VB.2018.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00381
24. Oktober 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20264)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00381
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerinnen,
Nr. 2 vertreten
durch Nr. 1,
diese vertreten
durch RA C,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1983, Staatsangehörige von Angola, reiste am 30. September 1985 im
Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihren Eltern im Kanton Luzern, zuletzt befristet bis 3. Juli
2017. Aus verschiedenen Beziehungen sind die Kinder F (geb. 2002, Schweizer
Bürgerin), B (geb. 2010, Staatsangehörige von Angola) sowie D (geb. 2013,
verst. 2018) hervorgegangen.
B. Per
16. Mai 2017 ging A in E (ZH) ein Mietverhältnis ein. Spätestens am
6. Juni 2017 zog sie mit ihren Kindern in den Kanton Zürich, weil ihr Sohn
im Kinderspital des Kantons Zürich stationär behandelt werden musste. Am
16. Juni 2017 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel) für sich und ihre Kinder B sowie D.
C. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies das Migrationsamt die Gesuche um
Bewilligung des Kantonswechsels ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 1. Juni 2018 ab.
III.
Am 29. Juni 2018 erhob A für sich und ihre Tochter B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2018 aufzuheben
und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen
mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf den
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach
Artikel 62 AuG vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche
Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard).
Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses
Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne
Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
Die Beschwerdeführerin 1 war sowohl im Zeitpunkt
ihres Gesuchs als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos und auf Sozialhilfe
angewiesen. Schon aus diesem Grund erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel
nicht, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Bedingungen für einen
Kantonswechsel erfüllt wären.
Der Kantonswechsel könnte demnach nur in analoger
Anwendung von Art. 30 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
bewilligt werden.
2.2
Die Beschwerdeführerinnen
machen diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie hätten sich während der
Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital Zürich in der Nähe aufhalten
müssen, weil eine permanente Anwesenheit der Mutter als notwendig angesehen
worden sei. Weil der mittlerweile verstorbene Sohn in E begraben sei, bestehe
auch im heutigen Zeitpunkt ein grosses Interesse an einer Anwesenheit im Kanton
Zürich.
Es ist verständlich, dass insbesondere die
Beschwerdeführerin 1 während der Behandlung des Sohns in dessen Nähe sein
wollte. Dafür bedurfte es indes keines Kantonswechsels. Ausländerinnen und
Ausländer dürfen sich gestützt auf Art. 68 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
für medizinische Behandlung und Betreuung unabhängig von der Dauer ausserhalb
des Bewilligungskantons aufhalten. Den Beschwerdeführerinnen – deren Aufenthalt
im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung des Sohns bzw. Bruders stand –
war demnach gestattet, sich während der Behandlung im Kanton Zürich aufzuhalten
(und während dieser Zeit in einer Wohnung oder der Elternunterkunft des
Kinderspitals zu wohnen). Der Schluss des Beschwerdegegners, den
Beschwerdeführerinnen habe aufgrund der Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital
keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt werden müssen, ist
deshalb nicht rechtsverletzend.
Ebenso war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführerinnen allein deswegen eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zu erteilen, weil das Grab des Sohns bzw. Bruders sich in E befindet.
Der Besuch des Grabs wird nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt, wenn die
Beschwerdeführerinnen dafür von Luzern anreisen müssen. Soweit behauptet wird,
der Beschwerdeführerin 2 sei ein weiterer Umzug aus psychischen Gründen
nicht zumutbar, blieben die Vorbringen unsubstanziiert und wurde das in
Aussicht gestellte Gutachten bis heute nicht eingereicht. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, weshalb einem Kind im Alter von acht Jahren ein Umzug
innerhalb der Schweiz nicht zumutbar sein sollte. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der geltend gemachten psychischen Gründe bei der Beschwerdeführerin 1.
Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand,
dass eine weitere minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin 1
Schweizerin ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tochter nicht zumutbar
sein sollte, wieder in Luzern zu leben, wo sie den grössten Teil ihres Lebens
gewohnt hat. Dass sie "gute Chancen" haben soll, in Zürich eine Lehre
als Coiffeuse absolvieren zu können, ändert daran nichts, weil sich von Luzern
ohne Weiteres nach Zürich pendeln liesse. Damit liegt auch kein unzulässiger
Eingriff in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
2.3
Anzumerken
bleibt, dass hier nicht über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen
in der Schweiz zu entscheiden ist. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit viel mehr
weiterhin bei den Behörden des Kantons Luzern (vgl. etwa BGr, 19. Mai
2011,2C_327/2010 und 2C_328/2010). Sollten die Beschwerdeführerinnen – trotz
der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz – bis heute unterlassen haben,
sich um eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern zu
kümmern, wären sie gehalten, dies sofort nachzuholen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu
verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …