VB.2018.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00384
14. März 2019Deutsch10 min
(URT.2019.20659)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00384
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
Stadt Winterthur, Bauausschuss,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. November 2017 verweigerte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
für die Überdachung mit Stützen im Dachgeschoss auf der Liegenschaft B-Strasse 01,
Kat.-Nr. 02 in Winterthur. Sodann ordnete der Bauausschuss an, dass innert
60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die separate Überdachung mit Stützen
im Dachgeschoss rückzubauen sei und regelte sodann die Säumnisfolgen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 30. Dezember 2017 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs am 31. Mai
2018.
gut, hob den Bauentscheid auf und lud den Bauausschuss der Stadt
Winterthur ein, die Baubewilligung unter den allenfalls erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern die erstellte Glas-Balkonüberdachung
auch im Übrigen den baupolizeilichen Vorschriften entspreche.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob der Bauausschuss der Stadt
Winterthur am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 31. Mai 2018 sowie die vollumfängliche Wiederherstellung seines
Beschlusses vom 29. November 2017.
Das Baurekursgericht beantragte am 12. Juli 2018 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A beantragte am 25. August
2018.
die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der
Bauausschuss der Stadt Winterthur hielt am 5. September 2018 replicando an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
1.2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen
des Entscheids anerkennt das Bundesgericht die Legitimation des Gemeinwesens,
wenn dieses in spezifischen eigenen Sachanliegen qualifiziert betroffen ist,
was der Fall ist, wenn der angefochtene Hoheitsakt wesentliche öffentliche
Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem Gemeinwesen zur Regelung
zugewiesen wurde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 21 N. 107). Das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verschafft dem Gemeinwesen noch keine
Beschwerdebefugnis (BGE 136 II 383 E. 2.4).
1.2.2
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er durch den
Entscheid des Baurekursgerichts gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG
bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in seinen schutzwürdigen
Interessen verletzt sei. Nach dem Entscheid des Baurekursgerichts herrsche
insbesondere Unklarheit bei der rechtlichen Abgrenzung zwischen Dachaufbauten
und Vorbauten.
1.2.3
Aufgrund des Entscheids der Vorinstanz vermag keine solche
Rechtsunsicherheit zu entstehen, welche eine qualifizierte Betroffenheit des
Gemeinwesens begründen würde. So nahm das Baurekursgericht eine einzelfallmässige
Würdigung des Sachverhalts vor und gab unbestrittenermassen korrekt die
rechtlichen Voraussetzungen der Abgrenzung zwischen Dachaufbauten und Vorbauten
wieder. Auch liegen keine wesentlichen im Regelungsbereich der Gemeinde
liegende öffentlichen Interessen vor, welche eine Legitimation der Gemeinde
rechtfertigen würde, sondern lediglich das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
kantonalen Rechts. Demgemäss ist die Gemeinde nicht qualifiziert in eigenen
Sachanliegen betroffen und deswegen nicht zur Beschwerde berechtigt.
1.2.4
Allerdings werden vom Beschwerdeführer auch Rügen betreffend die Einordnung
nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
vorgebracht. Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 PBG verlangt nach
einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und räumt den Gemeinden
insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein, weshalb sie in ihrer
Autonomie betroffen ist. Zudem macht der Beschwerdeführer auch die Missachtung
seines eigenen kommunalen Rechts geltend, wobei ihm ebenfalls Autonomie
zukommt. Bezüglich dieser Rüge ist auf die Beschwerde daher aufgrund einer
sinngemäss gerügten Verletzung der Gemeindeautonomie einzutreten.
2.
Das betroffene Grundstück liegt in der
Quartiererhaltungszone QEZ 2 "C", in welcher lediglich zwei
Vollgeschosse zulässig sind. Die streitbetroffene Überdachung besteht aus
verzinkten Stahldreiecken, welche unterhalb des Lukarnendachs ansetzen und auf
der anderen Seite auf zwei mit dem Balkon verbunden Stahlstützen abstellen. Das
Vordach besteht aus Acrylglas, misst von der Fassade 1,86 Meter und
befindet sich auf der Höhe des Dachgeschosses.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
rügt, den Ausführungen der Vorinstanz zu den gestalterischen Anforderungen sei
nicht zuzustimmen. Das Gebäude trete mit dem freiliegenden Untergeschoss
insgesamt viergeschossig in Erscheinung, was in klarem Widerspruch dazu stehe,
dass die Quartiererhaltungszone "C" durch zweigeschossige
Reihenhauszeilen charakterisiert sei.
3.2
Nach § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; VGr,
23.
März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 652; BEZ
2000.
Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Aufgrund der
offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018
fest, dass entgegen der neueren verwaltungsgerichtlichen Praxis das
Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG
abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238
PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich
von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt
oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen
Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen
Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen
insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung
des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die
Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen
Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend
Rechnung trägt (E. 3.6).
3.4
Das
Baurekursgericht begründete seinen abweichenden Einordnungsentscheid damit,
dass die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung der Glas-Balkonüberdachung
nicht mit der Lage des betroffenen Grundstücks in der Quartiererhaltungszone "C"
begründet werden könne. Bei den erwähnten Bestimmungen, welche die
Quartiererhaltungszone charakterisieren, gehe es um die Erhaltung der
Gartenstadt- und Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur sowie in
ihrer baulichen Gliederung und Qualität bestehen bleiben solle. Sodann gehe es
um die Erhaltung quartierbestimmender Grünräume und der prägenden Vorgärten,
mithin um eine mit dieser Zielsetzung vereinbare Gartengestaltung. Die
Glas-Balkonüberdachung auf Höhe des Dachgeschosses sei nicht geeignet, diese
Zielsetzung infrage zu stellen. Dass die Balkonüberdachung den Charakter der
Umgebung erheblich und in störendem Mass beeinflusse, könne nicht gesagt
werden. Eine rechtserhebliche Unruhe in der Gestaltung oder Materialisierung
sei – zumal angesichts der darunterliegenden baurechtlich bewilligten,
ebenfalls verglasten Balkone – nicht auszumachen. Die Grundanforderungen von § 238
PBG erfülle die Glas-Balkonüberdachung aufgrund der filigranen Gestaltung und
der Materialwahl ohne Weiteres. In der unmittelbaren Nachbarschaft des
betroffenen Grundstücks befänden sich weitere An- und Aufbauten, welche den
anzulegenden ästhetischen Anforderungen nur knapp zu genügen vermöchten.
Angesichts dessen, dass die streitgegenständliche Glas-Balkonüberdachung die
Umgebung zufolge ihrer Gestalt im Vergleich zu den An- und Aufbauten an den
Nachbarliegenschaften nur wenig beeinflusse, würde auch eine Verschärfung der
behördlichen Praxis bezüglich Einordnungsvorschriften eine Verweigerung der
baurechtlichen Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen. § 238 Abs. 1
PBG könne selbstredend nicht herangezogen werden, um allgemeinverbindlich
konkrete Gestaltungsanforderungen – etwa betreffend die Abstützung von
Balkonüberdachungen – zu definieren. Insofern sei nicht erheblich, dass die
Stützen der Glas-Balkonüberdachung im Vergleich zu den darunterliegenden
verglasten Balkonen rückversetzt angeordnet worden seien.
3.5
Das
Baurekursgericht begründet seinen abweichenden Einordnungsentscheid
grundsätzlich im Sinn der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsobjekte befinden sich alle in der
QEZ 2 "C" und sind auch von der Materialwahl mit dem strittigen
Objekt vergleichbar. Allerdings betraf keines dieser Objekte eine
Balkonüberdachung auf der Höhe des Dachgeschosses in Bezug auf dieses Kriterium
liegen somit keine Vergleichsobjekte vor. So wurde die Tatsache, dass das
Quartier durch u. a.
zweigeschossige Reihenhauszeilen geprägt ist, vorliegend ausnahmsweise
lediglich zwei Vollgeschosse zulässig sind (vgl. Art. 39 lit. a BZO)
und die Auswirkungen, welche eine weitere Baute im Dachgeschoss in Bezug auf
das Erscheinungsbild als vielstöckiges Gebäude für Konsequenzen hat, von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer in der
Quartiererhaltungszone weitere Bauten bewilligt hätte, welche im Bereich des
Dachgeschosses den Eindruck eines weiteren Vollgeschosses bewirkten, wird weder
von der Vorinstanz noch dem Beschwerdegegner vorgebracht. Dem Beschwerdeführer
steht bei der Frage, ob eine Überdachung in einer Zone, in welcher
ausnahmsweise nur zweigeschossige Bauten zulässig sind, einem Dachgeschoss ein
solches Übergewicht verleiht, dass es sich in eine zweigeschossige
Quartiererhaltungszone nicht mehr genügend einordnet, ein Ermessen zu. Dieser
Aspekt wurde von der Vorinstanz nicht gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer sein
Ermessen nicht konform ausgeübt hat, indem er die optisch weitere Vergrösserung
im Dachbereich einer bereits dreistöckig in Erscheinung tretenden Baute in
einer Zone, welche durch zwei Geschosse geprägt sein soll, als nicht mit einer befriedigenden
Einordnung kongruent gewürdigt hat, ist vorliegend aufgrund der neuen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2018
aufzuheben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom
31.
Mai 2018 wird aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'960.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …