VB.2018.00397
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00397
7. November 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20328)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00397
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Angehöriger eines europäischen Staats ausserhalb von
EU/EFTA, wurde 1993 in der Schweiz geboren und ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Gegen ihn ergingen in der
Schweiz folgende Straferkenntnisse:
-
Entscheid bzw. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom
29. Januar 2009: drei Monate Freiheitsentzug und Fr. 300.- Busse
sowie persönliche Betreuung und ambulante Behandlung (Therapie) im Sinn einer
jugendstrafrechtlichen Massnahme wegen Gefährdung des Lebens, grober Verletzung
der Verkehrsregeln, mehrfacher (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
14. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Zechprellerei;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
28. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
4. Mai 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen einfacher
Körperverletzung und Drohung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
4. Juli 2012: 45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- wegen
Erschleichens einer Leistung (geringfügiger Vermögensschaden) sowie Fälschung
eines Ausweises;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
24. November 2016: zwei Jahre Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 300.-
Busse wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, unrechtmässiger
Aneignung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Nachdem das Migrationsamt
des Kantons Zürich A mit Schreiben vom 23. Januar 2013 die Prüfung
ausländerrechtlicher Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass
er erneut strafrechtlich verurteilt werde oder anderweitig zu berechtigten
Klagen Anlass geben sollte, verfügte es am 25. Oktober 2017 den Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 24. Januar 2018.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom
31.
Mai 2018 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist
bis 30. Juni 2018 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 4. Juli 2018 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge (auch für
das Rekursverfahren) seien der Rekursentscheid, die Verfügung des
Migrationsamts vom 25. Oktober 2017 sowie seine Wegweisung aus der Schweiz
aufzuheben; zudem liess er darum ersuchen, dem Rechtsmittel sowie – für den
Fall, dass diesem kein Erfolg beschieden sein sollte – dem Lauf der Frist zur
Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende Wirkung (wieder)
zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom
5. Juli 2018 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./17. Juli
2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der vorliegenden Beschwerde wird, soweit diesem nicht bereits mit
Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 entsprochen wurde, mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
2.2 Soweit der
Beschwerdeführer sodann im Sinn eines Eventualbegehrens um aufschiebende
Wirkung für die Beschwerde ans Bundesgericht ersucht, ist er darauf
hinzuweisen, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, diesbezüglich Anordnungen
zu treffen (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Davon, etwas (allein) für den Lauf der Beschwerdefrist
vorzukehren, kann es wiederum jedenfalls dann von vornherein absehen, wenn der
beschwerdeführenden Partei – wie vorliegend (unten 4.2) – bis zur
Rechtshängigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht noch eine angemessene Ausreisefrist
läuft.
3.
3.1 Nach Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – das heisst zu
einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde (BGE 139 I 145
E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015,
E. 5.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich
seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem
Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher
kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was
sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,
E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und ihr Alter bei der Tatbegehung, ihr
Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der
Beschwerdeführer – hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden –
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen
Person zu beenden (BGr, 20. Juli 2017,2C_642/2016, E. 2.3 –
27. August 2015,2C_644/2015, E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014,
2C_399/2014, E 3.2 – 15. November 2013,2C_496/2013, E. 2.2 [je
mit Hinweisen]).
3.3 Ausgangspunkt
und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015,2C_418/2015, E. 4.1).
3.3.1 Das Obergericht
des Kantons Aargau befand den Beschwerdeführer der versuchten
schweren Körperverletzung, des Angriffs, der unrechtmässigen Aneignung und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
für schuldig. Der Verurteilung vom 24. November 2016 lag im
Wesentlichen Folgendes zugrunde: Am 8. April 2012 war der Beschwerdeführer
mit einer Gruppe von Freunden bzw. Bekannten in D unterwegs, als sie kurz nach
Mitternacht in einer Tunnelgarage auf eine weitere Personengruppe trafen. Beim
Vorbeigehen kam es zwischen zwei Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer
verbalen Auseinandersetzung. Während sich die Streitenden gegenüberstanden,
näherte sich ihnen der Beschwerdeführer von der Seite und schlug dem Mitglied der
anderen Gruppe unvermittelt mit der Faust direkt ins Gesicht. Der Angegangene,
dessen Auge sofort zu bluten angefangen hatte, versetzte dem Beschwerdeführer
darauf einen Schlag auf den Hinterkopf, was Letzteren veranlasste, ihn im
Gegenzug am Kragen zu packen, zu Boden zu werfen und ihn – rittlings auf ihm
sitzend – mit der Faust ungefähr zehnmal äusserst heftig ("mit voller
Wucht") und unkontrolliert ins Gesicht zu schlagen; gleichzeitig traten
zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe des Beschwerdeführers mit Füssen auf den
Hüftbereich des Geschädigten ein. So plötzlich, wie das Ganze begonnen hatte,
liess der Beschwerdeführer alsdann vom wehrlosen Geschädigten ab, sodass dieser
im Gruppenverbund fliehen konnte. Er trug von dem
Vorfall mehrere Schleimhautläsionen in der Mundhöhle, eine Schwellung am
Jochbogen sowie ein Hämatom in der Umgebung der Augenhöhle davon; zudem
verfärbte sich ein Zahn dunkel und konnte nur dank einer Zahnspange gerettet
werden. Rund zwei Monate zuvor hatte der Beschwerdeführer ausserdem eine
weitere Person dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon im Wert von
Fr. 999.- an sich genommen und es einige Tage später einem Dritten
verkauft hatte.
Bezüglich des Hauptdelikts, der
versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht im Rahmen der
Strafzumessung mit dem erstinstanzlich entscheidenden Bezirksgericht Brugg zum
Schluss, dass, hätten die Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten zu einer
vollendeten schweren Körperverletzung geführt, mindestens von einem mittelschweren
Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren auszugehen
gewesen wäre; die eher geringen Auswirkungen des Handelns des Beschwerdeführers
(bzw. die eher geringfügigen Verletzungen des Geschädigten) und der Umstand,
dass er rechtzeitig von diesem abgelassen und die Tat nicht vollendet habe,
seien allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb
von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen sei. Betreffs des
Angriffs und der unrechtmässigen Aneignung stufte das Strafgericht das
Verschulden des Beschwerdeführers als "nur" leicht bis mittelschwer
ein und erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf insgesamt 24 Monate.
3.3.2
Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht
grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere
Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und
Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium
gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff.,
6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für eine
obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a
Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die
entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden,
unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der
Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 13. Februar 2017,
2C_740/2016, E. 4.2).
Zu Lasten des Beschwerdeführers
fällt überdies erschwerend ins Gewicht, dass sich dessen deliktisches Verhalten
nicht etwa bloss in den beiden geschilderten Vorfällen erschöpft. So war er
bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und unter
anderem wegen Gefährdung des Lebens und grober Verkehrsregelverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer ambulanten Therapie verurteilt
worden. Im Frühjahr 2012 erging gegen ihn zudem – neben weiteren – ein
Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung. Der Beschwerdeführer
wurde damals von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer unbedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, weil er
einem Bekannten anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung
im Januar 2012 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt sowie ihm hernach Rache
angedroht hatte. Auch diese (einschlägigen) Verurteilungen zeigen ein
rechtswidriges und rücksichtsloses sowie potenziell gewaltbereites Verhalten.
Soweit der Beschwerdeführer
insbesondere seine jüngste Verurteilung relativieren will, kann ihm denn auch
nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung lässt sein Vorgehen beim
Hauptdelikt vom April 2012 durchaus skrupellose Züge erkennen, schlug er doch
aus nichtigem Anlass derart brutal und rücksichtslos auf eine ihm unbekannte
Person ein, dass es wohl lediglich einer glücklichen Fügung bzw. der Reaktion
des Geschädigten zu verdanken war, wenn er keine bleibenden schweren
Verletzungen verursachte. Wer aber einen anderen Menschen derart zum Objekt
seiner Frustration und Wut macht, an deren Entstehung der andere nicht den
geringsten Anteil hat, zeigt ein ausserordentliches Mass von Missachtung
menschlichen Lebens, indem er dem Opfer jeglichen personalen Eigenwert und das
Recht auf körperliche Unversehrtheit vollständig abspricht (vgl. BGr,
8. März 2013,6B_232/2012, E. 1.4.3).
3.3.3
Immerhin sind seit der letzten (schwersten) Delinquenz des
Beschwerdeführers sechseinhalb Jahre vergangen, in denen er sich – soweit
ersichtlich – wohlverhalten hat. Das allein genügt jedoch nicht, um
eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zum Urteil
des Obergerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens stand und ihm
noch bis Ende November 2018 eine Probezeit läuft. Auch bestehen keine
konkreten Anzeichen dafür, dass er seit der im Sachverhalt geschilderten
"Deliktserie" im Frühjahr 2012 eine charakterliche Reifung
durchgemacht hätte und ihm der Ausstieg aus der Delinquenz nachhaltig gelungen
sein könnte. So distanzierte er sich anlässlich der Gewährung rechtlichen
Gehörs weder ausdrücklich von seinen Taten noch gab er an, keinen Kontakt mehr
zu seinem delinquenzfördernden Kollegenkreis zu pflegen. Die (erst) jüngst
erkennbaren Fortschritte bei der (beruflichen und wirtschaftlichen) Integration
wiederum (dazu sogleich 3.4.1) dürften weniger auf einen Gesinnungswandel des
Beschwerdeführers als vielmehr auf die intensiven Bemühungen und das Drängen von
dessen Familie zurückzuführen sein, welche sich während der letzten Jahre –
offenbar teils auch gegen den Willen des Beschwerdeführers – seiner beruflichen
und finanziellen Belange annahm und zudem dafür sorgte, dass er immer mit einem
Familienmitglied zusammenwohnte.
Seit dem 26. Februar
2018 lebt der Beschwerdeführer nun erstmals allein in einer Wohnung, nachdem er
sich zuvor von Mitte Februar bis Anfang März 2018 einer stationären
psychologischen Therapie unterzogen hatte. Dass im Rahmen dieser Therapie eine
Tataufarbeitung stattgefunden hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch
aus dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht vom 10. April 2018
nicht hervor. Dort findet sich zum Grund und Verlauf der stationären Behandlung
einzig angeführt, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines aktuell
unklaren Aufenthaltsstatus seit Dezember 2017 in einer akuten Krise mit
existenziellen Ängsten und Suizidgedanken befunden habe und es ihm im Lauf des
Klinikaufenthalts gelungen sei, sich psychisch zu stabilisieren und Distanz zum
konfliktreichen familiären Umfeld zu gewinnen.
3.4 Es besteht
daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des
wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diesem
Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.
3.4.1
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges
Leben hier verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit
grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung
in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014,
E. 2).
Obwohl der Beschwerdeführer
hier sozialisiert wurde, konnte er sich indes bislang nur beschränkt in die
schweizerischen Verhältnisse integrieren. Neben der bereits im Jugendalter
aufgetretenen Delinquenz fällt in diesem Zusammenhang besonders auf, dass der
Beschwerdeführer zwar zwei Berufslehren begann, beide indes im dritten Lehrjahr
wieder abbrach. Per 11. April 2017 waren in seinem Betreibungsregister
zudem insgesamt fünf offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von
Fr. 11'627.20 verzeichnet. Hätten Brüder des Beschwerdeführers diesem im
Jahr 2016 nicht einen Betrag von über Fr. 20'000.- zur Schuldentilgung vorgestreckt,
gestaltete sich seine finanzielle Situation noch wesentlich bedenklicher. Seine
Brüder waren es denn auch, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 den Besuch
eines Weiterbildungskurses ermöglichten. Von Anfang Januar bis Mitte Dezember
2016 war er in deren Unternehmen als einfacher Arbeiter angestellt und
vermochte während dieser Zeit nicht nur die genannte Weiterbildung zu
absolvieren, sondern eigenen Angaben zufolge mit seinem Lohn auch selbst zur
Abzahlung seiner Schulden beizutragen. Nach Erwerb des Weiterbildungsausweises arbeitete
der Beschwerdeführer – auf Geheiss seiner Brüder – zunächst temporär für
verschiedene Unternehmen als einschlägiger Spezialist, da sie sich davon ein
grösseres Einkommen versprachen (bzw. "es schneller geht zum
Abbezahlen" der Schulden); per 1. Januar 2018 stellten ihn seine
Brüder dann fest in ihrem Unternehmen an als Spezialist mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % und einem Monatslohn von Fr. 4'800.-,
wobei fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer die Stelle überhaupt je
angetreten hat. Seit Mitte Januar 2018 ist er jedenfalls zu 100 %
arbeitsunfähig; die Krankentaggeldversicherung seiner beiden Brüder äusserte ausserdem
jüngst Zweifel daran, ob der Weiterbildungsausweise des Beschwerdeführers
inzwischen überhaupt noch gültig bzw. dieser von seinen Brüdern nicht nur
gefälligkeitshalber angestellt worden sei.
3.4.2
Während das Verhältnis zur hier wohnhaften Familie trotz dem Auszug
unverändert als eng beschrieben wird, will der Beschwerdeführer zu seinen näheren
Verwandten ("zwei Onkel und deren Kinder") in der Heimat kaum Kontakt
unterhalten. Ungeachtet seiner leidlichen hiesigen Integration wäre eine
Wegweisung in sein Heimatland und die Trennung von seinen Eltern und seinen
Brüdern für den Beschwerdeführer daher zweifellos mit einer grossen Härte
verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem jungen und
gesunden Beschwerdeführer in der Heimat in wirtschaftlicher oder
sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, bezeichnet
er die dortige Sprache doch immerhin selbst als seine zweite Muttersprache und dürfte
ihm die Kultur seines Herkunftsstaats und die dortigen Gepflogenheiten aufgrund
von Ferienaufenthalten in der Vergangenheit nicht gänzlich unvertraut sein.
Beim Aufbau einer Existenz in seiner Heimat dürfte ihm zudem die in der Schweiz
genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung
zugutekommen. Ferner kann ihn seine Familie von hier aus (auch weiterhin) materiell
wie psychisch unterstützen. Die räumliche Trennung von dieser hat der
Beschwerdeführer dabei hinzunehmen, zumal ihn auch die engen familiären Bande
in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten vermochten, die hiesige Ordnung
immer wieder zu beeinträchtigen; besondere Abhängigkeiten, welche im Rahmen von
Art. 8 EMRK eine andere Interessenabwägung gebieten würden, bestehen –
entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht (vgl. BGr,
15. September 2015,2C_368/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Was schliesslich die geltend gemachte wegweisungs- bzw.
krankheitsbedingte Gefahr anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, genügt eine solche für
sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits
als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. BGr, 10. Oktober
2015,2C_856/2015, E. 3.2.1, und 4. Dezember 2014,2C_573/2014,
E. 4.3.1 [je mit Hinweisen]).
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an einer
Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassung ist damit
verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Da die für
den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4
Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Diese beträgt gemäss § 64d
Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers
und weil dieser hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis
zum 31. Dezember 2018 zu gewähren. Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der
Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist
diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr,
2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1); im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2018 bzw. im Sinn der
Erwägung 4.2 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010[LS 211.1])
Die Beschwerde ist
gutzuheissen, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der
Beschwerdeführer stattdessen zu verwarnen.
1.
In der Schweiz geborene und hier aufgewachsene
ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss
Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich
Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel sind sie mit der
Schweiz in einer Art und Weise verbunden, die sie kaum von Personen
unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen.
Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten
Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder
Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I
16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Geht es um
Straftaten, welche vor Erreichung der Volljährigkeit begangen wurden, lässt
nach der Rechtsprechung des EGMR die allgemeine Erfahrung darauf schliessen,
dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch
erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl.
EGMR, 22. Mai 2008, 42034/04, Emre, Rz. 74, und 23. Juni 2008,
1638/03, Maslov, Rz. 75). In derartigen Konstellationen kommt dem
Kriterium der abgelaufenen Zeit seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten
während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos
eine erhöhte Tragweite zu (BGr, 21. März 2017,2C_804/2016,
E. 4.3.3).
2.2 Der
Beschwerdeführer war bei seiner jüngsten Tat gerade erst 19-jährig.
Offensichtlich bekundete er damals generell Mühe beim Prozess der Anpassung an
die Normen und Erwartungen der Erwachsenenwelt. Die von ihm rund um den
19. Geburtstag zu verantwortenden Delikte (geringfügige Vermögensdelikte,
Schwarzfahren, leichte Betäubungsmitteldelikte, Zechprellerei sowie tätliche
Auseinandersetzungen im bzw. nach dem Ausgang) sind jedenfalls typisch für die
Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Lage und zeugen in
erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und
damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer
lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss einer Ausbildung unternahm
und sich nicht dazu bequemte, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen
und ein geregeltes Einkommen zu erzielen.
Seit der letzten (schwersten)
Delinquenz des Beschwerdeführers sind nun aber bald sieben Jahre vergangen, in
denen er sich – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat. Das
genügt für sich allein zwar noch nicht, um eine Rückfallgefahr mit vollkommener
Sicherheit auszuschliessen. Entgegen der Mehrheit spricht vorliegend jedoch
Einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im November
2016 einen Gesinnungswandel durchgemacht hat. So
gelang es ihm – wenn auch nur mit Hilfe seiner Brüder – im Lauf der letzten
Monate bzw. Jahre zunehmend, seine berufliche und wirtschaftliche Situation zu
stabilisieren. In dem oben zitierten Austrittsbericht wird ihm zudem attestiert,
während des Behandlungsprozesses neue Erfahrungen in Bezug auf die Wahrnehmung
und den Umgang mit den eigenen Emotionen und Bedürfnissen gesammelt zu haben;
auch konnten bei ihm im Zeitpunkt der Entlassung Ende Februar 2018 insgesamt
keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung ausgemacht werden.
2.3 Obschon sich
insofern nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob bzw. inwieweit die aufgezeigte jüngste
positive Entwicklung auf einen inneren Reifungs- und Reflexionsprozess beim
Beschwerdeführer zurückzuführen ist, beeinflusst diese die Legalprognose des
Beschwerdeführers doch positiv und ist dessen Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz insgesamt als höherrangig zu gewichten als das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung, zumal sich der Beschwerdeführer seit
der (einzigen) ausländerrechtlichen Ermahnung im Jahr 2013 strafrechtlich
bewährt hat und die Ausreise in sein Heimatland für ihn mit einer grossen Härte
verbunden wäre. Zwar kennt der Beschwerdeführer dieses von Ferienaufenthalten
und beherrscht auch die dort gesprochene Sprache. Da er aber nie dort gewohnt
hat, dürfte die Eingliederung im Heimatland mit erheblichen Problemen verbunden
sein.
Bei dieser Sachlage erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei
erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten wiederum
zu prüfen wäre.
Für
richtiges Protokoll,
Die
Gerichtsschreiberin: