Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00417

11. Juli 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich am 17. Oktober 2016 A den Führerausweis wegen

fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit ab dem 3. April 2016 entzogen

und die Wiedererteilung des Führerausweises

unter anderem vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht hatte,

teilte es ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, seine Fahreignung

könne noch nicht befürwortet werden. Hierfür bedürfe es zunächst einer

sechsmonatigen Betäubungsmittel- und weiterhin fortgesetzten Alkoholabstinenz

unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie; sodann müsse die

eingehaltene Cannabisabstinenz anhand von mindestens vier negativen Urinproben

bestätigt werden. Zudem müsse aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte

Verhaltensmuster die verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende

verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt

werden. Sobald ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches und

verkehrspsychologisches Gutachten vorliege, könne über die Wiedererteilung des Führerausweises befunden werden.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 21. November 2017 Rekurs an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 11. Juni 2018 ab.

III.

Am 12. Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge:

"Der Rekursentscheid sei aufzuheben und der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Führerausweis umgehend wieder zu erteilen unter Auflage einer Totalabstinenz in Bezug

auf Alkohol und Betäubungsmittel.

Eventualiter:

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen sei von einem im Rahmen einer

Kontrolluntersuchung zu erbringenden Totalabstinenznachweis abhängig zu machen.

Subeventualiter:

Von einer verkehrspsychologischen Abklärung sei abzusehen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des

Beschwerdegegners."

Am 27. Juli 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt

die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags

mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A verzichtete stillschweigend auf

Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Am 3. April

2016, um 5.20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker seines

Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 in C

angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf

Betäubungsmittelkonsum wurde ein Schnelltest durchgeführt, der ein positives

Ergebnis in Bezug auf Cannabis und Amphetamin zeigte. Die Auswertung der Blut-

und Urinprobe ergab den Nachweis von Amphetamin und MDMA in einer die

Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) begründenden Konzentration. Weiter ergab sich

daraus der vorgängige Konsum von Kokain, wobei der Beschwerdeführer aber

deswegen nicht fahrunfähig gewesen war. Der Blutalkoholgehalt betrug zum Zeitpunkt

des Ereignisses minimal 0,25 und maximal 0,60 Gewichtspromille.

Eine im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am

12.

August 2016 entnommene Haarprobe wies einen EtG-Wert von über 100 pg/mg

auf, woraus das Gutachten vom 20. September 2016 schloss, es liege ein

chronisch übermässiger Alkoholkonsum vor und die Fahreignung könne nicht

befürwortet werden. Gestützt darauf entzog die Beschwerdegegnerin am

17.

Oktober 2016 den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch

für 12 Monate, und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom

Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4

abhängig.

2.2

Am

10.

Oktober 2017 erstattete das Institut D erneut ein

verkehrsmedizinisches Gutachten. Dieses hielt fest, dass die Haarprobe einen

positiven Befund für MDMA von 260 pg/mg und MDA in Form einer Spur, ca.

10.

pg/mg, aufgewiesen habe. Alle anderen Befunde waren negativ. Das

Gutachten kam zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne

weiterhin nicht befürwortet werden, und empfahl eine mindestens sechsmonatige

Drogen- und weiterhin fortgesetzte Alkoholabstinenz vor einer erneuten

verkehrsmedizinischen Untersuchung. Letztere müsse zudem durch eine ergänzende

verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden.

Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung.

3.

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Führerausweise sind mangels Fahreignung auf

unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker

an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens

nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird

(Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen

Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn

der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend

auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82

E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum

von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner

Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE

127.

II 122 E. 3c).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird

diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Solche Zweifel

bestehen namentlich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d

Abs. 1 lit. b SVG).

4.

4.1

Vorliegend

ist strittig, ob der Beschwerdeführer die ihm für die Wiedererteilung des Führerausweises

gemachte Auflage der Drogenabstinenz erfüllt oder ob er MDMA konsumiert hat.

Die Analyse der am 29. August 2017 entnommenen Haarprobe ergab für die A-Probe

einen Wert von 260 pg/mg, für die auf Verlangen des Beschwerdeführers

ausgewertete B-Probe einen Wert von 180 pg/mg. Gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Bestimmung von Drogen und

Medikamenten in Haarproben, Version 2017, besteht eine Messunsicherheit von +/-

30.

% und der Cut-off-Wert beträgt für MDMA 200 pg/mg. Dementsprechend

liegt die A-Probe im Vertrauensbereich von 182 bis 338 pg/mg, die B-Probe

zwischen 126 bis 234 pg/mg.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die B-Probe liege mit

180.

pg/mg ausserhalb des Vertrauensbereichs der A-Probe und widerlege

damit diese. Es ist zutreffend, dass die B-Probe mit 180 pg/mg tatsächlich

den Vertrauensbereich unterschreitet. Aus dieser sehr geringen Differenz lässt

sich aber noch nicht schliessen, der Wert der A-Probe sei infrage gestellt.

Zudem betrafen die beiden Proben je ein verschiedenes Haar. Da auch zwei

gleichzeitig entnommene Haare nicht identisch sind, sind auch leicht

unterschiedliche Resultate nicht aussergewöhnlich. Der Wert der A-Probe kann

damit als zutreffend betrachtet werden.

Im Weiteren durfte vorliegend auch auf die gemessenen

Werte ohne Abzug der Messtoleranz abgestellt werden. Der Abstinenznachweis als

Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises obliegt dem

Beschwerdeführer. Des Weiteren geht es vorliegend um Entscheidungs- und nicht

um Nachweisgrenzen. Damit erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung

zur Frage der Einhaltung der Alkoholabstinenz als einschlägig (BGE 140 II 334

E. 6 f.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der unter dem

Cut-off-Wert liegende Wert der B-Probe genannt wurde. Wäre diese nur als

negativ bezeichnet worden, hätte dies zu Missverständnissen führen können,

indem die A-Probe als falsch hätte aufgefasst werden können. Der Mittelwert der

erhobenen A- und B-Probe liegt bei 220 pg/mg und damit über dem

Cut-off-Wert von 200 pg/mg.

Somit erweist sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe

den Nachweis der Drogenabstinenz nicht erbringen können, als zulässig.

4.2

Da der

Beschwerdeführer seine Drogenabstinenz nicht nachweisen konnte, war ihm eine

solche unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie nochmals

aufzuerlegen, um den schon in der Entzugsverfügung auferlegten Nachweis zu

erbringen. Damit erweist sich diese Anordnung als nicht rechtsverletzend.

5.

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. Oktober

2017.

hielt fest, aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte Verhaltensmuster,

insbesondere bei bislang fehlender Problemeinsicht und Selbstreflexion trotz

der durchgeführten suchttherapeutischen Behandlung, müsse die

verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende verkehrspsychologische

Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden. Auch wenn aufgrund

der Befunde von einem schwachen, vereinzelten MDMA-Konsum ausgegangen wird,

steht anderseits fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher anderer

Substanzen inklusive Alkohol nachgewiesenermassen abstinent war. Angesichts des

früheren häufigen Konsums diverser Betäubungsmittel und des chronischen

erheblichen Alkoholüberkonsums handelt es sich bei einem erneuten geringen und

vereinzeltem MDMA-Konsum um ein damit nicht vergleichbares Verhalten. Gemäss

dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums E vom 2. August 2017

zeigte sich der Beschwerdeführer während der über dreieinhalbmonatigen

Behandlung als durchwegs sehr motiviert und in seinem Denken und Handeln

reflektiert. Es hätten sich keine Hinweise auf irgendwelchen Substanzkonsum

ergeben. Die Feststellung und Schlussfolgerung des verkehrsmedizinischen

Gutachtens erweist sich damit als nicht nachvollziehbar.

Es ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren

Hinweise, welche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des

Beschwerdeführers wecken würden. Damit erweist sich die zusätzliche Auflage

einer verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung als

unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid und die Anordnung der Beschwerdegegnerin sind insoweit aufzuheben.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und

der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht

dem Beschwerdeführer mangels mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

7.

Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der

nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten

werden kann (vgl. BGr, 18. April 2017,1C_508/2016, E. 1.1).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 11. Juni 2018 und der

Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2017 werden insoweit aufgehoben, als die

verkehrsmedizinische Untersuchung durch

eine verkehrspsychologische

Beurteilung der charakterlichen Fahreignung zu ergänzen sei.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer II

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion werden die Rekurskosten von total

Fr. 1'350.- dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln

und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …