VB.2018.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00369
21. August 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20098)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00369
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1969 geborene philippinische Staatsangehörige A
reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz und heiratete hier am 30. September
2011 den 1958 geborenen Schweizer C, worauf ihr am 9. Januar 2012 eine in
der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt wurde. Ab dem 9. September 2016 war sie im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Am 2. Februar 2017 liess sich A von ihrem Schweizer
Ehemann scheiden. Anlässlich der vorgängigen Anhörung durch das
Scheidungsgericht erklärten gleichentags beide Ehegatten übereinstimmend, seit
drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen
Wohnung zu leben. In güterrechtlicher Hinsicht hatten sie sich bereits mit
Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart.
Auf Rückfrage erklärten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber, dass der
gegenseitige Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sei.
Wegen Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen und
aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft widerrief das
Migrationsamt hierauf am 26. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A
und verweigerte ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte
es ihr eine Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017 an.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 1. September 2017 beantragte A die
Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügung und die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung blieb
hingegen unangefochten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 23. Mai
2018.
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. August
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Prüfung des Anspruchs auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte A eine
Bestätigung ihrer Kirchgemeinschaft ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Beziehung in
dieser Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein gegenseitiger Ehewille
bestand (vgl. auch E. 3.3 nachstehend).
2.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt – wie schon vor Vorinstanz – lediglich eine Rückweisung
des Verfahrens zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, womit der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen könnte ihr,
falls ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestünde, was als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht
nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4).
2.3
Da die
gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinn nachfolgender Ausführungen jedoch
unbestrittenermassen keine fünf Jahre gedauert hatte, sind die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in jedem Fall
nicht gegeben, weshalb nachfolgend lediglich zu prüfen bleibt, ob eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht kommt respektive
diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind.
3.
3.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe
lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
3.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe
nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG gegeben sind.
3.3
Von einer
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50
N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen
Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem
Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben
im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 6. März 2017,2C_970/2016, E. 2.4;
BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012,
2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder
sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli
2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011,2C_231/2011, E. 4.6).
3.4
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist
gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.5
Zeiten des
Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht
Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010,
E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in
der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist rückwirkend auf den Trennungszeitpunkt als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.00385, E. 2.2.2).
3.6
Im
Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung
zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein
sie Rechte für sich ableitet. Somit obliegt es bei aufgegebener ehelicher
Gemeinschaft der betroffenen ausländischen Person, eine im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG über mindestens drei Jahre gelebte eheliche
Beziehung nachzuweisen (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3). Das
eheliche Zusammenleben betrifft zudem Umstände aus dem Lebensbereich der
Eheleute, welche diesen besser als Aussenstehenden bekannt sind und von aussen
nicht oder nur mit wesentlich grösserem Aufwand erhoben werden können. Auch aus
diesem Grund haben die Ehegatten substanziiert und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege die bewilligungsrelevanten Umstände darzulegen (vgl. BGE 124
II 361 E. 2b; BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5). Dies gilt
insbesondere dort, wo die Indizien bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit auf
eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe
hinweisen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr,
22.
Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 28).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist geschieden und kann mangels fortbestehender
Ehegemeinschaft ihren Aufenthalt weder auf das im Sinn von Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsrechtlich
geschützte Recht auf Familienleben noch auf Art. 42 Abs. 1 AuG
stützen.
4.2
In Bezug
auf einen allfälligen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der
Schweiz eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft mit ihrem damaligen
Schweizer Ehemann geführt hat. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass das
Eheleben spätestens im Februar 2014 aufgegeben worden sei, behauptet die
Beschwerdeführerin, sich erst im Februar 2016 definitiv von ihrem Schweizer
Ehemann getrennt zu haben.
4.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann gaben in ihrer gemeinsamen
Anhörung vor dem Scheidungsgericht am 2. Februar 2017 übereinstimmend zu
Protokoll, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der
gemeinsamen Wohnung zu leben. Gemäss den Angaben des Ehemannes soll es für die
Beschwerdeführerin damals schwierig gewesen sein, eine eigene Wohnung zu
finanzieren. In den drei Jahren soll die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann auch
monatlich Fr. 250.- Miete bezahlt haben und sollen die Lebensmittel
getrennt eigekauft worden sein. Passend zu diesen Aussagen gaben die Ehegatten
in ihrer Scheidungsvereinbarung an, sich in güterrechtlicher Hinsicht bereits
mit Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung
vereinbart zu haben. Der Ehemann gab anlässlich der Scheidungsverhandlung
überdies zu Protokoll, dass auch der Beitritt der Beschwerdeführerin zu einer
Freikirche seinen Trennungswillen bestärkt habe.
4.4
In
nachfolgenden Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt relativierte die
Beschwerdeführerin ihre im Scheidungsverfahren gemachte Aussage zur Trennung.
Demnach soll ihr Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sein, während sich
ihre Aussagen im Scheidungsverfahren gemäss Stellungnahmen vom 19. Mai
2017.
und 26. Juni 2017 nur auf die räumliche Trennung der Schlafzimmer
bezogen haben soll. Gemäss einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 6. Juni 2017 soll weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden
und die eheliche Beziehung, auch auf sexueller Ebene, "sporadisch"
bis zum Februar 2016 aufrechterhalten worden sein.
4.5
Der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seiner per E-Mail an das
Migrationsamt versandten Stellungnahme vom 24. März 2017 hierzu aus, dass
der gemeinsame Ehewille im Februar 2016 endgültig erloschen sei. Mit
Stellungnahme vom 28. August 2017 bestätigte er sodann, dass die Eheleute
seit Februar 2014 getrennte Schlafzimmer bezogen hätten, unter anderem aufgrund
divergierender Arbeitszeiten. Der Haushalt sei nur teilweise gemeinsam geführt
worden und Wochenenden seien in der Hoffnung einer Wiederannäherung zusammen
gestaltet worden. Der Ehevertrag sei auf Anraten einer befreundeten Anwältin
geschlossen worden und stehe nicht in Zusammenhang mit ihren Eheproblemen. Die
Ehegatten hätten sich entfremdet, nachdem die Beschwerdeführerin einer
evangelikalen Freikirche beigetreten sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass er
bereits die Scheidungsunterlagen zusammengetragen habe, weshalb sie
diesbezüglich auch keine Täuschungsabsicht gegenüber den Bewilligungsbehörden
gehabt habe.
4.6
Die
Beschwerdeführerin hat ein immanentes Interesse, die Auflösung der Ehegemeinschaft
auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Zudem hat sie in Zusammenhang mit
ihrem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 17. August
2016.
ihre Trennung und ihre Scheidungsabsichten verschwiegen, obwohl die
Eheleute gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom
19.
Mai 2017 bereits im Februar 2016 endgültig beschlossen hatten, sich
scheiden zu lassen. Sie hat damit bereits in der Vergangenheit bewilligungsrelevante
Umstände nicht immer korrekt offengelegt. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind
deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Dasselbe gilt für die Angaben ihres früheren
Ehemannes, zumal die Eheleute offenbar nicht im Streit auseinandergegangen sind
und sich weiterhin freundschaftlich verbunden scheinen.
4.7
Aufgrund
der dargelegten Interessenslage sind Aussagen zum Trennungszeitpunkt
grundsätzlich umso glaubwürdiger, als dass sie ausserhalb eines
migrationsrechtlichen Kontextes und vor einem drohenden Bewilligungsentzug
gemacht wurden. Damit spricht der Umstand, dass die im Scheidungsverfahren
gemachten Angaben zum Trennungszeitpunkt ausserhalb eines migrationsamtlichen
Kontextes stattfanden, gerade für deren Wahrheitsgehalt, während spätere
Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt bereits unter dem Eindruck des
drohenden Bewilligungswiderrufs gemacht wurden und deshalb mit Vorsicht zu
würdigen sind. Im Licht dieser Überlegung erscheint es naheliegend, zur
Bestimmung des Trennungszeitpunkts massgeblich auf die protokollierten Aussagen
der Eheleute im Scheidungsverfahren abzustellen, selbst wenn in Zivilverfahren
gemäss Art. 235 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) grundsätzlich nur sinngemäss bzw. dem wesentlichen Inhalt nach
protokolliert wird (vgl. auch BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.5 f.).
4.8
Zwar
besteht auch in einem Scheidungsverfahren (oder im Eheschutzverfahren) die
Gefahr, dass zur Vermeidung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverlustes
gezielt falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht werden, insbesondere
soweit das Gericht die hierzu gemachten Angaben nicht von Amtes wegen
überprüfen muss und ein Bewilligungswiderruf bereits im Raum steht. Ebenso
könnte bei inzwischen verfeindeten Ehegatten ein Ehegatte im Scheidungsverfahren
gezielt falsche Angaben machen, um die Wegweisung der ausländischen Ehegattin
zu erreichen. Bei einer einseitigen Scheidungsklage im Sinn von Art. 114
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist zudem die zweijährige Trennungsphase
einzuhalten, weshalb von der scheidungswilligen Partei allenfalls auch in
diesem Kontext Falschangaben gemacht werden. All diese Gefahren bestehen jedoch
gerade nicht, wenn sich eine Bewilligungsverweigerung im Scheidungs- oder
Eheschutzverfahren für die Eheleute noch gar nicht abzeichnet oder ohne Not
Angaben gemacht werden, die sich nachteilig auf die Bewilligungssituation der
aussagenden Partei auswirken könnten. Bereits aus diesem Grund erscheinen die
im vorliegenden Scheidungsverfahren gemachten Angaben zum tatsächlichen
Trennungszeitpunkt glaubwürdiger als die späteren Stellungnahmen der
Ex-Eheleute gegenüber den Migrationsbehörden.
4.9
Hinzu
kommt, dass die im Scheidungsverfahren von den Ehegatten zum Trennungszeitpunkt
gemachten Angaben übereinstimmen sowie klar und stimmig erscheinen. So hat der
damalige Ehegatte zugleich auch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich
seit der drei Jahre zuvor erfolgten Trennung an den Mietkosten beteilige und
jeder für sich einkaufe. Zudem haben die Ehegatten sich im Januar 2014 auch
güterrechtlich auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart. Damit
behaupteten die Ehegatten an der Scheidungsverhandlung nicht bloss, seit drei
Jahren getrennt zu leben. Vielmehr legten sie auch dar, wie sie die Trennung
konkret vollzogen hatten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lieferte zudem
auch gleich eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Ehegatten ihre Trennung
noch nicht sogleich räumlich durch den Bezug separater Wohnungen vollzogen
hatten, sollen hierfür doch die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin
nicht ausgereicht haben. Angesichts dieser klaren und in sich stimmigen Angaben
erscheint eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung im
Scheidungsverfahren unwahrscheinlich. Ein Übersetzungsfehler ist sodann beim
deutschsprachigen Ex-Ehemann ohnehin auszuschliessen.
4.10
Dass sich
die Ehegatten bereits im Februar 2014 von einander entfremdet haben, ergibt
sich weiter auch aus deren eigenen Angaben im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren. So haben die Ehegatten wiederholt bestätigt, seit
Februar 2014 getrennt genächtigt, nur noch teilweise einen gemeinsamen Haushalt
geführt und bereits seit längerer Zeit eheliche Probleme gehabt zu haben.
Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni
2017.
wurde die eheliche Beziehung bis zum Februar 2016 nur noch
"sporadisch" aufrechterhalten. Auch der Ex-Ehemann spricht in seiner
Stellungnahme von der (letztlich nicht erfüllten) Hoffnung einer
Wiederannäherung, was eine vorgängige Entfremdung der Ehegatten voraussetzt. In
der Beschwerdeschrift wird sodann eingeräumt, dass die Eheschwierigkeiten der
Eheleute "Anfang 2014 ein gravierenderes Ausmass erreicht" hätten und
es aufgrund dieser Eheschwierigkeiten zu einer räumlichen und teilweisen
finanziellen Trennung bzw. einem "Wendepunkt" in der Beziehung
gekommen sei. Auffällig ist auch, dass die bereits seit Anfang 2014 bestehenden
Eheprobleme erst kurz vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur
definitiven Trennung geführt haben sollen und dies vor der Bewilligungserteilung
nicht offengelegt wurde.
4.11
Damit
bestätigen die im migrationsrechtlichen Verfahren gemachten Angaben teilweise
die vor dem Scheidungsgericht gemachten Aussagen. Soweit sie diesen
widersprechen, erscheinen sie wenig glaubhaft und zweckgerichtet. Selbst die
bis Februar 2016 allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder
sporadisch gar intimen Kontakte würden eine über Februar 2014 fortbestehende
eheliche Gemeinschaft im Übrigen noch nicht hinreichend belegen (vgl. E. 3.3
vorstehend).
4.12
Sodann
mag es im Sinn eines entsprechenden Einwands in der Beschwerdeschrift zwar
zutreffen, dass die von den Eheleuten am 20. Januar 2014 ehevertraglich
vereinbarte Gütertrennung auch bei sogenannten "Eheschutzmassnahmen"
im Sinn von Art. 171 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehen ist.
Jedoch dienen derartige Eheschutzmassnahmen heutzutage entgegen ihrer
Bezeichnung oftmals nicht mehr dem Schutz der Ehe, sondern der Vorbereitung
einer Scheidung oder der Regelung des Getrenntlebens. Zwar steht es Eheleuten
grundsätzlich frei, ihr Zusammenleben gütervertraglich zu regeln und
Gütertrennung zu vereinbaren, ohne dass allein hieraus auf eine Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden kann. Gleichwohl ist die zeitliche
Korrelation im vorliegenden Fall auffällig und bestärkt den Eindruck einer
bereits im Februar 2014 aufgrund gravierender Eheprobleme vorweggenommenen
güterrechtlichen Auseinandersetzung zur dauerhaften Regelung des
Getrenntlebens. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn in der Stellungnahme
des Ex-Ehegatten vom 28. August 2017 jeglicher Zusammenhang zwischen dem
am 20. Januar 2014 geschlossenen Ehevertrag und den Eheproblemen der
Ehegatten bestritten wird, in der Beschwerdeschrift hingegen die damals
getroffene Regelung gerade als Vorkehrung zum Schutz der Ehe und zur
Überwindung der Eheprobleme dargestellt wird.
4.13
Da die
Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der
Dreijahresfrist hindeutet, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den
Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen
und die Widersprüche zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren plausibel zu
erklären (vgl. E. 3.6 vorstehend). Hierzu reichen die von ihr offerierten
Beweise – die im Wesentlichen aus den im Bewilligungsverfahren gemachten
Aussagen der betroffenen Ex-Eheleute und einer vor Verwaltungsgericht
nachgereichten Bestätigung der Kirchgemeinde der Beschwerdeführerin bestehen –
nicht aus. Bei einer tatsächlichen Ehegemeinschaft wären vielmehr
aussagekräftigere Nachweise zu erwarten gewesen, z. B. Textnachrichten zwischen den (Ex-)Eheleuten
oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw., die eine entsprechende
Beziehung über die Dreijahresfrist hinaus belegen könnten. Zudem hätten die
Trennungsumstände genauer ausgeführt werden müssen, wofür die Angaben und die
eingereichte Bestätigung zum angeblich trennungsauslösenden Freikirchenbeitritt
der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Sodann wäre auch näher darzulegen
gewesen, welche Schritte zur Überwindung der unbestritten bereits Anfang 2014
gravierenden Eheprobleme unternommen worden sind (vgl. auch VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).
4.14
In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb davon
auszugehen, dass die Ehe trotz der über drei Jahre bestehenden Wohngemeinschaft
den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und seelisch-geistige
Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG somit nicht erfüllt ist. Das kumulativ erforderliche
Erfordernis einer erfolgreichen Integration muss entsprechend nicht näher
geprüft werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin darüber
hinaus mit dem Verschweigen ihrer Trennung die Migrationsbehörden gezielt
getäuscht und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
(in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hatte
(vgl. hierzu aber die vorinstanzlichen Erwägungen).
5.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AuG vor. Die Beschwerdeführerin ist auf den Philippinen
aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie und ihre Familie ihren Angaben im
Scheidungsverfahren zufolge auch ein Haus besitzen und wohin sie im Rentenalter
zurückzukehren gedenkt. Hingegen lebt sie erst seit rund sieben Jahren in der
Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus
integriert. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer
Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht
mehr zuzumuten wäre. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist von der
beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und
die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …