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Entscheid

VB.2018.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00449

24. August 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20119)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

über 20 Jahre lang mit dem Bruder von B, C, verheiratet, bis es im Jahr

2012 zur Scheidung kam. Aus der Ehe gingen die Kinder D (20 Jahre), E (18 Jahre)

und F (12 Jahre) hervor, die zuletzt bei ihrem Vater im Kanton G lebten. A

lebt in der Stadt Zürich.

B. Am

10. Juli 2018 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B, wohnhaft in I

(Kanton G), für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu A

und deren in J lebende Mutter H sowie ein den Wohnort von A betreffendes

Rayonverbot an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B am 9. Juli

2018 H angerufen und gedroht habe, zusammen mit ihrem Bruder und ihrem Vater A

die Beine zu brechen und sie umzubringen, "falls sie weiterhin die

Behörden informiere". A nehme die Drohung ernst und habe Angst, dass ihr

etwas angetan werden könnte.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ersuchte B den Haftrichter

am Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen

und beantragte deren Aufhebung. Am 17. Juli 2017 gelangte A ebenfalls an

den Haftrichter und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate

zu verlängern und auf ihre Mutter auszuweiten. Nachdem B auf eine persönliche

Anhörung verzichtet, der Haftrichter aber am 19. Juli 2018 A persönlich

angehört hatte, hob dieser mit Urteil vom 20. Juli 2018 die von der

Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen auf. Das Verlängerungsgesuch von A

schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten erhob der

Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

III.

A. Am

26.

Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2018 sowie

die Weiterführung bzw. Verlängerung des Rayonverbots.

B. Am

6.

August 2018 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B

erstattete am 14. August 2018 die Beschwerdeantwort und beantragte

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 20. August 2018 reichte B eine

weitere Eingabe ein, womit sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort

verwies. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der

Haftrichterin oder dem Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2; statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.1).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3

GSG).

3.

Der Haftrichter erwog mit Verweis auf die Weisung des

Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 (ABl 2005

S. 762 ff.), dessen Bestimmungen würden nur im Fall häuslicher Gewalt

zur Anwendung gelangen. Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person

müsse eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen, die durch

Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt sei, sich mithin durch

eine besondere Nähe und Intimität auszeichne. Demgegenüber sei eine Ausdehnung

auf Gewalt im sozialen Nahraum abzulehnen. Die Beschwerdeführerin und die

Beschwerdegegnerin seien verschwägert, und die Beschwerdegegnerin sei die Tante

der drei Kinder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben,

seit November 2015 keinerlei Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin gehabt zu

haben. Diese wiederum habe ausgeführt, der letzte Kontakt sei wohl im Jahr 2016

oder 2017 gewesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

bestehe deshalb keine genügende familiäre Beziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes,

zumal die Kinder der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater C leben würden und sich

auch daraus keine hinreichenden Berührungspunkte ergäben. Darüber hinaus stütze

sich die Verfügung der Mitbeteiligten lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin,

während die Beschwerdegegnerin nie zu den im Raum stehenden Vorwürfen befragt

worden sei. Dies wiege umso schwerer, als es der Beschwerdeführerin nicht

möglich sei, die angebliche Drohung der Beschwerdegegnerin aus eigener

Wahrnehmung zu schildern, soll doch die Beschwerdegegnerin die Drohung

gegenüber ihrer Mutter H geäussert haben. Der allgemein gehaltene Vorwurf einer

Drohung, die nicht direkt ihr gegenüber ausgesprochen worden sei, lasse aber

nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der psychischen Integrität der

Beschwerdeführerin schliessen. Es liege ein sehr komplexer familiärer Konflikt

vor, den es umfassend und dauerhaft zu befrieden gelte. Dieses Ziel könne aber

nicht mittels Gewaltschutzmassnahmen erreicht werden, sondern allein mit privatrechtlichen

Massnahmen oder einer Familientherapie.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit Gewaltschutzmassnahmen hat das Verwaltungsgericht bis anhin

zum weitaus grössten Teil Beschwerden beurteilt, die häusliche Gewalt im Rahmen

einer bestehenden oder aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung der

Parteien zum Gegenstand hatten. Häufig waren dabei auch – für gewöhnlich

gemeinsame – Kinder involviert. Eine familiäre Beziehung lag

demgegenüber nur wenigen Entscheiden zugrunde, nämlich zwischen einer mit ihrer

erwachsenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Frau (VGr,

20.

August 2009, VB.2009.00395), zwischen einer Frau und ihrer, mit ihrem

Ex-Ehemann verheirateten Cousine, wobei die Belästigungen am gemeinsamen

Arbeits- und Wohnort des Ex-Ehemanns und der Cousine stattgefunden und sich die

Drohungen auch gegen diese gerichtet hatten (VGr, 7. September 2010,

VB.2010.00408, nicht publiziert), zwischen einer Frau und ihrem erwachsenen

Sohn, die in separaten, jedoch mittels Durchbruch einer Trennwand miteinander

verbundenen Wohnungen lebten (VGr, 28. August 2012, VB.2012.00472), sowie

ferner zwischen einem Mann und seiner Schwiegertochter und den Enkelkindern,

wobei die Parteien bis zu dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall in

einem Einfamilienhaus zusammengelebt hatten (VGr, 21. Januar 2015,

VB.2014.00718). Auch diesen Fällen bejahte das Verwaltungsgericht

stillschweigend oder ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes.

4.2

Anders als

hier, wo die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verschwägert sind,

bestand bei den genannten Entscheiden jeweils ein verwandtschaftliches

Verhältnis zwischen den gefährdenden und den gefährdeten Personen (vgl.

Art. 20 und 21 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]). Darüber hinaus zeichneten sich deren Beziehungen – sei es aufgrund

der Wohnsituation, sei es aufgrund der Ehe mit dem ebenfalls gefährdeten

Ex-Ehemann – aber auch durch eine besondere persönliche Nähe und Intimität aus.

Wie der Haftrichter zu Recht erwog, kann davon vorliegend nicht gesprochen

werden, nachdem die Beschwerdeführerin solches nicht geltend gemacht, sondern

vielmehr ausgeführt hatte, zuletzt im Jahr 2017 – gemäss der Beschwerdeschrift

gar Ende Oktober 2016 – in telefonischem Kontakt zur weit entfernt lebenden Beschwerdegegnerin

gestanden zu haben. In Anbetracht der gesetzgeberischen Absicht, den

Geltungsbereich des Gewaltschutzgesetzes auf enge soziale Beziehungen zu

beschränken (vorn E. 3), war es deshalb gerechtfertigt, dass der

Haftrichter auf kein genügendes familiäres Verhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erkannte, um das

Gewaltschutzgesetz anzuwenden. Ob eine Schwägerschaft zwischen der gefährdenden

und der gefährdeten Person, die durch die Auflösung der Ehe, welche sie begründet

hat, nicht aufgehoben wird (Art. 21 Abs. 2 ZGB), überhaupt unter den

Begriff der familiären Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG fällt, wovon

der Haftrichter auszugehen schien, kann unter diesen Umständen offengelassen

werden (vgl. zu den erfassten Beziehungskonstellationen Franziska

Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der

Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,

Zürich 2013, S. 101/2). Der Beschwerdeführerin steht es jedenfalls frei,

die Anordnung zivil- oder strafrechtlicher Schutzmassnahmen anzustreben.

4.3

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen

aufhob und infolgedessen das Verlängerungsgesuch als gegenstandslos geworden

abschrieb (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 28 N. 25). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 750.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …