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Entscheid

VB.2018.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00386

14. November 2018Deutsch25 min

(URT.2018.20339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren … 1978, Staatsangehöriger von Nigeria,

reiste am 4. April 2003 illegal und unter Angabe einer falschen Identität

in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2003 trat das Bundesamt für

Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf sein Asylgesuch

vom 7. April 2003 nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz umgehend zu

verlassen. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische

Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom

16. Juli 2003 ab. Aufgrund fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung

nicht vollzogen werden. Ab 20. Oktober 2004 galt A als verschwunden.

B. Am 7. März 2005 heiratete A die Schweizer Bürgerin C. Im Rahmen

des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2008 kam die

gemeinsame Tochter D zur Welt, welche Schweizer Bürgerin ist. Mit Urteil

vom 7. Juli 2014 wurden dem Ehepaar das Getrenntleben bewilligt und die

Tochter unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Seit 2014 ist A mit der

deutschen Staatsangehörigen E liiert. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter,

welche am … 2015 geboren wurde und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

C.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters

Basel-Stadt vom 26. November 2003 wurde er wegen Missachtens einer

Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von drei Tagen

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters

Basel-Stadt vom 14. Januar 2004 wurde er wegen Missachtens einer

Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters

Basel-Stadt vom 8. März 2004 wurde er wegen Missachtens einer

Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 5. Oktober 2005 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer

Gefängnisstrafe von 60 Tagen bestraft (Zusatzstrafe zu den drei vorangegangenen

Strafbefehlen).

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. Juni 2007 wurde er wegen Raufhandels, Datenbeschädigung, Nötigung,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 100.-

verurteilt.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. März 2010 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.

-

Mi Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

20. September 2011 wurde er wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung

und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 88 Stunden

gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

21. März 2013 wurde er wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Gehilfenschaft

zur Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

4. Mai 2015 wurde er wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe

von 46 Monaten verurteilt.

Mit Verfügung

vom 8. November 2005 wurde A wegen seiner Straffälligkeit

ausländerrechtlich verwarnt.

D.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, ordnete an, er habe das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Mai

2018.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Weiter entzog sie einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und entschied, dass A die

Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen

habe.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2018

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. Mai

2018.

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bis zum Entscheid über die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben. In einer weiteren Präsidialverfügung vom 13. Juli 2018

wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution

fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach

Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die

Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr

(Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen

und Ausländer [AuG]).

Von der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2005 bis zur gerichtlichen Trennung im Juli 2014 hat die

Haushaltsgemeinschaft mehr als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit

der Schweizerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ableiten kann (Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl.

statt vieler BGr, 25. März 2014,2C_773/2013, E. 3.6.2).

2.2

Auch die

Beziehungen zu seinen beiden Töchtern und die Konkubinatsbeziehung zu der hier

lebenden deutschen Staatsangehörigen verschaffen ihm potenziell aus dem Recht

auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) einen Anspruch auf Verbleib in der

Schweiz. Zwar garantiert Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich keinen

Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Wenn aber wie vorliegend,

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, ist

Art. 8 EMRK berührt. Tangiert eine solche Massnahme den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,

den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 138 I 246

E. 3.2.2; 137 I 284 E. 2.1).

3.

3.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b

AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 63 AuG vorliegen. Nach Art. 63 Abs. 1

lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 59–61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

3.2

Der Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2015 zu einer

Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt

deshalb offensichtlich vor.

4.

4.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ob die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer

Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die

öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der

Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und

zudem aus Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK,

soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familien- und Privatleben

(Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK)

und Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21

E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018,2C_499/2018, E. 2.3.1).

4.2

Zu

berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145; 135 II

377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

139.

I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,

wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen

ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II

521.

E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise

ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht

mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,

4.

Dezember 2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des

EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014

[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die

Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014,2C_91/2014,

E. 5.1).

4.3

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status

ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,

wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von

Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,

2C_860/2016, E. 2.2 ).

5.

5.1

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere

Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von

straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,

dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

5.2

Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei stellt das Strafmass

von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden dar,

liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit

des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10

E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

5.3

5.3.1

In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter im Zeitpunkt der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden

(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

5.3.2

Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon

mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er musste von 2003 bis 2015 neun

Mal mit insgesamt 57,6 Monaten Freiheitsstrafe, 110 Tagessätzen

Geldstrafe, Fr. 100.- Bussen und 88 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft

werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme

im Ausländerrecht, Raufhandel, Datenbeschädigung, Nötigung, Fahren in

fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung

einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Gehilfenschaft zum

Diebstahl, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zum

Hausfriedensbruch und Schändung strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten

Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung

eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen

Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden

schliessen.

5.3.3

Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen

Gewalt- und Sexualdelikte. Gewalt- und Sexualdelikte begründen angesichts des

hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der

Beschwerdeführer hat sich zudem der Schändung schuldig gemacht, ein

Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der

Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.

Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in

Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in

Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober 2016

(nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind,

zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen

Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

5.3.4

Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 (bestätigt mit

Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2015) folgende erstellte

Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer hielt sich am Samstag,

24.

August 2013 mit drei weiteren Personen (Geschädigte 1 und 2 sowie

der Bruder der Geschädigten 2) in der Wohnung der Geschädigten 1 auf. Als der

Bruder der Geschädigten 2 eingeschlafen war, begab sich der

Beschwerdeführer ins Gästezimmer, wo sich die Geschädigte 1 in einem

Schlafsack im alkoholgeförderten Tiefschlaf befand. Der Beschwerdeführer machte

sich am Schlafsack und den Kleidern der Geschädigten 1 soweit zu schaffen,

dass er mit seinem Penis in die Vagina eindringen konnte, worauf er den

Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, bis die Geschädigte 1 aufwachte und

ihn wegstossen konnte. Direkt anschliessend begab sich der Beschwerdeführer ins

Schlafzimmer, wo sich die Geschädigte 2 im Tiefschlaf auf dem Bett befand.

In der Folge führte der Beschwerdeführer mindestens einen seiner Finger in ihre

Vagina ein und nahm diesen erst wieder heraus, als die Geschädigte 2

erwachte und sich zur Wehr setzte. Das Obergericht erachtete das Verschulden

bezüglich der Geschädigten1 sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht

als erheblich, bezüglich der Geschädigten 2 gerade noch als leicht. Der

Beschwerdeführer war weder geständig noch zeigte er Reue.

5.3.5

Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes

festzuhalten: Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

bestehen Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten, liess er sich doch

bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen und zu

gemeinnütziger Arbeit noch von strafrechtlichen

Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom weiteren

Delinquieren abhalten. Der Beschwerdeführer ist trotz

der ihm gebotenen Chancen seit seiner Einreise immer wieder strafrechtlich in

Erscheinung getreten und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch

staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine

Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen

lässt. Dem Vollzugsbericht vom 16. März 2017 ist zudem zu entnehmen, dass

laut Fallübersicht aus der Risikoabklärung Hinweise bestehen, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deliktisches Verhalten ähnlich der

Anlassdelikte zeigte. Erwähnt werden weiter ein mutmasslich negatives

Frauenbild, beziehungsweise deliktfördernde Ansichten. Der Beschwerdeführer sei

deshalb zu einer freiwilligen Therapie motiviert worden. Zudem musste er drei

Mal diszipliniert werden, weil er in einer rauchfreien Zone beim Rauchen

erwischt wurde und ein Mobiltelefon bei ihm gefunden wurde. Auch aus der

Tatsache, dass es seit dem letzten Urteil im Jahr 2015 zu keiner weiteren

Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine

Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der

strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Seit

dem 2. Mai 2016 befindet er sich zudem in Haft. Der zeitliche Abstand zur

Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb

der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann,

dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug

bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung

generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,

verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf

das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,

E. 3.3). Eine Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände

nicht auszuschliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der

Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr jedoch

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE

130.

II 176; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr,

13.

Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).

5.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Freiheitsstrafe von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und

Sexualdelikte sowie Anlassdelikt), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr

und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich

verurteilt wurde, erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine

Taten eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit

anderer Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

6.

6.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.1.1

Der Beschwerdeführer ist 2003 im Alter von 24 Jahren

illegal in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund 15 Jahren hier auf. Mit

der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass trotz der relativ langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung die

Rede sein kann. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine

erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria während elf Jahren die Schule

besucht und in der Folge als Maler gearbeitet. In der Schweiz hat er eine

zweimonatige Ausbildung als Lagerist absolviert und temporär für wenige Wochen

und nur in geringem Umfang auf Baustellen als Maler und Reiniger gearbeitet. Seine

(Ex-)Ehefrau bzw. seine Partnerin sind finanziell für ihn aufgekommen, während

er sich teilweise um die Kinder gekümmert haben will. Er schuldet der Zürcher Justiz noch Fr. 53'159.35 aus

vorangehenden Verfahren. In sozialer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer pflegt hier nennenswerte Beziehungen zu der hier

lebenden deutschen Staatsangehörigen E und zu seinen zwei Kindern. Im ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Bekannten, welche

aber nicht wirklich Freunde seien. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch

keine erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4

Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR

142.

]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von

einer gelungenen sozialen Integration auszugehen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni

2014,2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,2C_764/2013,

E. 3.5). Der Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen

sprachlich in der Schweiz integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache

können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt

werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte

Bedeutung beizumessen.

Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von

einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede

sein.

6.2

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation

bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,

dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten

Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer

nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers

korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,

2C_1048/2017, E. 4.5.2).

6.3

Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,

sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

6.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass der Betroffene aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit er mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

6.3.1.1

Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger

Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten

Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark

auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen

sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.

Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt

oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete

Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so

enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien

Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer

Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305

E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit

weiteren Hinweisen).

6.3.1.2

Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer

Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria

ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria geboren und aufgewachsen und

ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines Erwachsenenalters in

seinem Heimatland verbracht. In seiner Heimat leben seine Eltern, fünf Brüder

und eine Schwester. Er pflegt täglich Kontakt zu seinen Verwandten und hat diese

auch schon besucht, letztmals im Herbst 2015 für einen Monat. Seine Ex-Ehefrau

war auch schon zwei Mal mit ihm in Nigeria zu Besuch. Der Wegweisungsvollzug

nach Nigeria ist generell zumutbar (vgl. BVGr, 22. Mai 2018, D-1870/2018,

E. 7.3). Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass

der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder

gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine

existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt er insbesondere keine

gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über ein gutes

familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Somit ist nicht davon

auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 39-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland,

in welchem er 24 Jahre verbracht hat, ohne Weiteres zuzumuten.

6.3.2
6.3.2.1

Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine

beiden minderjährigen Töchter und seine Partnerin. Die zehn Jahre alte Tochter

ist Schweizer Bürgerin und lebt bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers,

welche die Obhut und das Sorgerecht hat. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers

würde folglich zur Trennung führen, wobei der Beschwerdeführer bereits heute

seine Tochter nur im Rahmen eines Besuchsrechts sehen kann. Der drei Jahre

alten Tochter und seiner Partnerin wäre es zwar grundsätzlich möglich, dem

Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Eine Übersiedlung nach Nigeria,

ein Land, welches beide noch nie besucht haben und mit deren Kultur und Sprache

sie nicht vertraut sind, erscheint ihnen nicht zumutbar.

6.3.2.2

Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von

seiner Partnerin und seinen Kindern führen und stellt folglich einen Eingriff

in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV).

Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über

die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in

einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,

wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes

einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3

Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr,

3.

Februar 2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert

hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit

diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,

2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit

Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil

aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl

qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern

mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen

das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016,

2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann

über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK

gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten

wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013

[Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach

der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und

einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr

nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr,

19.

November 2015,2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013,

2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013,2C_487/2012, E. 3–5).

Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre,

liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

aufgezeigt oder belegt.

6.3.2.3

Das beachtliche Interesse der Partnerin und der Kinder am Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und damit vor der Geburt der zweiten

Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der Beschwerdeführer musste

somit bereits im Zeitpunkt der (zweiten) Familiengründung damit rechnen, die

familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl.

BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung

des EGMR). Trotz Vater von dannzumal einer Tochter wurde der Beschwerdeführer

wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es

hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten

Bedingungen gelebt werden können.

6.3.2.4

Diese relativierten (vgl.

E. 6.3.2.3) privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Partnerin

und seiner Töchter vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) nicht aufzuwiegen, zumal elektronische

Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse

Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal

ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer

Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch

(Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht,

er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige

Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach

einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die

zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,

2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für

den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465

E. 5.1). Der Antrag auf mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers und seiner Partnerin ist daher in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions-

und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine

Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2

sowie § 17Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an