Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00388

1. Oktober 2018Deutsch8 min

(URT.2018.20210)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang

1939, mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 vorsorglich den Führerausweis und

ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Nach einer verkehrsmedizinischen

Begutachtung von A hob das Strassenverkehrsamt am 9. März 2018 den

vorsorglichen Führerausweisentzug auf und verfügte nebst dem Tragen einer

Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken eines Motorfahrzeugs die folgenden

Auflagen:

-

Kontrolle und Behandlung des Anfallsleidens nach Ermessen des Facharztes

und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

-

Bei Wiederauftreten eines Anfalls Verzicht auf das Lenken eines

Fahrzeuges und Aufsuchen des behandelnden Arztes.

-

Eine allfällig ausgesprochene Fahrkarenz sei gemäss den ärztlichen

Weisungen einzuhalten.

-

Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich sei im August 2018 ein

fachärztlicher-neurologischer Verlaufsbericht einzureichen. Die Kosten der

Zeugnisbeurteilung gingen zulasten von A und über das weitere Vorgehen werde

nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses entschieden.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses

entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 23. März 2018 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte sinngemäss die Aufhebung

gewisser Auflagen. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

8.

Juni 2018 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

III.

Am 30. Juni 2018 erhob A Beschwerde an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss darum, den

Rekursentscheid aufzuheben und von der Anordnung von Auflagen grundsätzlich

abzusehen.

Zuständigkeitshalber überwies die Sicherheitsdirektion die

Beschwerde am 3. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 10. Juli 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies auf

die Akten. Am 18. Juli 2018 erging eine weitere Eingabe von A. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. August 2018 auf eine Vernehmlassung. Hierzu

liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein

Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Nach

Art. 14 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) verfügt über Fahreignung, wer –

unter anderem – die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 (VZV) muss, wer einen Führerausweis erwerben will,

die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 VZV).

Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen mit Auflagen

verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises,

sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der

Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur

Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets

zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der

Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang

stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser

Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sind (BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 13. Februar 2014,

VB.2014.00018, E. 4).

2.2

Die

konkreten medizinischen Mindestanforderungen werden gemäss Art. 7

Abs. 1 VZV in Anhang 1 derselben Verordnung definiert. Demnach dürfen

bei Inhabern eines Führerausweises der Kategorien A und B,

Unterkategorien A1, B1 und D1 sowie Spezialkategorien F, G und M,

unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen

oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen

oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1

Ziff. 6 VZV).

Ein vollständiges, nachvollziehbar und schlüssig

begründetes Gutachten, welches von Behörden eingeholt wurde, geniesst einen

erhöhten Beweiswert, sofern die sachverständige Person hinreichende

Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat. Die entscheidende

Behörde darf daher nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen –

etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In

ihrer rechtlichen Würdigung sind die zuständigen Bewilligungsbehörden dagegen

frei (§ 7 Abs. 4 VRG, VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012,

E. 2.3; 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 5; BGE 136 II 539

E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer musste am 5. August 2017 wegen einer Bewusstseinsminderung und

Myoklonien notfallmässig im Spital B hospitalisiert werden. Aufgrund einer

reduzierten Punktezahl im Kurztest der kognitiven Fähigkeiten erfolgte nach der

Spitalentlassung eine ambulante neuropsychologische Untersuchung, welche eine

leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung im Sinn eines Mild Cognitive

Impairment ergab. Gestützt darauf sowie aufgrund eines Zeugnisses des

Hausarztes vom 4. September 2017, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers

wegen eines fokalen Anfalls nicht mehr gegeben sei, verfügte die

Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2017 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

und ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Die neurologische Untersuchung am

22.

Januar 2018 ergab lediglich leichtgradige, die Fahreignung nicht

beeinträchtigende kognitive Defizite des Beschwerdeführers. Dementsprechend

bejahte das Gutachten des IRM vom 27. Februar 2018 die Fahreignung des Beschwerdeführers

unter Auflagen. Gestützt auf diese gutachterlichen Empfehlungen hob die

Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Führerausweisentzug unter Auflagen wieder

auf.

3.2

Der Grund

für die akuten Beschwerden vom 5. August 2017 konnte im Lauf der verschiedenen

Untersuchungen nicht restlos geklärt werden. Nach Auffassung des Neurologen

müsse am ehesten von einem ersten unprovozierten epileptischen Anfall

ausgegangen werden. Differentialdiagnostisch konnte er aber die vom

Beschwerdeführer erwähnte Intoxikation nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer

ist der Auffassung, dass seine damaligen akuten Beschwerden darauf

zurückzuführen sind, dass ihm K.O.-Tropfen oder eine andere Substanz

verabreicht worden seien, und rügt, dass dies nicht näher untersucht worden

sei.

3.3

Der vom

Beschwerdeführer am 5. August 2017 erlittene Anfall war klarerweise

schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung dar, welche die

Fahreignung beeinträchtigte. Auch wenn sich schliesslich eine epileptische

Erkrankung nicht nachweisen liess, bleibt eine erhebliche Unsicherheit darüber,

ob das Anfallsleiden in gleicher oder ähnlicher Form wieder auftreten könnte.

Aufgrund der Akten ist auch nicht ersichtlich, wie die Ursache noch weiter

abgeklärt werden könnte. Dabei mag es bedauerlich sein, dass die Akten keine

klärenden Untersuchungsresultate hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Verabreichung von K.O.-Tropfen oder einer ähnlichen Substanz

enthalten. Es bleibt damit beim Befund eines wahrscheinlichen epileptischen

Anfalls bei einer nicht auszuschliessenden Differentialdiagnose einer

Intoxikation. Wesentlicher als die Ursache einer neurologischen Störung sind

aber deren Auswirkung, welche vorliegend in ihrer Intensität und auch Dauer

erheblich waren. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung

erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises

als verhältnismässig und zulässig.

3.4

Der

Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass er für die Kosten der

Zeugnisbeurteilung im Rahmen der Verlaufskontrolle aufkommen soll.

Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch

Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der

Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere

Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren

nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

vom 30. Juni 1966 (GebO VB) erhoben. Nachdem es dem Beschwerdeführer

obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für

die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen, und seine diesbezügliche Rüge

erweist sich als unbegründet.

3.5

Schliesslich

wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Rekurskosten.

Im Rekursverfahren erfolgt der

Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip.

Wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten

tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dass die Vorinstanz die Kosten

nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte,

ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern die Höhe der Staats- und

Ausfertigungsgebühren zu beanstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Damit

erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

3.6

Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in inhaltlicher Hinsicht als

auch bezüglich der Nebenfolgen als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer betitelte

seine Beschwerdeschrift mit "kostenlose Beschwerde gegen Rekursentscheid

vom 8. Juni 2018". Soweit dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung aufzufassen wäre, müsste dieses aufgrund der vorstehenden

Erwägungen als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und wäre nicht zu

bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …