Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00440

12. September 2018Deutsch15 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene mazedonische Staatsangehörige A

heiratete am 19. Oktober 2001 die im Kanton E niedergelassene Landsfrau C.

Hierauf reiste er am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt am 27. Mai

2002 eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons E zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden und A stattdessen eine

Beziehung zum 1965 geborenen Schweizer Bürger D eingegangen war, verweigerte

die Fremdenpolizei des Kantons E am 27. Juni 2004 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

In der Folge liess sich A von seiner mazedonischen

Ehefrau scheiden und ersuchte erfolglos um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Schweizer Lebenspartner. Am 26. Februar

2005 meldete er sich in seine mazedonische Heimat ab. Als letzte angerufene

Instanz wies das Verwaltungsgericht am 24. August 2005 (VB.2005.00245) die

gegen die Bewilligungsverweigerung erhobene Beschwerde ab.

Am 16. Dezember 2005 liessen A und D ihre

Partnerschaft im damaligen kantonalen Register eintragen, worauf Erstgenanntem

am 16. Mai 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem

eingetragenen Partner erteilt wurde. Am 23. Februar 2007 wurde die

Partnerschaft nach Bundesrecht eingetragen.

Per 31. Dezember 2008 meldete sich A erneut nach

Mazedonien ab und pflegte in den Folgejahren eine Fernbeziehung zu seinem in

der Schweiz verbliebenen eingetragenen Partner.

Nachdem A im Frühling 2016 (Angaben in der Rekurs- und der

Beschwerdeschrift) bzw. am 10. März 2017 (Angabe im Nachzugsgesuch) erneut

in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am 16. März 2017 um die

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem

eingetragenen Partner. Das Migrationsamt verweigerte am 10. November 2017

die Bewilligungserteilung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar

2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum

22.

September 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juli 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Familiennachzug

gutzuheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er

darum, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können.

Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das

Verwaltungsgericht in Aussicht, nach Akteneingang über die allfällige Erhebung

eines Kostenvorschusses und den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers

zu entscheiden. Zugleich wies es das Migrationsamt an, bis zum Entscheid über

den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers Vollziehungsvorkehrungen zu

unterlassen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Endentscheid erübrigen sich ein Zwischenentscheid über den

prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Kautionierung.

2.

Die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist

aufgrund seiner Abmeldung ins Ausland per 31. Dezember 2008 erloschen (Art. 61

Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit sowie mangels eines mindestens

fünfjährigen unterbrechungsfreien und ordnungsgemässen Aufenthalts in der

Schweiz liegen auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte)

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht vor (vgl. hierzu auch

Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich

2015, Art. 34 AuG N. 7).

3.

3.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AuG hat der

ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.

zusammenwohnen will. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens:

Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).

3.2

Sofern

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Nachzug innert der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AuG zu erfolgen. Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3

lit. a AuG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern mit

deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Sollte

das fristauslösende Verhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar

2008.

bestanden haben, beginnt die Frist nach der übergangsrechtlichen

Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG mit letztgenanntem Datum zu

laufen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis

gelten diese Fristen auch für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen

Partnern (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August

2016,2C_363/2016, E. 2.2). Diese Nachzugsfristen verstossen nicht gegen

Art. 8 Abs. 1 EMRK, da es den Mitgliedstaaten gestützt auf

Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt ist, innerstaatliche Regeln für den

Familiennachzug aufzustellen (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr, 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.1.1 f.; BGr, 2. März 2012,2C_752/2011, E. 4.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer und sein Lebenspartner haben sich bereits vor Inkrafttreten

des AuG als eingetragene Partner registrieren lassen, womit die fünfjährige

Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann und am 31. Dezember

2012.

abgelaufen war. Das am 16. März 2017 gestellte Nachzugsgesuch erweist

sich deshalb als verspätet. Die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in

der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, sind aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen zumindest bei der Abwägung der wichtigen familiären Gründe zu

berücksichtigen (vgl. BGr, 22. März 2016,2C_147/2015, E. 2.4.2;

VGr, 26. Juni 2018, VB.2018.00037, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig];

a. M. VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00235, E. 5.2.3 f.).

4.

4.1

4.1.1

Ein nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Die Bewilligung

des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert

werden.

4.1.2

Ein nachträglicher Familiennachzug kommt insbesondere in Betracht, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Partner Betreuungsaufgaben

gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter

Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur

Verfügung standen (BGr, 11. März 2015,2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.6).

4.1.3

Mitzuberücksichtigen ist auch, ob der nachzuziehende Partner bereits

Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht

mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu

vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur

ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten

Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von

Art. 47 Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier

bereits einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer

Person ohne Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu

berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen

Auslandaufenthalt abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als

zweijähriger Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits E. 2

vorstehend) und selbst eine Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier

Jahre dauernden Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte

(Art. 61 Abs. 2 AuG). Folglich können wichtige familiäre Gründe im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden,

weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der

Schweiz integriert hat (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3;

vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende 2008 mangels vorhandener

Betreuungsalternativen gezwungenermassen zu seinen erkrankten Eltern in

Mazedonien zurückgekehrt zu sein, um diese zu pflegen und sich um deren Haus

und deren (Klein-)Tiere zu kümmern. Aufgrund seiner bereits erbrachten

Integrationsleistungen bestehe zudem kein öffentliches Interesse an der

Verweigerung eines Familiennachzugs. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung

der Ereignisse gab auch der eingetragene Lebenspartner des Beschwerdeführers

bereits in einer Stellungnahme vom 6. September 2009 der

Sicherheitsdirektion bekannt, dass dieser nach Mazedonien zurückgekehrt sei, um

sich um seine kranken Eltern und deren Haus zu kümmern. Gemäss einer weiteren

E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008 soll der

Beschwerdeführer sich bereits zuvor zur Pflege seiner Eltern in Mazedonien aufgehalten

haben, da seine beiden Schwestern aufgrund von Berufstätigkeit und

Schwangerschaft keine Betreuungsmöglichkeit gehabt hätten.

4.2.2

Aus zwei in deutscher Übersetzung eingereichten ärztlichen Bestätigungen

des behandelnden Arztes vom 26. April 2017 ergibt sich, dass sowohl die

Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers an hohem bzw. erhöhtem

Blutdruck leiden und sich deshalb in regelmässiger Therapie befinden. Die

Mutter steht zusätzlich wegen Cholecystitis Chronica Calculosa

(Gallenblasenentzündung mit Steinbildung) und Discopathia V. Lumbalis

(Degeneration der Lumbalvene) in vorläufiger therapeutischer Behandlung. Gemäss

Beschwerdeschrift soll sie auch an einer Degeneration der Lendenwirbelscheibe

leiden, eine entsprechende Krankheit wird ihr aber in der ärztlichen

Bestätigung vom 26. April 2017 nicht attestiert. Hingegen musste der Vater

zeitweilig wegen Spondylose der Lumbalhüfte (krankhafte Veränderung an den

Wirbelkörpern und Bandscheiben im Lenden[wirbel]bereich) behandelt werden. Der

gegenwärtige Gesundheitszustand beider Eltern wird als stabil bezeichnet.

Weitere medizinische Unterlagen wurden ohne deutsche Übersetzung eingereicht.

4.2.3

Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen erschliesst sich nicht, ab

wann die gesundheitliche Situation der Eltern deren Pflegebedürftigkeit

ausgelöst haben soll. So fehlen in den ärztlichen Bestätigungen vom 26. April

2017.

nähere Angaben zum Krankheitsverlauf und der konkreten

Pflegebedürftigkeit. Jedoch werden der Vater bereits seit 2001 und die Mutter

seit 2007 in der Praxis als Patienten geführt. Aus einer E-Mail des

eingetragenen Partners des Beschwerdeführers vom 9. April 2006 erhellt

sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt an hohem

Blutdruck litt und notfallmässig ins Spital eingewiesen werden musste. Gemäss

der bereits erwähnten E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008

sollen die Eltern des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt Betreuung

nötig gehabt haben. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Betreuungsbedürftigkeit

der Eltern gerade Ende 2008 derart akzentuiert haben sollte, dass deshalb die

Rückkehr des Beschwerdeführers erforderlich geworden wäre. Vielmehr befanden

sich diese bereits einige Zeit zuvor wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in ärztlicher

Behandlung, ohne deshalb auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen zu

sein. Offenbar bestanden damit Betreuungsalternativen.

4.2.4

Ohnehin erschliesst sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen

nicht, dass überhaupt je eine über regelmässige Therapiesitzungen hinausgehende

Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bestanden hatte. Ebenso wenig

ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, weshalb die Eltern auf die

Versorgung der von ihnen gehaltenen Kleintiere (Hühner etc.) durch den

Beschwerdeführer angewiesen gewesen wären.

4.2.5

Der Beschwerdeführer reiste überdies auch nach seiner Rückkehr nach

Mazedonien häufig und oftmals für mehrere Wochen ins Ausland oder zu seinem

eingetragenen Partner in der Schweiz. Sodann wirkte er eigenen Angaben zufolge

auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien an diversen lokalen und

internationalen Ausstellungen mit. Hieraus lässt sich schliessen, dass seine

Eltern entweder keiner permanenten Pflege bedurften oder diese (zumindest

vorübergehend) durch andere Familienangehörige (insbesondere die Schwestern des

Beschwerdeführers) oder sonstige Betreuungspersonen sichergestellt werden

konnte.

4.2.6

Die Angaben, wonach die Schwestern des Beschwerdeführers durch

Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern bzw. berufliche Zwänge zunächst an

einer Betreuung der Eltern gehindert worden seien, bleiben vage. So gibt der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder Auskunft darüber, wie alt die

Kinder seiner Schwestern sind, noch wird deren Berufstätigkeit näher dargelegt.

Unbestrittenermassen haben die Schwestern inzwischen die Betreuung der Eltern

übernommen und waren bereits in der Vergangenheit Willens und in der Lage,

zeitweise die Betreuung der Eltern zu übernehmen. Sodann erstaunt es, dass der

Beschwerdeführer seine Eltern nach seiner Rückkehr nach Mazedonien

hauptsächlich betreut haben will, diese seine Homosexualität aber gemäss den

Angaben seines eingetragenen Partners und seiner früheren Rechtsvertreterin

nicht akzeptiert und seine Zwangsverheiratung geplant haben sollen, weshalb er

im April 2006 "aus Sicherheitsgründen" fluchtartig das elterliche

Haus verlassen haben soll (vgl. hierzu u. a. die im April 2006 ausgetauschte

E-Mail-Korrespondenz). Gerade aufgrund dieses konfliktbelasteten Verhältnisses

zu den Eltern erscheint eine Hauptbetreuung durch den Beschwerdeführer

unwahrscheinlich und liegt eine Betreuung der Eltern durch deren Töchter

naheliegender.

4.2.7

Widersprüchlich und unklar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, zu

welchem Zeitpunkt er zu seinem eingetragenen Partner in die Schweiz

zurückgekehrt ist und die Betreuung der Eltern durch die Schwestern besorgt

worden sein soll. Gemäss den Angaben in der Rekurs- und in der

Beschwerdeschrift kehrte er bereits im Frühjahr 2016 in die Schweiz zurück,

während er in seinem Nachzugsgesuch vom 16. März 2017 noch angab, erst am

10.

März 2017 von Mazedonien zugezogen zu sein (vgl. auch die Angaben in

einer Stellungnahme vom 28. Juni 2017). Sollte der Beschwerdeführer

tatsächlich bereits im Frühjahr 2016 zurückgekehrt sein, erscheint nicht

nachvollziehbar, weshalb er mit seinem Nachzugsgesuch ein Jahr zuwartete.

Jedenfalls nähren seine unterschiedlichen Angaben weitere Zweifel am

Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

4.2.8

Aus all diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer bis 2017 mangels vorhandener Betreuungsalternativen die

Betreuung seiner Eltern übernehmen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

in Mazedonien alternative Betreuungsmöglichkeiten bestanden und zumindest

zeitweise auch wahrgenommen wurden, soweit die Eltern überhaupt auf eine

Betreuung angewiesen waren. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer sich in all den Jahren jemals ernsthaft um eine

Betreuungsalternative bemüht hat. Es ist deshalb von einer jahrelang freiwillig

gewählten Trennung der eingetragenen Partner auszugehen, die einem

nachträglichen Familiennachzug entgegensteht.

4.2.9

Wie bereits dargelegt wurde, können wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil der

betroffene Ausländer sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der

Schweiz integriert hat. Entsprechend kann offenbleiben, inwieweit der

Beschwerdeführer sich während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz

integriert hat. Seit seiner erneuten Einreise am 10. März 2017 musste der

Beschwerdeführer überdies jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen. Einem derart

prekären Aufenthalt ist praxisgemäss nur sehr beschränkt integrierende Wirkung

zuzuerkennen (vgl. BGr, 9. November 2010,2C_411/2010, E. 4.3; VGr,

31.

Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.7), zumal der Beschwerdeführer

mit seinem eigenmächtigen Zuzug in die Schweiz nicht ein "fait

accompli" für seinen weiteren Aufenthalt zu schaffen vermag (vgl. BGr,

21.

Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2).

4.2.10

Auch wenn das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschwerdeführers allenfalls etwas geringer ausfällt, als bei einem hier noch

nie ansässigen Ausländer, sind gleichwohl keine hinreichend wichtigen

familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich. So ist davon

auszugehen, dass die jahrelange Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers seine

Bezüge zur Schweiz geschwächt und seine hiesige Integration unterbrochen haben

(vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Sodann dient die zeitliche

Beschränkung des Familiennachzugs auch dem legitimen öffentlichen Interesse an

einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie einer Verbesserung der hiesigen

Arbeitsmarktstruktur. Ein Familiennachzug nach jahrelanger freiwilliger

Trennung ist daher zu verweigern, wenn nicht wichtige familiäre Gründe etwas

anderes nahelegen (vgl. BGr, 21. Januar 2016,2C_1014/2014, E. 2;

BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 3.1 und 4.1; vgl. auch BGr, 25. August

2016,2C_363/2016, E. 2.2; BGE 137 I 284 E. 2.1). Die mangelnde

gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität in Mazedonien hat den

Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, seine homosexuelle Beziehung

während vieler Jahre von seinem Heimatland aus weiterzupflegen. Aufgrund der

jahrelang freiwillig gelebten Trennung erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem

eingetragenen Partner zumutbar, ihre Beziehung wieder über die Distanz und

durch wechselseitige Besuche zu pflegen und überwiegt das Interesse an einer

restriktiven Einwanderungspolitik. Die Verweigerung des Familiennachzugs

verletzt damit auch nicht das konventions- und verfassungsmässige Recht auf

Familienleben, zumal das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug eine zulässige Konkretisierung der in Art. 8

Abs. 2 EMRK vorgesehenen Interessensabwägung darstellt (BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 4.1).

4.3

Auch die

Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE durch die Vorinstanz

erscheint nicht rechtsverletzend. So ist weder ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse für den weiteren Aufenthalt

des Beschwerdeführers ersichtlich. Der persönlichen und familiären Situation

des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Beurteilung der wichtigen

familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug Rechnung getragen. Dem

Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Mazedonien zuzumuten, wo er aufgewachsen

ist und bis zu seiner eigenmächtigen Einreise in die Schweiz auch wieder gelebt

hatte.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten

Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …