VB.2018.00416
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00416
24. März 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21575)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00416
Beschluss
der 3. Kammer
vom 24. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat
B,
Mitbeteiligter,
betreffend Wasserrechtliche
Konzession,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. 01
vom 31. August 2017 bewilligte die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), A den Fortbestand verschiedener Bauten
und Anlagen auf ihren an den Zürichsee grenzenden Kleingrundstücken
Kat.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 in B (Dispositiv-Ziff. I.1). Weiter wurde
A unter zahlreichen Nebenbestimmungen eine bis 31. Dezember 2032
befristete wasserrechtliche Konzession und eine fischereirechtliche Bewilligung
erteilt, auf den erwähnten Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 in B
verschiedene Bauten und Anlagen, darunter ein "Podest (unter
Wasser)", fortbestehen zu lassen bzw. für den Eigenbedarf zu nutzen
(Dispositiv-Ziff. I.2). Für die Nutzung des Podests, des Podests (unter
Wasser) sowie der Ufertreppe legte die Baudirektion eine jährliche Nutzungsgebühr
von insgesamt Fr. 679.85 fest (Dispositiv-Ziff. I.3).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A
mit Eingabe vom 25. September 2017 an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung des AWEL vom 31. August
2017, eventualiter die Rückweisung an das AWEL; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des AWEL.
Das Baurekursgericht hiess
den Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2018 teilweise gut und hob die
Verfügung Nr. 01 der Baudirektion vom 31. August 2017 bezüglich der
Konzessions- und Gebührenpflicht des "Podests (unter Wasser)" auf und
lud die Baudirektion ein, die jährliche Nutzungsgebühr neu festzulegen. Im
Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und auferlegte A die Kosten zu
zwei Dritteln.
III.
Mit Beschwerde vom 7./11. Juli 2018 beantragte A, es
sei festzustellen, dass nur die ursprünglichen Nebenbestimmungen im Vertrag vom
13.
März 1880 eine rechtliche Grundlage hätten und dass für allgemeine und
spezielle Nebenbestimmungen (insbesondere für den Beseitigungs-Revers) die
rechtliche Grundlage fehle. Weiter sei festzustellen, dass die Kriterien, die
das Baurekursgericht zur Sicherung der Ufermauer herausgearbeitet habe, für die
ganze Länge der Ufermauer gälten. Sodann seien die ihr auferlegten Gerichtskosten
des Baurekursgerichts angemessen zu reduzieren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion.
Die Baudirektion beantragte am 6./11. September 2018
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Das Baurekursgericht schloss am 11. September 2018 unter Beilage eines
Entscheids vom 8. Mai 2018 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin liess sich am 1. Oktober 2018 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss berührt und hat ein
aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur
Beschwerde berechtigt ist (§ 78b Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 [LS 724.11] in Verbindung mit § 49 und § 21 Abs. 1 VRG).
1.3
1.3.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die Anfechtbarkeit von
Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
1.3.2
Das Baurekursgericht hat die wasserrechtliche Konzession, die mit Verfügung
vom 31. August 2017 erteilt worden war, bezüglich der Konzessions- und
Gebührenpflicht des "Podests (unter Wasser)" aufgehoben und die
Baudirektion "eingeladen", die jährliche Nutzungsgebühr neu
festzulegen. Im Übrigen hat sie den Rekurs abgewiesen und damit insbesondere
ausdrücklich die (anderweitigen) Berechnungen der jährlichen Nutzungsgebühren
als korrekt und die übrigen Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Konzession
als rechtskonform bestätigt.
1.3.3
Der angefochtene Rekursentscheid des Baurekursgerichts schliesst das
Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen
Festlegung der jährlichen Nutzungsgebühr zurück. Solche Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, selbst wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren, abschliessend
befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Sie sind ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten
dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).
Dies trifft vorliegend nicht zu, lässt sich weder dem
vorinstanzlichen Entscheid, welcher in gänzlich unbestimmter Weise von
"einer weniger gross beanspruchten Seefläche" und einer "entsprechend
reduzierten jährlichen Nutzungsgebühr" spricht, noch den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten eindeutig entnehmen, wie viele m2
(als Bemessungsgrundlage für die zu reduzierende Gebühr) auf das "Podest
(unter Wasser)" entfallen.
1.3.4
Den prozessökonomischen Anliegen, die früher mit der Qualifikation von
Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurden,
wird im Rahmen der Anwendung von Art. 93 BGG Rechnung getragen.
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG angefochten werden (vgl. z. B. BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57
E. 1.1; § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von
Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie
zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). Da die
bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur
sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht
angefochten werden könnte (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462,
E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen; Bertschi,
§ 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe namentlich
die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 64).
1.3.5
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfordert für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zwingend einen Nachteil
rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein tatsächlicher Nachteil
ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Allerdings genügt die
blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht.
Ausnahmsweise kann das Eintreten jedoch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn
es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführerin in einem komplexen,
aufwendigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren auf die Anfechtung des
Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2).
Vorliegend ist ein solcher Nachteil weder ersichtlich noch
wird er substanziiert dargetan. Allein die Verlängerung und möglicherweise
Verteuerung des nicht komplexen Verfahrens mit lediglich einer betroffenen
Person genügt jedenfalls nicht.
1.3.6
Die direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids fällt nach dem soeben
Gesagten nur in Betracht, wenn im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
könnte. Vorliegend ist indes weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin
dargetan, inwiefern mit dem hier interessierenden Rückweisungsentscheid bzw.
den von der Beschwerdegegnerin allenfalls vorzunehmenden ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.
1.4
Nach dem
Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts als nach
BGG (noch) nicht anfechtbarer Zwischenentscheid. Nachdem vorliegend angesichts
des zweiten Antrags der Beschwerdeführerin nicht klar ist, ob die Flächenmasse,
welche die Beschwerdegegnerin der Neuberechnung der jährlichen Nutzungsgebühr
zugrunde zu legen hat, unbestritten sind oder ob der Neuentscheid – nebst den
umstrittenen Nebenbestimmungen – zusätzlich aus diesem Grund angefochten werden
wird, rechtfertigt sich auch aus kantonal verfahrensrechtlicher Optik kein
Eintreten, da damit eine Verfahrensverkürzung nicht ohne Weiteres erreicht
werden könnte (vgl. E. 1.3.4). Folglich ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Damit wird der Rechtsmittelweg der Beschwerdeführerin nicht
beschränkt; es ist ihr möglich, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Berechnung der Nutzungsgebühren erneut bei der Vorinstanz anzufechten, gegen
deren Endentscheid sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch in
Bezug auf die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Konzession umfassend
offensteht (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ficht sodann den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis verursacht die – ihrerseits einen
Zwischenentscheid bedeutende – Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form
eines Rückweisungsentscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 142 II 363 E. 1.1). Eine
solche Nebenfolgenregelung unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im
Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach
Art. 93 Abs. 1 BGG zur Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich
bloss gestützt auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem im Anschluss
an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid
weiterziehen. Wird die von der unteren Instanz aufgrund des
Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten,
kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im
Rückweisungsentscheid innert Rechtsmittelfrist angefochten werden (VGr,
13.
Januar 2016, VB.2015.00368 E. 3).
2.2
Wie oben
(E. 1.3 und 1.4) dargelegt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gegenwärtig nicht offen. Folglich kann auf das Rechtsmittel, soweit es sich
gegen die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. die
Kostenfolgen des Rekursverfahrens, richtet, ebenso wenig eingetreten werden.
2.3
Nach dem Gesagten
ist auf die Beschwerde (gesamthaft) nicht einzutreten.
3.
3.1
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die
Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren
Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass
Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen
auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Aufgrund der besonderen Funktion
von Rechtsmittelinstanzen kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der
Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 48). Dies ist
beispielsweise zulässig, wenn der Entscheid mit einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung versehen war (z.B. VGr, 6. Januar 2012, VB.2011.00736,
E. 4.1).
3.2
Nachdem
die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf die
(möglicherweise) eingeschränkte Anfechtbarkeit hinweist (vgl. dazu Plüss,
§ 10 N. 44) und es von der unvertretenen Beschwerdeführerin
nicht erwartet werden kann, das nicht ausdrücklich auf Rückweisung lautende
Dispositiv juristisch korrekt zu interpretieren, rechtfertigt es sich
vorliegend ausnahmsweise, die Kosten dieses Verfahrens der Vorinstanz
aufzuerlegen. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführerin mangels besonderen
Aufwands keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Beschluss
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N.
31.
f. und 48).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4.
Eine
Umtriebs- bzw. Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …