VB.2018.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00417
11. Juli 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20982)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00417
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich am 17. Oktober 2016 A den Führerausweis wegen
fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit ab dem 3. April 2016 entzogen
und die Wiedererteilung des Führerausweises
unter anderem vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht hatte,
teilte es ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, seine Fahreignung
könne noch nicht befürwortet werden. Hierfür bedürfe es zunächst einer
sechsmonatigen Betäubungsmittel- und weiterhin fortgesetzten Alkoholabstinenz
unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie; sodann müsse die
eingehaltene Cannabisabstinenz anhand von mindestens vier negativen Urinproben
bestätigt werden. Zudem müsse aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte
Verhaltensmuster die verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende
verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt
werden. Sobald ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches und
verkehrspsychologisches Gutachten vorliege, könne über die Wiedererteilung des Führerausweises befunden werden.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 21. November 2017 Rekurs an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit
Entscheid vom 11. Juni 2018 ab.
III.
Am 12. Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge:
"Der Rekursentscheid sei aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Führerausweis umgehend wieder zu erteilen unter Auflage einer Totalabstinenz in Bezug
auf Alkohol und Betäubungsmittel.
Eventualiter:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen sei von einem im Rahmen einer
Kontrolluntersuchung zu erbringenden Totalabstinenznachweis abhängig zu machen.
Subeventualiter:
Von einer verkehrspsychologischen Abklärung sei abzusehen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des
Beschwerdegegners."
Am 27. Juli 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags
mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A verzichtete stillschweigend auf
Replik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Am 3. April
2016, um 5.20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker seines
Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 in C
angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf
Betäubungsmittelkonsum wurde ein Schnelltest durchgeführt, der ein positives
Ergebnis in Bezug auf Cannabis und Amphetamin zeigte. Die Auswertung der Blut-
und Urinprobe ergab den Nachweis von Amphetamin und MDMA in einer die
Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) begründenden Konzentration. Weiter ergab sich
daraus der vorgängige Konsum von Kokain, wobei der Beschwerdeführer aber
deswegen nicht fahrunfähig gewesen war. Der Blutalkoholgehalt betrug zum Zeitpunkt
des Ereignisses minimal 0,25 und maximal 0,60 Gewichtspromille.
Eine im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am
12.
August 2016 entnommene Haarprobe wies einen EtG-Wert von über 100 pg/mg
auf, woraus das Gutachten vom 20. September 2016 schloss, es liege ein
chronisch übermässiger Alkoholkonsum vor und die Fahreignung könne nicht
befürwortet werden. Gestützt darauf entzog die Beschwerdegegnerin am
17.
Oktober 2016 den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch
für 12 Monate, und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom
Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4
abhängig.
2.2
Am
10.
Oktober 2017 erstattete das Institut D erneut ein
verkehrsmedizinisches Gutachten. Dieses hielt fest, dass die Haarprobe einen
positiven Befund für MDMA von 260 pg/mg und MDA in Form einer Spur, ca.
10.
pg/mg, aufgewiesen habe. Alle anderen Befunde waren negativ. Das
Gutachten kam zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne
weiterhin nicht befürwortet werden, und empfahl eine mindestens sechsmonatige
Drogen- und weiterhin fortgesetzte Alkoholabstinenz vor einer erneuten
verkehrsmedizinischen Untersuchung. Letztere müsse zudem durch eine ergänzende
verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden.
Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung.
3.
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Führerausweise sind mangels Fahreignung auf
unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker
an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens
nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird
(Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen
Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn
der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend
auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82
E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum
von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner
Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE
127.
II 122 E. 3c).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird
diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Solche Zweifel
bestehen namentlich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d
Abs. 1 lit. b SVG).
4.
4.1
Vorliegend
ist strittig, ob der Beschwerdeführer die ihm für die Wiedererteilung des Führerausweises
gemachte Auflage der Drogenabstinenz erfüllt oder ob er MDMA konsumiert hat.
Die Analyse der am 29. August 2017 entnommenen Haarprobe ergab für die A-Probe
einen Wert von 260 pg/mg, für die auf Verlangen des Beschwerdeführers
ausgewertete B-Probe einen Wert von 180 pg/mg. Gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Bestimmung von Drogen und
Medikamenten in Haarproben, Version 2017, besteht eine Messunsicherheit von +/-
30.
% und der Cut-off-Wert beträgt für MDMA 200 pg/mg. Dementsprechend
liegt die A-Probe im Vertrauensbereich von 182 bis 338 pg/mg, die B-Probe
zwischen 126 bis 234 pg/mg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die B-Probe liege mit
180.
pg/mg ausserhalb des Vertrauensbereichs der A-Probe und widerlege
damit diese. Es ist zutreffend, dass die B-Probe mit 180 pg/mg tatsächlich
den Vertrauensbereich unterschreitet. Aus dieser sehr geringen Differenz lässt
sich aber noch nicht schliessen, der Wert der A-Probe sei infrage gestellt.
Zudem betrafen die beiden Proben je ein verschiedenes Haar. Da auch zwei
gleichzeitig entnommene Haare nicht identisch sind, sind auch leicht
unterschiedliche Resultate nicht aussergewöhnlich. Der Wert der A-Probe kann
damit als zutreffend betrachtet werden.
Im Weiteren durfte vorliegend auch auf die gemessenen
Werte ohne Abzug der Messtoleranz abgestellt werden. Der Abstinenznachweis als
Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises obliegt dem
Beschwerdeführer. Des Weiteren geht es vorliegend um Entscheidungs- und nicht
um Nachweisgrenzen. Damit erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Frage der Einhaltung der Alkoholabstinenz als einschlägig (BGE 140 II 334
E. 6 f.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der unter dem
Cut-off-Wert liegende Wert der B-Probe genannt wurde. Wäre diese nur als
negativ bezeichnet worden, hätte dies zu Missverständnissen führen können,
indem die A-Probe als falsch hätte aufgefasst werden können. Der Mittelwert der
erhobenen A- und B-Probe liegt bei 220 pg/mg und damit über dem
Cut-off-Wert von 200 pg/mg.
Somit erweist sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe
den Nachweis der Drogenabstinenz nicht erbringen können, als zulässig.
4.2
Da der
Beschwerdeführer seine Drogenabstinenz nicht nachweisen konnte, war ihm eine
solche unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie nochmals
aufzuerlegen, um den schon in der Entzugsverfügung auferlegten Nachweis zu
erbringen. Damit erweist sich diese Anordnung als nicht rechtsverletzend.
5.
Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. Oktober
2017.
hielt fest, aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte Verhaltensmuster,
insbesondere bei bislang fehlender Problemeinsicht und Selbstreflexion trotz
der durchgeführten suchttherapeutischen Behandlung, müsse die
verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende verkehrspsychologische
Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden. Auch wenn aufgrund
der Befunde von einem schwachen, vereinzelten MDMA-Konsum ausgegangen wird,
steht anderseits fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher anderer
Substanzen inklusive Alkohol nachgewiesenermassen abstinent war. Angesichts des
früheren häufigen Konsums diverser Betäubungsmittel und des chronischen
erheblichen Alkoholüberkonsums handelt es sich bei einem erneuten geringen und
vereinzeltem MDMA-Konsum um ein damit nicht vergleichbares Verhalten. Gemäss
dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums E vom 2. August 2017
zeigte sich der Beschwerdeführer während der über dreieinhalbmonatigen
Behandlung als durchwegs sehr motiviert und in seinem Denken und Handeln
reflektiert. Es hätten sich keine Hinweise auf irgendwelchen Substanzkonsum
ergeben. Die Feststellung und Schlussfolgerung des verkehrsmedizinischen
Gutachtens erweist sich damit als nicht nachvollziehbar.
Es ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren
Hinweise, welche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des
Beschwerdeführers wecken würden. Damit erweist sich die zusätzliche Auflage
einer verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung als
unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid und die Anordnung der Beschwerdegegnerin sind insoweit aufzuheben.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und
der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht
dem Beschwerdeführer mangels mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten
werden kann (vgl. BGr, 18. April 2017,1C_508/2016, E. 1.1).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 11. Juni 2018 und der
Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2017 werden insoweit aufgehoben, als die
verkehrsmedizinische Untersuchung durch
eine verkehrspsychologische
Beurteilung der charakterlichen Fahreignung zu ergänzen sei.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer II
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion werden die Rekurskosten von total
Fr. 1'350.- dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln
und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …