen Wissen und Erlaubnis und insbesondere
ohne gültigen Führerausweis, weswegen der Beschwerdeführer mit gemeinnütziger
Arbeit bestraft wurde. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb der mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich angesetzten Probezeit mehrmals erneut auch
einschlägig straffällig geworden ist, wurde vom Widerruf und der Anordnung des
Strafvollzugs abgesehen, da mehrheitlich nicht schwerwiegende Delikte begangen
wurden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz
ausländerrechtlicher Verwarnung und mehrerer Strafen erneut strafbar machte und
auch wenn es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte handelt, zeigt dies
doch, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt sich gänzlich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten.
4.2.2
Von den ausgesprochenen Strafen
und der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der
Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise beeindrucken und er machte sich
weiterhin einschlägig mit Strassenverkehrsdelikten strafbar. Eine
Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände demnach nicht
ausgeschlossen werden, auch wenn er sich heute rund fünf Jahre wohl verhalten hat.
Diese straffreie Zeit darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
überbewertet werden, zumal das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig
ist und sich der Beschwerdeführer teilweise noch in der strafrechtlichen
Probezeit befand (vgl, BGr, 9. Februar 2018,2C_159/2017, E. 2.2.2.1;
16.
Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.3). Darüber
hinaus kommt der Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der
Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete
Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive
Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr,
1.
Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2). Wohl beging der Beschwerdeführer keine Gewalt-
oder Sexualdelikte. Indessen hat er mit seinem wiederholten verantwortungslosen
Fahrverhalten (alkoholisiertes Fahren) andere Verkehrsteilnehmern an Leib und
Leben gefährdet. Zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung weiterer
Straftaten besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung
bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches durch den Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. lit. b
AuG noch verstärkt wird.
5.
Dem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse
sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
5.1
Der heute 32-jährige Beschwerdeführer lebt in einer
Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin und hat zwei Kinder. Er ist im Alter
von acht Jahren in die Schweiz gekommen und besuchte ab diesem Alter hier die
obligatorischen Schulen. Dennoch ist die wirtschaftliche Integration des
Beschwerdeführers unterblieben: Eine Lehre zum … hat er nach vier Monaten
abgebrochen. Im Sinn einer Ausbildung hat er hernach einzig noch ein Praktikum
als ... absolviert. Zwar finden sich in den Akten mehrere Arbeitsverträge,
wonach der Beschwerdeführer zumindest ab Juli 2013 immer wieder Arbeitsstellen,
teils temporär und befristet, antreten konnte. Im Jahr 2016 war der
Beschwerdeführer für mehrere Monate unfallbedingt arbeitsunfähig. Zurzeit ist
er arbeitslos und besucht ein Arbeitsintegrationsprogramm.
Der Beschwerdeführer war zwar nie auf
Sozialhilfe angewiesen. Er hat jedoch erhebliche Schulden und weist gemäss den
Betreibungsregisterauszügen nebst aktuellen Betreibungen im Betrag von rund Fr. 18'000.-
insgesamt 54 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von rund
Fr. 180'000.- aus. Substanzielle Rückzahlungen an diese Schulden über das
Ergebnis einer Lohnpfändung hinaus sind nicht erfolgt. Seinen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner älteren Tochter kommt der
Beschwerdeführer nur ungenügend nach. Dass der Beschwerdeführer Anstrengungen
unternimmt, dies zu ändern, ist nicht ersichtlich. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft (vgl. BGr, 25. Juni
2018,2C_658/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Seine Kenntnisse der deutschen Sprache
können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt
werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte
Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).
Der Freundeskreis des Beschwerdeführers
befindet sich in der Schweiz, was angesichts seiner Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht
überrascht. Mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter ist der Beschwerdeführer
in eine eigene Wohnung gezogen und die Familie vermag – wohl vor allem dank der
Arbeitstätigkeit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – ohne Sozialhilfe auszukommen.
Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und zwei Geschwister.
Der Beschwerdeführer respektiert die
rechtsstaatliche Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen
Integration zu beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4
lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August
2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;
BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).
Trotz langer Aufenthaltsdauer und der
Tatsache, dass er den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier
Schulen besucht und hier wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung
stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder sozial noch
wirtschaftlich so integriert, wie es zu erwarten wäre.
5.2
In seinem Heimatland Mazedonien verbringt der Beschwerdeführer
jährlich ein bis zwei Wochen Ferien und verfügt dort neben seiner Grossmutter
über Onkel und Tanten, er bezeichnet Albanisch als seine Muttersprache. Es
erscheint bei dieser Ausgangslage zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer
ausgehend von seinen Familienangehörigen in seiner Heimat ein neues
Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er stünde auch bei einem
Verbleib in der Schweiz vor der Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und gegebenenfalls
eine Ausbildung in Angriff zu nehmen.
5.3
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine
Konkubinatspartnerin und sein am 15. März 2016 geborener Sohn F. Auch wenn
die Wegweisung des Beschwerdeführer zu einer Trennung von seiner Konkubinatspartnerin
und seinem Sohn führt, vermitteln weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) einen absoluten
Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen
zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des
Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3
Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr,
3.
Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil
delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise
des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil
hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,
E. 4.4.3 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach
dem Dargelegten gegeben: Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und mindestens
zeitweise stabiler privater Verhältnisse wurde der Beschwerdeführer wiederholt
straffällig. Die Beziehung zur Mutter seines Sohns hat den Beschwerdeführer offensichtlich
nicht davon abgehalten, weiterhin straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten
hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt. Zudem musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Zeugung des Sohnes aufgrund der Verwarnung vom 31. Oktober 2012 und
seiner nachfolgenden Straffälligkeit wissen, dass ihm das Leben der familiären
Beziehung in der Schweiz allenfalls versagt sein könnte (vgl. BGr, 1. Februar
2016,2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H.
auf die Rechtsprechung des EGMR). Insofern wird das diesbezügliche private
Interesse des Beschwerdeführers relativiert (vgl. BGr, 6. März 2015,
2C_898/2014, E. 4.2.5).
Das Bundesgericht hat in einem neueren
Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGr, 8. Mai
2018,2C_105/2017, E. 3.9, zur Publikation bestimmt). Letzteres trifft im
vorliegenden Fall zu. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung ableiten.
5.4
Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.
Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung
nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1
AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der
Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung
darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen
Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen
Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,
E. 2.4.2 m. w. H.).
5.5
Damit erweist sich der vorinstanzlich verfügte
Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Der Beschwerdeführer ist mittellos, und
seine Begehren waren jedenfalls nicht offenkundig aussichtslos. Das
Armenrechtsgesuch ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der
Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
6.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Rechtsanwältin B macht in ihrer Kostennote
vom 5. September 2018 einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend,
welcher im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf Fr. 220.- zu kürzen ist
und was Rechtsanwältin B in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls
anerkennt. Sodann erscheinen die geltend gemachten
Barauslagen über Fr. 461.80, enthaltend 905 Fotokopien übersetzt.
Insbesondere ist es nicht notwendig, das gesamte Dossier des Migrationsamts
offenbar unbesehen zu kopieren. Die Barauslagen sind daher auf pauschal Fr. 200.-
zu kürzen, was unter Berücksichtigung der übrigen Barauslagen noch immer 382 Kopien
erlaubt. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von
18,58 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren ebenfalls übersetzt.
Die geltend gemachten 6.3 Stunden Aktenstudium und 11.5 Stunden zur
Erstellung der Eingabe sind auf knapp zwei Drittel zu kürzen, womit mit den
weiter geltend gemachten Aufwendungen gerundet 12 Stunden zu entschädigen
sind. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 3'058.70 (12 Stunden à Fr. 220.-,
Barauslagen Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer).
Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
7.
Gegen Entscheide über
den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwältin
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'058.70
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])
Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht, dass die
Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen zu
verwarnen gewesen wäre, mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer beging die
schwerwiegendsten Taten im Alter von 19 bzw. 23 Jahren. Im Zeitpunkt der
Tatbegehung hat er als junger Erwachsener zu gelten. Angehörige dieser
Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich
beeinflussen (vgl. BGr, 2. Juli 2015,2C_406/2014, E. 5.4 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz sozialisiert worden und hat
sich auch keine Gewalt- oder Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen. Praxisgemäss
besteht daher nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr,
7.
Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; BGr,
25.
April 2015,2C_896/2014, E. 2.3). Hinzu kommt, dass die letzte
Straftat im August 2014 begangen wurde und es sich dabei um weniger schwerwiegende
Strassenverkehrsdelikte handelte. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
zeugen in erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten
Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt,
dass der Beschwerdeführer lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss
einer Ausbildung unternahm und seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter
aus erster (arrangierter) Ehe nur ungenügend nachkam.
Zeitlich fällt der Beginn der straffreien
Zeit mit der Eingehung der neuen Beziehung des Beschwerdeführers zusammen.
Seither lässt sich eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten
geändert hat und insbesondere auch darum bemüht ist, in wirtschaftlicher
Hinsicht in der Schweiz Fuss zu fassen. Aus den Akten lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer diverse temporäre Stellen hatte, allerdings für eine
gewisse Zeit unfallbedingt nicht arbeiten konnte und nun ein
Arbeitsintegrationsprogramm besucht. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung hat, ist es nachvollziehbar,
dass sich die Suche nach einer Festanstellung als schwieriger erweist.
Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer auch kaum möglich seine Schulden
abzubezahlen. Anhand der Betreibungsregisterauszüge lässt sich feststellen,
dass der Beschwerdeführer vorwiegend beim Staat (gerichtlichen Verfahren,
Strassenverkehrsamt, Steueramt, Alimentenbevorschussung) und bei Versicherungen
(Krankenkasse etc.) Schulden hat, welche grösstenteils seit 2014 vorliegen und teilweise
im Zusammenhang mit seiner deliktischen Tätigkeit stehen. Aktuell besteht eine
Lohnpfändung und ein kleiner Teil der Schulden konnte beglichen werden. Vom
Beschwerdeführer wird erwartet, dass er um den Abbau seiner Schulden bemüht
ist. Mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ist er in eine
eigene Wohnung gezogen und die Familie kommt ohne Sozialhilfe für ihren
Unterhalt auf. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und auch die
Familiengründung hat den Beschwerdeführer eines Besseren belehrt. Er konnte sich
von seiner deliktischen Vergangenheit distanzieren und hat sein Leben auf ein
neues Ziel, ein geordnetes Familienleben zu führen, ausgerichtet. Soweit eine
potenzielle Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf diese
positive Entwicklung prospektiv derart zu relativieren, dass sie mit Blick auf
seine lebensprägende Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen
ausländerrechtlich hingenommen werden kann. Der Beschwerdeführer lebt seit
seinem achten Lebensjahr, mittlerweile bereits seit 24 Jahren in der
Schweiz, wo sich auch seine Familie und sein Freundeskreis befindet. Eine
Rückkehr in seine Heimat würde nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch
seine Schweizer Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn zweifellos hart
treffen.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei
erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten
wiederum zu prüfen wäre.
Für
richtiges Protokoll,
Die
Gerichtsschreiberin: