VB.2018.00395
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00395
7. Februar 2019Deutsch19 min
(URT.2019.20572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00395
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2017 bzw. mit
Verfügung vom 10. Oktober 2017 erteilten die Bausektion der Stadt Zürich
sowie die Baudirektion des Kantons Zürich der E AG die Baubewilligung bzw.
lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Umbau des Wohnhauses auf Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2017
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich wurde die
Sistierung des Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017
wurde das Rekursverfahren einstweilen sistiert; am 3. Januar 2018 wurde es
fortgesetzt. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2018 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2018 beim
Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie der ihm zugrundeliegenden Entscheide der Bausektion der Stadt Zürich
sowie der Baudirektion des Kantons Zürich, die Verweigerung der Baubewilligung
sowie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte mit Schreiben vom 16. Juli
2018.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG (Beschwerdegegnerin 1)
verwies mit Schreiben vom 20. August 2018 auf ihre Anträge im
Rekursverfahren, beantragte eine kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung
der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. Die
Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 3) beantragte am 27. August
2018.
die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin 2)
beantragte mit Schreiben vom 4. September 2018 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 8. Oktober 2018 hielt der A an seinen Anträgen
fest, ebenso die C AG mit Duplik vom 17. Oktober 2018. Die Bausektion
der Stadt Zürich verzichtete per E-Mail vom 22. Oktober 2018 auf eine
Duplik. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerdegegnerin 1
beantragt mit Verweis auf die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten, im
Beschwerdeverfahren nicht weiter substanziierten Argumente das Nichteintreten
mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. der Verwirkung seines Rekurs-
und Beschwerderechts.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli
2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015, VB.2015.0464, E. 3.3;
25.
April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Das Beschwerderecht wird in der
Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück
angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird
(VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.1.1). Bei Vorliegen dieser
besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit
dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als verletzt
bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4
mit Hinweisen).
1.4
Der
Beschwerdeführer ist im Sinn oben zitierter Rechtsprechung als Alleineigentümer
des Grundstücks Kat.-Nr. 03, das nördlich unmittelbar an das Baugrundstück
anstösst, ohne Weiteres zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert.
Daran vermögen, wie
die Vorinstanz richtig ausführt, auch die Vorbringen nichts zu ändern, dass das
Zustellbegehren gemäss § 315 Abs. 1 PBG nicht eigenhändig vom
Beschwerdeführer, sondern durch Herrn G (angestellt bei der H AG)
unterzeichnet wurde, welcher nach Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1
nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.
1.5
Gemäss § 315
Abs. 1 PBG hat, wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, innert 20 Tagen
seit der öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig
verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 10 N. 71; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Bau- und
Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 444).
Sinn und Zweck der Bestimmung von § 315 Abs. 1 PBG ist es, wie
die Vorinstanz richtig darlegt, den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft
Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr frühzeitig Kenntnis davon hat, ob er mit
Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss oder nicht. Um über die Person
des möglichen Rekurrenten im Klaren zu sein, muss ein allfälliges
Vertretungsverhältnis daher bereits im schriftlichen Zustellbegehren zum
Ausdruck kommen. Verlangt der Vertreter den baurechtlichen Entscheid nur in
eigenem Namen und nicht im Namen der vertretenen Nachbarn, so haben diese ihr
Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verwirkt (RB 1993 Nr. 53; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 444).
1.6
Die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids wurde vorliegend explizit für die H AG
und für den (privaten) Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer, unter genauer
Bezeichnung von Name und Adresse des Beschwerdeführers, verlangt. Ob der
Unterzeichnete für die H AG zeichnungsberechtigt ist oder nicht, spielt in
diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle; die Beschwerdegegnerin 1
verkennt zunächst, dass vorliegend nicht die H AG als Rekurrentin auftrat
und deshalb die Zeichnungsberechtigung innerhalb der AG hier ohnehin nicht
ausschlaggebend für das Rekursrecht bzw. die Verwirkung des Rekursrechts war.
Die Zustellung durch den Unterzeichneten des Zustellungsbegehrens wurde für den
(privaten) Beschwerdeführer verlangt; hierzu war keine Zeichnungsberechtigung
nach Handelsregistereintrag nachzuweisen, sondern hatte das
Vertretungsverhältnis im schriftlichen Zustellbegehren zum Ausdruck zu kommen.
Des Weiteren wusste die Beschwerdegegnerin 1, wie die Vorinstanz richtig darlegt,
durch das oben geschilderte Vorgehen über den (privaten) Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführer hinreichend Bescheid. Selbst wenn vorliegend ein formaler
Mangel vorgelegen hätte, kann die Beschwerdegegnerin 1 daraus unter dem
Gesichtspunkt von § 315 Abs. 1 PBG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs
eintrat. Da die Prozessvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgericht erfüllt sind,
ist auch auf die Beschwerde vor Verwaltungsgericht einzutreten.
1.7
Ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (VGr,
21.
Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79).
In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht einen
Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einer
umfangreichen Fotodokumentation festgehalten. Das Protokoll sowie die übrigen
Akten, insbesondere auch bereits bei den Akten liegende Fotoaufnahmen, geben
hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse.
Auf den beantragten verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet
werden.
2.
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich (BZO Zürich) in der Quartiererhaltungszone QI5b mit einem Mindest-Wohnanteil
von 80 % und Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die private
Beschwerdegegnerin beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus im Innern umzubauen
und Balkonanbauten zu erstellen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ein Verstoss gegen § 239 Abs. 1
PBG und in diesem Zusammenhang auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz vorliege. Aufgrund der prekären Platzverhältnisse sowie
der zusätzlichen Erschwernis durch die gesetzliche Erschliessung der
vorgenannten Liegenschaften sei eine entsprechende Überprüfung der vorgesehenen
Baustellenorganisation samt den erforderlichen Vorkehrungen und Nachweise, dass
keine Gefährdung benachbarter Grundstücke sowie von Passanten und Fahrzeugen
durch die Bauarbeiten resultiere, bereits im Rahmen der Baubewilligung
erforderlich. Da dieser Nachweis nicht vorliege, seien die angefochtenen
Entscheide aufzuheben.
3.2
Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und
Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen
weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen
gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde,
insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch
Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der
Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen
(BEZ 1982 Nr. 32).
Gestützt auf die
gemäss § 3 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber diese
technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es
deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei
der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Der Bauherrschaft
darf zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt
walten lässt (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190 E. 12.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 690 mit weiteren Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen,
einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden
deshalb von der – präventiven – Baubewilligung in der Regel nicht erfasst. Die
Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen – unabhängig von
den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle
gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43; VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2).
3.3
Anders
verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf
eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft
einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen; so wenn sich z. B. bereits aus den
Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln
der Baukunde entspricht, die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks
zu gefährden drohen bzw. dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden
kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42
E. 7). In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im
Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,
dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet
werden. Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der
Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende
Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239
Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2;
14.
Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5).
Falls nach
rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen
bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde
gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten
Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43).
3.4
Der Rüge
des Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 2
zu Recht ausführen, sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
welche auf eine besondere Gefährdung von Nachbarliegenschaften, Personen oder
Sachen hindeuten oder eine solche nahelegen würden, und werden vom Beschwerdeführer
auch nicht weiter substanziiert. Die von ihm gerügte Baustellenabwicklung über
den nordwestseitigen Vorplatz mit einer Abmessung von ca. 8,00 x 16,00 m
erscheint für ein Bauvorhaben dieses Umfangs in der Stadt Zürich nicht
auffällig ungewöhnlich oder unzulässig beengt (vgl. auch die Fotografien des
Augenscheins). Im Gegenteil sind solche gewöhnlichen Bauarbeiten auf
Stadtgebiet ohne weitere Hinweise nicht als Gefährdung der Nachbarschaft zu
qualifizieren. Gemäss geltender Rechtsprechung wurden weitaus komplexere
Bauarbeiten an steiler Hanglage vorbehältlich besonderer Umstände nicht als
ungewöhnlich bzw. nachbarschaftsgefährdend qualifiziert (VGr, 5. April
2018, VB.2017.00183, VB.2017.00186, VB.2017.00190 E. 12.2). Dem Bauherrn wird mangels konkreter anderer Hinweise
grundsätzlich zugebilligt, dass er bei der Bauausführung unter Wahrung der
gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde vorgeht (§ 239
Abs. 1 PBG).
Des Weiteren ist die
Erschliessung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das auf der Parzelle
Kat.-Nr. 04 lastenden Fuss- und Fahrwegrechts gewährleistet. Es ist der
Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass insgesamt kein Anlass besteht, bereits
im Baubewilligungsverfahren Sicherheitsvorkehren zu treffen.
4.
4.1
Des
Weiteren bringt der Beschwerdeführer eine ungenügende Einordnung der geplanten
Balkone vor. Die Vorinstanz verkenne, dass erhöhte Anforderungen an die
Einordnung zu verlangen seien, wenn sich die bauliche Umgebung durch eine besondere
Qualität oder Gleichförmigkeit auszeichne. Die total acht Gebäude, welche
zusammen einen zur F-Strasse hin offenen Hof umschlössen, zeichneten sich durch
eine typologisch einheitliche und besonders sorgfältige Gestaltung aus,
insbesondere mit Bezug auf die Detaillierung der Fassadenelemente bis hin zu
den Balkonen mit Jugendstilelementen und kunstvoll geschmiedeten
Balkongeländern. Die Vorinstanz habe diese Umgebung nicht gewürdigt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihr Ermessen willkürlich ausgeübt.
Zudem habe die
Vorinstanz die ihr zustehende Kognition nicht ausgeschöpft und keine
Ermessenskontrolle durchgeführt, wodurch auch eine formelle Rechtsverweigerung
vorliege. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in ihrem Bauentscheid nicht
zur Einordnung geäussert und im Rahmen des Rekursverfahrens bloss pauschale
Begründungen hinsichtlich der genügenden Einordnung vorgebracht. Es erscheine
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz geltend gemacht habe,
diese Begründung sei überzeugend.
Die Balkone vermöchten nicht zu überzeugen, da sie ohne
jeglichen gestalterisch-konzeptionellen Anspruch, maximal unsensibel und in
einem unvereinbaren Kontrast mit der überlieferten Bauweise der Balkone mit
Jugendstilelementen sowie leichten, kunstvoll geschmiedeten Balkongeländern
gesetzt würden.
4.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihren
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und Farben (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 652). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen
und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche
Bewilligung nötig ist.
§ 238 PBG ist eine positive ästhetische
Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt
eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr,
6.
Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2;
VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006,
VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17
E. 5 und 6b).
4.3
Den
Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der
Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses
Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil
VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des
Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den
Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden.
Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich
allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition
der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn
diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.4
Nach voran
Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der
erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender
Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.
Vor diesem Hintergrund
der dem Verwaltungsgericht möglichen Kognition kann der Rüge des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer mit Blick
auf die von ihm zitierte Rechtsprechung beizupflichten, dass auch die Beziehung
der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten bzw. namentlich die
Gleichförmigkeit einer bestehenden Überbauung wesentliches Gestaltungsmerkmal
sein und aus diesem Grund besondere Rücksicht auf die bestehenden Bauformen
verlangt werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April
2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Fritzsche/Bösch/ Wipf,
S. 652, 656 f.). Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht
bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild
einer älteren Überbauung; vielmehr setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen
eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn
die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden,
Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst
einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum
Quartiercharakter bildet (vgl. VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183 E. 5.1).
4.5
Die
vorinstanzliche Argumentation, dass ein solch stossender Gegensatz zu den die
Umgebung prägenden Merkmalen bzw. ein konkreter Einordnungsmangel, welcher als
ungenügend im Sinn des § 238 Abs. 1 PBG zu gelten hätte, vorliegend
nicht ersichtlich sei, erscheinen als rechtmässig. Die Vorinstanz hat sich
dabei mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 in genügenden Masse
auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Ausgestaltung
der Balkone (L-förmige, raumhohe Lärmschutzwände zur F-Strasse hin; mindestens
1.
m hohe, schalldichte Balkonbrüstungen) aus Lärmschutzgründen als
erforderlich betrachtet wurde und auf den Vorgaben eines Lärmgutachtens sowie
der kantonalen Fachstelle Lärmschutz beruht. Die streitbetroffene Liegenschaft
sei an der Nordwest- und Südostfassade den Verkehrslärmimmissionen der Z-Brücke
und F-Strasse ausgesetzt. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) seien in der Nacht an
fast allen Beurteilungspunkten überschritten. Aus diesen Gründen rechtfertigten
sich die lärmoptimierenden, baulichen und gestalterischen Massnahmen an den
Balkonen, damit die IGW zumindest bei den unmittelbar dahinterliegenden
Wohnräumen auch nachts eingehalten würden.
4.6
Die
Vorinstanz hat sich des Weiteren auch geäussert, dass aus ästhetischer Sicht
zwar eine leichtere, klassische Ausgestaltung der Balkone zu bevorzugen gewesen
wäre, das öffentliche Interesse am Lärmschutz allerdings höher zu gewichten
sei, zumal die hofseitigen Balkone deswegen nicht dergestalt in Erscheinung
träten, dass ihnen eine befriedigende Einordnung abgesprochen werden müsste.
Die Vorinstanz stützte sich auch hierbei auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2
im Rekursverfahren. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erscheinen als
rechtmässig. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal
bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist
auch dann erfüllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als
wünschenswert qualifiziert würde. Es ist der Beschwerdegegnerin 2 und der
Vorinstanz in diesem Sinn beizupflichten, dass die vorgesehene Ausgestaltung
der Balkone mit den raumhohen Abschirmungen zwar eher ungewöhnlich und
möglicherweise nicht ideal, jedoch nicht in dem Sinn störend, stossend oder
ungenügend ist, dass ein Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG vorläge.
Somit ist insgesamt keine unzulässige Ermessensausübung
der Vorinstanz ersichtlich und erscheint ihr Vorgehen als rechtmässig.
5.
5.1
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdegegnerin 1
im Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen worden sei,
sei nicht nachvollziehbar. Die Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 1
sei anwaltlich vertreten gewesen, sei unzutreffend, da der Vertreter der Beschwerdegegnerin 1
selber einziger Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 und damit selber
deren einziges Organ sei. Er sei zudem in keinem Anwaltsregister eingetragen.
Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb hinsichtlich der
Umtriebsentschädigung aufzuheben, eventualiter diese auf Fr. 500.- zu
reduzieren.
5.2
Gemäss § 17
Abs. 2 lit. a kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn
die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger
Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Eine Entschädigung
setzt den gerechtfertigten Beizug eines Rechtsbeistands und damit eine
gerechtfertigte externe Vertretung der Partei voraus. Keine externe Vertretung
liegt hingegen vor, wenn sich eine Partei durch eine (anwaltlich oder nicht
anwaltlich tätige Person vertreten lässt) zu der sie in einem Arbeitsverhältnis
steht oder – bei juristischen Personen – die als eines ihrer Organe fungiert.
Im Fall einer solchen (internen) Vertretung setzt die Zusprechung einer
Entschädigung einen besonderen Aufwand voraus. Hingegen spielt keine Rolle, ob
die beigezogene externe Vertretung anwaltlich bzw. berufsmässig handelt; dies
wäre nicht vereinbar mit der im Verwaltungsrecht aufgrund des fehlenden
Anwaltsmonopols bestehenden freien Wahl der Vertretung (Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 39 ff.).
5.3
Bei
interner Vertretung kann eine Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG
entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Eine
Parteientschädigung wegen besonderen Aufwands kann nicht nur juristisch
ungebildeten Parteien zustehen, die sich nicht extern vertreten lassen, sondern
auch Anwältinnen und Anwälten, die in eigener Sache prozessieren. So kann ein
objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand beispielsweise bejaht
werden, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig
sind oder der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).
5.4
Bei
notwendigem besonderem Aufwand im Rahmen einer internen Vertretung werden die
erforderlichen Verfahrenskosten in der Regel als geringer erachtet als beim
Beizug einer externen Vertretung. Massgebend sind der erbrachte Zeitaufwand und
der entgangene Verdienst. Der Entscheidinstanz steht bei der Festsetzung und Bemessung
der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu, sodass eine Überprüfung bzw.
Korrektur durch eine obere Instanz nur in begrenztem Umfang infrage kommt
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 72, N. 90).
5.5
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 räumt mit Duplik vom 17. Oktober
2018.
selbst ein, dass er der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 und
somit internes Organ der juristischen Person darstellt. Es ist somit nicht eine
Parteientschädigung für eine externe, sondern eine interne Vertretung zu prüfen.
Aus dem Entscheid der
Vorinstanz ergibt sich jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
– nicht zwingend, dass diese nur eine externe Vertretung geprüft hätte –
die Vorinstanz führte lediglich aus, dass die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a VRG erfüllt seien und die private Beschwerdegegnerin 1
anwaltlich vertreten sei. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten
Grundsätze bezüglich interner Vertretung und angesichts des grossen
Ermessensspielraums der Vorinstanz, welchen das Verwaltungsgericht nur begrenzt
überprüfen kann, lässt sich jedenfalls ein besonderer Aufwand im
Rekursverfahren, welcher komplexe verfahrensrechtliche und materielle
Rechtsfragen umfasste und auch eine externe Vertretung rechtfertigt hätte,
vertreten. Auch die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- erscheint
im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens als zulässig und nicht überhöht.
6.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihm keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin 1
ist auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht intern vertreten. Zudem
stellten sich im Vergleich zum Rekursverfahren keine wesentlichen neuen
Rechtsfragen und ergab sich deshalb vor dem Verwaltungsgericht kein besonderer
Aufwand für den internen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, was
auch aus seinem Verzicht auf eine begründete Beschwerdeantwort bzw. der sehr
kurzen Duplikschrift ersichtlich ist. Es ist deshalb auch der Beschwerdegegnerin 1
keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.--; Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …