VB.2018.00405
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00405
22. August 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20106)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00405
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,
diese vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1951 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
23. März 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2009 eine bis
zum 22. März 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Erwerbstätigkeit. Im März 2012 wurde er Vater von C. Hierauf heiratete er am 4. Juni
2012 die Kindsmutter B, eine 1979 geborene Staatsangehörige der Mongolei.
Gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug
erhielten C und B am 24. Juli 2012 ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA.
Im März 2012 wurde die Firma E AG aus dem
Handelsregister gelöscht, bei welcher A als Direktor (FCO) angestellt war. A
erlitt im Herbst 2013 zwei Schlaganfälle und die Familie musste ab Oktober 2013
von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Am 12. März 2014 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie um ein Jahr zur Stellensuche bzw.
im Familiennachzug. Nachdem A am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. November
2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, verweigerte das
Migrationsamt am 1. April 2016 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im
Familiennachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni
2016. Die migrationsamtliche Verfügung wurde am 4. April 2016 zugestellt
und erwuchs am Mittwoch, 4. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft.
Am 11. Mai 2016 ersuchten A und B beim Migrationsamt
erneut um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug für sich selbst und das gemeinsame Kind.
Den Gesuchen lag ein Arbeitsvertrag von B mit der sich bereits zu diesem Zeitpunkt
in Liquidation befindlichen F GmbH bei. Das Migrationsamt fasste die
Bewilligungsgesuche als neue Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA auf und wies diese am 21. Juni 2016 ab, unter Beibehaltung der
ursprünglichen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2016.
Erwägungen
II.
Seit Ende Juni 2016 bezieht die Familie keine Sozialhilfe
mehr. Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 21. Juni 2016
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2018 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2018 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter
seien ihnen prozedurale Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen bzw. die Sache sei
zwecks Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Zugleich verfügte es, dass
bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden alle
Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten.
Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt
verzichteten auf Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Von der beantragten Anhörung des erst 6-jährigen
Beschwerdeführers Nr. 3 kann abgesehen werden, da dessen Standpunkt bereits
durch seine Eltern in das Verfahren eingebracht werden konnte und eine Anhörung
auch aufgrund des noch jungen Alters des Kindes nicht angezeigt erscheint. So
ist eine Kindsanhörung im ausländerrechtlichen Kontext in der Regel nicht vor
dem 14. Altersjahr vorgesehen und erscheint die Anhörung von erst sechs
jährigen Kindern auch nicht durch die Vorgaben von Art. 12 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996 (KRK)
geboten (vgl. auch die Altersgrenze in Nachzugsfällen gemäss Art. 47 Abs. 4
Satz 2 AuG sowie Marc Spescha in: Marc Spescha et al, Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 47 AuG N. 8, wo postuliert wird, dass im
Bedarfsfall Kinder ab 10 Jahren anzuhören seien).
Auch sonst erscheint das Verfahren im Sinn nachfolgender
Erwägungen spruchreif, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an
das Migrationsamt abzusehen ist.
3.
3.1
Mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 1. April 2016 wurde den
Beschwerdeführenden eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA verweigert und diese per 30. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen.
Die migrationsamtliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 4. April
2016.
zugestellt und erwuchs mangels Anfechtung innerhalb der 30-tägigen
Rekursfrist am Mittwoch, 4. Mai 2016, in Rechtskraft.
3.2
Aufgrund
der in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Verfügung vom 1. April
2016.
verfügen die Beschwerdeführenden über keinen gültigen Aufenthaltstitel,
weshalb ihnen nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist der prozedurale
Aufenthalt während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens lediglich nach Massgabe
von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG) zu gewähren gewesen wäre. Mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechte
vermochte den Beschwerdeführenden hierbei auch die aufschiebende Wirkung der
gegen die (zweite) migrationsamtliche Verfügung vom 21. Juni 2016
erhobenen Rechtsmittel kein prozedurales Bleiberecht zu verschaffen und sie
hätten das Land nach Ablauf der ihnen auf den 30. Juni 2016 angesetzten
Ausreisefrist verlassen müssen. Gleichwohl haben die Vorinstanzen ihren weiteren
Aufenthalt und auch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin Nr. 2
während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zumindest stillschweigend
toleriert.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen vorab eine fehlerhafte Anwendung der
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen, da dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1271/70 zukomme und die Voraussetzungen für einen
Bewilligungsentzug nicht vorgelegen hätten.
4.2
Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig; sie darf
nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt
werden können. Eine Verwaltungsbehörde ist gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung (BV) nur dann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich
geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der
veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders
erfolgen könnte als im früheren Entscheid oder erhebliche Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, die im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder hierfür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2; VGr,
25.
Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
4.3
Aufgrund
des in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 1. April
2016.
hätte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vom 11. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch
entgegennehmen müssen und auf dieses nicht eintreten dürfen, soweit sich die
Beschwerdeführenden auf Umstände berufen haben, die sie bereits im
vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht haben
oder hätten vorbringen können. Ob dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zukommen könnte, kann
damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, bildete diese
Frage doch bereits Gegenstand des innert der Rechtsmittelfrist unangefochten
gebliebenen migrationsamtlichen Entscheids vom 1. April 2016. Ebenso wenig
ist zu prüfen, ob aufgrund des Dahinfallens des Arbeitnehmerstatus beim
Beschwerdeführer Nr. 1 die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug
bzw. eine Bewilligungsverweigerung gegeben waren, hätten sich die
Beschwerdeführenden doch auch diesbezüglich bereits im Rechtsmittelverfahren
gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 1. April 2016 wehren können.
4.4
Zu prüfen
bleibt damit die Frage, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA und die freizügigkeitsrechtlichen
Familiennachzugsbestimmungen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug neu zu erteilen waren, nachdem die
Beschwerdeführerin Nr. 2 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und der
Sozialhilfebezug der Familie per Ende Juni 2016 endete. Zudem ist zu prüfen, ob
ihnen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen bei pflichtgemässer
Ermessensausübung der weitere Aufenthalt aufgrund eines persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG hätte bewilligt werden
müssen oder sie aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des
Privat- und Familienleben einen Bewilligungsanspruch ableiten können.
5.
5.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
5.2
Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten
Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch
eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen
ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe
oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265
E. 3.3–7; BGE 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt
notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnern und Rentnerinnen muss gemäss
Art. 16 Abs. 2 VEP überdies sichergestellt sein, dass die finanziellen Mittel
höher sind als der Betrag der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965
(ELG) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt; vgl. auch die Weisungen
und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs [Weisungen VEP] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Juli 2018, Ziff. 8.2.3).
5.3
Die
Beschwerdeführenden mussten zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 30. Juni
2016.
mit rund Fr. 97'500.- (zuzüglich Krankenkassenprämien) durch die
Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einem Bestätigungsschreiben des
zuständigen Sozialamts vom 8. August 2016 erfolgte die Loslösung von der
Sozialhilfe per 30. Juni 2016 nicht aufgrund einer verbesserten
Einkommenssituation, sondern aufgrund des Ablaufes der vom Migrationsamt angesetzten
Ausreisefrist, wenngleich die Beschwerdeführenden sich – wohl mit Blick auf
ihre prekäre Bewilligungssituation – hierauf auch selbst auf dasselbe Datum von
der Sozialberatung abmeldeten. Angesichts dieser Umstände lässt sich aus dem
per Ende Juni 2016 ausgelaufenen Sozialhilfebezug keineswegs folgern, dass die
Familie danach über ein existenzsicherndes Einkommen verfügte.
5.4
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 ist Rentner und bezieht in der Schweiz eine
monatliche Altersrente von Fr. 206.- sowie eine Kinderrente von Fr. 83.-.
Hinzu kommen Rentenleistungen von rund Fr. 80.- aus Deutschland. Die
Beschwerdeführerin Nr. 2 arbeitet als Haushaltshilfe,
Reinigungsangestellte und (seit Mitte Juni 2018) Schneiderin, womit sie eigenen
Angaben zufolge inskünftig ein Nettoeinkommen von insgesamt rund Fr. 3'222.50
zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.- erzielen will. Hieraus würde sich
ein Familieneinkommen von knapp Fr. 4'000.- ergeben. Das in der
Beschwerdeschrift angegebene Familieneinkommen von Fr. 4'284.- ist
hingegen aus den Angaben der Beschwerdeführenden rechnerisch nicht
nachvollziehbar und unbelegt. Da die Beschwerdeführerin Nr. 2 ihre Stelle
als … gemäss dem eingereichten (von den Parteien allerdings weder
unterzeichneten noch datierten) Arbeitsvertrag erst Mitte Juni 2018 angetreten
hatte, sie sich noch in der Probezeit befindet und ihr kein festes
Arbeitspensum zugesichert worden ist, erscheint nicht gesichert, ob dieses
Einkommen zukünftig tatsächlich dauerhaft zu erzielen ist.
5.5
Dem
Familieneinkommen stehen gemäss den SKOS-Richtlinien mindestens die monatlichen
Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 903.55, die Kosten für die (nicht
bedarfsgerechte) Ein-Zimmerwohnung der dreiköpfigen Familie (Fr. 890.-)
sowie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei Personen (Fr. 1'834.-),
total Fr. 3'627.55, gegenüber. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis
strittig ist, ob darüber hinaus auch noch ein Ergänzungsbedarf zu
berücksichtigen ist (vgl. den entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August
2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f. sowie die gegenteilige Ansicht in
VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der Vereinigung
der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf
www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz, welche bei einen 3-Personenhaushalt von einem
Ergänzungsbedarf von Fr. 609.- ausgehen). Gemäss Protokollauszug der
zuständigen Sozialbehörde vom 2. November 2016 mussten die
Beschwerdeführenden bis zum 30. Juni 2016 zusätzlich zum Grundbedarf und
den Mietkosten noch mit monatlichen situationsbedingten Leistungen von Fr. 132.-,
Kinderbetreuungskosten von Fr. 765.-, einer minimale Integrationszulagen
von Fr. 100.- und AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 250.05 unterstützt
werden, womit der reale Sozialhilfeanspruch der Familie einiges höher als die
von ihren geltend gemachten Fr. 3'627.- sein dürfte.
5.6
Da der
Beschwerdeführer Nr. 1 bereits Rentner ist, muss überdies der Betrag
gedeckt sein, welcher zu Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigen würde.
Demgemäss gilt für ein Ehepaar mit einem Kind ein allgemeiner jährlicher
Lebensbedarf von Fr. 39'015.- zuzüglich den jährlichen Mietzins mit
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG), woraus sich vorliegend ein Jahresbedarf von Fr. 49'695.-
(Fr. 39'015.- + 12 x Fr. 890.-) bzw. ein Monatsbedarf von rund
Fr. 4'140.- ergeben würde (vgl. auch Rz. 3223.01 ff. der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamts
für Sozialversicherungen [BSV] vom 1. April 2011).
5.7
Angesichts
dieser knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse erscheint nicht
gesichert, dass die Beschwerdeführenden auf Dauer ihren Lebensunterhalt
finanzieren können: So deckt das gegenwärtige Familieneinkommen nicht den
Betrag, der zu Ergänzungsleistungen nach ELG berechtigen würde. Selbst zur
Deckung des tieferen Existenzbedarfs nach den SKOS-Richtlinien würde das
erzielte Einkommen nur ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin Nr. 2 ihr
derzeitiges Erwerbspensum tatsächlich dauerhaft halten könnte, was angesichts
der fehlenden Zusicherung eines festen Arbeitspensums als Schneiderin und
mangels abgeschlossener Probezeit nicht gesichert ist. Zudem würde das
gegenwärtige Familieneinkommen nur dann den familiären Bedarf nach den
SKOS-Richtlinien decken, wenn sowohl ein Ergänzungsbedarf als auch die Kosten
für eine bedarfsgerechte Wohnung unberücksichtigt blieben. Gegenwärtig leben
die Beschwerdeführenden in einer Einzimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag
höchstens für zwei Personen zugelassen wäre und praxisgemäss – sowie nach ihrer
eigenen Einschätzung – für einen Dreipersonenhaushalt ungeeignet erscheint
(vgl. BGr, 25. Oktober 2010,6B_497/2010, E. 1.2). Es ist somit nicht
damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden dauerhaft in der für die Familie
viel zu kleinen Wohnung bleiben können, wobei angesichts der gegenwärtigen
Verhältnisse auf dem Zürcher Wohnungsmarkt beim Bezug einer bedarfsgerechten
Wohnung mit wesentlich höheren Mietkosten zu rechnen ist. Ihr Einkommen reicht
folglich nicht aus, um eine bedarfsgerechte Wohnung zu finanzieren.
Damit erscheint das Einkommen der Familie zu gering und zu
unsicher, um den Existenzbedarf der Familie dauerhaft zu decken und die
Finanzierung einer bedarfsgerechten Wohnung zu ermöglichen. Bereits aus diesem
Grund entfällt ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zur
erwerbslosen Wohnsitznahme und zum Nachzug von Familienangehörigen.
5.8
Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 erst seit dem Antritt ihrer
Stelle als … im Juni 2018 ein Einkommen zu erzielen vermag, das wenigstens
annähernd zur Deckung des Existenzminimums der Familie ausreichen könnte. Bei
korrekter Anwendung der freizügigkeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen
wäre die Beschwerdeführerin Nr. 2 nach Ablauf der ihr mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 30. Juni 2016 angesetzten Ausreisefrist
überhaupt nicht mehr berechtigt gewesen, in der Schweiz zu arbeiten oder sich
hier zur Arbeitssuche aufzuhalten, teilte ihre abgeleitete Bewilligung doch das
Schicksal der originären Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres deutschen
Ehemannes. Der ihr von den Vorinstanzen zumindest konkludent gewährte
prozedurale Aufenthalt diente nicht dazu, ihr die Aufnahme eines
existenzsichernden Erwerbseinkommens erst noch zu ermöglichen und damit den
weiteren Aufenthalt der Familie überhaupt erst zu sichern. Ebenso wenig war sie
als Drittstaatsangehörige nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt, sich zur Arbeitssuche in der Schweiz
aufzuhalten. Dementsprechend reicht es ohnehin nicht aus, dass die
Beschwerdeführenden im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein (beinahe)
existenzsicherndes Familieneinkommen erzielen konnten, vielmehr hätte die
Familie bereits zum Zeitpunkt ihres Bewilligungsgesuchs hierüber verfügen
müssen: Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2 (und des
Beschwerdeführers Nr. 3) war an die Aufenthaltsberechtigung des aus
Deutschland stammenden Beschwerdeführers Nr. 1 geknüpft, ohne dass ihr
selbst ein originäres Aufenthaltsrecht zugestanden wäre. Entsprechend können
die Beschwerdeführenden aus der inzwischen von der Beschwerdeführerin Nr. 2
aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 und des gemeinsamen Kindes
ableiten, würde dies doch im Ergebnis auf einen im FZA nicht vorgesehenen
Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltsberechtigten) EU-Bürgern durch (hier
ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen.
5.9
Auch der
minderjährige Beschwerdeführer Nr. 3 verfügte nie über einen originären
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz: Praxisgemäss verfügen Kinder aus EU-Staaten
ohne hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA zumindest bis zum Abschluss der Unterstufe
der Primarschule regelmässig nicht über ein eigenständiges Aufenthalts- oder
Verbleiberecht im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelungen oder gestützt
auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Recht auf Privat- und Familienleben. Dies da sie in diesem Alter in der Regel
noch nicht massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie herausgebildet
haben und aufgrund ihres noch anpassungsfähigen Alter noch nicht derart in der
Schweiz verwurzelt sind, als dass ihnen die Eingliederung in ihrem
Herkunftsland und in einem anderen Schulsystem nicht mehr zumutbar wäre (vgl.
BGE 139 II 393 E. 4; BGr, 25. Mai 2005,2A.475/2004, E. 4;
Weisung VEP, Ziff. 9.5.2.1; zur Rechtslage bei hinreichend vorhandenen
finanziellen Mitteln vgl. BGE 142 II 35 E. 5).
Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation: Aufgrund
der Aktenlage erscheint unklar, ob der Beschwerdeführer Nr. 3 lediglich
über die mongolische Staatsangehörigkeit seiner Mutter verfügt oder auch noch
die deutsche (EU-)Staatsbürgerschaft seines Vaters hat, womit er sich allenfalls
auf einen originären Aufenthaltsanspruch nach FZA berufen könnte. Indes verfügt
die Familie nach Ausgeführtem seit Jahren ohnehin nicht mehr über hinreichende
finanzielle Mittel, um ihren hiesigen Aufenthalt (bedarfsgerecht) im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu
finanzieren. Der inzwischen 6-jährige Beschwerdeführer Nr. 3 wurde erst
vor kurzem eingeschult und befindet sich noch in einem Alter, in welchem er
sich ohne Schwierigkeiten in einem der Herkunftsländer seiner Eltern
eingliedern kann. Dies gilt aufgrund des vergleichbaren Schulsystems und der
identischen (Schrift-) Sprache insbesondere bei einer Rückkehr der Familie nach
Deutschland. Eine Gefährdung des Kindswohls ist – entgegen einem Schreiben der
Schule des Beschwerdeführers Nr. 3 von Juli 2018 – nicht zu erwarten,
zumal die dort angesprochenen Probleme – Verlust des Kontakts zu
Klassenkameraden und bisherigen Bezugspersonen an der Schule – praktisch bei
jedem Schul- oder Lehrerwechsel zutreffen, insbesondere auch beim planmässigen
Übertritt in eine höhere Schulstufe. Hingegen erscheint die gegenwärtige
Situation gerade vor dem Hintergrund der auch von den Beschwerdeführenden
angerufenen KRK problematisch, sind doch die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
prekären finanziellen Situation zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit
(bzw. einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen) gezwungen, in einer viel zu
kleinen, letztlich auch dem Kindswohl abträglichen Einzimmerwohnung zu leben.
5.10
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) kann bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wobei insbesondere der Integrationsgrad,
das bisherige Legalverhalten, die familiären und finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführenden sind noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen die Wiedereingliederung
in einem ihrer Herkunftsländer nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre hiesige
Integration ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgeblieben. So lagen gegen den Beschwerdeführer
Nr. 1 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. März 2011 bereits vor
seiner Arbeitsunfähigkeit zahlreiche Betreibungen vor. Nach Ausgeführtem
verfügt die Familie bis heute nicht über ein existenzsicherndes Einkommen und
eine bedarfsgerechte Wohnung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist seit
ihrer rechtskräftigen Wegweisung prekär. Einem derartigen Aufenthalt ist
grundsätzlich keine integrierende Wirkung mehr zuzuerkennen, mussten die
Beschwerdeführenden doch stets damit rechnen, das Land wieder verlassen zu
müssen (vgl. BGr, 9. November 2010,2C_411/2010, E. 4.3, VGr, 31. Januar
2018, VB.2017.00748/749, E. 3.7). Insbesondere eine Reintegration in der
deutschen Heimat des Beschwerdeführers Nr. 1 erscheint ohne Weiteres
zumutbar, sind die dortigen Verhältnisse doch in wirtschaftlicher, sozialer,
kultureller und sprachlicher Hinsicht mit den hiesigen vergleichbar und ist
auch dem Beschwerdeführer Nr. 3 der Übertritt an eine deutsche Schule
zuzumuten. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Nr. 1 vermag
keinen Härtefall zu begründen, ist die medizinische Versorgungslage in
Deutschland doch mit der hiesigen vergleichbar und stellt sich die Situation
diesbezüglich heute nicht anders dar als im migrationsamtlichen Entscheid vom
1.
April 2016. Aufgrund des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführenden,
ihrer wirtschaftlich unvollständigen Integration und ihrer intakten
Reintegrationschancen in der Heimat ist somit kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich.
5.11
Nach
Ausgeführtem sind auch keine unter dem Schutz des Rechts auf Privatleben im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehenden
Beziehungen zur Schweiz zu erwarten. Auch aus dem in den selben Bestimmungen
geschützten Recht auf Familienleben können die Beschwerdeführenden keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten, räumt dieses doch keinen Anspruch darauf ein, die
eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft in der Schweiz fortführen zu können, wenn
die Familie ihre Beziehung auch im Ausland, namentlich in einem ihrer
Heimatländer, fortführen kann und keiner von ihnen in der Schweiz über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.
5.12
Andere
Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden sind
weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Nach Ausgeführtem durfte den
Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG der Aufenthalt in der Schweiz verweigert
werden, ohne dass hierdurch eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die
Vorinstanzen ersichtlich wäre.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen und
steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG), während auf eine Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 3
praxisgemäss zu verzichten ist.
6.2
Bei
dargelegter Sachlage, insbesondere aufgrund der bereits rechtskräftigen
Bewilligungsverweigerung gemäss migrationsamtlichem Entscheid vom 1. April
2016, erscheinen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im Sinn von § 16
Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu
erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …