VB.2018.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00424
23. August 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20110)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00424
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Einzelrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1980 geborene algerische Staatsangehörige A reiste am 19. August 2002
unter falschen Personalien in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um
Asyl. In der Folge verblieb er illegal im Land und heiratete am 6. April
2005 die rund 19 Jahre ältere Schweizerin C, worauf ihm am 25. Mai
2005 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilt wurde. Am 31. Januar 2006 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt,
welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
B. A und seine Familie mussten ab
November 2005 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem
wurde A während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte
folgende Strafen gegen sich:
- Freiheitsstrafe von 90 Tagen
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2006;
- Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 1'000.-
wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August
2012.
Nachdem A bereits zweimal wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit bzw. seiner Straffälligkeit verwarnt worden war und die
Sozialhilfekosten der Familie auf fast Fr. 500'000.- angewachsen waren,
verweigerte das Migrationsamt am 17. Februar 2015 sowohl die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung als auch die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. Juli 2016 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht (VB.2016.00498) am 21. September 2016 mangels
sachbezogener Begründung nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am
24. November 2016 durch das Bundesgericht (2C_996/2016) wegen
offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen. Gestützt hierauf setzte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 eine Ausreisefrist
bis zum 31. Dezember 2016 an.
C. Auf ein
erstes Wiedererwägungsgesuch von A trat das Migrationsamt am 20. Dezember
2016 mangels wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein,
unter Beibehaltung der bereits angesetzten Ausreisefrist bis zum 31. Dezember
2016, welche vom Beschwerdeführer jedoch missachtet wurde. Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. Februar 2017
rechtskräftig ab, soweit darauf eingetreten und das Rechtsmittel nicht als
gegenstandslos betrachtet wurde, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis
zum 15. April 2017.
D. Am 12. April
2017 stellte A erneut ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt
mit Verfügung vom 13. April 2017 wiederum mangels wesentlicher Veränderung
der Sach- und Rechtslage nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2017 ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2017 (VB.2017.00560)
aus formellen Gründen und mangels Leistung der auferlegten Kaution nicht ein.
Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. Am 6. November
2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A ein bis zum 8. November
2020 gültiges Einreiseverbot.
F. Am 23. Februar
2018 stellte A zum dritten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Februar 2018 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2018 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue
Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni
2018.
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni
2018.
aufzuheben und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A das Abwarten
des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme
jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht. Der Beschwerde lag ein Arztzeugnis der Klinik E vom 20. Juni
2017.
bei, wonach sich A seit dem 9. Mai 2018 in tagesklinischer Behandlung
befinde, er bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei und seine Behandlung
voraussichtlich nicht vor November 2018 abgeschlossen werden könne. Weiter
wurden mehrere Bestätigungen aus dem persönlichen Umfeld von A eingereicht,
welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle betonten.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2018 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Die A
auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt
verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Über das
im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des
Beschwerdeführers kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in
einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21. September
2017, VB.2017.00605, E. 1.2).
1.3
Die für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten prozessualen Anträge sind mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal der Beschwerde gemäss
§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG schon von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden
Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales Bleiberecht während
des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches hätte sich
höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender
Erwägungen nicht der Fall ist. Gleichwohl wurde der Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des laufenden Beschwerdeverfahrens insoweit
toleriert, als dass das Verwaltungsgericht anmerkte, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen seien.
2.
2.1
Das
Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende
Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung
nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt
gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr
zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die
frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt
sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen
nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE
136.
II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt entgegen
der Feststellungen der Vorinstanz seit der letzten massgeblichen Beurteilung
wesentlich verändert habe, da sein aktueller Gesundheitszustand es nicht
zulasse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er dauerhaft arbeitsunfähig
geworden sei. Die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit sei daher von ihm nicht
verschuldet. Zudem verfüge er in Algerien über kein soziales Netz und er könne
angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dort auch kein Geld
verdienen. Es sei daher unerklärlich, weshalb die Vorinstanz von der
Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit in Algerien ausgegangen sei. Weiter sei
sein Sohn mittlerweile 12 Jahre alt und befinde sich nicht mehr in einem
anpassungsfähigen Alter, das eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer
erlauben würde. Hierdurch würde die Familie auseinandergerissen. Sodann
beantragte der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung seines Sohnes.
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wegen dessen schuldhafter
Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen. Die vom Beschwerdeführer
nunmehr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, zumal damit seine für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
entscheidende Sozialhilfeabhängigkeit nicht entschuldigt wird. Sollte der
Beschwerdeführer darüber hinaus andeuten, dass seine gesundheitlichen Probleme
bereits zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. November
2016.
bestanden und seinen Sozialhilfebezug entschuldigt hätten, müsste er dies
revisionsweise vor Bundesgericht geltend machen. Zudem waren die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der abschliessenden
Beurteilung seines letzten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vom 12. April 2017 bekannt: So machte der Beschwerdeführer bereits in
seiner Rekurseingabe vom 22. Mai 2017 schwere psychiatrische Probleme
geltend und reichte hierzu einen Kurzaustrittsbericht der Klinik F vom 6. Juni
2017.
ein, wonach er sich vom 17. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 zur
Behandlung einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität sowie einer
vordiagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung in der Klinik G in H aufgehalten
habe. Im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2017 wurde
deshalb ausdrücklich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
ihm "diagnostizierte akute Belastungsreaktion mit Suizidalität und die
rezidivierende depressive Störung" Bezug genommen, jedoch auch
diesbezüglich eine neue wesentliche Tatsache verneint. Im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren reichte er unter anderem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
seines behandelnden Psychiaters vom 11. Mai 2017 nach, das ihm eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit "vom 1.03.2017 bis voraussichtlich zum 30.06.2017"
attestierte. Nach einem ärztlichen Bericht vom 15. Februar 2018 desselben
Psychiaters leidet der Beschwerdeführer schon seit Jahren an einer schweren
psychiatrischen Störung mit Krankheitswert, die Anfang 2017 wieder akut
geworden sei. Die erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellt
damit keine neue wesentliche Tatsache dar, die erst nach der rechtskräftigen
Erledigung seines vorangegangenen Gesuchs vom 12. April 2017 eingetreten
ist und deshalb damals noch nicht beurteilt werden konnte. Vielmehr bestand
seine psychische (Grund-)Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und die erneute Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes wurde von ihm bereits vor der rechtskräftigen Erledigung
seines letzten Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2017 erfolglos geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer hätte sich damit bereits damals gegen die
verweigerte Wiedererwägung wehren müssen und kann dies nicht mittels eines
erneuten Wiedererwägungsgesuchs nachholen.
2.4
Dasselbe
gilt für die sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (und
seiner langen Heimatabwesenheit und dem fehlenden sozialen Netz) allenfalls
ergebenden Probleme bei einer Rückkehr nach Algerien, weshalb auch
diesbezüglich weder eine erneute Prüfung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers vorzunehmen noch seine vorläufige Aufnahme zu beantragen ist.
Einer allfälligen Suizidgefahr und der gegenwärtigen Akutphase seiner
psychischen Erkrankung ist allenfalls beim Wegweisungsvollzug bzw. bei dessen
Terminierung Rechnung zu tragen, hindert jedoch den Vollzug nicht dauerhaft.
Dies zumal der Beschwerdeführer seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zwar
behauptet, jedoch nicht hinreichend belegt: So wird ihm auch in den
eingereichten Arztzeugnissen keineswegs eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
attestiert.
2.5
Auch der
blosse Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers inzwischen das zwölfte
Altersjahr vollendet hat, bewirkt keine wesentliche Verhältnisänderung seit dem
letzten, erst vor wenigen Monaten abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass eine Ausreise des
Beschwerdeführers für seinen Sohn umso schwieriger wird, je länger sie
herausgezögert wird. Dieser Umstand ist indessen durch den Beschwerdeführer zu
vertreten, welcher aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesen wurde, sich seiner
Wegweisung jedoch immer wieder mit aussichtslosen Wiedererwägungsgesuchen (bzw.
erneuten Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wiedersetzt hatte.
Wegen seines renitenten Verhaltens musste der Beschwerdeführer vom 4. Februar
2017.
bis 6. Februar 2017 und erneut vom 10. Mai 2017 bis zum 15. Dezember
2017.
(unterbrochen von einem rund dreiwöchigen Klinikaufenthalt) in
Ausschaffungshaft genommen werden. Es geht nicht an, dass der seit Jahren über
keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügende und inzwischen mit einem
Einreiseverbot belegte Beschwerdeführer durch die Missachtung seiner rechtskräftigen
Wegweisung vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli" zu
schaffen versucht (vgl. hierzu auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00775,
E. 4.2.8). Bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers wurde in Betracht gezogen, dass die Familie hierdurch
auseinandergerissen werden könnte, ohne dass die Bewilligungsverweigerung
deshalb als unverhältnismässig oder das konventionsrechtlich geschützte Recht
auf Familienleben verletzend erachtet wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen
können nach wie vor Geltung beanspruchen. Die in den letzten Jahren weiter
aufrechterhaltene Beziehung zu seinem inzwischen 12-jährigen Sohn vermag damit
ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung
des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Ohnehin konnte
der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem Sohn zumindest während seines
Klinikaufenthalts und seiner Ausschaffungshaft bereits nur eingeschränkt
pflegen.
2.6
Mangels
Entscheidrelevanz kann auch auf die beantragte Anhörung des Sohnes verzichtet
werden, zumal dessen Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren
eingebracht werden konnte und im ausländerrechtlichen Verfahren die persönliche
Anhörung von Kindern in diesem Alter auch mit Blick auf die Vorgaben der
Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) nicht zwingend ist
(vgl. VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00384, E. 1.2; BGE 124 II 361 E. 3;
vgl. auch die Altersgrenze von Art. 47 Abs. 4 Satz 2).
2.7
Mangels
Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hat der Beschwerdeführer
somit weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf
das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre von
der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen
gewesen. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen,
dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt
materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus der materiellen Behandlung seines
Gesuchs durch das Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung
seines geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten. Vielmehr haben die
Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine
wesentlich veränderten Umstände vorliegen würden.
2.8
Eine
Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach Dargelegtem nicht
geboten.
Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu
verrechnen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Überschuss ist dem Zentralen
Inkasso der Zürcher Gerichte zur Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch
offenen Schulden aus anderen Verfahren zu überweisen.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …