VB.2018.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00410
7. August 2018Deutsch22 min
(URT.2018.20065)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00410
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RAin B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS180022,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D und E. Seit Juli 2018
leben sie getrennt.
B. Nach
einer Auseinandersetzung zwischen C und A am 9. Juni 2018, ordnete die
Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2018 gegenüber A für die
Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931
die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot im Umkreis der ehelichen
Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C, D und E für die Dauer von jeweils
14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Am 15. Juni 2018 ersuchte C den Haftrichter am
Bezirksgericht F, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
vorläufig die polizeilichen Schutzmassnahmen mit Ausnahme des die beiden Kinder
betreffenden Kontaktverbots. Dagegen erhob A am 27. Juni 2018 Einsprache.
In der Folge wurden C und A am 29. Juni 2018 getrennt voneinander angehört.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verlängerte der Haftrichter das mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2018 angeordnete
Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber C um drei Monate bis zum
26.
September 2018. Die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontaktverbot
gegenüber den gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht verlängert. Der
Haftrichter gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung, wies jedoch
das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die
Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Rayonverbot und das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben bzw. nicht zu
verlängern. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'165.- zu bezahlen;
eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu
bestellen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
C reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der
Haftrichter und die Kantonspolizei verzichteten darauf, zur Beschwerde Stellung
zu nehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F
(Geschäfts-Nr. 01) wurden beigezogen.
Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 2018 die
Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der
Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 16 N. 122). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht
in der Hauptsache zuständig, weshalb es – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Entscheid – auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zuständig ist. Auf die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018,
VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26.
Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien am Samstag, 9. Juni 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom
11.
Juni 2018 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Verlauf
eines verbalen Streits gestossen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend eine konfliktbeladene
Beziehung schildern würden, wobei jeweils die andere Seite für die
Streitigkeiten verantwortlich gemacht werde. Es sei einzuräumen, dass die
Aussagen der Beschwerdegegnerin zuweilen widersprüchlich sind. Alleine daraus
könne aber nicht geschlossen werden, die geschilderten Vorfälle seien samt und
sonders von der Beschwerdegegnerin erfunden. Zumindest bezüglich des Vorfalls
vom 9. Juni 2018 fehlten in der Darstellung der Beschwerdegegnerin
jegliche Übertreibungen. Auch habe sie bezüglich des Vorfalls im Sommer 2017
eingeräumt, den Beschwerdeführer mit der (Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben.
Demgegenüber beschränke sich der Beschwerdeführer auf blosses Bestreiten, wobei
er es gleichzeitig nicht unterlasse, die Beschwerdegegnerin dabei in ein
schlechtes Licht zu rücken. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Aussageverhalten
lasse ihn wenig glaubwürdig und seine Bestreitungen der von der
Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse wenig glaubhaft erscheinen.
Insgesamt sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
in deren körperlichen Integrität verletzt habe, womit von einem Fall häuslicher
Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen sei. Da der Vorfall vom
Sommer 2017 stattfand, als die Parteien – wie jetzt wieder – getrennt lebten,
biete die erfolgte räumliche Trennung der Parteien alleine keine Gewähr, eine
erneute Eskalation eines ehelichen Streits zu verhindern. Angesichts des
angeschlagenen Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin sei im Fall einer
neuerlichen heftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine
Gesundheitsgefährdung denkbar. Gemäss der im Bereich der häuslichen Gewalt von
der Polizei angewendeten ODARA-Standardinterpretation sei beim Beschwerdeführer
von einem sehr hohen Rückfallrisiko für erneute Partnergewalt auszugehen. Der
Fortbestand der Gefährdung sei daher glaubhaft. Im Gegensatz zur Wegweisung aus
der Wohnung und dem Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern erscheine das
Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin als verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es zu einer Tätlichkeit seinerseits gegen die
Beschwerdegegnerin gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien
unwahr, widersprüchlich, unstimmig, immer wieder relativierend und ausweichend
und somit unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers
einseitig gewürdigt. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht diffamieren wollen,
vielmehr habe er sich aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten unglücklich
ausgedrückt. Das Rayon- und Kontaktverbot sei für ihn sehr einschneidend, da er
deshalb momentan seine Söhne nicht sehen könne. Entgegen der Aussage der
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter gebe es keinen
Vermittler der KESB, der die Kontakte zwischen den Kindern und dem
Beschwerdeführer regeln könnte.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin
zuweilen widersprüchlich sind. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018
sagte sie gegenüber der Mitbeteiligten zunächst aus, der Beschwerdeführer habe
sie mit der rechten flachen Hand an ihre linke Backe gestossen. Demgegenüber
sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018, der
Beschwerdeführer habe sie am rechten Schulterbereich gepackt und sie
zurückgestossen. Im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter führte sie aus,
der Beschwerdeführer habe sie gestossen. Insofern sind die Aussagen zur
Auseinandersetzung vom 9. Juni 2018 nicht ohne Widerspruch. Zu
berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdegegnerin kein Deutsch spricht und
bei der Tatbestandsaufnahme durch die Mitbeteiligte am 9. Juni 2018 kein
Dolmetscher zugegen war. Die Aussagen vor der Mitbeteiligten am 12. Juni
2018.
sowie vor dem Haftrichter am 29. Juni 2018, für welche ihr jeweils
eine Dolmetscherin zur Seite gestellt wurde, enthalten keine Widersprüche
hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018. Insofern erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass der Widerspruch im Aussageverhalten auf sprachliche
Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Aussage
der Beschwerdegegnerin ohne Übertreibung ist, räumte sie doch selber ein, sie
sei beim Vorfall nicht umgefallen.
Bezüglich früherer
Vorfälle sagte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,
sie habe im August 2017 die Polizei gerufen, weil der Beschwerdeführer sie
geschlagen habe. Da er sich entschuldigt habe, habe sie auf eine Anzeige
verzichtet. Im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie
anlässlich der haftrichterlichen Anhörung machte sie geltend, der
Beschwerdeführer habe sie geschlagen, dabei sei ihr Ringfinger
verbogen/gebrochen. Darin ist indes kein Widerspruch, sondern vielmehr eine
Präzisierung zu sehen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch eigenes
Fehlverhalten eingeräumt, indem sie zugab, den Beschwerdeführer mit der
(Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben.
Die Frage der
Mitbeteiligten, ob es zwischen August 2017 und dem Vorfall vom 9. Juni
2018.
weitere Fälle von physischer Gewalt gegeben habe, verneinte die
Beschwerdegegnerin. Es habe aber früher vereinzelt weitere Vorfälle gegeben,
bei denen sie die Polizei nicht eingeschaltet habe. Anlässlich der
haftrichterlichen Anhörung führte sie aus, vor August 2017 habe der
Beschwerdeführer sie geschlagen, als sie im 8. Monat schwanger war und den
(älteren) Sohn auf dem Arm getragen habe. Dasselbe machte sie im Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend. Insofern waren ihre Aussagen
anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Gegensatz zur Anhörung vor dem
Haftrichter zwar ungenauer, ein Widerspruch ist aber nicht zu erkennen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen zu haben.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018 sagte er anlässlich der
polizeilichen Einvernahme aus, die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter hätten
ihn verbal attackiert. Es sei jedoch nicht zu einer körperlichen
Auseinandersetzung gekommen. Er habe weder die Beschwerdegegnerin noch ihre
Mutter berührt. Diese Aussage stimmt mit der Aussage vor dem Haftrichter
überein und erscheint widerspruchslos. Für seine Glaubwürdigkeit spricht auch,
dass er eingeräumt hat, bei der Auseinandersetzung auch laut geworden zu sein.
Vor der Mitbeteiligten führte der Beschwerdeführer sodann
aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Juli 2017 verbal und körperlich
attackiert. Sie sei sehr aggressiv. Die weiteren früheren Vorfälle, die die
Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, bestritt der Beschwerdeführer.
4.3
Die
Aussagen der Parteien stimmen immerhin dahingehend überein, dass es häufig zu
verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Es gibt in den Akten jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass es dabei auch zu Drohungen, Beschimpfungen oder
Beleidigungen gekommen wäre. Beide Parteien machen geltend, es habe in der
Vergangenheit auch schon Tätlichkeiten gegeben, wobei jeder den anderen als
Täter beschuldigt. Insgesamt scheint die Beziehung der Parteien sehr
konfliktgeladen gewesen zu sein. Trotz gewisser Widersprüche in ihren Aussagen
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich als glaubwürdig erachtet hat. Es ist aber festzuhalten, dass die
Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 9. Juni 2018 – selbst wenn der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestossen haben sollte – im Gegensatz
zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint. Vorliegend ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer erst
kürzlich erfolgten Hirnoperation wegen eines Blutgerinnsels noch geschwächt
ist. Vor dem Vorfall am 9. Juni 2018 lag sie drei Wochen im Spital. Der
Stress der Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer scheint sich negativ
auf ihre Gesundheit auszuwirken, wurde doch am 9. Juni 2018 ein stark
erhöhter Blutdruck bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Sanitäter
erachteten dies aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin
als gefährlich. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin dürfte
deshalb zurzeit ein massiv unterschiedliches Kräfteverhältnis vorliegen. Vor
diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die Aussagen der
Beschwerdegegnerin grundsätzlich glaubwürdig sind, sie am 9. Juni 2018
bereits zum zweiten Mal aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Gewalt die
Polizei gerufen sowie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat und
auch der Beschwerdeführer angibt, es sei bereits früher zu einer körperlichen
Attacke (seitens der Beschwerdegegnerin) gekommen, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall
ausgegangen ist.
5.
Nachfolgend ist zu überprüfen,
ob die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots rechtmässig war. Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die zwei Kinder nicht als gefährdet
erachtete und das Kontaktverbot gegenüber diesen deshalb nicht verlängerte.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin machte anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter geltend,
sie habe immer noch sehr grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mit ihm Kontakt zu haben.
Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin sowie der
stetigen heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einer fortwährenden Gefährdung für die
Beschwerdegegnerin ausging.
5.2
Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots zur
Beschwerdegegnerin bis zum 26. September 2018 verhältnismässig ist.
5.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot seien für ihn sehr einschneidend. Es sei
für ihn v. a. schwer
erträglich, dass er seine beiden Söhne im Moment nicht sehen könne. Da weder er
noch Dritte die Beschwerdegegnerin kontaktieren dürfen, könne er keinen Kontakt
herstellen und er dürfe auch nicht in das Gebiet gehen, wo sich die Kinder
derzeit aufhielten. Weiter würden sich noch viele wichtige Kleider und andere
Dinge, wie sein Computer, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin befinden, die
er nicht abholen (lassen) dürfe. Auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren
sei es für den Beschwerdeführer sehr benachteiligend, dass er seine Kinder
nicht sehen dürfe und auch seiner Rechtsvertreterin im Hinblick auf das
Verfahren jegliche Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin untersagt bleibe.
5.2.2
Wie vorne ausgeführt (E. 5.1),
besteht die Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Das
Kontakt- und Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht, Kontakt zu
seinen Kindern – gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben
hat – herzustellen. Angesichts des Alters der beiden Söhne (zwei und drei Jahre)
ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit ihnen selbst die
Besuche vereinbart oder sie sich alleine zu einem Treffpunkt begeben könnten.
Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der
Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der
Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne
über Drittpersonen mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen darf. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der
Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein
(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten
anzuordnen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
Recht abgewiesen hat.
6.1
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).
6.2
Der
Haftrichter erwog, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht
ersichtlich, inwiefern er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen sei.
Die sprachlichen Schwierigkeiten seien im Verfahren durch den Beizug einer
Dolmetscherin behoben worden. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe in den
Grundzügen Deutsch. Dem Umstand, dass er rechtsunkundig sei, sei zu entgegnen,
dass das Recht von Amtes wegen angewandt werde und das Gericht den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen habe. Überdies habe auch die Beschwerdegegnerin
keinen Rechtsbeistand.
6.3
Zunächst
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos
ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren nicht als
geradezu offensichtlich aussichtslos; immerhin hob der Haftrichter die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie das Kontaktverbot zu den beiden
Kindern auf.
Die Gewaltschutzmassnahmen
greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers
ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht
gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.
Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort
geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu
einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG).
Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche
Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass
die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu
verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie
verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu
ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der
Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen
nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am
Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung
erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271,
E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,
1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton
Zürich). Der Beschwerdeführer war im haftrichterlichen Verfahren vor die
Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten und
hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht
gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten der Kontakt zu den Kindern sowie die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
Verfahrensgegenstand. Ein – wenn auch nur faktisches – Kontaktverbot zu den
eigenen Kindern bedeutet einen schweren staatlichen Eingriff in das
verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im Ergebnis rechtfertigt sich
deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer das
haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für ihn
somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen
anwaltlichen Vertreter zu wahren.
6.4
Demgemäss
ist dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren.
6.5
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Ein Beizug dieser Stundenansätze
rechtfertigt sich auch im Verfahren vor anderen Zürcher Verwaltungsinstanzen
(Plüss, § 16 N. 97).
6.6
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vorinstanzliche Verfahren
einen Aufwand von 8,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-
geltend. Dies erscheint angemessen. Sodann macht sie Spesen in Höhe von
Fr. 22.90 sowie eine Kleinkostenpauschale von Fr. 29.35 (1,5 %
des Gesamtbetrags) geltend. Grundsätzlich können
Barauslagen auch mittels einer Kostenpauschale geltend gemacht werden (vgl.
VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 7.3; VGr, 31. Mai 2017,
VB.2017.00233, E. 8.3). Vorliegend wurden jedoch neben der
Kleinkostenpauschale Porti und Reisespesen separat ausgewiesen. Es ist deshalb
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausgaben mit der Kleinkostenpauschale
abgegolten werden sollen, zumal offenbar auch Fotokopien nicht unter die
Pauschale fallen wie die Honorarrechnung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zeigt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Entschädigung
einer Kleinkostenpauschale im vorliegenden Fall nicht. Entsprechend ist die
Honorarnote um Fr. 29.35 zu kürzen. Demnach ist die Vorinstanz zu
verpflichten, Rechtsanwältin B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'980.90
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 152.50),
total Fr. 2'133.40, zu entschädigen.
6.7
Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 7.5).
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer
aber nur teilweise obsiegt, und insbesondere das Kontaktverbot zur
Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot bestehen bleiben, rechtfertigt es sich
nicht, die Kostenverlegung sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung
durch die Vorinstanz abzuändern.
7.2
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem
Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen unterliegt,
erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 dem
Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.
7.3
Der
Beschwerdeführer ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind
gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die
obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.3). Der Anteil
des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die Kasse
des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
7.4
Für das
Beschwerdeverfahren machte Rechtsanwältin B einen Aufwand von 7,1 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Hinzu kommen ausgewiesene Spesen von Fr. 25.40. Die
Entschädigung einer Kleinkostenpauschale zusätzlich zu den ausgewiesenen
Barauslagen rechtfertigt sich vorliegend nicht (vgl. vorn E. 6.6).
Entsprechend ist Rechtsanwältin B mit Fr. 1'587.40 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60
zu entschädigen.
7.5
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer 2
auf S. 12 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird
aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B
ist vom Bezirksgericht F für das Verfahren Geschäfts-Nr. 01 mit
Fr. 1'980.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 152.50), total
Fr. 2'133.40, zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Dispositivziffer 1
auf S. 13 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird
dahingehend abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
insoweit aufgehoben wird, als der Beschwerdeführer sie über Drittpersonen zur
Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne kontaktieren darf.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'587.40, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60, aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …