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Entscheid

VB.2018.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00442

24. Oktober 2018Deutsch30 min

(URT.2018.20259)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989 und Staatsangehöriger von Sri Lanka,

reiste am 28. August 1997 mit seiner Mutter in die Schweiz und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2000 wurde er vorläufig

aufgenommen und seit dem 21. Oktober 2002 ist er im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

27. Juli 2009 wurde er wegen Raufhandels und Fahrens in fahrunfähigem

Zustand mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2010 wurde

er wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Entzugs und

Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen

zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Die mit

Strafbefehl vom 27. Juli 2009 ausgesprochene Strafe wurde widerrufen.

-

Mit Strafbefehl des Ministère public Parquet régional

la Chaux-de-Fonds vom 17. Mai 2011 wurde er wegen schwerer

Körperverletzung (unvollendeter Versuch), einfacher Körperverletzung, einfacher

Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten

und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) mit einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

In der Folge wurde A mit Verfügung des Amts für Migration

und Integration des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2011 verwarnt. Dennoch

ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012

wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von

15 Monaten unter Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

15. September 2010 bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. August

2012 wurde er wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch,

mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfacher widerrechtlicher

Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, Fälschung von

Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem

Zustand mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und

einer Busse von Fr. 300.- bestraft, unter Verlängerung der mit Urteil des

Obergerichts des Kanton Zürichs vom 15. Mai 2012 angesetzten Probezeit um

zweieinhalb Jahre.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das Amt für

Migration und Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen

erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und

Integration mit Entscheid vom 30. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht

des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 26. März 2015 die gegen den

Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut. In der Folge wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A bis 30. September 2016 verlängert.

A hat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten

Landsfrau, D, geboren 1993, einen 2014 geborenen Sohn namens E.

Am 26. August 2015 ersuchte A im Kanton Zürich um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel). Aufgrund seiner

Straffälligkeit wurde dieses Gesuch mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember

2015 abgewiesen.

A machte sich weiterhin in der Schweiz strafbar:

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016

wurde er wegen Raufhandels, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, falscher

Anschuldigung, Urkundenfälschung, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder

trotz Entzug und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten

und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Verlängerung der mit

Urteil des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 15. Mai 2012 angesetzten

Probezeit um zweieinhalb Jahre.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 27. September 2017 wurde

er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem

Gegenstand, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne

Führerausweis oder trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Missachtung der

Meldepflicht und Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie

einer Busse von Fr. 600.- als Teilzusatz- und Gesamtstrafe zum Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2016 bestraft.

Am 17. März 2017 heiratete A in der

Justizvollzugsanstalt F (Kanton G) D, die Mutter seines Kindes. A beantragte am

14. September 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton

Zürich.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A ab und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juli 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht

erloschen sei und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter

sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und auf eine

Wegweisung während des laufenden Verfahrens zu verzichten; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2018 wurde A, der

dem Obergericht noch Kosten von Fr. 21'405.05 schuldet, aufgefordert,

innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten.

Gleichzeitig merkte die Abteilungspräsidentin in Vertretung an, dass während

des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution

wurde fristgerecht bezahlt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

7.

August 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 61

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erlischt die Aufenthaltsbewilligung

grundsätzlich mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Deshalb ist nach Art. 33

Abs. 3 AuG i. V. m. Art. 59 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) grundsätzlich 14 Tage vor Fristablauf um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Eine Nichterteilung der

Bewilligung ist indessen nur angebracht, wenn sie verhältnismässig ist und

nicht das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus der

Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) ableitet, verletzt (vgl. BGr, 6. Dezember 2013,2C_1050/2012, E. 2.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass zu Unrecht vom Erlöschen seiner

Aufenthaltsbewilligung ausgegangen worden sei und zur Beurteilung seines

Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Kanton Aargau und nicht

der Kanton Zürich zuständig sei. Unbestritten ist vorliegend, dass der

Beschwerdeführer nicht rechtzeitig für die im Kanton Aargau bis am

30.

September 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung um Verlängerung ersucht

hatte. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Strafvollzugs und des

damit einhergehenden "Chaos" habe er nicht rechtzeitig ein

Verlängerungsgesuch stellen können. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 28. November 2016, somit erst nach rund zwei Monaten

nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung die Strafe im Bezirksgefängnis I

angetreten ist. Inwiefern zuvor ein solches "Chaos" bestanden haben

soll und der Beschwerdeführer deshalb nicht in der Lage gewesen sei,

fristgerecht um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, vermag

er nicht substantiiert zu begründen. Auch der Umstand, dass zwischen dem Ablauf

der Aufenthaltsbewilligung und dem Gesuch um Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung rund ein Jahr vergangen ist, vermag der Beschwerdeführer

nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Vorinstanzen durften daher zu Recht von

einem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 61 Abs. 1

lit. c AuG ausgehen.

3.

3.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, dass die für das vorliegende Verfahren

ausschlaggebenden Straftaten bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Aargau vom 26. März 2015 beurteilt worden seien und demnach eine

res iudicata vorliege. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

Vorliegend geht es um eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich, weshalb bereits deshalb ein anderer Sachverhalt vorliegt und sich

die Behörden des Kantons Zürich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Aargau nicht entgegenhalten lassen müssen.

3.2

Im Übrigen

ist Folgendes festzuhalten: Für das vorliegende Verfahren war die Verurteilung

des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten durch das

Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. März 2016

ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nahm in seinem

Urteil vom 26. März 2015 davon Vormerk, dass mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Mai 2013 ein Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandel, einfache Körperverletzung etc.

eingeleitet worden war. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des

eingeleiteten Strafverfahrens gewisse Delikte anerkannte und das

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diese dementsprechend in seiner

Beurteilung mitberücksichtigte. Der Straftatbestand des Raufhandels, weswegen

der Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls verurteilt wurde, blieb dabei

aufgrund des fehlenden Eingeständnisses des Beschwerdeführers vom

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unberücksichtigt. Mithin das schwerwiegendste

Delikt fand im ausländerrechtlichen Verfahren im Kanton Aargau keine

Berücksichtigung. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom

27.

September 2017 rechtskräftig festgestellten Straftaten wurden im

Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2016 begangen, weshalb diese nicht in die

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau miteinfliessen

konnten. Von einem identischen Sachverhalt, wie er sich im ausländerrechtlichen

Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau präsentierte, kann somit auch

aus diesen Gründen nicht die Rede sein.

Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanzen das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, welches

bereits durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom

26.

März 2015 beurteilt wurde, in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Im

Rahmen einer erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Gesamtwürdigung des

relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. BGr, 6. März

2014,2C_844/2013, E. 4.2).

Nach dem Gesagten ist eine res iudicata zu verneinen und

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Nach Art. 43

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer heiratete am 17. März 2017 eine

hier niederlassungsberechtigte Landsfrau. Da sich der Beschwerdeführer zurzeit

im Strafvollzug (Arbeitsexternat) befindet ist ein Zusammenwohnen der Eheleute

nicht möglich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer

gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

(BGr, 14. Februar 2011,2C_723/2010, E. 4.2).

4.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG erlischt jedoch u. a. dann, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ein

solcher Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62

Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die

Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn

der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern,

wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil, wie vorliegend, vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II

377).

Der Beschwerdeführer ist am

17.

März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt worden.

Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor.

5.

5.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich

überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei

sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der

Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135

II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine

ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten

und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu

beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung

beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

5.2

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe

verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,

was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine

Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1;

BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und

Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des

Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne

Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I

247.

E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf

Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und

Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt,

sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen

Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom

8.

März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im

Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben

als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische

Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt

ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab

(EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09]

§ 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07]

§ 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt

dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im

Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die

Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von

wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung

(illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung

oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung

entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die

betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status

vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten

kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger

Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu

tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014,

E. 2.3).

5.3

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben.

Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration

hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281

E. 3.2.1; BGr, 22. No­vember 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr,

28.

Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5).

6.

6.1

Im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von

25.

Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein hohes

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch klar über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

6.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen,

welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und

welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren

können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer

Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter

bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

6.2.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 17. März 2016 unter anderem wegen Raufhandels verurteilt. Dem Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung bildete ein Wortgefecht zwischen zwei

Personen und der Beschwerdeführer versetzte der einen Person zwei bis drei

Faustschläge gegen den Kopf. Daraufhin kamen weitere Personen hinzu und es

wurde gegenseitig aufeinander eingeschlagen. Zwei Personen versuchten sodann zu

fliehen, worauf der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person die

Verfolgung aufnahm und es schliesslich zu weiteren tätlichen

Auseinandersetzungen kam. Dabei wurde eine Person zu Boden geschlagen und vom

Beschwerdeführer und einer weiteren Person mit Faustschlägen und Fusstritten

weiter traktiert. Die am bodenliegende Person erlitt dabei eine

Rissquetschwunde bzw. einen nicht dislozierten Schädelbruch sowie eine

Gehirnblutung. Diese strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben wiegen schwer,

beeinträchtigen diese doch ein wesentliches Rechtsgut, die körperliche

Integrität. Neben der Tatsache der Begehung dieser Straftaten an sich fällt

vorliegend zudem das rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers ins Gewicht,

da er auf eine am Boden liegende Person eingeschlagen hat und dieser dabei

erhebliche Verletzungen zufügte. Das durch das Strafmass bereits indizierte

hohe migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch

erschwert.

6.2.2

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor und auch

noch nach Begehung der verfahrensauslösenden Taten straffällig wurde. Insgesamt

liegen gegen ihn sieben strafrechtliche Verurteilungen vor und der Katalog an

begangenen Straftaten umfasst Raufhandel, Diebstahl, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, mehrfache Anschuldigung, fahrlässige einfache

Körperverletzung und mehrere Delikte im Bereich des SVG, BetmG und des

Waffengesetzes. Namentlich ins Gewicht fällt die Verurteilung durch das

Bezirksgerichts Baden am 27. September 2017. Dem Urteil, welches die Anklageschrift

der Staatsanwaltschaft aufführt, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Im

Oktober 2014 kam es in einer Nacht zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebenspartnerin, mit welcher

er mittlerweile verheiratet ist. Der Beschwerdeführer schlug ihr das

leerstehende Babybett über den Rücken, stiess sie zu Boden und schlug ihr mit

beiden Fäusten auf den Rücken, was allerdings zu keinen sichtbaren Verletzungen

führte. Die Geschädigte konnte sodann den Beschwerdeführer wegdrücken und floh

ins Wohnzimmer aufs Sofa. Der Beschwerdeführer folgte ihr, kniete sich auf ihre

Beine und schlug mit beiden Fäusten auf ihr Gesicht. Nachdem die Geschädigte

mit der Polizei drohte, holte der Beschwerdeführer eine Chilipulverdose aus der

Küche und leerte ihr das Chilli über den Kopf, ins Gesicht und in den Mund,

indem er sie auf das Sofa drückte und ihr mit der Hand den Kiefer aufhielt. Die

Geschädigte konnte danach ins Kinderzimmer flüchten, währenddessen sich der

Beschwerdeführer ein Fleischmesser aus der Küche holte und der Geschädigten

damit vor der Kinderzimmertüre drohte. Nachdem der Beschwerdeführer ins

Kinderzimmer trat, machte er plötzlich einen Schritt auf die Geschädigte zu und

stach ihr mit dem Messer in den linken hinteren Oberschenkel.

Ein weiterer Vorfall zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebenspartnerin fand im März 2016

statt. Dabei stieg Letztgenannte zum Beschwerdeführer und einem Freund des

Beschwerdeführers in ein Auto auf die Rückbank. Nachdem sich ein Streit

zwischen dem Paar entfachte, griff der Beschwerdeführer nach hinten, zog am

Pferdeschwanz der Geschädigten und schlug ihr so den Kopf gegen den

Beifahrersitz. Als sie beim Arbeitsort der Geschädigten ankamen, stiegen alle

Personen aus und diskutierten weiter. Dabei zog der Beschwerdeführer seinen Arm

immer wieder andeutungsweise zum Schlagen auf. Der Freund des Beschwerdeführers

ermahnt ihn dabei, die Geschädigte nicht zu schlagen. Daraufhin entfernte sich

die Geschädigte, worauf ihr der Beschwerdeführer folgte und ihr dreimal auf den

Nacken schlug. Auch dies zeigt die rücksichtslose Vorgehensweise des

Beschwerdeführers bei Delikten gegen die körperliche Integrität. Damit hat der

Beschwerdeführer eine gewisse Bereitschaft bzw. Neigung zu Delikten gegen

grundlegende Rechtsgüter der hiesigen Gesellschaft an den Tag gelegt. Dieses

Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen.

6.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass die Freiheitsstrafe von 25 Monaten ein hohes migrationsrechtliches

Verschulden indiziert, welches durch die Deliktsart und die Wirkungslosigkeit

von Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und ausländerrechtlicher Verwarnung

noch erschwert wird. Stehen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche

Unversehrtheit infrage, vermag zudem bereits ein geringes Risiko künftiger

Verletzungen ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Entfernung der

betroffenen Person aus der Schweiz zu begründen (vgl. Urteile 2C_368/2015 vom

15.

September 2015 E. 3.2.2;2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4,

mit Hinweisen). Daran vermögen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer im

Strafvollzug offenbar keine Drogen und Alkohol konsumierte und er sich nun in

einer diesbezüglichen Therapie befinden soll, etwas zu ändern. Eine gute Führung

wird insbesondere im Strafvollzug generell erwartet und lässt angesichts der

dort herrschenden, engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf

das künftige Verhalten in Freiheit zu (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 4.2). Darüber hinaus darf bei

Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung

getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014,

E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Daher

liegt ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers vor.

7.

7.1

Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind

die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

7.2

Der

Beschwerdeführer ist im August 1997 im Alter von 8 Jahren in die Schweiz

eingereist, lebt nun seit 21 Jahren hier und hat zweifelsohne ein grosses

Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Er besuchte hier die

Schule, schloss die obligatorische Schulzeit allerdings nicht ab. Eine

Ausbildung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgeschlossen. Er hat eine

Anlehre als Koch begonnen, diese nach wenigen Monaten aber abgebrochen. Weiter

absolvierte der Beschwerdeführer verschiedene Motivationssemester des Vereins

"social input" im Bereich Autorecycling, konnte in der Folge im

selben Bereich auch ein Praktikum machen, ein Lehrvertrag wurde danach

allerdings nicht abgeschlossen. Im Rahmen von verschiedenen Temporäreinsätzen

arbeitete der Beschwerdeführer unregelmässig, wurde schliesslich arbeitslos und

musste ab 10. November 2009 mit Sozialhilfe unterstützt werden. Er fand im

Jahr 2012 offenbar wieder eine Anlehre und arbeitete danach wieder temporär.

Demnach konnte der Beschwerdeführer auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht

wirklich Fuss fassen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem

Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom

26.

Oktober 2017 insgesamt 9 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag

von rund Fr. 25'100.- aufweist. Dem Kanton Zürich schuldet er zudem

Fr. 21'405.- aus Strafverfahren. Nach dem Gesagten kann dem

Beschwerdeführer somit keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration in die

hiesige Gesellschaft beschieden werden.

Seine Kenntnisse der deutschen

Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine

nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,

E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigen

Landsfrau verheiratet ist und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat. Zudem leben

seine Eltern, seine Schwester und wohl noch weitere Verwandte in der Schweiz.

Dass er zu weiteren, ausserfamiliären Personen eine (gute) Beziehung pflege,

bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Da auch die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4

lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), kann diese vorliegend insgesamt nicht

als gelungen bezeichnet werden (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016,

E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,2C_865/2013, E. 2.4; BGr,

15.

April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).

7.3

Auch aus dem Recht auf Privatleben vermag der

Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine

besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, BGE 130 II 281 E. 3.2.1

und 3.2.2; 126 II 377 E. 2c.aa).

7.4

Zur

Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände

der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm

im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist

davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat

kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,

sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich,

je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden

auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in

die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die

entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die

Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar

2018,2C_396/2017, E. 7.6).

7.4.1

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die

allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht

als unzulässig erscheinen (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016, E. 9.3.2;

BVGr, 10. Mai 2017, E-3510/2015 E. 7.2 m. w. H.).

Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell

einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (BVGr, 4. Mai

2017, D-6771/2016, E. 7.3.1, E-2170/2017 mit Hinweis auf BVGr,

15.

Juli 2016, E-1866/2015, E. 8). Alleine aus der tamilischen Ethnie

und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein Ausländer keine Gefährdung

ableiten (vgl. BVGr, 10. Mai 2017, E-3510/2015, E. 5.4). Die Dauer des

Aufenthalts im Gaststaat scheint kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung

der Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter zu sein (vgl. BVGr,

15.

Juli 2016, E-1866/2015, E. 8.4.6).

Eine konkrete und ernsthafte

Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden

Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen

Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,

dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen

und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (BVGr, 15. Juli 2016,

E-1866/2015, E. 8.5.1). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden

nach H, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das

Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren (BVGr, 4. Mai

2017, D-6771/2016, E. 7.3.1 mit Hinweis auf BVGr, 15. Juli 2016,

E-1866/2015, E. 8). Ein stark risikobegründender Faktor stellt unter

anderem die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung

zu den Lieberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dar (BVGr, 4. Mai 2017, D-6771/2016,

E. 7.3.1 mit Hinweis auf BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015,

E. 8).

7.4.2

Der Beschwerdeführer bringt lediglich in einem Satz vor, dass ihm aufgrund

der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE, Folter und ähnliches drohten,

würde er in seine Heimat ausgeschafft. Weitere konkrete Ausführungen zur

geltend gemachten Mitgliedschaft seines Vaters, oder Beweismittel legt der

Beschwerdeführer nicht vor. Auch aus den Akten und insbesondere auch aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015,

welches sich ebenfalls mit den Wiedereingliederungschancen und den

Verhältnissen im Heimatland des Beschwerdeführers eingehend befasste, ergeben

sich keine Hinweise, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützten.

Diese pauschal und oberflächlich gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers

sind unglaubhaft und vermögen keine konkrete und ernsthafte Gefahr einer gegen

Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen.

7.4.3

Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets

ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das

Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz

eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten

auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann (BVGr,

4.

Mai 2017, D-6771/2016 E. 9.4.3; BVGr, 25. April 2017,

E-7685/2015 E. 8.3.2; BVGr, 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 13.3.3).

7.4.4

Der tamilische Beschwerdeführer stammt aus Jaffna, was im Norden von Sri

Lanka liegt. Gemäss seinen eigenen Angaben leben dort seine Grosseltern, Tanten

und Onkel. Demnach verfügt er grundsätzlich über ein soziales Netzwerk, welches

ihm bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat unterstützen kann. Angesichts

dessen, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat

verbracht hat, in seiner tamilischen Familie aufgewachsen ist, eine Landsfrau

nach heimatlichen Gebrauch heiratete und die tamilische Sprache beherrscht, ist

davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie

vor gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund. Seine

Arbeitserfahrung in verschiedenen beruflichen Gebieten dürfte dem

Beschwerdeführer beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Heimat

ebenfalls nützlich sein. Es ist ihm daher grundsätzlich zumutbar, sich in

seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

7.5

Betroffen

von der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen

Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und sein

vierjähriger Sohn. Die beiden Letztgenannten haben zwar in der Schweiz ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8

EMRK geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Dies

trifft jedoch vorliegend nicht zu: Dem Sohn, welcher ebenfalls über die

Staatsangehörigkeit von Sri Lanka verfügt und sich noch in einem

anpassungsfähigen Alter befindet, ist eine Übersiedlung in die Heimat des

Beschwerdeführers grundsätzlich zuzumuten (vgl. BGr, 18. November 2013,

2C_876/2013, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 135 I 143 E. 2.2) Die Ehefrau

des Beschwerdeführers stammt ebenfalls von Sri Lanka und ist wohl mit der

Sprache und der Kultur vertraut. Ob ihr allerdings aufgrund der vorstehenden

Erwägungen allenfalls ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in das gemeinsame

Heimatland drohten, lässt sich anhand Akten im vorliegenden Verfahren nicht

feststellen. Die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rückkehr in

das gemeinsame Heimatland zumutbar ist, kann indes offengelassen werden. Denn

auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung von seiner

Ehefrau und seinem Sohn führte, vermitteln weder Art. 8 EMRK noch das

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) einen

absoluten Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein

Familienleben führen zu können, wenngleich bei allen

Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu

berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und

Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar

2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil

delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise

des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil

hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,

E. 4.4.3 mit Hinweisen). Zudem mussten die Ehegatten im Zeitpunkt

sowohl der Zeugung des Sohnes als auch der Heirat, aufgrund der Straffälligkeit

des Beschwerdeführers und des dannzumal hängigen Widerrufsverfahrens damit

rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 5; BGE

139.

I 145 E. 2.4 m. H.

auf die Rechtsprechung des EGMR). Insofern wird das private Interesse der Ehegattin

am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers relativiert (vgl. BGr, 6. März

2015,2C_898/2014, E. 4.2.5). Trotz

ausländerrechtlicher Verwarnungen und stabiler Familienverhältnisse wurde der

Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und

seinem Sohn hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten weiterhin

straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur

noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Der Kontakt zu seiner

Ehefrau und zu seinem Sohn kann der Beschwerdeführer mittels modernen

Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Sodann steht es der Ehefrau

grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz zu verbleiben oder zusammen mit dem

gemeinsamen Sohn und dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka auszureisen gewillt

ist.

7.6

Diese

relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und

seines Sohnes vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer

neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für

allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung

einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch

(Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)

fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die

hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann

nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch

die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August

2016,2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine

Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …