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Entscheid

VB.2018.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00438

24. Oktober 2018Deutsch7 min

(URT.2018.20262)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans,

heiratete im Jahr 2002 im Heimatland die 1956 geborene Schweizerin D. Nachdem

er im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist war, erhielt er zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und später die

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden.

Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2010 belegte die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A wegen versuchten Betrugs und

Urkundenfälschung mit 90 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.-

und Fr. 700.- Busse. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn

daraufhin mit Verfügung vom 19. November 2010 und stellte ihm für den

Fall, dass er erneut straffällig werden oder zu anderen berechtigten Klagen

Anlass geben sollte, schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in

Aussicht.

Seit September 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen.

Nachdem der Sozialhilfebezug bis Januar 2015 auf über Fr. 150'000.-

angestiegen war, verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September

2015 erneut und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat belegte A mit Strafbefehl vom 10. Mai

2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Übertretung desselben mit 30 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.-

und Fr. 300.- Busse.

Bis Juli 2017 stieg der Sozialhilfebezug von A auf Fr. 292'395.50

an. Daraufhin wiederrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit

Verfügung vom 17. Juli 2017 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 16. Oktober 2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 insofern gut, als sie das

Migrationsamt anwies, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) von A

vorläufige Aufnahme zu beantragen; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

A führte am 25. Juli 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

abzusehen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem

liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2018 auf eine

Vernehmlassung; das Migra­tionsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Rechtsvertreterin

von A reichte dem Gericht am 29. August 2018 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach Art. 63 Abs. 1

lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren

Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere

Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist

seit dem Jahr 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 5. April 2018

betrug der Sozialhilfebezug insgesamt Fr. 313'588.-. Es ist sodann

unwahrscheinlich, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird

lösen können. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Das scheint auch

der Beschwerdeführer nicht infrage zu stellen.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu

widerrufen, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnis­mässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Massgebend ist

zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat

(vgl. BGr, 11. September 2014,2C_1058/2013, E. 2.5 mit Hinweisen).

2.2

Den in den

Akten liegenden ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer neben verschiedenen körperlichen Beschwerden, darunter einer

Infektion mit Hepatitis C, an einer durch Erlebnisse im Heimatland ausgelösten

posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die mit einer rezidivierenden

mittelgradig bis schweren depressiven Störung einhergeht. Er war zudem

suchtmittelabhängig und befindet sich seit längerem in einem

Substitutionsprogramm mit Methadon; gemäss ärztlicher Einschätzung ist der

Betäubungsmittelkonsum "als dysfunktionaler Bewältigungsversuch der

psychischen Erkrankung zu bewerten". Seit dem Jahr 2010 ist er praktisch

permanent auf medizinische Hilfe angewiesen; verschiedene

Arbeitsintegrationsmassnahmen sind gescheitert, wobei dies gemäss den

jeweiligen Berichten nicht am Willen des Beschwerdeführers, sondern an dessen

gesundheitlichem Zustand gelegen habe. Angesichts dieser Umstände ist entgegen

der Auffassung der Vorinstanz von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermag in der vorliegenden Konstellation

auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zugesprochen

wurde, nichts zu ändern, zumal dies unter anderem auch damit begründet wurde,

dass die psychische Erkrankung ihren Ursprung bereits im Heimatland hat. Damit

erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als vorwerfbar.

Gemäss medizinischem Consulting des SEM vom

12.

Dezember 2017 ist das dem Beschwerdeführer für die Behandlung der

Hepatitis C verschriebene Präparat "…" in Pakistan derzeit nicht

regulär verfügbar und nur mit einer Spezialbewilligung erhältlich. Es lässt

sich auch nicht substituieren, weil ein darin enthaltener Wirkstoff in Pakistan

nicht erhältlich ist. Ob eine Behandlung der Hepatitis C im Heimatort des

Beschwerdeführers möglich ist, konnte das SEM nicht abschliessend beantworten.

Es verweist sowohl diesbezüglich als auch mit Blick auf die Behandlung einer

psychischen Erkrankung auf Einrichtungen im drei Autofahrstunden entfernt

gelegenen E oder 20 Autofahrstunden entfernt gelegenen F. Schliesslich ist

eine Substitutionsbehandlung mit Methadon in Pakistan nicht erhältlich; es kann

einzig ein Drogenentzug in einer spezialisierten Klinik durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner psychischen Verfassung kaum in der

Lage, sich im Heimatland selber um eine genügende medizinische Versorgung zu

kümmern, für die er eine erhebliche Distanz reisen müsste. Gemäss seiner

glaubhaften Darstellung sind auch die Verwandten nicht bereit, ihm dabei die

notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Es kommt hinzu, dass er das

derzeit erfolgreiche Methadonprogramm zwingend abbrechen müsste, weil ein

solches in Pakistan nicht angeboten wird. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einfach auf ein

Drogenentzugsprogramm verwiesen werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der

Zustand des Beschwerdeführers erst durch die Aufnahme ins Methadonprogramm

stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser Behandlung gemäss ärztlicher

Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hätte.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung damit als unverhältnismässig. Inwieweit die erst im

vorliegenden Verfahren bekannt gewordene Krebserkrankung des Beschwerdeführers

dessen Gesundheitssituation noch zu verschlechtern vermag, kann bei diesem

Ausgang offenbleiben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I im Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung sind

aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Rekursentscheid sind

die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren unter Anrechnung auf

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.2 Weil dem

Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind und die ihm zugesprochene

Parteientschädigung den Aufwand der Rechtsvertreterin vollumfänglich deckt, ist

das Armenrechtsgesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl.

BGr, 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der

Sicherheits­direktion vom 26. Juni 2018 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 26. Juni 2018 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren unter Anrechnung auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtkosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …