VB.2018.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00364
30. August 2018Deutsch8 min
(URT.2018.20131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00364
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kanton Zürich,
vertreten durch
Baudirektion Kanton Zürich,
2. Baukommission Dietikon,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. November 2017 erteilte die
Baukommission der Stadt Dietikon dem Kanton Zürich, vertreten durch die
Baudirektion des Kantons Zürich, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
einer Asylunterkunft mit 40 Plätzen in Holz-Modulbauweise auf der
Parzelle Kat.-Nr. 01 am D-Weg in Dietikon. Zusammen mit diesem Beschluss
wurde die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich (Gesamtverfügung) vom
20. September 2017 eröffnet (Dispositiv-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 21. Dezember 2017 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligung vom
22.
November 2017 sei aufzuheben. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut
und ergänzte den Baukommissionsbeschluss vom 22. November 2017 mit
folgender Auflage (Dispositiv-Ziff. I):
"Die
Zufahrt zur Parzelle Kat.-Nr. 01 für Motorfahrzeuge ist in
verkehrspolizeilicher Hinsicht sicherzustellen (Ergänzung des bestehenden
Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' um den Vermerk 'Zubringerdienst gestattet'
oder Versetzung des bestehenden Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg' vor die
Autobahnbrücke und gleichzeitiges Stellen eines neuen Fahrverbotsschildes
inklusive dem Vermerk 'Zubringerdienst gestattet' am bisherigen Standort des
Verkehrsschildes 'Fuss- und Radweg').
Der entsprechende Nachweis ist
der Baubehörde vor Baubeginn einzureichen."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2018 gelangte A an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben und die
Verfahrenskosten den Rekursgegnern aufzuerlegen. Dispositiv-Ziff. II und
III des Entscheids des Baurekursgerichts seien entsprechend anzupassen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 beantragte
die Baukommission Dietikon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Baurekursgericht beantragte am 2. Juli 2018 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte
unter Einreichung von Mitberichten des Tiefbauamtes und des Amtes für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie des Amtes für Verkehr, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2018 wurden die
Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit
Replik vom 20. August 2018 hielt A an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Nach § 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Beschwerde
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis
der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt
(§ 50 VRG). Zur Verbesserung allfälliger Mängel ordnet der Vorsitzende des
Verwaltungsgerichts das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Mangel einer in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht lediglich summarisch begründeten Beschwerdeschrift
keinen Grund für die Ansetzung einer Nachfrist. Ist eine Partei wie vorliegend
durch eine rechtskundige Person vertreten, gilt dies auch bei gänzlich
fehlender Begründung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 17).
Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass der rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführerin deshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der
Begründung anzusetzen war.
1.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen
ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er über eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück verfügt, er durch
das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 55 ff.; VGr, 25. Januar
2012, VB.2011.00559, E. 2). Die besondere Betroffenheit muss erst näher
erörtert werden, wenn die Distanz zum Baugrundstück
mehr als 100 m beträgt (BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011,
E. 2.5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56). Das
Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger
davon getrennt wird. Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht
das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch
die vom Nachbarn als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr,
16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist
Stockwerkeigentümerin und damit Miteigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 02,
welche einzig getrennt durch ein Weggrundstück an die streitbetroffene Parzelle
angrenzt, womit die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung zur
Bauparzelle gegeben ist. Sie ist damit in tatsächlicher Hinsicht stärker vom
Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Die Beschwerdeführerin rügt
ausserdem Mängel, die zur Aufhebung der Baubewilligung führen könnten. Die
Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinn von § 338a PBG ist demnach
grundsätzlich zu bejahen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ob der allfällige Mangel
des bewilligten Bauprojekts durch eine für die Nachbarn bedeutungslose
Nebenbestimmung behoben werden könnte und eine diesbezügliche Nachbarrüge im
Vornherein nicht geeignet ist, zur beantragten Aufhebung der Bewilligung für
das gesamte Bauvorhaben zu führen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. VGr,
29. Januar 2015, VB.2014.00454, E. 4.1). Die Beschwerde ist aus einem
anderen Grund abzuweisen:
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die mit Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 20. September 2017 stipulierte Nebenbestimmung sei nicht
erfüllt, wonach der Gesuchsteller Näher- und Grenzbaurechte zu erwerben habe,
welche vor Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch einzutragen seien. Des
Weiteren bringt sie vor, die Zustimmung des AWEL sei auf der Grundlage erfolgt,
dass der Neubau für die Asylunterkunft zeitlich begrenzt sei. Diese Rügen
werden erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht.
2.2 Gemäss
§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht
nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden
sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen
hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu
begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt wird, in
welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).
Neue rechtliche Begründungen sind im Beschwerdeverfahren dahingegen
grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des
Streitgegenstands bildet. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch gemäss
ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine
neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden. Entscheidet das
Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche
Begründungen grundsätzlich insoweit kein Raum, als sie sich auf neue
tatsächliche Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen
sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die
Berücksichtigung neuer rechtlicher Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren
damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das
heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N 41 ff.).
2.3 Die mit
der Beschwerde vorgebrachten Rügen betreffen die kantonale Gesamtverfügung vom
20. September 2017, die zwar mit dem angefochtenen Beschluss der
Baukommission Dietikon vom 22. November 2017 eröffnet worden war. Die
Rügen bezüglich des Näher- und Grenzbaurechts sowie die Zustimmung des AWEL
wurden indes im Rekurs nicht geltend gemacht und sind auch nicht durch das
vorinstanzliche Urteil verursacht worden. Somit erfolgen die Rügen verspätet
und ist auf sie nicht näher einzugehen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung
von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 50 ff.). Angesichts des geringen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin 2
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.--; Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …