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Entscheid

VB.2018.00443

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00443

20. März 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20681)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurden von der Gemeinde B gestützt auf deren

Nachtparkverordnung vom 21. August 2008 mit Rechnungen vom 12. Juli

2016, 26. September 2016, 9. Januar 2017 und 7. Juli 2017

jeweils Gebühren von Fr. 120.- für die regelmässige Beanspruchung des

öffentlichen Grundes der Gemeinde B zum Zweck des nächtlichen Dauerparkierens

auferlegt. Gegen diese Rechnungen konnte innert 30 Tagen von der

Mitteilung an beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 erklärte der

Gemeinderat B die genannten Rechnungen für das Nachtparkieren von A in der Zeit

vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2017 als rechtskräftig. A

wurde aufgefordert, den ausstehenden Betrag (inklusive Zinsen,

Betreibungskosten, Spruch- und Schreibgebühren) von total Fr. 1'018.45

innert 30 Tagen an die Gemeindekasse zu überweisen. Im Weitern hob der

Gemeinderat die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamts B

im Umfang der Verfügung auf.

Erwägungen

II.

A, anwaltlich vertreten, rekurrierte dagegen am 27. November

2017.

beim Bezirksrat C mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des

Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sei ersatzlos aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

Am 30. November 2017 überwies der Bezirksrat C den

Rekurs zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks C.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hiess die

Statthalterin des Bezirks C den Rekurs teilweise gut. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober

2017 verpflichtete sie A, der Gemeinde B für das Nachtparkieren in der Zeit vom

1. Juli 2016 bis 30. September 2017 Gebühren in der Höhe von total Fr. 1'018.45

zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Verfahrenskosten

wurden A und der Gemeinde B je zur Hälfte auferlegt.

III.

Dagegen erhob A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 30. Juli

2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: Ziffer 1

2. und 3. Satz des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs (Verpflichtung

zur Gebührenzahlung) sowie Ziffer 4 des Beschlusses der Gemeinde B vom 26. Oktober

2017 (Aufhebung Rechtsvorschläge) seien ersatzlos aufzuheben. Es seien ihm die

Verfahrenskosten gemäss Beschluss der Gemeinde B vom 26. Oktober 2017 und

die hälftigen Rekurskosten gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen

Entscheiddispositivs aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde B.

Das Statthalteramt Bezirk C verzichtete am 7. August

2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte am 12. September

2018 die Abweisung der Beschwerde sowie die Gebühren- und Kostenauflage

zulasten von A und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'018.45 beträgt

und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Entscheidung

in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

2.1 Das

längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch

dar, wofür im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen

(BGE 108 Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober

2018,2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,

Zürich 2012, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur

Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [LS 700.3]).

2.2 Staat und

Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz

keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das

Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und

privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]).

2.3 Die

Nachtparkverordnung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008 wurde von

der Gemeindeversammlung am 24. November 2008 genehmigt und mit Wirkung ab 1. Januar

2009 in Kraft gesetzt. Danach ist es nur mit behördlicher Bewilligung

gestattet, Motorfahrzeuge nachts von 22.00 bis 6.00 Uhr regelmässig auf

öffentlichem Grund abzustellen (gesteigerter Gemeingebrauch; Art. 2). Wird

ein Fahrzeug anlässlich von Kontrollen innert 30 Tagen dreimal oder

häufiger in der Nacht auf öffentlichem Grund festgestellt, wird gesteigerter

Gemeingebrauch angenommen (Art. 2). Gebührenpflichtig sind alle

Fahrzeugbesitzer, die eine Bewilligung im Sinn der Verordnung benötigen. Wer

neu gebührenpflichtig ist, hat dies der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen

unaufgefordert zu melden (Art. 10). Gestützt auf die Delegationsbestimmung

nach Art. 9 der Nachtparkverordnung werden die Gebühren für das

Nachtparkieren durch den Gemeinderat in einem separaten Gebührenreglement

festgesetzt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die

Gebührenhöhe sind somit grundsätzlich klar definiert, womit diesbezüglich den

gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (BGE 126 I 180 E. 2a/aa–bb; vgl.

VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.3).

2.4 Im

Gebührenreglement zur Verordnung über das Nachtparkieren der Beschwerdegegnerin

(Nachtparkverordnung) legt der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Höhe der

Gebühren (Art. 1) fest. Bezüglich der Dauer der Gebührenpflicht bestimmt Art. 2,

dass ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu entrichten hat,

bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Gemäss Art. 3

sind nicht bezahlte Gebühren für den ganzen Zeitraum nachzuzahlen, während

welchem der Gebührenpflichtige keine privaten Abstellmöglichkeiten besass.

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, die streitbetroffenen Rechnungen vom 12. Juli 2016, 26. September

2016, 9. Januar 2017, 25. April 2017 und 7. Juli 2017 enthielten

zwar eine Rechtsmittelbelehrung, doch könnten sie nicht als anfechtbare

Verfügung gelten, da sie nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und reine

Zahlungsaufforderungen seien. Demgemäss seien die Rechnungen zunächst als

Verfügungen festzusetzen, wogegen Rekurs erhoben werden könne. Die besagten

Rechnungen hätten somit gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, weshalb Ziffer 1

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und

der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen sei.

Gemäss der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer weder

auf Rechnungen, Mahnungen noch Betreibungsandrohungen reagiert, woraus die

Beschwerdegegnerin den Schluss gezogen habe, dass das Fahrzeug des

Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf

öffentlichem Grund in der Gemeinde abgestellt gewesen sei bzw. dass der

Beschwerdeführer über keinen privaten Parkplatz verfügt habe, welchen er auch

benutzt habe. Durch das Nichtbelegen des Vorhandenseins und Benutzens eines

privaten Parkplatzes sei demnach die gesetzliche Vermutungsfolge im Sinn der

Nachtparkverordnung und des Gebührenreglements der Beschwerdegegnerin ausgelöst

worden. Es habe dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Fahrzeugbesitzer

oblegen, die gesetzliche Vermutung durch konkrete Vorbringen umzustossen bzw.

zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe hierzu vorgebracht, er habe der

Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2016 unverzüglich und mehrere Male

unter Beilage der Mietverträge für einen privaten Parkplatz begründet mitgeteilt,

dass er ab dem 1. Juli 2016 nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiere. Er

habe dies jedoch erst im Rekursverfahren getan, zuvor habe er nicht reagiert.

Dem Beschwerdeführer seien im Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis zum 7. Juli

2017 insgesamt fünf Rechnungen zugestellt und er sei betrieben worden, was von

ihm nicht bestritten werde, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er

Kenntnis von den Rechnungen gehabt habe. Damit habe er Kenntnis von der

Vermutungsfolge gehabt, welche bis zum gegenteiligen Nachweis gelte. Es habe

somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich über einen privaten Parkplatz und

dessen regelmässige Benützung auszuweisen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer jeweils Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle erhoben

habe; Hinweise darauf, dass er zuvor je Einsprachen gegen die Rechnungen

erhoben hätte, fehlten. Da von einem rechtmässigen Verhalten der

Beschwerdegegnerin auszugehen sei bzw. jegliche Hinweise für eine gegenteilige

Annahme fehlten, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf Betreibung

hin bzw. auf den Erlass des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 reagiert und

es damit unterlassen habe, rechtzeitig die Mietverträge vorzuweisen. Damit

müsse er sich anrechnen lassen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht

(rechtzeitig) nachgekommen sei, weshalb es ihm auch nicht gelinge, die

gesetzliche Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der fraglichen

Zeitspanne umzustossen, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen sei.

Weiter liege es in der Befugnis der Beschwerdegegnerin als

Gläubigerin, die Betreibung zu verlangen, ohne im Besitz eines vollstreckbaren

Titels zu sein, und aus dem Ablauf der daraus folgenden Betreibung, dass der im

Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht formell identisch sei mit

jenem, der im Begehren um Fortsetzung der Betreibung aufgeführt sei; es handle

sich aber materiell doch um die gleiche Forderung, da allein deren Nachweis

unterschiedlich sei. Die Aufhebung der Rechtsvorschläge sei somit rechtmässig

gewesen.

Schliesslich lägen die dem Beschwerdeführer auferlegten

Gebühren (Spruchgebühr, Schreibgebühren, Portikosten) im vorgegebenen

Gebührenrahmen und die Höhe der Gebühren entspreche dem Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip, weshalb sie rechtmässig auferlegt worden seien. Auf eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sei zu verzichten, da dies

einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

3.2 Der

Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanzen stützten sich zu Recht nicht

auf Art. 2 Abs. 2 der Nachtparkverordnung. Effektiv sei sein Fahrzeug

in der streitbetroffenen Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2017

anlässlich Kontrollen nie auf öffentlichem Grund festgestellt worden. Er, der

gehbehindert sei, habe vielmehr stets auf seinen beiden privaten, seiner Wohnung

näheren Abstellplätzen parkiert. Die Vorinstanzen hielten vielmehr sinngemäss

dafür, die Gebühr sei bei früherer Gebührenpflicht solange geschuldet bis der

schriftliche Nachweis über eine private Abstellmöglichkeit erfolge. Eine

derartige Regelung könne jedoch nicht der Nachtparkverordnung und auch nicht

den im Internet verfügbaren Hinweisen unter "Nachtparking" entnommen

werden. Dort werde nur die Pflicht zur Selbstdeklaration erwähnt. Eine

solchermassen auslegbare Norm könne indessen in Art. 2 Abs. 1 des

Gebührenreglements und auf den jeweiligen Rechnungen enthalten sein, wobei dies

keine gültigen Rechtssätze seien. Die von den Vorinstanzen verfochtene

Auslegung, der spätere Nachweis eines für frühere Zeiträume effektiv

bestehenden privaten Abstellplatzes könne nicht rückwirkend, sondern nur mit

Wirkung für die Zukunft erbracht werden, sei indessen nicht zwingend und

widerspreche übergeordnetem Recht. Denn für den Fall, dass sich im

Rechtsmittelverfahren ergebe, dass in der fraglichen früheren Zeitspanne effektiv

zufolge eines tatsächlich vorhandenen privaten Abstellplatzes kein gesteigerter

Gemeingebrauch vorgelegen habe, möge dies Kostenfolgen haben, müsse das aber

die Gebührenpflicht aufheben. Andernfalls würde die fragliche Regelung keine

widerlegbare tatsächliche Vermutung schaffen, sondern eine unwiderlegbare

gesetzliche Vermutung bilden, welche aber in einem Gesetz im formellen Sinn zu

regeln gewesen wäre. Die Auffassung der Vorinstanzen hätte überdies die

sachwidrige Folge, dass bei jeder neu gestellten Rechnung für die Tage bis zum

Nachweis eines privaten Abstellplatzes die Gebühr geschuldet wäre. Eine

vollständige Gebührenbefreiung wäre so gar nie möglich. Die grundsätzliche

Nachtparkgebührenpflicht für die fragliche Zeitspanne sei demzufolge aufzuheben;

der Rechtsvorschlag könne nicht aufgehoben werden. Abgesehen davon enthalte die

Gebührenforderung Verzugszinsen und Mahngebühren, für welche die gesetzliche

Grundlage fehle.

4.

4.1 Das

mehrmalige Registrieren (dreimal oder häufiger innert 30 Tagen) eines über

Nacht abgestellten Fahrzeugs begründet eine tatsächliche Vermutung zugunsten

des gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs, die der Fahrzeugbesitzer

widerlegen kann (Art. 2 Nachtparkverordnung). Dem steht nicht entgegen,

dass grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung

nachzuweisen hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie das

regelmässige nächtliche Parkieren über einen längeren Zeitraum – muss die

Behörde von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen

(Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden

(vgl. zur tatsächlichen Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2,

mit Hinweisen; zur Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober

2010, VB.2010.00412, E. 3.5).

4.2 Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2016 seinen Personenwagen

regelmässig nachts auf öffentlichem Grund abgestellt und hierfür die

Nachtparkgebühr entrichtet hatte. Mit Rekurs (und auch mit Beschwerde)

behauptete er jedoch, ab 1. Juli 2016 auf den angemieteten privaten

Parkplätzen und nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert zu haben. Der

Beschwerdeführer brachte hierzu im Rekursverfahren vor, er habe dies der

Beschwerdegegnerin unverzüglich und mehrmals unter Beilage von Mietverträgen

für einen privaten Parkplatz mitgeteilt. Aus den Akten ist dies jedoch nicht

ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wann

und wie und unter Beilage welcher Dokumente er der Beschwerdegegnerin angezeigt

hätte, nun über die zwei privaten Parkplätze zu verfügen. Den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin, er habe weder auf Rechnungen, Mahnungen oder

Betreibungsandrohungen reagiert, entgegnet der Beschwerdeführer nichts zu

seiner Entlastung. Seine Behauptung, er habe mehrmals versucht, der Verwaltung

seinen Standpunkt darzulegen, ist nicht belegt, weshalb die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen, wonach trotz intensiver Recherchen in

der gesamten Verwaltung niemand je mit dem Beschwerdeführer in dieser Sache

Kontakt gehabt habe.

Deswegen und weil der Beschwerdeführer weder auf

Rechnungen, Mahnungen noch auf schriftliche Androhungen der Betreibung reagiert

hatte, zog die Beschwerdegegnerin den Schluss, dass das Fahrzeug des

Beschwerdeführers von Juli 2016 bis September 2017 regelmässig über Nacht auf

öffentlichem Grund in B abgestellt gewesen war bzw. der Beschwerdeführer über

keinen privaten Parkplatz verfügt hatte, welchen er auch benutzte.

Die Vorinstanz bestätigte diese Vermutung und deren

Konsequenzen, obschon der Beschwerdeführer nunmehr mit Rekurs Mietverträge über

zwei weitere Abstellplätze eingereicht hatte. Da der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen sei, gelinge es ihm nicht,

die Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens in der Zeitspanne vom 1. Juli

2016 bis 30. September 2017 umzustossen. Dass ihm eine entsprechende

Mitwirkungspflicht obliegt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. In

diesem Sinn ist auch Art. 2 des Gebührenreglements zur Nachtparkverordnung

zu verstehen, wonach ein gebührenpflichtiger Besitzer die Gebühr so lange zu

entrichten hat, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.

Damit wird eine Mitwirkungspflicht kodifiziert, die im Übrigen schon gestützt

auf Treu und Glauben bestünde, handelt es sich doch um Tatsachen, die der

gebührenpflichtige Besitzer besser kennt als die Behörden (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 7 N. 98 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mittels

Hinweisen auf den Gebührenrechnungen über diese Mitwirkungspflicht aufgeklärt

(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107). Daraus geht klar hervor, welche

Beweismittel (schriftlicher Nachweis einer privaten Abstellmöglichkeit) er

beizubringen hat. Dass ihm diese Mitwirkung nicht zumutbar wäre, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Ebenso

wenig beharrt er in seiner Beschwerde darauf, die Mitwirkungspflicht

rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt zu haben. Im Gegenteil

räumt er ein, den Nachweis verspätet geleistet zu haben, rügt indes die

Säumnisfolge, d. h.

die Verwirkung der Nachweismöglichkeit und die fortbestehende Gebührenpflicht.

Dies entbehre jeglicher Grundlage in einem formellen Gesetz, widerspreche

übergeordnetem Recht sowie der Rechtsmittelnatur von Einsprache und Rekurs, was

im Ergebnis einer Verletzung der Rechtsweggarantie gleichkäme. In der Tat sind

im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel innerhalb

des Streitgegenstands grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2

VRG). Kommt die rekurrierende Partei ihrer Mitwirkungspflicht erst mit dem

Rekurs durch entsprechende Tatsachenvorbringen und Beweismittel nach, hat die

Rekursinstanz die angefochtene Anordnung dennoch grundsätzlich – d. h. unter Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs – auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 41; vgl. Art. 110 BGG). Vorliegend hat

die Vorinstanz die verspätet eingereichten Mietverträge zwar erwähnt, aber sie

angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Kenntnis der Vermutungsfolge

als verspäteten Nachweisversuch erachtet und zu Unrecht nicht inhaltlich

gewürdigt, sind neue Beweismittel doch zulässig. Hinzu kommt, dass die

Säumnisfolge nicht ausdrücklich auf den Rechnungen angedroht worden ist und

dass keinerlei Rechtsmissbrauch im verspäteten Einreichen der Mietverträge

ersichtlich ist. Ein Mietvertrag über einen privaten Abstellplatz genügt

grundsätzlich, um die Vermutung umzustossen. Dass der Beschwerdeführer bereits

ab 1. Juli 2014 einen privaten Abstellplatz gemietet, aber offenbar

trotzdem weiterhin auf öffentlichem Grund parkierte, spricht nicht dagegen,

zumal die neu angemieteten Abstellplätze näher beim Wohnort des gehbehinderten

Beschwerdeführers liegen. Unklar bleibt einzig, weshalb der Beschwerdeführer

gleich mehrere Abstellplätze mietete. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben,

ist es doch in Anbetracht der entkräfteten Vermutung Sache der

Beschwerdegegnerin, etwa durch mehrfaches Registrieren des Fahrzeugs des

Beschwerdeführers auf öffentlichem Grund erneut eine Vermutungsbasis zu

erstellen.

4.3 Demzufolge

ist die Beschwerde gutzuheissen und folglich sind die Dispositivziffern 1,

3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie

Dispositivziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni

2018 aufzuheben.

4.4 Die dem

Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2017

auferlegte Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren und Portikosten

(Dispositivziffer 2) sind antragsgemäss so zu belassen. Die Kostenfolge

des vorinstanzlichen Entscheids bleibt (Dispositivziffer 2) – ebenso dem

Antrag des Beschwerdeführers um hälftige Kostenauflage des Rekursverfahrens

entsprechend – ebenfalls unverändert.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei eine solche in

Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50,

angemessen erscheint (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist

hingegen nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer durch das verspätete

Vorlegen der Mietverträge seine Mitwirkungspflicht verletzte und dadurch einen

vermeidbaren Prozess auslöste (vgl. BGr, 14. August 2013,1C_432/2012, E. 3.1

m. w. H.; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses

des Gemeinderats B vom 26. Oktober 2017 sowie Dispositivziffer 1 der

Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 21. Juni 2018 werden

aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (zzgl. 7,7 % MWST), total Fr. 538.50,

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …