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Entscheid

VB.2018.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00395

7. Februar 2019Deutsch19 min

(URT.2019.20572)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. November 2017 bzw. mit

Verfügung vom 10. Oktober 2017 erteilten die Bausektion der Stadt Zürich

sowie die Baudirektion des Kantons Zürich der E AG die Baubewilligung bzw.

lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Umbau des Wohnhauses auf Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2017

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich wurde die

Sistierung des Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017

wurde das Rekursverfahren einstweilen sistiert; am 3. Januar 2018 wurde es

fortgesetzt. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2018 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2018 beim

Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie der ihm zugrundeliegenden Entscheide der Bausektion der Stadt Zürich

sowie der Baudirektion des Kantons Zürich, die Verweigerung der Baubewilligung

sowie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte mit Schreiben vom 16. Juli

2018.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG (Beschwerdegegnerin 1)

verwies mit Schreiben vom 20. August 2018 auf ihre Anträge im

Rekursverfahren, beantragte eine kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung

der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. Die

Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3) beantragte am 27. August

2018.

die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin 2)

beantragte mit Schreiben vom 4. September 2018 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 8. Oktober 2018 hielt der A an seinen Anträgen

fest, ebenso die C AG mit Duplik vom 17. Oktober 2018. Die Bausektion

der Stadt Zürich verzichtete per E-Mail vom 22. Oktober 2018 auf eine

Duplik. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerdegegnerin 1

beantragt mit Verweis auf die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten, im

Beschwerdeverfahren nicht weiter substanziierten Argumente das Nichteintreten

mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. der Verwirkung seines Rekurs-

und Beschwerderechts.

1.3

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des

Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli

2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015, VB.2015.0464, E. 3.3;

25.

April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Das Beschwerderecht wird in der

Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück

angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird

(VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.1.1). Bei Vorliegen dieser

besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit

dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als verletzt

bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4

mit Hinweisen).

1.4

Der

Beschwerdeführer ist im Sinn oben zitierter Rechtsprechung als Alleineigentümer

des Grundstücks Kat.-Nr. 03, das nördlich unmittelbar an das Baugrundstück

anstösst, ohne Weiteres zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert.

Daran vermögen, wie

die Vorinstanz richtig ausführt, auch die Vorbringen nichts zu ändern, dass das

Zustellbegehren gemäss § 315 Abs. 1 PBG nicht eigenhändig vom

Beschwerdeführer, sondern durch Herrn G (angestellt bei der H AG)

unterzeichnet wurde, welcher nach Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1

nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.

1.5

Gemäss § 315

Abs. 1 PBG hat, wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, innert 20 Tagen

seit der öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Baubehörde schriftlich die

Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig

verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 10 N. 71; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Bau- und

Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 444).

Sinn und Zweck der Bestimmung von § 315 Abs. 1 PBG ist es, wie

die Vorinstanz richtig darlegt, den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft

Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr frühzeitig Kenntnis davon hat, ob er mit

Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss oder nicht. Um über die Person

des möglichen Rekurrenten im Klaren zu sein, muss ein allfälliges

Vertretungsverhältnis daher bereits im schriftlichen Zustellbegehren zum

Ausdruck kommen. Verlangt der Vertreter den baurechtlichen Entscheid nur in

eigenem Namen und nicht im Namen der vertretenen Nachbarn, so haben diese ihr

Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids verwirkt (RB 1993 Nr. 53; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 444).

1.6

Die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids wurde vorliegend explizit für die H AG

und für den (privaten) Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer, unter genauer

Bezeichnung von Name und Adresse des Beschwerdeführers, verlangt. Ob der

Unterzeichnete für die H AG zeichnungsberechtigt ist oder nicht, spielt in

diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle; die Beschwerdegegnerin 1

verkennt zunächst, dass vorliegend nicht die H AG als Rekurrentin auftrat

und deshalb die Zeichnungsberechtigung innerhalb der AG hier ohnehin nicht

ausschlaggebend für das Rekursrecht bzw. die Verwirkung des Rekursrechts war.

Die Zustellung durch den Unterzeichneten des Zustellungsbegehrens wurde für den

(privaten) Beschwerdeführer verlangt; hierzu war keine Zeichnungsberechtigung

nach Handelsregistereintrag nachzuweisen, sondern hatte das

Vertretungsverhältnis im schriftlichen Zustellbegehren zum Ausdruck zu kommen.

Des Weiteren wusste die Beschwerdegegnerin 1, wie die Vorinstanz richtig darlegt,

durch das oben geschilderte Vorgehen über den (privaten) Rekurrenten bzw.

Beschwerdeführer hinreichend Bescheid. Selbst wenn vorliegend ein formaler

Mangel vorgelegen hätte, kann die Beschwerdegegnerin 1 daraus unter dem

Gesichtspunkt von § 315 Abs. 1 PBG nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs

eintrat. Da die Prozessvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgericht erfüllt sind,

ist auch auf die Beschwerde vor Verwaltungsgericht einzutreten.

1.7

Ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (VGr,

21.

Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).

In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht einen

Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einer

umfangreichen Fotodokumentation festgehalten. Das Protokoll sowie die übrigen

Akten, insbesondere auch bereits bei den Akten liegende Fotoaufnahmen, geben

hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse.

Auf den beantragten verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet

werden.

2.

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich (BZO Zürich) in der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem Mindest-Wohnanteil

von 80 % und Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die private

Beschwerdegegnerin beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus im Innern umzubauen

und Balkonanbauten zu erstellen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1

PBG und in diesem Zusammenhang auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz vorliege. Aufgrund der prekären Platzverhältnisse sowie

der zusätzlichen Erschwernis durch die gesetzliche Erschliessung der

vorgenannten Liegenschaften sei eine entsprechende Überprüfung der vorgesehenen

Baustellenorganisation samt den erforderlichen Vorkehrungen und Nachweise, dass

keine Gefährdung benachbarter Grundstücke sowie von Passanten und Fahrzeugen

durch die Bauarbeiten resultiere, bereits im Rahmen der Baubewilligung

erforderlich. Da dieser Nachweis nicht vorliege, seien die angefochtenen

Entscheide aufzuheben.

3.2

Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen

weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen

gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde,

insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch

Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der

Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen

(BEZ 1982 Nr. 32).

Gestützt auf die

gemäss § 3 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber diese

technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es

deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei

der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Der Bauherrschaft

darf zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt

walten lässt (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190 E. 12.2;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 690 mit weiteren Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,

einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden

deshalb von der – präventiven – Baube­willigung in der Regel nicht erfasst. Die

Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen – unabhängig von

den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle

gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43; VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).

3.3

Anders

verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf

eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft

einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen; so wenn sich z. B. bereits aus den

Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln

der Baukunde entspricht, die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks

zu gefährden drohen bzw. dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden

kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42

E. 7). In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im

Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,

dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet

werden. Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der

Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende

Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239

Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2;

14.

Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5).

Falls nach

rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen

bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde

gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten

Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43).

3.4

Der Rüge

des Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 2

zu Recht ausführen, sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,

welche auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen oder

Sachen hindeuten oder eine solche nahelegen würden, und werden vom Beschwerdeführer

auch nicht weiter substanziiert. Die von ihm gerügte Baustellenabwicklung über

den nordwestseitigen Vorplatz mit einer Abmessung von ca. 8,00 x 16,00 m

erscheint für ein Bauvorhaben dieses Umfangs in der Stadt Zürich nicht

auffällig ungewöhnlich oder unzulässig beengt (vgl. auch die Fotografien des

Augenscheins). Im Gegenteil sind solche gewöhnlichen Bauarbeiten auf

Stadtgebiet ohne weitere Hinweise nicht als Gefährdung der Nachbarschaft zu

qualifizieren. Gemäss geltender Rechtsprechung wurden weitaus komplexere

Bauarbeiten an steiler Hanglage vorbehältlich besonderer Umstände nicht als

ungewöhnlich bzw. nachbarschaftsgefährdend qualifiziert (VGr, 5. April

2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190 E. 12.2). Dem Bauherrn wird mangels konkreter anderer Hinweise

grundsätzlich zugebilligt, dass er bei der Bauausführung unter Wahrung der

gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde vorgeht (§ 239

Abs. 1 PBG).

Des Weiteren ist die

Erschliessung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das auf der Parzelle

Kat.-Nr. 04 lastenden Fuss- und Fahrwegrechts gewährleistet. Es ist der

Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass insgesamt kein Anlass besteht, bereits

im Baubewilligungsverfahren Sicherheitsvorkehren zu treffen.

4.

4.1

Des

Weiteren bringt der Beschwerdeführer eine ungenügende Einordnung der geplanten

Balkone vor. Die Vorinstanz verkenne, dass erhöhte Anforderungen an die

Einordnung zu verlangen seien, wenn sich die bauliche Umgebung durch eine besondere

Qualität oder Gleichförmigkeit auszeichne. Die total acht Gebäude, welche

zusammen einen zur F-Strasse hin offenen Hof umschlössen, zeichneten sich durch

eine typologisch einheitliche und besonders sorgfältige Gestaltung aus,

insbesondere mit Bezug auf die Detaillierung der Fassadenelemente bis hin zu

den Balkonen mit Jugendstilelementen und kunstvoll geschmiedeten

Balkongeländern. Die Vorinstanz habe diese Umgebung nicht gewürdigt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihr Ermessen willkürlich ausgeübt.

Zudem habe die

Vorinstanz die ihr zustehende Kognition nicht ausgeschöpft und keine

Ermessenskontrolle durchgeführt, wodurch auch eine formelle Rechtsverweigerung

vorliege. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in ihrem Bauentscheid nicht

zur Einordnung geäussert und im Rahmen des Rekursverfahrens bloss pauschale

Begründungen hinsichtlich der genügenden Einordnung vorgebracht. Es erscheine

deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz geltend gemacht habe,

diese Begründung sei überzeugend.

Die Balkone vermöchten nicht zu überzeugen, da sie ohne

jeglichen gestalterisch-konzeptionellen Anspruch, maximal unsensibel und in

einem unvereinbaren Kontrast mit der überlieferten Bauweise der Balkone mit

Jugendstilelementen sowie leichten, kunstvoll geschmiedeten Balkongeländern

gesetzt würden.

4.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihren

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und Farben (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 652). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rück­sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen

und Un­terhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurecht­liche

Bewilligung nötig ist.

§ 238 PBG ist eine positive ästhetische

Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt

eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr,

6.

Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2;

VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006,

VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17

E. 5 und 6b).

4.3

Den

Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der

Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm

verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses

Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil

VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des

Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,

ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vor­instanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den

Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden.

Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich

allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition

der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern

kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn

diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.4

Nach voran

Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der

erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender

Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.

Vor diesem Hintergrund

der dem Verwaltungsgericht möglichen Kognition kann der Rüge des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer mit Blick

auf die von ihm zitierte Rechtsprechung beizupflichten, dass auch die Beziehung

der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten bzw. namentlich die

Gleichförmigkeit einer bestehenden Überbauung wesentliches Gestaltungsmerkmal

sein und aus diesem Grund besondere Rücksicht auf die bestehenden Bauformen

verlangt werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April

2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Fritzsche/Bösch/ Wipf,

S. 652, 656 f.). Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht

bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild

einer älteren Überbauung; vielmehr setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen

eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn

die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden,

Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst

einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum

Quartiercharakter bildet (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183 E. 5.1).

4.5

Die

vorinstanzliche Argumentation, dass ein solch stossender Gegensatz zu den die

Umgebung prägenden Merkmalen bzw. ein konkreter Einordnungsmangel, welcher als

ungenügend im Sinn des § 238 Abs. 1 PBG zu gelten hätte, vorliegend

nicht ersichtlich sei, erscheinen als rechtmässig. Die Vorinstanz hat sich

dabei mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 in genügenden Masse

auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Ausgestaltung

der Balkone (L-förmige, raumhohe Lärmschutzwände zur F-Strasse hin; mindestens

1.

m hohe, schalldichte Balkonbrüstungen) aus Lärmschutzgründen als

erforderlich betrachtet wurde und auf den Vorgaben eines Lärmgutachtens sowie

der kantonalen Fachstelle Lärmschutz beruht. Die streitbetroffene Liegenschaft

sei an der Nordwest- und Südostfassade den Verkehrslärmimmissionen der Z-Brücke

und F-Strasse ausgesetzt. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) seien in der Nacht an

fast allen Beurteilungspunkten überschritten. Aus diesen Gründen rechtfertigten

sich die lärmoptimierenden, baulichen und gestalterischen Massnahmen an den

Balkonen, damit die IGW zumindest bei den unmittelbar dahinterliegenden

Wohnräumen auch nachts eingehalten würden.

4.6

Die

Vorinstanz hat sich des Weiteren auch geäussert, dass aus ästhetischer Sicht

zwar eine leichtere, klassische Ausgestaltung der Balkone zu bevorzugen gewesen

wäre, das öffentliche Interesse am Lärmschutz allerdings höher zu gewichten

sei, zumal die hofseitigen Balkone deswegen nicht dergestalt in Erscheinung

träten, dass ihnen eine befriedigende Einordnung abgesprochen werden müsste.

Die Vorinstanz stützte sich auch hierbei auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2

im Rekursverfahren. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erscheinen als

rechtmässig. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal

bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist

auch dann erfüllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als

wünschenswert qualifiziert würde. Es ist der Beschwerdegegnerin 2 und der

Vorinstanz in diesem Sinn beizupflichten, dass die vorgesehene Ausgestaltung

der Balkone mit den raumhohen Abschirmungen zwar eher ungewöhnlich und

möglicherweise nicht ideal, jedoch nicht in dem Sinn störend, stossend oder

ungenügend ist, dass ein Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG vorläge.

Somit ist insgesamt keine unzulässige Ermessensausübung

der Vorinstanz ersichtlich und erscheint ihr Vorgehen als rechtmässig.

5.

5.1

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdegegnerin 1

im Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen worden sei,

sei nicht nachvollziehbar. Die Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 1

sei anwaltlich vertreten gewesen, sei unzutreffend, da der Vertreter der Beschwerdegegnerin 1

selber einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 und damit selber

deren einziges Organ sei. Er sei zudem in keinem Anwaltsregister eingetragen.

Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb hinsichtlich der

Umtriebsentschädigung aufzuheben, eventualiter diese auf Fr. 500.- zu

reduzieren.

5.2

Gemäss § 17

Abs. 2 lit. a kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger

Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Eine Entschädigung

setzt den gerechtfertigten Beizug eines Rechtsbeistands und damit eine

gerechtfertigte externe Vertretung der Partei voraus. Keine externe Vertretung

liegt hingegen vor, wenn sich eine Partei durch eine (anwaltlich oder nicht

anwaltlich tätige Person vertreten lässt) zu der sie in einem Arbeitsverhältnis

steht oder – bei juristischen Personen – die als eines ihrer Organe fungiert.

Im Fall einer solchen (internen) Vertretung setzt die Zusprechung einer

Entschädigung einen besonderen Aufwand voraus. Hingegen spielt keine Rolle, ob

die beigezogene externe Vertretung anwaltlich bzw. berufsmässig handelt; dies

wäre nicht vereinbar mit der im Verwaltungsrecht aufgrund des fehlenden

Anwaltsmonopols bestehenden freien Wahl der Vertretung (Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 39 ff.).

5.3

Bei

interner Vertretung kann eine Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG

entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Eine

Parteientschädigung wegen besonderen Aufwands kann nicht nur juristisch

ungebildeten Parteien zustehen, die sich nicht extern vertreten lassen, sondern

auch Anwältinnen und Anwälten, die in eigener Sache prozessieren. So kann ein

objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand beispielsweise bejaht

werden, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig

sind oder der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre

(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).

5.4

Bei

notwendigem besonderem Aufwand im Rahmen einer internen Vertretung werden die

erforderlichen Verfahrenskosten in der Regel als geringer erachtet als beim

Beizug einer externen Vertretung. Massgebend sind der erbrachte Zeitaufwand und

der entgangene Verdienst. Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung

der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine Überprüfung bzw.

Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang infrage kommt

(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 72, N. 90).

5.5

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 räumt mit Duplik vom 17. Oktober

2018.

selbst ein, dass er der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 und

somit internes Organ der juristischen Person darstellt. Es ist somit nicht eine

Parteientschädigung für eine externe, sondern eine interne Vertretung zu prüfen.

Aus dem Entscheid der

Vorinstanz ergibt sich jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

– nicht zwingend, dass diese nur eine externe Vertretung geprüft hätte –

die Vorinstanz führte lediglich aus, dass die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a VRG erfüllt seien und die private Beschwerdegegnerin 1

anwaltlich vertreten sei. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten

Grundsätze bezüglich interner Vertretung und angesichts des grossen

Ermessensspielraums der Vorinstanz, welchen das Verwaltungsgericht nur begrenzt

überprüfen kann, lässt sich jedenfalls ein besonderer Aufwand im

Rekursverfahren, welcher komplexe verfahrensrechtliche und materielle

Rechtsfragen umfasste und auch eine externe Vertretung rechtfertigt hätte,

vertreten. Auch die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- erscheint

im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens als zulässig und nicht überhöht.

6.

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihm keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin 1

ist auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht intern vertreten. Zudem

stellten sich im Vergleich zum Rekursverfahren keine wesentlichen neuen

Rechtsfragen und ergab sich deshalb vor dem Verwaltungsgericht kein besonderer

Aufwand für den internen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, was

auch aus seinem Verzicht auf eine begründete Beschwerdeantwort bzw. der sehr

kurzen Duplikschrift ersichtlich ist. Es ist deshalb auch der Beschwerdegegnerin 1

keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.--; Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …