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Entscheid

VB.2018.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00381

24. Oktober 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20264)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1983, Staatsangehörige von Angola, reiste am 30. September 1985 im

Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihren Eltern im Kanton Luzern, zuletzt befristet bis 3. Juli

2017. Aus verschiedenen Beziehungen sind die Kinder F (geb. 2002, Schweizer

Bürgerin), B (geb. 2010, Staatsangehörige von Angola) sowie D (geb. 2013,

verst. 2018) hervorgegangen.

B. Per

16. Mai 2017 ging A in E (ZH) ein Mietverhältnis ein. Spätestens am

6. Juni 2017 zog sie mit ihren Kindern in den Kanton Zürich, weil ihr Sohn

im Kinderspital des Kantons Zürich stationär behandelt werden musste. Am

16. Juni 2017 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel) für sich und ihre Kinder B sowie D.

C. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies das Migrationsamt die Gesuche um

Bewilligung des Kantonswechsels ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 1. Juni 2018 ab.

III.

Am 29. Juni 2018 erhob A für sich und ihre Tochter B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2018 aufzuheben

und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen

mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf den

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach

Artikel 62 AuG vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche

Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard).

Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses

Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne

Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

Die Beschwerdeführerin 1 war sowohl im Zeitpunkt

ihres Gesuchs als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos und auf Sozialhilfe

angewiesen. Schon aus diesem Grund erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel

nicht, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Bedingungen für einen

Kantonswechsel erfüllt wären.

Der Kantonswechsel könnte demnach nur in analoger

Anwendung von Art. 30 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

bewilligt werden.

2.2

Die Beschwerdeführerinnen

machen diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie hätten sich während der

Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital Zürich in der Nähe aufhalten

müssen, weil eine permanente Anwesenheit der Mutter als notwendig angesehen

worden sei. Weil der mittlerweile verstorbene Sohn in E begraben sei, bestehe

auch im heutigen Zeitpunkt ein grosses Interesse an einer Anwesenheit im Kanton

Zürich.

Es ist verständlich, dass insbesondere die

Beschwerdeführerin 1 während der Behandlung des Sohns in dessen Nähe sein

wollte. Dafür bedurfte es indes keines Kantonswechsels. Ausländerinnen und

Ausländer dürfen sich gestützt auf Art. 68 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

für medizinische Behandlung und Betreuung unabhängig von der Dauer ausserhalb

des Bewilligungskantons aufhalten. Den Beschwerdeführerinnen – deren Aufenthalt

im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung des Sohns bzw. Bruders stand –

war demnach gestattet, sich während der Behandlung im Kanton Zürich aufzuhalten

(und während dieser Zeit in einer Wohnung oder der Elternunterkunft des

Kinderspitals zu wohnen). Der Schluss des Beschwerdegegners, den

Beschwerdeführerinnen habe aufgrund der Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital

keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt werden müssen, ist

deshalb nicht rechtsverletzend.

Ebenso war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, den

Beschwerdeführerinnen allein deswegen eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich zu erteilen, weil das Grab des Sohns bzw. Bruders sich in E befindet.

Der Besuch des Grabs wird nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt, wenn die

Beschwerdeführerinnen dafür von Luzern anreisen müssen. Soweit behauptet wird,

der Beschwerdeführerin 2 sei ein weiterer Umzug aus psychischen Gründen

nicht zumutbar, blieben die Vorbringen unsubstanziiert und wurde das in

Aussicht gestellte Gutachten bis heute nicht eingereicht. Es ist denn auch

nicht ersichtlich, weshalb einem Kind im Alter von acht Jahren ein Umzug

innerhalb der Schweiz nicht zumutbar sein sollte. Das Gleiche gilt hinsichtlich

der geltend gemachten psychischen Gründe bei der Beschwerdeführerin 1.

Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand,

dass eine weitere minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin 1

Schweizerin ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tochter nicht zumutbar

sein sollte, wieder in Luzern zu leben, wo sie den grössten Teil ihres Lebens

gewohnt hat. Dass sie "gute Chancen" haben soll, in Zürich eine Lehre

als Coiffeuse absolvieren zu können, ändert daran nichts, weil sich von Luzern

ohne Weiteres nach Zürich pendeln liesse. Damit liegt auch kein unzulässiger

Eingriff in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

2.3

Anzumerken

bleibt, dass hier nicht über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen

in der Schweiz zu entscheiden ist. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit viel mehr

weiterhin bei den Behörden des Kantons Luzern (vgl. etwa BGr, 19. Mai

2011,2C_327/2010 und 2C_328/2010). Sollten die Beschwerdeführerinnen – trotz

der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz – bis heute unterlassen haben,

sich um eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern zu

kümmern, wären sie gehalten, dies sofort nachzuholen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb

auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu

verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …