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Entscheid

VB.2018.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00436

23. Mai 2019Deutsch11 min

(URT.2019.20822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt

es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt. Dem Beschwerdegegner

ist eine solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie

eingetreten wird. Dispositivziffer I des Beschlusses des Regierungsrats

vom 13. Juni 2018 wird insofern aufgehoben, als damit der Radweg sowie die

Querungshilfe ab km 6.570 festgesetzt wurden.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 3'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

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