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Entscheid

VB.2018.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00419

21. August 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20100)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene A, Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina, reiste am 6. Oktober 2013 ohne Visum in die Schweiz

ein und heiratete hier am 25. Oktober 2013 die damals im Kanton Zürich

niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C

(Nachname vor der Heirat: D). Hierauf wurde ihm am 27. November 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals

befristet bis zum 24. Oktober 2017 verlängert.

Nachdem sich die Eheleute gemäss eheschutzrichterlichem

Entscheid vom 10. Oktober 2016 getrennt hatten und C dem Migrationsamt

gegenüber die Aufgabe des Zusammenlebens und Scheidungsabsichten bekannt

gegeben hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. Dezember 2017 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis

zum 31. August 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Von den

"vorgesehenen Massnahmen" sei abzusehen und der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Der

vorliegend zu behandelnden Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55

in Verbindung mit § 25 VRG mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die beantragte Erteilung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin

hinfällig ist. Selbiges gilt auch für den Antrag, es sei "von den

vorgesehenen Massnahmen abzusehen", soweit damit beantragt werden sollte,

während der Verfahrensdauer von einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung

abzusehen.

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV

festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gr.de

nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.3

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Febru­ar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4

Zeiten des

Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht

Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der

Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Fe­bruar 2011,2C_781/2010,

E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in

der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Ja­nuar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist seit dem 25. Oktober 2013 mit einer inzwischen in der

Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet, weshalb er sich nach den

zitierten Rechtsgrundlagen auf einen (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruch

berufen kann, soweit die gelebte Ehe- und Wohngemeinschaft fortbesteht oder

nach einer Trennung wiederaufgenommen wurde bzw. zumindest drei Jahre bestanden

hatte und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2

Mit

eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2016 nahm das

Bezirksgericht Zürich davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni

2016.

getrennt von seiner Ehefrau lebe und dieser vereinbarungsgemäss die

eheliche Wohnung spätestens per Ende Oktober 2016 zu verlassen habe. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem am 31. Oktober 2017 beim

Migrationsamt eingegangenen Schreiben bekannt, dass ihr Ehewille anfangs April

2016.

erloschen sei, sie seit dem 25. Juni 2016 nicht mehr mit dem

Beschwerdeführer zusammenlebe und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei. Zudem äusserte sie Scheidungsabsichten,

die sie aber bislang nicht habe umsetzen können, da der Beschwerdeführer um den

Verlust seines "Visums" (recte: Aufenthaltsbewilligung) fürchte und

sich deshalb einer Scheidung widersetze.

3.3

Auch der

Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017

gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich in einen anderen Mann

verliebt und eine Trennung gewünscht habe. Zugleich gab er an, immer noch

Kontakt zu seiner Ehegattin zu haben, das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen

zu wollen und seit dem 30. Oktober 2016 "ab und zu an anderer

Adresse" zu übernachten. Letzteres steht in Widerspruch zu den Angaben

seiner Ehefrau, seinen eigenen Adressangaben in diverser Korrespondenz, seinem

Bewilligungsverlängerungsgesuch vom 7. September 2017 und seiner Anmeldung

in E per 22. Oktober 2016. Sodann räumte er auch im Beschwerdeverfahren

ein, lediglich "fast drei Jahre" mit seiner Ehefrau

zusammengelegt zu haben, wobei sich die Beziehung "etwa im Sommer

2016" abgekühlt habe und er von einem ausserehelichen Verhältnis seiner

Ehefrau erfahren habe. In wenig überzeugender Weise lässt der Beschwerdeführer

vor Verwaltungsgericht zudem behaupten, dass ihn seine Ehefrau aufgrund ihrer

neuen ausserehelichen Beziehung "um jeden Preis" habe loswerden

wollen, zugleich aber weiterhin intime Kontakte zu ihm unterhalten haben soll.

3.4

Damit

erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute länger als drei

Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund

der dargelegten Faktenlage als erstellt gelten, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche

Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne

dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen

wäre. Inwieweit der Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist

hingegen irrelevant, setzt doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft

voraus, dass beide Ehepartner an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein

freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten

würden hieran nichts ändern (vgl. BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013,

E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011, E. 4.6).

3.5

Ebenfalls

nicht entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitserwerb

nachgeht, seinen finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sein will,

eigenen Angaben zufolge "genügend Deutsch" spricht und sich

"korrekt" benehmen würde. Ein derartiges Verhalten geht nicht über

übliche Integrationserwartungen hinaus, wie sie von jedem hier lebenden

Ausländer zu erwarten sind (vgl. die Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]). Sodann ist

eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

kumulativ zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft erforderlich und

damit nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer behauptet sodann vor Verwaltungsgericht, dass das eheliche Zusammenleben

inzwischen wiederaufgenommen worden sei. Als Beleg reicht er hierfür zwei

Wohnsitzbestätigungen der Stadt E vom 12. und 14. Juni 2018 ein, gemäss

welchen die Eheleute seit dem 1. Juni 2018 wieder an derselben

Meldeadresse angemeldet sind. Zudem offeriert er als weiteren Beweis eine

Befragung von ihm und seiner Ehefrau.

4.2

Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende

Vermutung, so können eine nachträgliche Ummeldung an die Adresse des Ehegatten,

eine Absichtserklärung, wieder zusammenziehen zu wollen, oder auch ein

gemeinsamer Mietvertrag im Gesamtzusammenhang nicht hinreichende Nachweise für

eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darstellen. Vielmehr hat der

betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter

Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft nachträglich

wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von

Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,

2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009,

E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und

3.3.5

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September

2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt

eine kurzzeitige Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben

noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli

2011,2C_231/2011, E. 4.6).

4.3

Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Meldebestätigungen belegen lediglich, dass die

Eheleute inzwischen wieder an einer gemeinsamen Adresse angemeldet sind. Ob die

Ehefrau per 1. Juni 2018 tatsächlich wieder zu ihrem Ehemann gezogen ist,

wird dadurch noch nicht nachgewiesen (vgl. BGr, 1. Juni

2010,2C_575/2009, E. 3.6). Selbst wenn die Eheleute inzwischen

wieder in einer gemeinsamen Wohnung leben sollten, wäre damit lediglich eine

Wohngemeinschaft, nicht aber ein Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft

nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dem Migrationsamt gegenüber

noch Ende Oktober 2017 klar zu verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit

dem Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis

anhin in gegenteiliger Weise hat vernehmen lassen. In der Rekurseingabe an die

Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2018 und in einer weiteren

Stellungnahme vom 24. Januar 2018 war noch keine Rede davon, dass die

Ehefrau an der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und des ehelichen

Zusammenlebens interessiert sein soll. Dies erstaunt umso mehr, als dass ein

Umzug regelmässig gewisser Vorbereitungen bedarf (Organisation des Umzugs,

allenfalls Kündigung bestehender Mietverhältnisse etc.). Die blosse Ummeldung

der Ehefrau an die Adresse des Beschwerdeführers belegt nicht, dass diese ihren

früheren Entschluss zwischenzeitlich revidiert haben könnte. Vielmehr liegt der

Verdacht nahe, dass ihre Ummeldung (und allenfalls auch ein tatsächlicher

Zuzug) lediglich aus Gefälligkeit erfolgt sein könnte, um dem Beschwerdeführer

den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (vgl. auch VGr,

5.

Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5).

Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch

seine Ehefrau und den Versöhnungsprozess der Ehegatten hinreichend

substanziiert darzulegen. Die Wiederaufnahme des Ehelebens wird lediglich

behauptet, ohne dass auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es

tatsächlich zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere

Belege zu erwarten gewesen, z. B.

eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, eine allfällige

Wohnungskündigung derselben, Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und

Telefongesellschaften, Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels

substanziierter Sachdarstellung ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den

Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären, beispielsweise durch die

beantragte Befragung der Eheleute oder eine Wohnungskontrolle.

4.4

Entsprechend

misslingt der Nachweis eines wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens und

ist dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen.

5.

Da die Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten

Ehelebens nicht nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden

ist, kann der Beschwerdeführer auch keine konventions- oder

verfassungsrechtliche Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe

ableiten.

6.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der angeblich angespannten

politischen oder wirtschaftlichen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. So

ist der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen und sozialisiert

worden, während er in der Schweiz erst seit wenigen Jahren lebt. Er ist damit

noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als

dass ihm die Reintegration in Bosnien-Herzegowina nicht mehr zumutbar wäre. Die

geltend gemachten politischen Spannungen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in

seiner Heimat betreffen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal

des Beschwerdeführers hebt sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und

steht diesbezüglich auch in keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe.

Zudem gilt Bosnien-Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August

2003.

als verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr

grundsätzlich zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839,

E. 3.4). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr

pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …