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Entscheid

VB.2018.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00435

30. August 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. April 2018 eröffnete der

Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich der A AG, dass es sich bei

dem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03/D-Weg 04 in E um ein potenzielles

Schutzobjekt im Sinn von § 203 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) handle, weshalb bauliche

Veränderungen daran einzig mit Bewilligung des Vorstehers des

Hochbaudepartements möglich seien.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG mit Eingabe vom 14. Mai 2017

(recte: 2018) Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Einzelrichter am

Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 29. Juni 2018 mangels

Bevollmächtigung auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die A AG mit

Schreiben vom 24. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Sache

einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2018 wurden die Akten

beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin nicht ein, da sie deren Vertreter nicht als rechtsgenügend

bevollmächtigt erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen diesen Nichteintre­tensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

2.

Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz mangels

eingereichter Vertretungsvollmacht zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten

ist.

2.1

Jede

Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im

eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine

schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 22 N. 8). Bevor mangels Vollmacht auf ein

Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des

Mangels anzusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00580,

E. 1.3). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht

statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).

2.2

Im vorliegenden

Fall ging der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs bei der Vorinstanz am

17.

Mai 2018 ein. Aus dem Betreff des Rekursschreibens geht klar hervor,

dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführerin einreichte

(und nicht in eigenem Namen). Dem Rekursschreiben war keine

Vertretungsvollmacht beigelegt. Folglich nahm die Vor­instanz mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 Vormerk vom Rekurseingang und setzte

der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung

an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den

Rekurs nicht eingetreten würde. Unbestrittenermassen ging diese

Präsidialverfügung am 29. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin ein, womit

der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde. Da innert Frist bei der Vorinstanz keine

Vertretungsvollmacht einging, trat diese androhungsgemäss am 29. Juni 2018

auf den Rekurs nicht ein.

2.3

Die

Beschwerdeführerin führt aus, dass die Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018

wohl in ihren Büroräumlichkeiten verloren gegangen sei und insofern ein

Kanzleiversehen vorliege. Sie habe indes ihre Sorgfaltspflichten umfassend

erfüllt, da in ihrer Kanzlei ein System zur Fristenwahrung errichtet sei,

welches vorliegend erstmalig einen solchen Fehler zugelassen habe. Damit vermag

die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zur ordnungsgemässen Organisation einer

Kanzlei gehört die Schaffung eines Systems zur Erfassung (und Kontrolle) der

laufenden Fristen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, Rz. 1534), weshalb der Sorgfaltsbeweis mit

der beschwerdeführerischen Argumentation von vornherein nicht gelingen kann.

Insofern ist das Versäumnis auch nicht – wie vorgebracht –

entschuldbar (oder leicht fahrlässig), weshalb trotz Hinweis auf die grosse

Härte des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids die Wiederherstellung der

versäumten Frist im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG abzulehnen ist (zu den

Wiederherstellungsgründen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 41 ff.). Schliesslich ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie

wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei der Beschwerdeführerin nicht

(nochmals) nachhakte. Sie räumte der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung

vom 22. Mai 2018 eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden

Vertretungsvollmacht ein, womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan ist.

2.4

Auch wenn

– wie vorliegend – keine vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt,

kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben

(Griffel, § 22 N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120,

E. 3.2). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft,

deren Vertreter über die Hälfte ihrer Inhaberaktion verfügt, indes nicht (mehr)

im Verwaltungsrat sitzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verschafft

die Aktionärsstellung des Vertreters alleine keine Vertretungsberechtigung, da

gemäss Art. 718 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom

30.

März 1911 (OR) der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen

vertritt. Ohnehin gehen diese

unternehmensbezogenen Eigenschaften des Vertreters aus dem Rekursschreiben

nicht hervor, weshalb die Vorinstanz davon keine Kenntnisse hatte. Folglich war

das Vertretungsverhältnis nicht aus den konkreten Umständen ersichtlich.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb

die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …