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Entscheid

VB.2018.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00370

27. März 2019Deutsch22 min

(URT.2019.20698)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016

wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991

teilweise revidiert. Die Baudirektion Kanton Zürich genehmigte die Teilrevision

(im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht interessierenden Ausnahmen am

5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurde neu die Kernzone J festgelegt,

zu der unter anderem die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 (K-Strasse 02), 03 (K-Strasse

04) und 05 (L-Strasse 06) gehören. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03

befinden sich im Eigentum der Stiftung H und dienen (ganz oder teilweise)

dem Betrieb der Schule H. Bei den Gebäuden K-Strasse 02 und 04

handelt es sich um Baumeisterhäuser aus dem Jahr 1862, wobei das Gebäude K-Strasse 02

im Jahr 1943 totalsaniert wurde. Haus und Garten der Liegenschaft K-Strasse 04

sind in den Inventaren der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt.

Ein Bauprojekt für den Neubau eines Schulhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

(unter Beanspruchung eines Teils des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03) war

am 19. April 2016 von der Bausektion der Stadt Zürich bewilligt worden,

doch wurde die Bewilligung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, weil die

Voraussetzungen für einen Dispens vom vorgeschriebenen minimalen Wohnanteil

nicht gegeben waren (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00019).

Erwägungen

II.

Gegen die mit der BZO 2016 erfolgte Festsetzung des

Baubereichs und des Wohnanteils von 0 % auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01

und 03 erhoben einerseits D, E und F (Miteigentümer der Liegenschaft

Kat.-Nr. 07 [K-Strasse 08]) und anderseits A und B, M, C sowie N (Miteigentümer

der Liegenschaft Kat.-Nr. 05) Rekurs an das Baurekursgericht. Die

Letztgenannten beantragten zudem die Änderung der Festsetzung des Baubereichs

auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 05. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 vereinigte

das Baurekursgericht die beiden Rekurse und wies sie ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B, C sowie D, E und F

(im Folgenden: die Beschwerdeführenden) am 22. Juni 2018 gemeinsam

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden materiellen Anträgen (im

Original teilweise hervorgehoben):

"1. Der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur

Ergänzung und Neuentscheid des Rekursverfahrens zurückzuweisen.

2.

Eventuell:

In

Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei der

Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016 'Teilrevision

der BZO Stadt Zürich' aufzuheben, als damit per Ergänzungsplan Kernzone J ...

A.1 ...

auf dem Grundstück Kat. Nr. FL05 (Rekurrenten 1.1, 1.2 und 2)

ein Baubereich festgesetzt worden ist, welcher an der Ost-Ecke das bestehende

Gebäude der Rekurrenten (Miteigentum) durchschneidet (= Eventualantrag A.1

[recte: A.2] in Rekurs 2 vor Rekursinstanz);

A.2 ...

auf den Grundstücken 01 und 03 (Mitbeteiligte Schule H) ein erweiterter

Baubereich in der 2. Bautiefe (K4/450 statt W3) festgesetzt worden ist;

B. ... auf

dem Grundstück Kat. Nr. 01 ein Wohnanteil von 90 % auf 0 %

herabgesetzt, und auf 03 ein Wohnanteil von 0 % festgesetzt worden

ist."

In prozessualer Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden unter anderem die Sistierung des Verfahrens, Einsicht in

weitere Akten sowie die Durchführung einer Parteianhörung und öffentlichen

Verhandlung. Die Kosten und eine Parteientschädigung seien "der

Rekursgegnerin" aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht wies in seiner Vernehmlassung darauf

hin, dass es den erwähnten Eventualantrag A.2 versehentlich nicht

behandelt habe, und beantragte, aus prozessökonomischen Gründen von einer

Rückweisung abzusehen und die Beschwerde "in diesem Punkt"

abzuweisen; im Übrigen stellte es keinen Antrag. In den Beschwerdeantworten beantragten

der Gemeinderat der Stadt Zürich (Beschwerdegegner 1) und die Baudirektion

Kanton Zürich (Beschwerdegegnerin 2), die Beschwerde sei abzuweisen.

Denselben Antrag stellte die Stiftung H (Mitbeteiligte) in ihrer Vernehmlassung.

Beschwerdegegnerschaft und Mitbeteiligte sprachen sich sodann gegen eine Sistierung

aus, der Beschwerdegegner 1 wandte sich zudem auch gegen die beantragte

Aktenedition. Schliesslich beantragten der Beschwerdegegner 1 und die

Mitbeteiligte eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Beschwerdeführenden verzichteten stillschweigend auf eine Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Nach

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS

700.

) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung bzw.

den angefochtenen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat.

1.2.1

Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer von unmittelbar an die

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 (bzw. an das Grundstück Kat.-Nr. 0)

angrenzenden Liegenschaften und ohne Weiteres zur Beschwerde gegen die Festsetzungen

legitimiert, die diese Grundstücke betreffen. Ebenso sind die

Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2 befugt zur Anfechtung der

Baubereichsfestsetzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05, dessen

Miteigentümer sie sind.

1.2.2

Die Beschwerdeführenden 3–5 stellten im Rekursverfahren keine Anträge

in Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 05, weshalb es ihnen an der formellen

Beschwer mangelt, soweit die Beschwerde diese Parzelle betrifft. Insoweit ist

demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist weder ersichtlich

noch wird begründet, weshalb die Beschwerdeführenden 3–5 ein

schutzwürdiges Interesse an der beantragten Erweiterung des Baubereichs auf

dieser Parzelle haben sollen.

1.2.3

Während die Beschwerdeführenden 3–5 im Rekursverfahren die Festsetzung

des Wohnanteils auf den beiden Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03

beanstandeten, beschränkten sich die Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2

auf einen Antrag zur Festsetzung des Wohnanteils auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01. Sie begründeten jedoch ihren Sistierungsantrag damit, dass

die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 anlässlich der öffentlichen Auflage

der BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum eine Einwendung zum Wohnanteil

auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 eingereicht hätten. Sie haben damit im

Rekursverfahren hinreichend ausgeführt, dass sie auch auf der Parzelle

Kat.-Nr. 03 materiell die Festsetzung eines Wohnanteils von 90 %

fordern, wobei dies nach ihrer Ansicht in einem Verfahren geschehen soll, das

mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu koordinieren ist. Sie sind

demnach ebenso wie die Beschwerdeführenden 3–5 durch den vorinstanzlichen

Entscheid auch insoweit formell beschwert, als über den Wohnanteil auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 entschieden worden ist. Auf den Beschwerdeantrag

zur Festsetzung des Wohnanteils ist daher uneingeschränkt einzutreten.

1.3

Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist mit der

erwähnten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen, das Verfahren zu sistieren, bis die

BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum im Gebiet Kernzone J

genehmigt und publiziert worden ist. Sie begründen dies damit, dass mit dieser

Vorlage der Wohnanteil im Quartier erhöht werden soll. Die Beurteilung der

Wohnanteilsfestsetzungen im vorliegenden Fall müsse mit den

Interessenabwägungen gemäss dieser Teilrevision koordiniert werden.

2.2

Mit

Weisung vom 28. Februar 2018 hat der Stadtrat dem Gemeinderat die

BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum beantragt (GR Nr. 2018/69).

Der Antrag sieht unter anderem vor, auf einigen Grundstücken ausserhalb des

Perimeters des Hochschulgebiets die Wohnanteile zu erhöhen, um die Rückführung

von Wohnraum zu ermöglichen, der derzeit von den Hochschulen und vom

Universitätsspital zweckentfremdet genutzt wird. Er folgt damit dem kantonalen

Richtplan (Kanton Zürich, Teilrevision des kantonalen Richtplans vom

13.

März 2017: Öffentliche Bauten und Anlagen, Gebietsplanung

Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, Ziff. 6.2.1). Im Bereich der Kernzone sind

gemäss Zonenplan drei Grundstücke betroffen. Die Einwendungen (unter anderem

der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2), im Rahmen dieser Teilrevision auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03 einen Wohnanteil von 90 %

festzusetzen, wurden vom Stadtrat nicht berücksichtigt (Stadt Zürich,

BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, Bericht über die nicht

berücksichtigten Einwendungen [Beilage 5 zu GR Nr. 2018/69],

4.

Dezember 2017, S. 10 f.).

2.3

Eine

Sistierung kann sich namentlich rechtfertigen, wenn die Anordnung bzw. der Entscheid

vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich

beeinflusst wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31

N. 40). Ein derart enger Zusammenhang ist hier nicht ersichtlich.

Vorauszuschicken ist, dass die Ausklammerung des Hochschulgebiets aus der Bau-

und Zonenordnung 2016 sachlich begründet ist, weil sie namentlich auf die

Abhängigkeit von der kantonalen Planung zurückgeht (vgl. Weisung Teilrevision

Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, Ziff. 1 f.). Sodann werden die

vorliegend betroffenen Grundstücke von der BZO-Teilrevision Hochschulgebiet

Zürich-Zentrum nicht berührt; ihr Wohnanteil wurde vielmehr mit der Bau- und Zonenordnung 2016

festgesetzt. Sie brauchen auch nicht in die neue Teilrevision einbezogen zu

werden: Sie werden nicht von den Hochschulen oder vom Universitätsspital

genutzt. Zwar kann in der Rückgewinnung zweckentfremdeten Wohnraums allgemein

ein öffentliches Interesse gesehen werden, doch ist der Zusammenhang zwischen

den verschiedenen Grundstücken nicht so eng und das Ziel der Rückgewinnung

quantitativ nicht so klar definiert, dass über alle in Frage kommenden Grundstücke

im Gebiet der Kernzone J gemeinsam entschieden werden müsste. Schliesslich

ist die beantragte Wohnraumrückführung für das vorliegende Verfahren nicht von

präjudizieller oder sonst wie massgeblicher Bedeutung: Das öffentliche

Interesse am Schutz des Wohnraums kann berücksichtigt und im konkreten Fall

gewichtet werden, ohne dass das konkrete Mass der Rückgewinnung im Zug der

BZO-Teilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum feststeht. Demnach führt die

Aufteilung der BZO-Teilrevisionen nicht zu widersprüchlichen Entscheiden oder

unvollständigen Interessenabwägungen. Folglich ist der Sistierungsantrag

abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen Einsicht in sämtliche Akten und Aufzeichnungen

im Zusammenhang mit den Einwendungen, welche die Mitbeteiligte und die

Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der öffentlichen Auflage nach § 7 PBG

erhoben haben, soweit diese die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 betreffen.

Es handle sich um die Akten "im Zusammenhang mit den Einwendungen

Nrn. 09, 10., 11". Der Beschwerdegegner 1 wendet sich gegen den

Antrag unter Verweisung auf seine Rekursantworten. Dort führt er im

Wesentlichen aus, die Edition der verlangten Unterlagen führe zu keinem

weiteren Erkenntnisgewinn, wobei die sogenannten internen Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht

im laufenden Verfahren unterstünden. Die Vorinstanz erachtete die fraglichen

Akten als unerheblich.

3.2

Personen,

die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen

(§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG; sinngemäss gleich für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren: § 26a Abs. 2 und § 57 Abs. 2 VRG).

Das Akteneinsichtsrecht im laufenden Verfahren stellt einen Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) und ist grundsätzlich umfassend (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 2, 12). Es gilt für die

Rechtsmittellegitimierten voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines

(besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug zu einem bestimmten Beweisthema

(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014,

Art. 29 N. 51; VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 3).

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten,

die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die

Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen

vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). Ausgenommen sind allein die sogenannten

internen Akten, worunter Unterlagen zu verstehen sind, die ausschliesslich der

verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb nur für den internen

Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen

oder Anträge (Griffel, § 8 N. 14 mit Hinweisen). Soweit Dokumente

Informationen enthalten, die als Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie

jedoch nicht zu den internen Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober

2014,1C_159/2014, E. 4.3 f.; VGr, 4. Februar 2016,

VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2). In der

Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe

beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in

der Lehre und eingehender Begründung). Das Einsichtsrecht

ist an die Parteistellung gebunden und bezieht sich grundsätzlich nur auf das

Verfahren, an dem die Partei selbst mitwirkt, und nicht auf ähnlich gelagerte

Verfahren Dritter (BGr, 18. November 2015,1C_441/2015, E. 2.4 mit Hinweis).

3.3

Nutzungspläne

nehmen eine Zwischenstellung zwischen Erlass und Verfügung ein, weshalb das

Bundesgericht einen differenzierten Anspruch auf rechtliches Gehör je nach

Massgabe der Betroffenheit anerkennt. Das Mass der Beteiligung hängt vom Grad

der Betroffenheit und den gestellten Anträgen ab. Das Bundesgericht erachtet es

daher als zulässig, bezüglich des Umfangs des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im Nutzungsplanverfahren für

jede Einwendung bzw. Beschwerde von einem

separaten Verwaltungsverfahren auszugehen, obwohl es sich für die Gemeinde- und

Kantonsbehörden um ein einheitliches Planungsverfahren

handelt. Dies hat zur Folge, dass kein voraussetzungsloser Anspruch auf

Einblick in alle Einwendungen und

Einwendungsentscheide Dritter besteht (BGr, 18. November 2015,

1C_441/2015, E. 2.4).

3.4

Vorliegend

ist nicht das Einsichtsrecht im erstinstanzlichen Planungsverfahren streitig,

sondern die Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren (vgl. zur Unterscheidung

VGr, 25. August 2005, VB.2005.00255, E. 2 f.). Sodann sind nicht

generell-abstrakte Normen der Bau- und Zonenordnung Streitgegenstand (wie es im

zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2015,1C_441/2015,

der Fall war), sondern konkrete Festsetzungen. Die Beschwerdeführenden sind

insoweit als Nachbarn der vom streitigen Baubereich erfassten Parzellen

Kat.-Nrn. 01 und 03 berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen

betroffen. Die Akten zu den Einwendungen, die den Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens – die Festsetzung des Baubereichs und des Wohnanteils auf den

genannten Parzellen – betreffen, sind als Akten des hängigen Verfahrens zu

betrachten. Unter Vorbehalt allfälliger Geheimhaltungsinteressen (§ 9 VRG;

vgl. Griffel, § 8 N. 12, § 9 N. 3, 12) und mit der Ausnahme

interner Akten im oben definierten Sinn ist den Beschwerdeführenden daher die

Einsicht zu gewähren.

3.5

Dagegen

spricht insbesondere nicht das vom Beschwerdegegner 1 vorgebrachte Argument,

dass von der Edition dieser Akten kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten

sei. Massgeblich ist allein die objektive Eignung eines Aktenstücks, den

Entscheid zu beeinflussen; dass es im betreffenden Verfahren tatsächlich als

Beweismittel herangezogen wird, ist nicht erforderlich. Es muss den Betroffenen

überlassen bleiben, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387

E. 3.2; VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 3; Griffel,

§ 8 N. 12). Wenn sich die Vorinstanz für den Verzicht auf die

Aktenedition auf die Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung stützt, ist dies

sachfremd: Sie übersieht, dass nicht die Edition von Akten aus anderen

Verfahren zu Beweiszwecken infrage steht, sondern die Einsicht in Akten des

hängigen Verfahrens.

3.6

Die

Beschwerdeführenden berufen sich auch auf das Gesetz über die Information und

den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4). Die streitige

Aktenedition betrifft jedoch keine Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens

(vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist daher nicht anhand der

Regelung des Zugangs zu Informationen in §§ 24 ff. IDG zu prüfen. Ein

entsprechendes Begehren hätte im Übrigen auch nicht im Rechtsmittelverfahren,

sondern mit Gesuch an das zuständige Organ vorgebracht werden müssen (§ 24

Abs. 1 IDG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden stellen den Antrag, es sei im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) "nach der

Beweiserhebung" eine Parteianhörung und öffentliche Verhandlung

durchzuführen. Den gleichen Antrag stellten die Beschwerdeführenden 1.1,

1.2

und 2 schon vor der Vorinstanz. Diese verzichtete auf eine öffentliche

Verhandlung, weil eine eingehende mündliche Äusserung anlässlich des Augenscheins

möglich gewesen sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern sich aus einer mündlichen

Verhandlung neue Ergebnisse ergeben könnten. Der Antrag wird im Beschwerdeverfahren

ebenso wenig wie im Rekursverfahren begründet.

4.2

Im

Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht ein Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Ein Entscheid über

zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung liegt unter anderem vor,

wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die

Ausübung von Eigentumsrechten hat (BGE 127 I 44 E. 2a mit Hinweisen).

Das Vorliegen zivilrechtlicher Ansprüche wird auch bejaht, wenn Nachbarinnen

und Nachbarn die Verletzung von Normen geltend machen, die auch ihrem Schutz

dienen, nicht aber, wenn lediglich die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen

verfolgt wird (BGE 128 I 59 E. 2a/bb; VGr, 30. Mai 2012,

VB.2012.00032, E. 3.1 f.). Dem Schutz der Nachbarschaft dienen etwa

Normen über die Gebäudehöhe, die Geschosszahl, die Ausnützung, die Gebäude- und

Grenzabstände oder die Immissionen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 56 mit Hinweisen; BGE 127 I 44 E. 2d). Inwieweit

nachbarrechtliche Abwehransprüche betroffen sind, muss allenfalls substanziiert

dargelegt werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 21); so

genügt es etwa im Bereich des Immissionsschutzes nicht, eine allgemeine Forderung

nach Emissionsbegrenzung vorzubringen, sondern es muss geltend gemacht werden,

dass die Immissionsgrenzwerte auf dem eigenen Grundstück überschritten seien

(BGE 128 I 59 E. 2a/bb). Wenn jedoch eine Partei hinreichend

begründet, auf welche Weise sie durch die Verletzung nachbarschützender

Bestimmungen betroffen sein soll, braucht sie nicht zusätzlich explizit

darzutun, inwieweit dadurch ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 EMRK berührt sind.

4.3

Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt über die in Art. 6

Abs. 1 EMRK genannten, hier nicht relevanten Einschränkungen der

Publikumsöffentlichkeit hinaus zu, dass in Ausnahmefällen trotz entsprechendem

Antrag auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet wird, wobei nicht die Zahl

der betreffenden Fälle, sondern der Charakter der Streitsachen massgeblich ist.

Dabei unterschieden sich die Anforderungen je nach der Stufe der Rechtsmittelinstanz

(vgl. EGMR, 8. Februar 2005, Miller, 55853/00, §§ 29 f.; EGMR,

12.

November 2002, Döry, 28394/95, §§ 38 ff.). Gemäss einem

Grundsatzentscheid kann namentlich in folgenden Fällen auf eine öffentliche

Verhandlung verzichtet werden: erstens, wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit

oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden und das Gericht fairer- und

vernünftigerweise aufgrund der Aktenlage entscheiden kann; zweitens, wenn reine

Rechtsfragen von begrenzter Tragweite oder ohne besondere Komplexität zu klären

sind; drittens in hochtechnischen Materien (EGMR, 6. November 2018, Ramos

Nunes de Carvalho e Sá, 55391/13, § 190). Laut dem Bundesgericht kann von

einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung in folgenden Fällen

abgesehen werden: Erstens, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint

oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt, womit er dem Grundsatz der

Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar

rechtsmissbräuchlich ist; zweitens, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit

hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde

offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; drittens bei hoher Technizität

der zur Diskussion stehenden Materie, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische

oder buchhalterische Probleme zutrifft; viertens, wenn sich allein aufgrund der

Akten ergibt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der Partei, welche die Verhandlung

beantragt, zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1; 122 V 47

E. 3b/cc–ff). Wenn das Gericht Beweismassnahmen vornimmt und den

Sachverhalt überprüft, darf es – jedenfalls bei umfassenderer Prüfung – nicht

auf eine beantragte öffentliche Verhandlung verzichten (EGMR, 6. November

2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá, 55391/13, § 191; BGr, 23. Juni

2010,1C_457/2009, E. 3.4; BGE 121 I 30 E. 5h–j).

4.4

Die

öffentliche Verhandlung ist von der mündlichen Äusserung anlässlich des Augenscheins

zu unterscheiden. Bei Letzterer handelt es sich um eine Stellungnahme zum Beweisergebnis,

die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt. Der Lokaltermin dient nicht

der Herstellung von Publikumsöffentlichkeit, die in diesem Rahmen faktisch auch

kaum gewährleistet werden könnte (vgl. VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349,

E. 3.2.3). Die Öffentlichkeit der Verhandlung im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK umfasst dagegen gerade die Publikumsöffentlichkeit, also die

Zugänglichkeit für jede Person, namentlich für die Vertreter der Medien

(Donatsch, § 62 N. 3). Sie bezweckt, die Prozessparteien vor Geheimjustiz

zu schützen, das Vertrauen in die Gerichte zu stärken und zur Fairness des Verfahrens

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK beizutragen (EGMR, 2. Oktober

2018, Mutu et Pechstein, 40575/10, § 175; EGMR, 8. Januar 2009,

Schlumpf, 29002/06, § 62; BGE 142 I 188 E. 3.1.1).

4.5

Im

vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2 bereits vor

der Vorinstanz den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt. Sie haben

diesen zwar nicht begründet, doch ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, dass

er der Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte und/oder ihrer nachbarlichen

Abwehransprüche dienen soll und worin diese Letzteren bestehen: Die

Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2 berufen sich einerseits auf ihr Eigentum

am Grundstück Kat.-Nr. 05, anderseits auf ihre Nachbarschaft zu den

Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 sowie auf Bestimmungen, die dem Schutz der

Nachbarschaft dienen, namentlich in Bezug auf die Gebäudeabstände und die

Wohnhygiene. Demnach erfüllt ihr Antrag auf eine öffentliche Verhandlung die

formellen Voraussetzungen trotz dem Fehlen einer Begründung.

4.6

Dagegen

haben sich die Beschwerdeführenden 3–5 dem Antrag erst vor Verwaltungsgericht

angeschlossen. Gemäss der Praxis des Bundes- und des Verwaltungsgerichts ist

dem Begehren um öffentliche Verhandlung nicht zu entsprechen, wenn vor einer

Vorinstanz, die ebenfalls als Gericht im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK

gilt, noch kein solcher Antrag gestellt wurde (BGr, 17. Juni 2014,2C_879/2013,

E. 3; BGr, 18. März 2013,2C_349/2012, E. 3.3; VGr, 30. Mai

2012, VB.2012.00032, E. 3.1 f.; Donatsch, § 59 N. 15 mit

weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte ist allerdings eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens geboten (vgl.

EGMR, 12. November 2002, Döry, 28394/95, §§ 38 ff.; BGr,

12.

Oktober 2012,1C_156/2012, E. 5.2.3). Im vorliegenden Fall kann

die Frage offenbleiben, weil jedenfalls die Beschwerdeführenden 1.1, 1.2

und 2 ihren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung bereits vor der

Vorinstanz vertreten haben.

4.7

Die

Vorinstanz hat einen Augenschein vorgenommen und damit Sachverhaltsabklärungen

getätigt; entsprechend hat sie den Sachverhalt umfassend geprüft. Angesichts dessen

durfte sie nicht auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichten (vgl.

BGE 121 I 30 E. 5i–j). Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführenden die

Einsicht in die Akten zu den Einwendungen bezüglich der Parzellen

Kat.-Nrn. 01 und 03 zu gewähren ist, was zur Ergänzung und neuen Würdigung

des Sachverhalts führen kann. Im vorliegenden Fall ist eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

5.

Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht die Aktenedition

und die öffentliche Verhandlung selber vorzunehmen hat oder ob die

Angelegenheit deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.1

Im

Rekursverfahren stellten die Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2 unter

anderem den Eventualantrag, der Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05

sei an der Ostecke so zu erweitern, dass er das bestehende Gebäude nicht

durchschneide. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt, hat sie

diesen Antrag versehentlich nicht behandelt. Damit liegt eine formelle

Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Eine Heilung

des Verfahrensmangels ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil das

Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht zur Überprüfung der

Angemessenheit befugt ist und damit über eine engere Kognition verfügt

(§ 20 Abs. 1 bzw. § 50 VRG). Zwar kann das Verwaltungsgericht

gemäss seiner Praxis ausnahmsweise über Ermessensfragen entscheiden, wenn es

einen reformatorischen Entscheid fällt, doch kann diese Rechtsprechung bei

formeller Rechtsverweigerung ebenso wenig wie bei Verletzungen des rechtlichen

Gehörs (vgl. dazu Donatsch, § 64 N. 11) zum Tragen kommen. Dem Antrag

der Vorinstanz, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung

abzusehen, ist daher nicht zu entsprechen, und die Sache ist an die Vorinstanz

zum Entscheid über diesen Antrag zurückzuweisen.

5.2

Soweit der

Baubereich und der Wohnanteil auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03

streitig sind, erscheint es aufgrund der eingeschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts ebenso wenig angezeigt, dass dieses die Aktenedition und

die öffentliche Verhandlung vornimmt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur

Vornahme dieser Verfahrenshandlungen und zum anschliessenden Neuentscheid

zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.3

An dieser

Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Vorinstanz,

wonach die Aktenedition und die öffentliche Verhandlung für den Entscheid irrelevant

seien, nicht zuzutreffen braucht. Zwar liegt der Beschluss des Gemeinderats

über die Festlegung des Wohnanteils auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03

bereits bei den Akten. Doch könnten die Akten zu den Einwendungen betreffend

die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 über die planerischen Überlegungen und

die Interessenabwägung Auskunft geben, die zum Verzicht auf eine

Profilerhaltungslinie für das Gebäude K-Strasse 02 (Kat.-Nr. 01) und

zur Festsetzung des streitigen Baubereichs führten (wobei allerdings auf eine

Profilerhaltungslinie bereits im Ergänzungsplan Kernzone J in der Fassung

vom 30. August 2013 für die öffentliche Auflage verzichtet worden war). Ob

allfällige neue Tatsachenfeststellungen geeignet sein könnten, den Entscheid

der Vorinstanz umzustossen, kann nicht vorweg beurteilt werden und ist auch

nicht Voraussetzung einer Rückweisung.

6.

6.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des

Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende

Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 f.; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00153, E. 5). Nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann gemäss dem Verursacherprinzip

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2

VRG) auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten

auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen und keine der Parteien darauf einen

Einfluss hatte (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00348, E. 9.1; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend

haben zwar die Verfahrensfehler der Vorinstanz zur Rückweisung geführt; doch

hätte der Beschwerdegegner 1 die Akten, in die Einsicht verlangt wurde,

grundsätzlich von sich aus einreichen müssen. Es rechtfertigt sich daher

aufgrund des Unterlieger- wie auch des Verursacherprinzips, die Kosten dem

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Das teilweise Nichteintreten auf die

Beschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, weswegen aus Billigkeitsgründen

auf eine Beteiligung der Beschwerdeführenden 3–5 an den Kosten zu

verzichten ist.

6.2

Den

Beschwerdeführenden ist sodann zulasten des Beschwerdegegners 1 eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner 1

und der Mitbeteiligten ist bereits mangels Obsiegens eine Parteientschädigung

zu verwehren.

7.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben, und die Sache wird

zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

6.

Mitteilung an …