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Entscheid

VB.2018.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00394

27. März 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Wirkung ab 24. August 2008 wurden der Gemeinde A eine 1972 geborene

Staatsangehörige des Landes D und deren vier Kinder (geboren 1998, 2000,

2002 und 2003) zu Unterbringung, Betreuung und Unterstützung zugewiesen. Die

Familie war im Juni selbigen Jahres in die Schweiz eingereist und hatte um Asyl

ersucht; am 1. April 2010 wurde sie vorläufig aufgenommen. In der Folge

zeigte sich, dass die Mutter nicht in der Lage war, für sich oder die Kinder zu

sorgen, weshalb für alle Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet, eine Berufsbeiständin eingesetzt

und der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 ZGB

entzogen wurde. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie in A

untergebracht.

B. Am

6. Mai 2010 zeigte die Gemeinde A dem Sozialamt des Kantons Zürich

(nachfolgend "kantonales Sozialamt") an, dass sie der der Frau aus

dem Land D und ihren Kindern wirtschaftliche Hilfe gewähre, und machte

einen entsprechenden Kostenersatzanspruch geltend. In der Folge wurden der

Gemeinde A die dem kantonalen Sozialamt halbjährlich mit

Einzelfallrechnungen gemeldeten und zwischen dem 1. April 2010 und dem

30. Juni 2014 entstandenen Kosten ersetzt. Nach Erhalt der

Einzelfallrechnung für das zweite Halbjahr 2014 im Gesamtbetrag von

Fr. 78'030.35 verlangte das kantonale Sozialamt mit Schreiben vom

26. Mai 2015 nähere Informationen zu verschiedenen Kostenpunkten.

Mit Verfügung vom 16. November 2015 wies das

kantonale Sozialamt das Begehren der Gemeinde A um Leistung von

Kostenersatz in der Höhe von Fr. 78'030.35 gemäss der Einzelfallrechnung

für das 2. Halbjahr 2014 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 4./10. Dezember 2015 verlangte die

Gemeinde A sinngemäss, das kantonale Sozialamt (recte: der Staat Zürich)

sei zu verpflichten, vollumfänglich für die von ihr im 2. Halbjahr 2014

übernommenen Kosten Ersatz zu leisten. Am 11. Januar 2018 reduzierte sie

ihr Begehren insoweit, als auf Ersatzleistungen für "Verfahrenskosten der

KESB" verzichtet werde. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 nahm die

Sicherheitsdirektion vom Teilrückzug des Rekurses "mit Bezug auf die

Kosten des KESB-Verfahrens" Vormerk und schrieb das Verfahren insoweit als

erledigt ab (Dispositiv-Ziff. I); im Übrigen wies sie den Rekurs ab

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Die Gemeinde A führte am 1./2. Juli 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und "die Einzelfallabrechnung […] in der gesamten Höhe von

Fr. 78'030.35 gut zu heissen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 9./12. Juli 2018 auf Vernehmlassung. Das kantonale Sozialamt verlangte

mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018, das Rechtsmittel sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend den kantonalen Kostenanteil an Sozialhilfeleistungen nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.

1.2

Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

bildet:

1.2.1

Ausgangspunkt der hier zu beurteilenden Streitigkeit bildet die Verfügung

vom 16. November 2015, womit das kantonale Sozialamt ein Gesuch der

Beschwerdeführerin um Fr. 78'030.35 Kostenersatz gemäss der

Einzelfallrechnung für das 2. Halbjahr 2014 abwies. Wörtlich genommen

verneint das kantonale Sozialamt in dieser Verfügung den geltend gemachten

Ersatzanspruch vollumfänglich. Verfügungen sind indessen nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr

treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist – vorbehältlich der

hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes – nach ihrem

tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2, 120 V 496

E. 1a). Es gilt deshalb zu prüfen, welche Rechtsfolge das kantonale

Sozialamt am 16. November 2015 tatsächlich anordnen wollte.

1.2.2

Nach § 44 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG, LS 851.1) ersetzt der Kanton der Wohngemeinde die Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen

Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist. Der

Kostenersatz wird nach § 34 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalls

an die zuständige Behörde bzw. das kantonale Sozialamt (vgl. § 7a SHV)

geltend gemacht (Abs. 1); vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem

kantonalen Sozialamt halbjährlich in Rechnung zu stellen (Abs. 4). Das

kantonale Sozialamt entscheidet über die Anerkennung der staatlichen

Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

1.2.3

In der Ausgangsverfügung hielt das kantonale Sozialamt einleitend fest, die

Beschwerdeführerin ersuche um Erstattung eines Betrages von total

Fr. 78'030.35. Darin enthalten seien Auslagen für die Pflegeplatzierung

der vier Kinder in der Höhe von Fr. 7'812.70 pro Monat, Kosten gemäss

einer Rechnung der KESB B vom 24. Juni 2014 über Fr. 7'556.90

sowie Fr. 1'814.40 Übersetzungskosten. Es gelte zu prüfen, ob diese

Auslagen (im Umfang von Fr. 56'247.50) als Sozialhilfeauslagen zu

qualifizieren bzw. der Beschwerdeführerin nach § 44 Abs. 1 SHG durch

den Beschwerdegegner zu ersetzen seien. Das kantonale Sozialamt nahm mithin

keine umfassende Prüfung des geltend gemachten Ersatzanspruches vor. Damit bejahte

es diesen von vornherein implizit im Umfang von Fr. 21'782.85.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die

Pflegeplatzierung der Kinder hielt es fest, aus den Akten gehe hervor, dass es

sich nicht wie ursprünglich angenommen um eine vorübergehende ausserfamiliäre

Betreuung, sondern um dauernde Fremdplatzierungen handle, weshalb die

Beschwerdeführerin für jedes Kind eine eigene Unterstützungsanzeige sowie (im

Fall der Mutter) eine Nachtragsmeldung zu den geänderten Verhältnissen hätte

einreichen müssen. Grundsätzlich müssten deshalb die bereits erstatteten Kosten

der Fremdplatzierung zurückgefordert werden, weil sie nicht im

Unterstützungsfall der Mutter angefallen seien. Soweit die fraglichen Auslagen

tatsächlich Sozialhilfeausgaben betroffen hätten, sei darauf jedoch für die

Vergangenheit ausnahmsweise zu verzichten. Die in Rechnung gestellten

monatlichen Kosten der Pflegeplatzierung setzten sich zusammen aus der

Arbeitsentschädigung für die Pflegeeltern von Fr. 855.- pro Kind, den

darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben von (insgesamt) Fr. 254.70,

den Auslagen für Unterkunft, Ernährung, Nebenkosten und Bekleidung für die vier

Kinder von total Fr. 3'890.- sowie einem Vereinsbeitrag von Fr. 248.-.

Bei den Sozialversicherungsabgaben sowie dem Vereinsbeitrag handle es sich

nicht um sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen, weshalb hierfür auch

kein Kostenersatzanspruch bestehe. Ein solcher bestehe lediglich hinsichtlich

der Arbeitsentschädigung der Pflegeeltern (Fr. 855.- pro Kind und Monat)

sowie für die unter dem Titel Spesen geltend gemachten Auslagen für Unterkunft,

Ernährung, Nebenkosten und Bekleidung der Kinder (total Fr. 3'890.- pro

Monat). Die entsprechenden Kosten hätten freilich in je eigenen

Unterstützungsfällen für jedes Kind separat geltend gemacht werden müssen.

Ausnahmsweise werde "die Weiterverrechnung der Arbeitsentschädigung für

die Pflegeeltern sowie der Spesen im vorliegenden Unterstützungsfall noch bis

zum 31. Dezember 2015 toleriert". Für die geltend gemachten Kosten

gemäss einer Rechnung der KESB B vom 24. Juni 2014 über

Fr. 7'556.90 verneinte das kantonale Sozialamt einen Ersatzanspruch. Der

geltend gemachte Ersatzanspruch für Übersetzungskosten in der Höhe von

Fr. 1'814.40 könne hingegen akzeptiert werden; insoweit sei ein Kostenersatzanspruch

der Beschwerdeführerin zu bejahen. Abschliessend erwog das kantonale Sozialamt,

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Kostenersatzes nach

§ 44 Abs. 1 SHG sei "für die mit Einzelfallrechnung für das

2.

Halbjahr 2014 in Rechnung gestellten Sozialversicherungsabgaben, die

Vereinsbeiträge sowie die Kosten gemäss Rechnung der KESB vom 24. Juni

2014" abzuweisen.

1.2.4

Aus dem Dargelegten erhellt, dass das kantonale Sozialamt das Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich, sondern nur hinsichtlich der geltend

gemachten Auslagen für die Sozialversicherungsabgaben der Pflegeeltern

(Fr. 254.70 pro Monat bzw. Fr. 1'528.20 für das

2.

Halbjahr 2014) und die Vereinsbeiträge (Fr. 248.- pro Monat

bzw. Fr. 1'488.- für das 2. Halbjahr 2014) sowie der von der

KESB B in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 7'556.90 abweisen

wollte. Entsprechend bildeten (nur) diese Positionen den Streitgegenstand im

Rekursverfahren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44). Die Beschwerdeführerin hat sodann ihr Rekursbegehren vor der

Vorinstanz insoweit reduziert, als sie auf die Geltendmachung eines

Ersatzanspruchs für die Kosten gemäss der Rechnung der KESB B

(Fr. 7'556.90) (nachträglich) verzichtete. Insoweit hat die Vorinstanz den

Rekurs als (durch Teilrückzug) erledigt abgeschrieben (oben II; vgl. Alain

Griffel, VRG-Kommentar, § 28 N. 8+17+20 ff.). Entsprechend

betrifft die vorinstanzliche Rekursabweisung den geltend gemachten

Ersatzanspruch für die Sozialversicherungsabgaben der Pflegeeltern (total

Fr. 1'528.20) sowie die Vereinsbeiträge (total Fr. 1'488.-).

1.2.5

Nach dem Wortlaut ihres Beschwerdeantrags verlangt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Verpflichtung des

Beschwerdegegners zur Leistung von Kostenersatz entsprechend ihrer

Einzelfallrechnung für das 2. Halbjahr 2014 im Gesamtbetrag von

Fr. 78'030.35. Aus der Beschwerdebegründung erhellt indes, dass sie nur

die Rekursabweisung im oben 1.2.4 aufgezeigten Umfang anficht. (Auch) Deshalb

beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf

die Frage der Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners für die umstrittenen

Sozialversicherungsabgaben der Pflegeeltern sowie die Vereinsbeiträge.

1.3

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Hintergrund der hier umstrittenen Ersatzansprüche ist ein

Konflikt zwischen zwei Gemeinwesen (den Parteien), die einander nicht

hoheitlich gegenüberstehen; vielmehr ist die Beschwerdeführerin Adressatin der

vom kantonalen Sozialamt gestützt auf § 36 Abs. 1 SHV erlassenen

Ausgangsverfügung. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die allgemeine

Beschwerdebefugnis zuzuerkennen bzw. ihre Legitimation ist gestützt auf

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG zu bejahen

(vgl. BGE 138 II 506 E. 2.3, vgl. ferner Bertschi, § 21

N. 99+102 f.+105 f.+117).

1.4

Nach § 54

Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Das kantonale Sozialamt beantragt, auf die Beschwerde sei mangels

genügender Begründung nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin

verlangt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, Ersatz für die geleisteten

Vereinsbeiträge zu leisten. Aus der Beschwerdeschrift geht indes mit genügender

Bestimmtheit hervor, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, § 44

Abs. 1 SHG verpflichte den Beschwerdegegner zur Übernahme sämtlicher aus

der Fremdplatzierung resultierender Kosten und sowohl die Sozialversicherungsabgaben

als auch die Vereinsbeiträge zu diesen Folgekosten zählt. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass die Begründung bzw. willkürliche Rechtsanwendung der

Vorinstanz die sachliche Auseinandersetzung mit dem Rekursentscheid

beeinträchtigte (unten 2.3 f.). Das Begründungserfordernis ist als

erfüllt zu betrachten (vgl. auch Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 6+17).

1.5

Weil auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde –

umfassend bzw. entsprechend der Darlegung des Streitgegenstands (oben 1.2) –

einzutreten.

1.6

Der

Streitwert beträgt nach dem oben 1.2 Ausgeführten Fr. 3'016.20

(Ersatzansprüche in der Höhe von Fr. 1'528.20 für

Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeeltern sowie von Fr. 1'488.- für

Vereinsbeiträge). Deshalb wäre an sich der Einzelrichter zum Entscheid berufen;

vorliegend rechtfertigt es sich indessen, dem Fall grundsätzliche Bedeutung

zuzumessen und ihn durch die Kammer zu erledigen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, den

Rekursentscheid ungenügend begründet und damit ihren (der Beschwerdeführerin)

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. So habe sich die

Sicherheitsdirektion nicht mit dem von ihr vorgetragenen Argument befasst, dass

bei Platzierungen in einem Heim oder einer beispielsweise über das Zentrum

Rötel abgerechneten Pflegefamilie die Vollkosten zugelassen würden.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge

getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2,

134.

I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen

Hinweisen).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE

133.

I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse

in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die

"formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen

im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen

Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies

gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459; vgl. auch Griffel,

§ 8 N. 38; BGr, 4. März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1;

VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).

2.3

Zu den

Kosten für die Sozialversicherungsabgaben der Pflegeeltern erwägt die Vor­instanz

im Wesentlichen, es handle sich dabei um Folgekosten der Fremdplatzierung,

welche "grundsätzlich" (ersatzfähige) wirtschaftliche Hilfe im Sinn

des Sozialhilfegesetzes bzw. nach den Bedürfnissen der betroffenen Personen

bemessene Geldleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) darstellten. Sodann prüft sie, ob

diese Kosten unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 3 Abs. 2

ZUG subsumiert werden können, und führt verschiedene Argumente dagegen an. Sie

schliesst dann aber ohne nähere Begründung, die Auffassung des kantonalen

Sozialamts, es handle sich bei den verrechneten Sozialversicherungsbeiträgen

nicht um Sozialhilfeleistungen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 ZUG, könne

"nicht als geradezu unhaltbar" bezeichnet werden. Das kantonale

Sozialamt habe in mehreren vergleichbaren Situationen entsprechend gehandelt.

Ob der Beschwerdegegner in vergleichbaren Situationen wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht "via Pflegegeldpauschalen an

Pflegefamilienvereine mitunter auch Sozialversicherungsbeiträge

mitfinanziert" habe, wäre "näher zu prüfen und würde eine sachlich

kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen". Angesichts der bestehenden

Praxis des kantonalen Sozialamts bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse

an einem kantonal höchstrichterlichen Entscheid zu den sich stellenden

Grundsatzfragen, fehle es ihr (der Vorinstanz) doch als nicht nur

verwaltungsinterner, sondern gar direktionsinterner Rekursinstanz an der in

solchen Fällen notwendigen richterlichen Unabhängigkeit. Zu berücksichtigen sei

auch, dass die Beschwerdeführerin einen abweisenden Rekursentscheid mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten könne, welche Möglichkeit das kantonale

Sozialamt nicht habe. In Abwägung aller Aspekte sei der Rechtsauffassung des

kantonalen Sozialamts zu folgen und der Rekurs auch hinsichtlich der strittigen

Sozialversicherungsbeiträge abzuweisen. Zu den geltend gemachten Kosten für die

Vereinsbeiträge hält die Vor­instanz fest, diese stellten nicht wirtschaftliche

Sozialhilfeleistungen, sondern nicht ersatzfähigen Verwaltungsaufwand dar;

soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass "die Rechnung für

Betreuungsaufgaben eines [anderen] Vereins […] dem Kanton gesamthaft in Rechnung

gestellt werden" dürfte, führe sie nicht aus, worauf sich dieser Vergleich

beziehe und welche Kostenkomponenten abgegolten würden, weshalb es

diesbezüglich an der notwendigen Substanziierung fehle. Im Übrigen könne auf

das in E. 11.3 (mithin zur gewünschten Überprüfung der Praxis des

kantonalen Sozialamts durch das Verwaltungsgericht) Gesagte verwiesen werden.

2.4

Aus dem

Dargelegten erhellt, dass die Kritik der Beschwerdeführerin insoweit nicht

durchschlägt, als sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der

Ungleichbehandlung hinsichtlich der Kosten für die Vereinsbeiträge mangels

genügender Substanziierung ablehnt und hinsichtlich der Kosten für die

Sozialversicherungsabgaben unterlässt, weil sie aus anderen Gründen zum Schluss

kommt, der Rekurs sei (auch insoweit) abzuweisen. Nichtsdestotrotz ist der

Vorinstanz ein Begründungsmangel vorzuwerfen: Die Rekursabweisung ist

insbesondere hinsichtlich der umstrittenen Kosten für die

Sozialversicherungsabgaben im Ergebnis einzig damit begründet, dass das

kantonale Sozialamt für derartige Aufwendungen praxisgemäss keinen Ersatz

leiste. Obschon die Vorinstanz diese Praxis als unrechtmässig erachtet, weist

sie das Rechtsmittel aufgrund taktischer Überlegungen zum Instanzenzug

bzw. der Beschwerdelegitimation und damit aus sachfremden Gründen ab. Darin

liegt zugleich eine materielle Rechtsverweigerung; der Rekursentscheid ist

insoweit im Ergebnis unhaltbar und eine sachliche Auseinandersetzung mit ihm

nicht möglich.

2.5

In Zusammenhang mit der hier umstrittenen Ersatzpflicht

des Beschwerdegegners stellen sich keine Ermessensfragen; das Verwaltungsgericht

kann den angefochtenen Entscheid sowohl in tatsächlicher als auch in

rechtlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. § 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Es kann deshalb zur Vermeidung eines

formalistischen Leerlaufs auf eine Rückweisung verzichtet werden. Diesem

Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung zu tragen

(unten 5).

3.

3.1

Der Kanton

ersetzt der Wohngemeinde nach § 44 Abs. 1 SHG wie erwähnt

(oben 1.2.1) die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch

nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der

Heimatstaat ersatzpflichtig ist. Nicht übernommen werden demgegenüber die der

Gemeinde aus persönlicher Hilfe im Sinn der §§ 11 ff. SHG

entstehenden Kosten sowie der aus den ihr obliegenden Aufgaben (vgl. § 7

SHG) resultierende Verwaltungsaufwand.

Umstritten ist, ob die auf der Entschädigung der

Pflegeeltern zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben sowie die

Vereinsbeiträge wirtschaftliche Hilfeleistungen im Sinn des Sozialhilfegesetzes

und damit im Sinn des § 44 Abs. 1 SHG ersatzfähige Kosten darstellen.

3.2

Die

wirtschaftliche Hilfe soll nach § 15 SHG das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (Abs. 1); Kindern und

Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie

eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu

ermöglichen (Abs. 3). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB, SR 210) haben die Eltern für den Unterhalt

des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1); der Unterhalt wird durch Pflege und

Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch

Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Die Eltern bleiben mithin auch bei einer

allfälligen Fremdunterbringung des Kindes unterhaltspflichtig. Die Pflegeeltern

haben grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld (vgl.

Art. 294 Abs. 1 ZGB). Wo die primäre und im Prinzip ausschliessliche

Unterhaltspflicht der Eltern versagt, müssen wegen der Unentbehrlichkeit des

Unterhalts subsidiär (unterhaltspflichtige) Dritte einspringen; sind weder

Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vorhanden oder diese nicht

(ausreichend) leistungsfähig, hat das Gemeinwesen die (verbleibenden) Kosten

des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu

tragen (vgl. Art. 293 ZGB; Peter Breitschmid/Annasofia Kamp, Basler

Kommentar, 2014, Art. 276 N. 13 ff.). Kommt das Gemeinwesen für

den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch kraft Legalzession auf es

über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; Breitschmid/ Kamp, Art. 289 ZGB

N. 9).

3.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, verfolgen das Sozialhilfegesetz und die

SKOS-Richtlinien überwiegend das Prinzip der Subjekthilfe und tragen mithin den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung (vgl. auch

§ 17 Abs. 1 Satz 1 SHV). Weiter ist der Vorinstanz darin

zuzustimmen, dass es für die hier umstrittene Zuordnung der auf dem Pflegegeld

erhobenen Sozialversicherungsabgaben sowie der Vereinsbeiträge zu den Leistungen

der wirtschaftlichen Sozialhilfe entscheidend darauf ankommt, ob die

betreffenden Kosten – bei ausreichenden finanziellen Mitteln – von den

Unterstützten bzw. den Unterhaltspflichtigen zu tragen wären.

3.4

Das

kantonale Sozialamt stellt nicht in Abrede, dass die Pflegeeltern vorliegend

als unselbständig erwerbend zu geltend haben (vgl. zur

sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Pflegeeltern Karin Anderer, Das

Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche

Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich etc. 2012, Rz. 328 ff.

mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere Rz. 361). Sodann ist unbestritten,

dass es sich bei den unter dem Titel der Entschädigung der Pflegeeltern geltend

gemachten Aufwendungen um Kosten handelt, die aus der Fremdplatzierung der

Kinder resultieren und zum Kindesunterhalt bzw. zur wirtschaftlichen Hilfe zu

zählen und mithin ersatzfähig sind. Die auf dem Pflegegeld zu entrichtenden

Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers sind von Gesetzes wegen zu leisten.

Sie sind deshalb ebenfalls Folgekosten der Fremdplatzierung bzw.

Unterhaltskosten, für welche die Eltern bei genügenden finanziellen Mitteln

aufzukommen hätten und welche die Beschwerdeführerin hier im Rahmen der

wirtschaftlichen Sozialhilfe getragen hat. Entsprechend sind diese Kosten nach

§ 44 Abs. 1 SHG ersatzfähig.

Dass in Konstellationen wie der vorliegenden nicht die

(primär) unterhaltspflichtigen Eltern der fremdplatzierten Kinder Schuldner der

Sozialversicherungsbeiträge sein mögen, ändert daran nichts. Ergänzend kann auf

die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.5

Den

Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ist zu entnehmen, dass es

sich bei den unter dem Titel "Vereinsbeitrag" geltend gemachten

monatlichen Kosten von Fr. 248.- um eine Entschädigung des Vereins C

für den mit dem Pflegeverhältnis in Zusammenhang stehenden administrativen

Aufwand handelt; namentlich scheint es dabei um eine Entschädigung für die

Übernahme der Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Sozialversicherungsträger sowie

die Abwicklung der Lohnzahlungen an die Pflege­eltern zu gehen. Dieser

administrative Aufwand für die Abwicklung des Pflegeverhältnisses stellt keine

im Sinn der Subjekthilfe zu leistende wirtschaftliche Unterstützungsleistung

dar, vielmehr handelt es sich dabei um Verwaltungsaufwand, welchen die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Rahmen des Sozialhilfe-

und Kindesschutzrechts zu tragen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids

vom 11. Juni 2018 sowie in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom

16.

November 2015 im Sinn der Erwägungen (soweit ein Ersatzanspruch für

die mit Einzelfallrechnung für das 2. Halbjahr 2014 geltend gemachten

Kosten für auf der Entschädigung der Pflegeeltern anfallenden

Sozialversicherungskosten verneint wurde) ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, (auch) für diese Kosten von insgesamt Fr. 1'528.20 Ersatz zu

leisten. Im Übrigen bzw. hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzanspruchs für

die Vereinsbeiträge von Fr. 1'488.- ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr ist dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass eine wiederkehrende Leistung im Streit liegt.

Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien an sich

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen aufgrund

der Umstände, die Kosten in teilweiser Anwendung des Verursacher- und

Billigkeitsprinzips dem Beschwerdegegner zu einem Drittel und der Vorinstanz zu

zwei Dritteln aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids wird aufgehoben; die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom

16.

November 2015 wird im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin (auch) für die mit

Einzelfallrechnung für das zweite Halbjahr 2014 geltend gemachten Kosten

für Sozialversicherungsabgaben auf der Entschädigung der Pflegeeltern im Umfang

von Fr. 1'528.20 Ersatz zu leisten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 1/3 und der Vorinstanz zu 2/3

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …