VB.2018.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00390
7. März 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00390
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
alle vertreten durch RA E
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat der Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das Hochbaudepartement,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Stadt Zürich zwischen der F-Strasse und der G-Kirche
umfasst rund 47 Aren und befindet sich in der Freihaltezone. Etwa bis Ende
der 1930er-Jahre bestand dort ein Rebberg; heute befindet sich gemäss
Stadtratsbeschluss vom 24. Januar 1990 auf dem Grundstück – sowie auf
einer angrenzenden Parzelle – das Objekt Nr. 02 des Inventars der
kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte. Es handelt sich um eine
Magerwiese, die als "sehr wertvoll" bezeichnet wird. Mit Beschluss
Nr. 03 vom 10. Juli 2013 erliess der Stadtrat von Zürich die kommunale
Schutzverordnung "I", die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 neben
Naturschutzzonen auch die Anlage und den Betrieb eines artenreichen Rebbergs im
Rahmen einer Rebbergschutzzone auf rund 26 Aren vorsah. Während dagegen
ein Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht hängig war, ersetzte der Stadtrat
mit Beschluss Nr. 04 vom 20. November 2013 die kommunale Schutzverordnung
"I" durch die kommunale Schutzverordnung "I", welche die
gesamte Parzelle Kat.-Nr. 01 einer Naturschutzzone zuweist (Amtliche
Sammlung der Stadt Zürich [AS] 05). Das Verwaltungsgericht wies mit
rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. April 2017 (VB.2016.00314) eine Beschwerde
ab, mit der die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt worden war. Das
Baurekursgericht schrieb hierauf mit Entscheid vom 18. August 2017 das
Rekursverfahren betreffend die Schutzverordnung "I" als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. Im Rahmen der Gesamtüberarbeitung
des Regionalen Richtplans Stadt Zürich (beschlossen am 6. April 2016),
ergänzte der Gemeinderat am 30. März 2016 den Antrag des Stadtrats in
Kap. 3.6 (Landschaftsförderungsgebiete) durch eine neue
Tabellen-Nr. 9 ("I") mit folgendem Wortlaut: "Rebberg
realisieren, Reben mit traditioneller Rebbergflora". Bei der Festsetzung
des Regionalen Richtplans mit Beschluss Nr. 07 vom 21. Juni 2017
liess der Regierungsrat des Kantons Zürich diesen Eintrag weg. Diese Streichung
ist nicht Gegenstand der gegen den Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats
gerichteten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, deren Einreichung der
Gemeinderat am 30. August 2017 beschloss.
B. Mit
Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016 wurde die Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) teilweise revidiert. Dabei
wurde die Parzelle Kat.-Nr. 01 von der Freihaltezone in die
Landwirtschaftszone umgezont. Die Baudirektion Kanton Zürich genehmigte die
Teilrevision der BZO mit hier nicht interessierenden Ausnahmen am 5. Juli
2017.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss und die Genehmigungsverfügung erhoben A
und B sowie C und D am 30. September 2017 Rekurs an das Baurekursgericht.
Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Genannten am
29.
Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben. Die
Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in die Landwirtschaftszone sei zu
verweigern, und das Grundstück sei in der Freihaltezone zu belassen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Kosten sowie eine Parteientschädigung (zuzüglich MWST von
7,7 %) seien der Stadt und dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich (Beschwerdegegner 1)
beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baudirektion Kanton Zürich
(Beschwerdegegnerin 2) sowie das Baurekursgericht beantragten die
Abweisung der Beschwerde, ohne sich materiell zu äussern. In Replik, Duplik und
Triplik hielten die Beschwerdeführenden sowie der Gemeinderat an ihren
jeweiligen Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete auf eine Quadruplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Nach
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS
700.
) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung bzw.
den angefochtenen Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
bzw. dessen Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1
Die Legitimation zur Anfechtung von Nutzungsplänen entspricht grundsätzlich
derjenigen zur Anfechtung von Baubewilligungen, soweit konkrete Anordnungen
betroffen sind. Soweit Nutzungspläne Erlasse darstellen, genügt für die Rekurs-
und Beschwerdelegitimation dagegen eine virtuelle Betroffenheit (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Art. 21
N. 69). Die Zuweisung eines einzelnen Grundstücks zu einer
bestimmten Nutzungszone ist keine generell-abstrakte Bestimmung (vgl. Andreas
Conne, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich: Überblick und Vergleich mit
der Einzelaktkontrolle, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 409). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz ist demnach vorliegend
nicht die virtuelle Betroffenheit massgeblich. Allerdings ist das notwendige
Berührtsein bei konkreten Anordnungen in Nutzungsplänen nicht allein anhand der
Festsetzung als solcher, sondern auch anhand der zugelassenen Nutzung und der
deshalb erwartbaren Folgen zu bestimmen (vgl. BGr, 22. Februar 2012,
1C_253/2011, E. 1; BGr, 14. August 2008,1C_57/2007, E. 3.3).
Insofern werden die Anforderungen an die unmittelbare Betroffenheit gelockert.
Dem entspricht, dass der Nutzungsplan nur unter bestimmten Voraussetzungen
vorfrageweise angefochten werden kann (vgl. dazu im Einzelnen, je mit weiteren
Hinweisen, VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00692, E. 5.3; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 38).
1.2.2
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Bewohner von Liegenschaften,
die von der Parzelle Kat.-Nr. 01 nur durch die F-Strasse getrennt sind und
von deren nördlicher Seite direkte Sicht auf das ansteigende Gelände besteht.
Sie machen geltend, dass die Verwirklichung des vorläufig gescheiterten, von
den Initiantinnen und Initianten aber weiterhin verfolgten Projekts eines Rebbergs
auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 durch die Umzonung wahrscheinlicher würde. Im
Fall der Realisierung dieses Projekts befürchten sie Immissionen sowohl während
der Bauphase als auch durch die Bewirtschaftung des Rebbergs. Generell nähmen
mit der Umzonung in die Landwirtschaftszone die baulichen Möglichkeiten zu.
Diese potenziellen Nachteile sind genügend konkret, um die Rechtsmittelbefugnis
der Beschwerdeführenden zu begründen. Dagegen verschafft weder die Befürchtung,
die Umzonung in die Landwirtschaftszone erleichtere eine spätere Einzonung in
die Bauzone, noch die von den Beschwerdeführenden angeführte emotionale Bindung
an den heutigen Zustand eine Rechtsmittelbefugnis (VGr, 25. Januar 2017,
VB.2016.00633, E. 2.4; Bertschi, § 21 N. 20).
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine
formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) vor, weil der Entscheid die Begründungspflicht missachte.
2.1
Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss
deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen
wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGr, 3. Dezember 2018,2C_603/2018, E. 3.1 mit Hinweisen;
BGE 138 I 232 E. 5.1). Aus der Begründung muss allerdings
mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, dass die Behörde diese Vorbringen
für nicht erheblich oder unrichtig gehalten hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 25).
2.1.1
Im Rekursverfahren brachten die Beschwerdeführenden namentlich Folgendes
vor: Die Freihaltezone sei die passende kantonale Raumplanungszone im Sinn von
Art. 17 bzw. 18 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR
700). Gemäss § 14 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom
20.
Juli 1977 (KNHV; LS 702.11) habe der planungsgerechte Schutz von
Naturschutzobjekten in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen zu
erfolgen. Die Umzonung in die Landwirtschaftszone führe potenziell zu einer
Verschlechterung des Schutzstatus, weil damit landwirtschaftliche Aktivitäten
und Bauten grundsätzlich zugelassen würden. Der Beschwerdegegner 1 habe die
Selbstbindung des Gemeinwesens in Bezug auf die Schonung und gegebenenfalls
ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts im Sinn von § 204 Abs. 1
PBG missachtet. Die Umzonung widerspreche den bundesrechtlichen und kantonalen
Vorgaben zum Biotopschutz (Art. 18 Abs. 1bis des Natur-
und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 [SR 451]; § 13 Abs. 1
KNHV) sowie dem kantonalen und dem regionalen Richtplan. Die Umzonung sei zudem
unzweckmässig, weil sie auf die Verwirklichung des Rebbergprojekts abziele und
dieses sich als unzulässig erwiesen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe
mit der Genehmigung der streitigen Umzonung ihre Kognition gemäss § 5 Abs. 1
PBG nicht ausgeschöpft.
2.1.2
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Vorbringen der
Beschwerdeführenden knapp zusammengefasst. Sie setzt sich im Entscheid jedoch
nicht ausdrücklich mit ihnen oder mit den angerufenen Normen auseinander. Zu
prüfen bleibt, ob sich aus der Entscheidbegründung sinngemäss ergibt, weshalb
die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführenden für unerheblich oder
unrichtig hielt.
2.1.3
Die eigentliche Entscheidbegründung der Vorinstanz – nach der
Zusammenfassung der Parteistandpunkte und der Schutzverordnung "I" –
umfasst rund eine Seite und hat sinngemäss folgenden Inhalt: Für die Zuordnung
zur Landwirtschaftszone genüge, dass das Land für landwirtschaftliche Zwecke
geeignet sei. Für Naturschutzobjekte komme auch die Landwirtschaftszone infrage.
Unabhängig von der Umzonung in die Landwirtschaftszone bleibe die Magerwiese
weiterhin geschützt. Es bestehe daher kein Grund, in das Planungsermessen von
Gemeinde und Kanton einzugreifen.
2.1.4
Zu Recht wird von niemandem bestritten, auch nicht von den Beschwerdeführenden,
dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke grundsätzlich (nämlich unter den
Voraussetzungen von Art. 16 RPG) der Landwirtschaftszone zugewiesen werden
können, dass sich Naturschutzobjekte grundsätzlich auch in Landwirtschaftszonen
befinden können und dass die streitige Umzonung am Schutzstatus für die Magerwiese
unmittelbar nichts ändert. Sinngemäss bilden diese Überlegungen nichts weiter
als den Ausgangspunkt für die detaillierten Ausführungen der
Beschwerdeführenden, die gestützt auf konkrete Normen des eidgenössischen und
des kantonalen Rechts darlegen, weshalb die konkrete Umzonung nach ihrer
Ansicht dem höherrangigen Recht sowie höherstufigen Planungen widerspricht und
unzweckmässig ist. Die Vorinstanz beschränkt sich dagegen auf wenige, allgemein
gehaltene Bemerkungen zur Möglichkeit einer Zuweisung zur Landwirtschaftszone;
zur konkreten planerischen Abwägung äussert sie sich nicht. Der Begründung der
Vorinstanz kann daher nicht entnommen werden, weshalb die Rügen der
Beschwerdeführenden unerheblich oder unrichtig sein sollen. Daran ändert der
pauschale Hinweis auf das Planungsermessen von Gemeinde und Kanton nichts;
vielmehr wäre gerade zu prüfen, ob dieses Ermessen recht- und zweckmässig
gehandhabt wurde (§ 20 Abs. 1 VRG; zur Prüfungsdichte vgl. Marco
Donatsch in: Kommentar VRG, § 20 N. 77 ff.). Somit hat die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Es muss davon
ausgegangen werden, dass sie unzulässigerweise darauf verzichtet hat, sich mit
den Umständen des konkreten Einzelfalls zu befassen, und folglich ihrer
Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist.
2.2
2.2.1
Stellt eine Rechtsmittelinstanz eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, muss sie den
angefochtenen, formell mangelhaften Hoheitsakt der Vorinstanz aufheben (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1039). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann
indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz in den
relevanten Fragen über dieselbe Kognition verfügt. Selbst bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; VGr,
7.
Juni 2018, VB.2017.00851, E. 4.2).
2.2.2
Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen,
weil das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht zur Überprüfung
der Angemessenheit befugt ist und damit über eine engere Kognition verfügt
(§ 20 Abs. 1 bzw. § 50 VRG). Zwar kann das Verwaltungsgericht
gemäss seiner Praxis ausnahmsweise über Ermessensfragen entscheiden, wenn es
einen reformatorischen Entscheid fällt, doch kommt diese Rechtsprechung bei
Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht zum Tragen (Donatsch, § 64
N. 11, 13). Zudem wiegt die Gehörsverletzung schwer, während kein ausgeprägtes
Interesse der Parteien an einem raschen Abschluss des Verfahrens auszumachen
ist. Die Sache ist daher – entsprechend dem Eventualantrag – an die Vorinstanz
zur erneuten Prüfung und zum erneuten Entscheid unter Beachtung der
Begründungspflicht zurückzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner 1 wird durch den Stadtrat und dieser wiederum durch das Hochbaudepartement
vertreten. Die Beschwerdeführenden werfen die Frage auf, ob § 2
Abs. 2 KNHV eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle vorschreibt,
also von Grün Stadt Zürich, der für die städtischen Grünräume zuständigen
Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements (Art. 40 und 44
des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und ‑aufgaben
vom 26. März 1997 [AS 172.110]). Der Beschwerdegegner 1 bezweifelt,
dass § 2 Abs. 2 KNHV im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, und
verweist auf folgende Umstände: Grün Stadt Zürich sei an den Planungsarbeiten
für die Teilrevision der BZO beteiligt gewesen; der Gemeinderat habe im
Zeitpunkt der Festsetzung um die abweichende Haltung des Stadtrats und der
Stadtverwaltung gewusst; anlässlich des Rekursverfahrens habe ein kurzer,
informeller Austausch zwischen den Rechtsabteilungen des Hochbaudepartements
und von Grün Stadt Zürich stattgefunden.
3.2
Die
Beschwerdeführenden haben sich im Rekursverfahren, in dem das Hochbaudepartement
bereits den Beschwerdegegner 1 vertrat, nicht auf eine Verletzung von
§ 2 Abs. 2 KNHV berufen. Verfahrensmängel sind nach Treu und Glauben
grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen (vgl. BGr, 19. Mai 2005,
2D_7/2011, E. 4.6; VGr, 29. April 2015, VB.2014.00598, E. 6.2.1;
Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 39). Somit erweist sich die Rüge
der Beschwerdeführenden als verspätet.
3.3
Es war den
Beschwerdeführenden allerdings unbenommen, noch vor Verwaltungsgericht einen
Beweisantrag auf Einholung einer Stellungnahme von Grün Stadt Zürich zu stellen
(§ 52 in Verbindung mit § 20a VRG). Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden können sinngemäss als Antrag interpretiert werden, Grün
Stadt Zürich anzuhören, um die Haltung der Fachbehörde zu ermitteln und
Meinungsunterschiede zwischen den städtischen Behörden offenzulegen. Die
Vorinstanz wird im Rahmen der erneuten Prüfung zu beschliessen haben, ob eine
solche Abklärung erforderlich ist.
4.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f.; VGr, 7. Juni 2018, VB.2018.00153, E. 5). Nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für
kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre
Verfahrensfehler zurückgehen. Entsprechend sind hier die Kosten in Anwendung
des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche die Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu verantworten hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 48, 59).
Den Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 17
N. 26). Dem Beschwerdegegner 1 ist bereits mangels Obsiegens eine
Parteientschädigung zu verwehren.
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
18.
Mai 2018 wird aufgehoben, und die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4.
Die
Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …