Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00400

4. Oktober 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20228)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 28. März 2018 erteilte der

Bauauschuss Gossau B die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des

bestehenden Schopfes zu einem Wohngebäude und den Anbau eines Balkons an das

bestehende Inventarobjekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Gossau.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Verein A mit Eingabe vom 7. Mai

2018.

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der

Baubewilligung sowie eine Parteientschädigung. Auf den Rekurs wurde mit

Entscheid vom 6. Juni 2018 nicht eingetreten.

III.

Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts erhob der Verein A

mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der

Sache zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht sowie eine

Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 23. Juli verzichtete B auf

Einreichung einer Beschwerdeantwort, ebenso der Bauauschuss Gossau mit

Schreiben vom 10. September 2018. Der Verein A liess sich nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs

nicht eingetreten sei mit der Begründung, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Der

Beschwerdeführer habe seinen Rekurs rechtzeitig zum Tag des Ablaufs der

Rechtsmittelfrist am 7. Mai 2018 der Post übergeben. Versehentlich sei die

Eingabe mit "Baurekursgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

Postfach" adressiert gewesen und sei die letzte Zeile "8090

Zürich" aus unerklärlichen Gründen weggefallen. Die (eingeschriebene)

Eingabe sei von der Post entgegengenommen und quittiert worden. Anschliessend

sei sie jedoch mit dem Vermerk "PLZ/Ort existiert nicht/fehlt" an den

Beschwerdeführer retourniert worden, wodurch dieser die Eingabe am 11. Mai

2018.

erneut versandt habe.

Zwar treffe es zu, dass somit die Frist bis zum 7. Mai

2018.

nicht eingehalten worden sei. Jedoch könne der Vorinstanz nicht gefolgt

werden, dass vorliegend Rechtsprechung und Lehre zur ZPO angewendet werden

solle, wonach der Absender das Risiko einer fehlerhaften Adresse und somit

einer scheiternden Zustellung trage. Die Grundsätze der ZPO könnten aufgrund

der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nicht angewendet werden.

Insbesondere stünden sich hier nicht Private gegenüber und ginge es um die

Wahrung von öffentlichen Interessen, dem Heimatschutz. Ins Gewicht falle zudem,

dass es sich im konkreten Fall um eine eingeschriebene Sendung handle, welche

von einer Person bei der Post gegen Quittung geprüft und entgegengenommen

worden sei. Die Übergabe an die Post am 7. Mai 2018 müsse deshalb im Sinn

des Wortlauts von § 11 Abs. 2 VRG trotz fehlerhafter Adresse genügen

und der Rekurs sei somit rechtzeitig erfolgt.

2.2

Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz

schriftlich einzureichen. Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnt der

Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes. Der Tag der

Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist

der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet

sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist

werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist stellt eine

gesetzliche Verwirkungsfrist dar; ein verspäteter Rekurs ist unwirksam (Alain

Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.3

Gemäss § 71

VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen

(1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrens­bestimmungen

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess (GOG, 6. Teil, 1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung.

Die entsprechenden Normen sind subsidiär herbeizuziehen: Eine Anwendung kommt

nur infrage, wenn die betreffende Thematik weder in den VRG-Bestimmungen über

die Verwaltungsgerichtsorganisation (§§ 34–40a), noch in jenen über die

Beschwerde (§§ 41–66) noch in einer Verordnung des Verwaltungsgerichts

(Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2018 [OV

VGr]) noch gestützt auf eine Norm, die spezifisch (§§ 41 Abs. 3, 49,

50.

Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Satz 2, 55, 63 Abs. 3, 65a Abs. 2)

oder allgemein (§ 70) auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (§§ 4–31)

verweist, geregelt ist. Eine auf § 71 gestützte Anwendung

zivilprozessualer Vorschriften setzt ferner voraus, dass die anwendbaren

VRG-Bestimmungen lückenhaft sind bzw. das VRG keine abschliessende Regelung

enthält. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der massgebenden

Gesetzesbestimmungen eruiert werden. Dabei ist dem Charakter des

Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen und etwa zu beachten, dass das

Verwaltungsgerichtsverfahren weniger stark von der Dispositionsmaxime geprägt

ist als das Zivilgerichtsverfahren (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 71 N. 6 f.; vgl. auch VGr, 12. Juli 2001,

VB.2001.00160, E. 1b cc).

2.4

Im VRG fehlen Bestimmungen über den Umgang mit unrichtigen

bzw. unvollständigen Adressangaben von Rechtsmitteln bei der Schweizerischen

Post. Zu § 11 Abs. 2 VRG wird lediglich statuiert, dass die Übergabe

an die Schweizerische Post vollzogen sei, wenn die Sendung von der

Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden sei und für die

Fristwahrung somit grundsätzlich der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten

der Schweizerischen Post bzw. die Übergabe an die Schweizerische Post direkt

genüge (Plüss, Kommentar VRG, N. 44–46; vgl. auch VGr, 23. Mai 2012,

SB.2011.00056, E. 3.1 [nicht publiziert]). Die Bestimmungen der ZPO können

somit bezüglich dem Umgang mit einer fehlerhaften Adresse ergänzend beigezogen

werden; jedoch ist wie oben dargelegt den Besonderheiten des

Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen.

2.5

Vorliegend

ergibt sich, dass auch die ZPO keine explizite Norm bezüglich dem Umgang mit

fehlerhaften Adressangaben auf Rechtsmitteleingaben enthält. Die Vorinstanz

weist jedoch auf einschlägige Literatur zu Art. 143 Abs. 1 ZPO hin.

Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag

der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden. Gemäss von der Vorinstanz zitierter Lehre sei mit Übergabe

der Sendung bei der Post die Prozesshandlung jedoch nicht in jedem Fall

bewirkt. Damit diese bewirkt sei, müsse die Eingabe das Gericht erreichen. Nur

wenn dies der Fall sei, werde für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die

Postaufgabe abgestellt. Werde eine Eingabe etwa aufgrund unzutreffender

Adressierung an den Absender retourniert, so habe die Eingabe nicht

stattgefundenEbenso verweist die Vorinstanz auf ein Urteil der II. Zivilkammer

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 (G.-Nr. PF

170029-O/U), wo in einem ähnlichen Fall entschieden wurde, der Absender habe

das Risiko einer falsch angegebenen Adresse bei einer Rechtsmitteleingabe zu

tragen. Gestützt auf die zitierten Grundlagen kam die Vorinstanz deshalb zum

Schluss, der Rekurs des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt und trat auf

den Rekurs nicht ein.

2.6

In einem

vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht hingegen festgestellt, dass von

einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post

zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten

Beschwerdeerhebung auszugehen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet

haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00305, E. 2.1).

2.7

Im

vorliegenden Fall handelt es sich wie im oben genannten VB.2015.00305 um ein

offensichtliches Versehen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übergab

seinen Rekurs fristgerecht am 7. Mai 2018, jedoch unterblieb die Angabe

eines Ortes bzw. einer Postleitzahl. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb

es der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen haben

sollte, die vollständige Adresse anzugeben. Im Gegensatz zu der zitierten

Rechtsprechung des Obergerichts liegt nicht eine fehlerhafte Adressierung bzw.

Vertauschung von Ziffern der Postleitzahl vor, sondern ging eine Adresszeile

("8090 Zürich") aus Versehen vergessen. Dieses Versehen wurde von der

Post bei Entgegennahme der Eingabe offenbar nicht festgestellt. Es wäre deshalb

überspitzt formalistisch, von einer verspäteten Rekurseingabe auszugehen, zumal

es sich beim "Baurekursgericht des Kantons Zürich", welches auf der

Eingabe korrekt benannt wurde, nicht um einen privaten Adressaten, sondern um

eine allgemein bekannte Gerichtsbehörde im Kanton Zürich handelt. Aus dem

Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG ("zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben") lässt sich jedenfalls nicht ableiten,

dass bei solch einer Konstellation die Eingabe nicht rechtzeitig erfolgt sein

sollte. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb von einer rechtzeitigen

Übergabe des Rekurses an die Schweizerische Post auszugehen, da die Sendung von

der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (Plüss,

Kommentar VRG § 11 N. 46). Somit liegt eine rechtzeitige

Rekurserhebung vor.

3.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu

Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die

Beschwerde ist gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Wenn die Rückweisung auf verfahrensrechtliche Fehler der

Vorinstanz zurückzuführen ist und nicht auf Fehler einer Partei, so ist es in

der Regel opportun, den Rechtsmittelführenden im Rückweisungsfall keine oder

nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 71). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in

Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013). Aus Billigkeitsgründen kann bei der Kostenverteilung vom

Unterlieger- oder Verursacherprinzip abgewichen werden, so zum Beispiel, wenn

das Verfahren durch ein postalisches Zustellproblem verursacht wurde (Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 64). Die Beschwerdegegnerschaft hat den

Postversand und das Nichteintreten auf den Rekurs vorliegend nicht beeinflusst

und im Beschwerdeverfahren ohnehin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet,

wodurch sich eine Kostenauferlegung als unbillig erweisen würde (vgl. auch VGr,

22.

Ok­tober 2013, VB.2013.00143, E. 3.1). Auch rechtfertigte es sich

nicht, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, da kein grober

Verfahrensfehler vorliegt. Die Gerichtsgebühren sind somit aus Gründen der

Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

Mangels eines besonderen Aufwands und fehlender anwaltlicher

Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Es liegt ein

Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juni

2018.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …