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Entscheid

VB.2018.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00360

24. Oktober 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20376)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am 12. Mai 1986 und

Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 15. Oktober 1994 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 12. Januar 2005 im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis

7. Oktober 2020.

Am 12. November 2009 heiratete er

die Landsfrau C, geboren 1980, welche am 7. März 2010 in die Schweiz

reiste. Ihre gemeinsame Tochter, D, kam am 5. Dezember 2010 zur Welt. Die

Ehe A/C wurde am 5. November 2013 geschieden.

A ist in der Schweiz straffällig

geworden:

-

Mit Strafbefehl des Bezirksamts Arbon vom

23. März 2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit

einer Busse von Fr. 900.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von

einem Jahr.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 24. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls, fahrlässiger

Körperverletzung mit schwerer Schädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, grober

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(alkoholisiert und aus anderen Gründen), versuchter Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne

Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) mit einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft.

In der Folge wurde A mit Verfügung des

Migrationsamts vom 31. Oktober 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch

ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

20. März 2013 wurde er wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (alkoholisiert) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 100.-, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung

und Übertretung des SVG mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu

Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Probezeiten

gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012

und gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. März 2013 wurden

zugleich je um ein weiteres Jahr verlängert.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 wurde er wegen Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises, unter Einbezug der widerrufenen Strafe vom 20. März 2013 mit

gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden als Gesamtstrafe bestraft.

Mit seiner heutigen Schweizer

Lebenspartnerin, E, geboren 1990, hat A einen am 15. März 2016 geborenen

Sohn namens F.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2016

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. September

2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2018

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Juli 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Beigabe von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sei ihm im Rahmen eines zweiten

Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2018 auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Diese Eingaben wurden der

Vertreterin des Beschwerdeführers am 29. Juni 2018 zugestellt. Die

Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reichte am 5. September 2018 ihre

Kostennote und weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64

oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als

einem Jahr (BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG zudem widerrufen werden, wenn der Ausländer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Damit waren die

Widerrufsvoraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG an

sich erfüllt. Das Migrationsamt sah mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 von

einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte den

Beschwerdeführer. Wenn die Behörde in solchen Fällen aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung ausspricht, bedeutet das nicht, dass

ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, wenn eine erneute Verurteilung für

sich allein die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Ziel der fremdenpolizeilichen

Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines

Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den

für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen,

ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde (BGr,

15.

November 2013,2C_160/2013, E. 2.2.3). Nicht jedes noch so

geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für einen

späteren Bewilligungswiderruf. Der Widerrufsgrund ist aber erfüllt, wenn den

Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses

Verhalten für sich allein noch keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Im

Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen, wobei sowohl das der Verwarnung zugrundeliegende sowie das daran

anschliessende Verhalten zu beurteilen ist (zum Ganzen BGr, 6. März 2014,

2C_844/2013, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das

Migrationsamt fest, dass vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass er im Sinn

einer letzten Chance "sich fortan um eine in jeder Beziehung geordnete

Lebensweise bemühen wird". Der Beschwerdeführer erwirkte nach seiner

Verwarnung dennoch insgesamt drei weitere Verurteilungen, erneut im Bereich des

Strassenverkehrsrechts. Er erfüllt damit zweifellos den Widerrufsgrund nach

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG.

Weiter weist der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Betreibungen über Fr. 18'000.-

und 54 Verlustscheine über rund Fr. 180'000.- auf. Substanzielle

Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung werden weder behauptet noch sind solche

aus den Akten ersichtlich. Der bloss behauptete Kontakt zu einem

Schuldenberater reicht hierfür nicht aus. Die Herkunft der Schulden ist zudem

wenig klar – der Beschwerdeführer führt aus, dass er "jung und naiv"

war, er lange ohne Arbeit gewesen sei und zudem auch noch Gerichtskosten zu tragen

hatte. Damit erscheint die Verschuldung selbst verschuldet und ist dem

Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar (BGr., 6. November 2010,

2C_273/2010, E. 3.3.), er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG i. V. mit Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

3.

3.1

Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen

Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als

verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens,

der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1

AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen

Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die

Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das

trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt

oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.2

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem

Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26. November 2013,

Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen

Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und

die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration

fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8

EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,

wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als

Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene

Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum

Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.3

Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im

Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so

besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig

Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen

Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei

der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates

Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine

einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn

die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017,

2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4; BGr,

25.

April 2015,2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche

Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215

E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das Strafmass

indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu

würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers

zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen

oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl

und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das

migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,

E. 4.1).

4.2.1

Dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

lediglich die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juli 2011

ausgesprochene Strafhöhe angefochten hatte. Betreffend das deliktische

Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach auf das Urteil des Bezirksgerichts

abgestellt werden. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

grösstenteils geständig war. Im Zeitraum von November 2005 bis April 2006 war

der Beschwerdeführer an mehreren Fahrzeugaufbrüchen beteiligt, bei welchen

Benzinkarten, Autoradios und weitere Gegenstände entwendet wurden. In der Folge

konnte der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Beteiligten unrechtmässig

Benzin in der Höhe von ca. Fr. 14'500.- beziehen. Zur subjektiven

Tatschwere hielt das Bezirksgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus rein

egoistischen und monetären Motiven gehandelt habe.

In der Nacht vom 6. Januar 2009 fuhr

der Beschwerdeführer unter Einfluss von Marihuana als Lenker eines

Personenwagens mit einem anderen Personenwagen um die Wette. Die beiden Lenker

haben sich dabei mit überhöhter Geschwindigkeit mehrmals gegenseitig überholt.

Der Beschwerdeführer verlor sodann die Kontrolle über das Fahrzeug und

verursachte einen Unfall, wobei sein Beifahrer lebensgefährlich verletzt wurde.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen. Trotzdem

entwendete er am 17. Mai 2009 ein Motorrad, flüchtete mit diesem vor der

Polizei, vereitelte eine Alkoholprobe und als er zu Hause von der Polizei

aufgesucht wurde, flüchtete der Beschwerdeführer erneut, stellte sich aber

später bei der Regionalwache.

Das Bezirksgericht wertete das

Nachtatverhalten und die Kooperation des Beschwerdeführers mit den

Untersuchungsbehörden deutlich strafmindernd. Der Beschwerdeführer habe zudem

eine gewisse Reue für seine Taten gezeigt. Straferhöhend fiel ins Gewicht, dass

er nach Eröffnung des Strafverfahrens und nachdem er in Untersuchungshaft

gewesen war 2009 wieder delinquierte. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt

hierzu fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer

eine günstige Prognose gestellt wurde, überzeugten. In der Folge wurde die

gekürzte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und eine minimale Probezeit von

zwei Jahren angesetzt.

Trotz

ausländerrechtlicher Verwarnung durch das Migrationsamt mit Verfügung vom

31.

Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer danach weiterhin straffällig.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen

Lenkens eines Personenwagens mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens

1,17 Promille mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Am

22.

August 2013 lenkte der Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad, ohne über

den dafür notwendigen Fahrausweis zu verfügen und ohne einen Helm zu tragen,

weswegen er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit einer Geldstrafe

und einer Busse bestraft wurde. Rund ein Jahr später fuhr der Beschwerdeführer

mit dem Auto seines Vaters, ohne dessen Wissen und Erlaubnis und insbesondere

ohne gültigen Führerausweis, weswegen der Beschwerdeführer mit gemeinnütziger

Arbeit bestraft wurde. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb der mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich angesetzten Probezeit mehrmals erneut auch

einschlägig straffällig geworden ist, wurde vom Widerruf und der Anordnung des

Strafvollzugs abgesehen, da mehrheitlich nicht schwerwiegende Delikte begangen

wurden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz

ausländerrechtlicher Verwarnung und mehrerer Strafen erneut strafbar machte und

auch wenn es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte handelt, zeigt dies

doch, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt sich gänzlich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten.

4.2.2

Von den ausgesprochenen Strafen

und der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der

Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise beeindrucken und er machte sich

weiterhin einschlägig mit Strassenverkehrsdelikten strafbar. Eine

Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände demnach nicht

ausgeschlossen werden, auch wenn er sich heute rund fünf Jahre wohl verhalten hat.

Diese straffreie Zeit darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

überbewertet werden, zumal das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig

ist und sich der Beschwerdeführer teilweise noch in der strafrechtlichen

Probezeit befand (vgl, BGr, 9. Februar 2018,2C_159/2017, E. 2.2.2.1;

16.

Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.3). Darüber

hinaus kommt der Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der

Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete

Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive

Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr,

1.

Februar 2016,2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2). Wohl beging der Beschwerdeführer keine Gewalt-

oder Sexualdelikte. Indessen hat er mit seinem wiederholten verantwortungslosen

Fahrverhalten (alkoholisiertes Fahren) andere Verkehrsteilnehmern an Leib und

Leben gefährdet. Zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung weiterer

Straftaten besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung

bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches durch den Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. lit. b

AuG noch verstärkt wird.

5.

Dem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse

sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

5.1

Der heute 32-jährige Beschwerdeführer lebt in einer

Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin und hat zwei Kinder. Er ist im Alter

von acht Jahren in die Schweiz gekommen und besuchte ab diesem Alter hier die

obligatorischen Schulen. Dennoch ist die wirtschaftliche Integration des

Beschwerdeführers unterblieben: Eine Lehre zum … hat er nach vier Monaten

abgebrochen. Im Sinn einer Ausbildung hat er hernach einzig noch ein Praktikum

als ... absolviert. Zwar finden sich in den Akten mehrere Arbeitsverträge,

wonach der Beschwerdeführer zumindest ab Juli 2013 immer wieder Arbeitsstellen,

teils temporär und befristet, antreten konnte. Im Jahr 2016 war der

Beschwerdeführer für mehrere Monate unfallbedingt arbeitsunfähig. Zurzeit ist

er arbeitslos und besucht ein Arbeitsintegrationsprogramm.

Der Beschwerdeführer war zwar nie auf

Sozialhilfe angewiesen. Er hat jedoch erhebliche Schulden und weist gemäss den

Betreibungsregisterauszügen nebst aktuellen Betreibungen im Betrag von rund Fr. 18'000.-

insgesamt 54 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von rund

Fr. 180'000.- aus. Substanzielle Rückzahlungen an diese Schulden über das

Ergebnis einer Lohnpfändung hinaus sind nicht erfolgt. Seinen

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner älteren Tochter kommt der

Beschwerdeführer nur ungenügend nach. Dass der Beschwerdeführer Anstrengungen

unternimmt, dies zu ändern, ist nicht ersichtlich. Damit erfüllt der

Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft (vgl. BGr, 25. Juni

2018,2C_658/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Seine Kenntnisse der deutschen Sprache

können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt

werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte

Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).

Der Freundeskreis des Beschwerdeführers

befindet sich in der Schweiz, was angesichts seiner Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht

überrascht. Mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter ist der Beschwerdeführer

in eine eigene Wohnung gezogen und die Familie vermag – wohl vor allem dank der

Arbeitstätigkeit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – ohne Sozialhilfe auszukommen.

Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und zwei Geschwister.

Der Beschwerdeführer respektiert die

rechtsstaatliche Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen

Integration zu beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4

lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August

2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4;

BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).

Trotz langer Aufenthaltsdauer und der

Tatsache, dass er den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier

Schulen besucht und hier wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung

stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder sozial noch

wirtschaftlich so integriert, wie es zu erwarten wäre.

5.2

In seinem Heimatland Mazedonien verbringt der Beschwerdeführer

jährlich ein bis zwei Wochen Ferien und verfügt dort neben seiner Grossmutter

über Onkel und Tanten, er bezeichnet Albanisch als seine Muttersprache. Es

erscheint bei dieser Ausgangslage zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer

ausgehend von seinen Familienangehörigen in seiner Heimat ein neues

Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er stünde auch bei einem

Verbleib in der Schweiz vor der Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und gegebenenfalls

eine Ausbildung in Angriff zu nehmen.

5.3

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine

Konkubinatspartnerin und sein am 15. März 2016 geborener Sohn F. Auch wenn

die Wegweisung des Beschwerdeführer zu einer Trennung von seiner Konkubinatspartnerin

und seinem Sohn führt, vermitteln weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) einen absoluten

Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen

zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des

Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3

Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr,

3.

Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil

delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise

des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil

hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,

E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach

dem Dargelegten gegeben: Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und mindestens

zeitweise stabiler privater Verhältnisse wurde der Beschwerdeführer wiederholt

straffällig. Die Beziehung zur Mutter seines Sohns hat den Beschwerdeführer offensichtlich

nicht davon abgehalten, weiterhin straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten

hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt. Zudem musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

der Zeugung des Sohnes aufgrund der Verwarnung vom 31. Oktober 2012 und

seiner nachfolgenden Straffälligkeit wissen, dass ihm das Leben der familiären

Beziehung in der Schweiz allenfalls versagt sein könnte (vgl. BGr, 1. Februar

2016,2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H.

auf die Rechtsprechung des EGMR). Insofern wird das diesbezügliche private

Interesse des Beschwerdeführers relativiert (vgl. BGr, 6. März 2015,

2C_898/2014, E. 4.2.5).

Das Bundesgericht hat in einem neueren

Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund

zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGr, 8. Mai

2018,2C_105/2017, E. 3.9, zur Publikation bestimmt). Letzteres trifft im

vorliegenden Fall zu. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung ableiten.

5.4

Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung

an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.

Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung

nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1

AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der

Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung

darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen

Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen

Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,

E. 2.4.2 m. w. H.).

5.5

Damit erweist sich der vorinstanzlich verfügte

Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgelt­liche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Der Beschwerdeführer ist mittellos, und

seine Begehren waren jedenfalls nicht offenkundig aussichtslos. Das

Armenrechtsgesuch ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der

Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

6.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwältin B macht in ihrer Kostennote

vom 5. September 2018 einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend,

welcher im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf Fr. 220.- zu kürzen ist

und was Rechtsanwältin B in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls

anerkennt. Sodann erscheinen die geltend gemachten

Barauslagen über Fr. 461.80, enthaltend 905 Fotokopien übersetzt.

Insbesondere ist es nicht notwendig, das gesamte Dossier des Migrationsamts

offenbar unbesehen zu kopieren. Die Barauslagen sind daher auf pauschal Fr. 200.-

zu kürzen, was unter Berücksichtigung der übrigen Barauslagen noch immer 382 Kopien

erlaubt. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von

18,58 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren ebenfalls übersetzt.

Die geltend gemachten 6.3 Stunden Aktenstudium und 11.5 Stunden zur

Erstellung der Eingabe sind auf knapp zwei Drittel zu kürzen, womit mit den

weiter geltend gemachten Aufwendungen gerundet 12 Stunden zu entschädigen

sind. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 3'058.70 (12 Stunden à Fr. 220.-,

Barauslagen Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer).

Der Beschwerdeführer ist

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

7.

Gegen Entscheide über

den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil

grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist

(BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013,2C_471/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwältin

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'058.70

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin:

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht, dass die

Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen zu

verwarnen gewesen wäre, mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer beging die

schwerwiegendsten Taten im Alter von 19 bzw. 23 Jahren. Im Zeitpunkt der

Tatbegehung hat er als junger Erwachsener zu gelten. Angehörige dieser

Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich

beeinflussen (vgl. BGr, 2. Juli 2015,2C_406/2014, E. 5.4 mit

Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz sozialisiert worden und hat

sich auch keine Gewalt- oder Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen. Praxisgemäss

besteht daher nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr,

7.

Juni 2016,2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; BGr,

25.

April 2015,2C_896/2014, E. 2.3). Hinzu kommt, dass die letzte

Straftat im August 2014 begangen wurde und es sich dabei um weniger schwerwiegende

Strassenverkehrsdelikte handelte. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

zeugen in erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten

Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt,

dass der Beschwerdeführer lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss

einer Ausbildung unternahm und seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter

aus erster (arrangierter) Ehe nur ungenügend nachkam.

Zeitlich fällt der Beginn der straffreien

Zeit mit der Eingehung der neuen Beziehung des Beschwerdeführers zusammen.

Seither lässt sich eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten

geändert hat und insbesondere auch darum bemüht ist, in wirtschaftlicher

Hinsicht in der Schweiz Fuss zu fassen. Aus den Akten lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer diverse temporäre Stellen hatte, allerdings für eine

gewisse Zeit unfallbedingt nicht arbeiten konnte und nun ein

Arbeitsintegrationsprogramm besucht. Angesichts der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung hat, ist es nachvollziehbar,

dass sich die Suche nach einer Festanstellung als schwieriger erweist.

Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer auch kaum möglich seine Schulden

abzubezahlen. Anhand der Betreibungsregisterauszüge lässt sich feststellen,

dass der Beschwerdeführer vorwiegend beim Staat (gerichtlichen Verfahren,

Strassenverkehrsamt, Steueramt, Alimentenbevorschussung) und bei Versicherungen

(Krankenkasse etc.) Schulden hat, welche grösstenteils seit 2014 vorliegen und teilweise

im Zusammenhang mit seiner deliktischen Tätigkeit stehen. Aktuell besteht eine

Lohnpfändung und ein kleiner Teil der Schulden konnte beglichen werden. Vom

Beschwerdeführer wird erwartet, dass er um den Abbau seiner Schulden bemüht

ist. Mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ist er in eine

eigene Wohnung gezogen und die Familie kommt ohne Sozialhilfe für ihren

Unterhalt auf. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und auch die

Familiengründung hat den Beschwerdeführer eines Besseren belehrt. Er konnte sich

von seiner deliktischen Vergangenheit distanzieren und hat sein Leben auf ein

neues Ziel, ein geordnetes Familienleben zu führen, ausgerichtet. Soweit eine

potenzielle Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf diese

positive Entwicklung prospektiv derart zu relativieren, dass sie mit Blick auf

seine lebensprägende Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen

ausländerrechtlich hingenommen werden kann. Der Beschwerdeführer lebt seit

seinem achten Lebensjahr, mittlerweile bereits seit 24 Jahren in der

Schweiz, wo sich auch seine Familie und sein Freundeskreis befindet. Eine

Rückkehr in seine Heimat würde nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch

seine Schweizer Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn zweifellos hart

treffen.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich

darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei

erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten

wiederum zu prüfen wäre.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: