VB.2018.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00388
1. Oktober 2018Deutsch8 min
(URT.2018.20210)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00388
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflagen
SVG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang
1939, mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 vorsorglich den Führerausweis und
ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Nach einer verkehrsmedizinischen
Begutachtung von A hob das Strassenverkehrsamt am 9. März 2018 den
vorsorglichen Führerausweisentzug auf und verfügte nebst dem Tragen einer
Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken eines Motorfahrzeugs die folgenden
Auflagen:
-
Kontrolle und Behandlung des Anfallsleidens nach Ermessen des Facharztes
und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.
-
Bei Wiederauftreten eines Anfalls Verzicht auf das Lenken eines
Fahrzeuges und Aufsuchen des behandelnden Arztes.
-
Eine allfällig ausgesprochene Fahrkarenz sei gemäss den ärztlichen
Weisungen einzuhalten.
-
Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich sei im August 2018 ein
fachärztlicher-neurologischer Verlaufsbericht einzureichen. Die Kosten der
Zeugnisbeurteilung gingen zulasten von A und über das weitere Vorgehen werde
nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses entschieden.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 23. März 2018 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte sinngemäss die Aufhebung
gewisser Auflagen. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
8.
Juni 2018 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
III.
Am 30. Juni 2018 erhob A Beschwerde an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss darum, den
Rekursentscheid aufzuheben und von der Anordnung von Auflagen grundsätzlich
abzusehen.
Zuständigkeitshalber überwies die Sicherheitsdirektion die
Beschwerde am 3. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 10. Juli 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies auf
die Akten. Am 18. Juli 2018 erging eine weitere Eingabe von A. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. August 2018 auf eine Vernehmlassung. Hierzu
liess sich A nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein
Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Nach
Art. 14 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) verfügt über Fahreignung, wer –
unter anderem – die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 (VZV) muss, wer einen Führerausweis erwerben will,
die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 VZV).
Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen mit Auflagen
verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises,
sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der
Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur
Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets
zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der
Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang
stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser
Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sind (BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 13. Februar 2014,
VB.2014.00018, E. 4).
2.2
Die
konkreten medizinischen Mindestanforderungen werden gemäss Art. 7
Abs. 1 VZV in Anhang 1 derselben Verordnung definiert. Demnach dürfen
bei Inhabern eines Führerausweises der Kategorien A und B,
Unterkategorien A1, B1 und D1 sowie Spezialkategorien F, G und M,
unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen
oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen
oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1
Ziff. 6 VZV).
Ein vollständiges, nachvollziehbar und schlüssig
begründetes Gutachten, welches von Behörden eingeholt wurde, geniesst einen
erhöhten Beweiswert, sofern die sachverständige Person hinreichende
Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat. Die entscheidende
Behörde darf daher nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen –
etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In
ihrer rechtlichen Würdigung sind die zuständigen Bewilligungsbehörden dagegen
frei (§ 7 Abs. 4 VRG, VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012,
E. 2.3; 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 5; BGE 136 II 539
E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer musste am 5. August 2017 wegen einer Bewusstseinsminderung und
Myoklonien notfallmässig im Spital B hospitalisiert werden. Aufgrund einer
reduzierten Punktezahl im Kurztest der kognitiven Fähigkeiten erfolgte nach der
Spitalentlassung eine ambulante neuropsychologische Untersuchung, welche eine
leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung im Sinn eines Mild Cognitive
Impairment ergab. Gestützt darauf sowie aufgrund eines Zeugnisses des
Hausarztes vom 4. September 2017, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers
wegen eines fokalen Anfalls nicht mehr gegeben sei, verfügte die
Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2017 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
und ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Die neurologische Untersuchung am
22.
Januar 2018 ergab lediglich leichtgradige, die Fahreignung nicht
beeinträchtigende kognitive Defizite des Beschwerdeführers. Dementsprechend
bejahte das Gutachten des IRM vom 27. Februar 2018 die Fahreignung des Beschwerdeführers
unter Auflagen. Gestützt auf diese gutachterlichen Empfehlungen hob die
Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Führerausweisentzug unter Auflagen wieder
auf.
3.2
Der Grund
für die akuten Beschwerden vom 5. August 2017 konnte im Lauf der verschiedenen
Untersuchungen nicht restlos geklärt werden. Nach Auffassung des Neurologen
müsse am ehesten von einem ersten unprovozierten epileptischen Anfall
ausgegangen werden. Differentialdiagnostisch konnte er aber die vom
Beschwerdeführer erwähnte Intoxikation nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer
ist der Auffassung, dass seine damaligen akuten Beschwerden darauf
zurückzuführen sind, dass ihm K.O.-Tropfen oder eine andere Substanz
verabreicht worden seien, und rügt, dass dies nicht näher untersucht worden
sei.
3.3
Der vom
Beschwerdeführer am 5. August 2017 erlittene Anfall war klarerweise
schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung dar, welche die
Fahreignung beeinträchtigte. Auch wenn sich schliesslich eine epileptische
Erkrankung nicht nachweisen liess, bleibt eine erhebliche Unsicherheit darüber,
ob das Anfallsleiden in gleicher oder ähnlicher Form wieder auftreten könnte.
Aufgrund der Akten ist auch nicht ersichtlich, wie die Ursache noch weiter
abgeklärt werden könnte. Dabei mag es bedauerlich sein, dass die Akten keine
klärenden Untersuchungsresultate hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verabreichung von K.O.-Tropfen oder einer ähnlichen Substanz
enthalten. Es bleibt damit beim Befund eines wahrscheinlichen epileptischen
Anfalls bei einer nicht auszuschliessenden Differentialdiagnose einer
Intoxikation. Wesentlicher als die Ursache einer neurologischen Störung sind
aber deren Auswirkung, welche vorliegend in ihrer Intensität und auch Dauer
erheblich waren. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung
erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises
als verhältnismässig und zulässig.
3.4
Der
Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass er für die Kosten der
Zeugnisbeurteilung im Rahmen der Verlaufskontrolle aufkommen soll.
Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch
Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der
Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere
Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren
nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
vom 30. Juni 1966 (GebO VB) erhoben. Nachdem es dem Beschwerdeführer
obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für
die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen, und seine diesbezügliche Rüge
erweist sich als unbegründet.
3.5
Schliesslich
wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Rekurskosten.
Im Rekursverfahren erfolgt der
Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip.
Wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten
tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dass die Vorinstanz die Kosten
nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte,
ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern die Höhe der Staats- und
Ausfertigungsgebühren zu beanstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Damit
erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
3.6
Zusammenfassend
erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in inhaltlicher Hinsicht als
auch bezüglich der Nebenfolgen als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer betitelte
seine Beschwerdeschrift mit "kostenlose Beschwerde gegen Rekursentscheid
vom 8. Juni 2018". Soweit dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung aufzufassen wäre, müsste dieses aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und wäre nicht zu
bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …