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Entscheid

VB.2018.00375

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00375

26. September 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20200)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat A sprach

B mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wirtschaftliche Hilfe von monatlich

Erwägungen

Fr. 1'867.80 zu, abzüglich sämtliche Einkünfte unter Berücksichtigung des

Einkommensfreibetrags sowie Rentenleistungen. Darin enthalten seien der

Grundbedarf (Fr. 755.-) sowie der Anteil an die Wohnungsmiete (Fr. 710.-),

zusätzlich würden die Krankenkassenprämien ausgerichtet (Fr. 402.80;

Dispositiv

Dispositivziffer 1). Neben diversen anderen Modalitäten (Dispositivziffern 2

und 3) hielt der Gemeinderat A zudem fest, dass die Restschuld des Vorschusses

für den Kauf des Motorrads in der Höhe von Fr. 1'050.- in monatlichen

Raten (März 2018 bis September 2018: Fr. 150.- pro Monat und Oktober 2018:

Fr. 50.-) mit dem Grundbedarf verrechnet werde (Dispositivziffer 4).

Des Weiteren wurde B zur intensiven Arbeitssuche angewiesen, unter Festlegung

der diesbezüglichen Modalitäten (Dispositivziffern 5–8).

II.

B rekurrierte dagegen am 21. März 2018 an den

Bezirksrat C und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1 des

Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 sei der monatliche

Unterstützungsbeitrag um Fr. 671.- auf Fr. 2'538.80 zu erhöhen, und

die Dispositivziffern 5 und 6 betreffend Vollzeitanstellung seien

aufzuheben.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 hiess der Bezirksrat C

den Rekurs gut und hob die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 8 des

Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 auf und fasste

Dispositivziffer 1 betreffend Budget neu.

III.

Dagegen erhob der Gemeinderat A am 25. Juni 2018

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bestätigung seines

Beschlusses vom 19. Februar 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 4 bzw.

es sei die Dispositivziffer I. a) des Beschlusses des Bezirksrats C vom

31. Mai 2018 diesbezüglich aufzuheben.

B erstattete am 6. Juli 2018 seine Beschwerdeantwort

mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Bezirksrat C liess sich mit Eingabe vom 13. Juli

2018 (Poststempel 12. Juli 2018) vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Streitgegenstand bildet einzig Dispositivziffer 4 des Beschlusses der

Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2018, mit deren Aufhebung die

Vorinstanz die Verrechnung der Restschuld von total Fr. 1'050.- des Beschwerdegegners

aus dem Vorschuss für den Kauf eines Motorrads mit dem Grundbedarf aufhob. Da

der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes

wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung

mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3 Im Bereich

der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die

ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation

gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann

nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde

gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die

richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,

22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140

V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.)

1.4 Im

Rekursverfahren waren weder Dispositivziffer 4 des Beschlusses des

Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 angefochten, wonach die Restschuld des

Vorschusses für den Kauf des Motorrades von noch Fr. 1'050.- in

monatlichen Raten zu Fr. 150.- mit dem Grundbedarf verrechnet werden

sollte, noch Dispositivziffer 8, wonach dem Beschwerdegegner eine

Integrationszulage von Fr. 300.- zugesprochen wurde. Dennoch reduzierte

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer

zugesprochene Integrationszulage um 50 % auf Fr. 150.- und strich die

ihm auferlegten monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 150.- für den

Restbetrag des Kostenvorschusses aus dem Budget, weil Darlehen seitens der

Sozialhilfe nicht gewährt werden dürften. Ob die Vorinstanz aus

aufsichtsrechtlicher Sicht so vorging, geht aus ihrem Entscheid nicht hervor.

Immerhin ist in besonderen Fällen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht

ausgeschlossen, soweit ein enger Sachzusammenhang besteht (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 48). Ein solcher wäre

darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die beiden Beträge von je

Fr. 150.- miteinander verrechnete.

Die Aufhebung der Verpflichtung des

Beschwerdegegners zur ratenweisen Verrechnung seiner Restschuld von noch Fr. 1'050.-

durch die Vorinstanz hat angesichts des geringen Betrags jedoch keine

wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Tatsächlich

liesse sich zwar fragen, ob die rechtliche Begründung für das Vorgehen der

Vorinstanz zuträfe, betrifft doch das in Kap. 5.1.10 im

Sozialhilfe-Behördenhandbuch erwähnte Verbot von Darlehen durch die Sozialhilfe

den Fall, dass eine bloss vorübergehende Notlage mit rückerstattungspflichtigen

Darlehen behoben würde, was nicht zulässig wäre. Vorliegend wurde dem

Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für ein Motorrad jedoch zugunsten seiner

Mobilität gewährt, womit ihm eher der Charakter einer

rückerstattungspflichtigen situationsbedingten Leistung zukommt. Allerdings

geht die Beschwerdeführerin darauf nicht näher ein und würde sie – selbst wenn

es anders wäre – damit die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage

stellen, was für die Legitimation nicht genügt (vorn E. 1.3).

Soweit die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer

bisher ausgerichtete Integrationszulage um die Hälfte auf Fr. 150.-

kürzte, ergibt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der

Rückerstattungsverpflichtung für den noch offenen Betrag aus dem

Kostenvorschuss für den Kauf des Motorrades faktisch keine finanzielle

Mehrbelastung der Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht

geltend, ebenso wenig eine präjudizielle

Bedeutung des angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ausserdem äusserte

sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung. Sie

bringt im Wesentlichen lediglich vor, es habe zwischen den Parteien eine

Abzahlungsvereinbarung bestanden, und der Beschwerdegegner habe diese in seinem

Rekurs gar nicht gerügt. Zudem sei der maximal zulässige Betrag nicht

überschritten worden und auch die Voraussetzungen gemäss

Sozialhilfe-Behördenhandbuch seien gegeben gewesen. Inwiefern der als falsch

gerügten Aufhebung der Abzahlungsverpflichtung über den vorliegenden konkreten

Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit aber

nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine

Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien

geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

2.

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …