Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00414

19. Dezember 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20452)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A B (Schweizerbürgerin) und A-B (Angehöriger des Staats Z)

wurden Anfang 2018 Eltern einer Tochter, der sie den Familiennamen "A-B"

geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Q mit Verfügung vom

16. Februar 2018 zurück; zugleich forderte es die Eltern auf, bis 30. März

2018 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu bestimmen und zur Anmeldung zu

bringen.

Erwägungen

II.

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine dagegen

erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juni 2018 "im Sinne der

Erwägungen" ab und hielt A B und A-B dazu an, gemeinsam bis am

31.

Juli 2018 zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre Tochter tragen

solle.

III.

A B und A-B führten beim Verwaltungsgericht am

10.

/11. Juli 2018 Beschwerde in eigenem Namen sowie demjenigen ihrer

Tochter und beantragten, das Gemeindeamt sei anzuweisen, im Zivilstandsregister

für Letztere die (Vor- und Familien-)Namen "C A-B" einzutragen und

ihr einen Geburtsschein auszustellen; zudem erbaten sie

"Rechtshilfe", da sie sich keinen Anwalt leisten könnten.

Bezugnehmend auf dieses Begehren wies der Abteilungsvorsitzende A B und A-B mit

Schreiben vom 12. Juli 2018 darauf hin, dass sie, sollten sie damit die

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen, vor Ablauf der

Beschwerdefrist (am 16. August 2018) selbst eine rechtkundige Person

suchen und durch Letztere allenfalls ihre Beschwerde ergänzen müssten verbunden

mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung samt Darlegung einer diesbezüglichen

Mittellosigkeit. Mit Eingabe vom 5./7. August 2018 reichten die

Angeschriebenen in der Folge (persönlich) weitere Unterlagen nach.

Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom

27.

/28. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der

Gemeinde Q verzichtete am 11. September 2018 auf eine Beschwerdeantwort. A

B und A-B äusserten sich am 20./21. September 2018 letztmals zur Sache; am

11.

Dezember 2018 erkundigten sie sich zudem nach dem Verfahrensstand und

reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen

Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach

§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b

Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie

§ 12 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere zur

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 VGr, 10. Juli

2013, VB.2013.00080, E. 1.2) – mit folgender Ausnahme: Soweit sich die

Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (neu) dagegen zur Wehr

setzen, dass der Beschwerdegegner ihnen Fr. 80.- für die Ausstellung einer

Bestätigung über die Anmeldung der Geburt der Beschwerdeführerin 3 in Rechnung gestellt

hat, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands.

2.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gingen im August 2010 im

Staat Y die Ehe ein. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A"

lautet, führt seither den Doppelnamen "A B". Der Beschwerdeführer 1,

dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit

Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz

anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B". Er

reiste im Herbst 2010 in die Schweiz ein und lebt (offiziell) gemeinsam mit der

Beschwerdeführerin 2 im Kanton Zürich. Hier wurde am 5. Januar 2018 auch

die gemeinsame Tochter des Ehepaars, die Beschwerdeführerin 3, geboren, welche

gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden Doppelbürgerin der

Schweiz sowie des Staats Z ist.

Die Beschwerdeführenden wollen die Beschwerdeführerin 3

unter dem Namen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen – "A

B" sei auch noch "akzeptabel". Die Beschwerdeführerin 3 solle

mit ihren Familienmitgliedern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie

"mit ihren beiden Nationalitäten namentlich verbunden" sein, weshalb sich

die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2012 bewusst für den gemeinsamen

Familiennamen "A-B" entschieden hätten. Dies ist – so die Beschwerde weiter

– der offizielle Name des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatland; den Namen B

habe jener aufgegeben, und "A als einzelner Familienname" komme für

ihn und seine Ehefrau nicht in Frage.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Namen

"A-B" und "A B" seien sowohl im EU-Staat X, wo sich das

"primäre Familienheim" befinde, als auch im Staat Z, dem Heimatland

der Beschwerdeführenden 1 und 3, als "gemeinsamer Familienname

anerkannt". Sinngemäss verlangen sie somit die Unterstellung des Namens

der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht. Damit

liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1

Ingress des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987

über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale

Privatrecht, IPRG [SR 291]) vor.

3.2

Nach

Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer

(urteilsfähigen) Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der

Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das

Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats verweist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil

IPRG). Massgeblich ist grundsätzlich der nach Art. 20 IPRG ermittelte

Wohnsitz im Zeitpunkt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (Entstehung

des Kindsverhältnisses, Eheschliessung usw.); unter gewissen Umständen kann

jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf den künftigen Wohnsitz

abgestellt werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen

Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 1045 und 1047, auch zum

Folgenden). Dies ist dann der Fall, wenn die Namensträgerin bzw. der

Namensträger eine entsprechende Absicht äussert, überzeugende Hinweise zur

Stützung ihrer bzw. seiner Absicht anführt und keine gewichtigen objektiven

Anzeichen bestehen, die eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich

erscheinen lassen (siehe auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004,

Art. 37 IPRG N. 16). Bei der Geburt eines Kinds ist vom Wohnsitz

auszugehen, den das Neugeborene aller Voraussicht nach haben wird; in den

überwiegenden Fällen dürfte sein Wohnsitz mit dem der Eltern bzw. der Mutter

übereinstimmen (vgl. generell zum Wohnsitz urteilsunfähiger Kinder Vischer,

Art. 37 N. 15); machen die Eltern eine gesonderte Wohnsitznahme des

(urteilsunfähigen) Säuglings in einem anderen Staat geltend, haben die Behörden

diesen besonderen Umständen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Seriosität

der Absichten überzeugt sind (Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar,

2013, Art. 37 IPRG N. 14).

Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss

durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der

Namensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht

(sogenannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere

Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen

Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (sogenannte effektive

Staatsangehörigkeit; Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168

E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen

und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten

anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre

Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz,

obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 205 E. 3.1 mit Hinweis; vgl.

zum Ganzen Geiser/Jametti, Art. 37 N. 27; Vischer, Art. 37

N. 25; ferner Catherine Westenberg, Basler Kommentar, 2013, Art. 23 IPRG

N. 5 ff.).

3.3

In der

Geburtsanzeige der Beschwerdeführerin 3 gaben die Beschwerdeführenden 1

und 2 noch übereinstimmend die Zürcher Gemeinde K als Wohnort an, und auch im

nachfolgenden Verfahren vor Vorinstanz war nie die Rede davon, dass sich ihr

Wohnsitz in einem anderen Land befinden könnte oder dass sie planten, die

Schweiz demnächst zu verlassen. Erst vor Verwaltungsgericht bringen die

Beschwerdeführenden vor, der "Hauptwohnsitz" ihrer Familie befinde

sich eigentlich im EU-Staat X, wo die zwei älteren Geschwister der Beschwerdeführerin

3.

– aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers 1 – lebten und die

Beschwerdeführerin 2 eine Weiterbildung absolviere, bzw. sie übten "derzeit

EU und Schweizer Freizügigkeitsrechte" aus. Die in diesem Zusammenhang

eingereichten Beweismittel, so insbesondere die im Staat Y ausgestellten Geburtsscheine

der beiden – inzwischen erwachsenen – Kinder des Beschwerdeführers 1, der Beleg

eines im Staat X ansässigen Rechnungslegungsverbands vom 25. November 2017

über die Zahlung einer jährlichen Einschreibgebühr sowie eine vom 6. Mai

2018.

datierende Bestätigung einer Immobilienverwaltung betreffend die

Verlängerung des Mietvertrags über eine Immobilie unbekannter Grösse im Staat X

(inklusive Rechnungen der für die Perioden Mai 2013 bis März 2014, Juni 2014

bis März 2015 und April 2018 bis März 2019 geschuldeten [pauschalen]

Grundsteuern), lassen indes bei objektiver Betrachtung (noch) nicht erkennen,

dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie auch dort befinde (Westenberg

Art. 20 IPRG N. 12 ff.). Es ist deshalb – unter Berücksichtigung der

Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Geburtsanzeige ihrer Tochter

sowie des Umstands, dass das Ehepaar offensichtlich (auch) in der Zürcher Gemeinde

K eine Wohnung gemietet hat und der Beschwerdeführer 1 hier

aufenthaltsberechtigt ist – davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz der

Beschwerdeführenden 1 und 2 derzeit in der Schweiz – dem Heimatland

Letzterer – befindet und dies auch in näherer Zukunft der Fall sein wird,

weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich schweizerischem Recht

untersteht.

Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres

elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine

Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und

eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie

sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche

für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des

Vaters als demjenigen der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (vgl.

BGr, 26. Januar 2005,5C.265/2004, E. 4.2). Der im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) geäusserte Wunsch der

Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 3 möge dereinst im Staat Z die

obligatorische Schulpflicht absolvieren, genügt hierfür jedenfalls nicht.

4.

4.1

Nach dem

insofern massgeblichen Art. 270 des

[schweizerischen] Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erhält das Kind

den Familiennamen der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind und einen

gemeinsamen Familiennamen (Art. 160 Abs. 2 ZGB) tragen (Abs. 3); sind die

Eltern miteinander verheiratet und tragen sie keinen gemeinsamen Familiennamen,

sondern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den

sie bei der Eheschliessung als Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben

(Abs. 1; hierzu Roland Bühler, Basler Kommentar, 2014, Art. 270–270b

ZGB N. 7).

4.2

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 tragen – so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

zu Recht – keinen gemeinsamen Familiennamen (mehr): Die Beschwerdeführerin 2

entschied sich – wie aufgezeigt – unmittelbar nach der Heirat dafür, gestützt

auf Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 12 Abs. 1 ZStV in der je bis 31. Dezember

2012.

geltenden Fassung (AS 1986 122, AS 2004 2915, AS 2012 2569 und 6463)

ihren bisherigen Namen dem (damaligen) Familiennamen "B"

voranzustellen und so einen eherechtlichen Doppelnamen zu führen; dieser

besteht zwar aus zwei Familiennamen, ist selber aber kein solcher und kann

namentlich auch nicht weitergegeben werden (Bühler, Art. 160 ZGB

N. 4). Der Beschwerdeführer 1 wiederum führt seit der Aufgabe des vormals

gemeinsamen Familiennamens "B" im Jahr 2012 den Namen "A-B",

der zwar rein optisch an den in der Schweiz gewohnheitsrechtlich anerkannten

(nicht amtlichen) Allianznamen erinnert, welcher durch die Verbindung des nach

Art. 160 Abs. 2 ZGB zum Familiennamen gewordenen Namens des einen

Ehegatten mit dem Namen des anderen entsteht, bei dem es sich allerdings anders

als beim Allianznamen um einen – gestützt auf Art. 39 f. IPRG in der Schweiz

anerkannten – (ausländischen) amtlichen Namen bzw. Familiennamen handelt

(hierzu Bühler, Art. 160 ZGB N. 8 ff.).

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind demzufolge nach Art.

270.

Abs. 1 ZGB gehalten, einer ihrer beider Ledignamen, das heisst entweder

"A" oder "B", zum Namen für ihre gemeinsame Tochter, die

Beschwerdeführerin 3, zu bestimmen. Die Bestimmung des rein ehelichen

Doppelnamens "A B" der Beschwerdeführerin 2 wie auch des (nicht

gemeinsamen) Familiennamens des Beschwerdeführers 1 "A-B" als Namen

des Kinds fällt ausser Betracht.

4.3

An diesem

Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerde nichts zu ändern, die

"Schweizer Behörden" hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr

2012.

nicht darauf hingewiesen, dass deren allfällige Kinder nicht den damals

zur Anerkennung und Registrierung angemeldeten (ausländischen) Familiennamen

des Beschwerdeführers 1 tragen könnten, weshalb sie etwa der Möglichkeit

beraubt worden seien, vorgängig den Bindestrich im Namen des Beschwerdeführers

1.

"aufzuheben". So bestand keine Pflicht der damals mit der Sache

befassten Zivilstandsbehörde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 von sich aus über

die Konsequenzen der Anerkennung der im Ausland längst erfolgten Namensänderung

für die Namen potenzieller Nachkommen zu orientieren, und auch nach den

Umständen war keine solche Orientierung geboten (vgl. hierzu Beatrice

Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, Schweizerisches

Zentralblatt für Staats-und Verwaltungsrecht [ZBl] 103/2002,

S. 281 ff., 290; ferner René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2032 ff. mit Hinweisen).

Die nachträgliche (erneute) Abänderung des Familiennamens des

Beschwerdeführers 1 in "A B" (ohne Bindestrich) hätte im Übrigen nichts

an der (Nicht-)Anwend­barkeit des Art. 270 Abs. 3 ZGB auf den

vorliegenden Sachverhalt zu ändern vermocht, trüge die

Beschwerdeführerin 2 doch auch in diesem Fall heute noch den Familiennamen

"B" und damit einen vom Beschwerdeführer 1 abweichenden Familiennamen.

4.4

Nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden im Weiteren aus dem

in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 142.20)

gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar tangiert

die Wahl des Familiennamens des eigenen Kinds nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich des Privat- und

Familienlebens der Eltern (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische

Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017,

Art. 8 N. 44; Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz Meyer,

EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar,

2.

A., München 2015, Art. 8 N. 27; EGMR, 7. Januar

2014, Cusan et Fazzo, 77/07, § 56); aus dem Anspruch auf Achtung des

Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann jedoch keine allgemeine

Wahlfreiheit bezüglich eines beliebigen Familiennamens der Kinder abgeleitet

werden (vgl. EGMR, 27. September 2001, 36797/97, G.M.B. and K.M, ebenso

zum Folgenden; ferner auch BGr, 24. Mai 2005,5A.4/2005, E. 3.3 mit

Hinweisen; BGE 122 III 414 E. 3b/bb). Die den Beschwerdeführenden 1 und 2

nach Massgabe des Art. 270 ZGB offenstehende Wahl des Familiennamens der

Beschwerdeführerin 3 lässt weiter eine Namensführung zu, welche die familiäre

Bindung entweder zum Vater oder zur Mutter erkennen lässt. Ein Eingriff in das

konventionsrechtlich geschützte Privat- oder Familienleben ist vorliegend

folglich zu verneinen.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen,

die Verweigerung der Eintragung des von ihnen gewünschten Familiennamens ins

Zivilstandsregister verletze die Art. 2, 3, 7 und 8 (je Ziff. 1) sowie

Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kinds

(SR 0.107), verkennen sie, dass sich aus diesen Bestimmungen kein Anspruch

auf Beurkundung eines frei gewählten Familiennamens ergibt (vgl. VGr,

17.

September 2014, VB.2014.00357, E. 5.4). Wie die Vorinstanz – auf

deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zutreffend ausführt, konnte die

Eintragung in das Zivilstandsregister bislang nur deshalb nicht vorgenommen

werden, weil der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 noch

keinen dem schweizerischen Namensrecht entsprechenden Familiennamen für die

Beschwerdeführerin 3 gewählt haben. Für die Dauer der Rechtshängigkeit des

Verfahrens wurde ihnen immerhin eine provisorische Geburtsbestätigung (ohne

Familienname) ausgestellt, welche als Bewilligung im Sinn von Art. 45

Abs. 2 ZStV gilt.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2

Da die für die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die

Vorinstanz festgelegte Frist zur Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin

3.

ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/3

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Den

Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Frist bis 31. Januar 2019 angesetzt,

um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen die Beschwerdeführerin 3 tragen soll.

Die Wahl ist dem Beschwerdegegner schriftlich bekannt zu geben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'240.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu 1/3 auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …