VB.2018.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00411
10. April 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00411
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI180083-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 passte das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Eingrenzung vom 24. Februar 2017 an
und grenzte A neu auf die Gemeinden C bzw. D und E ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 25. März 2018 Beschwerde an das
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung. Mit Urteil und Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde die
Beschwerde gutgeheissen.
III.
Hiergegen erhob das Staatssekretariat für Migration
(SEM) mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich vom 4. Juni 2018.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 verzichtete das
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, auf Vernehmlassung. Mit
Schreiben vom 13. September 2018 verzichtete das Migrationsamt des Kantons
Zürich auf eine Stellungnahme und schloss sich vollumfänglich den Ausführungen
der Beschwerde des SEM an. Mit Eingabe vom 28. September 2018 beantragte A
die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f.
VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der
Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte,
unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG
sowie Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b
VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.).
1.2
Das SEM
ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2
lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im Bereich
der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die
Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit
Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1;
129.
II 1 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie die
nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für das
kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der
Einheit des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl.
Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da Letzteres
hier nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Fall die Einzelrichterin
zuständig.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG für eine Eingrenzung unbestrittenermassen erfüllt gewesen
seien. Nach angeordneter Eingrenzung durch die Mitbeteiligte sei der
Beschwerdegegner jedoch 2017 untergetaucht und nach Deutschland ausgereist. Der
Beschwerdegegner sei mit diesem Verhalten nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen,
wie die Vorinstanz fälschlicherweise festhalte. Er sei zwar selbständig nach
Deutschland ausgereist. Dabei handle es sich jedoch weder um sein Heimat- noch
sein Herkunftsland; auch sei Deutschland nicht verpflichtet gewesen, den
Beschwerdegegner aufzunehmen. Deshalb sei als Konsequenz zu schliessen, dass
die Voraussetzungen einer definitiven Ausreise nicht erfüllt seien. Der
Beschwerdegegner hätte nach Libyen ausreisen müssen. Die Pflicht der Ausreise
hätte erst mit der Einreise in Libyen erfüllt werden können.
In der Konsequenz sei die Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar
2017.
nicht gegenstandslos geworden, wie die Vorinstanz fälschlicherweise
geschlossen habe, und habe durch die Mitbeteiligte in der Folge auch (wie
geschehen) abgeändert werden können. Die Verfügung vom 26. Februar 2018
(Abänderung der Eingrenzung) sei deshalb keineswegs nichtig und der
Beschwerdegegner habe durch sie rechtsgültig eingegrenzt werden können.
3.2
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
3.3
Der
Beschwerdegegner wurde mit Entscheid des SEM vom 9. September 2016 aus der
Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs am 17. Oktober 2016 in
Rechtskraft. Die ihm bis am 4. November 2016 angesetzte Ausreisefrist
liess er ungenutzt verstreichen und widersetzte sich behördlichen Anordnungen.
Er wurde sodann mit Verfügung vom 24. Februar 2017 für die Dauer von zwei
Jahren auf das Gemeindegebiet F eingegrenzt. In der Folge tauchte der Beschwerdegegner
unter und galt seit dem 3. Juli 2017 als verschwunden. Nachdem er in
Deutschland wiederauftauchte, stimmte die Schweiz gestützt auf das
Dublin-Übereinkommen der Überstellung des Beschwerdegegners in die Schweiz zu.
Die Überstellung fand am 15. Februar 2018 statt. Mit Verfügung vom 26. Februar
2018.
verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf die
Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar 2017 erneut die Eingrenzung und
passte die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinden C, D und E an.
Insgesamt liegen sowohl ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der
angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b
AuG durch den Beschwerdegegner vor. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG sind im vorliegenden Fall somit unbestrittenermassen erfüllt.
3.4
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Wegweisungsentscheide auf zwei Arten
vollzogen werden: Durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche
Ausschaffung (BGE 140 II 74, E. 2.3; 125 II 377, E. 2.b).
Grundsätzlich führt dabei die selbständige Ausreise zum Vollzug einer
Wegweisungsverfügung (Konsumation). Diese Wegweisungsverfügung kann nach einer
erneuten Einreise der betroffenen Person in die Schweiz grundsätzlich nicht
mehr eine genügende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen darstellen
(BGE 140 II 74 E. 2.3; BGr,2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2;
18.
Juli 2001,2A_305/2001 E. 3; vgl. zum Ganzen auch ähnlich VGr, 1. Dezember
2016, VB.2016.00444, E. 3.2).
3.5
Unter
definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu
verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder
verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen (Weisung Wegweisung und
Vollzug vom 1. Januar 2008 [Stand 1. März 2017], https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/
weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf, S. 2).
3.6
Im vorliegenden
Fall ist nicht von einer rechtmässigen Ausreise durch den Beschwerdegegner
auszugehen. Zunächst ist der Beschwerdegegner nach Deutschland ausgereist. Aus
dem Entscheid des SEM vom 9. September 2016 ergibt sich jedoch klar, dass
die Ausreise nach Libyen erfolgen sollte, da der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger
ist. Die Ausreise ist somit nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat erfolgt.
Eine Ausreise in einen Dublin-Staat erfolgt allerdings nur rechtskonform, wenn
die Modalitäten eingehalten werden, welche in der Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung],
festgeschrieben sind (Weisung Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf,
S. 8). Es ist gerade nicht im Sinn der Dublin-Verordnung, dass eine Ausreise
in einen beliebigen, vom Betroffenen selbst gewählten Staat geschieht (vgl.
auch BGE 140 II 74 E. 2.3).
3.7
Im Sinne
des Dublin-Systems war Deutschland auch nicht verpflichtet, den
Beschwerdegegner aufzunehmen, sondern durfte die Schweiz um Wiederaufnahme des
Beschwerdegegners ersuchen (Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 24
Abs. 4 der Dublin III-Verordnung). Im Gegenteil reiste der
Beschwerdegegner ohne Visum nach Deutschland und sind auch keine anderen
Anhaltspunkte bekannt, welche ein Bleiberecht in Deutschland statuieren würden.
Der Beschwerdegegner konnte in diesem Sinne nicht legal aus der Schweiz
ausreisen (vgl. auch Businger, S. 196; BGr, 2. März 2012,6B_783/2011
E. 1.3).
Insgesamt erfolgte die Ausreise des Beschwerdegegners
somit unrechtmässig und führte nicht zur Konsumation des ursprünglichen
Wegweisungsentscheids. Daran ändern auch die Ausführungen des
Beschwerdegegners, welche auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 144 II 16 E. 5.3
verweisen, nichts. Die oben zitierte Praxis setzt implizit eine rechtmässige
Ausreise in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat bzw. in den zur Aufnahme
verpflichteten Staat voraus; nur dann würde die Eingrenzung "ohnehin
wegfallen" (BGE 144 II 16 E. 5.3).
4.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die unrechtmässige
Ausreise des Beschwerdegegners nach Deutschland die verfügte Eingrenzung nicht
konsumieren konnte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die
Gerichtskosten aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich uneinbringlich
erscheinen, sind sie wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Eine Parteientschädigung ist mangels erheblichen Aufwands vonseiten der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Juni 2018 aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR
173.
)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
OV-EJPD Organisationsverordnung
für das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR
172.213
)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)