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Entscheid

VB.2018.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00384

14. März 2019Deutsch10 min

(URT.2019.20659)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. November 2017 verweigerte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

für die Überdachung mit Stützen im Dachgeschoss auf der Liegenschaft B-Strasse 01,

Kat.-Nr. 02 in Winterthur. Sodann ordnete der Bauausschuss an, dass innert

60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die separate Überdachung mit Stützen

im Dachgeschoss rückzubauen sei und regelte sodann die Säumnisfolgen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30. Dezember 2017 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs am 31. Mai

2018.

gut, hob den Bauentscheid auf und lud den Bauausschuss der Stadt

Winterthur ein, die Baubewilligung unter den allenfalls erforderlichen

Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern die erstellte Glas-Balkon­überdachung

auch im Übrigen den baupolizeilichen Vorschriften entspreche.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob der Bauausschuss der Stadt

Winterthur am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 31. Mai 2018 sowie die vollumfängliche Wiederherstellung seines

Beschlusses vom 29. November 2017.

Das Baurekursgericht beantragte am 12. Juli 2018 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A beantragte am 25. August

2018.

die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der

Bauausschuss der Stadt Winterthur hielt am 5. September 2018 replicando an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen

des Entscheids anerkennt das Bundesgericht die Legitimation des Gemeinwesens,

wenn dieses in spezifischen eigenen Sachanliegen qualifiziert betroffen ist,

was der Fall ist, wenn der angefochtene Hoheitsakt wesentliche öffentliche

Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem Gemeinwesen zur Regelung

zugewiesen wurde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 21 N. 107). Das allgemeine Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung verschafft dem Gemeinwesen noch keine

Beschwerdebefugnis (BGE 136 II 383 E. 2.4).

1.2.2

Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er durch den

Entscheid des Baurekursgerichts gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG

bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in seinen schutzwürdigen

Interessen verletzt sei. Nach dem Entscheid des Baurekursgerichts herrsche

insbesondere Unklarheit bei der rechtlichen Abgrenzung zwischen Dachaufbauten

und Vorbauten.

1.2.3

Aufgrund des Entscheids der Vorinstanz vermag keine solche

Rechtsunsicherheit zu entstehen, welche eine qualifizierte Betroffenheit des

Gemeinwesens begründen würde. So nahm das Baurekursgericht eine einzelfallmässige

Würdigung des Sachverhalts vor und gab unbestrittenermassen korrekt die

rechtlichen Voraussetzungen der Abgrenzung zwischen Dachaufbauten und Vorbauten

wieder. Auch liegen keine wesentlichen im Regelungsbereich der Gemeinde

liegende öffentlichen Interessen vor, welche eine Legitimation der Gemeinde

rechtfertigen würde, sondern lediglich das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

kantonalen Rechts. Demgemäss ist die Gemeinde nicht qualifiziert in eigenen

Sachanliegen betroffen und deswegen nicht zur Beschwerde berechtigt.

1.2.4

Allerdings werden vom Beschwerdeführer auch Rügen betreffend die Einordnung

nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

vorgebracht. Die Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 PBG verlangt nach

einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und räumt den Gemeinden

insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein, weshalb sie in ihrer

Autonomie betroffen ist. Zudem macht der Beschwerdeführer auch die Missachtung

seines eigenen kommunalen Rechts geltend, wobei ihm ebenfalls Autonomie

zukommt. Bezüglich dieser Rüge ist auf die Beschwerde daher aufgrund einer

sinngemäss gerügten Verletzung der Gemeindeautonomie einzutreten.

2.

Das betroffene Grundstück liegt in der

Quartiererhaltungszone QEZ 2 "C", in welcher lediglich zwei

Vollgeschosse zulässig sind. Die streitbetroffene Überdachung besteht aus

verzinkten Stahldreiecken, welche unterhalb des Lukarnendachs ansetzen und auf

der anderen Seite auf zwei mit dem Balkon verbunden Stahlstützen abstellen. Das

Vordach besteht aus Acrylglas, misst von der Fassade 1,86 Meter und

befindet sich auf der Höhe des Dachgeschosses.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

rügt, den Ausführungen der Vorinstanz zu den gestalterischen Anforderungen sei

nicht zuzustimmen. Das Gebäude trete mit dem freiliegenden Untergeschoss

insgesamt viergeschossig in Erscheinung, was in klarem Widerspruch dazu stehe,

dass die Quartiererhaltungszone "C" durch zweigeschossige

Reihenhauszeilen charakterisiert sei.

3.2

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; VGr,

23.

März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 652; BEZ

2000.

Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Aufgrund der

offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über

einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018

fest, dass entgegen der neueren verwaltungsgerichtlichen Praxis das

Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG

abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine

abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.

Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238

PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich

von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt

oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen

Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen

Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen

insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung

des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die

Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen

Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend

Rechnung trägt (E. 3.6).

3.4

Das

Baurekursgericht begründete seinen abweichenden Einordnungsentscheid damit,

dass die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung der Glas-Balkonüberdachung

nicht mit der Lage des betroffenen Grundstücks in der Quartiererhaltungszone "C"

begründet werden könne. Bei den erwähnten Bestimmungen, welche die

Quartiererhaltungszone charakterisieren, gehe es um die Erhaltung der

Gartenstadt- und Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur sowie in

ihrer baulichen Gliederung und Qualität bestehen bleiben solle. Sodann gehe es

um die Erhaltung quartierbestimmender Grünräume und der prägenden Vorgärten,

mithin um eine mit dieser Zielsetzung vereinbare Gartengestaltung. Die

Glas-Balkonüberdachung auf Höhe des Dachgeschosses sei nicht geeignet, diese

Zielsetzung infrage zu stellen. Dass die Balkonüberdachung den Charakter der

Umgebung erheblich und in störendem Mass beeinflusse, könne nicht gesagt

werden. Eine rechtserhebliche Unruhe in der Gestaltung oder Materialisierung

sei – zumal angesichts der darunterliegenden baurechtlich bewilligten,

ebenfalls verglasten Balkone – nicht auszumachen. Die Grundanforderungen von § 238

PBG erfülle die Glas-Balkonüberdachung aufgrund der filigranen Gestaltung und

der Materialwahl ohne Weiteres. In der unmittelbaren Nachbarschaft des

betroffenen Grundstücks befänden sich weitere An- und Aufbauten, welche den

anzulegenden ästhetischen Anforderungen nur knapp zu genügen vermöchten.

Angesichts dessen, dass die streitgegenständliche Glas-Balkonüberdachung die

Umgebung zufolge ihrer Gestalt im Vergleich zu den An- und Aufbauten an den

Nachbarliegenschaften nur wenig beeinflusse, würde auch eine Verschärfung der

behördlichen Praxis bezüglich Einordnungsvorschriften eine Verweigerung der

baurechtlichen Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen. § 238 Abs. 1

PBG könne selbstredend nicht herangezogen werden, um allgemeinverbindlich

konkrete Gestaltungsanforderungen – etwa betreffend die Abstützung von

Balkonüberdachungen – zu definieren. Insofern sei nicht erheblich, dass die

Stützen der Glas-Balkonüberdachung im Vergleich zu den darunterliegenden

verglasten Balkonen rückversetzt angeordnet worden seien.

3.5

Das

Baurekursgericht begründet seinen abweichenden Einordnungsentscheid

grundsätzlich im Sinn der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

von der Vor­instanz herangezogenen Vergleichsobjekte befinden sich alle in der

QEZ 2 "C" und sind auch von der Materialwahl mit dem strittigen

Objekt vergleichbar. Allerdings betraf keines dieser Objekte eine

Balkonüberdachung auf der Höhe des Dachgeschosses in Bezug auf dieses Kriterium

liegen somit keine Vergleichsobjekte vor. So wurde die Tatsache, dass das

Quartier durch u. a.

zweigeschossige Reihenhauszeilen geprägt ist, vorliegend ausnahmsweise

lediglich zwei Vollgeschosse zulässig sind (vgl. Art. 39 lit. a BZO)

und die Auswirkungen, welche eine weitere Baute im Dachgeschoss in Bezug auf

das Erscheinungsbild als vielstöckiges Gebäude für Konsequenzen hat, von der

Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer in der

Quartiererhaltungszone weitere Bauten bewilligt hätte, welche im Bereich des

Dachgeschosses den Eindruck eines weiteren Vollgeschosses bewirkten, wird weder

von der Vorinstanz noch dem Beschwerdegegner vorgebracht. Dem Beschwerdeführer

steht bei der Frage, ob eine Überdachung in einer Zone, in welcher

ausnahmsweise nur zweigeschossige Bauten zulässig sind, einem Dachgeschoss ein

solches Übergewicht verleiht, dass es sich in eine zweigeschossige

Quartiererhaltungszone nicht mehr genügend einordnet, ein Ermessen zu. Dieser

Aspekt wurde von der Vorinstanz nicht gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer sein

Ermessen nicht konform ausgeübt hat, indem er die optisch weitere Vergrösserung

im Dachbereich einer bereits dreistöckig in Erscheinung tretenden Baute in

einer Zone, welche durch zwei Geschosse geprägt sein soll, als nicht mit einer befriedigenden

Einordnung kongruent gewürdigt hat, ist vorliegend aufgrund der neuen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2018

aufzuheben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom

31.

Mai 2018 wird aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'960.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …