Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00439

7. Dezember 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20420)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Seit dem 1. Oktober 2016

bevorschusste die Stadt A die Unterhaltsbeiträge für C, geb. 2010, im

Umfang von Fr. 395.15 (indexiert). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017

stellte die Sozialbehörde der Stadt A die Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge für C rückwirkend ab dem 16. Februar 2017 ein. Ihren

Entscheid vom 16. August 2018 betreffend Bevorschussung von

Unterhaltsbeiträgen für C widerrief sie und forderte von B, der Mutter von C,

gestützt auf § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März

2011 (KJHG) die unrechtmässig bevorschussten Alimente in der Höhe von Fr. 2'554.35

zurück.

Erwägungen

II.

A. Dagegen erhoben B

und C Rekurs beim Bezirksrat A. Sie beantragten die Aufhebung des

Beschlusses vom 5. Dezember 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zusätzlich beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der

Stadt A über das von ihnen gestellte Wiedererwägungsgesuch. Der Bezirksrat

sistierte daraufhin mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 das

Verfahren.

B. Mit Beschluss vom

13.

Februar 2018 lehnte die Sozialbehörde der Stadt A das

Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2017 ab. Dagegen rekurrierten B und

C am 19. März 2018 ebenfalls beim Bezirksrat A. Dieser vereinigte mit

Beschluss vom 21. März 2018 die beiden Verfahren, hiess mit Beschluss vom

19.

Juni 2018 die Rekurse gut und hob die Beschlüsse der Sozialbehörde A

vom 5. Dezember 2017 sowie vom 13. Februar 2018 auf. Der Bezirksrat

verpflichtete die Stadt A, die Unterhaltsbeiträge für C ab 16. Februar

2017.

auf der Basis des Urteils des Bezirksgerichts A vom 19. Dezember 2017

zu bevorschussen. B und C wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt

und die Sozialbehörde A verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,

Rechtsanwalt D, eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'776.10 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.

Dagegen erhob die Stadt A,

vertreten durch die Sozialbehörde, am 24. Juli 2018 Beschwerde am

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats A

vom 19. Juni 2018 und die Bestätigung der rückwirkenden Einstellung der

Unterhaltsbeiträge für C per 16. Februar 2017. Weiter sei der Widerruf des

Entscheides des Sekretariats Sozialbehörde vom 16. August 2017 betreffend

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C zu bestätigen. Die Rückforderung

der unrechtmässig bevorschussten Alimente in der Höhe von Fr. 2'554.35 sei

zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegner.

Der Bezirksrat A verwies

am 7. August 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 14. September 2018

beantragten B und C die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Zudem stellten sie

ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Die Stadt A replizierte am 24. September 2018.

Mit Stempelverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde B und C die Frist für eine

freigestellte Duplik bis zum 5. November 2018 verlängert. Sie duplizierten

am 5. November 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegen eine Rückzahlung von

bevorschussten Alimenten im Umfang von Fr. 2'554.35 (Zeitspanne 16. Februar

2017.

bis 31. August 2017) sowie nachträglich zu bevorschussende Alimente

in der Höhe von Fr. 2'370.90 (Zeitspanne September 2017 bis und mit

Februar 2018). Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 20'000.-. Da

zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist eine Prozessvoraussetzung,

die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in

Verbindung mit § 21 N. 7).

2.2

Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

Für den Bereich der Sozialhilfe (einem der

Alimentenbevorschussung verwandten Rechtsgebiet) nimmt die bundesgerichtliche

Rechtsprechung an, dass Gemeinden in diesem Bereich in spezifischer Weise in

der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen sind und sich daher gegen

Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr

setzen können sollen (BGE 140 V 328 E. 6.5). Dies solle jedoch nicht

heissen, dass die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ausnahmslos zu bejahen

sei. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines

Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder, wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von

einem besonderen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern

es muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige

Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die

Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.6).

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre

Beschwerdelegitimation sei gegeben, da vorliegend die präjudizielle Wirkung zu

bejahen sei, da die vom Bezirksrat angenommene analoge Anwendung der

Überbrückungshilfe gemäss § 24 KJHG auf diesen Fall gegen den klaren

Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 3 KJHG sowie § 38 und 39

AlimV sprechen würde. Zudem entspräche die Rückwirkung der

Alimentenbevorschussung nicht den Vorgaben in § 23 Abs. 1 KJHG und §§ 5,

34.

und 36 AlimV. Die Anordnung im Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juni

2018.

entfalte weiter präjudizielle Wirkung in unzähligen Fällen zukünftiger

Alimentenhilfe mit nicht unerheblichen Wirkungen. Dem kann nicht gefolgt

werden. Die Vorinstanz wandte die Bestimmungen der Überbrückungshilfe nicht

analog an, sondern führte die Überbrückungshilfe lediglich als Beispiel dafür

an, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz selbst auch rückwirkende Leistungen

vorsehe.

Soweit die Rückwirkung der Alimentenbevorschussung nach

Ansicht der Beschwerdeführerin den Vorgaben von § 23 Abs. 1 KJHG und

§§ 5, 34 und 36 AlimV widersprechen soll und die Anordnungen daher

präjudizielle Wirkung entfalten würden, ist zu beachten, dass vorliegend eine

ganz besondere Konstellation vorlag. Die Beschwerdegegner verfügten lange Zeit

über einen vollstreckbaren Rechtstitel, gestützt auf welchen die Alimente

bevorschusst wurden. Aufgrund dessen, dass der Vater des Beschwerdegegners nach

E zog und dieser Fall in Bezug auf den Unterhalt des Beschwerdegegners im

Scheidungsurteil nicht geregelt war, entstand eine unklare Situation, welche

einer Erläute­rung resp. einer Abänderung des Scheidungsurteils bedurfte. Mit

Ergänzung des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2017 wurde die

Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Beschwerdegegners auch für den Fall geregelt,

dass dieser in E wohne, und zwar rückwirkend ab 16. Februar 2017. Gemäss

Art. 133 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

regelt das Gericht bei einer Scheidung insbesondere den Unterhaltsbeitrag an

die Kinder von Amtes wegen und beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen

Umstände. Das Gericht hat dabei anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen

jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; welcher Betrag für jedes

Kind bestimmt ist; welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes

Kindes fehlt; ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den

Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Dass sich die

vorgenannte spezielle Situation, eines sich nachträglich als lückenhaft

erweisenden Scheidungsurteils, trotz der ge­nannten Pflichten der Zivilrichter

erneut und in einer gewissen Vielzahl von Fällen ergibt, erscheint doch eher

unwahrscheinlich. Die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz lassen sich,

insbesondere auch in Bezug auf die Rückwirkung, soweit ersichtlich nicht auf

andere, weitere Fälle übertragen. Demgemäss erscheint der vorliegende Entscheid

als Einzelfall, welcher über den aktuellen Fall hinaus keine Vielzahl weiterer

Fälle oder andere Gemeinden betreffen könnte. Eine präjudizielle Wirkung des

vorinstanzlichen Entscheids ist daher zu verneinen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine präjudizielle Wirkung

darin erkennt, dass Alimente ohne vollstreckbaren Rechtstitel bevorschusst

werden könnten, ist ihr nicht zu folgen. Zwar haben Kinder und Jugendliche

unter den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KJHG den Anspruch auf die

Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge

durch ihre Wohnsitzgemeinde. Als Rechtstitel gelten unter anderem

vollstreckbare gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und

Eltern (§ 6 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 AlimV). Die

Beschwerdeführerin selber aber bestätigte noch mit Entscheid vom

16.

August 2017 die Fortführung der Alimentenbevorschussung im bisherigen

Umfang von Fr. 395.15 ab Oktober 2017, obwohl bereits damals Abklärungen

zum Aufenthalt des Vaters des Beschwerdegegners 2 liefen. Erst mit Entscheid

vom 5. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin die

Alimentenbevorschussung rückwirkend per 16. Februar 2017 ein, bevor am 19. Dezember

2017.

das Urteil des Bezirksgerichts A erging, worin die Unterhaltsbeiträge

des Vaters des Beschwerdegegners 2 ab dem Zeitpunkt, in welchem dieser

definitive Aufenthalt im Ausland (und nicht nur in der Türkei) habe, auf

Fr. 400.- monatlich festgesetzt wurden, dies rückwirkend per 16. Februar

2017.

Demnach bestand mindestens retrospektiv immer ein vollstreckbarer Rechtstitel

für die Alimentenbevorschussung.

Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei einem Streitwert von Fr. 4'925.25

nicht wesentlich in ihren Finanz- oder Verwaltungsvermögensinteressen

beeinträchtigt ist und daher auch unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. Nach dem Gesagten ist sie vorliegend nicht zur Beschwerde

legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Der

Beschwerdeführerin ist sie zu verweigern, weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2

VRG). Sie ist jedoch zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die

Parteientschädigung ist dem Vertreter der Beschwerdegegner direkt und in

Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. E. 3.3)

zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

3.2

Da den

Beschwerdegegnern keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

3.3

3.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG wird

Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und die nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen

des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegner ergibt sich aufgrund der Akten.

Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen,

weil die Beschwerdegegner selber nicht Beschwerde erhoben haben (Plüss, § 16

N. 44).

3.3.3

Im Bereich der Sozialhilfe geht die Rechtsprechung (welche auch auf

Alimentenbevorschussungen angewendet wird, vgl. VGr, 16. Oktober 2015,

VB.2015.00445, E. 4.1) zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der

gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht (Plüss, § 16

N. 83). Die Angelegenheit wies in materieller Hinsicht aufgrund der

aussergewöhnlichen Situation im Vergleich zu anderen sozialhilferechtlichen

Streitigkeiten eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen

auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdegegner durch die Einstellung der

Alimentenbevorschussung durchaus schwer betroffen. Das Gesuch der

Beschwerdegegner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen und den Beschwerdegegnern in der

Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [GebV VGR]) wird einem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Demzufolge erscheint der

von Rechtsanwalt D geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten

als angemessen. Hinzuzuzählen ist der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand

erwähnte, aber nicht spezifizierte Aufwand für das Studium des vorliegenden

Entscheids und die Besprechung mit der Beschwerdeführerin 1 (Plüss, § 16

N. 90), was mit 35 Minuten abzugelten ist. Er ergibt sich somit ein

Stundenaufwand von 6 Stunden (Fr. 1'320.-); hinzu kommen die

Barauslagen (Fr. 27.30), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 103.70),

total Fr. 1'451.-. Daran ist die von der Beschwerdeführerin zu leistende

Parteientschädigung von Fr. 800.- anzurechnen (vorn E. 3.1), weshalb

Rechtsanwalt D mit Fr. 651.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Beschwerdegegner sind darauf hinzuweisen, dass gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl.

7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 800.- mit Fr. 651.-

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …