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Entscheid

VB.2018.00401

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00401

24. Oktober 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20303)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1966 geborene mazedonische Staatsangehörige A

heiratete am 24. Februar 1998 den ebenfalls aus Mazedonien stammenden und

1963 geborenen Schweizer C. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder D (geboren

1994), E (geboren 1996) und F (geboren 1998) hervor. Am 4. Juni 2011 reiste

A zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und erhielt kurz darauf

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Während

ihre älteste Tochter D ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist,

verfügen ihre beiden jüngeren Kinder über das Schweizer Bürgerrecht.

C nimmt bereits seit November 2005 kontinuierlich

Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Seit dem Nachzug seiner Ehefrau A und der

drei Kinder musste auch der Rest der Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt

werden, weswegen A am 2. August 2013 vom Migrationsamt ausländerrechtlich

verwarnt und ihr am 30. August 2016 die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 29. Oktober 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am

4.

Juni 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 4. August

2018.

Zugleich wurde A die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

machte die Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 11. Juli

2018.

Ausführungen zur migrationsrechtlichen Qualifikation von

Krankenkassenprämien, welche durch das Gemeinwesen übernommen wurden. Ansonsten

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf einen konkreten Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr in intakter und

gelebter Ehegemeinschaft zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des

Ausländergesetzes 16. Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch

ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Der

Verlängerungs­anspruch steht jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b

AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG

vorliegen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet und lebt mit diesem – soweit

ersichtlich – in intakter und gelebter Ehegemeinschaft zusammen. Sie hat damit

sowohl nach Art. 42 Abs. 1 AuG als auch gestützt auf das Recht auf

Familienleben grundsätzlich Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, sofern nicht

Widerrufsgründe in Sinn von Art. 63 AuG einer solchen entgegenstehen.

3.

3.1

Als

Widerrufsgrund kommt unter anderem eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit

in Betracht (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dabei ist die

Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,

20.

Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr

der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juli

2018], Ziff. 8.3.1 lit. e und Ziff. 8.3.2 lit. c).

Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei

einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei

bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1;

Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar

2013,2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen

ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als

Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die

betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011,

E. 2.2; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2011

Sozialhilfe. Seither summierte sich der von ihr und ihrer Familie als Unterstützungseinheit

bezogene Betrag auf rund Fr. 228'000.- (Stand September 2017). Es ist

damit gemäss zitierter Praxis von einem dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (in

Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 42 AuG)

auszugehen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Sozialhilfeabhängigkeit einerseits damit,

dass ihr Ehegatte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zum

Familieneinkommen beitragen könne. Andererseits sei sie als Familienfrau durch

Betreuungspflichten gegenüber ihren drei Kindern (und ihrem kranken Ehemann)

ausgelastet gewesen und aufgrund ihres Analphabetismus nur eingeschränkt

vermittelbar. Dies deckt sich mit Einschätzungen der Sozialen Dienste der Stadt

G vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2015 und 13. September 2017,

wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen und

durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern, Analphabetismus und

fehlender Deutschkenntnisse an einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert

worden sein soll. Sodann führt der für die Beschwerdeführerin zuständige

Sozialberater die Sozialhilfeabhängigkeit des Ehepaares in einer Stellungnahme

vom 17. Januar 2018 vor allem auf eine mangelnde Erwerbsfähigkeit des

Ehemannes zurück, während die Beschwerdeführerin einen gewichtigen Beitrag zum

Familienbudget beisteuern würde.

3.4

Gemäss

ärztlichen Zeugnissen vom 7. Mai 2015, 20. Oktober 2015 und 22. September

2016.

befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2007 in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und war deshalb zumindest

zeitweise krankgeschrieben. Zudem soll er Rückenbeschwerden haben, gemäss einem

Schreiben der Sozialen Dienste G vom 17. Januar 2018 an einer somatoformen

Schmerzstörung leiden und wiederholt um eine Invalidenrente ersucht haben.

Seine diesbezüglich gestellten IV-Gesuche wurden jedoch bislang immer

abschlägig beurteilt. Sodann führte der Ehemann im April 2018 bezahlte

Reinigungsarbeiten aus. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes ist

damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben.

Die Beschwerdeführerin wäre unabhängig von der

Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, zur Vermeidung oder

Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihr eigene Arbeitspotenzial

im Rahmen des ihr Zumutbaren auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin war jedoch

während eines grossen Teils ihres hiesigen Aufenthalts nicht bzw. nur in einem

sehr geringen Pensum als Tagesmutter, Reinigungsmitarbeiterin oder Hauswartin

erwerbstätig. Eine nennenswerte Pensumserhöhung auf ca. 50–60 % fand erst

per Juni 2017 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlustes statt (vgl.

BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage voll arbeitsfähig

und bringt vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, diesbezüglich durch

gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt zu sein. Auch wenn sie

zumindest zu Beginn ihres hiesigen Aufenthalts noch beschränkte

Betreuungspflichten gegenüber ihren damals noch minderjährigen Kindern hatte,

wäre ihr bereits damals ein Vollzeitpensum zuzumuten gewesen: So bedurften ihre

kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kinder keiner permanenten Beaufsichtigung

mehr und hätte eine gleichwohl noch nötige Betreuung durch ihren erwerbslosen

Ehemann sichergestellt werden können, zumal dieser nach derzeitigem

Kenntnisstand weder an einem invalidisierendem Gebrechen leidet noch auf

Betreuung angewiesen ist (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren

Kinder dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. auch BGr, 25. Juni 2018,

5A_98/2016). Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher

Berufseinstieg essentiell, ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die

zukünftige Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung

(vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]).

3.5

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund von Analphabetismus an der Ausweitung

ihrer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein, erscheint dies nicht

glaubhaft:

Einerseits ist nicht nachgewiesen, dass die

Beschwerdeführerin überhaupt Analphabetin ist. Aus ihren wiederholten Besuchen

von Deutsch-Alphabetisierungskursen (vgl. Kursbestätigung vom 28. März

2012) lässt sich lediglich schliessen, dass sie – wie viele neu zugewanderte

Migranten aus Ländern mit anderem Schriftsystem – die hiesige (lateinische)

Schrift und (deutsche) Grammatik nicht beherrscht, nicht aber, dass sie

generell Analphabetin ist. Da sie gemäss eigenen Angaben in Mazedonien vier

Jahre lang die Volksschule besucht hatte, dürfte sie zumindest über eine

rudimentäre Schulbildung verfügen.

Andererseits werden in der Reinigungsbranche, in welcher die

Beschwerdeführerin bislang hauptsächlich tätig war, in der Regel weder

vertiefte Sprachkenntnisse noch Schreibfähigkeiten vorausgesetzt. Die

Beschwerdeführerin konnte bereits im April 2013 eine erste Stelle als

Tagesmutter bei einer serbisch-montenegrinischen Familie und ab September 2014

wiederholt Stellen im Reinigungsbereich finden, was darauf hindeutet, dass ihr

(behaupteter) Analphabetismus sie auch im Bewerbungsprozess nicht massgeblich

benachteiligt hat. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei der

Verfassung von Bewerbungen unterstützt werden können. Nachdem ihr

erstinstanzlich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden

war und sie unter dem Druck einer drohenden Wegweisung stand, vermochte sie ihr

Arbeitspensum innert kurzer Zeit zu erhöhen. Dass sie durch ihren (behaupteten)

Analphabetismus auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen wäre, trifft

somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer schulischen Defizite

allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich offenstanden, wäre gleichwohl

zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit ihr

diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft.

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Landesanwesenheit und wiederholter Besuche

von Alphabetisierungskursen kaum Fortschritte im Spracherwerb machte. Selbst

unter Berücksichtigung ihres Bildungsniveaus wären zumindest im mündlichen

Ausdruck inzwischen bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten. Ihre

Integration ist zumindest in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit

hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.

3.6

Zusammenfassend

hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend integriert und sich erst

unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs darum bemüht, ihr

Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

erscheint damit schuldhaft, während die gegenteiligen Behauptungen der

Beschwerdeführerin und die erwähnten, pauschal gehaltenen Einschätzungen der

Sozialen Dienste der Stadt G nicht überzeugen.

3.7

Laut einem

Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin derzeit

in einem Wochenpensum von (rund) 23,75 Stunden zu Fr. 18.80 (brutto) bei

der H AG als Reinigerin. Gemäss einem als Beschwerdebeilage eingereichten

Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 soll sie zudem per 1. September 2018

wieder für ein Monatsbruttosalär von Fr. 450.- als Hauswartin in ihrer

Wohnliegenschaft angestellt sein, nachdem ihr diese Stelle im Vorjahr gekündigt

worden war.

Nach Abrechnung der Sozialen Dienste der Stadt G vom 14. Mai

2018.

weist das Budget der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes weiterhin

einen Fehlbetrag von Fr. 657.05 auf. Darin sind allerdings unregelmässige

Leistungen der Sozialhilfe noch nicht enthalten, wie aus einer E-Mail-Auskunft

des zuständigen Sozialarbeiters vom 29. Mai 2018 hervorgeht. Gemäss

Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste vom 27. Juni 2018 wollen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der erneuten Anstellung der

Beschwerdeführerin als Hauswartin per Ende September 2018 auf Sozialhilfe

verzichten, wobei aber die Krankenkassenprämien weiterhin durch die öffentliche

Hand finanziert würden.

Auch wenn die Krankenkassenprämien gemäss Art. 3 Abs. 2

lit. b des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) keine

Sozialhilfekosten im engeren Sinn darstellen, sind sie migrationsrechtlich als

solche zu behandeln (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.3). Im

vorliegend interessierenden migrationsrechtlichen Kontext ist damit von einer

weiter fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, wenngleich

neuerdings in geringem Umfang. Sodann erscheint aufgrund des bisherigen

Verhaltens der Beschwerdeführerin weder gesichert, dass sie inskünftig durch

eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit einem existenzsichernden Erwerb

nachgeht, noch dass sie ihr derzeitiges Erwerbspensum beibehalten wird. So hat

sie erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs ihr Pensum erhöht

und steht zu befürchten, dass sie nach einer Bewilligungsverlängerung ihr

Arbeitspensum wieder reduziert (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_345/2011, E. 2.2).

3.8

Die Beschwerdeführerin

wäre überdies aufgrund ihrer elterlichen Unterstützungspflicht nach Art. 377

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch verpflichtet, für den Unterhalt

ihres sich noch in Ausbildung (Lehre) befindlichen Sohnes aufzukommen, selbst

wenn dieser inzwischen gesondert von der Sozialhilfe unterstützt wird. Hierzu

ist sie mit ihrem gegenwärtigen Teilzeitpensum nach wie vor nicht in der Lage.

Sollte der Sohn dereinst seine Ausbildung abschliessen und

den elterlichen Haushalt verlassen, würde sich der eigene Existenzbedarf der

Ehegatten wiederum erhöhen, müssten die Ehegatten doch dann zu zweit für die

volle Wohnungsmiete aufkommen und würde sich ihr Grundbedarf für den

Lebensunterhalt von derzeit Fr. 1'222.- (2/3 des Grundbedarfs eines

Dreipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) auf Fr. 1'509.- (Grundbedarf

eines Zweipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) erhöhen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Auszug des Sohnes in eine kleinere

Wohnung umzögen, genügte das Einkommen klar nicht, um den Bedarf eines

Zweipersonenhaushalts zu decken.

Eine Loslösung von der Sozialhilfe hat somit nicht

stattgefunden, müssen doch nach wie vor die Krankenkassenprämien der Familie

durch das Gemeinwesen finanziert werden und ist auch der (eigentlich durch

seine Eltern zu unterstützende) Sohn der Beschwerdeführerin auf

Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Damit ist die

Beschwerdeführerin in schuldhafter Weise weder gegenwärtig noch in absehbarer

Zukunft in der Lage, für den Lebensunterhalt von sich und der von ihr zu

unterstützenden Personen aufzukommen. Es besteht damit ein grosses öffentliches

Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin.

3.9

Die

Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 4. Juni 2011 bei ihrem Ehemann in

der Schweiz, während sie die ersten 13 Ehejahre getrennt von diesem in

Mazedonien verbracht hat, wo sie auch aufgewachsen ist. Sie unterhält weiterhin

enge persönliche Kontakte zu ihren in Mazedonien lebenden Verwandten. Sowohl

die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin

ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Aufgrund ihrer mangelhaften

Integration und der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts

erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat

entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Mazedonien nicht mehr

zuzumuten wäre. Sollte ihr ebenfalls aus Mazedonien stammende Schweizer Ehemann

ihr nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen, erscheint eine Trennung

der Eheleute angesichts des gesetzten Widerrufsgrundes auch unter

Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben verhältnismässig, zumal die

Ehegatten bereits früher jahrelang freiwillig getrennt lebten. Der seit Jahren

kaum mehr erwerbstätige Ehemann hat zudem selbst zur Sozialhilfeabhängigkeit

der Familie beigetragen und die Integration und familiäre Entlastung seiner

Ehefrau nicht hinreichend gefördert, weshalb ihm eine räumliche Trennung umso

mehr zuzumuten ist. Auch den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden

(erwachsenen) Kindern kann über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche

weiter aufrechterhalten werden.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen

der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig und ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.10

Ergänzend

ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss einem in den Akten liegenden

Ermittlungsbericht der Stadtpolizei G vom 8. März 2018 wurden am 25. Januar

2018.

Abklärungen zur Sozialhilfeberechtigung der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie durchgeführt. Dabei kam der Verdacht auf, dass entgegen der offiziellen

Meldeverhältnisse weiterhin sämtliche Kinder bei der Beschwerdeführerin wohnen

würden (was Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch haben kann). Zudem ergaben

sich Hinweise darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin (anstelle seiner

ältesten Tochter) als Hauswart arbeitet. Sollte sich tatsächlich erweisen, dass

die Beschwerdeführerin immer noch mit all ihren Kindern zusammenwohnt und ihr

Ehemann einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit nachgeht, könnte dies wegen

des Verschweigens bewilligungsrelevanter Tatsachen im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG)

ebenfalls eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen. Zudem könnte bei einem

unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinn von Art. 148a

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) durch das Strafgericht auch eine

obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e

AuG ausgesprochen werden. Die diesbezüglichen Ermittlungen stehen jedoch gemäss

den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten noch ganz am Anfang, weshalb der

Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht nachzuweisen ist, falsche Angaben im

Bewilligungsverfahren gemacht oder Sozialhilfeleistungen erschlichen zu haben.

Es ergeben sich deshalb hieraus derzeit keine weiteren Widerrufsgründe.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch eine Neuregelung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

5.

5.1

Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Für das

Rekursverfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der

unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 1'296.- (einschliesslich Barauslagen

und Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Entschädigung ist unbestritten, zumal

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht legitimiert wäre,

eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu fordern.

5.3

Die

Anträge der weiterhin auf Unterstützungsleistungen angewiesenen und damit

mittellosen Beschwerdeführerin erscheinen nicht offensichtlich aussichtslos.

Zudem war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor

Vorinstanz ist ihr deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4

In seiner

Honorarnote vom 21. September 2018 weist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 7,05 Stunden zu Fr. 230.-

zuzüglich Barauslagen von Fr. 159.- und Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung

von Fr. 1'917.60 führen würde. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands vor Vorinstanz bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, weshalb lediglich der nach dem Rekursenscheid erbrachte zeitliche

Aufwand von 2,9 Stunden zu entschädigen ist, zum gerichtsüblichen und in § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-. Sodann sind auch nur

die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen zu entschädigen, wobei

Kopien lediglich zu einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie

zu entschädigen sind (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00536, E. 5.3).

Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 717.80.- (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer).

5.5

Gestützt

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist die

Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 717.80.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …