Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00424

23. August 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20110)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1980 geborene algerische Staatsangehörige A reiste am 19. August 2002

unter falschen Personalien in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um

Asyl. In der Folge verblieb er illegal im Land und heiratete am 6. April

2005 die rund 19 Jahre ältere Schweizerin C, worauf ihm am 25. Mai

2005 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

erteilt wurde. Am 31. Januar 2006 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt,

welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

B. A und seine Familie mussten ab

November 2005 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem

wurde A während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte

folgende Strafen gegen sich:

- Freiheitsstrafe von 90 Tagen

wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2006;

- Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 1'000.-

wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. August

2012.

Nachdem A bereits zweimal wegen seiner

Sozialhilfeabhängigkeit bzw. seiner Straffälligkeit verwarnt worden war und die

Sozialhilfekosten der Familie auf fast Fr. 500'000.- angewachsen waren,

verweigerte das Migrationsamt am 17. Februar 2015 sowohl die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung als auch die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. Juli 2016 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht (VB.2016.00498) am 21. September 2016 mangels

sachbezogener Begründung nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am

24. November 2016 durch das Bundesgericht (2C_996/2016) wegen

offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen. Gestützt hierauf setzte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 eine Ausreisefrist

bis zum 31. Dezember 2016 an.

C. Auf ein

erstes Wiedererwägungsgesuch von A trat das Migrationsamt am 20. Dezember

2016 mangels wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein,

unter Beibehaltung der bereits angesetzten Ausreisefrist bis zum 31. Dezember

2016, welche vom Beschwerdeführer jedoch missachtet wurde. Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. Februar 2017

rechtskräftig ab, soweit darauf eingetreten und das Rechtsmittel nicht als

gegenstandslos betrachtet wurde, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis

zum 15. April 2017.

D. Am 12. April

2017 stellte A erneut ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt

mit Verfügung vom 13. April 2017 wiederum mangels wesentlicher Veränderung

der Sach- und Rechtslage nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2017 ab. Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2017 (VB.2017.00560)

aus formellen Gründen und mangels Leistung der auferlegten Kaution nicht ein.

Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 6. November

2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A ein bis zum 8. November

2020 gültiges Einreiseverbot.

F. Am 23. Februar

2018 stellte A zum dritten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Februar 2018 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2018 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue

Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni

2018.

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juni

2018.

aufzuheben und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige

Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A das Abwarten

des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme

jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter wurde um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht. Der Beschwerde lag ein Arztzeugnis der Klinik E vom 20. Juni

2017.

bei, wonach sich A seit dem 9. Mai 2018 in tagesklinischer Behandlung

befinde, er bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei und seine Behandlung

voraussichtlich nicht vor November 2018 abgeschlossen werden könne. Weiter

wurden mehrere Bestätigungen aus dem persönlichen Umfeld von A eingereicht,

welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle betonten.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2018 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wies es das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Die A

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt

verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Über das

im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des

Beschwerdeführers kann gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in

einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21. September

2017, VB.2017.00605, E. 1.2).

1.3

Die für

die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten prozessualen Anträge sind mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal der Beschwerde gemäss

§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG schon von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden

Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales Bleiberecht während

des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches hätte sich

höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender

Erwägungen nicht der Fall ist. Gleichwohl wurde der Aufenthalt des

Beschwerdeführers während des laufenden Beschwerdeverfahrens insoweit

toleriert, als dass das Verwaltungsgericht anmerkte, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen seien.

2.

2.1

Das

Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende

Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung

nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt

gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr

zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die

frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt

sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen

nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit

dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE

136.

II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015,2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt entgegen

der Feststellungen der Vorinstanz seit der letzten massgeblichen Beurteilung

wesentlich verändert habe, da sein aktueller Gesundheitszustand es nicht

zulasse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er dauerhaft arbeitsunfähig

geworden sei. Die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit sei daher von ihm nicht

verschuldet. Zudem verfüge er in Algerien über kein soziales Netz und er könne

angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dort auch kein Geld

verdienen. Es sei daher unerklärlich, weshalb die Vorinstanz von der

Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit in Algerien ausgegangen sei. Weiter sei

sein Sohn mittlerweile 12 Jahre alt und befinde sich nicht mehr in einem

anpassungsfähigen Alter, das eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer

erlauben würde. Hierdurch würde die Familie auseinandergerissen. Sodann

beantragte der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung seines Sohnes.

2.3

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wegen dessen schuldhafter

Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen. Die vom Beschwerdeführer

nunmehr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vermag an dieser Beurteilung nichts

zu ändern, zumal damit seine für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

entscheidende Sozialhilfeabhängigkeit nicht entschuldigt wird. Sollte der

Beschwerdeführer darüber hinaus andeuten, dass seine gesundheitlichen Probleme

bereits zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. November

2016.

bestanden und seinen Sozialhilfebezug entschuldigt hätten, müsste er dies

revisionsweise vor Bundesgericht geltend machen. Zudem waren die

gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der abschliessenden

Beurteilung seines letzten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

vom 12. April 2017 bekannt: So machte der Beschwerdeführer bereits in

seiner Rekurseingabe vom 22. Mai 2017 schwere psychiatrische Probleme

geltend und reichte hierzu einen Kurzaustrittsbericht der Klinik F vom 6. Juni

2017.

ein, wonach er sich vom 17. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 zur

Behandlung einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität sowie einer

vordiagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung in der Klinik G in H aufgehalten

habe. Im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2017 wurde

deshalb ausdrücklich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die

ihm "diagnostizierte akute Belastungsreaktion mit Suizidalität und die

rezidivierende depressive Störung" Bezug genommen, jedoch auch

diesbezüglich eine neue wesentliche Tatsache verneint. Im nachfolgenden

Beschwerdeverfahren reichte er unter anderem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

seines behandelnden Psychiaters vom 11. Mai 2017 nach, das ihm eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit "vom 1.03.2017 bis voraussichtlich zum 30.06.2017"

attestierte. Nach einem ärztlichen Bericht vom 15. Februar 2018 desselben

Psychiaters leidet der Beschwerdeführer schon seit Jahren an einer schweren

psychiatrischen Störung mit Krankheitswert, die Anfang 2017 wieder akut

geworden sei. Die erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellt

damit keine neue wesentliche Tatsache dar, die erst nach der rechtskräftigen

Erledigung seines vorangegangenen Gesuchs vom 12. April 2017 eingetreten

ist und deshalb damals noch nicht beurteilt werden konnte. Vielmehr bestand

seine psychische (Grund-)Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und die erneute Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes wurde von ihm bereits vor der rechtskräftigen Erledigung

seines letzten Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2017 erfolglos geltend

gemacht. Der Beschwerdeführer hätte sich damit bereits damals gegen die

verweigerte Wiedererwägung wehren müssen und kann dies nicht mittels eines

erneuten Wiedererwägungsgesuchs nachholen.

2.4

Dasselbe

gilt für die sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (und

seiner langen Heimatabwesenheit und dem fehlenden sozialen Netz) allenfalls

ergebenden Probleme bei einer Rückkehr nach Algerien, weshalb auch

diesbezüglich weder eine erneute Prüfung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers vorzunehmen noch seine vorläufige Aufnahme zu beantragen ist.

Einer allfälligen Suizidgefahr und der gegenwärtigen Akutphase seiner

psychischen Erkrankung ist allenfalls beim Wegweisungsvollzug bzw. bei dessen

Terminierung Rechnung zu tragen, hindert jedoch den Vollzug nicht dauerhaft.

Dies zumal der Beschwerdeführer seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zwar

behauptet, jedoch nicht hinreichend belegt: So wird ihm auch in den

eingereichten Arztzeugnissen keineswegs eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

attestiert.

2.5

Auch der

blosse Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers inzwischen das zwölfte

Altersjahr vollendet hat, bewirkt keine wesentliche Verhältnisänderung seit dem

letzten, erst vor wenigen Monaten abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuch

des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass eine Ausreise des

Beschwerdeführers für seinen Sohn umso schwieriger wird, je länger sie

herausgezögert wird. Dieser Umstand ist indessen durch den Beschwerdeführer zu

vertreten, welcher aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesen wurde, sich seiner

Wegweisung jedoch immer wieder mit aussichtslosen Wiedererwägungsgesuchen (bzw.

erneuten Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wiedersetzt hatte.

Wegen seines renitenten Verhaltens musste der Beschwerdeführer vom 4. Februar

2017.

bis 6. Februar 2017 und erneut vom 10. Mai 2017 bis zum 15. Dezember

2017.

(unterbrochen von einem rund dreiwöchigen Klinikaufenthalt) in

Ausschaffungshaft genommen werden. Es geht nicht an, dass der seit Jahren über

keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügende und inzwischen mit einem

Einreiseverbot belegte Beschwerdeführer durch die Missachtung seiner rechtskräftigen

Wegweisung vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli" zu

schaffen versucht (vgl. hierzu auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00775,

E. 4.2.8). Bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers wurde in Betracht gezogen, dass die Familie hierdurch

auseinandergerissen werden könnte, ohne dass die Bewilligungsverweigerung

deshalb als unverhältnismässig oder das konventionsrechtlich geschützte Recht

auf Familienleben verletzend erachtet wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen

können nach wie vor Geltung beanspruchen. Die in den letzten Jahren weiter

aufrechterhaltene Beziehung zu seinem inzwischen 12-jährigen Sohn vermag damit

ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung

des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Ohnehin konnte

der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem Sohn zumindest während seines

Klinikaufenthalts und seiner Ausschaffungshaft bereits nur eingeschränkt

pflegen.

2.6

Mangels

Entscheidrelevanz kann auch auf die beantragte Anhörung des Sohnes verzichtet

werden, zumal dessen Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren

eingebracht werden konnte und im ausländerrechtlichen Verfahren die persönliche

Anhörung von Kindern in diesem Alter auch mit Blick auf die Vorgaben der

Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) nicht zwingend ist

(vgl. VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00384, E. 1.2; BGE 124 II 361 E. 3;

vgl. auch die Altersgrenze von Art. 47 Abs. 4 Satz 2).

2.7

Mangels

Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hat der Beschwerdeführer

somit weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Er­teilung

einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung allfälliger

Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf

das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre von

der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen

gewesen. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen,

dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt

materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus der materiellen Behandlung seines

Gesuchs durch das Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung

seines geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten. Vielmehr haben die

Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine

wesentlich veränderten Umstände vorliegen würden.

2.8

Eine

Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach Dargelegtem nicht

geboten.

Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu

verrechnen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Überschuss ist dem Zentralen

Inkasso der Zürcher Gerichte zur Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch

offenen Schulden aus anderen Verfahren zu überweisen.

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …