Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00364

30. August 2018Deutsch8 min

(URT.2018.20131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. November 2017 erteilte die

Baukommission der Stadt Dietikon dem Kanton Zürich, vertreten durch die

Baudirektion des Kantons Zürich, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

einer Asylunterkunft mit 40 Plätzen in Holz-Modul­bauweise auf der

Parzelle Kat.-Nr. 01 am D-Weg in Dietikon. Zusammen mit diesem Beschluss

wurde die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich (Gesamtverfügung) vom

20. September 2017 eröffnet (Dispositiv-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Dezember 2017 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung vom

22.

November 2017 sei aufzuheben. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut

und ergänzte den Baukommissionsbeschluss vom 22. November 2017 mit

folgender Auflage (Dispositiv-Ziff. I):

"Die

Zufahrt zur Parzelle Kat.-Nr. 01 für Motorfahrzeuge ist in

verkehrspolizeilicher Hinsicht sicherzustellen (Ergänzung des bestehenden

Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' um den Vermerk 'Zubringerdienst gestattet'

oder Versetzung des bestehenden Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' vor die

Autobahnbrücke und gleichzeitiges Stellen eines neuen Fahrverbotsschildes

inklusive dem Vermerk 'Zubringerdienst gestattet' am bisherigen Standort des

Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg').

Der entsprechende Nachweis ist

der Baubehörde vor Baubeginn einzureichen."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2018 gelangte A an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben und die

Verfahrenskosten den Rekursgegnern aufzuerlegen. Dispositiv-Ziff. II und

III des Entscheids des Baurekursgerichts seien entsprechend anzupassen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 beantragte

die Baukommission Dietikon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Das Baurekursgericht beantragte am 2. Juli 2018 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte

unter Einreichung von Mitberichten des Tiefbauamtes und des Amtes für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie des Amtes für Verkehr, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer

Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2018 wurden die

Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit

Replik vom 20. August 2018 hielt A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Nach § 54 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerde

einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis

der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt

(§ 50 VRG). Zur Verbesserung allfälliger Mängel ordnet der Vorsitzende des

Verwaltungsgerichts das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Mangel einer in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift

keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist. Ist eine Partei wie vorliegend

durch eine rechtskundige Person vertreten, gilt dies auch bei gänzlich

fehlender Begründung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 17).

Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass der rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführerin deshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der

Begründung anzusetzen war.

1.2 Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen

ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück verfügt, er durch

das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 55 ff.; VGr, 25. Januar

2012, VB.2011.00559, E. 2). Die besondere Betroffenheit muss erst näher

erörtert werden, wenn die Distanz zum Baugrundstück

mehr als 100 m beträgt (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011,

E. 2.5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56). Das

Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger

davon getrennt wird. Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht

das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch

die vom Nachbarn als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr,

16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist

Stockwerkeigentümerin und damit Miteigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 02,

welche einzig getrennt durch ein Weggrundstück an die streitbetroffene Parzelle

angrenzt, womit die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung zur

Bauparzelle gegeben ist. Sie ist damit in tatsächlicher Hinsicht stärker vom

Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Die Beschwerdeführerin rügt

ausserdem Mängel, die zur Aufhebung der Baubewilligung führen könnten. Die

Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinn von § 338a PBG ist demnach

grundsätzlich zu bejahen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Ob der allfällige Mangel

des bewilligten Bauprojekts durch eine für die Nachbarn bedeutungslose

Nebenbestimmung behoben werden könnte und eine diesbezügliche Nachbar­rüge im

Vornherein nicht geeignet ist, zur beantragten Aufhebung der Bewilligung für

das gesamte Bauvorhaben zu führen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. VGr,

29. Januar 2015, VB.2014.00454, E. 4.1). Die Beschwerde ist aus einem

anderen Grund abzuweisen:

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die mit Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 20. September 2017 stipulierte Nebenbestimmung sei nicht

erfüllt, wonach der Gesuchsteller Näher- und Grenzbaurechte zu erwerben habe,

welche vor Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch einzutragen seien. Des

Weiteren bringt sie vor, die Zustimmung des AWEL sei auf der Grundlage erfolgt,

dass der Neubau für die Asylunterkunft zeitlich begrenzt sei. Diese Rügen

werden erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht.

2.2 Gemäss

§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht

nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden

sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen

hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu

begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in

welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).

Neue rechtliche Begründungen sind im Beschwerdeverfahren dahingegen

grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des

Streitgegenstands bildet. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch gemäss

ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine

neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden. Entscheidet das

Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche

Begründungen grundsätzlich insoweit kein Raum, als sie sich auf neue

tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen

sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die

Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren

damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das

heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 41 ff.).

2.3 Die mit

der Beschwerde vorgebrachten Rügen betreffen die kantonale Gesamtverfügung vom

20. September 2017, die zwar mit dem angefochtenen Beschluss der

Baukommission Dietikon vom 22. November 2017 eröffnet worden war. Die

Rügen bezüglich des Näher- und Grenzbaurechts sowie die Zustimmung des AWEL

wurden indes im Rekurs nicht geltend gemacht und sind auch nicht durch das

vorinstanzliche Urteil verursacht worden. Somit erfolgen die Rügen verspätet

und ist auf sie nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung

von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 50 ff.). Angesichts des geringen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin 2

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.--; Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …