Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00371

14. November 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20338)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine am … 1981 geborene Staatsangehörige Thailands,

heiratete im Juli 2004 im Heimatland den 1968 geborenen Schweizer C. Nachdem

sie Ende November 2004 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D. Die Ehe wurde im Jahr 2010

geschieden.

Bereits im Jahr 2009 war A in den Kanton Zürich gezogen.

Dort gebar sie am 29. Oktober 2010 einen Sohn, E, den der 1978

geborene Schweizer F vorgeburtlich als seinen Sohn anerkannt hatte. A und F

heirateten am … 2011, wobei Letzterer den Nachnamen von A annahm. Daraufhin

erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Im

Jahr 2013 gebar A einen zweiten Sohn, F. Beide Söhne leben heute in Thailand.

Ab dem Jahr 2012 wurde die Gesamtfamilie durch die

öffentliche Fürsorge unterstützt. Die Ehegatten trennten sich gemäss Angaben

des Ehemanns im Januar 2014 und gemäss Angaben Von A im März 2016.

Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies das

Migrationsamt ein Gesuch Von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Juni 2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab und setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 31. August 2018.

III.

A liess dagegen am 25. Juni 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei "dieser Beschwerde die

gemäss § 55 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959]

zukommende aufschiebende Wirkung zu belassen". Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 2. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen offener Schulden

aus Verfahren vor Zürcher Behörden auferlegte Kaution fristgerecht. Mit

Verfügung vom 27. September 2018 wurde A Gelegenheit gegeben, sich zu den

auf eine Scheinehe mit C hindeutenden Indizien zu äussern. Sie reichte hierzu

am 1. November 2018 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Da keine Veranlassung

bestand, die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung

(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) zu entziehen, erweist

sich das Gesuch der Beschwerdeführerin, dies nicht zu tun, als von Anfang an

gegenstandslos.

2.

2.1

Nach Art.

42.

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 haben ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Er­teilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammen­wohnen,

gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von

fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Wurde die

Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie nach Art. 50 Abs. 1 AuG

weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Be­ziehung tatsächlich gelebt

wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen (BGE 136 II 113

E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.2). Die

Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt – da es

sich dabei um eine rechts­begründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin

bzw. dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3).

2.2

Die

vorgenannten Rechtsansprüche stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 und

Abs. 2 je lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter

den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE

127.

II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin

liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Weg­weisung der ausländischen

Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft

erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunter­schied besteht,

sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt

kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus

geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen

BGE 122 II 289 E. 2b mit Hin­weisen). Die vorliegenden Indizien sind im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch];

BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin heiratete den Schweizer C im Jahr 2004; die Ehe dauerte mehr

als sechs Jahre, wovon die Beschwerdeführerin fast sechs Jahre in der Schweiz

verbrachte. Sofern die eheliche Gemeinschaft während dieser Zeit tatsächlich

gelebt wurde, hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42

Abs. 3 sowie – bei erfolgreicher Integration – Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Aus den Akten ergeben sich indes zahlreiche Indizien für eine

Scheinehe, die diesen Anspruch erlöschen lassen. C reiste bereits mit einer

Bescheinigung, wonach er ledig sei, nach Thailand, wo er die Beschwerdeführerin

umgehend heiratete, obwohl er sie zuvor nie getroffen hatte. Die Heirat war von

der Tante der Beschwerdeführerin vermittelt worden, in deren Massagesalon die

Beschwerdeführerin nach der Einreise als Prostituierte arbeitete; in Thailand

hatte C kostenlos im Haus der Tante wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin hielt

sich mehrheitlich in Zürich auf; in der ehelichen Wohnung war sie hingegen –

wenn überhaupt – nur an den Wochenenden. C und die Beschwerdeführerin konnten

sich schliesslich nicht oder zumindest kaum verständigen, weshalb die Tante

übersetzen musste. Abgesehen davon, dass es angesichts der Aufenthaltsorte der

Beschwerdeführerin ohnehin an einer ehelichen Gemeinschaft im vorgenannten Sinn

gefehlt haben dürfte, lassen diese Umstände darauf schliessen, dass die

Beschwerdeführerin mit C eine Scheinehe eingegangen war. Daran vermögen auch

die Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. November 2018 nichts zu ändern.

Dass C die notwendigen Papiere nur "für alle Fälle" mitnahm und sich

dann in Thailand spontan in die Beschwerdeführerin verliebte, widerspricht

früheren Aussagen der Beschwerdeführerin und von C und ist auch nicht

glaubhaft. Sodann sind Aussagen von C entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres verwertbar, weil er gestützt auf Art. 90 AuG

zur Aussage verpflichtet war und er im Übrigen – entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin – darauf hingewiesen wurde, er könne die Aussage verweigern.

Die Beschwerdeführerin vermochte schliesslich keine Umstände darzutun, die auf

eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen liessen.

Allfällige aus der Ehe mit C abgeleitete Ansprüche auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 bzw.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind demnach erloschen.

3.2

Derzeit

ist die Beschwerdeführerin mit F verheiratet, jedoch von ihm getrennt. Der

Ehemann gibt an, die Beschwerdeführerin sei offiziell zwar erst im März 2016

ausgezogen; er habe sie aber schon seit dem Jahr 2012 nur noch selten gesehen.

Im Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihm gebeichtet, dass sie von einem

anderen Mann schwanger sei. Sein Ehewille sei bereits im Januar 2012 erloschen,

nachdem die Beschwerdeführerin ihn mit einem anderen Mann

"hintergangen" und zudem den Sohn nach Thailand verbracht habe. Die

Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, die eheliche Gemeinschaft sei erst

im März 2016 aufgegeben worden. Sie habe sich von F getrennt, weil dieser eine

Freundin gehabt und eine "menage à trois" vorgeschlagen habe.

Die Angaben des Ehemanns werden durch die Aktenlage gestützt.

So ist erstellt, dass F nicht der biologische Vater des zweiten Sohns ist. Es

ergibt sich aus den Akten auch, dass der erste Sohn seit dem Jahr 2012 nicht

mehr in der Schweiz lebt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Sohn nach

Thailand hätte verbracht werden sollen, wenn in der Schweiz noch eine intakte

Familie bestanden hätte, zumal die Beschwerdeführerin ausführt, F habe über ein

gutes Einkommen verfügt. Es ist damit wahrscheinlich, dass bereits seit dem

Jahr 2012, spätestens aber seit Frühjahr 2013 – als die Beschwerdeführerin mit

einem anderen Mann ein Kind zeugte – keine eheliche Gemeinschaft im Sinn von

Art. 42 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr

bestand und einzig die gemeinsame Wohnadresse vorerst aufrechterhalten wurde.

Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, F habe seit dem Jahr 2016

eine Freundin, was zur Trennung geführt habe, angesichts der übrigen Umstände

nicht glaubhaft. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin vermag

mit Ausnahme der gemeinsamen Wohnadresse denn auch überhaupt keine Umstände

darzutun, die darauf schliessen liessen, dass die eheliche Gemeinschaft nach

dem Frühjahr 2013 noch gelebt wurde. Weil die eheliche Gemeinschaft damit

weniger als drei Jahre lang gelebt wurde, hat die Beschwerdeführerin auch aus

der Ehe mit F keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Im Übrigen fehlte es ihr – wie nachfolgend unter E. 4

zu zeigen sein wird – an der für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

notwendigen erfolgreichen Integration.

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend

und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

3.3

Aus der

Beziehung zu ihren Söhnen kann die Beschwerdeführerin sodann schon deshalb

keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, weil die Söhne ihren

Wohnsitz derzeit in Thailand haben.

4.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als zehn Jahren

in der Schweiz auf, weshalb sie nach neuester bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) haben könnte (BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3). Dafür fehlt es indes an einer genügenden Integration. Sie

sowie ihre Söhne mussten insgesamt mit über Fr. 30'000.- durch die öffentliche

Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. Oktober

2016.

weist sie sodann 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über

Fr. 35'000.- aus. Wenn sie diesbezüglich behauptet, das habe ihr Ehemann

verschuldet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr ist, dafür zu sorgen,

dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Die in den Akten

liegenden Zahlungsbefehle wurden der Beschwerdeführerin zudem persönlich

übergeben. Im Übrigen muss sie spätestens seit der ersten Pfändung Kenntnis von

den gegen sie laufenden Betreibungen haben (vgl. Art. 91 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Wie

es sich derzeit mit der Schuldensituation der Beschwerdeführerin verhält, lässt

sich nicht abschliessend beurteilen, weil die Beschwerdeführerin in Verletzung

ihrer Mitwirkungspflicht der Aufforderung der Vorinstanz,einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist. Sie legt aber

jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern sie Schulden abbezahlt hätte.

Schliesslich ist auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht eine Integration in

die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist, weshalb der

Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Thailand, wo ihre Eltern sowie ihre

Kinder leben, nicht zumutbar sein sollte. Unter diesen Umständen kann die

Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.

Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist der Schluss des

Beschwerdegegners, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern, nicht rechtsverletzend.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …