VB.2018.00401
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00401
24. Oktober 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20303)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00401
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1966 geborene mazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 24. Februar 1998 den ebenfalls aus Mazedonien stammenden und
1963 geborenen Schweizer C. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder D (geboren
1994), E (geboren 1996) und F (geboren 1998) hervor. Am 4. Juni 2011 reiste
A zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und erhielt kurz darauf
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Während
ihre älteste Tochter D ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist,
verfügen ihre beiden jüngeren Kinder über das Schweizer Bürgerrecht.
C nimmt bereits seit November 2005 kontinuierlich
Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Seit dem Nachzug seiner Ehefrau A und der
drei Kinder musste auch der Rest der Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt
werden, weswegen A am 2. August 2013 vom Migrationsamt ausländerrechtlich
verwarnt und ihr am 30. August 2016 die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 29. Oktober 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am
4.
Juni 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 4. August
2018.
Zugleich wurde A die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
machte die Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 11. Juli
2018.
Ausführungen zur migrationsrechtlichen Qualifikation von
Krankenkassenprämien, welche durch das Gemeinwesen übernommen wurden. Ansonsten
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf einen konkreten Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr in intakter und
gelebter Ehegemeinschaft zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes 16. Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch
ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Der
Verlängerungsanspruch steht jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG
vorliegen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet und lebt mit diesem – soweit
ersichtlich – in intakter und gelebter Ehegemeinschaft zusammen. Sie hat damit
sowohl nach Art. 42 Abs. 1 AuG als auch gestützt auf das Recht auf
Familienleben grundsätzlich Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, sofern nicht
Widerrufsgründe in Sinn von Art. 63 AuG einer solchen entgegenstehen.
3.
3.1
Als
Widerrufsgrund kommt unter anderem eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit
in Betracht (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dabei ist die
Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,
20.
Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr
der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juli
2018], Ziff. 8.3.1 lit. e und Ziff. 8.3.2 lit. c).
Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei
einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei
bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;
Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar
2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen
ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als
Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die
betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,
E. 2.2; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2011
Sozialhilfe. Seither summierte sich der von ihr und ihrer Familie als Unterstützungseinheit
bezogene Betrag auf rund Fr. 228'000.- (Stand September 2017). Es ist
damit gemäss zitierter Praxis von einem dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 42 AuG)
auszugehen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Sozialhilfeabhängigkeit einerseits damit,
dass ihr Ehegatte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zum
Familieneinkommen beitragen könne. Andererseits sei sie als Familienfrau durch
Betreuungspflichten gegenüber ihren drei Kindern (und ihrem kranken Ehemann)
ausgelastet gewesen und aufgrund ihres Analphabetismus nur eingeschränkt
vermittelbar. Dies deckt sich mit Einschätzungen der Sozialen Dienste der Stadt
G vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2015 und 13. September 2017,
wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen und
durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern, Analphabetismus und
fehlender Deutschkenntnisse an einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert
worden sein soll. Sodann führt der für die Beschwerdeführerin zuständige
Sozialberater die Sozialhilfeabhängigkeit des Ehepaares in einer Stellungnahme
vom 17. Januar 2018 vor allem auf eine mangelnde Erwerbsfähigkeit des
Ehemannes zurück, während die Beschwerdeführerin einen gewichtigen Beitrag zum
Familienbudget beisteuern würde.
3.4
Gemäss
ärztlichen Zeugnissen vom 7. Mai 2015, 20. Oktober 2015 und 22. September
2016.
befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2007 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und war deshalb zumindest
zeitweise krankgeschrieben. Zudem soll er Rückenbeschwerden haben, gemäss einem
Schreiben der Sozialen Dienste G vom 17. Januar 2018 an einer somatoformen
Schmerzstörung leiden und wiederholt um eine Invalidenrente ersucht haben.
Seine diesbezüglich gestellten IV-Gesuche wurden jedoch bislang immer
abschlägig beurteilt. Sodann führte der Ehemann im April 2018 bezahlte
Reinigungsarbeiten aus. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes ist
damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben.
Die Beschwerdeführerin wäre unabhängig von der
Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, zur Vermeidung oder
Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihr eigene Arbeitspotenzial
im Rahmen des ihr Zumutbaren auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin war jedoch
während eines grossen Teils ihres hiesigen Aufenthalts nicht bzw. nur in einem
sehr geringen Pensum als Tagesmutter, Reinigungsmitarbeiterin oder Hauswartin
erwerbstätig. Eine nennenswerte Pensumserhöhung auf ca. 50–60 % fand erst
per Juni 2017 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlustes statt (vgl.
BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage voll arbeitsfähig
und bringt vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, diesbezüglich durch
gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt zu sein. Auch wenn sie
zumindest zu Beginn ihres hiesigen Aufenthalts noch beschränkte
Betreuungspflichten gegenüber ihren damals noch minderjährigen Kindern hatte,
wäre ihr bereits damals ein Vollzeitpensum zuzumuten gewesen: So bedurften ihre
kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kinder keiner permanenten Beaufsichtigung
mehr und hätte eine gleichwohl noch nötige Betreuung durch ihren erwerbslosen
Ehemann sichergestellt werden können, zumal dieser nach derzeitigem
Kenntnisstand weder an einem invalidisierendem Gebrechen leidet noch auf
Betreuung angewiesen ist (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren
Kinder dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. auch BGr, 25. Juni 2018,
5A_98/2016). Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher
Berufseinstieg essentiell, ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die
zukünftige Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung
(vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]).
3.5
Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund von Analphabetismus an der Ausweitung
ihrer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein, erscheint dies nicht
glaubhaft:
Einerseits ist nicht nachgewiesen, dass die
Beschwerdeführerin überhaupt Analphabetin ist. Aus ihren wiederholten Besuchen
von Deutsch-Alphabetisierungskursen (vgl. Kursbestätigung vom 28. März
2012) lässt sich lediglich schliessen, dass sie – wie viele neu zugewanderte
Migranten aus Ländern mit anderem Schriftsystem – die hiesige (lateinische)
Schrift und (deutsche) Grammatik nicht beherrscht, nicht aber, dass sie
generell Analphabetin ist. Da sie gemäss eigenen Angaben in Mazedonien vier
Jahre lang die Volksschule besucht hatte, dürfte sie zumindest über eine
rudimentäre Schulbildung verfügen.
Andererseits werden in der Reinigungsbranche, in welcher die
Beschwerdeführerin bislang hauptsächlich tätig war, in der Regel weder
vertiefte Sprachkenntnisse noch Schreibfähigkeiten vorausgesetzt. Die
Beschwerdeführerin konnte bereits im April 2013 eine erste Stelle als
Tagesmutter bei einer serbisch-montenegrinischen Familie und ab September 2014
wiederholt Stellen im Reinigungsbereich finden, was darauf hindeutet, dass ihr
(behaupteter) Analphabetismus sie auch im Bewerbungsprozess nicht massgeblich
benachteiligt hat. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei der
Verfassung von Bewerbungen unterstützt werden können. Nachdem ihr
erstinstanzlich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden
war und sie unter dem Druck einer drohenden Wegweisung stand, vermochte sie ihr
Arbeitspensum innert kurzer Zeit zu erhöhen. Dass sie durch ihren (behaupteten)
Analphabetismus auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen wäre, trifft
somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer schulischen Defizite
allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich offenstanden, wäre gleichwohl
zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit ihr
diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft.
Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Landesanwesenheit und wiederholter Besuche
von Alphabetisierungskursen kaum Fortschritte im Spracherwerb machte. Selbst
unter Berücksichtigung ihres Bildungsniveaus wären zumindest im mündlichen
Ausdruck inzwischen bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten. Ihre
Integration ist zumindest in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit
hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.
3.6
Zusammenfassend
hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend integriert und sich erst
unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs darum bemüht, ihr
Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
erscheint damit schuldhaft, während die gegenteiligen Behauptungen der
Beschwerdeführerin und die erwähnten, pauschal gehaltenen Einschätzungen der
Sozialen Dienste der Stadt G nicht überzeugen.
3.7
Laut einem
Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin derzeit
in einem Wochenpensum von (rund) 23,75 Stunden zu Fr. 18.80 (brutto) bei
der H AG als Reinigerin. Gemäss einem als Beschwerdebeilage eingereichten
Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 soll sie zudem per 1. September 2018
wieder für ein Monatsbruttosalär von Fr. 450.- als Hauswartin in ihrer
Wohnliegenschaft angestellt sein, nachdem ihr diese Stelle im Vorjahr gekündigt
worden war.
Nach Abrechnung der Sozialen Dienste der Stadt G vom 14. Mai
2018.
weist das Budget der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes weiterhin
einen Fehlbetrag von Fr. 657.05 auf. Darin sind allerdings unregelmässige
Leistungen der Sozialhilfe noch nicht enthalten, wie aus einer E-Mail-Auskunft
des zuständigen Sozialarbeiters vom 29. Mai 2018 hervorgeht. Gemäss
Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste vom 27. Juni 2018 wollen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der erneuten Anstellung der
Beschwerdeführerin als Hauswartin per Ende September 2018 auf Sozialhilfe
verzichten, wobei aber die Krankenkassenprämien weiterhin durch die öffentliche
Hand finanziert würden.
Auch wenn die Krankenkassenprämien gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. b des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) keine
Sozialhilfekosten im engeren Sinn darstellen, sind sie migrationsrechtlich als
solche zu behandeln (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.3). Im
vorliegend interessierenden migrationsrechtlichen Kontext ist damit von einer
weiter fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, wenngleich
neuerdings in geringem Umfang. Sodann erscheint aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Beschwerdeführerin weder gesichert, dass sie inskünftig durch
eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit einem existenzsichernden Erwerb
nachgeht, noch dass sie ihr derzeitiges Erwerbspensum beibehalten wird. So hat
sie erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs ihr Pensum erhöht
und steht zu befürchten, dass sie nach einer Bewilligungsverlängerung ihr
Arbeitspensum wieder reduziert (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).
3.8
Die Beschwerdeführerin
wäre überdies aufgrund ihrer elterlichen Unterstützungspflicht nach Art. 377
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch verpflichtet, für den Unterhalt
ihres sich noch in Ausbildung (Lehre) befindlichen Sohnes aufzukommen, selbst
wenn dieser inzwischen gesondert von der Sozialhilfe unterstützt wird. Hierzu
ist sie mit ihrem gegenwärtigen Teilzeitpensum nach wie vor nicht in der Lage.
Sollte der Sohn dereinst seine Ausbildung abschliessen und
den elterlichen Haushalt verlassen, würde sich der eigene Existenzbedarf der
Ehegatten wiederum erhöhen, müssten die Ehegatten doch dann zu zweit für die
volle Wohnungsmiete aufkommen und würde sich ihr Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von derzeit Fr. 1'222.- (2/3 des Grundbedarfs eines
Dreipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) auf Fr. 1'509.- (Grundbedarf
eines Zweipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) erhöhen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Auszug des Sohnes in eine kleinere
Wohnung umzögen, genügte das Einkommen klar nicht, um den Bedarf eines
Zweipersonenhaushalts zu decken.
Eine Loslösung von der Sozialhilfe hat somit nicht
stattgefunden, müssen doch nach wie vor die Krankenkassenprämien der Familie
durch das Gemeinwesen finanziert werden und ist auch der (eigentlich durch
seine Eltern zu unterstützende) Sohn der Beschwerdeführerin auf
Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Damit ist die
Beschwerdeführerin in schuldhafter Weise weder gegenwärtig noch in absehbarer
Zukunft in der Lage, für den Lebensunterhalt von sich und der von ihr zu
unterstützenden Personen aufzukommen. Es besteht damit ein grosses öffentliches
Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin.
3.9
Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 4. Juni 2011 bei ihrem Ehemann in
der Schweiz, während sie die ersten 13 Ehejahre getrennt von diesem in
Mazedonien verbracht hat, wo sie auch aufgewachsen ist. Sie unterhält weiterhin
enge persönliche Kontakte zu ihren in Mazedonien lebenden Verwandten. Sowohl
die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin
ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Aufgrund ihrer mangelhaften
Integration und der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts
erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat
entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Mazedonien nicht mehr
zuzumuten wäre. Sollte ihr ebenfalls aus Mazedonien stammende Schweizer Ehemann
ihr nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen, erscheint eine Trennung
der Eheleute angesichts des gesetzten Widerrufsgrundes auch unter
Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben verhältnismässig, zumal die
Ehegatten bereits früher jahrelang freiwillig getrennt lebten. Der seit Jahren
kaum mehr erwerbstätige Ehemann hat zudem selbst zur Sozialhilfeabhängigkeit
der Familie beigetragen und die Integration und familiäre Entlastung seiner
Ehefrau nicht hinreichend gefördert, weshalb ihm eine räumliche Trennung umso
mehr zuzumuten ist. Auch den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden
(erwachsenen) Kindern kann über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche
weiter aufrechterhalten werden.
Damit erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig und ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.10
Ergänzend
ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss einem in den Akten liegenden
Ermittlungsbericht der Stadtpolizei G vom 8. März 2018 wurden am 25. Januar
2018.
Abklärungen zur Sozialhilfeberechtigung der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie durchgeführt. Dabei kam der Verdacht auf, dass entgegen der offiziellen
Meldeverhältnisse weiterhin sämtliche Kinder bei der Beschwerdeführerin wohnen
würden (was Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch haben kann). Zudem ergaben
sich Hinweise darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin (anstelle seiner
ältesten Tochter) als Hauswart arbeitet. Sollte sich tatsächlich erweisen, dass
die Beschwerdeführerin immer noch mit all ihren Kindern zusammenwohnt und ihr
Ehemann einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit nachgeht, könnte dies wegen
des Verschweigens bewilligungsrelevanter Tatsachen im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)
ebenfalls eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen. Zudem könnte bei einem
unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinn von Art. 148a
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) durch das Strafgericht auch eine
obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e
AuG ausgesprochen werden. Die diesbezüglichen Ermittlungen stehen jedoch gemäss
den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten noch ganz am Anfang, weshalb der
Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht nachzuweisen ist, falsche Angaben im
Bewilligungsverfahren gemacht oder Sozialhilfeleistungen erschlichen zu haben.
Es ergeben sich deshalb hieraus derzeit keine weiteren Widerrufsgründe.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch eine Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
5.
5.1
Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Für das
Rekursverfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der
unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 1'296.- (einschliesslich Barauslagen
und Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Entschädigung ist unbestritten, zumal
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht legitimiert wäre,
eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu fordern.
5.3
Die
Anträge der weiterhin auf Unterstützungsleistungen angewiesenen und damit
mittellosen Beschwerdeführerin erscheinen nicht offensichtlich aussichtslos.
Zudem war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor
Vorinstanz ist ihr deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4
In seiner
Honorarnote vom 21. September 2018 weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 7,05 Stunden zu Fr. 230.-
zuzüglich Barauslagen von Fr. 159.- und Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung
von Fr. 1'917.60 führen würde. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands vor Vorinstanz bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb lediglich der nach dem Rekursenscheid erbrachte zeitliche
Aufwand von 2,9 Stunden zu entschädigen ist, zum gerichtsüblichen und in § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-. Sodann sind auch nur
die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen zu entschädigen, wobei
Kopien lediglich zu einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie
zu entschädigen sind (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00536, E. 5.3).
Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 717.80.- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer).
5.5
Gestützt
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist die
Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 717.80.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …