Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00427

23. Mai 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 setzte der

Regierungsrat das Projekt für die Instandsetzung der B-Strasse, den Neubau

eines Radwegs und von drei Querungshilfen sowie die Erstellung eines

Linksabbiegers an der 01 B-Strasse in der Stadt D gemäss den bei den Akten

liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die Einsprache von A wurde

abgewiesen (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss des Regierungsrates erhob A am 15. Juli 2018 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf die Ausweitung der B-Strasse für

den Linksabbieger in die C-Strasse zu verzichten, und es sei die Fläche, welche

der Parzelle Kat.-Nr. 02 verloren gehe, zu kompensieren (keine

Landabtretung).

B. Der

Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 14. September

2018.

seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers. Der Stadtrat D reichte innert Frist keine

Beschwerdeantwort ein. A replizierte am 3. Oktober 2018. Am 2. November

2018.

reichte der Regierungsrat seine Duplik ein, wozu A am 17. November

2018.

nochmals Stellung bezog. Daraufhin verzichtete der Regierungsrat auf eine

weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2018 bildet einen Akt im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar

nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist

zuständig zur Behandlung der Beschwerde.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 in D und hat

gemäss dem festgesetzten Projekt eine Fläche von 184 m2

abzutreten. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

2.

2.1

Bei der B-Strasse

handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse mit signalisierter

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Aufgrund ihres schlechten

Allgemeinzustands muss die Fahrbahn zwischen den Einmündungen der C- und E-Strasse

instandgesetzt werden. Mit der Revision des Richtplans wurde für den Radverkehr

die Hauptverbindungsroute F – D auf die C- und E-Strasse verlegt. Zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit der Radfahrerinnen und Radfahrer sowie der

Fussgängerinnen und Fussgänger soll unter anderem im Bereich der Einmündung C-Strasse

eine Querungshilfe (Mittelinsel) erstellt werden. Ausserdem ist im Bereich des

Knotens B-/C-Strasse eine neue Linksabbiegerspur vorgesehen. Dazu soll die B-Strasse

im Bereich der Einmündung C-Strasse verbreitert werden.

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Ausweitung der B-Strasse im Zusammenhang

mit dem Linksabbieger in die C-Strasse zu verzichten. Es sei das

Verkehrsaufkommen auf dem Linksabbieger abzuklären. Das

Kosten-/Nutzenverhältnis stehe in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse.

Die Linienführung der Strasse könne so gewählt werden, dass die Ausweitung bei

km 5.620 ende. Sodann sei die Kompensation der Fläche, welche der Parzelle

Kat.-Nr. 02 verloren gehe, vom Kanton in Zusammenarbeit mit der Stadt D zu

ermöglichen. Die C-Strasse müsse nicht um 70 m Richtung Westen verschoben

werden. Entgegen dem ursprünglichen Projekt sei die C-Strasse heute 7 m

breit (ohne Bankett) und werde die Kurve bei den Strommasten um

ca. 7 m geschnitten. Mit dem Projekt des Radwegs von F nach D über

die C-Strasse habe der Kanton in Zusammenarbeit mit der Stadt D die

Möglichkeit, beides zu korrigieren. Das öffentliche Interesse am Gewinn von

Fruchtfolgeflächen sei grösser als an einer überdimensionierten C-Strasse.

2.3

Dagegen

wendet der Beschwerdegegner ein, über die C-Strasse würden ein Teil der Kiesgrube

G, die Trocknungsgenossenschaft Zürich Unterland und der Forstbetrieb der Stadt

D erschlossen. In diesem Gebiet sei zudem der Neubau der Jagdschiessanlage G

vorgesehen. Der geplante Linksabbieger von der B-Strasse in die C-Strasse diene

somit einer nicht unerheblichen Anzahl von Fahrzeugen. Über genaue

Verkehrszahlen auf der kommunalen C-Strasse verfüge der Kanton nicht. Gerade

bei hohem Tempo könnten Auffahrunfälle durch separate Abbiegespuren vermieden

werden. Die Realisierung des Linksabbiegers sorge demnach für eine signifikante

Erhöhung der Verkehrssicherheit. Ausserdem werde der Verkehrsfluss auf der B-Strasse

nicht mehr behindert. Der Nutzen für die separate Abbiegespur sei somit

ausgewiesen. Werde auf die Abbiegespur verzichtet, müsse zwar vom Beschwerdeführer

weniger Land erworben werden. Eine Verschmälerung der B-Strasse vor der

Einfahrt der C-Strasse wäre möglich. Dadurch würde jedoch die

Verkehrssicherheit leiden. Der Erwerb von zusätzlichem Land des

Beschwerdeführers sei angemessen. Das öffentliche Interesse an erhöhter

Sicherheit überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der

geplante Linksabbieger genüge somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Hinsichtlich des zweiten Antrags des Beschwerdeführers führt der Beschwerdegegner

aus, die C-Strasse sei eine Gemeindestrasse und bilde nicht Gegenstand des

vorliegenden Strassenprojekts. Der Kanton habe keine Befugnis, über

Gemeindeboden zu verfügen. Er könne der Stadt D nicht vorschreiben, die

kommunale C-Strasse im Sinn des Beschwerdeführers umzugestalten. Bezüglich der

Fruchtfolgeflächen sei festzuhalten, dass die Kompensation im Rahmen der

üblichen Handlungspraxis erfolgt und sichergestellt sei. Die Fläche sei in der

vom Tiefbauamt geführte Fruchtfolgeflächen(kompensations)bilanz aufgenommen

worden und werde spätestens fünf Jahre nach Projektabschluss kompensiert sein.

3.

3.1

Beim

konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich

bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren

Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 StrG sind

Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen.

3.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung

(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist

allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies

vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt

stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen

Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl.

RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als

Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den

Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses

in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen

verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017,

VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81).

Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht

(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II

185.

E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter

Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht

sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen

(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

4.

4.1

Die Rügen

des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausweitung der B-Strasse betreffen die

in § 14 StrG genannten Projektierungsgrundsätze der sparsamen

Landbeanspruchung sowie der Beachtung der Sicherheit. Zudem bezweifelt der

Beschwerdeführer das öffentliche Bedürfnis der Ausweitung der B-Strasse. Dabei

stellt er im Beschwerdeverfahren lediglich die Notwendigkeit des Linksabbiegers

in die C-Strasse infrage, nicht aber die Querungshilfe für Radfahrerinnen und

Radfahrer. Die Querungshilfe ist deshalb im Folgenden nicht zu prüfen.

4.2

Gemäss

technischem Bericht war der Linksabbieger von der B-Strasse in die C-Strasse

ursprünglich für eine zukünftige Umlagerung des Verkehrs von der I-Strasse (Wald

J) vorgesehen. Dagegen erhob die Stadt D indes Einsprache und beantragte, dass

der Umlagerungsverkehr nicht über die C-Strasse geführt werde. Diesem Antrag

wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. September 2017

stattgegeben, da es sich bei der C-Strasse um eine Gemeindestrasse handle,

weshalb das Fahrverbot nur auf Antrag der Stadt D aufgehoben werden könne. Die

Ausweitung der B-Strasse im Bereich der Einmündung C-Strasse wird aufgrund der

geplanten und vorliegend nicht mehr strittigen Querungshilfe für Radfahrerinnen

und Radfahrer aber mindestens teilweise sowieso notwendig. Im Gegensatz zum

angefochtenen Entscheid räumt der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren zwar

ein, dass bei Verzicht auf die Linksabbiegespur eine Verschmälerung der B-Strasse

vor der Einfahrt in die C-Strasse möglich wäre und entsprechend weniger Land

vom Beschwerdeführer erworben werden müsste. Darunter würde jedoch die

Verkehrssicherheit leiden. Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Realisierung

des Linksabbiegers im Bereich des Knotens B/C-Strasse aus Gründen der

Verkehrssicherheit rechtfertigt.

Auf der B-Strasse gilt Tempo 80 km/h. Der

Beschwerdegegner legt zu Recht dar, dass bei hohem Tempo Auffahrunfälle durch

separate Abbiegespuren verhindert werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer

den Nutzen des Linksabbiegers aufgrund der Benutzerfrequenzen anzweifelt, ist

zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten zwar keine Verkehrszahlen für

die Nutzung der C-Strasse ergeben. Unbestrittenermassen dient die C-Strasse

aber der Erschliessung der Kiesgrube G, der Trocknungsgenossenschaft Zürich

Unterland (Kat.-Nr. 04) sowie des Forstbetriebs der Stadt D

(Kat.-Nr. 05). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners hält der

technische Bericht fest, dass der Linksabbieger nicht (primär) für das

Verkehrsaufkommen zur geplanten Jagdschiessanlage erstellt werde. Die geplante

Jagdschiessanlage soll (hauptsächlich) über den Kreisel F/D/L und die

Abzweigung C-Strasse erschlossen werden (vgl. VGr, 15. Juni 2017,

VB.2016.00605, E. 8.3). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein Teil

des Verkehrs zur geplanten Jagdschiessanlage G über den projektierten

Linksabbieger erfolgen wird. Selbst wenn aber nur ein geringes

Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündung C-Strasse bestehen sollte, wie dies

der Beschwerdeführer geltend macht, diente der geplante Linksabbieger neben der

erhöhten Verkehrssicherheit für den motorisierten Individualverkehr auch der

Sicherheit von Radfahrerinnen und Radfahrern, präsentiert sich doch die B-Strasse

mit der Querungshilfe und der Linksabbiegespur insgesamt als übersichtlicher

und damit sicherer als eine schmalere Strassenführung.

Darüber hinaus dient die vorgesehene Linksabbiegespur

neben der Verkehrssicherheit auch dem Verkehrsfluss auf der B-Strasse, zumal

der durchschnittliche Werktagsverkehr gemäss Gesamtverkehrsmodell Kanton Zürich

bei über 3'500 Fahrzeugen in die betreffende Richtung liegt.

Nach dem Gesagten führt die fragliche Linksabbiegespur–

unabhängig von der Benutzerfrequenz zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Insofern ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass sich die Realisierung einer

Linksabbiegespur im Bereich der C-Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit

grundsätzlich rechtfertigt.

5.

5.1

Unbestritten

ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt in die gemäss Art. 26

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete

Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers eingreift. Eigentumsbeschränkungen, die

einer Enteignung gleichkommen, sind einerseits voll zu entschädigen

(Art. 26 Abs. 2 BV). Andererseits sind solche Eingriffe nur zulässig,

wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und

verhältnismässig sind (Art. 36 BV).

5.2

Das

Strassenprojekt stützt sich auf das Strassengesetz (StrG). Insbesondere

ermächtigt § 18 StrG den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte

Land durch Enteignung zu erwerben (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 3

StrG). Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in

die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (BGr, 30. August 2010,

1C_373/2009, E. 10.1.2).

5.3

Das

öffentliche Interesse besteht in der erhöhten Sicherheit für die

Verkehrsteilnehmer der B-Strasse sowie im gesicherten Verkehrsfluss. Die Einmündung

C-Strasse stellt zwar keinen Unfallschwerpunkt dar. Das alleine lässt jedoch nicht

auf ein mangelndes öffentliches Interesse an der Realisierung des strittigen

Linksabbiegers schliessen. Insbesondere sind die verantwortlichen Behörden

gehalten, wenn sie Sicherheitsdefizite im Strassenverkehr erkennen, nicht

einfach zuzuwarten, bis sich die ersten Unfälle ereignet haben, sondern es

müssen präventive Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen

werden (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185, E. 6.3). Selbst wenn

der Linksabbieger nur von verhältnismässig wenigen Verkehrsteilnehmern genutzt

werden sollte – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, wird

nichtsdestotrotz die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erhöht, was zweifellos

im öffentlichen Interesse liegt.

5.4

Zu prüfen bleibt, ob das gegebene öffentliche

Interesse im konkreten Fall jenes des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines

Eigentums überwiegt bzw. ob der Eingriff in der vorgesehenen Form

verhältnismässig ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass eine

Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und der betroffenen Person in

Anbetracht der Schwere der Einschränkung zumutbar sein muss (BGr,

30.

August 2010,1C_373/2009, E. 10.3; BGE 135 I 176 E. 8.1).

5.4.1

Nach dem Ausgeführten erscheint die geplante Linksabbiegespur im Bereich

des Knotens B/C-Strasse geeignet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu

erhöhen und den Verkehrsfluss sicherzustellen (vgl. vorn E. 4.2). Fraglich

ist, ob der Linksabbieger erforderlich ist. Diesbezüglich ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie hoch das

Verkehrsaufkommen auf der C-Strasse ist und wie viele Fahrzeuge

tatsächlich von der Linksabbiegespur profitierten. Immerhin geht aber selbst

der Beschwerdeführer davon aus, dass die geplante Linksabbiegespur von

ca. 10 Fahrzeugen pro Tag genutzt würde. Nachdem die Linksabbiegespur

auf der Tempo 80-Strecke der Verhinderung von Unfällen und damit der

erhöhten Verkehrssicherheit dient, ist auch bei eher geringem Verkehrsaufkommen

von deren Erforderlichkeit auszugehen. Dieser Schluss kann umso eher gezogen

werden, als die Einschätzung des Beschwerdegegners auf Fachkunde beruht, denn

die Planung und Projektierung erfolgte im vorliegenden Fall durch die

fachkundige Baudirektion. Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet seiner

grundsätzlich umfassenden Kognition (E. 3.2) ein technisches Ermessen der

Vorinstanz zu respektieren, falls diese über eine besondere Fachkompetenz

verfügt, jedenfalls soweit sie die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und

umfassend durchgeführt hat. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,

sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige

Fachbehörde abweichen (vgl. BGr, 25. September 2014,1C_582/2013,

E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass die technischen Normen fachgerecht

angewendet wurden.

5.4.2

Auf Seiten des Beschwerdeführers geht die Ausweitung der B-Strasse mit

einem Landabtritt von 184 m2 einher. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der Verzicht auf die geplante Linksabbiegespur nicht dazu

führen würde, dass der Beschwerdeführer gar kein Land abzutreten hätte. In

diesem Fall müsste von seinem Grundstück lediglich weniger Land erworben

werden. Ein Teil der für die Linksabbiegespur benötigten Fläche steht aber

aufgrund der im Beschwerdeverfahren nicht mehr angefochtenen Querungshilfe sowie

der Linienführung der Strasse ohnehin zur Verfügung. Wird die Linksabbiegespur

nicht realisiert, bliebe diese Fläche ungenutzt. Dem Eingriff ins Eigentum des

Beschwerdeführers, der zwar als entgegenstehendes privates Interesse im Rahmen

der Interessenabwägung gewichtet werden kann, sind in der Folge aber ebenso die

öffentlichen Interessen, welche an der Verbreiterung der Strasse bestehen – die

Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – entgegenzusetzen. Das Grundstück des

Beschwerdeführers befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist nicht

überbaut. Der Beschwerdeführer macht keine spezifischen Nachteile geltend, die

sich aus der Landabtretung ergeben. Auch in den Akten finden sich keine

Anhaltspunkte, dass die Landabtretung eine nennenswerte Belastung für den

Beschwerdeführer mit sich bringen könnte. Unter diesen Umständen hat das

private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seines Eigentums hinter dem

öffentlichen Interesse an der erhöhten Verkehrssicherheit zurückzutreten.

5.5

Das

Projekt erscheint im Bereich des Knotens B/C-Strasse in der vorgesehenen

Ausgestaltung zur Verbesserung der Sicherheit bzw. zur Erfüllung des

öffentlichen Interesses insgesamt geeignet und notwendig und der Eingriff in

das Eigentum des Beschwerdeführers verhältnismässig. Die Beschwerde ist

bezüglich des Verzichts auf die Linksabbiegespur und die damit einhergehende

Ausweitung der B-Strasse im Bereich der Einmündung C-Strasse abzuweisen.

6.

6.1

Sodann

beanstandet der Beschwerdeführer die Strassenführung der C-Strasse im Bereich

der Kurve "bei den Strommasten" sowie die Breite der C-Strasse. Bei

der C-Strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Diese ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Strassenprojekts. Daran ändert nichts, dass die

Parzelle Kat.-Nr. 06 dem Kanton gehört, liegt doch die daran angrenzende C-Strasse

im Eigentum und damit in der Zuständigkeit der Stadt D. Insofern ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

6.2

Soweit der

Beschwerdeführer den Erhalt der Fruchtfolgeflächen fordert, ist festzuhalten,

dass der Verlust von Fruchtfolgeflächen kompensiert wird. Die Umsetzung dieser

Kompensationsmassnahmen wird vom Kanton überwacht (Kanton Zürich, Richtplan,

Ziff. 3.2.3 S. 8 f.). Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner diese Bestimmung tatsächlich

umsetzt und für Ersatz der Fruchtfolgeflächen sorgen wird. Im Übrigen bleiben

die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu unsubstanziiert, weshalb darauf

nicht weiter einzugehen ist.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt, und eine solche stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ersuchte der Beschwerdegegner um

eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln

darf aber zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt

werden. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 2'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …