VB.2018.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00400
4. Oktober 2018Deutsch10 min
(URT.2018.20228)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00400
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B, vertreten durch RA C,
2. Bauausschuss Gossau, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 28. März 2018 erteilte der
Bauauschuss Gossau B die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des
bestehenden Schopfes zu einem Wohngebäude und den Anbau eines Balkons an das
bestehende Inventarobjekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Gossau.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Verein A mit Eingabe vom 7. Mai
2018.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der
Baubewilligung sowie eine Parteientschädigung. Auf den Rekurs wurde mit
Entscheid vom 6. Juni 2018 nicht eingetreten.
III.
Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts erhob der Verein A
mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der
Sache zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht sowie eine
Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 23. Juli verzichtete B auf
Einreichung einer Beschwerdeantwort, ebenso der Bauauschuss Gossau mit
Schreiben vom 10. September 2018. Der Verein A liess sich nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs
nicht eingetreten sei mit der Begründung, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe seinen Rekurs rechtzeitig zum Tag des Ablaufs der
Rechtsmittelfrist am 7. Mai 2018 der Post übergeben. Versehentlich sei die
Eingabe mit "Baurekursgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Postfach" adressiert gewesen und sei die letzte Zeile "8090
Zürich" aus unerklärlichen Gründen weggefallen. Die (eingeschriebene)
Eingabe sei von der Post entgegengenommen und quittiert worden. Anschliessend
sei sie jedoch mit dem Vermerk "PLZ/Ort existiert nicht/fehlt" an den
Beschwerdeführer retourniert worden, wodurch dieser die Eingabe am 11. Mai
2018.
erneut versandt habe.
Zwar treffe es zu, dass somit die Frist bis zum 7. Mai
2018.
nicht eingehalten worden sei. Jedoch könne der Vorinstanz nicht gefolgt
werden, dass vorliegend Rechtsprechung und Lehre zur ZPO angewendet werden
solle, wonach der Absender das Risiko einer fehlerhaften Adresse und somit
einer scheiternden Zustellung trage. Die Grundsätze der ZPO könnten aufgrund
der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nicht angewendet werden.
Insbesondere stünden sich hier nicht Private gegenüber und ginge es um die
Wahrung von öffentlichen Interessen, dem Heimatschutz. Ins Gewicht falle zudem,
dass es sich im konkreten Fall um eine eingeschriebene Sendung handle, welche
von einer Person bei der Post gegen Quittung geprüft und entgegengenommen
worden sei. Die Übergabe an die Post am 7. Mai 2018 müsse deshalb im Sinn
des Wortlauts von § 11 Abs. 2 VRG trotz fehlerhafter Adresse genügen
und der Rekurs sei somit rechtzeitig erfolgt.
2.2
Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnt der
Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes. Der Tag der
Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist
der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet
sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist
werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist stellt eine
gesetzliche Verwirkungsfrist dar; ein verspäteter Rekurs ist unwirksam (Alain
Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 13).
2.3
Gemäss § 71
VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen
(1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess (GOG, 6. Teil, 1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung.
Die entsprechenden Normen sind subsidiär herbeizuziehen: Eine Anwendung kommt
nur infrage, wenn die betreffende Thematik weder in den VRG-Bestimmungen über
die Verwaltungsgerichtsorganisation (§§ 34–40a), noch in jenen über die
Beschwerde (§§ 41–66) noch in einer Verordnung des Verwaltungsgerichts
(Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2018 [OV
VGr]) noch gestützt auf eine Norm, die spezifisch (§§ 41 Abs. 3, 49,
50.
Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Satz 2, 55, 63 Abs. 3, 65a Abs. 2)
oder allgemein (§ 70) auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (§§ 4–31)
verweist, geregelt ist. Eine auf § 71 gestützte Anwendung
zivilprozessualer Vorschriften setzt ferner voraus, dass die anwendbaren
VRG-Bestimmungen lückenhaft sind bzw. das VRG keine abschliessende Regelung
enthält. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen eruiert werden. Dabei ist dem Charakter des
Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen und etwa zu beachten, dass das
Verwaltungsgerichtsverfahren weniger stark von der Dispositionsmaxime geprägt
ist als das Zivilgerichtsverfahren (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 71 N. 6 f.; vgl. auch VGr, 12. Juli 2001,
VB.2001.00160, E. 1b cc).
2.4
Im VRG fehlen Bestimmungen über den Umgang mit unrichtigen
bzw. unvollständigen Adressangaben von Rechtsmitteln bei der Schweizerischen
Post. Zu § 11 Abs. 2 VRG wird lediglich statuiert, dass die Übergabe
an die Schweizerische Post vollzogen sei, wenn die Sendung von der
Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden sei und für die
Fristwahrung somit grundsätzlich der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten
der Schweizerischen Post bzw. die Übergabe an die Schweizerische Post direkt
genüge (Plüss, Kommentar VRG, N. 44–46; vgl. auch VGr, 23. Mai 2012,
SB.2011.00056, E. 3.1 [nicht publiziert]). Die Bestimmungen der ZPO können
somit bezüglich dem Umgang mit einer fehlerhaften Adresse ergänzend beigezogen
werden; jedoch ist wie oben dargelegt den Besonderheiten des
Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen.
2.5
Vorliegend
ergibt sich, dass auch die ZPO keine explizite Norm bezüglich dem Umgang mit
fehlerhaften Adressangaben auf Rechtsmitteleingaben enthält. Die Vorinstanz
weist jedoch auf einschlägige Literatur zu Art. 143 Abs. 1 ZPO hin.
Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag
der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. Gemäss von der Vorinstanz zitierter Lehre sei mit Übergabe
der Sendung bei der Post die Prozesshandlung jedoch nicht in jedem Fall
bewirkt. Damit diese bewirkt sei, müsse die Eingabe das Gericht erreichen. Nur
wenn dies der Fall sei, werde für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die
Postaufgabe abgestellt. Werde eine Eingabe etwa aufgrund unzutreffender
Adressierung an den Absender retourniert, so habe die Eingabe nicht
stattgefundenEbenso verweist die Vorinstanz auf ein Urteil der II. Zivilkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 (G.-Nr. PF
170029-O/U), wo in einem ähnlichen Fall entschieden wurde, der Absender habe
das Risiko einer falsch angegebenen Adresse bei einer Rechtsmitteleingabe zu
tragen. Gestützt auf die zitierten Grundlagen kam die Vorinstanz deshalb zum
Schluss, der Rekurs des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt und trat auf
den Rekurs nicht ein.
2.6
In einem
vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht hingegen festgestellt, dass von
einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post
zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten
Beschwerdeerhebung auszugehen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet
haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 2.1).
2.7
Im
vorliegenden Fall handelt es sich wie im oben genannten VB.2015.00305 um ein
offensichtliches Versehen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übergab
seinen Rekurs fristgerecht am 7. Mai 2018, jedoch unterblieb die Angabe
eines Ortes bzw. einer Postleitzahl. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
es der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen haben
sollte, die vollständige Adresse anzugeben. Im Gegensatz zu der zitierten
Rechtsprechung des Obergerichts liegt nicht eine fehlerhafte Adressierung bzw.
Vertauschung von Ziffern der Postleitzahl vor, sondern ging eine Adresszeile
("8090 Zürich") aus Versehen vergessen. Dieses Versehen wurde von der
Post bei Entgegennahme der Eingabe offenbar nicht festgestellt. Es wäre deshalb
überspitzt formalistisch, von einer verspäteten Rekurseingabe auszugehen, zumal
es sich beim "Baurekursgericht des Kantons Zürich", welches auf der
Eingabe korrekt benannt wurde, nicht um einen privaten Adressaten, sondern um
eine allgemein bekannte Gerichtsbehörde im Kanton Zürich handelt. Aus dem
Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG ("zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben") lässt sich jedenfalls nicht ableiten,
dass bei solch einer Konstellation die Eingabe nicht rechtzeitig erfolgt sein
sollte. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb von einer rechtzeitigen
Übergabe des Rekurses an die Schweizerische Post auszugehen, da die Sendung von
der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (Plüss,
Kommentar VRG § 11 N. 46). Somit liegt eine rechtzeitige
Rekurserhebung vor.
3.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu
Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die
Beschwerde ist gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Wenn die Rückweisung auf verfahrensrechtliche Fehler der
Vorinstanz zurückzuführen ist und nicht auf Fehler einer Partei, so ist es in
der Regel opportun, den Rechtsmittelführenden im Rückweisungsfall keine oder
nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 71). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013). Aus Billigkeitsgründen kann bei der Kostenverteilung vom
Unterlieger- oder Verursacherprinzip abgewichen werden, so zum Beispiel, wenn
das Verfahren durch ein postalisches Zustellproblem verursacht wurde (Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 64). Die Beschwerdegegnerschaft hat den
Postversand und das Nichteintreten auf den Rekurs vorliegend nicht beeinflusst
und im Beschwerdeverfahren ohnehin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet,
wodurch sich eine Kostenauferlegung als unbillig erweisen würde (vgl. auch VGr,
22.
Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 3.1). Auch rechtfertigte es sich
nicht, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, da kein grober
Verfahrensfehler vorliegt. Die Gerichtsgebühren sind somit aus Gründen der
Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
Mangels eines besonderen Aufwands und fehlender anwaltlicher
Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Es liegt ein
Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133.
V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juni
2018.
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …