VB.2018.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00408
28. Februar 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20620)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00408
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 A,
1.2 B,
2. Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA C,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte der
Gemeinderat Mettmenstetten A und B die Bewilligung für den Bau einer
Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses Kat.-Nr. 01 in
Mettmenstetten.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH rekurrierte dagegen am
4.
Januar 2018 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das
Rechtsmittel am 29. Mai 2018 ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob der
Zürcher Heimatschutz ZVH am 10. Juli 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Beschlusses des
Gemeinderats Mettmenstetten. Eventualiter beantragte er, die Sache an den
Gemeinderat Mettmenstetten zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.
Am 21. August 2018 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich beantragte am 5. September ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des
Kantons Zürich vom 31. August 2018, worin die Abweisung der Beschwerde
beantragt wird, soweit darauf einzutreten sei. A und B beantragten am
17.
September 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Zürcher Heimatschutzes ZVH. Dieser hielt mit Replik vom 29. September
2018.
an seinen Anträgen fest, ebenso A und B in ihrer Duplik vom
15.
Oktober 2018. Auch in ihren weiteren Stellungnahmen vom
2.
November 2018 sowie vom 15. November 2018 hielten die Genannten
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die private Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, auf der
südwestlichen Dachfläche des Doppelwohnhauses in Mettmenstetten eine
51,2 m2 grosse Indach-Photovoltaikanlage zu erstellen. Das
streitbetroffene Gebäude liegt in der Kernzone KC und befindet sich innerhalb
des Perimeters des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
von nationaler Bedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A (s. Anhang zur
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
vom 9. September 1981 [VISOS]). Weiter ist es im kommunalen Inventar der Denkmalschutzobjekte
mit dem Schutzzweck "Erhaltung von Stellung,
Volumen und Erscheinungsbild" aufgeführt und schliesslich auch im
kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung
enthalten, wonach das Gebäude eine "prägende Firstrichtung" besitzt
und seine Südostfassade eine "wichtige Begrenzung von Strassen-, Platz-
und Freiräumen" darstellt.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplante Anlage
stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes und
namentlich auch des national geschützten Weilers dar. Insbesondere habe die
Vorinstanz den Begriff der "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung des
Schutzobjekts unrichtig ausgelegt, die gebotene
Interessenabwägung unrichtig vorgenommen bzw. das Schutzziel nicht korrekt
ber.ksichtigt, den Sachverhalt falsch festgestellt und namentlich die
Einholung eines Fachgutachtens zu Unrecht unterlassen.
3.1
Gestützt auf die im Rahmen eines Augenscheins gemachten
Wahrnehmungen führte das Baurekursgericht aus, die streitbetroffene Solaranlage
sei im Hinblick auf den Ortsbildschutz von untergeordneter Bedeutung, da sie
nur von wenigen Stellen aus sichtbar und zurückhaltend gestaltet sei. In
denkmalpflegerischer Hinsicht stelle die blosse Änderung der Materialisierung
der Dachhaut keinen schwerwiegenden Eingriff in die Bausubstanz dar; diese
bleibe abgesehen von den Ziegeln vollständig erhalten (E. 6.1 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt sei diesbezüglich falsch
festgestellt und die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung verkannt worden: Die Dächer
der streitbetroffenen und der weiteren Liegenschaften des Weilers seien aus
einer Distanz von 300 bis 500 Metern als Ortsbild gut sichtbar und die
abweichende Eindeckung eines der Dächer wäre geeignet, die Einheitlichkeit des
Gesamtbilds wesentlich zu beeinträchtigen Weiter verdecke zwar ein Ahorn das
Dach der Liegenschaft teilweise, dies gelte jedoch nur im Sommer und nur
solange der Ahorn an dieser Stelle tatsächlich belassen würde. Zudem käme es zu
einer starken Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wenn die
bestehenden traditionellen Biberschwanzziegel durch Solarmodule ersetzt würden.
3.1.1
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass eine Wesentlichkeit der
Beeinträchtigung des ISOS-Schutzobjekts, welche gemäss Art. 18a
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) die Erteilung einer Baubewilligung verunmöglicht, nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit einer
15.
m2 grossen Solaranlage in einem national geschützten Ortsbild
jedenfalls fest, die fragliche Gemeinde habe mit der Bejahung der
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ihren Ermessensspielraum bezüglich der
ästhetischen Beurteilung örtlicher Verhältnisse nicht überschritten (BGr,
16.
November 2016,1C_26/2016, E. 4.5). Weiter erwog das
Bundesgericht, dass die Einheitlichkeit der Dachlandschaft das Bild einer
Siedlung massiv präge (s. auch BGr, 10. August 2018,1C_444/2017,
E. 3.3). Die vorinstanzlichen Ausführungen sowie die im Rahmen des
Augenscheins aufgenommenen Bilder vermögen im Hinblick darauf nur ein
eingeschränktes Bild der örtlichen Gegebenheiten zu vermitteln. Sie beschränken
sich grösstenteils auf die nahe Umgebung des streitbetroffenen Gebäudes,
insbesondere auf die Sicht von der Strasse aus; die Frage nach der
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung aus der Distanz wird nicht beantwortet.
Zudem ist – im Hinblick auf das
kommunale Schutzziel der Erhaltung des Erscheinungsbilds des Gebäudes – auch
fraglich, ob von einer praktisch vollständigen Erhaltung der Dachhaut und damit
des Erscheinungsbilds trotz geänderter Materialisierung gesprochen werden kann.
Dies wäre vor dem Hintergrund des konkreten Schutzwerts des Gebäudes und des
Ortsbildes genauer abzuklären (s. hierzu E. 3.3.4). Weiter lassen sich dem
vorinstanzlichen Entscheid keine Aussagen zur Bedeutung der Schutzziele des kantonalen
Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung im
vorliegenden Zusammenhang entnehmen.
3.1.2
Das
streitbetroffene Gebäude befindet sich in einer Kernzone und ist damit Teil
eines schützenswerten Ortsbilds. Gemäss § 50 Abs. 1 PBG umfassen
Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
Dadurch werden Veränderungen an den betreffenden Gebäuden wie das Anbringen von
Photovoltaikanlagen jedoch nicht untersagt; eine Kernzone stellt per se kein
Schutzobjekt dar (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 663). Um die
Schutzwürdigkeit der Kernzonen zu berücksichtigen, ist im Kanton Zürich eine
Bewilligungspflicht für Solaranlagen – unabhängig von deren Ausgestaltung bzw.
genügender Anpassung – in Kernzonen vorgeschrieben (Art. 18a Abs. 2
lit. b RPG in Verbindung mit § 11a der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV] und § 2a lit. a
der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]; Irene Widmer, Melde-
und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, PBG aktuell 2016/4 S. 11).
Wie der Gemeinderat
Mettmenstetten richtig ausführt, ist die Errichtung von Solaranlagen auf
ISOS-Schutzobjekten mit Erhaltungsziel A ebenfalls nicht ausgeschlossen. Auch
Art. 18a Abs. 3 RPG verlangt jedoch für Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung eine Baubewilligung.
Nach Art. 32b lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000.
(RPV) zählen Gebiete im Perimeter des ISOS – wie der Weiler … – zu den
genannten Kulturdenkmälern. Die Vorgabe, dass eine Baubewilligung zu erwirken
ist, wurde vorliegend eingehalten.
3.2
Der
Beschwerdeführer moniert, dass einer Bewilligung des angefochtenen Projekts
eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung des Ortsbilds
zukäme. Die Vorinstanz hält dem entgegen, mögliche künftige Photovoltaikanlagen
auf anderen Gebäuden seien nicht geeignet, die Bewilligungsfähigkeit der
vorliegend zu beurteilenden Anlage infrage zu stellen. Das
Rechtsgleichheitsgebot entbinde die Behörden nicht davon, die Baugesuche
jeweils im Einzelfall zu prüfen .
Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts vom
9.
Mai 2018 (VB.2017.00623, E. 3.2) ist vorliegend eine geschützte
zusammenhängende Häusergruppe zu beurteilen, deren Fortentwicklung als Ganzes
besonders zu schützen ist. Unter derartigen Umständen ist eine negative
Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbilds nicht ausgeschlossen
(vgl. BGr, 11. Mai 2016,1C_179/2015,
1C_180/2015, E. 6.6). Auch dies wäre im Hinblick auf die konkrete Qualität
des geschützten Ortsbilds genauer zu prüfen (E. 3.3.4).
3.3
ISOS-Inventarobjekte wie der vorliegend streitbetroffenen
Weiler verdienen grundsätzlich die ungeschmälerte Erhaltung oder wenigstens
grösstmögliche Schonung (BGr, 11. März 2014,1C_700/2013,
E. 2.3 f.). Im kommunalen Inventarblatt betreffend das streitgegenständliche
Gebäude ist ferner der Schutzzweck "Erhaltung von Stellung, Volumen und
Erscheinungsbild" angeführt; zudem ist es auch im kantonalen
Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung enthalten
(s. E. 2).
Im Hinblick auf das Ortsbild des Weilers kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Dachfläche des streitbetroffenen Gebäudes nur von wenigen Stellen aus sichtbar und zurückhaltend
gestaltet sei, weshalb keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn von
Art. 18a Abs. 3 RPG vorliege und eine weitergehende
Interessenabwägung im Hinblick auf das ISOS-Schutzobjekt ausgeschlossen sei. Im
Zusammenhang mit dem – unbestrittenerweise tangierten – Schutzzweck der
"Erhaltung des Erscheinungsbildes" des kommunal geschützten Gebäudes
erwog die Vorinstanz, die öffentlichen Interessen an der Förderung der
Solarenergie sowie das Interesse des privaten Beschwerdegegners an der
Erstellung der Anlage überwögen die entgegenstehenden, nicht stark betroffenen Schutzinteressen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Schutzinteressen seien stark
betroffen und die Beeinträchtigung des Ortsbilds sei wesentlich. Unter diesen
Voraussetzungen wögen die Heimatschutzinteressen schwerer als das Interesse
daran, auch geschützte Objekte mit Solaranlagen zu versehen.
3.3.1
In Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b RPV wird
festgelegt, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler
oder nationaler Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.
Während die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung allein die
Bewilligungsfähigkeit einer Solaranlage auf einem kommunalen Schutzobjekt nicht
zu verhindern vermag (Art. 18a Abs. 4 RPG), ist dieser Rechtsbegriff
im Hinblick auf den national geschützten Weiler zentral. Eine wesentliche Beeinträchtigung
verhindert unter derartigen Umständen die Bewilligung einer Solaranlage.
Ansonsten gilt jedoch, dass der Bundes- und der
kantonale Gesetzgeber die Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der
Bauzonen erleichtern möchten; deutlich zum Ausdruck kommt dies in Art. 18a
RPG, namentlich in dessen Abs. 4, der die diesbezügliche
Interessenabwägung bis zu einem gewissen Grad vorwegnimmt, sowie in § 238
Abs. 4 PBG. Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind
gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung
berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der
Sonnenenergie nicht stärker einschränken, als dies in Absatz 1 derselben
Bestimmung vorgesehen ist. § 238 Abs. 4 PBG – der gesetzessystematisch
Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift von § 238 PBG bildet – hält fest,
dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt
werden, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; diese
Bestimmung regelt die bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene
abschliessend (VGr, 8. Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014
Nr. 17). Nicht über diese Vorgaben hinausgehen, sondern sie nur
konkretisieren kann mithin Art. 8 Ziff. 6 der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Mettmenstetten betreffend Einrichtungen zur Energiegewinnung auf
Gebäudedächern in der Kernzone. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
festgehalten, dass der Gemeinderat Mettmenstetten die geplante Anlage nicht im
Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 220 PBG hätte genehmigen dürfen.
3.3.2
Gemäss § 203
Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen. Die Erstellung der kantonalen und kommunalen Inventare bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr,
7.
Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1 mit Hinweisen). Das Inventar
begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte
und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen.
Weiter erstellt der Bundesrat gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1.
Juli 1966 (NHG) nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von
nationaler Bedeutung. Obgleich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorliegend keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 NHG wahrgenommen wird,
verdienen die inventarisierten Objekte von nationaler Bedeutung die
ungeschmälerte Erhaltung oder wenigstens grösstmögliche Schonung (BGr,
11.
März 2014,1C_700/2013, E. 2.3 f.). Mithin besteht im
Zusammenhang mit der Erteilung von kommunalen Baubewilligungen die Pflicht zur
Vornahme einer eingehenden Interessenabwägung im Licht der Heimatschutzanliegen
unter Beachtung des ISOS (Alain Griffel, Umweltrecht, S. 222 f.).
Entgegen der Vorinstanz schliesst Art. 18a Abs. 3 RPG eine
Interessenabwägung nicht aus, wenn die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu
verneinen ist – auch in diesen Fällen kann ein geplantes Projekt aufgrund entgegenstehender
Interessen unzulässig sein. Der Gesetzgeber bringt bloss zum Ausdruck, dass dem
Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von
Kultur- und Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll (s. auch BGr,
11.
Mai 2016,1C_179/2015,1C_180/2015, E. 6.2).
3.3.3
Die Frage nach der Beeinträchtigung überwiegender
öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im Zusammenhang
mit der kommunalen Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität
des Schutzobjekts beurteilen. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den
ISOS-Eintrag bzw. die diesbezügliche Interessenabwägung; hierfür muss die
Qualität des Schutzobjekts bekannt sein (VGr, 9. Mai 2018,
VB.2017.00623, E. 3.3.2).
3.3.4
Vorliegend wurde weder dem Situationswert des Gebäudes noch der Bedeutung
desselben für das Ortsbild des im Bundesinventar aufgeführten Weilers … nachgegangen.
Ebenso wenig wurde mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG die Rücksichtnahme
des Bauprojekts auf das geschützte angebaute Nachbarhaus geprüft. Den
Vorbringen des Amtes für Raumentwicklung in seiner Gesamtverfügung, wonach die
betroffene Dachfläche durch Bäume verdeckt werde und damit kaum einsehbar sei,
weshalb keine wesentliche Beeinträchtigung auszumachen sei und auf ein Gutachten
verzichtet werden könne, kann nicht gefolgt werden: Die Rechtsfrage der
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kann, zumindest im vorliegenden Fall, nur
beantwortet werden, wenn die Sachfrage der Qualität der betroffenen
Schutzobjekte beantwortet ist. Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich der
Sachverhalt als ungenügend festgestellt, weil sich namentlich die nötigen
Interessenabwägungen nicht sachgerecht vornehmen lassen. Da entsprechende
Ermittlungen auch im Rekursverfahren unterblieben sind, ist die Beschwerde nach
§ 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG
begründet.
3.4
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der
Bauentscheid des Gemeinderats Mettmenstetten vom 7. November 2017 sowie
der Rekursentscheid vom 29. Mai 2018 sind
aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG im Sinn
der Erwägungen an die Baubehörde zurückzuweisen.
Es erscheint als zweckmässig, wenn
für die Abklärungen betreffend den Situationswert des Inventarobjekts sowie
betreffend die Bedeutung des Gebäudes für den Ortsbildschutz eine Fachperson
beigezogen wird. Namentlich wird abzuklären sein, welche Bedeutung dem
streitbetroffenen Gebäude für die Dachlandschaft des Weilers und für die
Umgebungsstruktur im Allgemeinen zukommt, dies insbesondere auch im Hinblick
auf die Wirkung und den Gesamteindruck aus der Distanz; weiter ist zu klären,
namentlich unter Veranlassung einer Visualisierung, wie die vorgesehenen Panels
in der Dachlandschaft wirken.
4.
Kann eine Rückweisung zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gelten – besondere Umstände
vorbehalten – die beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Damit sind die Gerichtskosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren
der Beschwerdegegnerschaft je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG). Zudem ist die private Beschwerdegegnerschaft zu einer Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 94); als
angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-.
5.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten
werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 29. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 3'300.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3
je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die private Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …