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Entscheid

VB.2018.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00397

7. November 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20328)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Angehöriger eines europäischen Staats ausserhalb von

EU/EFTA, wurde 1993 in der Schweiz geboren und ist im Besitz der

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Gegen ihn ergingen in der

Schweiz folgende Straferkenntnisse:

-

Entscheid bzw. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom

29. Januar 2009: drei Monate Freiheitsentzug und Fr. 300.- Busse

sowie persönliche Betreuung und ambulante Behandlung (Therapie) im Sinn einer

jugendstrafrechtlichen Massnahme wegen Gefährdung des Lebens, grober Verletzung

der Verkehrsregeln, mehrfacher (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln,

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

14. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Zechprellerei;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

28. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

4. Mai 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen einfacher

Körperverletzung und Drohung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

4. Juli 2012: 45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- wegen

Erschleichens einer Leistung (geringfügiger Vermögensschaden) sowie Fälschung

eines Ausweises;

- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

24. November 2016: zwei Jahre Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 300.-

Busse wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, unrechtmässiger

Aneignung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Nachdem das Migrationsamt

des Kantons Zürich A mit Schreiben vom 23. Januar 2013 die Prüfung

ausländerrechtlicher Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass

er erneut strafrechtlich verurteilt werde oder anderweitig zu berechtigten

Klagen Anlass geben sollte, verfügte es am 25. Oktober 2017 den Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 24. Januar 2018.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

31.

Mai 2018 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist

bis 30. Juni 2018 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 4. Juli 2018 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge (auch für

das Rekursverfahren) seien der Rekursentscheid, die Verfügung des

Migrationsamts vom 25. Oktober 2017 sowie seine Wegweisung aus der Schweiz

aufzuheben; zudem liess er darum ersuchen, dem Rechtsmittel sowie – für den

Fall, dass diesem kein Erfolg beschieden sein sollte – dem Lauf der Frist zur

Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende Wirkung (wieder)

zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom

5. Juli 2018 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./17. Juli

2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der vorliegenden Beschwerde wird, soweit diesem nicht bereits mit

Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 entsprochen wurde, mit dem heutigen

Endentscheid gegenstandslos.

2.2 Soweit der

Beschwerdeführer sodann im Sinn eines Eventualbegehrens um aufschiebende

Wirkung für die Beschwerde ans Bundesgericht ersucht, ist er darauf

hinzuweisen, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, diesbezüglich Anordnungen

zu treffen (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]). Davon, etwas (allein) für den Lauf der Beschwerdefrist

vorzukehren, kann es wiederum jedenfalls dann von vornherein absehen, wenn der

beschwerdeführenden Partei – wie vorliegend (unten 4.2) – bis zur

Rechtshängigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht noch eine angemessene Ausreisefrist

läuft.

3.

3.1 Nach Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – das heisst zu

einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde (BGE 139 I 145

E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015,

E. 5.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich

seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem

Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher

kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was

sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und ihr Alter bei der Tatbegehung, ihr

Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der

Beschwerdeführer – hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht

hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die

körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden –

und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen

Person zu beenden (BGr, 20. Juli 2017,2C_642/2016, E. 2.3

27. August 2015,2C_644/2015, E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014,

2C_399/2014, E 3.2 – 15. November 2013,2C_496/2013, E. 2.2 [je

mit Hinweisen]).

3.3 Ausgangspunkt

und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015,2C_418/2015, E. 4.1).

3.3.1 Das Obergericht

des Kantons Aargau befand den Beschwerdeführer der versuchten

schweren Körperverletzung, des Angriffs, der unrechtmässigen Aneignung und der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

für schuldig. Der Verurteilung vom 24. November 2016 lag im

Wesentlichen Folgendes zugrunde: Am 8. April 2012 war der Beschwerdeführer

mit einer Gruppe von Freunden bzw. Bekannten in D unterwegs, als sie kurz nach

Mitternacht in einer Tunnelgarage auf eine weitere Personengruppe trafen. Beim

Vorbeigehen kam es zwischen zwei Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer

verbalen Auseinandersetzung. Während sich die Streitenden gegenüberstanden,

näherte sich ihnen der Beschwerdeführer von der Seite und schlug dem Mitglied der

anderen Gruppe unvermittelt mit der Faust direkt ins Gesicht. Der Angegangene,

dessen Auge sofort zu bluten angefangen hatte, versetzte dem Beschwerdeführer

darauf einen Schlag auf den Hinterkopf, was Letzteren veranlasste, ihn im

Gegenzug am Kragen zu packen, zu Boden zu werfen und ihn – rittlings auf ihm

sitzend – mit der Faust ungefähr zehnmal äusserst heftig ("mit voller

Wucht") und unkontrolliert ins Gesicht zu schlagen; gleichzeitig traten

zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe des Beschwerdeführers mit Füssen auf den

Hüftbereich des Geschädigten ein. So plötzlich, wie das Ganze begonnen hatte,

liess der Beschwerdeführer alsdann vom wehrlosen Geschädigten ab, sodass dieser

im Gruppenverbund fliehen konnte. Er trug von dem

Vorfall mehrere Schleimhautläsionen in der Mundhöhle, eine Schwellung am

Jochbogen sowie ein Hämatom in der Umgebung der Augenhöhle davon; zudem

verfärbte sich ein Zahn dunkel und konnte nur dank einer Zahnspange gerettet

werden. Rund zwei Monate zuvor hatte der Beschwerdeführer ausserdem eine

weitere Person dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon im Wert von

Fr. 999.- an sich genommen und es einige Tage später einem Dritten

verkauft hatte.

Bezüglich des Hauptdelikts, der

versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht im Rahmen der

Strafzumessung mit dem erstinstanzlich entscheidenden Bezirksgericht Brugg zum

Schluss, dass, hätten die Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten zu einer

vollendeten schweren Körperverletzung geführt, mindestens von einem mittelschweren

Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren auszugehen

gewesen wäre; die eher geringen Auswirkungen des Handelns des Beschwerdeführers

(bzw. die eher geringfügigen Verletzungen des Geschädigten) und der Umstand,

dass er rechtzeitig von diesem abgelassen und die Tat nicht vollendet habe,

seien allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb

von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen sei. Betreffs des

Angriffs und der unrechtmässigen Aneignung stufte das Strafgericht das

Verschulden des Beschwerdeführers als "nur" leicht bis mittelschwer

ein und erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf insgesamt 24 Monate.

3.3.2

Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht

grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere

Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und

Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium

gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des

Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff.,

6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für eine

obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a

Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die

entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden,

unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der

Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 13. Februar 2017,

2C_740/2016, E. 4.2).

Zu Lasten des Beschwerdeführers

fällt überdies erschwerend ins Gewicht, dass sich dessen deliktisches Verhalten

nicht etwa bloss in den beiden geschilderten Vorfällen erschöpft. So war er

bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und unter

anderem wegen Gefährdung des Lebens und grober Verkehrsregelverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer ambulanten Therapie verurteilt

worden. Im Frühjahr 2012 erging gegen ihn zudem – neben weiteren – ein

Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung. Der Beschwerdeführer

wurde damals von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer unbedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, weil er

einem Bekannten anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung

im Januar 2012 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt sowie ihm hernach Rache

angedroht hatte. Auch diese (einschlägigen) Verurteilungen zeigen ein

rechtswidriges und rücksichtsloses sowie potenziell gewaltbereites Verhalten.

Soweit der Beschwerdeführer

insbesondere seine jüngste Verurteilung relativieren will, kann ihm denn auch

nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung lässt sein Vorgehen beim

Hauptdelikt vom April 2012 durchaus skrupellose Züge erkennen, schlug er doch

aus nichtigem Anlass derart brutal und rücksichtslos auf eine ihm unbekannte

Person ein, dass es wohl lediglich einer glücklichen Fügung bzw. der Reaktion

des Geschädigten zu verdanken war, wenn er keine bleibenden schweren

Verletzungen verursachte. Wer aber einen anderen Menschen derart zum Objekt

seiner Frustration und Wut macht, an deren Entstehung der andere nicht den

geringsten Anteil hat, zeigt ein ausserordentliches Mass von Missachtung

menschlichen Lebens, indem er dem Opfer jeglichen personalen Eigenwert und das

Recht auf körperliche Unversehrtheit vollständig abspricht (vgl. BGr,

8. März 2013,6B_232/2012, E. 1.4.3).

3.3.3

Immerhin sind seit der letzten (schwersten) Delinquenz des

Beschwerdeführers sechseinhalb Jahre vergangen, in denen er sich – soweit

ersichtlich – wohlverhalten hat. Das allein genügt jedoch nicht, um

eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zum Urteil

des Obergerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens stand und ihm

noch bis Ende November 2018 eine Probezeit läuft. Auch bestehen keine

konkreten Anzeichen dafür, dass er seit der im Sachverhalt geschilderten

"Deliktserie" im Frühjahr 2012 eine charakterliche Reifung

durchgemacht hätte und ihm der Ausstieg aus der Delinquenz nachhaltig gelungen

sein könnte. So distanzierte er sich anlässlich der Gewährung rechtlichen

Gehörs weder ausdrücklich von seinen Taten noch gab er an, keinen Kontakt mehr

zu seinem delinquenzfördernden Kollegenkreis zu pflegen. Die (erst) jüngst

erkennbaren Fortschritte bei der (beruflichen und wirtschaftlichen) Integration

wiederum (dazu sogleich 3.4.1) dürften weniger auf einen Gesinnungswandel des

Beschwerdeführers als vielmehr auf die intensiven Bemühungen und das Drängen von

dessen Familie zurückzuführen sein, welche sich während der letzten Jahre –

offenbar teils auch gegen den Willen des Beschwerdeführers – seiner beruflichen

und finanziellen Belange annahm und zudem dafür sorgte, dass er immer mit einem

Familienmitglied zusammenwohnte.

Seit dem 26. Februar

2018 lebt der Beschwerdeführer nun erstmals allein in einer Wohnung, nachdem er

sich zuvor von Mitte Februar bis Anfang März 2018 einer stationären

psychologischen Therapie unterzogen hatte. Dass im Rahmen dieser Therapie eine

Tataufarbeitung stattgefunden hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch

aus dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht vom 10. April 2018

nicht hervor. Dort findet sich zum Grund und Verlauf der stationären Behandlung

einzig angeführt, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines aktuell

unklaren Aufenthaltsstatus seit Dezember 2017 in einer akuten Krise mit

existenziellen Ängsten und Suizidgedanken befunden habe und es ihm im Lauf des

Klinikaufenthalts gelungen sei, sich psychisch zu stabilisieren und Distanz zum

konfliktreichen familiären Umfeld zu gewinnen.

3.4 Es besteht

daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des

wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diesem

Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

3.4.1

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bis­heriges

Leben hier verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit

grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung

in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl.

BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014,

E. 2).

Obwohl der Beschwerdeführer

hier sozialisiert wurde, konnte er sich indes bislang nur beschränkt in die

schweizerischen Verhältnisse integrieren. Neben der bereits im Jugendalter

aufgetretenen Delinquenz fällt in diesem Zusammenhang besonders auf, dass der

Beschwerdeführer zwar zwei Berufslehren begann, beide indes im dritten Lehrjahr

wieder abbrach. Per 11. April 2017 waren in seinem Betreibungsregister

zudem insgesamt fünf offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von

Fr. 11'627.20 verzeichnet. Hätten Brüder des Beschwerdeführers diesem im

Jahr 2016 nicht einen Betrag von über Fr. 20'000.- zur Schuldentilgung vorgestreckt,

gestaltete sich seine finanzielle Situation noch wesentlich bedenklicher. Seine

Brüder waren es denn auch, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 den Besuch

eines Weiterbildungskurses ermöglichten. Von Anfang Januar bis Mitte Dezember

2016 war er in deren Unternehmen als einfacher Arbeiter angestellt und

vermochte während dieser Zeit nicht nur die genannte Weiterbildung zu

absolvieren, sondern eigenen Angaben zufolge mit seinem Lohn auch selbst zur

Abzahlung seiner Schulden beizutragen. Nach Erwerb des Weiterbildungsausweises arbeitete

der Beschwerdeführer – auf Geheiss seiner Brüder – zunächst temporär für

verschiedene Unternehmen als einschlägiger Spezialist, da sie sich davon ein

grösseres Einkommen versprachen (bzw. "es schneller geht zum

Abbezahlen" der Schulden); per 1. Januar 2018 stellten ihn seine

Brüder dann fest in ihrem Unternehmen an als Spezialist mit einem

Beschäftigungsgrad von 100 % und einem Monatslohn von Fr. 4'800.-,

wobei fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer die Stelle überhaupt je

angetreten hat. Seit Mitte Januar 2018 ist er jedenfalls zu 100 %

arbeitsunfähig; die Krankentaggeldversicherung seiner beiden Brüder äusserte ausserdem

jüngst Zweifel daran, ob der Weiterbildungsausweise des Beschwerdeführers

inzwischen überhaupt noch gültig bzw. dieser von seinen Brüdern nicht nur

gefälligkeitshalber angestellt worden sei.

3.4.2

Während das Verhältnis zur hier wohnhaften Familie trotz dem Auszug

unverändert als eng beschrieben wird, will der Beschwerdeführer zu seinen näheren

Verwandten ("zwei Onkel und deren Kinder") in der Heimat kaum Kontakt

unterhalten. Ungeachtet seiner leidlichen hiesigen Integration wäre eine

Wegweisung in sein Heimatland und die Trennung von seinen Eltern und seinen

Brüdern für den Beschwerdeführer daher zweifellos mit einer grossen Härte

verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem jungen und

gesunden Beschwerdeführer in der Heimat in wirtschaftlicher oder

sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, bezeichnet

er die dortige Sprache doch immerhin selbst als seine zweite Muttersprache und dürfte

ihm die Kultur seines Herkunftsstaats und die dortigen Gepflogenheiten aufgrund

von Ferienaufenthalten in der Vergangenheit nicht gänzlich unvertraut sein.

Beim Aufbau einer Existenz in seiner Heimat dürfte ihm zudem die in der Schweiz

genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung

zugutekommen. Ferner kann ihn seine Familie von hier aus (auch weiterhin) materiell

wie psychisch unterstützen. Die räumliche Trennung von dieser hat der

Beschwerdeführer dabei hinzunehmen, zumal ihn auch die engen familiären Bande

in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten vermochten, die hiesige Ordnung

immer wieder zu beeinträchtigen; besondere Abhängigkeiten, welche im Rahmen von

Art. 8 EMRK eine andere Interessenabwägung gebieten würden, bestehen –

entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht (vgl. BGr,

15. September 2015,2C_368/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

Was schliesslich die geltend gemachte wegweisungs- bzw.

krankheitsbedingte Gefahr anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer

Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, genügt eine solche für

sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits

als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. BGr, 10. Oktober

2015,2C_856/2015, E. 3.2.1, und 4. Dezember 2014,2C_573/2014,

E. 4.3.1 [je mit Hinweisen]).

3.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an einer

Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in

der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassung ist damit

verhältnismässig.

4.

4.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Da die für

den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Diese beträgt gemäss § 64d

Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers

und weil dieser hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis

zum 31. Dezember 2018 zu gewähren. Sollte

allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und

Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der

Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist

diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr,

2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1); im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2018 bzw. im Sinn der

Erwägung 4.2 angesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010[LS 211.1])

Die Beschwerde ist

gutzuheissen, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der

Beschwerdeführer stattdessen zu verwarnen.

1.

In der Schweiz geborene und hier aufgewachsene

ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss

Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich

Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel sind sie mit der

Schweiz in einer Art und Weise verbunden, die sie kaum von Personen

unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen.

Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten

Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder

Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I

16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

2.

2.1 Geht es um

Straftaten, welche vor Erreichung der Volljährigkeit begangen wurden, lässt

nach der Rechtsprechung des EGMR die allgemeine Erfahrung darauf schliessen,

dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch

erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl.

EGMR, 22. Mai 2008, 42034/04, Emre, Rz. 74, und 23. Juni 2008,

1638/03, Maslov, Rz. 75). In derartigen Konstellationen kommt dem

Kriterium der abgelaufenen Zeit seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten

während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos

eine erhöhte Tragweite zu (BGr, 21. März 2017,2C_804/2016,

E. 4.3.3).

2.2 Der

Beschwerdeführer war bei seiner jüngsten Tat gerade erst 19-jährig.

Offensichtlich bekundete er damals generell Mühe beim Prozess der Anpassung an

die Normen und Erwartungen der Erwachsenenwelt. Die von ihm rund um den

19. Geburtstag zu verantwortenden Delikte (geringfügige Vermögensdelikte,

Schwarzfahren, leichte Betäubungsmitteldelikte, Zechprellerei sowie tätliche

Auseinandersetzungen im bzw. nach dem Ausgang) sind jedenfalls typisch für die

Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Lage und zeugen in

erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und

damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer

lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss einer Ausbildung unternahm

und sich nicht dazu bequemte, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen

und ein geregeltes Einkommen zu erzielen.

Seit der letzten (schwersten)

Delinquenz des Beschwerdeführers sind nun aber bald sieben Jahre vergangen, in

denen er sich – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat. Das

genügt für sich allein zwar noch nicht, um eine Rückfallgefahr mit vollkommener

Sicherheit auszuschliessen. Entgegen der Mehrheit spricht vorliegend jedoch

Einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im November

2016 einen Gesinnungswandel durchgemacht hat. So

gelang es ihm – wenn auch nur mit Hilfe seiner Brüder – im Lauf der letzten

Monate bzw. Jahre zunehmend, seine berufliche und wirtschaftliche Situation zu

stabilisieren. In dem oben zitierten Austrittsbericht wird ihm zudem attestiert,

während des Behandlungsprozesses neue Erfahrungen in Bezug auf die Wahrnehmung

und den Umgang mit den eigenen Emotionen und Bedürfnissen gesammelt zu haben;

auch konnten bei ihm im Zeitpunkt der Entlassung Ende Februar 2018 insgesamt

keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung ausgemacht werden.

2.3 Obschon sich

insofern nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob bzw. inwieweit die aufgezeigte jüngste

positive Entwicklung auf einen inneren Reifungs- und Reflexionsprozess beim

Beschwerdeführer zurückzuführen ist, beeinflusst diese die Legalprognose des

Beschwerdeführers doch positiv und ist dessen Interesse an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz insgesamt als höherrangig zu gewichten als das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung, zumal sich der Beschwerdeführer seit

der (einzigen) ausländerrechtlichen Ermahnung im Jahr 2013 strafrechtlich

bewährt hat und die Ausreise in sein Heimatland für ihn mit einer grossen Härte

verbunden wäre. Zwar kennt der Beschwerdeführer dieses von Ferienaufenthalten

und beherrscht auch die dort gesprochene Sprache. Da er aber nie dort gewohnt

hat, dürfte die Eingliederung im Heimatland mit erheblichen Problemen verbunden

sein.

Bei dieser Sachlage erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich

darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei

erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten wiederum

zu prüfen wäre.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: