Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00410

7. August 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20065)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D und E. Seit Juli 2018

leben sie getrennt.

B. Nach

einer Auseinandersetzung zwischen C und A am 9. Juni 2018, ordnete die

Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2018 gegenüber A für die

Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931

die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot im Umkreis der ehelichen

Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C, D und E für die Dauer von jeweils

14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Am 15. Juni 2018 ersuchte C den Haftrichter am

Bezirksgericht F, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In prozessualer

Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht

vorläufig die polizeilichen Schutzmassnahmen mit Ausnahme des die beiden Kinder

betreffenden Kontaktverbots. Dagegen erhob A am 27. Juni 2018 Einsprache.

In der Folge wurden C und A am 29. Juni 2018 getrennt voneinander angehört.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verlängerte der Haftrichter das mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2018 angeordnete

Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber C um drei Monate bis zum

26.

September 2018. Die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontaktverbot

gegenüber den gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht verlängert. Der

Haftrichter gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung, wies jedoch

das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die

Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Rayonverbot und das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben bzw. nicht zu

verlängern. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'165.- zu bezahlen;

eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu

bestellen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der

Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

C reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der

Haftrichter und die Kantonspolizei verzichteten darauf, zur Beschwerde Stellung

zu nehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F

(Geschäfts-Nr. 01) wurden beigezogen.

Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 2018 die

Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der

Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 16 N. 122). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht

in der Hauptsache zuständig, weshalb es – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im

angefochtenen Entscheid – auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die

Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zuständig ist. Auf die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018,

VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26.

Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien am Samstag, 9. Juni 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom

11.

Juni 2018 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Verlauf

eines verbalen Streits gestossen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend eine konfliktbeladene

Beziehung schildern würden, wobei jeweils die andere Seite für die

Streitigkeiten verantwortlich gemacht werde. Es sei einzuräumen, dass die

Aussagen der Beschwerdegegnerin zuweilen widersprüchlich sind. Alleine daraus

könne aber nicht geschlossen werden, die geschilderten Vorfälle seien samt und

sonders von der Beschwerdegegnerin erfunden. Zumindest bezüglich des Vorfalls

vom 9. Juni 2018 fehlten in der Darstellung der Beschwerdegegnerin

jegliche Übertreibungen. Auch habe sie bezüglich des Vorfalls im Sommer 2017

eingeräumt, den Beschwerdeführer mit der (Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben.

Demgegenüber beschränke sich der Beschwerdeführer auf blosses Bestreiten, wobei

er es gleichzeitig nicht unterlasse, die Beschwerdegegnerin dabei in ein

schlechtes Licht zu rücken. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Aussageverhalten

lasse ihn wenig glaubwürdig und seine Bestreitungen der von der

Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse wenig glaubhaft erscheinen.

Insgesamt sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

in deren körperlichen Integrität verletzt habe, womit von einem Fall häuslicher

Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen sei. Da der Vorfall vom

Sommer 2017 stattfand, als die Parteien – wie jetzt wieder – getrennt lebten,

biete die erfolgte räumliche Trennung der Parteien alleine keine Gewähr, eine

erneute Eskalation eines ehelichen Streits zu verhindern. Angesichts des

angeschlagenen Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin sei im Fall einer

neuerlichen heftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine

Gesundheitsgefährdung denkbar. Gemäss der im Bereich der häuslichen Gewalt von

der Polizei angewendeten ODARA-Standardinterpretation sei beim Beschwerdeführer

von einem sehr hohen Rückfallrisiko für erneute Partnergewalt auszugehen. Der

Fortbestand der Gefährdung sei daher glaubhaft. Im Gegensatz zur Wegweisung aus

der Wohnung und dem Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern erscheine das

Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin als verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass es zu einer Tätlichkeit seinerseits gegen die

Beschwerdegegnerin gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien

unwahr, widersprüchlich, unstimmig, immer wieder relativierend und ausweichend

und somit unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers

einseitig gewürdigt. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht diffamieren wollen,

vielmehr habe er sich aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten unglücklich

ausgedrückt. Das Rayon- und Kontaktverbot sei für ihn sehr einschneidend, da er

deshalb momentan seine Söhne nicht sehen könne. Entgegen der Aussage der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter gebe es keinen

Vermittler der KESB, der die Kontakte zwischen den Kindern und dem

Beschwerdeführer regeln könnte.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin

zuweilen widersprüchlich sind. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018

sagte sie gegenüber der Mitbeteiligten zunächst aus, der Beschwerdeführer habe

sie mit der rechten flachen Hand an ihre linke Backe gestossen. Demgegenüber

sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018, der

Beschwerdeführer habe sie am rechten Schulterbereich gepackt und sie

zurückgestossen. Im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter führte sie aus,

der Beschwerdeführer habe sie gestossen. Insofern sind die Aussagen zur

Auseinandersetzung vom 9. Juni 2018 nicht ohne Widerspruch. Zu

berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdegegnerin kein Deutsch spricht und

bei der Tatbestandsaufnahme durch die Mitbeteiligte am 9. Juni 2018 kein

Dolmetscher zugegen war. Die Aussagen vor der Mitbeteiligten am 12. Juni

2018.

sowie vor dem Haftrichter am 29. Juni 2018, für welche ihr jeweils

eine Dolmetscherin zur Seite gestellt wurde, enthalten keine Widersprüche

hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018. Insofern erscheint es nicht

ausgeschlossen, dass der Widerspruch im Aussageverhalten auf sprachliche

Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Aussage

der Beschwerdegegnerin ohne Übertreibung ist, räumte sie doch selber ein, sie

sei beim Vorfall nicht umgefallen.

Bezüglich früherer

Vorfälle sagte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,

sie habe im August 2017 die Polizei gerufen, weil der Beschwerdeführer sie

geschlagen habe. Da er sich entschuldigt habe, habe sie auf eine Anzeige

verzichtet. Im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie

anlässlich der haftrichterlichen Anhörung machte sie geltend, der

Beschwerdeführer habe sie geschlagen, dabei sei ihr Ringfinger

verbogen/gebrochen. Darin ist indes kein Widerspruch, sondern vielmehr eine

Präzisierung zu sehen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch eigenes

Fehlverhalten eingeräumt, indem sie zugab, den Beschwerdeführer mit der

(Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben.

Die Frage der

Mitbeteiligten, ob es zwischen August 2017 und dem Vorfall vom 9. Juni

2018.

weitere Fälle von physischer Gewalt gegeben habe, verneinte die

Beschwerdegegnerin. Es habe aber früher vereinzelt weitere Vorfälle gegeben,

bei denen sie die Polizei nicht eingeschaltet habe. Anlässlich der

haftrichterlichen Anhörung führte sie aus, vor August 2017 habe der

Beschwerdeführer sie geschlagen, als sie im 8. Monat schwanger war und den

(älteren) Sohn auf dem Arm getragen habe. Dasselbe machte sie im Gesuch um

Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend. Insofern waren ihre Aussagen

anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Gegensatz zur Anhörung vor dem

Haftrichter zwar ungenauer, ein Widerspruch ist aber nicht zu erkennen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen zu haben.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018 sagte er anlässlich der

polizeilichen Einvernahme aus, die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter hätten

ihn verbal attackiert. Es sei jedoch nicht zu einer körperlichen

Auseinandersetzung gekommen. Er habe weder die Beschwerdegegnerin noch ihre

Mutter berührt. Diese Aussage stimmt mit der Aussage vor dem Haftrichter

überein und erscheint widerspruchslos. Für seine Glaubwürdigkeit spricht auch,

dass er eingeräumt hat, bei der Auseinandersetzung auch laut geworden zu sein.

Vor der Mitbeteiligten führte der Beschwerdeführer sodann

aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Juli 2017 verbal und körperlich

attackiert. Sie sei sehr aggressiv. Die weiteren früheren Vorfälle, die die

Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, bestritt der Beschwerdeführer.

4.3

Die

Aussagen der Parteien stimmen immerhin dahingehend überein, dass es häufig zu

verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Es gibt in den Akten jedoch keine

Anhaltspunkte dafür, dass es dabei auch zu Drohungen, Beschimpfungen oder

Beleidigungen gekommen wäre. Beide Parteien machen geltend, es habe in der

Vergangenheit auch schon Tätlichkeiten gegeben, wobei jeder den anderen als

Täter beschuldigt. Insgesamt scheint die Beziehung der Parteien sehr

konfliktgeladen gewesen zu sein. Trotz gewisser Widersprüche in ihren Aussagen

ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich als glaubwürdig erachtet hat. Es ist aber festzuhalten, dass die

Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 9. Juni 2018 – selbst wenn der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestossen haben sollte – im Gegensatz

zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint. Vorliegend ist

allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer erst

kürzlich erfolgten Hirnoperation wegen eines Blutgerinnsels noch geschwächt

ist. Vor dem Vorfall am 9. Juni 2018 lag sie drei Wochen im Spital. Der

Stress der Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer scheint sich negativ

auf ihre Gesundheit auszuwirken, wurde doch am 9. Juni 2018 ein stark

erhöhter Blutdruck bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Sanitäter

erachteten dies aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin

als gefährlich. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin dürfte

deshalb zurzeit ein massiv unterschiedliches Kräfteverhältnis vorliegen. Vor

diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die Aussagen der

Beschwerdegegnerin grundsätzlich glaubwürdig sind, sie am 9. Juni 2018

bereits zum zweiten Mal aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Gewalt die

Polizei gerufen sowie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat und

auch der Beschwerdeführer angibt, es sei bereits früher zu einer körperlichen

Attacke (seitens der Beschwerdegegnerin) gekommen, ist nicht zu beanstanden,

dass die Vor­instanz von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall

ausgegangen ist.

5.

Nachfolgend ist zu überprüfen,

ob die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots rechtmässig war. Es ist

darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die zwei Kinder nicht als gefährdet

erachtete und das Kontaktverbot gegenüber diesen deshalb nicht verlängerte.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin machte anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter geltend,

sie habe immer noch sehr grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und sei aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mit ihm Kontakt zu haben.

Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin sowie der

stetigen heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, ist nicht zu

beanstanden, dass die Vor­instanz von einer fortwährenden Gefährdung für die

Beschwerdegegnerin ausging.

5.2

Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots zur

Beschwerdegegnerin bis zum 26. September 2018 verhältnismässig ist.

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot seien für ihn sehr einschneidend. Es sei

für ihn v. a. schwer

erträglich, dass er seine beiden Söhne im Moment nicht sehen könne. Da weder er

noch Dritte die Beschwerdegegnerin kontaktieren dürfen, könne er keinen Kontakt

herstellen und er dürfe auch nicht in das Gebiet gehen, wo sich die Kinder

derzeit aufhielten. Weiter würden sich noch viele wichtige Kleider und andere

Dinge, wie sein Computer, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin befinden, die

er nicht abholen (lassen) dürfe. Auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren

sei es für den Beschwerdeführer sehr benachteiligend, dass er seine Kinder

nicht sehen dürfe und auch seiner Rechtsvertreterin im Hinblick auf das

Verfahren jegliche Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin untersagt bleibe.

5.2.2

Wie vorne ausgeführt (E. 5.1),

besteht die Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Das

Kontakt- und Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht, Kontakt zu

seinen Kindern – gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben

hat – herzustellen. Angesichts des Alters der beiden Söhne (zwei und drei Jahre)

ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit ihnen selbst die

Besuche vereinbart oder sie sich alleine zu einem Treffpunkt begeben könnten.

Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der

Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der

Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne

über Drittpersonen mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen darf. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der

Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein

(begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten

anzuordnen.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

Recht abgewiesen hat.

6.1

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.2

Der

Haftrichter erwog, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht

ersichtlich, inwiefern er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen sei.

Die sprachlichen Schwierigkeiten seien im Verfahren durch den Beizug einer

Dolmetscherin behoben worden. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe in den

Grundzügen Deutsch. Dem Umstand, dass er rechtsunkundig sei, sei zu entgegnen,

dass das Recht von Amtes wegen angewandt werde und das Gericht den Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen habe. Überdies habe auch die Beschwerdegegnerin

keinen Rechtsbeistand.

6.3

Zunächst

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos

ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren nicht als

geradezu offensichtlich aussichtslos; immerhin hob der Haftrichter die

Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie das Kontaktverbot zu den beiden

Kindern auf.

Die Gewaltschutzmassnahmen

greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers

ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht

gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden.

Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort

geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu

einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG).

Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche

Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass

die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu

verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie

verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu

ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der

Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen

nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am

Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung

erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271,

E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008,

1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton

Zürich). Der Beschwerdeführer war im haftrichterlichen Verfahren vor die

Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten und

hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht

gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten der Kontakt zu den Kindern sowie die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

Verfahrensgegenstand. Ein – wenn auch nur faktisches – Kontaktverbot zu den

eigenen Kindern bedeutet einen schweren staatlichen Eingriff in das

verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im Ergebnis rechtfertigt sich

deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer das

haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für ihn

somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen

anwaltlichen Vertreter zu wahren.

6.4

Demgemäss

ist dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren.

6.5

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Ein Beizug dieser Stundenansätze

rechtfertigt sich auch im Verfahren vor anderen Zürcher Verwaltungsinstanzen

(Plüss, § 16 N. 97).

6.6

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vorinstanzliche Verfahren

einen Aufwand von 8,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-

geltend. Dies erscheint angemessen. Sodann macht sie Spesen in Höhe von

Fr. 22.90 sowie eine Kleinkostenpauschale von Fr. 29.35 (1,5 %

des Gesamtbetrags) geltend. Grundsätzlich können

Barauslagen auch mittels einer Kostenpauschale geltend gemacht werden (vgl.

VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 7.3; VGr, 31. Mai 2017,

VB.2017.00233, E. 8.3). Vorliegend wurden jedoch neben der

Kleinkostenpauschale Porti und Reisespesen separat ausgewiesen. Es ist deshalb

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausgaben mit der Kleinkostenpauschale

abgegolten werden sollen, zumal offenbar auch Fotokopien nicht unter die

Pauschale fallen wie die Honorarrechnung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zeigt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Entschädigung

einer Kleinkostenpauschale im vorliegenden Fall nicht. Entsprechend ist die

Honorarnote um Fr. 29.35 zu kürzen. Demnach ist die Vor­instanz zu

verpflichten, Rechtsanwältin B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'980.90

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 152.50),

total Fr. 2'133.40, zu entschädigen.

6.7

Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 7.5).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer

aber nur teilweise obsiegt, und insbesondere das Kontaktverbot zur

Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot bestehen bleiben, rechtfertigt es sich

nicht, die Kostenverlegung sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung

durch die Vorinstanz abzuändern.

7.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem

Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen unterliegt,

erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 dem

Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.

7.3

Der

Beschwerdeführer ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind

gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die

obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.3). Der Anteil

des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die Kasse

des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

7.4

Für das

Beschwerdeverfahren machte Rechtsanwältin B einen Aufwand von 7,1 Stunden

zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu

beanstanden. Hinzu kommen ausgewiesene Spesen von Fr. 25.40. Die

Entschädigung einer Kleinkostenpauschale zusätzlich zu den ausgewiesenen

Barauslagen rechtfertigt sich vorliegend nicht (vgl. vorn E. 6.6).

Entsprechend ist Rechtsanwältin B mit Fr. 1'587.40 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60

zu entschädigen.

7.5

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer 2

auf S. 12 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird

aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B

ist vom Bezirksgericht F für das Verfahren Geschäfts-Nr. 01 mit

Fr. 1'980.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 152.50), total

Fr. 2'133.40, zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Dispositivziffer 1

auf S. 13 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird

dahingehend abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

insoweit aufgehoben wird, als der Beschwerdeführer sie über Drittpersonen zur

Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne kontaktieren darf.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'587.40, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60, aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …