VB.2018.00452
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00452
1. November 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20315)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00452
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 beantragte C
Gemeindebeiträge für die Betreuung von E, geb. 2016, in der Kinderkrippe F. Die
Sozialbehörde F errechnete daraufhin den Gemeindebeitrag unter Berücksichtigung
des Einkommens von C sowie dem im gemeinsamen Haushalt lebenden G. Mit
Beschluss vom 19. Dezember 2017 leistete die Sozialbehörde F
Kostengutsprache an die Krippenbeiträge von E ab 1. November 2017 bis 31. März
2018 im Betrag von maximal Fr. 89.25 pro Monat. Per 1. Januar 2018
schlossen sich die Gemeinden F, H und I für die Erfüllung ihrer Aufgaben im
Bereich Sozial- und Jugendhilfe in der Interkommunalen Anstalt A zusammen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob C am 19. Januar 2018 Rekurs beim
Bezirksrat Affoltern. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde F vom 19. Dezember 2017 und eine Kostengutsprache an die
Krippenbeiträge von E in der Höhe von Fr. 1'428.- pro Monat. Mit Beschluss
vom 3. Juli 2018 hiess der Bezirksrat Affoltern den Rekurs gut und
verpflichtete in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom
19.
Dezember 2017 die Sozialbehörde F ab 1. November 2017 bis 31. März
2018.
eine Kostengutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'428.- pro Monat
zu leisten. Zudem stellte der Bezirksrat fest, dass Art. 4 des
Gemeindebeitragsreglements der Gemeinde F vorliegend nicht anwendbar sei.
III.
Dagegen erhob die anstelle der Sozialbehörde F nunmehr
zuständige Interkommunale Anstalt A am 30. Juli 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats J
vom 3. Juli 2018 aufzuheben und der Beschluss vom 19. Dezember 2017
zu bestätigen.
Am 6. August 2018 verwies der Bezirksrat J auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 beantragte C
die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt D.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich
vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wurde die Entscheidung
ungeachtet des Streitwerts der Kammer übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Träger öffentlicher Aufgaben
mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Vorliegend
strittig ist, ob Art. 4 des Gemeindebeitragsreglements der Gemeinde F
rechtmässig ist sowie gegebenenfalls, wie dieser auszulegen ist. Dem
vorliegenden Entscheid kommt somit präjudizielle Bedeutung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführerin zu, weshalb ihre
Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.1). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(KV) wenden die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden
Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Im Rahmen
der akzessorischen (konkreten) Normenkontrolle ist einer Bestimmung jedoch die
Anwendung nur dann zu versagen, wenn sie sich – so wie sie im konkreten Fall
angewendet wurde – jeder mit dem übergeordneten Recht konformen Auslegung
entzieht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20 N. 34 mit weiteren Hinweisen). Die blosse
Nichtanwendung einer generell-abstrakten Regelung ist jedoch nicht immer
geeignet, den verfassungs- oder gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen.
Sie ist namentlich in Fällen nicht angezeigt, in denen positive staatliche
Leistungen durchgesetzt werden sollen. In derartigen Fällen drängt sich eine
richterliche Ersatzregelung auf (VGr, 19. September 2012, VB.2012.00305,
E. 4.8.1; Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBl
106/2005, S. 273 ff., 288 ff.).
3.
3.1
Das
Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG) legt in § 18 Grundsätze
für die Leistungen der Gemeinde an die familienergänzende Betreuung im
Vorschulbereich fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein
bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im
Vorschulalter sorgen (§ 18 Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest
und leisten eigene Beiträge (§ 18 Abs. 2). Die Gemeinden können bei
der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Eltern berücksichtigen (§ 18 Abs. 3). Gestützt darauf hat die
Beschwerdeführerin ein Beitragsreglement erlassen, welches für Kinderkrippen am
1.
Januar 2017 in Kraft trat. Dieses sieht in Art. 4 vor, dass
Konkubinats- oder Patchworkfamilien "gemäss Definition im Mietrecht"
den verheirateten Eltern und ihren Familien gleichgestellt sind. Demzufolge
sollen für die Berechnung einer Subventionsberechtigung alle Brutto-Einkommen,
Einkünfte und Vermögen der sorgeberechtigten Eltern und ihrer Partner, welche
im gleichen Haushalt leben, einbezogen werden.
3.2
Die
mietrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR [Art. 253–273c]) sehen keine Definition des
Konkubinats vor. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter "Definition im
Mietrecht" sei zu verstehen, dass es sich um ein Zusammenleben in einer
Wohnung handeln muss. Es müsse sich damit eben gerade nicht um ein stabiles
Konkubinat im Sinn des Sozialhilferechts handeln, wie von der Vorinstanz
ausgeführt.
3.3
Für die
gefestigte Lebensgemeinschaft besteht keine einheitliche und verbindliche
Umschreibung, sondern diese wird je nach zuständigem Gesetzgeber und zu
regelndem Sachverhalt unterschiedlich definiert. Die Regelung der
familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter fällt in die
Zuständigkeit des Kantons, der diese Aufgabe in § 18 KJHG den Gemeinden
überträgt, inhaltlich nur wenige Grundsätze aufgestellt und den Gemeinden einen
entsprechend grossen Gestaltungsspielraum für die Umsetzung im insoweit
autonomen kommunalen Recht belassen hat. Indes haben die Gemeinden dabei § 18
Abs. 3 Satz 1 KJHG zu beachten, wonach sie bei der Festlegung der
Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern
berücksichtigen können. Daraus folgt, dass sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners nur insoweit berücksichtigen dürfen,
als sich diese auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils
selbst auswirkt.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) hat der Stiefelternteil auch finanzielle Leistungen betreffend das
Stiefkind – als Beistandsleistung gegenüber seinem Ehepartner – zu erbringen
(Ivo Schwander, Basler Kommentar, Art. 159 ZGB N. 10). Nach Art. 163
Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften
für den gebührenden Unterhalt der Familie. Dazu gehören auch Kinder nur eines
Gatten, sofern sie im ehelichen Haushalt leben (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler,
Basler Kommentar, Art. 163 ZGB N. 6). Zudem hat nach Art. 278
Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht
gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Bei der
Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Elternteils müssen
daher auch die ihm aus der Beistandspflicht des Ehegatten zustehenden Beträge berücksichtigt
werden.
Die vorliegend beanstandete Bestimmung des
Gemeindebeitragsreglements (Art. 4) beabsichtigt eine Gleichstellung von
Konkubinats- oder Patchworkfamilien mit verheirateten Eltern und ihren Familien,
obwohl das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe zu keinen rechtlichen Unterhalts-
und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern führt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe ist es jedoch zulässig bzw.
gar geboten und nicht willkürlich, den Umstand eines stabilen Konkubinats in
der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (BGE 141 I 153 E. 5.2). Von einem
stabilen Konkubinat ist sozialhilferechtlich dabei grundsätzlich auszugehen,
wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen
Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1, siehe dazu auch E. 4.2).
Diese im Bereich der Sozialhilfe entwickelte Rechtsprechung ist auch im Bereich
von Gemeindebeiträgen an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung
anwendbar (BGr, 22. Juli 2016,2C_144/2016, E. 3.4.1). Demgemäss muss
es auch im Bereich der Gemeindebeiträge an die Kosten für familienergänzende
Kinderbetreuung grundsätzlich zulässig sein, ein stabiles Konkubinat bei
der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
Im von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 129 I 1
betreffend Alimentenbevorschussung und der Anrechnung von Einkommen des
Konkubinatspartners hielt das Bundesgericht fest, verfassungsrechtlich nicht
haltbar wäre die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es,
das Einkommen des Partners anzurechnen. Durch eine derartige Regelung würde den
Unterschieden zwischen der Stellung des Stiefelternteils und derjenigen des
Konkubinatspartners nicht hinreichend Rechnung getragen. Deshalb würde auch die
Statuierung einer nicht widerlegbaren Vermutung, wonach mit dem Bezug einer
gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat vorliegt, zu einer unzulässigen
Gleichbehandlung von Ungleichem führen (E. 3.2.4 des vorgenannten
Entscheids). Somit geht auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid
betreffend Alimentenbevorschussung von der Voraussetzung eines stabilen
Konkubinates und nicht bloss dem Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung aus.
4.2
Im
Sozialhilferecht wird sodann die Ansicht vertreten, dass lediglich im Sinn
einer widerlegbaren Tatsachenvermutung davon auszugehen sei, dass sich die
Partner im stabilen Konkubinat gegenseitig materiell unterstützen. Zulässig
müsse auch hier der Gegenbeweis bleiben (Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern S. 162). Ebenfalls vertreten wird
die Ansicht, dass bei Zahlungsunwilligkeit des Konkubinatspartners keine
bedürftigkeitsrelevante eheähnliche Gemeinschaft mehr vorliegt. Die Vermutung
der gegenseitigen Solidarität in Not wäre in diesem Fall widerlegt (Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 467). In
diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht ein stabiles Konkubinat in einem Fall
verneint, in dem sich die Betroffenen nie finanziell unterstützt hatten, jeder
für seinen Lebensunterhalt selbst aufgekommen war und jeder ein eigenes
Schlafzimmer gehabt hatte (VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296,
E. 3.3). Auch im Bereich der Gemeindebeiträge an die familienergänzende
Kinderbetreuung muss den Beteiligten die Möglichkeit offenstehen, den Nachweis
zu erbringen, dass kein stabiles Konkubinat vorliegt.
4.3
Nach dem
Gesagten geht die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach ein mit der Ehe
gleichzustellendes Konkubinat vorliegt, sobald die gesuchstellende Person mit
einer anderen Person in einer gemeinsamen Wohnung lebt, zu weit. Das Einkommen
des Konkubinatspartners darf nur dann vollständig angerechnet werden, wenn ein
stabiles Konkubinat vorliegt (vgl. BGr, 22. Juni 2016,2C_144/2016, E. 3.4.1,
BGE 136 I 129 E. 6.2). Zu Recht hat die Vorinstanz Art. 4 des
Beitragsreglements, welchen sie ebenfalls im Sinn der Beschwerdeführerin
auslegte und der keiner anderen (mit übergeordnetem Recht) konformen Auslegung
zugänglich ist, die Anwendung versagt. Indem die Vorinstanz für das Vorliegen
eines stabilen Konkubinats in Analogie zum Sozialhilferecht auf eine mindestens
zwei jährige Dauer des Konkubinats oder das Zusammenleben mit einem gemeinsamen
Kind abstellte, hat sie eine zulässige Ersatzregelung für die nicht anwendbare
Bestimmung geschaffen. Der Gemeinde steht es jederzeit zu, diese subsidiäre
Ersatzregelung der Vorinstanz durch eine neue gesetzes- und verfassungskonforme
Bestimmung, welche die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Personen
berücksichtigt, die mit ihren Kindern in gemeinsamen Haushalten mit Dritten leben,
zu ersetzen (vgl. BGr, 22. Juni 2016,2C_144/2016, E. 3.4.3 f.).
Ihre Gesetzgebungskompetenz bleibt bestehen (vgl. Rütsche, S. 290).
Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht auch die Anrechnung des
Einkommens von G, welcher erst seit kurzer Zeit mit der Beschwerdegegnerin
zusammenwohnte (Mitte Oktober 2017) und nicht der Vater von E ist, verneint.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist die
Beschwerdeführerin auch zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu
verpflichten, wobei Fr. 600.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer als
angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(unten E. 4.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter
zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).
5.2
Nachdem
die Beschwerdegegnerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist
notwendig, wenn die Interessen der Gesuchstellerin in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin kann
aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie den Akten ausgegangen werden. Das
Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Stellung
als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44).
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im
Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen – zumal
ja auch die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten ist – und der
Bedeutsamkeit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihr
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt D
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weist in seiner Beschwerdeantwort
Bemühungen von insgesamt 4,5 Stunden aus. Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
für unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. Daraus ergibt sich
ein Aufwand von Fr. 990.-. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 47.80
erscheinen angemessen. Damit ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'117.70 (inkl. Fr. 79.90
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-
(inkl. Mehrwertsteuer) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der
Mehrbetrag von Fr. 517.70 (inklusive Mehrwertsteuer) durch die
Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
(inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 angerechnet.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt D
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 517.70
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …