VB.2018.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00449
24. August 2018Deutsch9 min
(URT.2018.20119)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00449
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS180096,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
über 20 Jahre lang mit dem Bruder von B, C, verheiratet, bis es im Jahr
2012 zur Scheidung kam. Aus der Ehe gingen die Kinder D (20 Jahre), E (18 Jahre)
und F (12 Jahre) hervor, die zuletzt bei ihrem Vater im Kanton G lebten. A
lebt in der Stadt Zürich.
B. Am
10. Juli 2018 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B, wohnhaft in I
(Kanton G), für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu A
und deren in J lebende Mutter H sowie ein den Wohnort von A betreffendes
Rayonverbot an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B am 9. Juli
2018 H angerufen und gedroht habe, zusammen mit ihrem Bruder und ihrem Vater A
die Beine zu brechen und sie umzubringen, "falls sie weiterhin die
Behörden informiere". A nehme die Drohung ernst und habe Angst, dass ihr
etwas angetan werden könnte.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ersuchte B den Haftrichter
am Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen
und beantragte deren Aufhebung. Am 17. Juli 2017 gelangte A ebenfalls an
den Haftrichter und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate
zu verlängern und auf ihre Mutter auszuweiten. Nachdem B auf eine persönliche
Anhörung verzichtet, der Haftrichter aber am 19. Juli 2018 A persönlich
angehört hatte, hob dieser mit Urteil vom 20. Juli 2018 die von der
Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen auf. Das Verlängerungsgesuch von A
schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten erhob der
Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.
III.
A. Am
26.
Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 20. Juli 2018 sowie
die Weiterführung bzw. Verlängerung des Rayonverbots.
B. Am
6.
August 2018 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B
erstattete am 14. August 2018 die Beschwerdeantwort und beantragte
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 20. August 2018 reichte B eine
weitere Eingabe ein, womit sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort
verwies. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der
Haftrichterin oder dem Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die
Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2; statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.1).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
3.
Der Haftrichter erwog mit Verweis auf die Weisung des
Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6. Juli 2005 (ABl 2005
S. 762 ff.), dessen Bestimmungen würden nur im Fall häuslicher Gewalt
zur Anwendung gelangen. Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person
müsse eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen, die durch
Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt sei, sich mithin durch
eine besondere Nähe und Intimität auszeichne. Demgegenüber sei eine Ausdehnung
auf Gewalt im sozialen Nahraum abzulehnen. Die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin seien verschwägert, und die Beschwerdegegnerin sei die Tante
der drei Kinder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben,
seit November 2015 keinerlei Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin gehabt zu
haben. Diese wiederum habe ausgeführt, der letzte Kontakt sei wohl im Jahr 2016
oder 2017 gewesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
bestehe deshalb keine genügende familiäre Beziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes,
zumal die Kinder der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater C leben würden und sich
auch daraus keine hinreichenden Berührungspunkte ergäben. Darüber hinaus stütze
sich die Verfügung der Mitbeteiligten lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin,
während die Beschwerdegegnerin nie zu den im Raum stehenden Vorwürfen befragt
worden sei. Dies wiege umso schwerer, als es der Beschwerdeführerin nicht
möglich sei, die angebliche Drohung der Beschwerdegegnerin aus eigener
Wahrnehmung zu schildern, soll doch die Beschwerdegegnerin die Drohung
gegenüber ihrer Mutter H geäussert haben. Der allgemein gehaltene Vorwurf einer
Drohung, die nicht direkt ihr gegenüber ausgesprochen worden sei, lasse aber
nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der psychischen Integrität der
Beschwerdeführerin schliessen. Es liege ein sehr komplexer familiärer Konflikt
vor, den es umfassend und dauerhaft zu befrieden gelte. Dieses Ziel könne aber
nicht mittels Gewaltschutzmassnahmen erreicht werden, sondern allein mit privatrechtlichen
Massnahmen oder einer Familientherapie.
4.
4.1
Im
Zusammenhang mit Gewaltschutzmassnahmen hat das Verwaltungsgericht bis anhin
zum weitaus grössten Teil Beschwerden beurteilt, die häusliche Gewalt im Rahmen
einer bestehenden oder aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung der
Parteien zum Gegenstand hatten. Häufig waren dabei auch – für gewöhnlich
gemeinsame – Kinder involviert. Eine familiäre Beziehung lag
demgegenüber nur wenigen Entscheiden zugrunde, nämlich zwischen einer mit ihrer
erwachsenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Frau (VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00395), zwischen einer Frau und ihrer, mit ihrem
Ex-Ehemann verheirateten Cousine, wobei die Belästigungen am gemeinsamen
Arbeits- und Wohnort des Ex-Ehemanns und der Cousine stattgefunden und sich die
Drohungen auch gegen diese gerichtet hatten (VGr, 7. September 2010,
VB.2010.00408, nicht publiziert), zwischen einer Frau und ihrem erwachsenen
Sohn, die in separaten, jedoch mittels Durchbruch einer Trennwand miteinander
verbundenen Wohnungen lebten (VGr, 28. August 2012, VB.2012.00472), sowie
ferner zwischen einem Mann und seiner Schwiegertochter und den Enkelkindern,
wobei die Parteien bis zu dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall in
einem Einfamilienhaus zusammengelebt hatten (VGr, 21. Januar 2015,
VB.2014.00718). Auch diesen Fällen bejahte das Verwaltungsgericht
stillschweigend oder ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes.
4.2
Anders als
hier, wo die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verschwägert sind,
bestand bei den genannten Entscheiden jeweils ein verwandtschaftliches
Verhältnis zwischen den gefährdenden und den gefährdeten Personen (vgl.
Art. 20 und 21 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]). Darüber hinaus zeichneten sich deren Beziehungen – sei es aufgrund
der Wohnsituation, sei es aufgrund der Ehe mit dem ebenfalls gefährdeten
Ex-Ehemann – aber auch durch eine besondere persönliche Nähe und Intimität aus.
Wie der Haftrichter zu Recht erwog, kann davon vorliegend nicht gesprochen
werden, nachdem die Beschwerdeführerin solches nicht geltend gemacht, sondern
vielmehr ausgeführt hatte, zuletzt im Jahr 2017 – gemäss der Beschwerdeschrift
gar Ende Oktober 2016 – in telefonischem Kontakt zur weit entfernt lebenden Beschwerdegegnerin
gestanden zu haben. In Anbetracht der gesetzgeberischen Absicht, den
Geltungsbereich des Gewaltschutzgesetzes auf enge soziale Beziehungen zu
beschränken (vorn E. 3), war es deshalb gerechtfertigt, dass der
Haftrichter auf kein genügendes familiäres Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erkannte, um das
Gewaltschutzgesetz anzuwenden. Ob eine Schwägerschaft zwischen der gefährdenden
und der gefährdeten Person, die durch die Auflösung der Ehe, welche sie begründet
hat, nicht aufgehoben wird (Art. 21 Abs. 2 ZGB), überhaupt unter den
Begriff der familiären Beziehung gemäss § 2 Abs. 1 GSG fällt, wovon
der Haftrichter auszugehen schien, kann unter diesen Umständen offengelassen
werden (vgl. zu den erfassten Beziehungskonstellationen Franziska
Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der
Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,
Zürich 2013, S. 101/2). Der Beschwerdeführerin steht es jedenfalls frei,
die Anordnung zivil- oder strafrechtlicher Schutzmassnahmen anzustreben.
4.3
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen
aufhob und infolgedessen das Verlängerungsgesuch als gegenstandslos geworden
abschrieb (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 28 N. 25). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 750.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …