Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00376

23. Januar 2019Deutsch22 min

(URT.2019.20547)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

und weder der Sachverhalt noch die Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren

besonders schwierig waren. Weiter wurden Teile der Beschwerdeschrift direkt

oder nur mit minimalen Änderungen der Rekursschrift entnommen. Die vom

Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereichten Akten wurden dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jeweils unaufgefordert zugestellt und

waren ihm mithin aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Weiter vergütete

die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im

Rekursverfahren bereits einen Aufwand von 21,75 Stunden. Als notwendiger

bzw. angemessener zeitlicher Aufwand kann vorliegend höchstens noch ein solcher

von acht Stunden erachtet werden. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen

hingegen als angemessen. Mithin gilt es die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands auf Fr. 1'983.40 festzusetzen (acht Stunden à

Fr. 220.- plus Fr. 81.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern).

7.6 Die

Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege bzw. -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Strittig ist hier, ob ein öffentlichrechtliches

oder privatrechtliches Rechtsverhältnis vorliegt. Weil es (letztlich auch) um

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht und soweit sich die Begehren auf

öffentliches Recht stützen, steht gegen den vorliegenden Entscheid die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der

Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Der

Vertreter der Beschwerdeführerin wird für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'983.40 entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an …