Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00405

22. August 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1951 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am

23. März 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2009 eine bis

zum 22. März 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Erwerbstätigkeit. Im März 2012 wurde er Vater von C. Hierauf heiratete er am 4. Juni

2012 die Kindsmutter B, eine 1979 geborene Staatsangehörige der Mongolei.

Gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug

erhielten C und B am 24. Juli 2012 ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA.

Im März 2012 wurde die Firma E AG aus dem

Handelsregister gelöscht, bei welcher A als Direktor (FCO) angestellt war. A

erlitt im Herbst 2013 zwei Schlaganfälle und die Familie musste ab Oktober 2013

von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Am 12. März 2014 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie um ein Jahr zur Stellensuche bzw.

im Familiennachzug. Nachdem A am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. November

2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, verweigerte das

Migrationsamt am 1. April 2016 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im

Familiennachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni

2016. Die migrationsamtliche Verfügung wurde am 4. April 2016 zugestellt

und erwuchs am Mittwoch, 4. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft.

Am 11. Mai 2016 ersuchten A und B beim Migrationsamt

erneut um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug für sich selbst und das gemeinsame Kind.

Den Gesuchen lag ein Arbeitsvertrag von B mit der sich bereits zu diesem Zeitpunkt

in Liquidation befindlichen F GmbH bei. Das Migrationsamt fasste die

Bewilligungsgesuche als neue Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA auf und wies diese am 21. Juni 2016 ab, unter Beibehaltung der

ursprünglichen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2016.

Erwägungen

II.

Seit Ende Juni 2016 bezieht die Familie keine Sozialhilfe

mehr. Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 21. Juni 2016

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2018 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2018 liessen A, B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter

seien ihnen prozedurale Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen bzw. die Sache sei

zwecks Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Zugleich verfügte es, dass

bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden alle

Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt

verzichteten auf Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Von der beantragten Anhörung des erst 6-jährigen

Beschwerdeführers Nr. 3 kann abgesehen werden, da dessen Standpunkt bereits

durch seine Eltern in das Verfahren eingebracht werden konnte und eine Anhörung

auch aufgrund des noch jungen Alters des Kindes nicht angezeigt erscheint. So

ist eine Kindsanhörung im ausländerrechtlichen Kontext in der Regel nicht vor

dem 14. Altersjahr vorgesehen und erscheint die Anhörung von erst sechs

jährigen Kindern auch nicht durch die Vorgaben von Art. 12 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996 (KRK)

geboten (vgl. auch die Altersgrenze in Nachzugsfällen gemäss Art. 47 Abs. 4

Satz 2 AuG sowie Marc Spescha in: Marc Spescha et al, Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 47 AuG N. 8, wo postuliert wird, dass im

Bedarfsfall Kinder ab 10 Jahren anzuhören seien).

Auch sonst erscheint das Verfahren im Sinn nachfolgender

Erwägungen spruchreif, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an

das Migrationsamt abzusehen ist.

3.

3.1

Mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 1. April 2016 wurde den

Beschwerdeführenden eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA verweigert und diese per 30. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen.

Die migrationsamtliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 4. April

2016.

zugestellt und erwuchs mangels Anfechtung innerhalb der 30-tägigen

Rekursfrist am Mittwoch, 4. Mai 2016, in Rechtskraft.

3.2

Aufgrund

der in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Verfügung vom 1. April

2016.

verfügen die Beschwerdeführenden über keinen gültigen Aufenthaltstitel,

weshalb ihnen nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist der prozedurale

Aufenthalt während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens lediglich nach Massgabe

von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(AuG) zu gewähren gewesen wäre. Mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechte

vermochte den Beschwerdeführenden hierbei auch die aufschiebende Wirkung der

gegen die (zweite) migrationsamtliche Verfügung vom 21. Juni 2016

erhobenen Rechtsmittel kein prozedurales Bleiberecht zu verschaffen und sie

hätten das Land nach Ablauf der ihnen auf den 30. Juni 2016 angesetzten

Ausreisefrist verlassen müssen. Gleichwohl haben die Vorinstanzen ihren weiteren

Aufenthalt und auch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin Nr. 2

während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zumindest stillschweigend

toleriert.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen vorab eine fehlerhafte Anwendung der

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen, da dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I des

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit der

Verordnung (EWG) Nr. 1271/70 zukomme und die Voraussetzungen für einen

Bewilligungsentzug nicht vorgelegen hätten.

4.2

Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig; sie darf

nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt

werden können. Eine Verwaltungsbehörde ist gemäss Art. 29 der

Bundesverfassung (BV) nur dann verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich

geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der

veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders

erfolgen könnte als im früheren Entscheid oder erhebliche Tatsachen und

Beweismittel vorgebracht werden, die im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder hierfür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177

E. 2.1; VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2; VGr,

25.

Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

4.3

Aufgrund

des in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 1. April

2016.

hätte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vom 11. Mai 2016 als Wiedererwägungsgesuch

entgegennehmen müssen und auf dieses nicht eintreten dürfen, soweit sich die

Beschwerdeführenden auf Umstände berufen haben, die sie bereits im

vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht haben

oder hätten vorbringen können. Ob dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zukommen könnte, kann

damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, bildete diese

Frage doch bereits Gegenstand des innert der Rechtsmittelfrist unangefochten

gebliebenen migrationsamtlichen Entscheids vom 1. April 2016. Ebenso wenig

ist zu prüfen, ob aufgrund des Dahinfallens des Arbeitnehmerstatus beim

Beschwerdeführer Nr. 1 die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug

bzw. eine Bewilligungsverweigerung gegeben waren, hätten sich die

Beschwerdeführenden doch auch diesbezüglich bereits im Rechtsmittelverfahren

gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 1. April 2016 wehren können.

4.4

Zu prüfen

bleibt damit die Frage, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA und die freizügigkeitsrechtlichen

Familiennachzugsbestimmungen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug neu zu erteilen waren, nachdem die

Beschwerdeführerin Nr. 2 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und der

Sozialhilfebezug der Familie per Ende Juni 2016 endete. Zudem ist zu prüfen, ob

ihnen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen bei pflichtgemässer

Ermessensausübung der weitere Aufenthalt aufgrund eines persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG hätte bewilligt werden

müssen oder sie aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des

Privat- und Familienleben einen Bewilligungsanspruch ableiten können.

5.

5.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

5.2

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten

Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch

eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen

ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe

oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265

E. 3.3–7; BGE 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt

notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnern und Rentnerinnen muss gemäss

Art. 16 Abs. 2 VEP überdies sichergestellt sein, dass die finanziellen Mittel

höher sind als der Betrag der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965

(ELG) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt; vgl. auch die Weisungen

und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs [Weisungen VEP] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Juli 2018, Ziff. 8.2.3).

5.3

Die

Beschwerdeführenden mussten zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 30. Juni

2016.

mit rund Fr. 97'500.- (zuzüglich Krankenkassenprämien) durch die

Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einem Bestätigungsschreiben des

zuständigen Sozialamts vom 8. August 2016 erfolgte die Loslösung von der

Sozialhilfe per 30. Juni 2016 nicht aufgrund einer verbesserten

Einkommenssituation, sondern aufgrund des Ablaufes der vom Migrationsamt angesetzten

Ausreisefrist, wenngleich die Beschwerdeführenden sich – wohl mit Blick auf

ihre prekäre Bewilligungssituation – hierauf auch selbst auf dasselbe Datum von

der Sozialberatung abmeldeten. Angesichts dieser Umstände lässt sich aus dem

per Ende Juni 2016 ausgelaufenen Sozialhilfebezug keineswegs folgern, dass die

Familie danach über ein existenzsicherndes Einkommen verfügte.

5.4

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 ist Rentner und bezieht in der Schweiz eine

monatliche Altersrente von Fr. 206.- sowie eine Kinderrente von Fr. 83.-.

Hinzu kommen Rentenleistungen von rund Fr. 80.- aus Deutschland. Die

Beschwerdeführerin Nr. 2 arbeitet als Haushaltshilfe,

Reinigungsangestellte und (seit Mitte Juni 2018) Schneiderin, womit sie eigenen

Angaben zufolge inskünftig ein Nettoeinkommen von insgesamt rund Fr. 3'222.50

zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.- erzielen will. Hieraus würde sich

ein Familieneinkommen von knapp Fr. 4'000.- ergeben. Das in der

Beschwerdeschrift angegebene Familieneinkommen von Fr. 4'284.- ist

hingegen aus den Angaben der Beschwerdeführenden rechnerisch nicht

nachvollziehbar und unbelegt. Da die Beschwerdeführerin Nr. 2 ihre Stelle

als … gemäss dem eingereichten (von den Parteien allerdings weder

unterzeichneten noch datierten) Arbeitsvertrag erst Mitte Juni 2018 angetreten

hatte, sie sich noch in der Probezeit befindet und ihr kein festes

Arbeitspensum zugesichert worden ist, erscheint nicht gesichert, ob dieses

Einkommen zukünftig tatsächlich dauerhaft zu erzielen ist.

5.5

Dem

Familieneinkommen stehen gemäss den SKOS-Richtlinien mindestens die monatlichen

Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 903.55, die Kosten für die (nicht

bedarfsgerechte) Ein-Zimmerwohnung der dreiköpfigen Familie (Fr. 890.-)

sowie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei Personen (Fr. 1'834.-),

total Fr. 3'627.55, gegenüber. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis

strittig ist, ob darüber hinaus auch noch ein Ergänzungsbedarf zu

berücksichtigen ist (vgl. den entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August

2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f. sowie die gegenteilige Ansicht in

VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der Vereinigung

der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf

www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz, welche bei einen 3-Personenhaushalt von einem

Ergänzungsbedarf von Fr. 609.- ausgehen). Gemäss Proto­koll­auszug der

zuständigen Sozialbehörde vom 2. November 2016 mussten die

Beschwerdeführenden bis zum 30. Juni 2016 zusätzlich zum Grundbedarf und

den Mietkosten noch mit monatlichen situationsbedingten Leistungen von Fr. 132.-,

Kinderbetreuungskosten von Fr. 765.-, einer minimale Integrationszulagen

von Fr. 100.- und AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 250.05 unterstützt

werden, womit der reale Sozialhilfeanspruch der Familie einiges höher als die

von ihren geltend gemachten Fr. 3'627.- sein dürfte.

5.6

Da der

Beschwerdeführer Nr. 1 bereits Rentner ist, muss überdies der Betrag

gedeckt sein, welcher zu Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berechtigen würde.

Demgemäss gilt für ein Ehepaar mit einem Kind ein allgemeiner jährlicher

Lebensbedarf von Fr. 39'015.- zuzüglich den jährlichen Mietzins mit

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG), woraus sich vorliegend ein Jahresbedarf von Fr. 49'695.-

(Fr. 39'015.- + 12 x Fr. 890.-) bzw. ein Monatsbedarf von rund

Fr. 4'140.- ergeben würde (vgl. auch Rz. 3223.01 ff. der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamts

für Sozialversicherungen [BSV] vom 1. April 2011).

5.7

Angesichts

dieser knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse erscheint nicht

gesichert, dass die Beschwerdeführenden auf Dauer ihren Lebensunterhalt

finanzieren können: So deckt das gegenwärtige Familieneinkommen nicht den

Betrag, der zu Ergänzungsleistungen nach ELG berechtigen würde. Selbst zur

Deckung des tieferen Existenzbedarfs nach den SKOS-Richtlinien würde das

erzielte Einkommen nur ausreichen, wenn die Beschwerdeführerin Nr. 2 ihr

derzeitiges Erwerbspensum tatsächlich dauerhaft halten könnte, was angesichts

der fehlenden Zusicherung eines festen Arbeitspensums als Schneiderin und

mangels abgeschlossener Probezeit nicht gesichert ist. Zudem würde das

gegenwärtige Familieneinkommen nur dann den familiären Bedarf nach den

SKOS-Richtlinien decken, wenn sowohl ein Ergänzungsbedarf als auch die Kosten

für eine bedarfsgerechte Wohnung unberücksichtigt blieben. Gegenwärtig leben

die Beschwerdeführenden in einer Einzimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag

höchstens für zwei Personen zugelassen wäre und praxisgemäss – sowie nach ihrer

eigenen Einschätzung – für einen Dreipersonenhaushalt ungeeignet erscheint

(vgl. BGr, 25. Oktober 2010,6B_497/2010, E. 1.2). Es ist somit nicht

damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden dauerhaft in der für die Familie

viel zu kleinen Wohnung bleiben können, wobei angesichts der gegenwärtigen

Verhältnisse auf dem Zürcher Wohnungsmarkt beim Bezug einer bedarfsgerechten

Wohnung mit wesentlich höheren Mietkosten zu rechnen ist. Ihr Einkommen reicht

folglich nicht aus, um eine bedarfsgerechte Wohnung zu finanzieren.

Damit erscheint das Einkommen der Familie zu gering und zu

unsicher, um den Existenzbedarf der Familie dauerhaft zu decken und die

Finanzierung einer bedarfsgerechten Wohnung zu ermöglichen. Bereits aus diesem

Grund entfällt ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zur

erwerbslosen Wohnsitznahme und zum Nachzug von Familienangehörigen.

5.8

Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 erst seit dem Antritt ihrer

Stelle als … im Juni 2018 ein Einkommen zu erzielen vermag, das wenigstens

annähernd zur Deckung des Existenzminimums der Familie ausreichen könnte. Bei

korrekter Anwendung der freizügigkeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen

wäre die Beschwerdeführerin Nr. 2 nach Ablauf der ihr mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 30. Juni 2016 angesetzten Ausreisefrist

überhaupt nicht mehr berechtigt gewesen, in der Schweiz zu arbeiten oder sich

hier zur Arbeitssuche aufzuhalten, teilte ihre abgeleitete Bewilligung doch das

Schicksal der originären Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres deutschen

Ehemannes. Der ihr von den Vorinstanzen zumindest konkludent gewährte

prozedurale Aufenthalt diente nicht dazu, ihr die Aufnahme eines

existenzsichernden Erwerbseinkommens erst noch zu ermöglichen und damit den

weiteren Aufenthalt der Familie überhaupt erst zu sichern. Ebenso wenig war sie

als Drittstaatsangehörige nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt, sich zur Arbeitssuche in der Schweiz

aufzuhalten. Dementsprechend reicht es ohnehin nicht aus, dass die

Beschwerdeführenden im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein (beinahe)

existenzsicherndes Familieneinkommen erzielen konnten, vielmehr hätte die

Familie bereits zum Zeitpunkt ihres Bewilligungsgesuchs hierüber verfügen

müssen: Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2 (und des

Beschwerdeführers Nr. 3) war an die Aufenthaltsberechtigung des aus

Deutschland stammenden Beschwerdeführers Nr. 1 geknüpft, ohne dass ihr

selbst ein originäres Aufenthaltsrecht zugestanden wäre. Entsprechend können

die Beschwerdeführenden aus der inzwischen von der Beschwerdeführerin Nr. 2

aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 und des gemeinsamen Kindes

ableiten, würde dies doch im Ergebnis auf einen im FZA nicht vorgesehenen

Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltsberechtigten) EU-Bürgern durch (hier

ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen.

5.9

Auch der

minderjährige Beschwerdeführer Nr. 3 verfügte nie über einen originären

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz: Praxisgemäss verfügen Kinder aus EU-Staaten

ohne hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA zumindest bis zum Abschluss der Unterstufe

der Primarschule regelmässig nicht über ein eigenständiges Aufenthalts- oder

Verbleiberecht im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelungen oder gestützt

auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Recht auf Privat- und Familienleben. Dies da sie in diesem Alter in der Regel

noch nicht massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie herausgebildet

haben und aufgrund ihres noch anpassungsfähigen Alter noch nicht derart in der

Schweiz verwurzelt sind, als dass ihnen die Eingliederung in ihrem

Herkunftsland und in einem anderen Schulsystem nicht mehr zumutbar wäre (vgl.

BGE 139 II 393 E. 4; BGr, 25. Mai 2005,2A.475/2004, E. 4;

Weisung VEP, Ziff. 9.5.2.1; zur Rechtslage bei hinreichend vorhandenen

finanziellen Mitteln vgl. BGE 142 II 35 E. 5).

Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation: Aufgrund

der Aktenlage erscheint unklar, ob der Beschwerdeführer Nr. 3 lediglich

über die mongolische Staatsangehörigkeit seiner Mutter verfügt oder auch noch

die deutsche (EU-)Staatsbürgerschaft seines Vaters hat, womit er sich allenfalls

auf einen originären Aufenthaltsanspruch nach FZA berufen könnte. Indes verfügt

die Familie nach Ausgeführtem seit Jahren ohnehin nicht mehr über hinreichende

finanzielle Mittel, um ihren hiesigen Aufenthalt (bedarfsgerecht) im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu

finanzieren. Der inzwischen 6-jährige Beschwerdeführer Nr. 3 wurde erst

vor kurzem eingeschult und befindet sich noch in einem Alter, in welchem er

sich ohne Schwierigkeiten in einem der Herkunftsländer seiner Eltern

eingliedern kann. Dies gilt aufgrund des vergleichbaren Schulsystems und der

identischen (Schrift-) Sprache insbesondere bei einer Rückkehr der Familie nach

Deutschland. Eine Gefährdung des Kindswohls ist – entgegen einem Schreiben der

Schule des Beschwerdeführers Nr. 3 von Juli 2018 – nicht zu erwarten,

zumal die dort angesprochenen Probleme – Verlust des Kontakts zu

Klassenkameraden und bisherigen Bezugspersonen an der Schule – praktisch bei

jedem Schul- oder Lehrerwechsel zutreffen, insbesondere auch beim planmässigen

Übertritt in eine höhere Schulstufe. Hingegen erscheint die gegenwärtige

Situation gerade vor dem Hintergrund der auch von den Beschwerdeführenden

angerufenen KRK problematisch, sind doch die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer

prekären finanziellen Situation zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit

(bzw. einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen) gezwungen, in einer viel zu

kleinen, letztlich auch dem Kindswohl abträglichen Einzimmerwohnung zu leben.

5.10

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) kann bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wobei insbesondere der Integrationsgrad,

das bisherige Legalverhalten, die familiären und finanziellen Verhältnisse

sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die

Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdeführenden sind noch nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen die Wiedereingliederung

in einem ihrer Herkunftsländer nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre hiesige

Integration ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgeblieben. So lagen gegen den Beschwerdeführer

Nr. 1 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. März 2011 bereits vor

seiner Arbeitsunfähigkeit zahlreiche Betreibungen vor. Nach Ausgeführtem

verfügt die Familie bis heute nicht über ein existenzsicherndes Einkommen und

eine bedarfsgerechte Wohnung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist seit

ihrer rechtskräftigen Wegweisung prekär. Einem derartigen Aufenthalt ist

grundsätzlich keine integrierende Wirkung mehr zuzuerkennen, mussten die

Beschwerdeführenden doch stets damit rechnen, das Land wieder verlassen zu

müssen (vgl. BGr, 9. November 2010,2C_411/2010, E. 4.3, VGr, 31. Januar

2018, VB.2017.00748/749, E. 3.7). Insbesondere eine Reintegration in der

deutschen Heimat des Beschwerdeführers Nr. 1 erscheint ohne Weiteres

zumutbar, sind die dortigen Verhältnisse doch in wirtschaftlicher, sozialer,

kultureller und sprachlicher Hinsicht mit den hiesigen vergleichbar und ist

auch dem Beschwerdeführer Nr. 3 der Übertritt an eine deutsche Schule

zuzumuten. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Nr. 1 vermag

keinen Härtefall zu begründen, ist die medizinische Versorgungslage in

Deutschland doch mit der hiesigen vergleichbar und stellt sich die Situation

diesbezüglich heute nicht anders dar als im migrationsamtlichen Entscheid vom

1.

April 2016. Aufgrund des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführenden,

ihrer wirtschaftlich unvollständigen Integration und ihrer intakten

Reintegrationschancen in der Heimat ist somit kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich.

5.11

Nach

Ausgeführtem sind auch keine unter dem Schutz des Rechts auf Privatleben im

Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehenden

Beziehungen zur Schweiz zu erwarten. Auch aus dem in den selben Bestimmungen

geschützten Recht auf Familienleben können die Beschwerdeführenden keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten, räumt dieses doch keinen Anspruch darauf ein, die

eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft in der Schweiz fortführen zu können, wenn

die Familie ihre Beziehung auch im Ausland, namentlich in einem ihrer

Heimatländer, fortführen kann und keiner von ihnen in der Schweiz über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.

5.12

Andere

Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden sind

weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Nach Ausgeführtem durfte den

Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG der Aufenthalt in der Schweiz verweigert

werden, ohne dass hierdurch eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die

Vorinstanzen ersichtlich wäre.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen und

steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG), während auf eine Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer Nr. 3

praxisgemäss zu verzichten ist.

6.2

Bei

dargelegter Sachlage, insbesondere aufgrund der bereits rechtskräftigen

Bewilligungsverweigerung gemäss migrationsamtlichem Entscheid vom 1. April

2016, erscheinen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im Sinn von § 16

Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu

erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …