VB.2018.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00419
21. August 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00419
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene A, Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina, reiste am 6. Oktober 2013 ohne Visum in die Schweiz
ein und heiratete hier am 25. Oktober 2013 die damals im Kanton Zürich
niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C
(Nachname vor der Heirat: D). Hierauf wurde ihm am 27. November 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals
befristet bis zum 24. Oktober 2017 verlängert.
Nachdem sich die Eheleute gemäss eheschutzrichterlichem
Entscheid vom 10. Oktober 2016 getrennt hatten und C dem Migrationsamt
gegenüber die Aufgabe des Zusammenlebens und Scheidungsabsichten bekannt
gegeben hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. Dezember 2017 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis
zum 31. August 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Von den
"vorgesehenen Massnahmen" sei abzusehen und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Der
vorliegend zu behandelnden Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55
in Verbindung mit § 25 VRG mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die beantragte Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin
hinfällig ist. Selbiges gilt auch für den Antrag, es sei "von den
vorgesehenen Massnahmen abzusehen", soweit damit beantragt werden sollte,
während der Verfahrensdauer von einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung
abzusehen.
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136.
II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV
festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgr.de
nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG gegeben sind.
2.3
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist
gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.4
Zeiten des
Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht
Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010,
E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in
der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist seit dem 25. Oktober 2013 mit einer inzwischen in der
Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet, weshalb er sich nach den
zitierten Rechtsgrundlagen auf einen (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruch
berufen kann, soweit die gelebte Ehe- und Wohngemeinschaft fortbesteht oder
nach einer Trennung wiederaufgenommen wurde bzw. zumindest drei Jahre bestanden
hatte und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht.
3.2
Mit
eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2016 nahm das
Bezirksgericht Zürich davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni
2016.
getrennt von seiner Ehefrau lebe und dieser vereinbarungsgemäss die
eheliche Wohnung spätestens per Ende Oktober 2016 zu verlassen habe. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem am 31. Oktober 2017 beim
Migrationsamt eingegangenen Schreiben bekannt, dass ihr Ehewille anfangs April
2016.
erloschen sei, sie seit dem 25. Juni 2016 nicht mehr mit dem
Beschwerdeführer zusammenlebe und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei. Zudem äusserte sie Scheidungsabsichten,
die sie aber bislang nicht habe umsetzen können, da der Beschwerdeführer um den
Verlust seines "Visums" (recte: Aufenthaltsbewilligung) fürchte und
sich deshalb einer Scheidung widersetze.
3.3
Auch der
Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017
gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich in einen anderen Mann
verliebt und eine Trennung gewünscht habe. Zugleich gab er an, immer noch
Kontakt zu seiner Ehegattin zu haben, das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen
zu wollen und seit dem 30. Oktober 2016 "ab und zu an anderer
Adresse" zu übernachten. Letzteres steht in Widerspruch zu den Angaben
seiner Ehefrau, seinen eigenen Adressangaben in diverser Korrespondenz, seinem
Bewilligungsverlängerungsgesuch vom 7. September 2017 und seiner Anmeldung
in E per 22. Oktober 2016. Sodann räumte er auch im Beschwerdeverfahren
ein, lediglich "fast drei Jahre" mit seiner Ehefrau
zusammengelegt zu haben, wobei sich die Beziehung "etwa im Sommer
2016" abgekühlt habe und er von einem ausserehelichen Verhältnis seiner
Ehefrau erfahren habe. In wenig überzeugender Weise lässt der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht zudem behaupten, dass ihn seine Ehefrau aufgrund ihrer
neuen ausserehelichen Beziehung "um jeden Preis" habe loswerden
wollen, zugleich aber weiterhin intime Kontakte zu ihm unterhalten haben soll.
3.4
Damit
erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute länger als drei
Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund
der dargelegten Faktenlage als erstellt gelten, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche
Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne
dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen
wäre. Inwieweit der Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist
hingegen irrelevant, setzt doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft
voraus, dass beide Ehepartner an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein
freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten
würden hieran nichts ändern (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,
E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6).
3.5
Ebenfalls
nicht entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitserwerb
nachgeht, seinen finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sein will,
eigenen Angaben zufolge "genügend Deutsch" spricht und sich
"korrekt" benehmen würde. Ein derartiges Verhalten geht nicht über
übliche Integrationserwartungen hinaus, wie sie von jedem hier lebenden
Ausländer zu erwarten sind (vgl. die Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]). Sodann ist
eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
kumulativ zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft erforderlich und
damit nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer behauptet sodann vor Verwaltungsgericht, dass das eheliche Zusammenleben
inzwischen wiederaufgenommen worden sei. Als Beleg reicht er hierfür zwei
Wohnsitzbestätigungen der Stadt E vom 12. und 14. Juni 2018 ein, gemäss
welchen die Eheleute seit dem 1. Juni 2018 wieder an derselben
Meldeadresse angemeldet sind. Zudem offeriert er als weiteren Beweis eine
Befragung von ihm und seiner Ehefrau.
4.2
Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende
Vermutung, so können eine nachträgliche Ummeldung an die Adresse des Ehegatten,
eine Absichtserklärung, wieder zusammenziehen zu wollen, oder auch ein
gemeinsamer Mietvertrag im Gesamtzusammenhang nicht hinreichende Nachweise für
eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darstellen. Vielmehr hat der
betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft nachträglich
wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von
Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,
2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009,
E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und
3.3.5
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September
2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt
eine kurzzeitige Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben
noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli
2011,2C_231/2011, E. 4.6).
4.3
Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Meldebestätigungen belegen lediglich, dass die
Eheleute inzwischen wieder an einer gemeinsamen Adresse angemeldet sind. Ob die
Ehefrau per 1. Juni 2018 tatsächlich wieder zu ihrem Ehemann gezogen ist,
wird dadurch noch nicht nachgewiesen (vgl. BGr, 1. Juni
2010,2C_575/2009, E. 3.6). Selbst wenn die Eheleute inzwischen
wieder in einer gemeinsamen Wohnung leben sollten, wäre damit lediglich eine
Wohngemeinschaft, nicht aber ein Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft
nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dem Migrationsamt gegenüber
noch Ende Oktober 2017 klar zu verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit
dem Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis
anhin in gegenteiliger Weise hat vernehmen lassen. In der Rekurseingabe an die
Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2018 und in einer weiteren
Stellungnahme vom 24. Januar 2018 war noch keine Rede davon, dass die
Ehefrau an der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und des ehelichen
Zusammenlebens interessiert sein soll. Dies erstaunt umso mehr, als dass ein
Umzug regelmässig gewisser Vorbereitungen bedarf (Organisation des Umzugs,
allenfalls Kündigung bestehender Mietverhältnisse etc.). Die blosse Ummeldung
der Ehefrau an die Adresse des Beschwerdeführers belegt nicht, dass diese ihren
früheren Entschluss zwischenzeitlich revidiert haben könnte. Vielmehr liegt der
Verdacht nahe, dass ihre Ummeldung (und allenfalls auch ein tatsächlicher
Zuzug) lediglich aus Gefälligkeit erfolgt sein könnte, um dem Beschwerdeführer
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (vgl. auch VGr,
5.
Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5).
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch
seine Ehefrau und den Versöhnungsprozess der Ehegatten hinreichend
substanziiert darzulegen. Die Wiederaufnahme des Ehelebens wird lediglich
behauptet, ohne dass auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es
tatsächlich zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere
Belege zu erwarten gewesen, z. B.
eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, eine allfällige
Wohnungskündigung derselben, Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und
Telefongesellschaften, Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels
substanziierter Sachdarstellung ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den
Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären, beispielsweise durch die
beantragte Befragung der Eheleute oder eine Wohnungskontrolle.
4.4
Entsprechend
misslingt der Nachweis eines wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens und
ist dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen.
5.
Da die Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten
Ehelebens nicht nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden
ist, kann der Beschwerdeführer auch keine konventions- oder
verfassungsrechtliche Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe
ableiten.
6.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der angeblich angespannten
politischen oder wirtschaftlichen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. So
ist der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen und sozialisiert
worden, während er in der Schweiz erst seit wenigen Jahren lebt. Er ist damit
noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als
dass ihm die Reintegration in Bosnien-Herzegowina nicht mehr zumutbar wäre. Die
geltend gemachten politischen Spannungen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in
seiner Heimat betreffen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal
des Beschwerdeführers hebt sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und
steht diesbezüglich auch in keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe.
Zudem gilt Bosnien-Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August
2003.
als verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839,
E. 3.4). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr
pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …