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Entscheid

VB.2018.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00448

21. November 2018Deutsch29 min

(URT.2018.20382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist ein 1995 in der Schweiz geborener Angehöriger eines

Staats ausserhalb von EU/EFTA. Seine Mutter war im Jahr 1992 als Flüchtling anerkannt

und ihr Asyl gewährt worden. Aufgrund dieses Umstands wurde er seitens des

Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und ins

Asyl seiner Mutter einbezogen. Seit April 1997 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

Im Mai 2003 stellte das BFF fest, das Asyl von A sei aufgrund Verzichts

erloschen.

Das Obergericht des Kantons Zürichs bestätigte mit Urteil

vom 21. April 2017 ein solches des Bezirksgerichts X vom 11. Februar

2016, mit welchem A wegen qualifizierter sexueller Nötigung und versuchter

sexueller Nötigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daraufhin mit

Verfügung vom 20. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete

an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

18.

Dezember 2017 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2018 in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, A – seit Ende

Oktober 2017 im Strafvollzug befindlich – habe sich aus der Schweiz

unverzüglich nach seiner Entlassung aus diesem zu entfernen

(Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung und nahm die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'755.- auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Einer

Beschwerde entzog sie in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung.

III.

A liess am 26. Juli 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, von einem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter die Unzulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen;

zudem liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./8. August 2018

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 20. August

2018.

eine Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der

Beschwerdeführer das Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung der

Beschwerde, die dieser seitens der Vorinstanz entzogen worden war (vgl.

§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG), wobei allerdings gleichzeitig der

Beschwerdeführer zur Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

verpflichtet worden war. Eine solche kommt (bedingt) frühestens per

7.

April 2020 in Frage. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung drängte sich

unter diesen Umständen nicht auf. Im Übrigen war bereits der Beschwerdegegner

so vorgegangen und nahm die Vorinstanz diesbezüglich in ihren Erwägungen von

der Gegenstandslosigkeit des beschwerdeführerischen Begehrens Vormerk, die

aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da der Entzug unter den gegebenen

Umständen ohnehin nicht wirksam werden könne.

Das Gesuch wird jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

3.

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer­gesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das heisst zu einer solchen

von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016,2C_679/2015, E. 5.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich

vom 21. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und

erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15

Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen

(Art. 63 Abs. 2 AuG).

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann

nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei

eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3,

135.

II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011,2C_818/2010,

E. 5, und 16. September 2008,2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I

145.

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Generalpräventive Gesichtspunkte

dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person – wie hier – vom

Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit­gliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (vgl.

BGr, 24. Oktober 2018,2C_474/2018, E. 2.2 [auch zum Folgenden] –

20.

August 2018,2C_1019/2017, E. 2.2 gegen Ende – 25. April

2015,2C_896/2014, E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4.1).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der Beschwerdeführer – hier geboren ist

und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer

bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr,

16.

Dezember 2014,2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die

körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden –

und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen

Person zu beenden (BGr, 26. September 2018,2C_877/2017, E. 3.2

20.

Juli 2017,2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015,2C_644/2015,

E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014,2C_399/2014, E 3.2 [je mit

Hinweisen]).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe

niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

21.

Dezember 2015,2C_418/2015, E. 4.1).

4.2.1

Das Bezirksgericht X wie das Obergericht des Kantons Zürich befanden den

Beschwerdeführer der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinn von

Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie der versuchten sexuellen Nötigung

im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen

im obergerichtlichen Urteil vom 21. April 2017 zufolge zwang der

Beschwerdeführer am 2. September 2014 eine junge Frau, mit welcher er zu

einem früheren Zeitpunkt eine Beziehung geführt hatte, in seinem Auto, welches

er abends auf einem verlassenen Parkplatz abgestellt und verriegelt hatte, ihn

oral zu befriedigen, wobei er ihr ein offenes Klappmesser an die Kehle hielt

und drohte, sie "runterzustechen", wenn sie das nicht tue. Er drückte

ihren Kopf immer wieder heftig zu seinem entblössten Geschlechtsteil hinunter,

obwohl die junge Frau mehrfach versuchte, den Kopf wegzuziehen. Als sie dies

einmal schaffte, hielt er ihr die Schneideseite des Messers an die Kehle und

erklärte, er meine es ernst und werde zustechen, wenn sie aufhöre. Sie

befriedigte ihn daraufhin weiter oral, insgesamt während ungefähr 15 bis 30

Minuten. Dabei berührte der Beschwerdeführer die Frau auch über den Kleidern am

Rücken und zwischen den Beinen sowie unter dem T-Shirt am Rücken und versuchte,

seine Hand unter ihre Hose zu führen, was ihm jedoch aufgrund ihrer Gegenwehr

nicht gelang. Die ganze Zeit über war das Auto verriegelt.

Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zwischen September

2013.

und Februar 2014, hatte der Beschwerdeführer versucht, die junge Frau dazu

zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, indem er, als sie sich beide in seinem auf

einem Parkplatz abgestellten Auto befanden, ihren Kopf heftig in Richtung

seines entblössten Geschlechtsteils gedrückt hatte. Aufgrund ihrer Gegenwehr

hatte er damals jedoch von ihr abgelassen.

4.2.2

Betreffend die schwerste Tat, der qualifizierten sexuellen Nötigung vom 2.

September 2014, erwog das Obergericht bei der Strafzumessung im Zusammenhang

mit der objektiven Tatschwere, der Oralverkehr falle unter die

beischlafähnlichen Handlungen und komme gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung in seinem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung nahe. Die Strafe

sei deshalb nicht wesentlich tiefer anzusetzen als bei einer Vergewaltigung

unter denselben Umständen. Der Beschwerdeführer habe die junge Frau über einen

nicht unerheblichen Zeitraum zum Oralverkehr gezwungen. Auf ihre Gegenwehr hin

habe er körperlichen Zwang angewendet und sie zweimal verbal sowie mit dem

Messer bedroht. Objektiv betrachtet handle es sich daher um keinen leichten

Fall der sexuellen Nötigung (anders offenbar noch die Einschätzung des

Bezirksgerichts), sondern um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität

der Frau. Der Beschwerdeführer habe zudem die junge Frau am 2. September 2014

zu dem Treffen gelockt, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, sich für den

ersten Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung (dazu sogleich noch

Abs. 2) zu entschuldigen, also gezielt das bei ihr geweckte Vertrauen

missbraucht und ihren guten Glauben ausgenützt. Die junge Frau sei dem

Beschwerdeführer sodann ausgeliefert gewesen, weil dieser auf einem Parkfeld

bei einer am Abend verlassenen Liegenschaft angehalten habe und sie daher keine

Möglichkeit gehabt habe, eine Person auf das Geschehen aufmerksam zu machen.

Sein planmässiges Vorgehen manifestiere daher eine erhebliche

Rücksichtslosigkeit, Niedertracht und Gemeinheit. Sein objektives

Tatverschulden bezüglich dieser Tat wiege daher nicht mehr leicht. Betreffend

das subjektive Tatverschulden sei es dem Beschwerdeführer darum gegangen, seine

sexuellen Triebe und Machgelüste zu befriedigen, ungeachtet der damit

einhergehenden psychischen und persönlichen Verletzungen der Frau. Zudem sei

ihm anzulasten, dass er die Tat geplant haben müsse und die junge Frau bewusst

in eine Falle gelockt habe.

Betreffend den ersten Vorfall bzw. die versuchte sexuelle

Nötigung erwog es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, es sei zu

Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Tat einer spontanen

Regung entsprungen sei, und beurteilte dieses daher als noch leicht.

Die als angemessen erachtete Einsatzstrafe von insgesamt 5

¼ Jahren für beide Taten reduzierte das Obergericht aufgrund der persönlichen

Verhältnisse respektive von Täterkomponenten auf die ausgefällte

Freiheitsstrafe von 4 Jahren: Das Gericht berücksichtigte (wie bereits das

Bezirksgericht) das zur Tatzeit "noch sehr junge Alter des

Beschwerdeführers von 18 und 19 Jahren" sowie seine "Unreife und

instabile Persönlichkeit" wesentlich strafmindernd. Darüber hinaus lägen,

so die Feststellungen eines Gutachters, beim Beschwerdeführer keinerlei

Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung vor, und von einer Einschränkung der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne nicht die Rede sein.

4.3

Bei der

verfahrensauslösenden Verurteilung des Beschwerdeführers handelt es sich um

eine erstmalige, was ihm ebenso zugutezuhalten ist wie der Umstand, dass er im

Tatzeitpunkt erst 18- und 19-jährig war. Auch wenn er damit das

Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit

jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden, wonach im

Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige

begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche

sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit

dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21. März

2017,2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit Hinweisen] sowie 5.4). Sodann liegt keine

kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation vor.

Dass der Beschwerdeführer das Strafurteil des Bezirksgerichts weitergezogen

hat, kann ihm nicht als mangelnde Einsicht vorgehalten werden.

Seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014

sind vier Jahre vergangen, in welchen der Beschwerdeführer sich nichts mehr hat

zuschulden kommen lassen, auch wenn er sich seit nunmehr gut einem Jahr im

Strafvollzug befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Strafvollzug eine

Psychotherapie besucht. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer seit der Tatbegehung gereift ist.

4.4

Es besteht

dennoch ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.

Dem Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen.

5.1

Der

Beschwerdeführer ist hier geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben

(23 Jahre) in der Schweiz verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation

kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden

innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2;

BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2).

Angesichts der besonderen

Zurückhaltung, welche sich die Migrationsbehörden vor diesem Hintergrund bei

einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufzuerlegen

haben (vgl. oben 4.1), erwiese sich jener bzw. eine Wegweisung daher – trotz

Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen daran – als unverhältnismässig,

ist der Beschwerdeführer doch sowohl familiär wie auch sozial ausschliesslich

in der Schweiz verwurzelt. Er ist sprachlich integriert. Hier lebt seine

gesamte nähere Familie, zu der er ein sehr enges Verhältnis unterhält. Seit der ersten Hälfte des Jahres 2017 lebt er eigenen

Angaben zufolge zudem in einer Partnerschaft mit einer sich hier aufhaltenden Angehörigen

eines EU-Staats, und vor seinem Strafantritt sollen sie zusammengezogen sein; sie

beabsichtigten, nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu heiraten.

5.2

Mit seinem

Heimatland verbindet den Beschwerdeführer demgegenüber abgesehen von seiner

Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er die dortige Sprache; das Land

kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her, und zu den in der Heimat

lebenden Verwandten pflegt er ansonsten nur telefonischen Kontakt. Die Schweiz

und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn hart treffen.

Auch in beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer

gut in der Schweiz integriert: Er hat hierzulande die Schulen besucht. Nach

einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr, von August 2011 bis Juli

2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014 eine Lehre als

Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest, wobei er allerdings

angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben. Von der Sozialhilfe

musste der Beschwerdeführer, wie einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom

7.

September 2017 zu entnehmen ist, bislang lediglich in einem Betrag von

insgesamt rund Fr. 13'700.- unterstützt werden. Seit Ende seiner

Ausbildung war er immer wieder erwerbstätig: Von Oktober 2015 bis Mai 2016

sowie im September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant

tätig, von Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt, wobei er gar als

Stellvertreter des Geschäftsführers fungierte. Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er

sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer.

Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer weiter, dass im Betreibungsregisterauszug

keine Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet sind.

5.3

Vorliegend

überwiegen nach dem Gesagten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an

einem Verbleib in der Schweiz derzeit die öffentlichen Interessen an seiner

Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als unverhältnismässig.

Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 6).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AuG zu verwarnen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 13 N. 66) und ist dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren antragsgemäss

(act. 2 S. 2) eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Da der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet

wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Er ist offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war

nicht aussichtslos. Zudem war angesichts der sich stellenden Rechtsfragen eine

Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und dem Beschwerde­führer in der Person von RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3

Hinsichtlich der Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,

LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Ver­teidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand

von 10 Stunden und 42 Minuten geltend sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 33.60. Das erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Verfahrens grundsätzlich als angemessen, wobei allerdings dem

mit dem unnötigen (erneuten) Vertreterwechsel – nach einem solchen im Rekurs-

und nun abermals für das verwaltungsgerichliche Verfahren – verbundenen Mehraufwand

Rechnung zu tragen und deshalb der als angemessen zu betrachtende Zeitaufwand

auf acht Stunden zu kürzen ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Ver­fahren mit insgesamt Fr. 1'816.20

(einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerde­verfahren

von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse

auszurichtender Betrag von Fr. 316.20 (einschliesslich 7,7 %

Mehrwertsteuer).

7.4

Abschliessend

gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das

Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1;

BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Ansonsten steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

20.

November 2017 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des

Rekursentscheids vom 25. Juni 2018 werden aufgehoben. In Abänderung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7. RA

B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit Fr. 316.20 (einschliesslich 7.7 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

9. Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der

Gerichtsschreiberin

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124

des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und

Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])

Die Beschwerde ist abzuweisen:

1.

1.1 Schon das

vorliegend vom Bezirks- wie dem Obergericht festgelegte Strafmass von vier

Jahren Freiheitsstrafe – welches deutlich über der Schwelle von einem Jahr

liegt, welche für die Möglichkeit des Be­willigungswiderrufs massgeblich ist

(vgl. oben 3) – indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht ganz

beträchtliches Verschulden und damit ein erhebliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat dabei mit der

sexuellen Integrität auch ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt. Solche

schweren Rechtsgutsverletzungen begründen ein hohes Interesse an der Ausreise

des verurteilten Straftäters (vgl. BGr, 24. Oktober 2018,2C_474/2018,

E. 2.2 und 3.3 – 7. September 2018,2C_410/2018, E. 5.2

20. August 2018,2C_1019/2017, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass

sexuelle Nötigung (im Übrigen selbst wenn sie "nur" bis ins

Versuchsstadium gelangt [vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und

des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.])

eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine

obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellt (Art. 66a

Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im

vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die

Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber solchen Sexualdelikten im

Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr,

1. Februar 2018,2C_666/2017, E. 3.2.2, und 2C_822/2016,

31. Januar 2017, E. 3.3.2).

Betreffend den Umstand, dass es sich, wie die Kammermehrheit

erwägt, um eine erstmalige Verurteilung handelt, ist zum einen festzuhalten,

dass dies einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht.

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis vermag wie dargelegt auch eine

einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen, wenn

sie so schwer wiegt wie die vorliegende (vgl. ebenfalls betreffend einen

Ausländer der zweiten Generation BGr, 24. Oktober 2018,2C_474/2018,

E. 2.2 [mit Hinweisen] sowie E. 3 und insbesondere 3.3; das

Bundesgericht erwog sodann gleichermassen in jüngerer Zeit beim Fall wiederum

eines Ausländers der zweiten Generation, das öffentliche Interesse an der

Ausreise des Beschwerdeführers wäre bereits durch das als schwere

Rechtsgutsverletzung zu qualifizierende Sexualdelikt – dessentwegen er

wohlgemerkt zu einer Freiheitsstrafe von [im Vergleich zum vorliegenden Fall]

"lediglich" 18 Monaten verurteilt worden war – bereits genügend

begründet [BGr, 20. August 2018,2C_1019/2017, E. 2.3]; ferner BGr,

7. September 2018,2C_410/2018, E. 5.2 betreffend praktisch einen –

abgesehen von zwei gemäss Bundesgericht "untergeordneten

Verurteilungen" – Ersttäter, der wegen insbesondere Vergewaltigung und

sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt

worden war). Zum anderen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit

dem Urteil vom 21. April 2017 zwei strafbare Handlungen abgeurteilt

wurden: Nicht "nur" hat der Beschwerdeführer eine versuchte sexuelle

Nötigung begangen, in deren Zusammenhang das Obergericht ihm noch zugutehielt,

dass sie allenfalls einer "spontanen, unkontrollierten Regung oder

Phantasie" entsprungen sei. Danach hat sich der Beschwerdeführer jedoch

nicht etwa besonnen, vielmehr hat er die Tat ein halbes bis ein Jahr später zu

Ende gebracht: Hierfür bzw. um das Opfer überhaupt dazu zu bringen, sich wieder

mit ihm zu treffen bzw. wieder zu ihm ins Auto zu steigen, machte er es

glauben, er wolle sich für die erste Tat entschuldigen; und um zu verhindern,

dass die Vollendung auch dieses Mal scheitern könnte, nahm er nun eine Waffe

mit, die er, da das Opfer sich wiederum zur Wehr setzte, dann auch zum Einsatz

brachte. Wie bereits erwähnt erwog das Obergericht diesbezüglich, das

planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers manifestiere eine "erhebliche

Rücksichtslosigkeit, Niederträchtigkeit und Gemeinheit".

In diesem Zusammenhang ist schliesslich

nochmals daran zu erinnern (vgl. oben 4.1), dass bei sogenannten Drittstaatsangehörigen – wie dem

Beschwerdeführer – auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden

dürfen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts auch eines

solcherart straffällig gewordenen Ersttäters bzw. erstmalig Verurteilten

erscheint vor diesem Hintergrund noch umso gewichtiger. Dem trägt die Mehrheit

allerdings keine Rechnung. In ihrem Sinn entscheiden heisst, ausländerrechtlich

– unter Vorbehalt einer leicht verschmerzbaren Verwarnung – einen Freibrief für

junge Erwachsene auszustellen, die zwar "nur" ein Strafurteil

erwirkt, dabei aber mehrere abscheuliche Untaten begangen haben.

1.2 Nichts

Massgebliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem

Umstand, dass seit Begehung der letzten Tat am 2. September 2014 vier

Jahre vergangen sind, in welchen er sich nicht mehr straffällig gemacht habe,

sowie seiner guten Führung im Strafvollzug: Während dieser Zeit, die ohnedies

noch nicht als lange zu bezeichnen ist, stand er unter dem Eindruck des

Strafverfahrens und -vollzugs sowie auch des ausländerrechtlichen Verfahrens,

sodass die Bedeutung dieses Wohlverhaltens insofern zu relativieren ist

(diesbezüglich BGr, 9. Februar 2018,2C_159/2017, E. 2.2.2.1). Ein

deliktfreies Verhalten während dieser Zeit stellt keine besondere Leistung dar.

Was die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens

des Beschwerdeführers bzw. die Rückfallgefahr anbelangt, ist darauf

hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit schweren Straftaten, zu welchen

namentlich Sexualdelikte wie das vorliegend in Frage stehende gehören, selbst

ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf genommen

werden muss bzw. darf (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 137 II 297 E. 3.3, 130 II

176 E. 4.2 ff.; BGr, 22. August 2018,2C_50/2017, E. 6.1

[auch zum Folgenden] und 7.2.1 gegen Ende – 7. Februar 2014,2C_858/2013,

E. 3.2 – 12. Oktober 2012,2C_162/2012, E. 3.2.1).

Allein daraus, dass der – zum Zeitpunkt der Tatbegehung

bereits volljährige – Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde,

lässt sich freilich ohnedies noch nicht schliessen, dass von ihm keine Rückfallgefahr

ausgehe (vgl. ebenso VGr, 4. September 2017, VB.2017.00317, E. 3.2.2

Abs. 2). In diesem Zusammenhang von Bedeutung und zu Lasten des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass es ihm noch im

ausländerrechtlichen Verfahren – vor der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht

– nach wie vor in erster Linie darum ging bzw. geht, seine Tat respektive

Verurteilung zu relativieren. Einsicht oder gar Reue kommen nirgends zum

Ausdruck; von seinen Taten distanziert er sich nicht. Es bestehen somit keine

sich in irgendeiner Form äussernde Anzeichen dafür, dass tatsächlich eine

charakterliche Reifung stattgefunden hätte, was sich im Hinblick auf die Rückfallgefahr

als bedeutend erweist.

1.3 Den

Erwägungen der Kammermehrheit betreffend die privaten Interessen des Beschwerdeführers

(vorn 5) ist entgegenzuhalten, dass dieser zwar in der Schweiz geboren ist und

sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, sich somit als sogenannter Ausländer

der zweiten Generation nach der Rechtsprechung des EGMR auf den Schutz des Privatlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden

innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (BGE 130

II 281 E.3.2.2). Das überwiegt indessen das

öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden:

1.3.1

Die sozialen Beziehungen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers

scheinen sich eher auf seine (erweiterte) Familie zu beschränken, auch wenn er

anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 29. August 2017 auch einige

Namen von Freundinnen und Freunden nannte und sicherlich ausserhäusliche

Kontakte pflegt.

Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13

Abs. 1 BV) geschützte Familienleben beschränkt sich auf die Kernfamilie,

was bei erwachsenen Personen deren Ehepartner sowie die eigenen minderjährigen

Kinder umfasst (BGE 144 II 1 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]; vgl. auch

EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

Soweit es sich um eine Beziehung aus­serhalb der Kernfamilie – namentlich zwischen

einer volljährigen Person und ihren Eltern oder Geschwistern – handelt, gibt

es einen Anwesenheitsanspruch bloss dann, wenn zwischen

der um eine Bewilligung ersuchenden Person und den hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11

E. 2, 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010,

E. 1.5, gleichfalls zum Weiteren). Der Beschwerdeführer macht kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seiner Schwester geltend.

Die behauptete enge affektive Beziehung zu ihnen respektive das – in letzter

Zeit ohnehin nur auf dem Papier mögliche – Zusammenwohnen unter einem Dach

allein begründet noch kein solches Verhältnis.

Was die geltend gemachte Beziehung zu einer sich

hierzulande aufhaltenden Angehörigen eines EU-Staats (gleicher Herkunft wie der

Beschwerdeführer) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

zwar an, sie führten seit rund eineinhalb Jahren bzw. kurz nach ihrem

Kennenlernen im Februar 2017 eine "feste Partnerschaft" bzw. seien

verlobt und planten zu heiraten, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen

werde. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer diese Freundin anlässlich der

Befragung von August 2017 nicht, obwohl sie, wie behauptet wird, seit dem

1. jenes Monats – mithin ohnedies erst unmittelbar vor Strafantritt des

Beschwerdeführers – zusammenleben sollen. Der Beschwerdeführer und seine

Freundin haben damit, wenn überhaupt, höchstens während dreier Monate

zusammengelebt. Eine Hochzeit würde sodann auch ihren Angaben zufolge

frühestens 2020 stattfinden.

Nach dem Gesagten handelt

es sich bei dieser Beziehung jedenfalls klar nicht um eine in ihrer Art und

Stabilität einer Ehe ähnliche Verbindung (vgl. hierzu BGr, 3. Mai

2018,2C_880/2017, E. 3.1, und 31. Mai 2013,2C_1194/2012, E. 4.1, je mit zahlreichen

Hinweisen). Ohnehin müsste sich die Freundin entgegenhalten

lassen, dass sie von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers Kenntnis hatte

und deswegen nicht davon ausgehen durfte, die Beziehung in der Schweiz

leben zu können (BGr, 20. August 2018,2C_1019/2017, E. 2.2 f.;

BGE 139 I 145 E. 2.4).

Im Übrigen vermöchte der

Beschwerdeführer die Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen

bzw. der Freundin auch besuchsweise grenzüberschreitend und – über Internet bzw. Telefon – praktisch täglich zu pflegen.

Die damit verbundenen Erschwernisse wären angesichts der schweren

Straffälligkeit des Beschwerdeführers hinzunehmen.

Die wirtschaftliche Integration

des Beschwerdeführers ist nicht als besonders erfolgreich zu bezeichnen. Er hat

hierzulande die Schulen besucht. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr (10. Schuljahr,

von August 2011 bis Juli 2012) absolvierte er von August 2012 bis Juli 2014

eine Lehre als Restaurationsangestellter mit Eidgenössischem Berufsattest,

wobei er allerdings angab, die begonnene Lehre nicht abgeschlossen zu haben.

Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Behörde vom 7. September 2017

musste der Beschwerdeführer von Juni bis September 2013 sowie von Januar 2014

bis Februar 2017 von der Sozialhilfe im Betrag von insgesamt rund

Fr. 13'700.- unterstützt werden. Von Oktober 2015 bis Mai 2016 sowie im

September und Oktober 2016 war er als Kellner in einem Restaurant tätig, von

Januar bis Juli 2017 bei einer Pizzeria angestellt Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 29. August 2017 (mithin kurz vor Strafantritt) befand er

sich seit einem Monat in der Probezeit einer Anstellung als Telefonverkäufer.

In seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen oder Verlustscheine

verzeichnet. Es ist indes davon auszugehen, dass er zufolge des Strafverfahrens

nicht unerhebliche Schulden bei zürcherischen Behörden aufweist. Untrennbare

Verbindungen zur Schweiz ergeben sich aus der beruflichen Integration im

gegebenen Umfang jedenfalls nicht.

1.4 Eine

Integration des Beschwerdeführers im Herkunftsland gestaltete sich für ihn

fraglos als schwierig. Fast sein gesamtes bisheriges Leben spielte sich in der

Schweiz ab, das engere Beziehungsnetz befindet sich hier. Erhebliche

Hindernisse für eine Rückkehr ins Herkunftsland lassen sich jedoch nicht

ersehen.

Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Sein

Herkunftsland kennt er von alljährlichen, mehrwöchigen Ferienaufenthalten her

gut, und er spricht die dortige Sprache. Seine diesbezüglichen Kenntnisse

wurden gar seitens eines ehemaligen Arbeitgebers hervorgehoben. Auch Kultur und

Gepflogenheiten des Herkunftslands sind ihm vertraut. Für seine Verbundenheit

mit einer Kultur daselbst spricht auch, dass er sich Tätowierungen – an gut

sichtbarer Stelle an den Unterarmen – will haben anbringen lassen (dazu unten

2), was ihn eindeutig als der einschlägigen Ethnie zugehörig erscheinen lasse.

Im Herkunftsland leben sodann (ein oder mehrere) Onkel, (wohl eine) Tante und

Grosseltern, mit denen er seinen Angaben zufolge wöchentlich telefoniert bzw.

Kontakt pflegt und die ihm bei einer Wegweisung helfen könnten. Seine hier

verbleibenden Angehörigen vermöchten ihn zudem auch finanziell zu unterstützen.

Es ist dem jungen, kinderlosen und gesunden Beschwerdeführer somit zumutbar,

sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. Dabei dürfte ihm auch die in

der Schweiz genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung

zugutekommen.

1.5 Nach dem

Dargelegten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.

2.

Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers schliesslich

geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG) – der

Wegweisungsvollzug sei unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), weil er,

der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie

und namentlich seiner Tätowierungen bei einer Rückkehr in das Heimatland

Diskriminierungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre – ist zunächst

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber am 16. Mai 2003

gegenüber dem BFF auf das (abgeleitete) Asyl verzichtete, sodass dieses gemäss

Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

(AsylG, SR 142.31) erlosch. Der Beschwerdeführer räumte ein, auf die

Flüchtlingseigenschaft verzichtet zu haben. Dass auf den flüchtlingsrechtlichen

Schutz verzichtet wird, wenn dieser noch benötigt wird, ist unplausibel. Auch

seine Tätowierungen (dazu auch sogleich) und die von ihm in diesem Zusammenhang

nun vorgebrachten (vagen) Befürchtungen bzw. behaupteten Nachteile hinderten

ihn im Übrigen offenkundig nicht an regelmässigen Reisen ins bzw.

Ferienaufenthalten im Herkunftsland (so auch bereits die Vorinstanz).

Ohnedies bestehen – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht

erwog – Zweifel daran, dass es sich bei den beiden Tätowierungen wirklich um

solche handelt. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Tätowierungen auf den

zum Beleg eingereichten Abbildungen nicht immer auf demselben Unterarm zu sehen

seien: Bald erscheine auf dem rechten Unterarm die eine Tätowierung, bald die

andere. Die vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Begründung des

Beschwerdeführers hierfür überzeugt nicht: Auch bei Aufnahmen im

"Selfie-Modus" erscheint eine Tätowierung, die am rechten Arm

angebracht ist, nicht plötzlich als am linken Arm angebracht, bzw. der rechte

Arm einer Person wird auch durch eine "Selfie-Aufnahme" nicht zu

ihrem linken Arm.

Dem Vollzug der Wegweisung stehen damit jedenfalls auch

keine rechtlichen Hindernisse (wie das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5

Abs. 1 AsylG) entgegen.