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Entscheid

VB.2018.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00411

10. April 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20806)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 passte das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Eingrenzung vom 24. Februar 2017 an

und grenzte A neu auf die Gemeinden C bzw. D und E ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 25. März 2018 Beschwerde an das

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung. Mit Urteil und Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde die

Beschwerde gutgeheissen.

III.

Hiergegen erhob das Staatssekretariat für Migration

(SEM) mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich vom 4. Juni 2018.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 verzichtete das

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, auf Vernehmlassung. Mit

Schreiben vom 13. September 2018 verzichtete das Migrationsamt des Kantons

Zürich auf eine Stellungnahme und schloss sich vollumfänglich den Ausführungen

der Beschwerde des SEM an. Mit Eingabe vom 28. September 2018 beantragte A

die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f.

VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der

Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte,

unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen

(vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG

sowie Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b

VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.).

1.2

Das SEM

ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2

lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im Bereich

der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche

kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die

Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit

Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1;

129.

II 1 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie die

nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für das

kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der

Einheit des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl.

Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da Letzteres

hier nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Fall die Einzelrichterin

zuständig.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG für eine Eingrenzung unbestrittenermassen erfüllt gewesen

seien. Nach angeordneter Eingrenzung durch die Mitbeteiligte sei der

Beschwerdegegner jedoch 2017 untergetaucht und nach Deutschland ausgereist. Der

Beschwerdegegner sei mit diesem Verhalten nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen,

wie die Vorinstanz fälschlicherweise festhalte. Er sei zwar selbständig nach

Deutschland ausgereist. Dabei handle es sich jedoch weder um sein Heimat- noch

sein Herkunftsland; auch sei Deutschland nicht verpflichtet gewesen, den

Beschwerdegegner aufzunehmen. Deshalb sei als Konsequenz zu schliessen, dass

die Voraussetzungen einer definitiven Ausreise nicht erfüllt seien. Der

Beschwerdegegner hätte nach Libyen ausreisen müssen. Die Pflicht der Ausreise

hätte erst mit der Einreise in Libyen erfüllt werden können.

In der Konsequenz sei die Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar

2017.

nicht gegenstandslos geworden, wie die Vorinstanz fälschlicherweise

geschlossen habe, und habe durch die Mitbeteiligte in der Folge auch (wie

geschehen) abgeändert werden können. Die Verfügung vom 26. Februar 2018

(Abänderung der Eingrenzung) sei deshalb keineswegs nichtig und der

Beschwerdegegner habe durch sie rechtsgültig eingegrenzt werden können.

3.2

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

3.3

Der

Beschwerdegegner wurde mit Entscheid des SEM vom 9. September 2016 aus der

Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs am 17. Oktober 2016 in

Rechtskraft. Die ihm bis am 4. November 2016 angesetzte Ausreisefrist

liess er ungenutzt verstreichen und widersetzte sich behördlichen Anordnungen.

Er wurde sodann mit Verfügung vom 24. Februar 2017 für die Dauer von zwei

Jahren auf das Gemeindegebiet F eingegrenzt. In der Folge tauchte der Beschwerdegegner

unter und galt seit dem 3. Juli 2017 als verschwunden. Nachdem er in

Deutschland wiederauftauchte, stimmte die Schweiz gestützt auf das

Dublin-Übereinkommen der Überstellung des Beschwerdegegners in die Schweiz zu.

Die Überstellung fand am 15. Februar 2018 statt. Mit Verfügung vom 26. Februar

2018.

verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf die

Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar 2017 erneut die Eingrenzung und

passte die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinden C, D und E an.

Insgesamt liegen sowohl ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der

angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b

AuG durch den Beschwerdegegner vor. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG sind im vorliegenden Fall somit unbestrittenermassen erfüllt.

3.4

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Wegweisungsentscheide auf zwei Arten

vollzogen werden: Durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche

Ausschaffung (BGE 140 II 74, E. 2.3; 125 II 377, E. 2.b).

Grundsätzlich führt dabei die selbständige Ausreise zum Vollzug einer

Wegweisungsverfügung (Konsumation). Diese Wegweisungsverfügung kann nach einer

erneuten Einreise der betroffenen Person in die Schweiz grundsätzlich nicht

mehr eine genügende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen darstellen

(BGE 140 II 74 E. 2.3; BGr,2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2;

18.

Juli 2001,2A_305/2001 E. 3; vgl. zum Ganzen auch ähnlich VGr, 1. Dezember

2016, VB.2016.00444, E. 3.2).

3.5

Unter

definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu

verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder

verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen (Weisung Wegweisung und

Vollzug vom 1. Januar 2008 [Stand 1. März 2017], https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/

weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf, S. 2).

3.6

Im vorliegenden

Fall ist nicht von einer rechtmässigen Ausreise durch den Beschwerdegegner

auszugehen. Zunächst ist der Beschwerdegegner nach Deutschland ausgereist. Aus

dem Entscheid des SEM vom 9. September 2016 ergibt sich jedoch klar, dass

die Ausreise nach Libyen erfolgen sollte, da der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger

ist. Die Ausreise ist somit nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat erfolgt.

Eine Ausreise in einen Dublin-Staat erfolgt allerdings nur rechtskonform, wenn

die Modalitäten eingehalten werden, welche in der Verordnung [EU] Nr. 604/2013

des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und

Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem

Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung],

festgeschrieben sind (Weisung Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf,

S. 8). Es ist gerade nicht im Sinn der Dublin-Verordnung, dass eine Ausreise

in einen beliebigen, vom Betroffenen selbst gewählten Staat geschieht (vgl.

auch BGE 140 II 74 E. 2.3).

3.7

Im Sinne

des Dublin-Systems war Deutschland auch nicht verpflichtet, den

Beschwerdegegner aufzunehmen, sondern durfte die Schweiz um Wiederaufnahme des

Beschwerdegegners ersuchen (Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 24

Abs. 4 der Dublin III-Verordnung). Im Gegenteil reiste der

Beschwerdegegner ohne Visum nach Deutschland und sind auch keine anderen

Anhaltspunkte bekannt, welche ein Bleiberecht in Deutschland statuieren würden.

Der Beschwerdegegner konnte in diesem Sinne nicht legal aus der Schweiz

ausreisen (vgl. auch Businger, S. 196; BGr, 2. März 2012,6B_783/2011

E. 1.3).

Insgesamt erfolgte die Ausreise des Beschwerdegegners

somit unrechtmässig und führte nicht zur Konsumation des ursprünglichen

Wegweisungsentscheids. Daran ändern auch die Ausführungen des

Beschwerdegegners, welche auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 144 II 16 E. 5.3

verweisen, nichts. Die oben zitierte Praxis setzt implizit eine rechtmässige

Ausreise in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat bzw. in den zur Aufnahme

verpflichteten Staat voraus; nur dann würde die Eingrenzung "ohnehin

wegfallen" (BGE 144 II 16 E. 5.3).

4.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die unrechtmässige

Ausreise des Beschwerdegegners nach Deutschland die verfügte Eingrenzung nicht

konsumieren konnte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die

Gerichtskosten aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich uneinbringlich

erscheinen, sind sie wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Eine Parteientschädigung ist mangels erheblichen Aufwands vonseiten der

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Juni 2018 aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR

173.

)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

OV-EJPD Organisationsverordnung

für das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR

172.213

)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS

175.

)