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Entscheid

VB.2018.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00437

15. November 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20361)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. Oktober 2017 beschloss die Sozialbehörde der

Gemeinde A, B und seine Ehefrau C sowie deren vier Kinder mit

wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Auf eine

Übernahme des Mietzinses der Wohnung der Familie B/C an der D-Strasse in A

verzichtete die Sozialbehörde jedoch. Vielmehr hätten B und C eine günstigere,

den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und die

monatlichen Suchbemühungen auszuweisen. Für den Fall der Auflösung des

momentanen Mietverhältnisses würde eine Notwohnung zur Verfügung gestellt

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

B und C erhoben daraufhin mit Eingabe vom

21.

November 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragten

sinngemäss, die Sozialbehörde habe für den Mietzins ihrer Wohnung aufzukommen.

Am 21. Juni 2018 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und hob

Dispositiv

Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 23. Oktober

2017 auf bzw. änderte diese insofern ab, als B und C bis Ende September 2018

eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien zu suchen

und sich um einen Nachmieter zu bemühen hätten. Die monatlichen Bemühungen

seien der Sozialbehörde vor dem Auszahlungstermin vorzulegen. Bei ungenügenden

Suchbemühungen würde "die Mietübernahme um den Mehrbetrag Ende September

2018 gekürzt". Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Einer

allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 23. Juli 2018 gelangte die Gemeinde A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des

Bezirksrats vom 21. Juni 2018 sei aufzuheben, während derjenige vom

23. Oktober 2017 zu bestätigen sei; unter Kostenfolge zulasten des

Bezirksrats. Am 30. Juli 2018 verwies dieser auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung,

ohne einen formellen Antrag zu stellen. B und C reichten keine

Beschwerdeantwort ein und liessen sich auch – genauso wie die Gemeinde A –

zur Eingabe des Bezirksrats vom 30. Juli 2018 nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2 Gemäss der

Beschwerdeführerin konnten der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin mit

ihren Kindern am 26. März 2018 eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins

von Fr. 1'726.- beziehen und ab 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe

abgelöst werden. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin bestreiten

dies nicht. Aus den Unterlagen geht diesbezüglich hervor, dass der

Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung des Vermieters im

Februar 2018 gerichtlich aus der Wohnung an der D-Strasse ausgewiesen worden

waren, was bedingt, dass zuvor das entsprechende Mietverhältnis aufgelöst

worden war. Die Vorinstanz hatte von diesen nach Abschluss des

Schriftenwechsels des Rekursverfahrens eingetretenen Veränderungen

offensichtlich keine Kenntnis, ansonsten die mit Beschluss vom 21. Juni

2018 angeordnete Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Mietzins der

(früheren) Wohnung an der D-Strasse mindestens bis Ende September 2018

übernehmen zu müssen, nicht zu erklären bzw. sinnlos wäre. Angesichts des

Wohnungswechsels per 26. März 2018 und des Umstands, dass die

Gemeinde F, Kt. G,, von wo her der Beschwerdegegner und die

Beschwerdegegnerin nach Niederglatt gezogen waren, den Mietzins der Wohnung an

der D-Strasse für den Monat September 2017 übernahm, muss sich der

Streitgegenstand auf die Frage beschränken, ob und in welchem Umfang die

Beschwerdeführerin für den Mietzins von Oktober 2017 maximal bis und mit März

2018 aufzukommen hat. Das genaue Datum der Beendigung des Mietverhältnisses

geht aus den Akten nicht hervor. Da sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt stellt, den Mietzins grundsätzlich nicht übernehmen zu müssen,

beträgt der Streitwert somit Fr. 14'760.- (sechs Monate à

Fr. 2'460.-) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Folglich ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Aufgrund

des Umzugs des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin ist deren Adresse

im Rubrum zu korrigieren.

1.4

1.4.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von

Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind

Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann

zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss

angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,

welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1,

6.4 ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).

1.4.2 Die

Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch macht sie

eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt

ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung

eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die

Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen

(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). In der Gemeinde A beträgt der

maximale Mietzins (inklusive Nebenkosten) für einen 6-Personen-Haushalt Fr. 1'800.-

pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung und den Parkplatz des Beschwerdeführers

und der Beschwerdegegnerin an der D-Strasse überstieg diese Grenze demnach um

Fr. 660.- monatlich.

2.3 Die

Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung

aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –

aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen

lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den

SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,

VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung

verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August

2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4 Ist die zuständige

Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation

überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der

Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage

nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.

Weigert sich die betroffene Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine

günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare

günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter

den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und

lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der

für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.04,

26. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Findet die unterstützte Person während der gesetzten

Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie

sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.

Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin

bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine

entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt vieler VGr,

27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).

2.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon

kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur

ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige

Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt,

um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten

nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet

nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht

eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten

verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten

abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens

(vorn E. 2.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht

gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden,

wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der

aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und

zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher

wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen

hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt.

Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss,

eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen

Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht

zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr,

11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,

VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin begründete ihren Beschluss vom 23. Oktober 2017 damit,

dass der monatliche Mietzins Fr. 660.- über dem gemäss den

Mietzinsrichtlinien zu übernehmenden Betrag liege. Zudem habe die frühere

Wohngemeinde die Familie B/C durch ihr "inaktives Verhalten" zum

Wegzug veranlasst und es unterlassen, "Abklärungen" (in Bezug auf die

maximal zu übernehmenden Mietzinse) bei ihr – der Beschwerdeführerin – zu

tätigen. Beim Kantonalen Sozialamt sei daher ein Verfahren wegen Abschiebung

eingeleitet worden. Schliesslich habe der Vermieter der Wohnung in Niederglatt

sein Recht nicht wahrgenommen, die Solvenz der Familie B/C zu überprüfen,

im Wissen darum, dass diese Sozialhilfe bezogen habe. Der überhöhte Mietzins

stelle eine überaus grosse Belastung des familiären Budgets dar, und die

Bezahlung des Mietzinses mit einem Teil des Grundbedarfs käme einer

Zweckentfremdung desselben gleich und sei unter dem Aspekt des Kindeswohls zu

vermeiden. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 wiederholt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen diese Argumente. Es könne nicht sein, dass

Sozialhilfeempfangende, die einen Wohnortswechsel vornähmen, ein überteuertes

Mietobjekt mieten würden, dessen Mietzins sogar denjenigen der zu teuren

ehemaligen Wohnung übersteige.

3.2 Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Verzicht auf Übernahme

des Mietzinses zwar eine schriftliche Auflage mit entsprechender

Kürzungsandrohung vorausgegangen sei. Aus den Akten sei jedoch nicht

ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin

geweigert hätten, in eine tatsächlich verfügbare und zumutbare preiswertere

Wohnung zu ziehen. Nichtsdestotrotz hätten der Beschwerdegegner und die

Beschwerdegegnerin trotz Aufforderungen der Sozialbehörde keine Suchbemühungen

getätigt und Termine nicht wahrgenommen. Der Wohnungsmarkt der Gemeinde A

und Umgebung verfüge über zumutbare 4 ½-Zimmer-Wohnungen, die einen monatlichen Mietzins von

Fr. 1'800.- nicht übersteigen würden. Zudem lägen keine Umstände vor,

welche die Übernahme von höheren Wohnkosten rechtfertigen würden. Somit sei es

dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin zumutbar, bis Ende September

2018 einen Nachmieter zu finden und eine günstigere, den Mietzinsrichtlinien

entsprechende Wohnung zu beziehen. In der Zwischenzeit hätten sie ihre

Suchbemühungen gegenüber der Sozialbehörde zu dokumentieren. Bei ungenügenden

Suchbemühungen bis Ende September 2018 könne die Sozialbehörde den Mietzins im

Unterstützungsbudget maximal auf den in den Mietzinsrichtlinien festgelegten

Betrag "kürzen".

4.

4.1 Gestützt auf die in E. 2 wiedergegebenen

Grundsätze hätte die Beschwerdeführerin in jedem Fall einen Mietzins in der

Höhe von Fr. 1'800.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der

Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die

Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen,

namentlich aber auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten

Gründen. Einerseits können der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin

nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des Vermieters der

Wohnung an der D-Strasse verantwortlich gemacht werden. Das bisherige

Sozialhilfeorgan sollte gemäss den SKOS-Richtlinien bei einem Wegzug aus der

Gemeinde zwar abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde

akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche

Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie

für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss

(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien

Kap. B.3). Ob es sich tatsächlich um eine Abschiebung handelte, hat das

Kantonale Sozialamt zu entscheiden; vorliegend ist darauf nicht näher

einzugehen. Ebenso wenig waren der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin

dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der

Beschwerdeführerin aufzunehmen. Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.3)

übernimmt das bisher zuständige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug in der Regel

die Miete für den ersten Monat. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützte

Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort

abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche

Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus,

dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen

Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnorts­wechsel erfolgt. Der Beschwerdegegner

und die Beschwerdegegnerin mussten sich demnach vor der Unterzeichnung des

Mietvertrags nicht an die Beschwerdeführerin wenden (VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00333, E. 4.2).

4.2 Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse zu

Beginn des Unterstützungsverhältnisses des Beschwerdegegners und der

Beschwerdegegnerin – mindestens einstweilen – vollumfänglich hätte

übernehmen müssen. Nach dem Gesagten wäre dies nur dann nicht der Fall gewesen,

wenn der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin freiwillig umgezogen wären

und ihnen ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre (vorn

E. 2.5). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Einerseits wären

der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin wohl aus ihrer Wohnung in F,

Kt. G, ausgewiesen worden. Der Umzug erfolgte somit nicht aus freien

Stücken. Andererseits lässt sich allein aus dem Umstand, dass sie aufgrund

ihrer Erfahrungen in ihrer früheren Wohngemeinde wenigstens hätten vermuten

müssen, dass die Wohnung in Niederglatt die dort geltenden Mietzinsrichtlinien

übersteigt und sie dieselbe dennoch mieteten, noch nicht auf ein treuwidriges

Verhalten schliessen. Zu beachten ist vielmehr, dass sich die Suche nach einer

neuen bzw. günstigeren Wohnung auch nach Ansicht der Sozialkommission der

Gemeinde F, Kt. G, aufgrund der Einträge im Betreibungsregister

"nicht ganz einfach" war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der

Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin angesichts der drohenden Ausweisung

die Gelegenheit ergriffen und einen Mietvertrag für eine Wohnung

unterzeichneten, deren Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der

Beschwerdeführerin liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihnen nur dann

vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien

liegen würde oder wenn ihr die Sozialbehörden gangbare Alternativen aufgezeigt

hätten (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Beides ist aber

nicht der Fall. Demgemäss wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen,

einstweilen die vollen Wohnkosten von Fr. 2'460.- pro Monat im Budget zu

berücksichtigen.

4.3 Schliesslich

stellt sich die Frage, bis wann die Beschwerdeführerin den Mietzins hätte

bezahlen müssen. Entgegen der Vorinstanz ging dem Verzicht der

Beschwerdeführerin auf Übernahme des Mietzinses keine schriftliche Auflage mit

entsprechender Kürzungsandrohung voraus – jedenfalls nicht seitens der

Beschwerdeführerin. Vielmehr beschloss diese von Beginn des

Unterstützungsverhältnisses an, den Mietzins nicht zu übernehmen. Es ist denn

auch unklar, welchem Dokument die Vorinstanz die angebliche Auflage entnahm.

Umso mehr aber erweist sich ihr Entscheid korrekt, Dispositivziffer 3 des

Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben bzw.

abzuändern und den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

bis Ende September 2018 eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen

Mietzinsrichtlinien zu suchen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die

Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der

Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde. Dies entspricht dem in

E. 2.4 beschriebenen Vorgehen. Die Dauer der eingeräumten Frist ist

vorliegend bereits deshalb nicht zu prüfen, weil der Beschwerdegegner und die

Beschwerdegegnerin Ende März 2018 erneut umzogen (vorn E. 1.2). Bis dahin

wäre die Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Mietzinses gerechtfertigt

gewesen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin nach dem

Auszug des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin nicht mehr für den

Mietzins der Wohnung an der D-Strasse aufkommen muss bzw. musste.

4.4 Im

Ergebnis ist der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2018 somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …