VB.2018.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00438
24. Oktober 2018Deutsch7 min
(URT.2018.20262)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00438
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans,
heiratete im Jahr 2002 im Heimatland die 1956 geborene Schweizerin D. Nachdem
er im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist war, erhielt er zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und später die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden.
Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2010 belegte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A wegen versuchten Betrugs und
Urkundenfälschung mit 90 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.-
und Fr. 700.- Busse. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn
daraufhin mit Verfügung vom 19. November 2010 und stellte ihm für den
Fall, dass er erneut straffällig werden oder zu anderen berechtigten Klagen
Anlass geben sollte, schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in
Aussicht.
Seit September 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen.
Nachdem der Sozialhilfebezug bis Januar 2015 auf über Fr. 150'000.-
angestiegen war, verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September
2015 erneut und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat belegte A mit Strafbefehl vom 10. Mai
2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Übertretung desselben mit 30 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.-
und Fr. 300.- Busse.
Bis Juli 2017 stieg der Sozialhilfebezug von A auf Fr. 292'395.50
an. Daraufhin wiederrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit
Verfügung vom 17. Juli 2017 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 16. Oktober 2017.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 insofern gut, als sie das
Migrationsamt anwies, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) von A
vorläufige Aufnahme zu beantragen; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
A führte am 25. Juli 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem
liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2018 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Rechtsvertreterin
von A reichte dem Gericht am 29. August 2018 eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach Art. 63 Abs. 1
lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren
Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere
Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ist
seit dem Jahr 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 5. April 2018
betrug der Sozialhilfebezug insgesamt Fr. 313'588.-. Es ist sodann
unwahrscheinlich, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird
lösen können. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Das scheint auch
der Beschwerdeführer nicht infrage zu stellen.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu
widerrufen, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Massgebend ist
zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat
(vgl. BGr, 11. September 2014,2C_1058/2013, E. 2.5 mit Hinweisen).
2.2
Den in den
Akten liegenden ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer neben verschiedenen körperlichen Beschwerden, darunter einer
Infektion mit Hepatitis C, an einer durch Erlebnisse im Heimatland ausgelösten
posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die mit einer rezidivierenden
mittelgradig bis schweren depressiven Störung einhergeht. Er war zudem
suchtmittelabhängig und befindet sich seit längerem in einem
Substitutionsprogramm mit Methadon; gemäss ärztlicher Einschätzung ist der
Betäubungsmittelkonsum "als dysfunktionaler Bewältigungsversuch der
psychischen Erkrankung zu bewerten". Seit dem Jahr 2010 ist er praktisch
permanent auf medizinische Hilfe angewiesen; verschiedene
Arbeitsintegrationsmassnahmen sind gescheitert, wobei dies gemäss den
jeweiligen Berichten nicht am Willen des Beschwerdeführers, sondern an dessen
gesundheitlichem Zustand gelegen habe. Angesichts dieser Umstände ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanz von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermag in der vorliegenden Konstellation
auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zugesprochen
wurde, nichts zu ändern, zumal dies unter anderem auch damit begründet wurde,
dass die psychische Erkrankung ihren Ursprung bereits im Heimatland hat. Damit
erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als vorwerfbar.
Gemäss medizinischem Consulting des SEM vom
12.
Dezember 2017 ist das dem Beschwerdeführer für die Behandlung der
Hepatitis C verschriebene Präparat "…" in Pakistan derzeit nicht
regulär verfügbar und nur mit einer Spezialbewilligung erhältlich. Es lässt
sich auch nicht substituieren, weil ein darin enthaltener Wirkstoff in Pakistan
nicht erhältlich ist. Ob eine Behandlung der Hepatitis C im Heimatort des
Beschwerdeführers möglich ist, konnte das SEM nicht abschliessend beantworten.
Es verweist sowohl diesbezüglich als auch mit Blick auf die Behandlung einer
psychischen Erkrankung auf Einrichtungen im drei Autofahrstunden entfernt
gelegenen E oder 20 Autofahrstunden entfernt gelegenen F. Schliesslich ist
eine Substitutionsbehandlung mit Methadon in Pakistan nicht erhältlich; es kann
einzig ein Drogenentzug in einer spezialisierten Klinik durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner psychischen Verfassung kaum in der
Lage, sich im Heimatland selber um eine genügende medizinische Versorgung zu
kümmern, für die er eine erhebliche Distanz reisen müsste. Gemäss seiner
glaubhaften Darstellung sind auch die Verwandten nicht bereit, ihm dabei die
notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Es kommt hinzu, dass er das
derzeit erfolgreiche Methadonprogramm zwingend abbrechen müsste, weil ein
solches in Pakistan nicht angeboten wird. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einfach auf ein
Drogenentzugsprogramm verwiesen werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der
Zustand des Beschwerdeführers erst durch die Aufnahme ins Methadonprogramm
stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser Behandlung gemäss ärztlicher
Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hätte.
Insgesamt erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung damit als unverhältnismässig. Inwieweit die erst im
vorliegenden Verfahren bekannt gewordene Krebserkrankung des Beschwerdeführers
dessen Gesundheitssituation noch zu verschlechtern vermag, kann bei diesem
Ausgang offenbleiben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I im Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung sind
aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Rekursentscheid sind
die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren unter Anrechnung auf
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.2 Weil dem
Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind und die ihm zugesprochene
Parteientschädigung den Aufwand der Rechtsvertreterin vollumfänglich deckt, ist
das Armenrechtsgesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl.
BGr, 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 26. Juni 2018 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 26. Juni 2018 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren unter Anrechnung auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …