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Entscheid

VB.2018.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00450

15. November 2018Deutsch28 min

(URT.2018.20356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe, eröffnete mit

Publikation vom 5. Januar 2018 ein offenes Submissionsverfahren

(Lieferauftrag) betreffend die Beschaffung von neuen Uniformteilen für das

Fahrpersonal. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten vier Angebote, darunter

dasjenige der A AG (Angebotssumme Fr. 9'452'297.10). Mit Beschluss

des Stadtrats vom 11. Juli 2018 wurde das Angebot der A AG

"infolge mangelnder Eignung und Unvollständigkeit des Angebots" von

der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Gleichentags erfolgte der

Zuschlag – bei zwei zugelassenen Angeboten – zu einem Preis von

Fr. 13'659'627.70 an die D AG. Die Eröffnung des Stadtratsbeschlusses

erfolgte mit Verfügungen vom 18. Juli 2018.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 30. Juli

2018.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Ausschlussverfügung sowie

die Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen;

eventualiter seien die Verkehrsbetriebe anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer

erneuten korrekten Bewertung, unter Einbezug ihres eigenen Angebots, zu

vergeben; subeventualiter sei das Vergabeverfahren neu durchzuführen;

schliesslich ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. In

prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren. Mit Präsidialverfügung

vom 31. Juli 2018 ist der Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen,

bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

untersagt worden.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2018

beantragte die Stadt Zürich, die Beschwerde abzuweisen und Ausschlussverfügung

sowie die Zuschlagsverfügung zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Prozessual beantragte die Stadt

Zürich, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und begründete

teilweise Geheimhaltungsinteressen an den eingereichten Unterlagen. Die Zuschlagsempfängerin

D AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2018 wurde

der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt und der Stadt Zürich weiterhin

der Vertragsschluss untersagt. In der Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die

A AG an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und

Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots aus

dem Verfahren. Würde sie damit durchdringen, so hätte sie mit ihrem preislich

deutlich tieferen Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre

Legitimation ist zu bejahen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine ungenügende Begründung der Ausschlussverfügung geltend.

Zuschlagsentscheid und Ausschlussverfügung bedürfen, wie alle

anfechtbaren Vergabeentscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält

diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht

gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags

(Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen

der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin

hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen

Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des

berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und

e SubmV).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid im Rahmen der

Beschwerdeantwort vom 3. September 2018 ausführlich begründet und die

Beschwerdeführerin hat Gelegenheit erhalten, sich mit der Replik umfassend zu

diesen Gründen zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung allenfalls erwachsen

konnte, gilt damit als geheilt (VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390

E. 3.1 mit Hinweisen). Wieweit die von der Beschwerdegegnerin

vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen

Beurteilung zu prüfen.

3.2

Aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass der rechtlich erhebliche

Sachverhalt aufgrund der Parteivorbringen und den vorliegenden Akten

ausreichend erstellt ist. Es besteht entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin

kein Anlass für den Beizug weiterer Akten oder zur Vornahme von Beweisabnahmen

im Sinn von § 7 VRG (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7

N. 10).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat das Angebot der Beschwerdeführerin

an erster Stelle wegen "mangelnder Eignung" von der Teilnahme am

Verfahren ausgeschlossen. Sodann ging die Beschwerdegegnerin von einem unvollständigen

Angebot aus bzw. von der Nichterfüllung von Musskriterien.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

hatte in den massgeblichen Ausschreibungsbedingungen drei Eignungskriterien

genannt, wobei die Nichterfüllung eines Kriteriums zum Ausschluss eines

Anbietenden führen würde. Die Ausschreibungsbedingungen hielten unter dem Titel

"Eignungskriterien" an gleicher Stelle weiter fest, dass die Eignung

der Anbietenden aufgrund deren Angaben sowie der Referenzen beurteilt werde.

Geprüft werden die fachliche Leistungsfähigkeit, die finanzielle und

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit. Dabei war die fachliche Leistungsfähigkeit aufgrund von mindestens

zwei Referenzobjekten des Anbieters zu überprüfen. Für die Prüfung der

finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und

organisatorischen Leistungsfähigkeit waren verschiedene Unterlagen einzureichen.

Weiter erwähnte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel

"Musskriterien" unerlässliche Anforderungen an den

Beschaffungsgegenstand; die Musskriterien seien in den technischen

Spezifikationen und im Fragekatalog als solche ausgewiesen; bei der

Nichterfüllung von Musskriterien werde der Anbieter von der Teilnahme

ausgeschlossen.

4.2

4.2.1

Die im Rahmen einer Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so

auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen

verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der

Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt

die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über

einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die

Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht

unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen

Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig

scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen

abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1; VGr, 19. April 2018, VB.2018.00019,

E. 3.1.2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 557 ff. und 564 ff.).

4.2.2

Musskriterien und Eignungskriterien sind keine identischen Begriffe. Nur

letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des

Anbieters (vgl. Galli et al., S. 251 Rz. 582). Werden einzelne bei

der Produkteumschreibung gemäss Ausschreibungsunterlagen als Mussanforderungen

bezeichnete Vorgaben nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss

aus dem Verfahren. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an das Produkt

müssen sachlich begründet sein. Der Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung

von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG sowie VGr, 27. Juli 2017,

VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1; je

mit weiteren Hinweisen; Galli et al., S. 241 Rz. 564).

5.

5.1

Gegen

ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren macht die Beschwerdeführerin zunächst

geltend, die Beschwerdegegnerin habe die verlangte Eignung der Anbieterinnen

und die Umschreibung des Beschaffungsgegenstands (Musskriterien) in den

Ausschreibungsunterlagen zu einschränkend formuliert. Ein wirksamer Wettbewerb

sei damit verunmöglicht worden.

5.2

Erscheint

nach Einreichung der Angebote kein wirksamer Wettbewerb garantiert, so besteht

für die Vergabebehörde grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren gemäss § 37

Abs. 1 lit. c SubmV abzubrechen.

5.3

Ist von

sachlichen Eignungskriterien auszugehen, so darf aus einer geringen Zahl von

Bewerbern bzw. geeigneten Bewerbern allerdings nicht einfach auf eine

Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geschlossen werden; diese gilt

selbst dann, wenn bloss einer der Anbietenden übrigbleibt (VGr, 16. November

2017, VB.2017.00495, E. 4.3.3; 27. März 2017, VB.2017.00098, E. 3.4.2).

Vorliegend waren gemäss der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin

zwei von vier Anbieterinnen auszuschliessen, womit neben der Mitbeteiligten das

Angebot der Firma E AG im Rennen blieb. Wie die Erwägungen zur Eignung

bzw. zur Erfüllung der Musskriterien durch die Mitbeteiligten aufzuzeigen, musste

ihr Angebot nicht ausgeschlossen werden (unten E. 7).

5.4

Sodann

beanstandet die Beschwerdeführerin konkret das Eignungskriterium 1

(Referenzen) als zu anspruchsvoll.

5.4.1

Gemäss den Ausschreibungsbedingungen hatten die Anbieter zwei

Referenzobjekte aufzuführen. Dabei musste eines der zwei Referenzobjekte die

Ausrüstung der formellen, repräsentativen Dienstbekleidung eines

ÖV-Unternehmens, einer Fluggesellschaft oder eines Flughafenbodenpersonals

beinhalten. Zudem musste eines der zwei Referenzprojekte nachweislich eine

Logistiklösung mit Vollkommissionierung pro Mitarbeiter beinhalten. Erlaubt war

die Angabe von laufenden Projekten, wobei die Erstausstattung bereits erfolgt

sein musste; abgeschlossene Projekte durften nicht mehr als fünf Jahre

zurückliegen. Die Anzahl der ausgestatteten Mitarbeiter musste mindestens 500

betragen.

5.4.2

Die einschlägige Erfahrung der Anbietenden gilt praxisgemäss als sachliches

Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen (vgl. statt vieler VGr,

30.

Juli 2015, VB.2015.00365, E. 4.1). Sie kann namentlich dazu

geeignet sein, die in der Submissionsverordnung unter anderem genannte

fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 SubmV)

zu belegen.

Es liegt zwar auf der Hand, dass Eignungskriterien wie

"Erfahrung" oder "Vorweisen von Referenzarbeiten"

etablierte Unternehmungen bevorzugen (vgl. etwa Claudia Schneider Heusi, Die

Umsetzung des internationalen Rechts im Bereich des öffentlichen

Beschaffungswesens in der Schweiz und speziell im Kanton Zürich, Zürich etc.

2003, S. 58). Soweit diese Anforderungen jedoch durch die Bedürfnisse der

vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig und

sachgerecht, auch wenn dies für neu gegründete Unternehmungen zur Folge hat,

dass sie die nötige Erfahrung und das Vertrauen der Kundschaft – genau wie im

privaten Geschäftsverkehr – zunächst mit kleineren oder einfacheren Aufträgen

erwerben müssen (VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00736, E. 3.3.3; Galli

et al., S. 259 Rz. 596).

5.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der Grösse des Auftrags und der

verlangten verschiedenen Uniformteile plausibel dargelegt, dass vorliegend die

Erfahrung ein wichtiges Eignungskriterium ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,

dass die für die Referenzobjekte gemachten Vorgaben nicht sachgerecht oder aus

anderen Gründen unzulässig wären.

5.5

5.5.1

Bezüglich der Musskriterien ist festzuhalten, dass das vergebende

Gemeinwesen bei der Umschreibung des Gegenstands einer Beschaffung im Rahmen

einer sachgerechten Bedürfnisabklärung weitgehend frei ist. Die Vergabestelle

darf aber bei der Spezifikation ihrer Vorgaben grundsätzlich nicht nur ein einziges

Produkt oder Fabrikat vorschreiben (VGr, 28. März 2007, VB.2006.00309,

E. 5 = BEZ 2007 Nr. 23; RB 2001 Nr. 47 = BEZ 2002

Nr. 11; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 3.5; 16. Januar

2013, VB.2012.00628, E. 6.2; 24. April 2013, VB.2012.00862, E. 5.3;

29.

Mai 2013, VB.2013.00116, E. 6). Vorliegend geht es nicht um die

Vorgabe eines bestimmten Produktes oder Fabrikates, sondern beispielsweise um

die Vorgabe bestimmter Gewebearten, zu deren Beschaffung jedoch grundsätzlich

jeder Anbietende Zugang hat und folglich offerieren kann.

5.5.2

Im Verlauf des Vergabeverfahrens hat sich gezeigt, dass keine der

Anbieterinnen sämtliche Musskriterien erfüllt hat. Insofern war die

Ausschreibung diesbezüglich offenbar in der Tat zu einschränkend formuliert und

relativierte die Beschwerdegegnerin deshalb die Anforderungen. Da die

Nichterfüllung einzelner Musskriterien nicht zwingend zum Ausschluss aus dem

Verfahren führen muss (vgl. vorn E. 4.2.2), stand eine solche

Relativierung im Interesse des wirksamen Wettbewerbs. Es ist darauf

zurückzukommen (unten E. 8.4.1).

5.6

Die Beschwerdeführerin

machte in der Beschwerdeschrift bezüglich der Ausschreibungsunterlagen in

diesem Zusammenhang weiter geltend, die Vorgaben seien auf die Produkte der

Firma F GmbH als Zulieferantin der Mitbeteiligten zugeschnitten worden.

Die Firma F GmbH hat ein eigenes Angebot eingereicht. Es

ist somit nicht ersichtlich, dass die Mitbeteiligte bei der Ausschreibung

mitgewirkt hätte bzw. dass ihr eine allfällige Mitwirkung der Firma F GmbH

anzurechnen wäre. Eine Vorbefassung der Mitbeteiligten ist zu verneinen. Auch

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nur Produkte der Firma F GmbH hätten angeboten werden

können bzw. dass diesbezüglich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

vorgelegen hätte.

5.7

Zusammenfassend

ist demnach davon auszugehen, dass die Ausschreibungsbedingungen – mit der

Relativierung der Musskriterien nach Eingang der Angebote – nicht in einer

Weise einschränkend formuliert waren, dass ein wirksamer Wettbewerb verhindert

war. Auch wenn ein Abbruch des Verfahrens allenfalls zulässig gewesen wäre,

bestand für die Beschwerdegegnerin keine dahingehende Pflicht.

6.

6.1

Gemäss

§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem

Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme

nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender

Erfüllung der durch die Vergabe­stelle festgelegten Eignungskriterien

(§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Unvollständigkeit des

Angebots (lit. b) bzw. bei Nichterfüllung der Anforderungen der

Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (lit. c). Bei der Beurteilung

solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge

des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen

wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (vgl. VGr, 24. Mai 2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 28. September

2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen).

6.2

Als ersten

Grund für den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin nennt die Beschwerdegegnerin

die Nichterfüllung des Eignungskriteriums Referenzen. Die Beschwerdeführerin ist

demgegenüber der Auffassung, sie erfülle das Kriterium mit den von ihr in der

Offerte genannten Referenzaufträgen.

6.3

Als

Referenz 1 bezeichnete die Beschwerdeführerin die Uniformierung der Firma G.

Wie sich auf Nachfrage ergab, handelt es sich hierbei nicht um eine Referenz

der Beschwerdeführerin, sondern um eine solche der Firma H AG. Dies stellt

die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, macht aber geltend, Dreh- und

Angelpunkt für die seinerzeitige Auftragserteilung der Firma G an die H AG

seien die Personen I und J gewesen, die nun für die Beschwerdeführerin

tätig seien.

6.3.1

Die Gerichtspraxis lässt es zu, dass die Vergabebehörde auch

Referenzobjekte berücksichtigt, welche von einer Rechtsvorgängerin der

Anbieterin bzw. einem früher einer anderen Unternehmung zugehörigen

Geschäftsbereich ausgeführt worden sind (VGr, 14. Juli 2016,

VB.2016.00267, E. 3.4; 22. September 2010, VB.2010.00170,

E. 5.2.1; 18. Dezember 2002, VB.2002.00241, E. 4b/aa).

Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch

nicht: Die H AG ist offenbar an Dritte verkauft worden. Wenn in der Folge

der frühere Inhaber der H AG eine neue Bekleidungsfirma (die A AG)

gründete, so liegt darin offensichtlich keine Nachfolgefirma. Es handelt sich

bei der Beschwerdeführerin um eine neu und selbständig gegründete Firma, die

erst ab 2017 über eigene Aufträge und anrechenbare Referenzen verfügen kann.

6.3.2

Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid immerhin

festgehalten, dass eine (mit dem Übergang von Firmen bzw. von

Geschäftsbereichen) vergleichbare Situation vorliege, wenn eine grössere Zahl

von Mitarbeitenden – darunter auch solche in Führungspositionen – ihren alten

Arbeitgeber verlassen haben, um eine neue Unternehmung zu gründen. Bei den

gegebenen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde im

Rahmen ihres Ermessens Referenzobjekte zugelassen habe, an welchen ein

wesentlicher Teil der Mitarbeitenden der Mitbeteiligten während ihrer

Anstellung bei einer anderen Unternehmung beteiligt gewesen seien (VGr, 27. September

2016, VB.2016.00025, E. 3.3).

Diese Formulierung zeigt auf, dass der Entscheid über die

Zulässigkeit der Referenz in solchen Fällen weitgehend im Beurteilungsspielraum

der Vergabebehörde liegt. Vorliegend sind zudem kaum Verhältnisse ersichtlich,

die sich mit denjenigen im soeben zitierten Entscheid vergleichen lassen. Wie

die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat I die Zeichnungsberechtigung

bei der Firma H AG bereits im Jahr 2011 aufgegeben. Vorliegend, wo

die Beschwerdeführerin – abgesehen von I und vom Geschäftsführer J – keine

Angaben bezüglich der Übernahme von weiteren Personen aus der Firma H AG

machte, erscheint es gerade bei einem Personalbestand von über 100 Beschäftigten

als nachvollziehbar und zulässig, die Referenz für die Firma H AG aussen

vor zu lassen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde­antwort

nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie für den infrage stehenden Auftrag nicht

Personenreferenzen, sondern Unternehmensreferenzen verlangt hat.

6.3.3

Ist die Referenz 1 der Firma G der Beschwerdeführerin somit nicht

anzurechnen, so erfüllt diese die Referenzanforderungen nicht. Denn auch die

zweite Referenz erfüllt die Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen

offensichtlich nicht: Bei den zu liefernden Regenjacken an die Firma M

handelt es sich weder um die repräsentative Dienstbekleidung des Unternehmens

noch bestehen Hinweise auf das Vorliegen einer Logistiklösung mit

Vollkommissionierung. Abgesehen davon durfte die Beschwerdegegnerin durchaus

davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Offerteingabe eine

"Erstausstattung" gemäss den Anforderungen noch nicht erfolgt sei.

Auch die weiteren eingereichten

Referenzen 3–5 erfüllen die gestellten Anforderungen nicht, allein schon

deshalb nicht, weil keine der Referenzen die einmal verlangte Ausrüstung eines

ÖV-Unternehmens, einer Fluggesellschaft oder eines Flughafenbodenpersonals

beinhaltet.

6.4

Bei diesem

Ergebnis ist es nicht relevant, ob ein Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin

auch wegen Unvollständigkeit des Angebots bzw. wegen Nichterfüllung von

Musskriterien als gerechtfertigt erscheint. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich unzutreffende Annahmen getroffen hätte, würde dies an der

Zulässigkeit des Ausschlusses wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums

Referenzen nichts Massgebliches ändern.

6.5

Schliesslich

vermag die Beschwerdeführerin gegen ihren Ausschluss auch nichts Entscheidendes

aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vergabebehörde ihr Angebot zunächst

qualitativ bewertet hat. Wohl ist es der Vergabebehörde unter Umständen

verwehrt, sich nach erfolgtem Zuschlagsentscheid nachträglich auf den

Ausschluss eines beschwerdeführenden Anbieters zu berufen (vgl. VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00417, E. 6.2.3; 3. Dezember 2003, VB.2003.00256,

E 2.2 Abs. 3; Galli et al., S. 203 Rz. 452). Vorliegend

statuierte die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin

bereits im Beschluss des Stadtrats vom 11. Juli 2018 unmissverständlich,

weshalb kein rechts- und vertrauenswidriges Verhalten vorliegt.

7.

Weiter ist die Frage aufzuwerfen, ob auch das Angebot der Mitbeteiligten

hätte ausgeschlossen werden müssen.

7.1

Bezüglich

der Referenzen (Eignungskriterium 1) ist zunächst festzuhalten, dass zur

Beurteilung auf die eingeholten Auskünfte abzustellen ist und – wo diese

schweigen – ersatzweise auf die Angaben der Mitbeteiligten in der Offerte

abgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Vergabebehörde, sofern

keine begründeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin ersichtlich sind,

keine Pflicht hat, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen oder sich

bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen (VGr, 28. Juni

2016, VB.2016.000164, E. 3.3, mit Hinweisen).

Bei der Referenz 1 (Unternehmen K)

erfolgte die Erstauslieferung im Jahr 2013 und seither fliessend; pro Jahr

werden 100 bis 150 Mitarbeiter ausgestattet. Bei der Referenz 2 (Betrieb L)

erfolgte die Erstauslieferung 2017. Der Auftrag umfasst die Ausstattung von

600.

Mitarbeitern. Laut Referenzauskunft handelt es sich um eine

Vollkommissionierung. Bei beiden Referenzen sind fehlende Angaben nicht

ersichtlich; sie erfüllen damit die vier für beide Referenzen geforderten

Kriterien. Sodann handelt es sich bei der ersten Referenz um eine solche im

Flugbusiness und bei der zweiten um eine Referenz mit Vollkommissionierung.

Damit erfüllt das Angebot der Mitbeteiligten das Eignungskriterium Referenzen

vorbehaltlos.

7.2

In Bezug

auf des Eignungskriteriums 2 "Finanzielle und wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit" ist die Eignung der Mitbeteiligten ebenfalls ohne

Weiteres zu bejahen: Die Mitbeteiligte hat die entsprechenden Fragen

beantwortet, ein aktueller Betreibungsauszug ohne nachteilige Einträge liegt

bei den Akten und ebenso der Nachweis über die geforderte

Betriebshaftpflichtversicherung. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin in der

Replik, wonach die Mitbeteiligte als säumige Zahlerin bekannt sei, vermag die

Eignung selbstredend nicht ernsthaft infrage zu stellen.

7.3

Für das

dritte Eignungskriterium "Technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit" legten die Ausschreibungsbedingungen fest, dass diese

aufgrund folgender Kriterien bzw. Nachweise überprüft werde:

-

Organigramm des Anbieters

-

QS-Zertifikate oder Beschreibung des eigenen QS-Systems

-

Umwelt-Zertifikate oder Beschreibung des eigenen Umwelt-Management-Systems

-

Bestätigung über die Bereitschaft und Möglichkeiten Massgrössen und

Sondermassanfertigungen herzustellen

-

Bestätigung über die Einhaltung der Lieferzeiten

- Nachweise über die Einhaltung der

ILO Kernarbeitsnormen in der Konfektion mittels der ausgewiesenen

Zertifikate oder Mitgliedschaften im Dokument 3.3 Nachhaltigkeit und

Bestätigung der Einhaltung in den zwei anderen Produktionsstufen

(Rohstoffherstellung und Textilproduktion) im Dokument

"Fragenkatalog".

7.3.1

Gemäss der Vollständigkeits- und Eignungsprüfung durch die Vergabebehörde

hat die Mitbeteiligte die Eignungsprüfung erfüllt.

Im Einzelnen bejahte die Beschwerdegegnerin das

Erfordernis "Tabelle Nachhaltigkeit ausgefüllt und unterzeichnet".

Das entsprechende Dokument befindet sich im Angebotsordner der Mitbeteiligten.

Für die verschiedenen Uniformteile bejahte die Beschwerdegegnerin die Erfüllung

jeweils bezüglich der Zeilen 1 und 4 und vermerkte bezüglich der

Zeilen 2 und 3 verschiedene Zertifikate. Bezüglich Gürtel vermerkte sie in

den Zeilen 1 und 3 Zertifikate, in Zeile 2 "Konfektion

Schweiz" und in Zeile 4 "Ja". Bezüglich der Bestätigungen

vermerkte die Beschwerdegegnerin, dass keine Anteile und keine Variante

Biobaumwolle sowie kein Nachweis "mulesingfreie Wolle" vorliege; im

Übrigen bejahte sie die Anforderungen.

Sodann bejahte sie unter dem Titel "Eignung" die

Erfüllung durch die Mitbeteiligte in den Positionen "Organigramm",

"QS-Zertifikate oder Beschreibung eigenes QS-System",

Umwelt-Zertifikate oder Beschreibung eigenes U-M-S",

"ILO-Kernarbeitsnormen", "Lieferzeiten …" und

"Sondergrössen/Massanfertigungen". Im Offertordner der Mitbeteiligten

befindet sich namentlich ein Organigramm, die Darstellung von Prozessabläufen

sowie eine Bestätigung der Mitbeteiligten betreffend die ökologischen und

sozialen Vorgaben (Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung), worin sie die

geltenden rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Umwelt und Arbeitsstandards sowie

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten anerkennt. Ferner enthält

das Angebot zahlreiche Zertifikate. Schliesslich bejahte die Mitbeteiligte die

Einhaltung der Lieferfristen und ihre Bereitschaft, Sondermassanfertigungen

herzustellen.

Gestützt auf diese Unterlagen durfte die Vergabebehörde

davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte das Eignungskriterium "Technische

und organisatorische Leistungsfähigkeit" erfüllt. Wenn keine Biobaumwolle

und keine mulesingfreie Wolle angeboten wurde, ändert dies nichts Entscheidendes;

ein dahingehendes Erfordernis kann den Ausschreibungsbedingungen unter dem

Titel der Eignung nicht entnommen werden.

7.4

Die Beschwerdeführerin

moniert allerdings, dass die Vergabebehörde der Mitbeteiligten Gelegenheit

gegeben hat, fehlende Unterlagen nachzureichen. In diesem Zusammenhang sei die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, sämtliche Korrespondenz und Unterlagen zur Nachforderung einzureichen.

7.5

Wie sich

aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdegegnerin das Angebot der Mitbeteiligten

zunächst tatsächlich als unvollständig beurteilt und ihr deshalb am 28. Mai

2018.

eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um verschiedene im einzelnen

aufgeführte Unterlagen nachzureichen.

7.5.1

Angebote sind innert Frist schriftlich und vollständig bei der

Vergabebehörde einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Die Beurteilung der

Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand, in welchem sie der Vergabebehörde

bei der Offerteingabe eingereicht werden (VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 5.3). Namentlich wenn die Unvollständigkeit des Angebots

wesentliche Punkte betrifft, ist es auszuschliessen (Galli et al., S. 208,

Rz. 466).

Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich

allerdings eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf

Fehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen.

Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und

rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; VGr, 21. August

2014, VB.2014.00211, E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Von einem

überspitzten Formalismus ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn der Mangel

auf ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist (vgl. VGr,

23.

November 2001, VB.2001.00215, E. 7). Dabei muss die

Vergabebehörde vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine

Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht (VGr, 21. August

2014, VB.2014.00211, E. 6.2 mit Hinweisen). Dennoch besteht ein gewisser

Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von

der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und

Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch

entsprechende Rückfragen beseitigen will (VGr, 16. April 2015,

VB.2015.00113, E. 3.3.2).

7.5.2

Bezüglich der Eignungskriterien monierte die Beschwerdeführerin, dass die

digitale Fassung des Angebots fehle, dass das Dokument 3.3

(Nachhaltigkeit) nicht ausgefüllt sei sowie dass der Nachweis QMS/Umwelt fehle.

Bei all diesen drei Punkten geht es hauptsächlich um

formale Anforderungen, nämlich einerseits um die zusätzliche Einreichung des

Angebots in digitaler Form sowie anderseits um Qualitäts-Zertifikate bzw.

Qualitätsnachweise. Gegen die Zulässigkeit der Nachreichung solcher Angaben

bestehen weniger Bedenken als beispielsweise gegenüber der Nachreichung von

Referenzen (vgl. dazu VGr, 16. April 2015, VB.2015.00113, E. 3.3.5;

16.

November 2017, VB.2017.00495, E. 4.3.4).

7.5.3

Erläuterungen eines Anbieters, welche auf Anfrage der Vergabebehörde

nachträglich ergehen, dürfen nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden

Angebots nach Offertöffnung zu ändern. Unklarheiten in der Offertstellung

könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich

offenzulassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten,

anzupassen. Aus diesem Grund kommt eine nachträgliche Präzisierung eines Angebots

nur infrage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein

Missbrauch aufgrund der Umstände nicht denkbar ist (RB 2000 Nr. 69 =

BEZ 2000 Nr. 25, VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348 E. 5c/bb;

9.

Juli 2003, VB.2003.00024, E. 3b; 20. Juli 2004,

VB.2004.00006, E. 2.6; Galli et. al, N. 710 ff.). Erläuterungen

müssen sich auf die Interpretation des bereits vorliegenden Angebots

beschränken und dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts

führen (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00715, E. 3.4.2; 4. Juli

2014, VB.2014.00240, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

7.5.4

Wenngleich die Beschwerdegegnerin mit der Nachfrage vom 28. Mai 2018 und

der Zulassung der folglich nachträglich übermittelten Unterlagen eine eher

grosszügige Praxis verfolgte, so kann in diesem Vorgehen noch keine Rechtswidrigkeit

erblickt werden. Es lässt sich nicht sagen, dass die Vergabebehörde ihr

Ermessen bei der Bewertung der Eignung, wozu auch der Entscheid gehört, welche

Dokumente für die Eignungsbeurteilung noch zugelassen werden, überschritten

hätte. Angesichts der verschiedenen unterbliebenen Angaben in der Offerte wäre

es zwar wohl auch vertretbar gewesen, von der Gelegenheit zur Nachreichung von

Unterlagen bzw. zur Beantwortung von Fragen abzusehen und das Angebot der Mitbeteiligten

aus dem Verfahren auszuschliessen. Allein dass dies ebenfalls möglich gewesen

wäre, macht das gegenteilige Vorgehen nicht unzulässig und unrechtmässig.

7.6

Auch

bezüglich der Musskriterien hat die Mitbeteiligte mehrere verlangte Angaben

unterlassen, nämlich Angaben zu den Scheuertour-Werten, die

Qualitätszusammensetzung der Steppweste, Angaben zur Fädigkeit und Garnigkeit

der Strickjacke. Sodann muss aus den Nachfragen geschlossen werden, dass die Mitbeteiligte

nicht hellblaue Hemd/Blusen, sondern solche in der Farbe Anthrazit angeboten

hat. Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte die Mitbeteiligte,

dass sie Hemden/Blusen in hellblau zum gleichen Preis liefern könne. Weitere

Nachfragen ergeben sich aus besagtem Mail der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai

2018.

Auch diese Nachfragen bezüglich der Musskriterien

erscheinen nicht als unzulässig. Dabei ist namentlich in Betracht zu ziehen,

dass es sich um eine umfangreiche und komplexe Ausschreibung mit zahlreichen

Anforderungen handelte. Dies macht die unterbliebene Einreichung einzelner

Unterlagen oder Angaben eher nachvollziehbar als bei einer leicht

überschaubaren Beschaffung. Dementsprechend erlauben sich bei einer komplexen

Ausschreibung auch eher Nachfragen zu mehreren Punkten als bei einem einfachen

Vergabeverfahren.

7.7

Insgesamt

ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine

Rechtsverletzung darstellt. Die Beschwerdegegnerin durfte, anstatt das Angebot

der Mitbeteiligten wegen Unvollständigkeit auszuschliessen, die getroffenen

Nachfragen tätigen.

8.

Würde die Nachreichung von Unterlagen durch die Mitbeteiligte

dennoch als unzulässig qualifiziert bzw. wäre ihr Angebot ebenfalls vom

Verfahren auszuschliessen, so fällt zunächst Folgendes in Betracht:

8.1

Ein

Ausschluss der Mitbeteiligten ist per se nicht geeignet, der Beschwerdeführerin

einen Vorteil im vorliegenden Verfahren zu verschaffen: Da ihr Angebot die

Eignungskriterien nicht erfüllt, vermögen ihre Anträge um Berücksichtigung

ihres Angebots nicht durchzudringen. Der Ausschluss ihres Angebots erfolgte

rechtmässig, weshalb keine Grundlage dafür besteht, ihr den Zuschlag zu

erteilen oder die Vergabebehörde anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer

erneuten korrekten Bewertung der Angebote zu vergeben.

8.2

Die blosse

Aufhebung des Zuschlags an die Mitbeteiligte würde sodann an der

Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin nichts ändern, da in diesem Fall

das zweitplatzierte Angebot der Firma E AG nachrücken würde. Die Beschwerdeführerin

machte denn auch nicht geltend, dieses Angebot hätte vom Verfahren (ebenfalls) ausgeschlossen

werden müssen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich jedenfalls Ausführungen

zur Bewertung der beiden Angebote gemäss den Zuschlagskriterien. Damit bleibt

auch irrelevant, weshalb beim Angebot der Mitbeteiligten – wie die Beschwerdeführerin

zutreffend festhält – eine Preisdifferenz zwischen dem Offertöffnungsprotokoll

und dem Vergabeentscheid besteht. Dahingehende Abklärungen sind entbehrlich.

8.3

Zu prüfen

bleibt jedoch, ob die Zuschlagsverfügung entsprechend dem Subeventualbegehren

(Antrag 5) der Beschwerde aufzuheben ist mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin,

das Vergabeverfahren neu durchzuführen.

8.4

Wie

gesehen ist nicht von einer zu strengen Handhabung der Eignungskriterien auszugehen,

sodass der Ausschluss der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Zu

prüfen ist jedoch, ob das Ausschreibungsverfahren und insbesondere die

Beurteilung der Angebote hinsichtlich der Eignungs- und Musskriterien unter

Verletzung des Transparenz- oder des Gleichbehandlungsgebots erfolgte, was bei

entsprechender Tragweite zur Wiederholung des gesamten Verfahrens führen muss (vgl.

VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.612, E. 4.3; 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 6.3).

8.4.1

Im Gegensatz etwa zum zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.

Dezember 2017 hat die Vergabebehörde vorliegend nicht weitgehend identische Sachverhalte

ungleich behandelt: Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nichterfüllung des

Eignungskriteriums Referenzen vom Verfahren ausgeschlossen. Demgegenüber ist

dem Angebot der Mitbeteiligten nicht die Eignung, sondern die Nichterfüllung

weniger gewichtiger Musskriterien abzusprechen. Wie in Erwägung 5.5.2 erwähnt,

hatte die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsbedingungen eine grosse Zahl

der Anforderungen als Musskriterien bezeichnet, diese nach Eingang der Offerten

aber teilweise relativiert. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, keine der

Anbieterinnen habe sämtliche Musskriterien gemäss Ausschreibung erfüllt. Sie

habe deshalb auf die Erfüllung gewisser Musskriterien verzichtet. Dafür besteht

für die Vergabebehörde ein gewisser Spielraum (vgl. vorn E. 4.2.2). Die

ausführlichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur Relevanz der Musskriterien

sowie zur Nichterfüllung von Musskriterien durch die Beschwerdeführerin und durch

die Mitbeteiligte sind nachvollziehbar. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin eine Abschwächung der

Musskriterien ungleich zugunsten der Mitbeteiligten mit Auswirkungen auf die

Vergabe vorgenommen hätte. Angesichts der Beschreibung des Vorgehens ist auch

eine Verletzung des Transparenzgebots zu verneinen.

8.4.2

Sodann trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der

Unterlagen zur Eignung sowie bezüglich der Musskriterien nur bei der Mitbeteiligten,

nicht aber bei der Beschwerdeführerin nachgefragt hatte. Auch hieraus kann die Beschwerdeführerin

jedoch keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung ableiten: Durfte die Beschwerdegegnerin

davon ausgehen, dass die Eignung der Beschwerdeführerin angesichts der

ungenügenden Referenzen nicht gegeben ist, so erübrigten sich Nachfragen betreffend

die Erfüllung von Musskriterien durchaus. Ebenso wenig bestand Anlass für eine

Nachfrage beim Eignungskriterium Referenzen; die Beschwerdeführerin macht

selbst nicht geltend, sie hätte über weitere, seinerzeit nicht eingereichte

Referenzen verfügt, welche die Vorgaben gemäss den Ausschreibungsbedingungen

erfüllt hätten.

8.4.3

Als nicht nachvollziehbar und als Ungleichbehandlung rügt die Beschwerdeführerin

auch, dass bei der Mitbeteiligten bei Abgabe des Angebots noch nicht alle

Subunternehmer festgestanden hätten. Sie zeigt allerdings nicht auf, inwiefern

darin ein wesentlicher Mangel des Angebots liegen würde. Zudem liesse sich auch

hieraus nicht auf einen mit dem Fehlen der verlangten Referenzen qualitativ

vergleichbaren Mangel schliessen.

8.4.4

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die technischen

Spezifikationen in der Ausschreibung seien ungenau gewesen. Tatsächlich handelt

es sich hierbei jedoch um Ungenauigkeiten, die von ihrem Gehalt her keine

Verletzung des Transparenzgebots bewirken, die zu einer Wiederholung des gesamten

Vergabeverfahrens führen müsste. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im

Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bei Unklarheiten das Fragerecht

offen gestanden hätte (§ 17 Abs. 1 SubmV).

8.4.5

Zusammengefasst ist eine Missachtung des Transparenz- oder des

Gleichbehandlungsgebots, die zu einer Aufhebung des Zuschlags und zu einer

Wiederholung des Vergabeverfahrens führen müsste, zu verneinen. Demzufolge ist

die Beschwerde auch insofern abzuweisen, als eine Neudurchführung des

Vergabeverfahrens beantragt wird.

9.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

10.

10.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Plüss, § 13 N. 59).

Wie sich aus den Ausführungen zur Sache ergibt, hat die

Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsbedingungen eine grosse Zahl der

Anforderungen als Musskriterien bezeichnet und dies hernach teilweise

relativiert. Mit diesem zwar rechtlich noch zulässigen, jedoch umständlichen

und nicht auf Anhieb durchschaubaren Vorgehen hat sie nach allgemeiner

Lebenserfahrung mit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beigetragen. Dies

rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.

10.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte; entschädigungspflichtig ist

grundsätzlich die unterliegende Partei. Ausnahmsweise können jedoch – analog

zur Kostenverlegung – auch die Parteientschädigungen unter (Mit)-Berücksichtigung

des Verursacherprinzips zugesprochen werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).

Vorliegend ist neben dem Unterlieger- und dem

Verursacherprinzip zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mit Erstattung der

Beschwerdeschrift und der Replik ein erheblicher Aufwand entstanden ist.

Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im

Wesentlichen nur die ausreichende Begründung der angefochtenen Anordnungen

nachgereicht. Dies rechtfertigt es, der Beschwerdeführerin zulasten der

Gegenpartei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

11.

Da der

Wert der zu vergebenden Lieferungen den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom

22.

November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen

Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019), ist gegen diesen Entscheid die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 18'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …