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Entscheid

VB.2018.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00451

20. September 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20189)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Rüti erteilte E, Inhaber A, am 20. Februar

2018 die Bewilligung für die Erstellung einer weiteren Leuchtreklame auf seinem

in der Gewerbezone liegenden Gebäude mit Auflagen (Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02,

Rüti). Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl E, Inhaber A, (Rekurs Nr. 03)

als auch B (Rekurs Nr. 04) Rekurs an die Vorinstanz.

Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Gemeinderat Rüti je

vom 19. April 2018 wurde um Sistierung der beiden Rekursverfahren ersucht.

Im Verfahren Nr. 03 wurde per Telefonat vom 20. April 2018 das

Einverständnis der Rechtsvertreterin von B eingeholt. Daraufhin wurden mit E,

Inhaber A, ebenfalls Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrenssistierung

geführt, welche scheiterten. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2018

sistierte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren.

Am 29. Mai 2018 beschloss die Raumplanungs- und

Baukommission Rüti, betreffend Zustand bzw. Intensität der Beleuchtungsanlagen

auf dem Dach der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 (F-Strasse 02, Rüti) die

Einholung einer unabhängigen Expertise einzuholen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A,

die Aufhebung des Beschlusses der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom 29. Mai

2018.

Mit derselben Eingabe vom 6. Juli 2018 beantragte E, Inhaber A, das

mit Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 24. April 2018 sistierte

Verfahren wiederaufzunehmen und zu entscheiden. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli

2018.

(Zwischenentscheid) wies das Baurekursgericht das Gesuch um Aufhebung der

Verfahrenssistierung von E, Inhaber A, ab.

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte E, Inhaber A, mit

Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das

Baurekursgericht, sowie eine Parteientschädigung.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August

2018, es seien ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht weder Kosten noch

die Ausrichtung einer Parteientschädigung aufzuerlegen; im Übrigen verzichte er

auf Anträge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Rüti liess sich

nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. September 2018 hielt E, Inhaber A, an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Beim Entscheid über die Sistierung handelt es sich um Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet

sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die

Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der

Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl.

VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hsrg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG], § 19a N. 58).

Eine Verfahrenssistierung kann grundsätzlich zu einem

unzulässigen Nachteil bzw. zu einer übermässigen Verfahrensdauer führen (vgl

VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis

eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils jedoch abzusehen, wenn

eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend

gemacht wird (BGE 137 III 261 E. 1.2.2;

VGr, 16. April 2014, VB.2013.00787, E. 1.2; 18. Dezember 2013, VB.2013.00525, E. 1.4.3, E. 1.5;

31.

Juli 2013, VB.2013.00243; E. 1.4; 24. April 2013, VB.2013.00001,

E. 1.2). Zum gleichen Ergebnis führt auch

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG, kann doch nach dieser Bestimmung das

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit

Rekurs angefochten werden.

Eine solche ungerechtfertigte

Verfahrensverzögerung macht der nicht vertretene Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde sinngemäss geltend. Nach dem Gesagten und da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sistierung des streitbetroffenen

Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei und dadurch sein Rekurs 03 und der Rekurs des

Dritten 04 zu Unrecht auf die lange Bank geschoben würde. Den beiden

Beschwerdegegnern würde auf rechtswidrige Art und Weise Gelegenheit verschafft,

Mängel der Baubewilligung vom 20. Februar 2018 zum Nachteil des

Beschwerdeführers zu verbessern.

Der Vorschlag, das Verfahren zu sistieren, stamme nicht

vom Beschwerdeführer, sondern von der Beschwerdegegnerin und sei aufgrund eines

unzutreffenden und falschen Vorwands erteilt worden. Die Beschwerdegegnerin

habe nämlich zu keiner Zeit die vorgeschützte Absicht gehabt, die angefochtene

Baubewilligung neu abzufassen, und habe in ihrem Sistierungsbegehren auch nicht

beantragt, die Baubewilligung in Wiedererwägung zu ziehen, sondern habe den

Rechtsbehelf der Sistierung missbraucht, um versäumte Sachverhaltsermittlungen

einzuleiten und das Baubewilligungsverfahren neu aufzugleisen. Dazu fehlten

aber die erforderlichen Voraussetzungen. Für ein Zurückkommen auf formell

abgeschlossene Verfügungen böten sich andere Rechtsmittel an. Der Entscheid der

Vorinstanz beruhe somit auf einem unvollständigen und falschen Sachverhalt und

verstosse gegen Art. 5, 9 und Art. 29 BV i. V. m. Art. 6 EMRK.

Die Vorinstanz macht geltend, das Einverständnis des

Beschwerdeführers mit der Verfahrenssistierung im Verfahren 03 sei verzichtbar

gewesen. An der Fortführung eines Rekursverfahrens bestünde, wenn die zuvor

entscheidende Behörde den angefochtenen Entscheid erklärtermassen in Wiedererwägung

zu ziehen beabsichtige, kein rechtserhebliches Interesse. Hinzu komme, dass

sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stelle, der Beschluss des

Beschwerdegegners 2 sei ursprünglich fehlerhaft und es somit in seinem

Sinn sei, den Beschluss neu abzufassen.

2.2

Das

Gericht kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin

sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch nicht

absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein werden,

welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31, N. 41 ff. N. 43).

Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im

konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst,

die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt

verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des

Verfahrens. So kann sich die Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn die

Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist, wenn sich die

Verfahrensbeteiligten in Vergleichsverhandlungen befinden. Die Behörde, die

über die Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein

erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31,

N. 38 ff.).

2.3

Gemäss

Schreiben vom 19. April 2018 beantragte der Beschwerdegegner 2 die

Sistierung des Rekursverfahrens Nr. 04 mit der ausdrücklichen Begründung,

der Beschwerdegegner 2 beabsichtige, den Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen

und neu abzufassen. Ein ähnlich formuliertes Sistierungsgesuch erfolgte im

Rekursverfahren Nr. 03 (mit dem Beschwerdeführer als Rekurrent). Zwar ist

zutreffend, dass in diesem Schreiben das Wort "Wiedererwägung" nicht

verwendet und lediglich darauf hingewiesen wurde, der angefochtene Beschluss

solle neu abgefasst werden. Aus dem Vorhaben, als Entscheidbehörde auf eine

erlassene Verfügung zurückzukommen und diese neu zu verfassen, kann sich jedoch

sinngemäss nur der Schluss ergeben, dass die genannte Verfügung in Wiedererwägung

gezogen wird. Dies ist genau der Vorgang, der gemäss herrschender Lehre und

Praxis unter eine Wiedererwägung subsumiert wird; die verfügende Behörde soll –

entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf eine Verfügung zurückkommen

und eine günstigere Anordnung treffen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d, N. 19).

Dass es sich vorliegend um eine Absicht zur Wiedererwägung

durch den Beschwerdegegner 2 handelt, erscheint noch klarer vor dem Hintergrund

des Sistierungsgesuches im Rekurs Nr. 04, wo das Wort

"Wiedererwägung" explizit erwähnt wird. Die beiden Sistierungsgesuche

beziehen sich auf den gleichen angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar

2018.

bzw. die "Baubewilligung für Reklamen und einseitige

Leuchttransparente, Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Rüti". Somit

ergibt sich eindeutig, dass dieser Beschluss in Wiedererwägung gezogen werden

soll, auch wenn die Formulierung sich in den beiden Sistierungsgesuchen leicht

unterscheidet und das Wort "Wiedererwägung" nur in einem Sistierungsgesuch

genannt wird. Eine unzulässige Ausdehnung des Wortlauts durch die Vorinstanz

über das "Verlangte hinaus", wie der Beschwerdeführer beanstandet,

liegt somit im konkreten Kontext nicht vor.

2.4

Entgegen

der Ausführungen des Beschwerdeführers ist es der Entscheidbehörde auch von

Amtes wegen erlaubt, während der Pendenz eines Rechtsmittels ihre Verfügung in

Wiedererwägung ziehen, und die damit verbundenen neu notwendigen Abklärungen

wie die Einholung von unabhängigen Expertisen anzuordnen. Nach herrschender

Praxis ist dies bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz stets zulässig, da

noch keine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt (Martin Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d, N. 22.). Das Vorhaben des Beschwerdegegners 2,

seinen eigenen Beschluss während der beiden laufenden Rechtsmittelverfahren in

Wiedererwägung zu ziehen und damit verbundene neue Sachverhaltsabklärungen

anzuordnen, ist somit rechtmässig und verstösst auch nicht gegen Treu und

Glauben, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

2.5

Es bleibt

zu prüfen, ob das Vorhaben der Wiedererwägung dazu führt, dass das Interesse an

einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der

Verfahrensbeschleunigung überwiegt, bzw. die Verfahrenssistierung unter

gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheint als eine

unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Eine Sistierung kann angeordnet werden

in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren vom

Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich

beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1;

Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, N. 40). Eine Sistierung rechtfertigt sich

auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche

Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden

Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr, 5. Juli 2011,

VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass

das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden könnte,

so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen (VGr, 12. Juni 2013,

VB.2013.00045, E. 5.2).

2.6

Die

Absicht des Beschwerdegegners 2, den angefochtenen Entscheid in

Wiedererwägung zu ziehen, ist vergleichbar mit oben genannten Konstellationen.

Die Wiedererwägung und Neuanordnung der angefochtenen Baubewilligung kann zur

Hinfälligkeit des Rekursverfahrens führen, dieses wesentlich beeinflussen und

Sachumstände bzw. rechtliche Voraussetzungen neu festlegen, welche für den

Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgeblicher Bedeutung sind. Da

sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stellt, der angefochtene

Beschluss sei fehlerhaft und die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids zu

einer für den Beschwerdeführenden günstigeren Abfassung der angefochtenen

Baubewilligung führen kann, rechtfertigt sich die Sistierung umso mehr.

Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz bezüglich

der Sistierung zukommt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43),

erscheint ihr Vorgehen somit als rechtmässig. Es war zulässig, dass sie das Gesuch

des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung abwies.

Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm

angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …