VB.2018.00443
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00443
20. März 2019Deutsch15 min
(URT.2019.20681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00443
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurden von der Gemeinde B gestützt auf deren
Nachtparkverordnung vom 21. August 2008 mit Rechnungen vom 12. Juli
2016, 26. September 2016, 9. Januar 2017 und 7. Juli 2017
jeweils Gebühren von Fr. 120.- für die regelmässige Beanspruchung des
öffentlichen Grundes der Gemeinde B zum Zweck des nächtlichen Dauerparkierens
auferlegt. Gegen diese Rechnungen konnte innert 30 Tagen von der
Mitteilung an beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 erklärte der
Gemeinderat B die genannten Rechnungen für das Nachtparkieren von A in der Zeit
vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2017 als rechtskräftig. A
wurde aufgefordert, den ausstehenden Betrag (inklusive Zinsen,
Betreibungskosten, Spruch- und Schreibgebühren) von total Fr. 1'018.45
innert 30 Tagen an die Gemeindekasse zu überweisen. Im Weitern hob der
Gemeinderat die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamts B
im Umfang der Verfügung auf.
Erwägungen
II.
A, anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am 27. November
2017.
beim Bezirksrat C mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des
Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sei ersatzlos aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.
Am 30. November 2017 überwies der Bezirksrat C den
Rekurs zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hiess die
Statthalterin des Bezirks C den Rekurs teilweise gut. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober
2017 verpflichtete sie A, der Gemeinde B für das Nachtparkieren in der Zeit vom
1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Gebühren in der Höhe von total Fr. 1'018.45
zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Verfahrenskosten
wurden A und der Gemeinde B je zur Hälfte auferlegt.
III.
Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 30. Juli
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Ziffer 1
2. und 3. Satz des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs (Verpflichtung
zur Gebührenzahlung) sowie Ziffer 4 des Beschlusses der Gemeinde B vom 26. Oktober
2017 (Aufhebung Rechtsvorschläge) seien ersatzlos aufzuheben. Es seien ihm die
Verfahrenskosten gemäss Beschluss der Gemeinde B vom 26. Oktober 2017 und
die hälftigen Rekurskosten gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen
Entscheiddispositivs aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde B.
Das Statthalteramt Bezirk C verzichtete am 7. August
2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte am 12. September
2018 die Abweisung der Beschwerde sowie die Gebühren- und Kostenauflage
zulasten von A und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'018.45 beträgt
und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Entscheidung
in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
2.1 Das
längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch
dar, wofür im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen
(BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober
2018,2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1;
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Zürich 2012, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur
Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [LS 700.3]).
2.2 Staat und
Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz
keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das
Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und
privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]).
2.3 Die
Nachtparkverordnung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008 wurde von
der Gemeindeversammlung am 24. November 2008 genehmigt und mit Wirkung ab 1. Januar
2009 in Kraft gesetzt. Danach ist es nur mit behördlicher Bewilligung
gestattet, Motorfahrzeuge nachts von 22.00 bis 6.00 Uhr regelmässig auf
öffentlichem Grund abzustellen (gesteigerter Gemeingebrauch; Art. 2). Wird
ein Fahrzeug anlässlich von Kontrollen innert 30 Tagen dreimal oder
häufiger in der Nacht auf öffentlichem Grund festgestellt, wird gesteigerter
Gemeingebrauch angenommen (Art. 2). Gebührenpflichtig sind alle
Fahrzeugbesitzer, die eine Bewilligung im Sinn der Verordnung benötigen. Wer
neu gebührenpflichtig ist, hat dies der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen
unaufgefordert zu melden (Art. 10). Gestützt auf die Delegationsbestimmung
nach Art. 9 der Nachtparkverordnung werden die Gebühren für das
Nachtparkieren durch den Gemeinderat in einem separaten Gebührenreglement
festgesetzt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die
Gebührenhöhe sind somit grundsätzlich klar definiert, womit diesbezüglich den
gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb; vgl.
VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.3).
2.4 Im
Gebührenreglement zur Verordnung über das Nachtparkieren der Beschwerdegegnerin
(Nachtparkverordnung) legt der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Höhe der
Gebühren (Art. 1) fest. Bezüglich der Dauer der Gebührenpflicht bestimmt Art. 2,
dass ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu entrichten hat,
bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Gemäss Art. 3
sind nicht bezahlte Gebühren für den ganzen Zeitraum nachzuzahlen, während
welchem der Gebührenpflichtige keine privaten Abstellmöglichkeiten besass.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die streitbetroffenen Rechnungen vom 12. Juli 2016, 26. September
2016, 9. Januar 2017, 25. April 2017 und 7. Juli 2017 enthielten
zwar eine Rechtsmittelbelehrung, doch könnten sie nicht als anfechtbare
Verfügung gelten, da sie nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und reine
Zahlungsaufforderungen seien. Demgemäss seien die Rechnungen zunächst als
Verfügungen festzusetzen, wogegen Rekurs erhoben werden könne. Die besagten
Rechnungen hätten somit gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, weshalb Ziffer 1
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und
der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen sei.
Gemäss der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer weder
auf Rechnungen, Mahnungen noch Betreibungsandrohungen reagiert, woraus die
Beschwerdegegnerin den Schluss gezogen habe, dass das Fahrzeug des
Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf
öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt gewesen sei bzw. dass der
Beschwerdeführer über keinen privaten Parkplatz verfügt habe, welchen er auch
benutzt habe. Durch das Nichtbelegen des Vorhandenseins und Benutzens eines
privaten Parkplatzes sei demnach die gesetzliche Vermutungsfolge im Sinn der
Nachtparkverordnung und des Gebührenreglements der Beschwerdegegnerin ausgelöst
worden. Es habe dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Fahrzeugbesitzer
oblegen, die gesetzliche Vermutung durch konkrete Vorbringen umzustossen bzw.
zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe hierzu vorgebracht, er habe der
Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2016 unverzüglich und mehrere Male
unter Beilage der Mietverträge für einen privaten Parkplatz begründet mitgeteilt,
dass er ab dem 1. Juli 2016 nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiere. Er
habe dies jedoch erst im Rekursverfahren getan, zuvor habe er nicht reagiert.
Dem Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis zum 7. Juli
2017 insgesamt fünf Rechnungen zugestellt und er sei betrieben worden, was von
ihm nicht bestritten werde, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er
Kenntnis von den Rechnungen gehabt habe. Damit habe er Kenntnis von der
Vermutungsfolge gehabt, welche bis zum gegenteiligen Nachweis gelte. Es habe
somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich über einen privaten Parkplatz und
dessen regelmässige Benützung auszuweisen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer jeweils Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle erhoben
habe; Hinweise darauf, dass er zuvor je Einsprachen gegen die Rechnungen
erhoben hätte, fehlten. Da von einem rechtmässigen Verhalten der
Beschwerdegegnerin auszugehen sei bzw. jegliche Hinweise für eine gegenteilige
Annahme fehlten, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf Betreibung
hin bzw. auf den Erlass des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 reagiert und
es damit unterlassen habe, rechtzeitig die Mietverträge vorzuweisen. Damit
müsse er sich anrechnen lassen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht
(rechtzeitig) nachgekommen sei, weshalb es ihm auch nicht gelinge, die
gesetzliche Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der fraglichen
Zeitspanne umzustossen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen sei.
Weiter liege es in der Befugnis der Beschwerdegegnerin als
Gläubigerin, die Betreibung zu verlangen, ohne im Besitz eines vollstreckbaren
Titels zu sein, und aus dem Ablauf der daraus folgenden Betreibung, dass der im
Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht formell identisch sei mit
jenem, der im Begehren um Fortsetzung der Betreibung aufgeführt sei; es handle
sich aber materiell doch um die gleiche Forderung, da allein deren Nachweis
unterschiedlich sei. Die Aufhebung der Rechtsvorschläge sei somit rechtmässig
gewesen.
Schliesslich lägen die dem Beschwerdeführer auferlegten
Gebühren (Spruchgebühr, Schreibgebühren, Portikosten) im vorgegebenen
Gebührenrahmen und die Höhe der Gebühren entspreche dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip, weshalb sie rechtmässig auferlegt worden seien. Auf eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sei zu verzichten, da dies
einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.
3.2 Der
Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanzen stützten sich zu Recht nicht
auf Art. 2 Abs. 2 der Nachtparkverordnung. Effektiv sei sein Fahrzeug
in der streitbetroffenen Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017
anlässlich Kontrollen nie auf öffentlichem Grund festgestellt worden. Er, der
gehbehindert sei, habe vielmehr stets auf seinen beiden privaten, seiner Wohnung
näheren Abstellplätzen parkiert. Die Vorinstanzen hielten vielmehr sinngemäss
dafür, die Gebühr sei bei früherer Gebührenpflicht solange geschuldet bis der
schriftliche Nachweis über eine private Abstellmöglichkeit erfolge. Eine
derartige Regelung könne jedoch nicht der Nachtparkverordnung und auch nicht
den im Internet verfügbaren Hinweisen unter "Nachtparking" entnommen
werden. Dort werde nur die Pflicht zur Selbstdeklaration erwähnt. Eine
solchermassen auslegbare Norm könne indessen in Art. 2 Abs. 1 des
Gebührenreglements und auf den jeweiligen Rechnungen enthalten sein, wobei dies
keine gültigen Rechtssätze seien. Die von den Vorinstanzen verfochtene
Auslegung, der spätere Nachweis eines für frühere Zeiträume effektiv
bestehenden privaten Abstellplatzes könne nicht rückwirkend, sondern nur mit
Wirkung für die Zukunft erbracht werden, sei indessen nicht zwingend und
widerspreche übergeordnetem Recht. Denn für den Fall, dass sich im
Rechtsmittelverfahren ergebe, dass in der fraglichen früheren Zeitspanne effektiv
zufolge eines tatsächlich vorhandenen privaten Abstellplatzes kein gesteigerter
Gemeingebrauch vorgelegen habe, möge dies Kostenfolgen haben, müsse das aber
die Gebührenpflicht aufheben. Andernfalls würde die fragliche Regelung keine
widerlegbare tatsächliche Vermutung schaffen, sondern eine unwiderlegbare
gesetzliche Vermutung bilden, welche aber in einem Gesetz im formellen Sinn zu
regeln gewesen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen hätte überdies die
sachwidrige Folge, dass bei jeder neu gestellten Rechnung für die Tage bis zum
Nachweis eines privaten Abstellplatzes die Gebühr geschuldet wäre. Eine
vollständige Gebührenbefreiung wäre so gar nie möglich. Die grundsätzliche
Nachtparkgebührenpflicht für die fragliche Zeitspanne sei demzufolge aufzuheben;
der Rechtsvorschlag könne nicht aufgehoben werden. Abgesehen davon enthalte die
Gebührenforderung Verzugszinsen und Mahngebühren, für welche die gesetzliche
Grundlage fehle.
4.
4.1 Das
mehrmalige Registrieren (dreimal oder häufiger innert 30 Tagen) eines über
Nacht abgestellten Fahrzeugs begründet eine tatsächliche Vermutung zugunsten
des gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs, die der Fahrzeugbesitzer
widerlegen kann (Art. 2 Nachtparkverordnung). Dem steht nicht entgegen,
dass grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung
nachzuweisen hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie das
regelmässige nächtliche Parkieren über einen längeren Zeitraum – muss die
Behörde von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen
(Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden
(vgl. zur tatsächlichen Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2,
mit Hinweisen; zur Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober
2010, VB.2010.00412, E. 3.5).
4.2 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2016 seinen Personenwagen
regelmässig nachts auf öffentlichem Grund abgestellt und hierfür die
Nachtparkgebühr entrichtet hatte. Mit Rekurs (und auch mit Beschwerde)
behauptete er jedoch, ab 1. Juli 2016 auf den angemieteten privaten
Parkplätzen und nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert zu haben. Der
Beschwerdeführer brachte hierzu im Rekursverfahren vor, er habe dies der
Beschwerdegegnerin unverzüglich und mehrmals unter Beilage von Mietverträgen
für einen privaten Parkplatz mitgeteilt. Aus den Akten ist dies jedoch nicht
ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wann
und wie und unter Beilage welcher Dokumente er der Beschwerdegegnerin angezeigt
hätte, nun über die zwei privaten Parkplätze zu verfügen. Den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin, er habe weder auf Rechnungen, Mahnungen oder
Betreibungsandrohungen reagiert, entgegnet der Beschwerdeführer nichts zu
seiner Entlastung. Seine Behauptung, er habe mehrmals versucht, der Verwaltung
seinen Standpunkt darzulegen, ist nicht belegt, weshalb die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen, wonach trotz intensiver Recherchen in
der gesamten Verwaltung niemand je mit dem Beschwerdeführer in dieser Sache
Kontakt gehabt habe.
Deswegen und weil der Beschwerdeführer weder auf
Rechnungen, Mahnungen noch auf schriftliche Androhungen der Betreibung reagiert
hatte, zog die Beschwerdegegnerin den Schluss, dass das Fahrzeug des
Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf
öffentlichem Grund in B abgestellt gewesen war bzw. der Beschwerdeführer über
keinen privaten Parkplatz verfügt hatte, welchen er auch benutzte.
Die Vorinstanz bestätigte diese Vermutung und deren
Konsequenzen, obschon der Beschwerdeführer nunmehr mit Rekurs Mietverträge über
zwei weitere Abstellplätze eingereicht hatte. Da der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen sei, gelinge es ihm nicht,
die Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der Zeitspanne vom 1. Juli
2016 bis 30. September 2017 umzustossen. Dass ihm eine entsprechende
Mitwirkungspflicht obliegt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. In
diesem Sinn ist auch Art. 2 des Gebührenreglements zur Nachtparkverordnung
zu verstehen, wonach ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu
entrichten hat, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.
Damit wird eine Mitwirkungspflicht kodifiziert, die im Übrigen schon gestützt
auf Treu und Glauben bestünde, handelt es sich doch um Tatsachen, die der
gebührenpflichtige Besitzer besser kennt als die Behörden (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 7 N. 98 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mittels
Hinweisen auf den Gebührenrechnungen über diese Mitwirkungspflicht aufgeklärt
(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107). Daraus geht klar hervor, welche
Beweismittel (schriftlicher Nachweis einer privaten Abstellmöglichkeit) er
beizubringen hat. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar wäre, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Ebenso
wenig beharrt er in seiner Beschwerde darauf, die Mitwirkungspflicht
rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt zu haben. Im Gegenteil
räumt er ein, den Nachweis verspätet geleistet zu haben, rügt indes die
Säumnisfolge, d. h.
die Verwirkung der Nachweismöglichkeit und die fortbestehende Gebührenpflicht.
Dies entbehre jeglicher Grundlage in einem formellen Gesetz, widerspreche
übergeordnetem Recht sowie der Rechtsmittelnatur von Einsprache und Rekurs, was
im Ergebnis einer Verletzung der Rechtsweggarantie gleichkäme. In der Tat sind
im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel innerhalb
des Streitgegenstands grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2
VRG). Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem
Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die
Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch grundsätzlich – d. h. unter Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs – auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 41; vgl. Art. 110 BGG). Vorliegend hat
die Vorinstanz die verspätet eingereichten Mietverträge zwar erwähnt, aber sie
angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Kenntnis der Vermutungsfolge
als verspäteten Nachweisversuch erachtet und zu Unrecht nicht inhaltlich
gewürdigt, sind neue Beweismittel doch zulässig. Hinzu kommt, dass die
Säumnisfolge nicht ausdrücklich auf den Rechnungen angedroht worden ist und
dass keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge
ersichtlich ist. Ein Mietvertrag über einen privaten Abstellplatz genügt
grundsätzlich, um die Vermutung umzustossen. Dass der Beschwerdeführer bereits
ab 1. Juli 2014 einen privaten Abstellplatz gemietet, aber offenbar
trotzdem weiterhin auf öffentlichem Grund parkierte, spricht nicht dagegen,
zumal die neu angemieteten Abstellplätze näher beim Wohnort des gehbehinderten
Beschwerdeführers liegen. Unklar bleibt einzig, weshalb der Beschwerdeführer
gleich mehrere Abstellplätze mietete. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben,
ist es doch in Anbetracht der entkräfteten Vermutung Sache der
Beschwerdegegnerin, etwa durch mehrfaches Registrieren des Fahrzeugs des
Beschwerdeführers auf öffentlichem Grund erneut eine Vermutungsbasis zu
erstellen.
4.3 Demzufolge
ist die Beschwerde gutzuheissen und folglich sind die Dispositivziffern 1,
3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie
Dispositivziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni
2018 aufzuheben.
4.4 Die dem
Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017
auferlegte Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren und Portikosten
(Dispositivziffer 2) sind antragsgemäss so zu belassen. Die Kostenfolge
des vorinstanzlichen Entscheids bleibt (Dispositivziffer 2) – ebenso dem
Antrag des Beschwerdeführers um hälftige Kostenauflage des Rekursverfahrens
entsprechend – ebenfalls unverändert.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei eine solche in
Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50,
angemessen erscheint (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist
hingegen nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer durch das verspätete
Vorlegen der Mietverträge seine Mitwirkungspflicht verletzte und dadurch einen
vermeidbaren Prozess auslöste (vgl. BGr, 14. August 2013,1C_432/2012, E. 3.1
m. w. H.; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses
des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie Dispositivziffer 1 der
Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni 2018 werden
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50,
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …