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Entscheid

VB.2018.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00391

29. November 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20397)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A hält

seit dem 14. Dezember 2012 den 50 kg schweren Hund C, ein am … 2010

geborener Hund der Rasse …, Mikrochipnummer 01. Zuvor hielt sie C bereits

als "Ferienhund". Der Hund C wird regelmässig von ihrem

Lebenspartner, D, betreut und beaufsichtigt. Das Paar wohnt mit C in einem D

gehörenden Mehrfamilienhaus, in welchem sie diverse Wohnungen vermietet haben.

B. Am 28. November

2016 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich, dass C unter Strafandrohung

gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005 (TschG) gesichert gehalten werden müsse, sodass er nicht unkontrolliert

und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten könne, wozu auch der

nicht abgegrenzte Garten, das Treppenhaus und der Vorplatz des

Mehrfamilienhauses zählen. C hatte wiederholt andere Hunde verletzt: Am 30. Oktober

2012 hatte sich C von der Leine losgerissen, eine Labradorhündin angegriffen

und mit mehreren Bissen verletzt. Am 2. September 2016 war C aus dem

offenen Kofferraum des parkierten Fahrzeugs gesprungen, hatte einen angeleinten

Mops attackiert und ihn mit Bissen verletzt. Bei einem ähnlichen Vorfall am 5. September

2016 verletzte sich eine sich schützend vor ihren attackierten Hund stellende

Halterin leicht. Ausserdem biss C bereits am 24. November 2014 seiner

Halterin ins Gesicht und verletzte sie an der Oberlippe.

Ein gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 28. November

2016 erhobener Rekurs wurde von der Gesundheitsdirektion am 23. Mai 2017

abgewiesen. Allerdings formulierte die Rekursinstanz (nur) die vom Veterinäramt

in Dispositiv-Ziffer III verfügte Strafandrohung neu, da diese

richtigerweise auf Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB) abzustützen sei. Der Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.

C. Am 6. August

2017 biss C der ihm bekannten E, welche zu Besuch in der Nachbarswohnung war,

in den Hals und Kopf. C fügte der jungen Frau eine an der rechten Schläfe bis

in den oberen Haarbereich hineinreichende 18 cm lange offene Wunde, an der

linken Wange Schrammen und Prellungen sowie unter dem linken Auge eine

2,5 cm lange, offene Verletzung zu. Die Verletzungen am Schädel mussten

mit 20 und jene an der Wange mit 4 Einzelknopfnähten versorgt werden. Auf

der rechten Seite des Halses unterhalb des Kinns wies E zahlreiche Kratzspuren

und Prellungen auf. Zuvor hatte C anfangs Juli 2017 ebenfalls in der

Nachbarswohnung eine ihm bekannte Hündin attackiert und ihr in den Kopf

gebissen sowie am 27. Juli 2017 einen Grenzwächter versucht anzugreifen.

Das Veterinäramt gab A am 14. August 2017

Gelegenheit zur Stellungnahme und drohte ihr die Euthansierung von C an, sollte

sie nicht einen von einer Fachperson ausgefüllten Analysebericht einreichen,

aus dem hervorgehe, dass sie ihren Hund unter Bedingungen gefahrlos halten

könne, und ordnete per sofort Maulkorb- und Leinenpflicht, Abgabeverbot an

Drittpersonen sowie Wegsperren des Hundes bei Besuch an.

Am 17. August 2017 wurde C vorsorglich beschlagnahmt,

nachdem die Kantonspolizei vor Ort festgestellt hatte, dass sich C im nicht

hinreichend gesicherten Garten, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses sowie im

offenen Auto unbeaufsichtigt aufhielt. Würde sich die Türe einer Mietwohnung

öffnen, käme der Hund einfach in die Wohnung.

Am 17. Oktober 2017 traf der

angeforderte Fachbericht über C und die Haltungsumstände beim Veterinäramt ein.

Die Fachperson kam zum Schluss, dass die Gefahr von weiteren Vorfällen mit

Menschen und Hunden bei einer Rückgabe von C an die Halterin als erhöht

einzuschätzen sei, da weder die Halterin noch ihr Lebenspartner genügend

Einflussvermögen auf das Verhalten von C hätten und diesen falsch einschätzen

würden.

Am 24. November 2017 verfügte das

Veterinäramt des Kantons Zürich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass C definitiv

beschlagnahmt und euthanasiert werde.

Erwägungen

II.

Am 5. Dezember 2017 erhob A gegen letztere Verfügung

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und verlangte die Herausgabe von C unter

Auflagen "(Leinenpflicht, Kursbesuche, kein freies Bewegen im Treppenhaus

etc.)", eventualiter sei C fremdzuplatzieren. Die Gesundheitsdirektion

wies den Rekurs am 31. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 2. Juli 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

unter Entschädigungsfolge sei die Beschlagnahme des Hundes C aufzuheben und C unter

Auflagen im Sinn des Fachberichts vom 16. Oktober 2017 zurückzugeben,

eventualiter sei C fremdzuplatzieren.

Das Veterinäramt verzichtete am 17. Juli

2018.

auf eine Beschwerdeantwort. Die Gesundheitsdirektion schloss am 30. Juli

2018.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018

informierte das Veterinäramt das Gericht, dass C im Tierheim einen anderen Hund

gebissen hatte. Am 5. November 2018 nahm A hierzu Stellung und bemängelte

die offenbar zu wenig sichere Haltung von C im Tierheim trotz seines

problematischen Aggressionsverhaltens. Am 12. November 2018 reichte das

Veterinäramt einen Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand von C ein. Weitere

Rechtsschriften wurden nicht eingelegt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels eines Streitwerts ist die Kammer

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 VRG e

contrario). Da auch die übrigen Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann

mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,

-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50

Abs. 2 VRG vorliegend nicht zulässig.

2.

2.1

Art. 68 ff.

der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen

verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79

TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der

Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für

Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben

oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht

zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen

Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).

2.2

Zuständig

für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen

siehe BGr, 9. Januar 2015,2C_545/2014, E. 2.2; 3. Juni 2013,

2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere

das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften

des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen

bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,

Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton

ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2

TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig

ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde

unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten

der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,

lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

2.3

Gemäss

kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,

zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die

zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und

Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g

HuG). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die

Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder

Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme

gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1),

sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f,

g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im

Katalog enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin

oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2

HuG). Als Sofortmassnahme gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich

einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen

Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier

darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und

geeignet unterbringen; wenn notwendig, lässt sie den Hund einschläfern (Abs. 2).

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.

Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1

Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das

Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirek­tion die Aufgaben, die

das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.

auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin erachtet die Entziehung und Einschläferung ihres Hundes als

unverhältnismässig. Zwar habe sie die Auflagen des Veterinäramtes vorerst nicht

bzw. nur teilweise umgesetzt. Nun sei sie aber bereit, C sicher zu halten sowie

einen Hundetrainingskurs zu besuchen. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass C ihre

Nachbarn nicht mehr besuchen dürfe und er sich nicht mehr im nur für Mieter

zugänglichen Treppenhaus frei bewegen dürfe. Ihre Nachbarn seien keine

"Fremden", sondern hätten sich (auch) um C gekümmert. E habe C,

welcher unbeaufsichtigt im offenen Auto vor dem Haus lag, am 6. August

2017.

in die Nachbarswohnung mitgenommen, wo er sie dann unbestritten gebissen

habe. Der zuständige Polizeibeamte und die Beschwerdegegnerin hätten die

Situation jedoch übertrieben dargestellt und die Beweise zu ihren Ungunsten

gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aufsichtspflicht bzw. die Auflage

des Veterinäramts nicht verletzt. Der Vorfall sei vielmehr auf das

Fehlverhalten des Opfers und der anderen sich in der Nachbarwohnung

aufhaltenden Personen zurückzuführen. Sodann seien die Angriffe im Sommer 2017

auch auf die Nebenwirkungen eines damals bei C neu eingesetzten Hormonchips

zurückzuführen.

3.2

Bei der

Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

orientieren (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen, 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein

Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der

Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten

ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im

Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff

erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2;

130.

II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,

2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 514). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran, dass

die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen,

nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10

Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133

I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGr, 20. November

2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1).

3.3

Es

fragt sich, ob die Entziehung des Hundes C erforderlich ist, um Gefahren

abzuwenden, die von ihm mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgehen. Die

von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen wie Leinenzwang, Führung

des Hundes mit Kopfhalfter und Geschirr, Besuch von Erziehungskursen,

ausbruchssicher umzäunter Garten sowie keinen Freilauf mehr im Treppenhaus des

Mehrfamilienhauses stellen im Vergleich zur Entziehung des Tieres mildere

Mittel dar. Allerdings wurden diese Massnahmen grösstenteils bereits mit der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016

angeordnet. Trotzdem ist es in der Folge erneut zu einem Vorfall mit einem Hund

sowie zu Angriffen auf Menschen gekommen, wobei eine Verletzung des

Grenzwächters abgewehrt werden konnte und jene von E sehr gravierend ausfiel.

Es ist nur einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass ihr linkes Auge beim

Biss in die linke Wange nicht verletzt wurde. Diese Vorfälle sind nicht auf den

kurz zuvor bei C eingesetzten Hormonchip zurückzuführen, zumal C bereits vor

der Hormontherapie aggressiv war sowie ebenso danach, wie die jüngste

Beissattacke auf einen anderen Hund im Tierheim zeigt. Den Fachberichten ist

vielmehr zu entnehmen, dass C über eine sehr niedrige Frustrationstoleranz

verfüge und grosse Unsicherheit in Interaktion mit anderen Hunden und Menschen

zeige, was zu Überreaktionen und Aggressionen führe.

3.4

Zwar

trifft es zu, dass die Gesundheitsdirektion in ihrem Rekursentscheid vom 23. Mai

2017.

in Disp.-Ziff. II, wo sie die Strafandrohung präzisierte, nicht

(auch) wörtlich aufnahm, dass C sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses

nicht mehr frei bewegen dürfe. Allerdings wurde mit dem Rekursentscheid Disp.-Ziff. I

der Verfügung des Veterinäramts bestätigt, womit die Beschwerdeführerin im Sinn

der Erwägungen verpflichtet worden war, den Hund C gesichert zu halten. In den

Erwägungen wurde auf S. 5 explizit festgehalten, dass zu den öffentlich

zugänglichen Räumen unter anderem auch das Treppenhaus in einem

Mehrfamilienhaus zu zählen sei, wo fremde Personen Zugang haben. Indem die

Beschwerdeführerin C sich weiterhin frei im und um das Mehrfamilienhaus bewegen

liess und lediglich den Garten provisorisch umzäunte, verstiess sie gegen die

Auflage der sicheren Haltung. Es war ihre Pflicht zu vermeiden, dass C mit den

Mietern, deren Besuchern und anderen Hunden weiterhin unbeaufsichtigt und

ungewollt in Kontakt treten konnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass C die

Mieter und ihre regelmässigen Besucher bereits kannte und diese ihn mochten.

Letztere gaben übereinstimmend an, dass C sich (weiterhin) im Treppenhaus frei

bewegen konnte und sie nicht wussten, dass er gesichert zu halten sei. Zwar

liegen die Aussagen der Mieter sowie der am Tag des Vorfalls im

Mehrfamilienhaus zu Besuch weilenden Personen nur in Form eines

zusammenfassenden Polizeiberichts bei den Akten. Aussageprotolle liegen keine

vor, was von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt wird. Teilnahmerechte an

Anhörungen bestehen im Verwaltungsrecht aber keine (RB 1997 Nr. 1; VGr, 19. März

2012, VB.2012.00069, 2.3.1 [nicht publiziert]). Doch räumen die

Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner in ihren Eingaben bei der Vorinstanz

sowie in der Beschwerde selber ein, dass C sich auch nach der Rechtskraft der

verfügten Auflage im Treppenhaus frei bewegen konnte und sie lediglich den

Garten behelfsmässig eingezäunt hatten. Die gleichen Aussagen machten sie

gegenüber der Polizei, wie dem Polizeibericht vom 1. November 2017 zu

entnehmen ist. Dass C sich im und um das Mehrfamilienhaus frei bewegen konnte,

ist auch dem Fachbericht vom 16. Oktober 2017 unter Ziff. 8 zum

Tagesablauf von C zu entnehmen. Eine Diskrepanz besteht einzig dahingehend, als

die Beschwerdeführerin später behauptete, C sei am 6. August 2017 im

offenen Auto vor dem Haus angebunden gewesen und E habe ihn losgebunden und mit

in die Wohnung genommen. Unbestritten ist, dass C den Mietern an jenem Tag

nicht anvertraut worden war. Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn es

zutreffen würde, dass die Mieter darüber informiert waren, dass C nicht mehr in

die Wohnung genommen werden dürfe und diese die Weisung missachtet bzw. C gar

losgebunden hätten, der Beschwerdeführerin trotzdem mangelhafte Aufsicht über

den gesichert zu haltenden C vorzuwerfen wäre. Denn sie hatte mitbekommen, dass

die jungen Mieter Besuch hatten. Sie sagte wiederholt aus, dass sie laute Musik

gehört hätte. Gegenüber dem Veterinäramt hat sie am 18. August 2017 sogar

erwähnt, sie habe von ihrer Wohnung aus gesehen, wie E und ihr Freund C im

offenen Auto gestreichelt hätten und er ihnen in die Wohnung gefolgt sei.

Sodann sollte C gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wegen des Hormonchips

zu jenem Zeitpunkt isoliert gehalten werden bzw. sagte sie gar aus, dass sie

ein verändertes, aggressiveres Verhalten Cs bemerkt habe. Sie hätte C deshalb

nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Schliesslich war ihr Lebenspartner an

jenem Tag im Garten des Mehrfamilienhauses beschäftigt. Beide hätten deshalb

eingreifen und C zurückholen bzw. sicherstellen müssen, dass es nicht zu einer

gefährlichen Situation in der – wie von ihnen behauptet – Partystimmung

herrschenden Wohnung mit C kommen konnte. Indem sie trotz der behördlich

verfügten sicheren Haltung ihres als nicht ungefährlich eingestuften Hundes

sowie der infolge des kurz zuvor eingesetzten Chips tierärztlich empfohlenen

isolierten Haltung die Mieter bzw. deren Besucher resp. C gewähren liessen,

verstiessen sie gegen die Auflage bzw. ihre Pflicht als Hundehalter, dafür zu

sorgen, dass aufgrund ihrer Tierhaltung kein Mensch oder Tier zu Schaden kommen

kann. Die Beschwerdeführerin war – wie die Vorinstanz treffend ausführt

–verpflichtet, ihren Hund so halten, dass es gar nicht zu Vorfällen mit

Menschen oder Tieren kommt, selbst bei einem allfälligen Fehlverhalten Dritter.

Sie hat sich demnach auch nach ihrer Darstellung weder verantwortungsbewusst

noch pflichtgemäss verhalten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, die

beantragten Beweismittel abzunehmen.

3.5

Die

beantragten Auflagen haben sich aus diesen Gründen im Fall der

Beschwerdeführerin als untauglich erwiesen, weil sie sich nicht daran zu halten

vermochte bzw. das Verhalten ihres Hundes nach wie vor verharmlost. Die

Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebenspartners sowie ihre

Schuldzuweisungen an das Opfer lassen auch den Besuch eines Erziehungskurses

nicht als taugliches Mittel zur Gefahrenabwendung erscheinen, zumal von C selbst

bei einer professionellen Haltung Gefahr ausginge. Die Vorinstanz hat es zum

Schutz der Öffentlichkeit zu Recht als erforderlich erachtet, C der

Beschwerdeführerin zu entziehen. Angesichts der wiederholt manifest gewordenen

Gefahr, welche von C mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgeht, muss ihr

und ihrem Lebenspartner der Verzicht auf das Tier zugemutet werden, auch wenn

sie diese Massnahme hart trifft. Das Interesse an der Sicherheit der

Bevölkerung und anderen Tieren ist höher zu gewichten, als das private

Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Hund C behalten zu dürfen. Da von C eine

reale Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, spielt es keine Rolle, dass sich die

Beschwerdeführerin vor C nicht fürchtet und er sich ihr und ihrem Lebenspartner

gegenüber liebevoll verhalte bzw. die neuen Mieter mit seiner Haltung im

Mehrfamilienhaus einverstanden sind. Es ist deshalb auch kein Gutachten oder

eine Vorführung von C vor Gericht notwendig, um abzuklären, wie C sich

gegenüber seiner Halterin verhält. Ebenso wenig ist entscheidend, ob C ungehemmt

und mehrmals zugebissen hat oder ob er freiwillig von seinem Opfer abgelassen

hat. Die Bevölkerung hat das Risiko einer weiteren Beissattacke von C,

auch wenn sie – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – "nur"

ungewollt, gehemmt und in bedrängenden Situationen vorkommt sowie beim Opfer

keinen bleibenden (psychischen) Schaden hervorruft, nicht hinzunehmen. Die

definitive Beschlagnahmung des Hundes erweist sich deshalb als

verhältnismässig.

3.6

Da C aufgrund

seiner bisherigen Haltung nicht anpassungsfähig ist, über eine sehr tiefe

Frustrationstoleranz verfügt und eine hohe Unsicherheit bei der Interaktion mit

Menschen zeigt, es sich um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

handelt, welcher im Umgang sehr anspruchsvoll ist und auch Personen, die ihm

vertraut sind, angreifen kann, ist eine Fremdplatzierung nicht verantwortbar.

So ist es auch den Tierheimbetreuern nicht möglich, mit C alleine gefahrlos

spazieren zu gehen. Es bestünde sowohl für den neuen Halter als auch für seine

Umgebung und die Bevölkerung eine latente Gefahr von gravierenden Verletzungen,

welche nicht vertretbar ist. Sodann ist C nicht bei guter Gesundheit und lahmt

seit längerer Zeit. C ist deshalb einzuschläfern.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …