Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00369

21. August 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20098)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene philippinische Staatsangehörige A

reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz und heiratete hier am 30. September

2011 den 1958 geborenen Schweizer C, worauf ihr am 9. Januar 2012 eine in

der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann erteilt wurde. Ab dem 9. September 2016 war sie im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

Am 2. Februar 2017 liess sich A von ihrem Schweizer

Ehemann scheiden. Anlässlich der vorgängigen Anhörung durch das

Scheidungsgericht erklärten gleichentags beide Ehegatten übereinstimmend, seit

drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen

Wohnung zu leben. In güterrechtlicher Hinsicht hatten sie sich bereits mit

Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart.

Auf Rückfrage erklärten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber, dass der

gegenseitige Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sei.

Wegen Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen und

aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft widerrief das

Migrationsamt hierauf am 26. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A

und verweigerte ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte

es ihr eine Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017 an.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 1. September 2017 beantragte A die

Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügung und die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung blieb

hingegen unangefochten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 23. Mai

2018.

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. August

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Prüfung des Anspruchs auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte A eine

Bestätigung ihrer Kirchgemeinschaft ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Beziehung in

dieser Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein gegenseitiger Ehewille

bestand (vgl. auch E. 3.3 nachstehend).

2.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt – wie schon vor Vorinstanz – lediglich eine Rückweisung

des Verfahrens zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, womit der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung

grundsätzlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen könnte ihr,

falls ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestünde, was als

Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger

gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht

nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

2.3

Da die

gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinn nachfolgender Ausführungen jedoch

unbestrittenermassen keine fünf Jahre gedauert hatte, sind die zeitlichen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in jedem Fall

nicht gegeben, weshalb nachfolgend lediglich zu prüfen bleibt, ob eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht kommt respektive

diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind.

3.

3.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe

lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

3.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe

nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG gegeben sind.

3.3

Von einer

Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt

die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen

auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50

N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen

Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem

Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben

im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 6. März 2017,2C_970/2016, E. 2.4;

BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012,

2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder

sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli

2013,2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011,2C_231/2011, E. 4.6).

3.4

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.5

Zeiten des

Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht

Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der

Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010,

E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in

der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist rückwirkend auf den Trennungszeitpunkt als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2).

3.6

Im

Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung

zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).

Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein

sie Rechte für sich ableitet. Somit obliegt es bei aufgegebener ehelicher

Gemeinschaft der betroffenen ausländischen Person, eine im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG über mindestens drei Jahre gelebte eheliche

Beziehung nachzuweisen (BGr, 16. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3). Das

eheliche Zusammenleben betrifft zudem Umstände aus dem Lebensbereich der

Eheleute, welche diesen besser als Aussenstehenden bekannt sind und von aussen

nicht oder nur mit wesentlich grösserem Aufwand erhoben werden können. Auch aus

diesem Grund haben die Ehegatten substanziiert und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege die bewilligungsrelevanten Umstände darzulegen (vgl. BGE 124

II 361 E. 2b; BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.5). Dies gilt

insbesondere dort, wo die Indizien bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit auf

eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe

hinweisen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr,

22.

Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 28).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist geschieden und kann mangels fortbestehender

Ehegemeinschaft ihren Aufenthalt weder auf das im Sinn von Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsrechtlich

geschützte Recht auf Familienleben noch auf Art. 42 Abs. 1 AuG

stützen.

4.2

In Bezug

auf einen allfälligen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der

Schweiz eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft mit ihrem damaligen

Schweizer Ehemann geführt hat. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass das

Eheleben spätestens im Februar 2014 aufgegeben worden sei, behauptet die

Beschwerdeführerin, sich erst im Februar 2016 definitiv von ihrem Schweizer

Ehemann getrennt zu haben.

4.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann gaben in ihrer gemeinsamen

Anhörung vor dem Scheidungsgericht am 2. Februar 2017 übereinstimmend zu

Protokoll, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der

gemeinsamen Wohnung zu leben. Gemäss den Angaben des Ehemannes soll es für die

Beschwerdeführerin damals schwierig gewesen sein, eine eigene Wohnung zu

finanzieren. In den drei Jahren soll die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann auch

monatlich Fr. 250.- Miete bezahlt haben und sollen die Lebensmittel

getrennt eigekauft worden sein. Passend zu diesen Aussagen gaben die Ehegatten

in ihrer Scheidungsvereinbarung an, sich in güterrechtlicher Hinsicht bereits

mit Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung

vereinbart zu haben. Der Ehemann gab anlässlich der Scheidungsverhandlung

überdies zu Protokoll, dass auch der Beitritt der Beschwerdeführerin zu einer

Freikirche seinen Trennungswillen bestärkt habe.

4.4

In

nachfolgenden Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt relativierte die

Beschwerdeführerin ihre im Scheidungsverfahren gemachte Aussage zur Trennung.

Demnach soll ihr Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sein, während sich

ihre Aussagen im Scheidungsverfahren gemäss Stellungnahmen vom 19. Mai

2017.

und 26. Juni 2017 nur auf die räumliche Trennung der Schlafzimmer

bezogen haben soll. Gemäss einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin

vom 6. Juni 2017 soll weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden

und die eheliche Beziehung, auch auf sexueller Ebene, "sporadisch"

bis zum Februar 2016 aufrechterhalten worden sein.

4.5

Der

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seiner per E-Mail an das

Migrationsamt versandten Stellungnahme vom 24. März 2017 hierzu aus, dass

der gemeinsame Ehewille im Februar 2016 endgültig erloschen sei. Mit

Stellungnahme vom 28. August 2017 bestätigte er sodann, dass die Eheleute

seit Februar 2014 getrennte Schlafzimmer bezogen hätten, unter anderem aufgrund

divergierender Arbeitszeiten. Der Haushalt sei nur teilweise gemeinsam geführt

worden und Wochenenden seien in der Hoffnung einer Wiederannäherung zusammen

gestaltet worden. Der Ehevertrag sei auf Anraten einer befreundeten Anwältin

geschlossen worden und stehe nicht in Zusammenhang mit ihren Eheproblemen. Die

Ehegatten hätten sich entfremdet, nachdem die Beschwerdeführerin einer

evangelikalen Freikirche beigetreten sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass er

bereits die Scheidungsunterlagen zusammengetragen habe, weshalb sie

diesbezüglich auch keine Täuschungsabsicht gegenüber den Bewilligungsbehörden

gehabt habe.

4.6

Die

Beschwerdeführerin hat ein immanentes Interesse, die Auflösung der Ehegemeinschaft

auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Zudem hat sie in Zusammenhang mit

ihrem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 17. August

2016.

ihre Trennung und ihre Scheidungsabsichten verschwiegen, obwohl die

Eheleute gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom

19.

Mai 2017 bereits im Februar 2016 endgültig beschlossen hatten, sich

scheiden zu lassen. Sie hat damit bereits in der Vergangenheit bewilligungsrelevante

Umstände nicht immer korrekt offengelegt. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind

deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Dasselbe gilt für die Angaben ihres früheren

Ehemannes, zumal die Eheleute offenbar nicht im Streit auseinandergegangen sind

und sich weiterhin freundschaftlich verbunden scheinen.

4.7

Aufgrund

der dargelegten Interessenslage sind Aussagen zum Trennungszeitpunkt

grundsätzlich umso glaubwürdiger, als dass sie ausserhalb eines

migrationsrechtlichen Kontextes und vor einem drohenden Bewilligungsentzug

gemacht wurden. Damit spricht der Umstand, dass die im Scheidungsverfahren

gemachten Angaben zum Trennungszeitpunkt ausserhalb eines migrationsamtlichen

Kontextes stattfanden, gerade für deren Wahrheitsgehalt, während spätere

Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt bereits unter dem Eindruck des

drohenden Bewilligungswiderrufs gemacht wurden und deshalb mit Vorsicht zu

würdigen sind. Im Licht dieser Überlegung erscheint es naheliegend, zur

Bestimmung des Trennungszeitpunkts massgeblich auf die protokollierten Aussagen

der Eheleute im Scheidungsverfahren abzustellen, selbst wenn in Zivilverfahren

gemäss Art. 235 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) grundsätzlich nur sinngemäss bzw. dem wesentlichen Inhalt nach

protokolliert wird (vgl. auch BGr, 23. Juli 2013,2C_137/2013, E. 2.5 f.).

4.8

Zwar

besteht auch in einem Scheidungsverfahren (oder im Eheschutzverfahren) die

Gefahr, dass zur Vermeidung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverlustes

gezielt falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht werden, insbesondere

soweit das Gericht die hierzu gemachten Angaben nicht von Amtes wegen

überprüfen muss und ein Bewilligungswiderruf bereits im Raum steht. Ebenso

könnte bei inzwischen verfeindeten Ehegatten ein Ehegatte im Scheidungsverfahren

gezielt falsche Angaben machen, um die Wegweisung der ausländischen Ehegattin

zu erreichen. Bei einer einseitigen Scheidungsklage im Sinn von Art. 114

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist zudem die zweijährige Trennungsphase

einzuhalten, weshalb von der scheidungswilligen Partei allenfalls auch in

diesem Kontext Falschangaben gemacht werden. All diese Gefahren bestehen jedoch

gerade nicht, wenn sich eine Bewilligungsverweigerung im Scheidungs- oder

Eheschutzverfahren für die Eheleute noch gar nicht abzeichnet oder ohne Not

Angaben gemacht werden, die sich nachteilig auf die Bewilligungssituation der

aussagenden Partei auswirken könnten. Bereits aus diesem Grund erscheinen die

im vorliegenden Scheidungsverfahren gemachten Angaben zum tatsächlichen

Trennungszeitpunkt glaubwürdiger als die späteren Stellungnahmen der

Ex-Eheleute gegenüber den Migrationsbehörden.

4.9

Hinzu

kommt, dass die im Scheidungsverfahren von den Ehegatten zum Trennungszeitpunkt

gemachten Angaben übereinstimmen sowie klar und stimmig erscheinen. So hat der

damalige Ehegatte zugleich auch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich

seit der drei Jahre zuvor erfolgten Trennung an den Mietkosten beteilige und

jeder für sich einkaufe. Zudem haben die Ehegatten sich im Januar 2014 auch

güterrechtlich auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart. Damit

behaupteten die Ehegatten an der Scheidungsverhandlung nicht bloss, seit drei

Jahren getrennt zu leben. Vielmehr legten sie auch dar, wie sie die Trennung

konkret vollzogen hatten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lieferte zudem

auch gleich eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Ehegatten ihre Trennung

noch nicht sogleich räumlich durch den Bezug separater Wohnungen vollzogen

hatten, sollen hierfür doch die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin

nicht ausgereicht haben. Angesichts dieser klaren und in sich stimmigen Angaben

erscheint eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung im

Scheidungsverfahren unwahrscheinlich. Ein Übersetzungsfehler ist sodann beim

deutschsprachigen Ex-Ehemann ohnehin auszuschliessen.

4.10

Dass sich

die Ehegatten bereits im Februar 2014 von einander entfremdet haben, ergibt

sich weiter auch aus deren eigenen Angaben im ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahren. So haben die Ehegatten wiederholt bestätigt, seit

Februar 2014 getrennt genächtigt, nur noch teilweise einen gemeinsamen Haushalt

geführt und bereits seit längerer Zeit eheliche Probleme gehabt zu haben.

Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni

2017.

wurde die eheliche Beziehung bis zum Februar 2016 nur noch

"sporadisch" aufrechterhalten. Auch der Ex-Ehemann spricht in seiner

Stellungnahme von der (letztlich nicht erfüllten) Hoffnung einer

Wiederannäherung, was eine vorgängige Entfremdung der Ehegatten voraussetzt. In

der Beschwerdeschrift wird sodann eingeräumt, dass die Eheschwierigkeiten der

Eheleute "Anfang 2014 ein gravierenderes Ausmass erreicht" hätten und

es aufgrund dieser Eheschwierigkeiten zu einer räumlichen und teilweisen

finanziellen Trennung bzw. einem "Wendepunkt" in der Beziehung

gekommen sei. Auffällig ist auch, dass die bereits seit Anfang 2014 bestehenden

Eheprobleme erst kurz vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur

definitiven Trennung geführt haben sollen und dies vor der Bewilligungserteilung

nicht offengelegt wurde.

4.11

Damit

bestätigen die im migrationsrechtlichen Verfahren gemachten Angaben teilweise

die vor dem Scheidungsgericht gemachten Aussagen. Soweit sie diesen

widersprechen, erscheinen sie wenig glaubhaft und zweckgerichtet. Selbst die

bis Februar 2016 allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder

sporadisch gar intimen Kontakte würden eine über Februar 2014 fortbestehende

eheliche Gemeinschaft im Übrigen noch nicht hinreichend belegen (vgl. E. 3.3

vorstehend).

4.12

Sodann

mag es im Sinn eines entsprechenden Einwands in der Beschwerdeschrift zwar

zutreffen, dass die von den Eheleuten am 20. Januar 2014 ehevertraglich

vereinbarte Gütertrennung auch bei sogenannten "Eheschutzmassnahmen"

im Sinn von Art. 171 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehen ist.

Jedoch dienen derartige Eheschutzmassnahmen heutzutage entgegen ihrer

Bezeichnung oftmals nicht mehr dem Schutz der Ehe, sondern der Vorbereitung

einer Scheidung oder der Regelung des Getrenntlebens. Zwar steht es Eheleuten

grundsätzlich frei, ihr Zusammenleben gütervertraglich zu regeln und

Gütertrennung zu vereinbaren, ohne dass allein hieraus auf eine Aufgabe der

ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden kann. Gleichwohl ist die zeitliche

Korrelation im vorliegenden Fall auffällig und bestärkt den Eindruck einer

bereits im Februar 2014 aufgrund gravierender Eheprobleme vorweggenommenen

güterrechtlichen Auseinandersetzung zur dauerhaften Regelung des

Getrenntlebens. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn in der Stellungnahme

des Ex-Ehegatten vom 28. August 2017 jeglicher Zusammenhang zwischen dem

am 20. Januar 2014 geschlossenen Ehevertrag und den Eheproblemen der

Ehegatten bestritten wird, in der Beschwerdeschrift hingegen die damals

getroffene Regelung gerade als Vorkehrung zum Schutz der Ehe und zur

Überwindung der Eheprobleme dargestellt wird.

4.13

Da die

Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der

Dreijahresfrist hindeutet, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den

Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen

und die Widersprüche zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren plausibel zu

erklären (vgl. E. 3.6 vorstehend). Hierzu reichen die von ihr offerierten

Beweise – die im Wesentlichen aus den im Bewilligungsverfahren gemachten

Aussagen der betroffenen Ex-Eheleute und einer vor Verwaltungsgericht

nachgereichten Bestätigung der Kirchgemeinde der Beschwerdeführerin bestehen –

nicht aus. Bei einer tatsächlichen Ehegemeinschaft wären vielmehr

aussagekräftigere Nachweise zu erwarten gewesen, z. B. Textnachrichten zwischen den (Ex-)Eheleuten

oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw., die eine entsprechende

Beziehung über die Dreijahresfrist hinaus belegen könnten. Zudem hätten die

Trennungsumstände genauer ausgeführt werden müssen, wofür die Angaben und die

eingereichte Bestätigung zum angeblich trennungsauslösenden Freikirchenbeitritt

der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Sodann wäre auch näher darzulegen

gewesen, welche Schritte zur Überwindung der unbestritten bereits Anfang 2014

gravierenden Eheprobleme unternommen worden sind (vgl. auch VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

4.14

In

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb davon

auszugehen, dass die Ehe trotz der über drei Jahre bestehenden Wohngemeinschaft

den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und seelisch-geistige

Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG somit nicht erfüllt ist. Das kumulativ erforderliche

Erfordernis einer erfolgreichen Integration muss entsprechend nicht näher

geprüft werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin darüber

hinaus mit dem Verschweigen ihrer Trennung die Migrationsbehörden gezielt

getäuscht und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG

(in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hatte

(vgl. hierzu aber die vorinstanzlichen Erwägungen).

5.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird nicht geltend gemacht

und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AuG vor. Die Beschwerdeführerin ist auf den Philippinen

aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie und ihre Familie ihren Angaben im

Scheidungsverfahren zufolge auch ein Haus besitzen und wohin sie im Rentenalter

zurückzukehren gedenkt. Hingegen lebt sie erst seit rund sieben Jahren in der

Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus

integriert. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer

Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht

mehr zuzumuten wäre. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist von der

beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und

die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …