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Entscheid

VB.2018.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00385

27. Juni 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

– wie die weiteren Erwägungen zeigen – im Ergebnis nichts ändern:

3.6 § 71

Abs. 1 PBG eröffnet den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum,

welcher durch § 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in

einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien

aufgeführt werden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage,

Zürich 2011, S. 134). Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders

gute Gestaltung vorliegt, anhand der in § 71 Abs. 2 PBG genannten und

allfälligen weiteren Kriterien zu beurteilen. Nach dem massgebenden

gesetzgeberischen Konzept werden somit die bei Arealüberbauungen gewährten substanziellen

Privilegierungen bei der Bauweise nach § 72 Abs. 1 PBG (insb.

Geschosszahl; Gebäudehöhe; Ausnützung) durch die Vorgaben von § 71 PBG

(insb. besonders gute Gestaltung; Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen

und landschaftlichen Umgebung) kompensiert (BGr, 10. August 2016,

1C_313/2015,1C_317/2015, E. 4.1).

3.6.1

Wie gesehen hat die Baubehörde die von ihr bejahte besonders gute

Gestaltung in der Rekursantwort ausreichend begründet. Die Begründung ist

sodann über weite Teile nachvollziehbar und überzeugend. Geschützt ist

vorliegend die Fassade des ehemaligen Fabrikgebäudes entlang der

Zürcherstrasse. Gerade diesbezüglich zeigt die Baubehörde überzeugend auf, dass

der Aufstockung mit der Rückversetzung der Fassade zur Fabrikfassade eine

untergeordnete Bedeutung zukommen soll; die Aufstockung wird daher von der

Zürcherstrasse aus nur eingeschränkt überhaupt wahrnehmbar sein. Zudem kann

insbesondere dem entsprechenden Fassadenplan entnommen werden, dass das Gebäude

auch nach der Aufstockung durch die Fabrikfassade dominiert wird. Bezüglich der

anderen drei Fassaden besteht sodann von vornherein kein Anlass, um der

Aufstockung gerade mit Bezug auf das bestehende Gebäude eine besonders gute

Gestaltung abzusprechen. Schliesslich lässt sich auch der sogenannte "Turm"

in der Ost-Ecke der Überbauung durchaus als Teil einer gelungenen

architektonischen Gestaltung bezeichnen, zumal er nicht etwa an die

denkmalgeschützte Fassade des bestehenden Fabrikgebäudes anschliesst.

3.6.2

Die Beschwerde beanstandet demgegenüber grundsätzlich, dass das geplante

Projekt dem ursprünglichen Arealüberbauungskonzept für das LOKwerk-Grundstück

widerspreche. Die Einheitlichkeit der Arealüberbauung werde durch den Anbau und

die Aufstockung aufgegeben. Dabei wird namentlich gerügt, dass mit der

Materialisierung des Neubaus von der auf dem Areal bisher vorgesehenen

Backsteinfassaden abgewichen werde. Mit der Aufgabe dieser stilbildenden

Elemente sei die Arealüberbauungsqualität insgesamt nicht mehr gegeben.

3.6.3

Diese Auffassung der Beschwerdeführenden trifft insoweit zu, als mit den

geplanten Bauten in der Tat neue Stilmittel ins LOKwerk-Areal eingeführt

werden. Indessen lassen die Beschwerdeführenden ausser Acht, dass es sich bei

den geplanten Bauten wesentlich um Aufbauten auf die bestehenden Backsteingebäude

handelt. Bezüglich der Aufstockung auf das alte Fabrikgebäude in Richtung

Zürcherstrasse ist offensichtlich, dass eine Fassade mit moderner

Architektursprache, wie sie Gegenstand des strittigen Projekts ist, weit besser

zur bestehenden geschützten Fassade passt als eine Backsteinfassade, die einen

traditionellen Bezug zum Fabrikgebäude lediglich vorgeben würde. Die rückwärtig

vor einigen Jahren neu erstellten Backsteinfassaden für das Einkaufszentrum

zeigen auf, dass ein Festhalten an der traditionellen Bauweise gerade kein

gutes Ergebnis zeitigt. Auch im dortigen Bereich ist es zweckmässig und

überzeugend, sich für die Aufstockung eine moderne Architektursprache zu

bedienen. Schliesslich ergibt sich mit dem abschliessenden "Turm" in

der Ost-Ecke des Areals ein gänzlich neuer Akzent; dies legt eine eigene

Fassadengestaltung durchaus nahe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Baubehörde in der Baubewilligung unter anderem die Auflage erteilt hat, die

Präzisierung von Materialien, Farben und die Oberflächenbeschaffenheit für

Fassaden und Dach im Einvernehmen mit dem Amt für Städtebau zu bestimmen und bewilligen

zu lassen. Diese Bewilligung wird wiederum anfechtbar sein. Mit Blick auf die

vorstehenden Ausführungen lässt sich keineswegs sagen, eine gute Fassadengestaltung

sei ausgeschlossen.

3.6.4

Zu prüfen bleibt, ob die Aufstockung auch mit Bezug auf die Umgebung die

Anforderung der besonders guten Gestaltung erfüllt. Dies lässt sich insoweit

ohne Weiteres bejahen, als in der Umgebung weitere grossvolumige

Gebäulichkeiten bestehen.

Einer besonderen Prüfung bedarf allerdings der Bezug zu

den unmittelbar angrenzenden Schutzobjekten an der Jägerstrasse.

Wenn im Rahmen einer Arealüberbauung höhergeschossige

Gebäude zugelassen werden, so ist die Bezugnahme auf die Umgebung insbesondere

bei den am Arealrand liegenden Gebäuden relevant (vgl. VGr, 18. Januar 2018,

VB.2017.00308, E. 4.5.1). Das Baurekursgericht bejahte die gute Gestaltung

und billigte dem geplanten Gebäude mit Bezug auf die Häuser an der Jägerstrasse

die geforderte besondere Rücksichtnahme nach § 238 Abs. 2 PBG zu. Wie

die Vorinstanz ausführt, reicht der geplante "Turm" an der Ost-Ecke

des Areals bis 9,3 m an die Fassade der Schutzobjekte heran. Dennoch

spricht sie von einem angemessenen Abstand. Dies ist insofern fragwürdig, als der

"Turm" eine Breite von 15,8 m und bis zum Dachrand eine Höhe von

23,06 m aufweist. Damit werden die zweistöckigen Häuser an der

Jägerstrasse namentlich im Bereich der Strassennummern 69–75 durch den

"Turm" deutlich überragt. Ein Überragen der Häuser an der

Jägerstrasse ist allerdings insofern nichts Neues, als nordöstlich an den

"Turm" das bisherige Fabrikgebäude anschliesst. Auch dieses überragt

die Schutzobjekte an der Jägerstrasse, wenn auch in geringerem Umfang. In

diesem Bereich, der ebenfalls aufgestockt werden soll, erfolgt eine deutliche

Rückversetzung der neuen Bauten. Unter Berücksichtigung der bisherigen bereits

dichten Bauweise mit einem geringen Abstand zwischen den Häusern an der

Jägerstrasse und dem Fabrikgebäude und dem Umstand, dass die dortige

Aufstockung zurückversetzt erfolgt, kann insgesamt auch mit Bezug auf die Schutzobjekte

noch von einer guten Einordnung gesprochen werden. Der Turm ist zwar hoch, kann

mit seiner Breite von knapp 16 m jedoch die weit längere Häuserzeile

entlang der Jägerstrasse 49–91 keineswegs erdrücken.

3.7 Zusammengefasst

ist es vertretbar, wenn die Bewilligungsbehörde von einer besonderen

Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte (§ 238 Abs. 2 PBG) und von einer

besonders guten Gestaltung mit Bezug auf die Umgebung (§ 71 PBG) ausgeht.

Dementsprechend erweist sich der Rekursentscheid des Baurekursgerichts auch insoweit

als rechtskonform.

4.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden haben ihnen die

Vorinstanzen das Akteneinsichtsrecht bezüglich "zahlreicher

Machbarkeitsstudien" und bezüglich der "Vorprüfung der Eingaben"

verweigert. Da der Beschwerdegegner 2 diese Dokumente erwähne, um die

Qualität des Wettbewerbs zu begründen, sei in der Rekursreplik die Herausgabe

der Machbarkeitsstudien und der Vorprüfung beantragt worden.

4.1 Gemäss

Erwägungen

§ 8 Abs. 1 VRG (bzw. § 26a Abs. 2 VRG für das

Rekursverfahren) sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in

die Akten Einsicht zu nehmen. Die Berechtigten verfügen grundsätzlich über ein

umfassendes Akteneinsichtsrecht, das heisst über ein Recht zur Einsicht in alle

schriftlichen oder elektronischen Unterlagen eines Verfahrens, die geeignet

sind, Grundlage eines Entscheids zu bilden (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 8 N. 12 ff.).

4.2

Streitgegenstand

ist vorliegend eine konkrete Baubewilligung; das diesbezügliche Verfahren nahm

seinen formellen Anfang mit der Einreichung des beurteilten Baugesuchs vom

9.

Februar 2017. Vorabklärungen gehören demnach nicht zu den

Verfahrensakten, wie sie gemäss § 26a Abs. 1 VRG zum Rekurs- und

gemäss § 57 Abs. 1 VRG zum Beschwerdeverfahren beizuziehen sind.

Insofern greift die Rüge ins Leere.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob dennoch ein Anspruch auf Beizug der Machbarkeitsstudien und der

Vorprüfung besteht. Gemäss § 7 VRG untersucht die Behörde den Sachverhalt

von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Urkunden. Diese

Untersuchungspflicht gilt allerdings nur bezüglich des rechtserheblichen

Sachverhalts. Beweisanträgen betreffend unerheblicher Fragen ist nicht

stattzugeben (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10).

Die Beschwerdeführenden beanstanden den unterbliebenen Beizug

mit Blick auf die Qualität des durchgeführten Wettbewerbs. Dass der Baueingabe

ein Projektwettbewerb vorausgegangen ist, entbindet die Baubehörde nicht von

der Beurteilung der Frage, ob die gestalterischen Anforderungen erfüllt sind. Der

Beschwerdegegner 2 hat seinen Entscheid betreffend Gestaltung des Bauprojekts

in der Rekursantwort allerdings selbständig begründet. Wie Machbarkeitsstudien

und Vorprüfung ausgefallen sind, ist für die Beurteilung des vorliegenden

Projekts nicht relevant, sondern dass solche Arbeiten getätigt wurden. Deren

Vorhandensein haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten.

Zusammengefasst durfte das Baurekursgericht deshalb in zulässiger Weise vom

beantragten Aktenbeizug absehen.

4.4

Obsolet

ist schliesslich der ebenfalls im Rekursverfahren gestellte Antrag auf

Herausgabe von Gutachten und Stellungnahme der Fachstellen Denkmalpflege und

Stadtgestaltung. Nachdem der Beschwerdegegner 2 nach eigenem Bekunden auf

den Einbezug der genannten Fachgruppen verzichtet hat, erübrigt sich eine

entsprechende Editionsverpflichtung von vornherein.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden

halten weiter die Einholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für

erforderlich. Das Baurekursgericht hat die Voraussetzungen für die Einholung

einer UVP zutreffend dargelegt. Es wies darauf hin, dass die Erstellung von

Einkaufszentren und Fachmärkten mit einer Einkaufsfläche von mehr als 7'500 m2

UVP-pflichtig sei. Dasselbe gelte bei gewissen Änderungen. Mit dem vorliegend

streitigen Bau von Wohnungen sei keine UVP-pflichtige Änderung des Einkaufszentrums

verbunden.

5.2

Die

Beschwerde vermag dem nichts Entscheidendes entgegenzuhalten: Angesichts der

Verminderung der Parkplätze und der Nutzung weiterer bestehender Parkplätze

durch die Bewohner der neuen Wohnungen anstatt durch Besucher des

Einkaufszentrums wird sich der Autoverkehr für den Besuch des Einkaufszentrums

naturgemäss verringern. Es liegt keine UVP-pflichtige Änderung mit Bezug auf

das Einkaufszentrum vor. Für die Benutzung der Tiefgarage durch die Bewohner

der neuen Wohnungen ist angesichts der Grösse der Tiefgarage ebenfalls keine

UVP-Prüfung erforderlich.

6.

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden haben es die

Vorinstanzen zu Unrecht unterlassen, eine umweltrechtliche Sanierungspflicht zu

prüfen. Mit dem vorliegenden Projekt werden die bisher bestehenden 203 Autoabstellplätze

auf 196 Parkplätze reduziert.

6.1

Die

Baubehörde erachtete die verbleibenden 196 Parkplätze als im Bestand

geschützt. Nach Auffassung des Baurekursgerichts löst der Umstand, dass die

Parkplatzzahl trotz Abbau über dem zulässigen Pflichtbedarf von 160 Abstellplätzen

liegt, keine Sanierungspflicht im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung aus.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) müssen Anlagen, die den Vorschriften des

Umweltschutzgesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht

genügen, saniert werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen

und den Umfang der zu treffenden Massnahmen (Abs. 2).

6.2

Die Beschwerdeführenden

vermögen mit ihrem Hinweis auf die Parkplatzverordnung der Stadt Winterthur und

auf die Wegleitung des Kantons Zürich zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs nicht

aufzuzeigen, dass damit eine bundesrechtliche Regelung infrage steht. Demzufolge

erweist sich die Rüge ebenfalls als unbehelflich.

7.

In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde damit

zusammengefasst als unbegründet. Sie ist insofern abzuweisen.

8.

Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, die

Gerichtsgebühr des Rekursverfahrens auf maximal Fr. 12'000.- zu reduzieren.

8.1

Gemäss der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252)

beträgt die Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der

Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Dieser Rahmen ist auch für das

Rekursverfahren massgebend (§ 1 GebV VGr). Gemäss § 2 GebV VGr

bemisst sich die Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach dem Zeitaufwand des

Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem tatsächlichen Streitinteresse.

8.2

Die

mutmasslichen Baukosten des Projekts belaufen sich gemäss Baugesuch auf

Fr. 27 Mio. Das Streitinteresse erweist sich damit als gross.

Anderseits war der Zeitaufwand – auch unter Berücksichtigung des durchgeführten

Augenscheins – nur durchschnittlich, hat das Baurekursgericht den Rekurs doch

in eher knapper Weise behandelt und die Rügen betreffend § 71 PBG zu einem

erheblichen Teil als unsubstanziiert qualifiziert. Die Schwierigkeit des Falles

ist demgegenüber als etwas überdurchschnittlich zu qualifizieren.

Angesichts dieser Parameter erweist sich die Festsetzung

der Gebühr auf Fr. 20'000.- im Licht der aktuellen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 145 I 52 E. 5) als klar übersetzt. Somit ist die durch das

Baurekursgericht festgesetzte Gebühr rechtswidrig und ist sie in Anwendung von

§ 63 VRG durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren. Als angemessen

erscheint ein Betrag von Fr. 12'000.-.

8.3

Zu

beachten ist bezüglich der vorinstanzlichen Kosten, dass die Höhe der

Gerichtsgebühr nur durch die Beschwerdeführenden angefochten wurde. Bezüglich

der weiteren Rekurrierenden ist die Kostenfestsetzung und -auflage demgegenüber

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-

ist den Parteien im Rekursverfahren zu je 1/11 auferlegt worden, mithin zu

je Fr. 1'818.20. Bei einer angemessenen Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-

verringert sich der Anteil (1/11) auf Fr. 1'090.90, mithin um Fr. 727.30.

Da die Gerichtsgebühr wie gesehen nur hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu

reduzieren ist, ist die Gebühr – um Fr. 727.30 verringert – auf Fr. 19'272.70

festzusetzen. Davon ist den Beschwerdeführenden Fr. 1'090.90 aufzuerlegen;

hinzu kommt 1/11 der Zustellkosten von Fr. 210.-, also Fr. 19.10;

daraus resultiert ein Betrag von Fr. 1'110.-. Die übrigen zehn Rekurrierenden

haben unverändert je 1/11 der ursprünglichen Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-

und der Zustellkosten von Fr. 210.- zu bezahlen.

8.4

Dies führt

bezüglich der vorinstanzlichen Kosten zu einer teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

9.

Bei diesem Prozessausgang, bei dem die Beschwerde lediglich

in einem Nebenpunkt teilweise Erfolg hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG).

Die private Beschwerdegegnerin hat überdies ausgangsgemäss

Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdeführenden

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt

Fr. 3'000.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 31. Mai 2018 wird die

Gerichtsgebühr auf Fr. 19'272.70 festgesetzt. Die Kosten des Rekursverfahrens

werden im Betrag von Fr. 1'110.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Der

Restbetrag verbleibt unverändert den übrigen zehn Rekurrierenden zu je 1/11.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 10'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an