VB.2018.00435
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00435
30. August 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00435
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliche
Schutzmassnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 eröffnete der
Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich der A AG, dass es sich bei
dem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03/D-Weg 04 in E um ein potenzielles
Schutzobjekt im Sinn von § 203 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) handle, weshalb bauliche
Veränderungen daran einzig mit Bewilligung des Vorstehers des
Hochbaudepartements möglich seien.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG mit Eingabe vom 14. Mai 2017
(recte: 2018) Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Einzelrichter am
Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 29. Juni 2018 mangels
Bevollmächtigung auf den Rekurs nicht ein.
III.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die A AG mit
Schreiben vom 24. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Sache
einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2018 wurden die Akten
beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin nicht ein, da sie deren Vertreter nicht als rechtsgenügend
bevollmächtigt erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
2.
Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz mangels
eingereichter Vertretungsvollmacht zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten
ist.
2.1
Jede
Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im
eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine
schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 8). Bevor mangels Vollmacht auf ein
Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des
Mangels anzusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00580,
E. 1.3). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht
statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).
2.2
Im vorliegenden
Fall ging der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs bei der Vorinstanz am
17.
Mai 2018 ein. Aus dem Betreff des Rekursschreibens geht klar hervor,
dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführerin einreichte
(und nicht in eigenem Namen). Dem Rekursschreiben war keine
Vertretungsvollmacht beigelegt. Folglich nahm die Vorinstanz mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 Vormerk vom Rekurseingang und setzte
der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung
an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den
Rekurs nicht eingetreten würde. Unbestrittenermassen ging diese
Präsidialverfügung am 29. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin ein, womit
der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde. Da innert Frist bei der Vorinstanz keine
Vertretungsvollmacht einging, trat diese androhungsgemäss am 29. Juni 2018
auf den Rekurs nicht ein.
2.3
Die
Beschwerdeführerin führt aus, dass die Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018
wohl in ihren Büroräumlichkeiten verloren gegangen sei und insofern ein
Kanzleiversehen vorliege. Sie habe indes ihre Sorgfaltspflichten umfassend
erfüllt, da in ihrer Kanzlei ein System zur Fristenwahrung errichtet sei,
welches vorliegend erstmalig einen solchen Fehler zugelassen habe. Damit vermag
die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zur ordnungsgemässen Organisation einer
Kanzlei gehört die Schaffung eines Systems zur Erfassung (und Kontrolle) der
laufenden Fristen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, Rz. 1534), weshalb der Sorgfaltsbeweis mit
der beschwerdeführerischen Argumentation von vornherein nicht gelingen kann.
Insofern ist das Versäumnis auch nicht – wie vorgebracht –
entschuldbar (oder leicht fahrlässig), weshalb trotz Hinweis auf die grosse
Härte des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids die Wiederherstellung der
versäumten Frist im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG abzulehnen ist (zu den
Wiederherstellungsgründen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 41 ff.). Schliesslich ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie
wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei der Beschwerdeführerin nicht
(nochmals) nachhakte. Sie räumte der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung
vom 22. Mai 2018 eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden
Vertretungsvollmacht ein, womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan ist.
2.4
Auch wenn
– wie vorliegend – keine vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt,
kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben
(Griffel, § 22 N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120,
E. 3.2). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft,
deren Vertreter über die Hälfte ihrer Inhaberaktion verfügt, indes nicht (mehr)
im Verwaltungsrat sitzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verschafft
die Aktionärsstellung des Vertreters alleine keine Vertretungsberechtigung, da
gemäss Art. 718 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30.
März 1911 (OR) der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen
vertritt. Ohnehin gehen diese
unternehmensbezogenen Eigenschaften des Vertreters aus dem Rekursschreiben
nicht hervor, weshalb die Vorinstanz davon keine Kenntnisse hatte. Folglich war
das Vertretungsverhältnis nicht aus den konkreten Umständen ersichtlich.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …