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Entscheid

VB.2018.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00430

21. November 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schulpflege X teilte A mit Schreiben vom 24. Mai

2018 mit, dass deren 2012 geborene Tochter B für das Schuljahr 2018/2019 einer

1. Primarklasse im Schulhaus M zugeteilt worden sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am

1.

/5. Juni 2018 beim Bezirksrat Y und beantragte die Zuteilung von B in

die 1. Klasse des nähergelegenen Schulhauses N. Mit Beschluss vom

13.

Juli 2018 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und entzog einer

Beschwerde dawider die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 20. Juli 2018 erhob

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte das Gleiche wie im Rekurs.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 6. August 2018 unter Hinweis auf die

Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Die Schulpflege X schloss mit

Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge.

Am 5. September 2018

setzte A das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihre Tochter

inzwischen das Schulhaus M besuche und für den Schulweg jeweils 42 bis 47

Minuten benötige, weshalb sie sie mit dem Auto zur Schule fahre oder ihr ein

Taxi rufe. Hierzu äusserte sich die Schulpflege X am 13./14. September

2018.

A erklärte am 19. September 2018 Verzicht auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats etwa betreffend Schulhauszuteilung nach § 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss

entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kinds angemessen sowie

geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I

156.

E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3).

Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich

unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren

Schulweg (vgl. Sándor Horváth, Der verfassungsmässige

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007,

S. 633 ff., 638 f.; ferner BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr,

8.

November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz

bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand

und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr, 27. März 2008,

2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1

mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern

2003, S. 226 ff.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 N. 52 ff. mit

zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen

und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit

des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]).

Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt

§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung

der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden

namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der

Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21

Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse

von 25 Schülerinnen und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen

und Schülern in mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.

3.2

Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb

der Gemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig

(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der

Schülerinnen und Schüler ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen

pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV

statuierten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 29. April 2015,

VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, die Tochter der Beschwerde­führerin

in eine 1. Klasse des Schulhauses M einzuteilen, im Wesentlichen damit, dass im

Schuljahr 2018/2019 im Schulhaus N nur eine 1. Klasse (mit 13 Schülerinnen

und 10 Schülern) geführt werde, während es im Schulhaus M dreieinhalb Klassen

(zwei Klassen zu je 11 Schülerinnen und 10 Schülern, eine Klasse zu 12

Schülerinnen und 9 Schülern sowie eine Klasse zu 8 Schülerinnen und 6 Schülern)

seien. Aufgrund der begrenzten Zahl zu vergebender Plätze in der 1. Klasse

im Schulhaus N genössen die Kinder, welche die (näher gelegenen) Kindergärten U

und S besuchten, dabei Vorrang bei der Einteilung in diese Klasse. B aber sei

auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin zuletzt für das Schuljahr

2017/2018 anstatt dem Kindergarten S dem Kindergarten T zugeteilt worden.

Letztgenannter Kindergarten befinde sich unmittelbar neben dem Schulhaus M,

"sodass der Schulweg in die 1. Klasse M mit dem jetzigen Schulweg

fast identisch" sei.

4.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, findet sich der Ort des Kindergartenbesuchs in

§ 25 Abs. 1 VSV nicht als Kriterium für die Schulhauszuteilung

erwähnt. Mittelbar führt die vorrangige Zuteilung von Kindern der Kinder­gärten

U und S zum Schulhaus N jedoch zu einer Einteilung nach geografischen Kriterien

bzw. der Länge des Schulwegs, richtet sich die Einteilung in den Kindergarten

doch primär nach dem Wohnsitz der betroffenen Kinder im jeweiligen

Einzugsgebiet, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin auch ursprünglich dem

Kindergarten S – rund 350 m entfernt von ihrem Zuhause – zugeteilt worden

war (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 VSV; ferner www.google.ch/maps > Routenplaner sowie www.geoportal.ch >

Top Karten > Zürich). Die Zuteilung nach dem Ort des

Kindergartenbesuchs trägt überdies den Kindsinteressen Rechnung, mit möglichst

vielen bereits bekannten Kindern einer Klasse zugeteilt zu werden

(grösstmögliche Kontinuität). Mit diesen Überlegungen vermag die

Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich sachliche Gründe für ihren

Zuteilungsentscheid anzuführen (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007,

E. 2.7 f.).

Die Schülerzahlen der im Schuljahr 2018/2019 in der Gemeinde X

geführten 1. Klassen zeigen sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der

Schul- bzw. Klassenzuteilung nicht nur dem Ort des bisherigen

Kindergartenbesuchs Rechnung trug, sondern – jedenfalls was die Klassengrössen

sowie das Geschlechterverhältnis anbelangt – auch auf eine möglichst

ausgewogene Zusammensetzung der einzelnen Klassen achtete (vgl. § 25

Abs. 1 Satz 2 VSV). Bedingt durch die diesjährig reduzierte Zahl an

Klassen reicht die Klassengrösse der (einzigen) 1. Primarklasse im

Schulhaus N allerdings (bereits heute) näher an die Obergrenze gemäss § 21

Abs. 1 lit. b VSV heran als jene der übrigen 1. Klassen; der

Mädchenanteil liegt mit 13 Mädchen zu 10 Knaben zudem ebenfalls geringfügig

über dem Durchschnitt. Würde die Tochter der Beschwerdeführerin nun

nachträglich anstatt dem Schulhaus M der 1. Klasse des Schulhauses N

zugeteilt, führte dies zu einer noch unausgeglicheneren Geschlechterverteilung

(14 Mädchen und 10 Knaben) sowie dazu, dass sich die Grösse dieser Klasse noch

deutlicher von derjenigen der übrigen ersten Klassen abhöbe. Dies gilt es

sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick

auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden.

4.3

Damit

erweist sich die Zuteilung von B in das 350 m weiter – als das von der

Beschwerdeführerin gewünschte Schulhaus – von ihrem Zuhause entfernte Schulhaus

M als sachlich begründet. Es bräuchte deshalb besondere Gründe, um sie dennoch

der 1. Primarklasse im Schulhaus N zuzuteilen. Wie sich aus dem

Nachfolgenden ergibt, sind solche besonderen Gründe hier nicht ersichtlich.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Weg zum

Schulhaus M könne ihrer Tochter nicht zugemutet werden, da dieser –

insbesondere wegen einer ungesicherten Strassenquerung – für das Mädchen zu

gefährlich sei und es für die einer Distanz von 1,77 km entsprechende

Strecke ("1.0 km lang + [486.3-409.3] m Höhendifferenz x 10") zudem

zwischen 42 bis 47 Minuten benötige, sodass ihm kaum Zeit für die Mittagspause

verbleibe.

5.1.1

Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der

Beschwerdeführerin an der E-Strasse und dem Schulhaus M ist 1 km lang; die zu

überwindende Höhendifferenz beträgt rund 77 m (www.google.ch/maps

> Routenplaner sowie www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich). Wie

soeben aufgezeigt, rechnet die Beschwerdeführerin diese Distanzangaben mit der

hierfür üblicherweise angewandten Formel ("Distanz plus mit 10

multiplizierte Höhendifferenz") in

Leistungskilometer um und geht weiter davon

aus, ihre Tochter benötige für die solcherart ermittelten 1,77

Leistungskilometer bis zu 47 Minuten; sie nimmt folglich eine

Gehgeschwindigkeit von maximal 2,5 km/h an. Die veranschlagte Zeitdauer

erscheint indes selbst unter Berücksichtigung der zu bewältigenden

Höhendifferenz als deutlich zu hoch. So wird bei Schülerinnen und Schülern der 1. Klasse

der Primarstufe grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis

3,5 km/h ausgegangen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506,

E. 3.3 mit Hinweisen). Wird – wie in einzelnen Gemeinden ausserhalb des

Kantons Zürich üblich – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit

Leistungskilometern operiert, ist sodann zu beachten, dass Hin- und Rückweg

separat berechnet werden müssen, da bei Gefälle ein kleinerer Multiplikator als

bei Steigungen zu verwenden ist (in der Regel 2,5 statt 10); das heisst, in

Leistungskilometern umgerechnet betrüge der Heimweg von B von der Schule M

lediglich 1,193 km. Die von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten

angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur zumutbaren Schulweglänge,

wonach ein Schulweg von 1,2 bis 1,4 km für eine Kindergartenschülerin bzw.

einen Kindergartenschüler gerade noch als zumutbar einzustufen sei (vgl. VGr,

12.

Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1), berücksichtigt die zu schaffende

Höhendifferenz zudem allein unter dem Gesichtspunkt "zusätzliche

Erschwernisse" und stellt ansonsten auf die reine Wegstrecke ab, ohne

diese in Leistungskilometer umzurechnen; hätte man solches gewollt, wäre die

Zumutbarkeitsschwelle höher angesetzt worden. Nachdem 1.-Klässlerinnen und 1.-Klässlern

praxisgemäss Schulwege von bis zu 40 Minuten zugemutet werden, wäre die

Grenze bei dieser Altersgruppe denn auch bei über 2 Leistungskilometern

festzusetzten, vorausgesetzt, es lägen keine zusätzlichen (höhenunabhängigen)

Erschwernisse vor (vgl. als Beispiele hierzu sowie zur Berechnungsmethode das

"Merkblatt: Schulungsort [Schülerinnen- und Schülertransporte]" der

Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom August 2015 [abrufbar unter

www.erz.be.ch > Kindergarten & Volksschule > Gemeinden

> Schulweg], die Richtlinien für den Schülertransport der Gemeinde

Lauerz vom 9. März 2017 [abrufbar unter www.lauerz.ch > Schule

> Infos & Downloads > Reglemente & Richtlinien] und die

Richtlinien für den Primarschülertransport der Gemeinde Sattel [abrufbar unter:

www.sattel.ch > Schule und Bildung > Schülertransport], wo die

Grenze für 1.- bis 3.-Klässler jeweils bei 2 Leistungskilometern angesetzt

wird; siehe auch BGr, 12. Februar 2016,2C_414/2015, E. 4.4.2, und

27.

März 2008,2C_495/2007, E. 2.3 mit Hinweisen; Plotke, S. 227

f.; statt vieler VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.1 mit

Hinweisen und E. 7.1 f.).

Unabhängig davon, ob man

die zurückzulegenden Leistungskilometer (1,19 bzw. 1,77 km) oder aber die reine

Wegstrecke (1 km) betrachtet, erweist sich der Schulweg von B demnach

hinsichtlich der Distanz für eine 1.-Klässlerin bzw. einen 1.-Klässler als

zumutbar. Der Tochter der Beschwerdeführerin verbleibt ausserdem selbst

unter der Annahme einer maximalen Gehdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw.

24.

Minuten (Rückweg) eine Mittagspause von 45 Minuten, was noch als

genügend lang zu bezeichnen ist (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044,

E. 3.5). Erst recht erscheint die Mittagspause als ausreichend, wenn von einer

höheren Gehgeschwindigkeit (über 3 km/h) ausgegangen bzw. keine

Beurteilung nach Leistungskilometern vorgenommen wird.

5.1.2

Zur geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des massgeblichen

Schulwegs gilt es zu berücksichtigen, dass dieser – abgesehen von einem 150 m

langen Wegstück entlang der E-Strasse sowie einem solchen von rund 70 m Länge

auf der F-Strasse – ausschliesslich über Fusswege und durch verkehrsberuhigte

(Tempo-30-)Zonen verläuft (vgl. https://maps.zh.ch > Tempo30- und

Begegnungszonen im Kanton Zürich). Den überwiegenden Teil des Wegs (mehr als

600.

m) hätte die Tochter der Beschwerdeführerin zudem auch dann zurückzulegen,

wenn sie dem Schulhaus N zugeteilt würde (vgl. www.google.ch/maps

> Routenplaner sowie www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich

[beides auch zum Folgenden]). Das verbleibende erste bzw. letzte (rund 350 m)

lange Teilstück des Wegs wiederum weist hinsichtlich der Gefährlichkeit keine

unzumutbaren Passagen auf. Zwar hat – wie geltend gemacht wird – auf dem

fraglichen Streckenabschnitt eine Strassenquerung ohne Querungshilfe zu

erfolgen; im Wissen um die von dieser Stelle ausgehende Gefahr liess die Beschwerdegegnerin

dort jedoch vor Kurzem eine Markierung mit dem Hinweis "Kind"

anbringen. Auch wird die Hecke an dieser Stelle regelmässig zurückgeschnitten,

um so die Sichtbarkeit der die Strasse querenden Fussgängerinnen und Fussgänger

zu erhöhen.

Generell ist zu bemerken, dass

in Tempo-30-Zonen – wie der vorliegend betrachteten – besonders vorsichtig und

rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979, SR 741.21) und Fussgängerstreifen grundsätzlich

unzulässig sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom

28.

September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3).

Die Fussgängerinnen und Fussgänger sollen aufgrund des tiefen

Geschwindigkeitsniveaus die Strasse vielmehr da überqueren, wo sie sich am

sichersten fühlen und wo die Sichtverhältnisse am besten sind. Dies kann auch

einem sechseinhalbjährigen Kind wie der Tochter der Beschwerdeführerin

zugemutet werden. Schliesslich können Kinder im Alltag und damit auch auf dem

Schulweg nicht vor sämtlichen Risiken bewahrt werden. Ihnen muss sowohl von den

Eltern als auch von der Schule der Umgang mit minimalen Unwägbarkeiten beigebracht

und zugemutet werden. Insofern kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand

nichts zu ihren Gunsten ableiten, ihre Tochter sei mit ihrem Schulweg – welcher

praktisch ihrem bisherigen Kindergartenweg entspricht – nicht vertraut, weil

sie sie sehr oft mit dem Auto zum Kindergarten gefahren habe.

5.2

Auch

das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe zu den

einzigen beiden Kindern in ihrer Primarklasse, welche sie bereits aus dem

Kindergarten kenne, kein gutes Verhältnis, lässt die umstrittene Schulzuteilung

nicht als unzumutbar erscheinen. Wenn es auch

verständlich ist, dass B lieber in eine Klasse eingeteilt worden wäre, in der

ihr alle Mitschülerinnen und Mitschüler sympathisch sind, lässt sich daraus

vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilung in die 1. Primarklasse

des Schulhauses N ableiten, zumal nicht gesagt ist, dass sie dort mit allen

anderen 23 Kindern gut auskäme. In Anbetracht der Tatsache, dass auf im Schulhaus

M dreieinhalb 1. Klassen parallel geführt werden und die verschiedenen

Klassen den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge viele Projekte gemeinsam

gestalten, ist sodann davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin

dort im Schulalltag zu weiteren ihr bereits aus dem Kindergarten bekannten

Kindern – auch solchen, mit denen sie in der Vergangenheit gut auskommen ist –

regelmässige Kontakte pflegen können wird bzw. bereits heute kann.

6.

Nach dem Gesagten erweist

sich die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführerin zu einer 1. Primarklasse

im Schulhaus M jedenfalls nicht als rechtsverletzend und ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.2

Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin

ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden

Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …