VB.2018.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00436
23. Mai 2019Deutsch11 min
(URT.2019.20822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00436
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat B,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 setzte der
Regierungsrat das Projekt für die Instandsetzung der C-Strasse, den Neubau
eines Radwegs und von drei Querungshilfen sowie die Erstellung eines
Linksabbiegers an der 01 C-Strasse in der Stadt B gemäss den bei den Akten
liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die Einsprache von A wurde
abgewiesen (Dispositivziffer V).
II.
A. Gegen
den Beschluss des Regierungsrates erhob A am 20. Juli 2018 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom
13. Juni 2018 sei aufzuheben. Das Strassenprojekt 01 C-Strasse, H-
bis D-Strasse, sei mit dem Strassenprojekt 01 C-Strasse, Lückenschliessung
Radweg und Belagsanierung, D-Strasse bis E/O, zusammenzulegen. Der Radweg ab
km 6,6 sei nicht entlang der C-Strasse zu führen, sondern auf oder entlang
der Kat.-Nr. 02 direkt zum Parkplatz auf Kat.-Nr. 03 bzw. zum
Scheitel der L. Das Projekt sei bis km 6,6 entsprechend anzupassen. Auf
die Querungshilfe für Radfahrer bei km 6,6 sei zu verzichten, stattdessen
sei diese auf dem Scheitel der L zu bauen.
B. Der
Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 14. September
2018 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der
Stadtrat B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. A replizierte am
2. Oktober 2018. Am 2. November 2018 reichte der Regierungsrat seine
Duplik ein, wozu A am 15. November 2018 nochmals Stellung bezog. Daraufhin
verzichtete der Regierungsrat auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2018 bildet einen Akt im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar
nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41
Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist
zuständig zur Behandlung der Beschwerde.
1.2 Der
Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen seiner Beschwerde nicht zu seiner
Beschwerdelegitimation. Im Verfahren vor dem Beschwerdegegner machte er
geltend, er erhebe "als Einwohner mit schulpflichtigen Kindern in der
Aussenwacht F in B sowie auch als Steuerzahler des Kantons Zürich und der
Gemeinde B Einsprache. Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse 04 in B
und damit unmittelbar neben der vom Strassenprojekt betroffenen C-Strasse. Als
Anwohner ist er damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Im
Verfahren vor Regierungsrat beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf den
geplanten Linksabbiegestreifen bei der Einmündung von der C-Strasse in die H-Strasse
sowie auf die Querungshilfe in diesem Bereich zu verzichten. Der Radweg sei
nicht über die H-D-Strasse, sondern über I-Strasse/J-Graben/K-Weg zu führen. Ab
km 6.560 sei der Radweg nicht entlang der C-Strasse, sondern entlang des
Waldweges zu führen. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zwar
zunächst, der Entscheid des Regierungsrats vom 13. Juni 2018 sei (vollumfänglich)
aufzuheben. Die weiteren Anträge und auch die Beschwerdebegründung bezogen sich
jedoch ausschliesslich auf den Strassenabschnitt im Bereich des Knotens C-D-Strasse
ab ca. km 6.540. Unter diesen Umständen sind der Linksabbieger sowie die
Querungshilfe beim Knoten C-H-Strasse sowie die Radwegführung über die I-Strasse
anstatt die H-Strasse nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Darüber hinaus ist die Linienführung des Radwegs ab km 6.600 nicht
Gegenstand
des vorliegenden Strassenprojekts, weshalb auf den Antrag des
Beschwerdeführers, wonach der Radweg ab km 6.600 nicht entlang der C-Strasse,
sondern entlang der Kat.-Nr. 02 zu führen und anstelle der Querungshilfe
bei km 6.600 eine solche auf dem Scheitel der L zu bauen sei, nicht einzutreten
ist.
2.
2.1 Bei der C-Strasse
handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse mit signalisierter
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Aufgrund ihres schlechten
Allgemeinzustands muss die Fahrbahn zwischen den Einmündungen der H- und D-Strasse
instandgesetzt werden. Mit der Revision des Richtplans wurde für den Radverkehr
die Hauptverbindungsroute M – B auf die H- und D-Strasse verlegt. Zur
Entschärfung des Unfallschwerpunkts beim Knoten C-D-Strasse soll in diesem
Bereich eine Linksabbiegespur realisiert werden. Sodann ist aufgrund des
vorgesehenen Seitenwechsels des Radwegs ca. bei km 6.570 eine
Querungshilfe in Form einer Mittelinsel vorgesehen.
2.2 Beim
konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich
bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die
weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 StrG
sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,
der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind
angemessen zu berücksichtigen.
2.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung
(lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt
stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl.
RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als
Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den
Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses
in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG von den Kantonen
verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 29. Juni 2017,
VB.2017.00225, E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 81).
Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II
185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen
(Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Etappierung des Strassenprojekts
erschwere den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte. Seine Beschwerde ziele
darauf ab, dass der Radweg ab km 6.600 nicht entlang der C-Strasse,
sondern entlang des Waldweges (Kat.-Nr. 02) geführt werde. Dieser
Strassenabschnitt sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Strassenprojekts,
weshalb sich die Beschwerde bezüglich der Linienführung des Radwegs nur gegen
die Querungshilfe bei km 6.600 richten könne. Es gebe keinen Grund für die
Stückelung des Strassenprojekts.
Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, der Kantonsrat
habe den Objektkredit für das Nachbarprojekt (Radweglückenschliessung und
Hangsicherung an der C-Strasse zwischen der D-Strasse in der Stadt B und der E
in der Gemeinde O) noch nicht bewilligt. Die Festsetzung des Nachbarprojekts
erfolge nach der entsprechenden Kreditbewilligung durch den Kantonsrat.
Bezüglich Teilung von Strassenprojekten halte das Bundesgericht fest, dass
verschiedene Vorhaben, selbst wenn sie die gleiche Strasse betreffen, etappiert
werden könnten. Der Beschwerdegegner wolle die politischen Vorgaben zur
Radwegstrategie zügig umsetzen. Dass das vorliegende Projekt nicht aufgeschoben
und nicht erst zusammen mit dem Nachbarprojekt realisiert werde, diene
namentlich auch der Verkehrssicherheit, da der Unfallschwerpunkt am Knoten C-D-Strasse
so rasch als möglich zu entschärfen sei. Die erreichte Erhöhung der
Verkehrssicherheit rechtfertige es, dass dieser Knoten schon im Rahmen der
Instandsetzung der C-Strasse umgestaltet und nicht damit zugewartet werde, bis
das Nachbarprojekt abschliessend ausgearbeitet und festgesetzt sei.
3.2 Die Instandsetzung der C-Strasse und der Neubau des Radwegs (Lückenschliessung)
erfolgen in Etappen. Das vorliegend angefochtene Strassenprojekt betrifft den
Abschnitt km 5.466 bis km 6.665. Der weiterführende
Strassenabschnitt, insbesondere auch der Radweg ab ca. km 6.600, wird
separat projektiert. Dieses Nachbarprojekt wurde indes noch nicht
festgesetzt, da der Kantonsrat den Objektkredit für die Radweglückenschliessung
und die Hangsicherung an der 01 C-Strasse zwischen der D-Strasse in der
Stadt B und der E in der Gemeinde O noch nicht bewilligt hat. Grundsätzlich kann
ein Strassenprojekt etappiert werden (vgl. BGr, 26. September 2011,
1C_277/2011, E. 2.4.3; VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349-354,
E. 5.1.5.3). Wie sogleich zu zeigen sein wird, kann jedoch die vom
Beschwerdeführer beanstandete Querungshilfe im Bereich des Knotens C-D-Strasse
nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Radwegs beurteilt werden.
Der geplante Radweg soll bis zum Knoten C-D-Strasse
(ca. km 6.570) nördlich entlang der C-Strasse geführt werden. Ab dem
Knoten C-D-Strasse (ca. km 6.600) soll der Radweg südlich der C-Strasse
entlanggeführt werden, weshalb die Radfahrerinnen und Radfahrer die C-Strasse
überqueren müssen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde in diesem Bereich
eine Querungshilfe für Radfahrerinnen und Radfahrer projektiert. Die Linienführung
des Radwegs ab km 6.600 und damit insbesondere die Frage, ob der Radweg ab
der Einmündung D-Strasse entlang der C-Strasse oder aber entlang des Waldweges
(Kat.-Nr. 02) zu führen ist, ist nicht Gegenstand des hier streitigen
Strassenprojekts und kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
geprüft werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Strassenprojekts beanstandete Querungshilfe bei der Einmündung der D-Strasse
wird jedoch nur notwendig, wenn der Radweg – wie projektiert – südlich der C-Strasse
entlanggeführt wird. Würde der Radweg hingegen – wie vom Beschwerdeführer
beantragt – nördlich der C-Strasse entlang von Kat.-Nr. 02 geführt, wäre
ein Seitenwechsel beim Knoten C-D-Strasse und damit die projektierte Querungshilfe
in diesem Bereich nicht notwendig. Gegenteiliges macht der Beschwerdegegner
nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Erstellung der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Querungshilfe hängt damit
massgeblich von der weiteren Linienführung des Radwegs ab. Nachdem die weitere Linienführung
des Radwegs noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, kann folglich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über die Querungshilfe im Bereich der
Einmündung D-Strasse entschieden werden. Andernfalls drohte die Realisierung einer
Querungshilfe, die womöglich gar nicht notwendig wäre. Darüber hinaus würden
mit der Realisierung der Querungshilfe im vorliegend angefochtenen
Strassenprojekt Tatsachen geschaffen, die sich auf das Nachbarprojekt 05 auswirken könnten.
3.3 Nach dem
Gesagten erweist sich die Realisierung der Querungshilfe im Bereich des Knotens
C-D-Strasse im Rahmen des vorliegend angefochtenen Strassenprojekts als
verfrüht. Eine Sistierung des Verfahrens, bis Klarheit über die weitere
Linienführung des Radwegs ab km 6.600 besteht, rechtfertigt sich jedoch
nicht, da mit dem strittigen Strassenprojekt unter anderem auch der
unbestrittene Unfallschwerpunkt am Knoten C-D-Strasse
mittels Realisierung einer Linksabbiegespur entschärft werden soll. Die
Entschärfung des Unfallschwerpunkts erweist sich als dringend notwendig,
geschahen doch in diesem Bereich in den letzten fünf Jahren 13 Unfälle,
wobei es sich hauptsächlich um Abbiegeunfälle handelte. Die
geplante Linksabbiegespur sowie die damit zusammenhängende Ausweitung
der C-Strasse im Bereich des Knotens C-D-Strasse blieben denn auch
unangefochten. Nachdem die Ausweitung der C-Strasse beim Knoten C-D-Strasse
aufgrund der projektierten Linksabbiegespur ohnehin notwendig wird, könnte die
Querungshilfe für Radfahrerinnen und Radfahrer allenfalls auch zu einem
späteren Zeitpunkt mit geringem Zusatzaufwand realisiert werden. Selbst wenn
die besagte Querungshilfe infolge einer anderen Linienführung des Radwegs im
Nachbarprojekt am Ende nicht realisiert werden sollte, rechtfertigte es sich,
die Ausweitung der C-Strasse in diesem Bereich – soweit diese aufgrund der
Linksabbiegespur nicht ohnehin erforderlich ist – beizubehalten, da die
breitere Strassenführung im Bereich des Knotens zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit beiträgt.
Es rechtfertigt sich deshalb, das Strassenprojekt im Bereich
des Knotens C-D-Strasse insofern aufzuheben, als damit der Radweg ab ca.
km 6.570 bis D-Strasse sowie die damit verbundene Querungshilfe für
Radfahrerinnen und Radfahrer festgesetzt wurde. Der Radweg ab ca. km 6.570
sowie die allenfalls notwendige Querungshilfe wird im Nachbarprojekt 05 zu projektieren sein, sodass der Beschwerdeführer die
Querungshilfe zusammen mit der weiteren Linienführung des Radwegs anfechten könnte.
3.4 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten (materiellen) Einwänden gegen die projektierte
Querungshilfe beim Knoten C-D-Strasse.
4.
Sachverhalt
Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt
es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt. Dem Beschwerdegegner
ist eine solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie
eingetreten wird. Dispositivziffer I des Beschlusses des Regierungsrats
vom 13. Juni 2018 wird insofern aufgehoben, als damit der Radweg sowie die
Querungshilfe ab km 6.570 festgesetzt wurden.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 3'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…