VB.2018.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00427
23. Mai 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20824)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00427
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat D,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 setzte der
Regierungsrat das Projekt für die Instandsetzung der B-Strasse, den Neubau
eines Radwegs und von drei Querungshilfen sowie die Erstellung eines
Linksabbiegers an der 01 B-Strasse in der Stadt D gemäss den bei den Akten
liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die Einsprache von A wurde
abgewiesen (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss des Regierungsrates erhob A am 15. Juli 2018 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf die Ausweitung der B-Strasse für
den Linksabbieger in die C-Strasse zu verzichten, und es sei die Fläche, welche
der Parzelle Kat.-Nr. 02 verloren gehe, zu kompensieren (keine
Landabtretung).
B. Der
Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 14. September
2018.
seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers. Der Stadtrat D reichte innert Frist keine
Beschwerdeantwort ein. A replizierte am 3. Oktober 2018. Am 2. November
2018.
reichte der Regierungsrat seine Duplik ein, wozu A am 17. November
2018.
nochmals Stellung bezog. Daraufhin verzichtete der Regierungsrat auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2018 bildet einen Akt im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar
nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41
Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist
zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 in D und hat
gemäss dem festgesetzten Projekt eine Fläche von 184 m2
abzutreten. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.
2.1
Bei der B-Strasse
handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse mit signalisierter
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Aufgrund ihres schlechten
Allgemeinzustands muss die Fahrbahn zwischen den Einmündungen der C- und E-Strasse
instandgesetzt werden. Mit der Revision des Richtplans wurde für den Radverkehr
die Hauptverbindungsroute F – D auf die C- und E-Strasse verlegt. Zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit der Radfahrerinnen und Radfahrer sowie der
Fussgängerinnen und Fussgänger soll unter anderem im Bereich der Einmündung C-Strasse
eine Querungshilfe (Mittelinsel) erstellt werden. Ausserdem ist im Bereich des
Knotens B-/C-Strasse eine neue Linksabbiegerspur vorgesehen. Dazu soll die B-Strasse
im Bereich der Einmündung C-Strasse verbreitert werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Ausweitung der B-Strasse im Zusammenhang
mit dem Linksabbieger in die C-Strasse zu verzichten. Es sei das
Verkehrsaufkommen auf dem Linksabbieger abzuklären. Das
Kosten-/Nutzenverhältnis stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse.
Die Linienführung der Strasse könne so gewählt werden, dass die Ausweitung bei
km 5.620 ende. Sodann sei die Kompensation der Fläche, welche der Parzelle
Kat.-Nr. 02 verloren gehe, vom Kanton in Zusammenarbeit mit der Stadt D zu
ermöglichen. Die C-Strasse müsse nicht um 70 m Richtung Westen verschoben
werden. Entgegen dem ursprünglichen Projekt sei die C-Strasse heute 7 m
breit (ohne Bankett) und werde die Kurve bei den Strommasten um
ca. 7 m geschnitten. Mit dem Projekt des Radwegs von F nach D über
die C-Strasse habe der Kanton in Zusammenarbeit mit der Stadt D die
Möglichkeit, beides zu korrigieren. Das öffentliche Interesse am Gewinn von
Fruchtfolgeflächen sei grösser als an einer überdimensionierten C-Strasse.
2.3
Dagegen
wendet der Beschwerdegegner ein, über die C-Strasse würden ein Teil der Kiesgrube
G, die Trocknungsgenossenschaft Zürich Unterland und der Forstbetrieb der Stadt
D erschlossen. In diesem Gebiet sei zudem der Neubau der Jagdschiessanlage G
vorgesehen. Der geplante Linksabbieger von der B-Strasse in die C-Strasse diene
somit einer nicht unerheblichen Anzahl von Fahrzeugen. Über genaue
Verkehrszahlen auf der kommunalen C-Strasse verfüge der Kanton nicht. Gerade
bei hohem Tempo könnten Auffahrunfälle durch separate Abbiegespuren vermieden
werden. Die Realisierung des Linksabbiegers sorge demnach für eine signifikante
Erhöhung der Verkehrssicherheit. Ausserdem werde der Verkehrsfluss auf der B-Strasse
nicht mehr behindert. Der Nutzen für die separate Abbiegespur sei somit
ausgewiesen. Werde auf die Abbiegespur verzichtet, müsse zwar vom Beschwerdeführer
weniger Land erworben werden. Eine Verschmälerung der B-Strasse vor der
Einfahrt der C-Strasse wäre möglich. Dadurch würde jedoch die
Verkehrssicherheit leiden. Der Erwerb von zusätzlichem Land des
Beschwerdeführers sei angemessen. Das öffentliche Interesse an erhöhter
Sicherheit überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der
geplante Linksabbieger genüge somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Hinsichtlich des zweiten Antrags des Beschwerdeführers führt der Beschwerdegegner
aus, die C-Strasse sei eine Gemeindestrasse und bilde nicht Gegenstand des
vorliegenden Strassenprojekts. Der Kanton habe keine Befugnis, über
Gemeindeboden zu verfügen. Er könne der Stadt D nicht vorschreiben, die
kommunale C-Strasse im Sinn des Beschwerdeführers umzugestalten. Bezüglich der
Fruchtfolgeflächen sei festzuhalten, dass die Kompensation im Rahmen der
üblichen Handlungspraxis erfolgt und sichergestellt sei. Die Fläche sei in der
vom Tiefbauamt geführte Fruchtfolgeflächen(kompensations)bilanz aufgenommen
worden und werde spätestens fünf Jahre nach Projektabschluss kompensiert sein.
3.
3.1
Beim
konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich
bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren
Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 StrG sind
Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen.
3.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung
(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt
stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl.
RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als
Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den
Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses
in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen
verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017,
VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b;
Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81).
Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II
185.
E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen
(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
4.
4.1
Die Rügen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausweitung der B-Strasse betreffen die
in § 14 StrG genannten Projektierungsgrundsätze der sparsamen
Landbeanspruchung sowie der Beachtung der Sicherheit. Zudem bezweifelt der
Beschwerdeführer das öffentliche Bedürfnis der Ausweitung der B-Strasse. Dabei
stellt er im Beschwerdeverfahren lediglich die Notwendigkeit des Linksabbiegers
in die C-Strasse infrage, nicht aber die Querungshilfe für Radfahrerinnen und
Radfahrer. Die Querungshilfe ist deshalb im Folgenden nicht zu prüfen.
4.2
Gemäss
technischem Bericht war der Linksabbieger von der B-Strasse in die C-Strasse
ursprünglich für eine zukünftige Umlagerung des Verkehrs von der I-Strasse (Wald
J) vorgesehen. Dagegen erhob die Stadt D indes Einsprache und beantragte, dass
der Umlagerungsverkehr nicht über die C-Strasse geführt werde. Diesem Antrag
wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. September 2017
stattgegeben, da es sich bei der C-Strasse um eine Gemeindestrasse handle,
weshalb das Fahrverbot nur auf Antrag der Stadt D aufgehoben werden könne. Die
Ausweitung der B-Strasse im Bereich der Einmündung C-Strasse wird aufgrund der
geplanten und vorliegend nicht mehr strittigen Querungshilfe für Radfahrerinnen
und Radfahrer aber mindestens teilweise sowieso notwendig. Im Gegensatz zum
angefochtenen Entscheid räumt der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren zwar
ein, dass bei Verzicht auf die Linksabbiegespur eine Verschmälerung der B-Strasse
vor der Einfahrt in die C-Strasse möglich wäre und entsprechend weniger Land
vom Beschwerdeführer erworben werden müsste. Darunter würde jedoch die
Verkehrssicherheit leiden. Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Realisierung
des Linksabbiegers im Bereich des Knotens B/C-Strasse aus Gründen der
Verkehrssicherheit rechtfertigt.
Auf der B-Strasse gilt Tempo 80 km/h. Der
Beschwerdegegner legt zu Recht dar, dass bei hohem Tempo Auffahrunfälle durch
separate Abbiegespuren verhindert werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer
den Nutzen des Linksabbiegers aufgrund der Benutzerfrequenzen anzweifelt, ist
zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten zwar keine Verkehrszahlen für
die Nutzung der C-Strasse ergeben. Unbestrittenermassen dient die C-Strasse
aber der Erschliessung der Kiesgrube G, der Trocknungsgenossenschaft Zürich
Unterland (Kat.-Nr. 04) sowie des Forstbetriebs der Stadt D
(Kat.-Nr. 05). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners hält der
technische Bericht fest, dass der Linksabbieger nicht (primär) für das
Verkehrsaufkommen zur geplanten Jagdschiessanlage erstellt werde. Die geplante
Jagdschiessanlage soll (hauptsächlich) über den Kreisel F/D/L und die
Abzweigung C-Strasse erschlossen werden (vgl. VGr, 15. Juni 2017,
VB.2016.00605, E. 8.3). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein Teil
des Verkehrs zur geplanten Jagdschiessanlage G über den projektierten
Linksabbieger erfolgen wird. Selbst wenn aber nur ein geringes
Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündung C-Strasse bestehen sollte, wie dies
der Beschwerdeführer geltend macht, diente der geplante Linksabbieger neben der
erhöhten Verkehrssicherheit für den motorisierten Individualverkehr auch der
Sicherheit von Radfahrerinnen und Radfahrern, präsentiert sich doch die B-Strasse
mit der Querungshilfe und der Linksabbiegespur insgesamt als übersichtlicher
und damit sicherer als eine schmalere Strassenführung.
Darüber hinaus dient die vorgesehene Linksabbiegespur
neben der Verkehrssicherheit auch dem Verkehrsfluss auf der B-Strasse, zumal
der durchschnittliche Werktagsverkehr gemäss Gesamtverkehrsmodell Kanton Zürich
bei über 3'500 Fahrzeugen in die betreffende Richtung liegt.
Nach dem Gesagten führt die fragliche Linksabbiegespur–
unabhängig von der Benutzerfrequenz zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Insofern ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass sich die Realisierung einer
Linksabbiegespur im Bereich der C-Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich rechtfertigt.
5.
5.1
Unbestritten
ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete
Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers eingreift. Eigentumsbeschränkungen, die
einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen
(Art. 26 Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und
verhältnismässig sind (Art. 36 BV).
5.2
Das
Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz (StrG). Insbesondere
ermächtigt § 18 StrG den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte
Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3
StrG). Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in
die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (BGr, 30. August 2010,
1C_373/2009, E. 10.1.2).
5.3
Das
öffentliche Interesse besteht in der erhöhten Sicherheit für die
Verkehrsteilnehmer der B-Strasse sowie im gesicherten Verkehrsfluss. Die Einmündung
C-Strasse stellt zwar keinen Unfallschwerpunkt dar. Das alleine lässt jedoch nicht
auf ein mangelndes öffentliches Interesse an der Realisierung des strittigen
Linksabbiegers schliessen. Insbesondere sind die verantwortlichen Behörden
gehalten, wenn sie Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkennen, nicht
einfach zuzuwarten, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es
müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen
werden (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185, E. 6.3). Selbst wenn
der Linksabbieger nur von verhältnismässig wenigen Verkehrsteilnehmern genutzt
werden sollte – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, wird
nichtsdestotrotz die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erhöht, was zweifellos
im öffentlichen Interesse liegt.
5.4
Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche
Interesse im konkreten Fall jenes des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines
Eigentums überwiegt bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form
verhältnismässig ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass eine
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und der betroffenen Person in
Anbetracht der Schwere der Einschränkung zumutbar sein muss (BGr,
30.
August 2010,1C_373/2009, E. 10.3; BGE 135 I 176 E. 8.1).
5.4.1
Nach dem Ausgeführten erscheint die geplante Linksabbiegespur im Bereich
des Knotens B/C-Strasse geeignet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu
erhöhen und den Verkehrsfluss sicherzustellen (vgl. vorn E. 4.2). Fraglich
ist, ob der Linksabbieger erforderlich ist. Diesbezüglich ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie hoch das
Verkehrsaufkommen auf der C-Strasse ist und wie viele Fahrzeuge
tatsächlich von der Linksabbiegespur profitierten. Immerhin geht aber selbst
der Beschwerdeführer davon aus, dass die geplante Linksabbiegespur von
ca. 10 Fahrzeugen pro Tag genutzt würde. Nachdem die Linksabbiegespur
auf der Tempo 80-Strecke der Verhinderung von Unfällen und damit der
erhöhten Verkehrssicherheit dient, ist auch bei eher geringem Verkehrsaufkommen
von deren Erforderlichkeit auszugehen. Dieser Schluss kann umso eher gezogen
werden, als die Einschätzung des Beschwerdegegners auf Fachkunde beruht, denn
die Planung und Projektierung erfolgte im vorliegenden Fall durch die
fachkundige Baudirektion. Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet seiner
grundsätzlich umfassenden Kognition (E. 3.2) ein technisches Ermessen der
Vorinstanz zu respektieren, falls diese über eine besondere Fachkompetenz
verfügt, jedenfalls soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,
sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige
Fachbehörde abweichen (vgl. BGr, 25. September 2014,1C_582/2013,
E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass die technischen Normen fachgerecht
angewendet wurden.
5.4.2
Auf Seiten des Beschwerdeführers geht die Ausweitung der B-Strasse mit
einem Landabtritt von 184 m2 einher. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Verzicht auf die geplante Linksabbiegespur nicht dazu
führen würde, dass der Beschwerdeführer gar kein Land abzutreten hätte. In
diesem Fall müsste von seinem Grundstück lediglich weniger Land erworben
werden. Ein Teil der für die Linksabbiegespur benötigten Fläche steht aber
aufgrund der im Beschwerdeverfahren nicht mehr angefochtenen Querungshilfe sowie
der Linienführung der Strasse ohnehin zur Verfügung. Wird die Linksabbiegespur
nicht realisiert, bliebe diese Fläche ungenutzt. Dem Eingriff ins Eigentum des
Beschwerdeführers, der zwar als entgegenstehendes privates Interesse im Rahmen
der Interessenabwägung gewichtet werden kann, sind in der Folge aber ebenso die
öffentlichen Interessen, welche an der Verbreiterung der Strasse bestehen – die
Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – entgegenzusetzen. Das Grundstück des
Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist nicht
überbaut. Der Beschwerdeführer macht keine spezifischen Nachteile geltend, die
sich aus der Landabtretung ergeben. Auch in den Akten finden sich keine
Anhaltspunkte, dass die Landabtretung eine nennenswerte Belastung für den
Beschwerdeführer mit sich bringen könnte. Unter diesen Umständen hat das
private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seines Eigentums hinter dem
öffentlichen Interesse an der erhöhten Verkehrssicherheit zurückzutreten.
5.5
Das
Projekt erscheint im Bereich des Knotens B/C-Strasse in der vorgesehenen
Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung des
öffentlichen Interesses insgesamt geeignet und notwendig und der Eingriff in
das Eigentum des Beschwerdeführers verhältnismässig. Die Beschwerde ist
bezüglich des Verzichts auf die Linksabbiegespur und die damit einhergehende
Ausweitung der B-Strasse im Bereich der Einmündung C-Strasse abzuweisen.
6.
6.1
Sodann
beanstandet der Beschwerdeführer die Strassenführung der C-Strasse im Bereich
der Kurve "bei den Strommasten" sowie die Breite der C-Strasse. Bei
der C-Strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Diese ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Strassenprojekts. Daran ändert nichts, dass die
Parzelle Kat.-Nr. 06 dem Kanton gehört, liegt doch die daran angrenzende C-Strasse
im Eigentum und damit in der Zuständigkeit der Stadt D. Insofern ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
6.2
Soweit der
Beschwerdeführer den Erhalt der Fruchtfolgeflächen fordert, ist festzuhalten,
dass der Verlust von Fruchtfolgeflächen kompensiert wird. Die Umsetzung dieser
Kompensationsmassnahmen wird vom Kanton überwacht (Kanton Zürich, Richtplan,
Ziff. 3.2.3 S. 8 f.). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner diese Bestimmung tatsächlich
umsetzt und für Ersatz der Fruchtfolgeflächen sorgen wird. Im Übrigen bleiben
die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu unsubstanziiert, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt, und eine solche stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ersuchte der Beschwerdegegner um
eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln
darf aber zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt
werden. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 2'290.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …